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Urteil

3 K 193/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:1012.3K193.17.00
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Leitsätze
Fordert die Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung für die wirksame Bekanntmachung in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt, dass dieses die Bezugsmöglichkeiten angeben muss, so reicht der Hinweis auf die kostenlose Verteilung an alle Haushalte innerhalb der Gemeinde nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn im Impressum die kommunale Herausgeberin mit mehreren Kontaktmöglichkeiten angegeben ist.(Rn.19)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. … „D. T.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fordert die Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung für die wirksame Bekanntmachung in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt, dass dieses die Bezugsmöglichkeiten angeben muss, so reicht der Hinweis auf die kostenlose Verteilung an alle Haushalte innerhalb der Gemeinde nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn im Impressum die kommunale Herausgeberin mit mehreren Kontaktmöglichkeiten angegeben ist.(Rn.19) Der Bebauungsplan Nr. … „D. T.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben den Antrag in der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Als Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken können sie eine planbedingte Verletzung ihrer Eigentümerpositionen geltend machen und sind damit auch antragsbefugt (vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 17. August 2017 – 4 C 2760/16.N –, juris Rn. 15). II. Der Antrag ist zudem begründet. Der Bebauungsplan Nr. … „D. T.“ vom 15. September 2016 leidet an einem nach den §§ 214, 215 des Baugesetzbuchs (BauGB) beachtlichen formellen Fehler, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB des als Satzung erlassenen Bebauungsplans ist unwirksam. Das amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin genügt nicht den kommunalrechtlichen Anforderungen an die Bekanntmachung einer gemeindlichen Satzung. Im Städtischen Anzeiger vom 28. September 2016 ist kein Hinweis auf die Bezugsmöglichkeiten vorhanden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2019 – 3 K 13/14 –, juris Rn. 49 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 6. März 2019 – 4 A 1828/16 SN –, juris Rn. 15 ff.; vgl. auch Urteil vom 14. Januar 2019 – 4 A 1827/16 SN –, n. v.; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 402/17 SN –, juris Rn. 35 ff., und Urteil vom 17. Januar 2019 – 2 A 341/16 SN –, juris Rn. 42 ff.). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 7. August 2006 i. d. Fassung der 16. Änderungssatzung vom 19. November 2015, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 21 vom 9. Dezember 2015, werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt im Amts- und Mitteilungsblatt Städtischer Anzeiger bekannt gemacht. Dies entspricht den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 (nunmehr Satz 1) Nr. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 9. Mai 2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 133), wonach die öffentliche Bekanntmachung einer (kommunalen) Satzung u. a. in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt erfolgen kann. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen und bedarf bei einer solchen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der dortigen namentlichen Bezeichnung des Druckwerks, § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 KV-DVO. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27. März 2014 ist es – anders als zuvor – nur noch bei Internetbekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KV-DVO erforderlich, in der Hauptsatzung unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Verwaltungssitz zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Die damalige Hauptsatzung der Antragsgegnerin hat diese Voraussetzungen erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO muss das amtliche Bekanntmachungsblatt, das die Gemeinde für die Bekanntmachung ihrer Satzungen als Veröffentlichungsmedium gewählt hat, indessen u. a. auch „die Bezugsmöglichkeiten angeben“. Im dargestellten Impressum des Städtischen Anzeigers, das dafür hier allein in Frage kommt, sind die Bezugsmöglichkeiten aber nicht mitgeteilt worden. Die Verteilung an alle Haushalte stellt keine Bezugsmöglichkeit dar (offen gelassen in OVG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 L 168/11 –, juris Rn. 34). Der Bezug eines Periodikums bedeutet nämlich, dass der Interessent sich aktiv ein Exemplar besorgen kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 1 M 84/01 –, NordÖR 2002, 268 für ein Abonnement = juris Rn. 11). Dafür genügt die Verteilung in Haushalten nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst eine kostenlose Verteilung an „alle“ Haushalte innerhalb der Hanse- und Universitätsstadt nicht alle Interessenten bzw. Normadressaten erreicht. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Personen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Verbreitungsgebiets, sondern ebenso bei Betrachtung derjenigen Ortsansässigen, die den Städtischen Anzeiger als regelmäßige Beilage des Ostsee-Anzeigers (Hansestadt Rostock und Umgebung) – eines durch Anzeigen finanzierten und Werbung beinhaltenden kostenlosen Anzeigenblatts – deshalb nicht erhalten, weil eine Zustellung in Briefkästen nicht erfolgt, die den Vermerk „Keine Werbung“ (o. Ä.) tragen (vgl. auch das aktuelle Impressum des Städtischen Anzeigers, die bei den Bezugsmöglichkeiten inzwischen nur noch von den „erreichbaren“ Haushalten spricht). Aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO ergibt sich, dass zu den Bezugsmöglichkeiten mindestens der Einzelbezug und der Bezug im Abonnement gehören (siehe bereits OVG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 35). Die Angabe von Bezugsmöglichkeiten soll es erleichtern, ohne weitere tatsächliche Hemmnisse über die Frage zu entscheiden, ob und bei wem der Interessent das Periodikum beziehen will bzw. beziehen kann. Die Regelung des § 5 Abs. 1 KV-DVO lässt nicht die Annahme zu, es genüge die Angabe des Herausgebers mit postalischer Adresse (und weiteren Kontaktmöglichkeiten), weil der Umstand, dass ein Druckerzeugnis beim Herausgeber bezogen werden kann, bereits aus der Funktion folge, in der sich der Herausgeber sieht, und weil dem Interessierten nicht jede ohne weiteres mögliche Gedankenarbeit abgenommen werden müsse (so OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 1997 – 7a D 51/93.NE –, juris Rn. 29). Denn die Mitteilung des Herausgebers und der Bezugsmöglichkeiten sind in den Nrn. 1 und 4 des § 5 Abs. 1 KV-DVO als eigenständige und kumulativ aufzunehmende Angaben aufgeführt. Würde schon die Angabe nach Nr. 1 über den Träger der öffentlichen Verwaltung als Herausgeber genügen, um auch als hinreichende Unterrichtung über die Bezugsmöglichkeit zu gelten, wäre die Bestimmung in Nr. 4 überflüssig. Etwas anders folgt auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht Schwerin – 2. Kammer – (Urteil vom 21. März 2019, a. a. O., Rn. 47) genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald. In dem Beschluss vom 19. Dezember 2001 (a. a. O.) ging es um den Fall, dass im Amtsblatt bekanntgegeben war, dass es allen erreichbaren Haushaltsvorständen der dortigen Stadt kostenlos zugestellt wird und auch im Abonnement bezogen werden kann; die Entscheidung behandelt zudem die Frage einer wirksamen Regelung in der Hauptsatzung. Auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Mai 2009 (– 3 K 24/08 –, BRS 74 Nr. 53 = juris Rn. 67) lag ein Fall zu Grunde, in dem die Möglichkeit des Abschlusses eines Abonnements oder der Mitnahme des amtlichen Bekanntmachungsblattes in der Gemeindeverwaltung bestand und es nicht um die Anforderungen an die Angabe der Bezugsarten im Blatt ging. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2003 (– 3 K 6/01 –, BRS 74 Nr. 53) schließlich lässt sich zu der hier zu entscheidenden Frage nichts entnehmen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2019, a. a. O., Rn. 52). Auch das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2008 (– OVG 10 B 10.07 –, juris Rn. 28; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a. O.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine lediglich fehlende Anschrift zu der (grundsätzlich mitgeteilten) Bezugsmöglichkeit, sondern darum, dass die Möglichkeit des Bezugs des Städtischen Anzeigers jenseits der Verteilung im Stadtgebiet gerade nicht mitgeteilt wird. Weder die Rechtsprechung noch die Verwaltung ist grundsätzlich befugt, eine gesetzlich ausdrücklich vorgegebene Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer materiellen Rechtsnorm letztlich unter Hinweis darauf außer Acht zu lassen, dass diese nicht erforderlich sei, vorliegend weil die Interessenten regelmäßig in der Lage seien, sich über Bezugsmöglichkeiten dieser Vorschriften eigen- und selbständig zu informieren. Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zugrunde lag, sind hier auch nicht etwa (kostenpflichtige) Bezugsbedingungen – entsprechende Angaben sind nach dortigem Landesrecht erforderlich – durch Bekanntgabe des Einzel- oder (Jahres-)Abonnementpreises mitgeteilt, sodass sich einem Interessenten die Möglichkeit eines Bezugs des amtlichen Bekanntmachungsblatts bei nicht erreichter Verteilung im Stadtgebiet als solches ohne weiteres hinreichend erschließen könnte. Es fehlt zumindest die Angabe, dass man es bei der städtischen Herausgeberin oder der Ostsee-Zeitung, die den Städtischen Anzeiger druckt, unter den dortigen Kontaktmöglichkeiten auch erhalten kann und der Bezug nicht verweigert wird, so etwa gerade zumindest für die städtischen Bewohner unter Hinweis auf die Möglichkeit, es doch im Verteilungsgebiet „an alle Haushalte“ im Stadtgebiet und noch dazu kostenlos erhalten zu können. Dass eine andere, zusätzliche Kenntnisnahmemöglichkeit von erlassenen städtischen Satzungen über die im Impressum angegebene Internet-Homepage „wwww......de“ besteht, ersetzt nicht die von der Antragsgegnerin in der Hauptsatzung anders gewählte Bekanntmachungsform von Satzungen im Städtischen Anzeiger in Papierform. Eine Neubekanntmachung dieser Satzung im Städtischen Anzeiger ist durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt, obwohl das Impressum dieses amtlichen Bekanntmachungsblatts nunmehr geändert und zumindest die vom Verwaltungsgericht Schwerin insoweit beanstandete Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin neu beschlossen und öffentlich bekanntgemacht wurde (OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 LB 339/19 OVG –, juris Rn. 18 f., das auch festgestellt hat, dass der im Impressum geänderte Städtische Anzeiger den Anforderungen der Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 KV-DVO vom 9. Mai 2012 genügt). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. … „D. T.“. Die Antragstellerin zu 1 und die Antragsteller zu 2 und 3 sind jeweils (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks im A-Straße … (wohl Flurstück a) bzw. … (wohl Flurstück b). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. In ihrer Sitzung am 6. April 2016 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin sowohl das Ergebnis der Abwägung als auch die Satzung über den Bebauungsplan, die am 15. September 2016 ausgefertigt wurde. Der Satzungsbeschluss wurde im Städtischen Anzeiger vom 28. September 2016 bekannt gemacht. Das Impressum dieses amtlichen Bekanntmachungsblatts der Antragsgegnerin lautet: Die Antragsteller haben am 28. März 2017 Antrag auf Normenkontrolle gestellt, mit dem sie im Einzelnen formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans geltend machen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. … „D. T.“, beschlossen durch die Bürgerschaft der Antragsgegnerin am 6. April 2016, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt dazu vor: Der Bebauungsplan sei nicht formell fehlerhaft zustande gekommen. Zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung werde, so in der mündlichen Verhandlung, auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2008 – OVG 10 B 10.07 – hingewiesen. Zudem sei hier im Impressum mehr als der Herausgeber angegeben worden, nämlich auch dessen postalische Adresse, E-Mail-Adresse usw. Der Bebauungsplan sei außerdem – was näher ausgeführt wird – materiell fehlerfrei.