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Urteil

3 K 7/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2015:1125.3K7.14.0A
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Leitsätze
1. § 3 Abs 2 S 2 Halbs 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Das erfordert einen stichwortartigen, aber vollständigen und hinreichend differenzierten Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Angaben wie "Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung" oder "schallschutztechnische Untersuchungen" genügen nicht.(Rn.36) 2. Die abwägungsgerechte Berücksichtigung einer Vorbelastung durch die Immissionen einer außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen, bestandsgeschützten Anlage erfordert die Ermittlung des festgesetzten Lärmkontingents, das sich aus der genehmigten Anlage ergibt; es können nicht diejenigen Werte zu Grunde gelegt werden, die abstrakt bei der bisherigen Lage Gegenstand einer rechtmäßigen Genehmigung sein könnten.(Rn.69)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Crivitz „Ausweichsportplatz am Geschwister-Scholl-Platz" wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 3 Abs 2 S 2 Halbs 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Das erfordert einen stichwortartigen, aber vollständigen und hinreichend differenzierten Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Angaben wie "Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung" oder "schallschutztechnische Untersuchungen" genügen nicht.(Rn.36) 2. Die abwägungsgerechte Berücksichtigung einer Vorbelastung durch die Immissionen einer außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen, bestandsgeschützten Anlage erfordert die Ermittlung des festgesetzten Lärmkontingents, das sich aus der genehmigten Anlage ergibt; es können nicht diejenigen Werte zu Grunde gelegt werden, die abstrakt bei der bisherigen Lage Gegenstand einer rechtmäßigen Genehmigung sein könnten.(Rn.69) Der Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Crivitz „Ausweichsportplatz am Geschwister-Scholl-Platz" wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Normenkontrollklage ist zulässig. Der Antragsteller hat sie insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753). Er kann sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Der Antragsteller trägt mit den Licht- und Lärmbeeinträchtigungen, die von dem durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Sportplatz ausgehen werden, Tatsachen vor, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. 1. Der Bebauungsplan Nr. 9 weist bereits einen formellen Fehler aus, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Die Bekanntgabe der Offenlage des Bebauungsplans vom 16.08.2013 genügte nicht den Anforderungen über die Mitteilung vorhandener Umweltinformationen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, 'mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hinsichtlich der Umweltinformationen sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Die bekannt gemachten Informationen müssen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, d.h. bisher thematisiert worden sind. Es muss eine konkrete stichwortartige Benennung der in den vorliegenden Stellungnahmen enthaltenen Informationen geliefert werden. Hiernach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung Angaben darüber enthalten, welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind, nicht nur, welche ausgelegt werden. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Das erfordert keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig aber nicht gerecht. Nach alledem ist es erforderlich, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können. Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (BVerwG, U. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206; BVerwG, U. v. 11.09.2014 - 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232). Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16.08.2013 nicht. Sie lautete insoweit: "Der von der Stadtvertretung Crivitz in der Sitzung am 25.07.2013 gebilligte und zur Auslegung bestimmte - Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9 .Ausweichsportplatz am Geschwister-Scholl- Platz" - Entwurf der Begründung - Umweltbericht inkl. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung - artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - schallschutztechnische Untersuchungen mit Karten - umweltrelevante Stellungnahmen des = Landkreises Ludwigslust-Parchim = Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg = Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V liegen ... öffentlich aus." Die Bekanntmachung enthält schon keine die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassende Aufzählung. Sie teilt auch nicht mit, welche Umweltbelange vom Umweltbericht behandelt werden. So wird nicht deutlich - auch nicht unter Einbeziehung der nachfolgenden Aufzählung -, dass die Belange Klima/Luft einschließlich der Schadstoffimmissionen durch Verkehrszunahmen behandelt werden und dass Gegenstand des Umweltberichtes die Auswirkungen auf Boden und Wasser, auf Klima und Luft, auf Landschaftsbild, Erholung und landschaftlichen Freiraum sowie Kultur und Sachgüter sind. Der Aufzählung der drei Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, ist nicht zu entnehmen, welche Umweltgüter sie behandeln. Gänzlich fehlt der Hinweis darauf, dass die zuständige Forstbehörde die Frage einer notwendigen Waldumwandlung thematisiert hat. Schließlich ist jedenfalls die Benennung des Begriffs der "Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung" nicht ausreichend, da der nicht Fachkundige ihm nicht entnehmen, kann, um welches Thema, nämlich Einwirkungen auf Natur und Landschaft und deren Ausgleich, es geht (vgl. Dusch, BauR 2015, 433, 439). Die bloße Benennung "schallschutztechnische Untersuchungen" lässt nicht erkennen, welche Umweltbelange im Einzelnen angesprochen sind (vgl. OVG Münster, U. v. 06.05.2014 - 2 D 14/13.NE, NuR 2015, 337). Aus den Angaben lässt sich mithin ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht hinreichend eindeutig gewinnen. Dieser Fehler ist beachtlich. Fehlen lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, so ist dieser Verfahrensfehler nach nationalem Recht unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 BauGB; vgl. dazu Kuchler, juris PRUmwR 3/2013 Anm. 1). Geht der Fehler darüber hinaus, weil die Angaben ganz fehlen oder nicht nur einzelne Angaben fehlen, ist er beachtlich. Er wird aber nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird (BVerwG, U. v. 18.07.2013 – 4 CN 3/12, BVerwGE 147, 206; Külpmann, jurisPR-BVerwG 1/2015 Anm. 2). Es handelt sich hier nicht um einzelne fehlende Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Es fehlen ganze Bereiche von angesprochenen Umweltinformationen, wenn insbesondere nicht sämtliche im Umweltbericht behandelten Umwelt-belange erkennbar sind, ein hinreichender Hinweis auf die Behandlung der Eingriffe in Natur und Landschaft fehlt, und nicht deutlich wird, welche Umweltbelange die Stellungnahmen der drei benannten Behörden behandeln. Die Rüge dieses Mangels ist rechtzeitig erhoben. Der Antragsteller hat sie mit bei Gericht am 19.03.2014 eingegangenem Schriftsatz geltend gemacht, der dem Antragsgegner durch das Gericht am 25.03.2014 zugestellt worden ist. Dem Antragsgegner ist die Rüge daher innerhalb der Jahresfrist, die am 15.11.2013 begonnen hatte, zugegangen. 2. Die materielle Rechtmäßigkeit der Planung unterliegt Bedenken. a) Die von dem Antragsteller formulierten Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans bestehen allerdings nicht. Bauleitpläne sind erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, soweit sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sind (BVerwG, U. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68, BVerwGE 38, 152). Planerisches Konzept der Gemeinde bedeutet eine begriffbildende, administrative Entscheidung, die nur beschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Es reicht aus, wenn aus der Planung auf ein Konzept geschlossen werden kann und dies den Beteiligten und der Öffentlichkeit erkennbar ist. Die Bauleitplanung muss einen bodenrechtlichen Bezug haben, d.h. sie bedarf einer städtebaulichen Rechtfertigung. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin mit dem angegebenen Planziel der Erweiterung der Sportplatzfläche für den Schul- und Breitensport, der Verbesserung der schlechten Verhältnisse des vorhandenen Sportplatzes und die verkehrliche Erschließung der Anlage hinreichende städtebauliche Allgemeinbelange angeführt, die eine Planungsbefugnis der Antragsgegnerin begründen. Die Frage des Bedarfs einer konkreten Planung (einschließlich der Dimensionierung) ist dagegen nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sondern im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten (vgl. bereits Senat, U. v. 17.06.2008 - 3 K 13/07- juris). Die Erforderlichkeit ist auch nicht zu verneinen, weil die Bauleitplanung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hätte (BVerwG, B. v. 28.01.1999 - 4 CN 4.98, BVerwGE 108, 248). Die Finanzierbarkeit kann - anders als bei Planfeststellungsbeschlüssen - hier keine Bedeutung zukommen. Der Bebauungsplan beinhaltet eine Angebotsplanung. Das gilt auch, wenn der Bebauungsplan ein Vorhaben der Gemeinde ermöglichen soll. b) Es bestehen gewichtige Zweifel daran, ob der Bebauungsplan den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Nach § 1 Abs. 7, §2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34,301; U. v. 14.02.1975 -4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.). Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich insbesondere aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diese verfahrensrechtlich ausgestaltete Pflicht deckt sich inhaltlich mit den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Anforderungen (BVerwG, U. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). aa) Der Antragsteller macht einen Abwägungsausfall geltend, weil die Antragsgegnerin die Vorbelastung, der sein Grundstück bereits ausgesetzt ist, nicht berücksichtigt habe. Die Kenntnis vom Ausmaß der Vorbelastung sei für die Bewertung und Abwägung erforderlich. Dies trifft ausweislich der Begründung des Bebauungsplans nicht zu. Hinsichtlich der vorhandenen Sportanlage ergibt sich zunächst aus der Begründung (S. 14), der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betrieb der vorhandenen und der geplanten Sportanlage unter Berücksichtigung der beigestellten Angaben zum Trainings- und Spiel betrieb zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der 18. BlmSchV führe. Besondere Lärmschutzmaßnahmen wären dementsprechend planungsrechtlich nicht erforderlich. Der Begründung ist ferner zu entnehmen, dass auch der vorhandene Schießplatz in die Beurteilung eingeflossen ist. Die schalltechnische Untersuchung, die als Anlage 3 der Begründung beigegeben ist, behandelt auf S. 16 den Schießplatz. Hier wird ausgeführt: Die 18. BlmSchV finde auf Sportanlagen, die einer Genehmigung nach § 3 des BlmSchG bedürften, keine Anwendung. Das gelte auch für den sportplatznahen Schießplatz. Er könne daher nicht in die Vorbelastungsbetrachtung zur Beurteilung der Emissionen aus der geplanten Ausweichsportanlage einbezogen werden. Um gleichwohl eine Aussage über das Nebeneinander von Schießplatz und Sportplätzen treffen zu können, seien alle Anlagen nach der TA Lärm beurteilt worden. Es sei nach den Vorgaben der TA Lärm zu prüfen, ob die Beurteilungspegel aus dem Lärm der Sportanlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und damit als nicht relevant anzusehen seien. Im Ergebnis sollte auch ein Nebeneinander von Sport- und Schießanlage zu keinen Immissionskonflikten führen, vorausgesetzt die Immissionspegel der TA Lärm würden auch von der Schießanlage eingehalten. Unabhängig davon, ob diesen Ausführungen gefolgt werden kann und ob sie inhaltlich abwägungsgerecht sind, wird hieraus deutlich, dass die Frage der Vorbelastung durch die vorhandenen Sportanlagen und den Schießplatz in der Abwägung berücksichtigt worden sind. Ein Abwägungsausfall liegt insoweit mithin nicht vor. bb) Der Antragsteller meint, bereits das Plangebiet sei abwägungsfehlerhaft bestimmt worden. Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf die Gemeinde die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Das Planungsermessen der Gemeinde ist aber (auch) bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Es kann geboten sein, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, kann sich ferner aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern kann (BVerwG, U. v. 20.11.1995 - 4 NB 23/94, NVwZ 1996, 888; B. v. 10.10.2013 - 4 BN 36/13, BauR 2014, 57). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht gegeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Schießplatz und der alte Sportplatz so weit von dem neu geplanten Sportplatz entfernt sind, dass es der Gemeinde überlassen bleiben muss, ob sie diese Flächen – mit den Grundstücken des Antragstellers - in die Bauleitplanung einbezieht. Soweit des der Grundsatz der Konfliktbewältigung erfordert, sind die Immissionen dieser Anlagen in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. bereits OVG Greifswald, U. v. 03.05.2011 - 3 K 20/10, BRS 78 Nr. 79). cc) Die Behandlung der Vorbelastungen namentlich durch den Schießplatz begegnen Bedenken. Eine Vorbelastung durch die Immissionen einer außerhalb des Plangebiets gelegenen, bestandsgeschützten Anlage entbindet die Gemeinde bei der Planung eines neuen Baugebiets mit störender Nutzung nicht von der Pflicht, die besondere Schutzbedürftigkeit der benachbarten Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. Bei der Ausweisung eines neuen Baugebiets darf sich deshalb eine Vorbelastung eines Wohngrundstücks nicht so weit zugunsten des neuen Vorhabens schutzmindernd auswirken, dass die Grenze der Zumutbarkeit (auch) durch das neue Vorhaben überschritten wird. DIN 18005 oder die VDI 2058 enthalten „Orientierunqs-„ oder "Richtwerte" für die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen. Im Übrigen haben solche Vorbelastungen schutzmindernde Wirkung. Sie sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881). Diese Grundsätze gelten hier u.a. für die Grundstücke des Antragstellers. Ob ein Bebauungsplan für einen Sportplatz als eine Immissionen auslösende Anlage im Hinblick auf die Belange eines benachbarte Wohnbebauung rechtmäßig ist, hängt mithin insbesondere davon ab, ob die planende Gemeinde in einer dem Gebot gerechter Abwägung entsprechenden Weise auf das konkrete Wohngebiet oder Einzelwohnhäuser Rücksicht genommen hat. Insoweit kann es zwar auch auf vorhandene Vorbelastungen und ihre rechtliche Bewertung ankommen. Welche Bedeutung sie für die Abwägung durch die Gemeinde haben, wird sich jedoch regelmäßig erst im Zusammenhang mit allen übrigen abwägungsbeachtlichen Faktoren ermitteln lassen. Zu beachten sind beispielsweise nicht nur die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), sondern auch die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) und der - einer schrankenlosen Beplanung des Außenbereichs widersprechende - Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll (§ 1 Abs. 1 a Satz 1 BauGB). Entscheidend für die Ermittlung der Vorbelastung ist das festgesetzte Lärmkontingent, das sich aus der Genehmigung der Schießanlage ergibt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.06.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 22). Dies ist im Falle einer Bauleitplanung, anders als möglicherweise im Genehmigungsverfahren gem. Ziff. 3.2 der TA Lärm, nicht entbehrlich. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der schalltechnische Untersuchung der Fa. ..., die Anlage 3 der Begründung des Bebauungsplans ist, S. 18 ohne Berücksichtigung der Genehmigungslage diejenigen Werte zu Grunde gelegt, die - aus ihrer Sicht - abstrakt bei der bisherigen Lage Gegenstand einer rechtmäßigen Genehmigung sein könnten. Der Gutachter hat nämlich lediglich die aus seiner Sicht zulässigen Immissionswerte zu Grund gelegt und vorausgesetzt, dass diese eingehalten werden. Wenn diese auf Grund der Genehmigung überschritten werden dürften, hätte die Antragsgegnerin unzulässigerweise auf das "Prinzip Hoffnung" setzt, denn sie hat keinen Einfluss auf die erwarteten Entwicklungen, etwa ob nach §§ 17, 22 BlmSchG eingeschritten wird (vgl. OVG Münster, B. v. 30.06.2003 - 10a B 1028/02.NE, BRS 66 Nr. 24). Enthält die Genehmigung Beschränkungen, die eine geringere Lärmbelastung verursachen als an sich gesetzlich zulässig wäre, würde den Betroffenen, u.a. dem Antragsteller eine Vorbelastung angerechnet werden, die rechtlich nicht besteht. Das gilt auch für etwaige zeitliche Vorgaben für den Betrieb der Schießanlage. Wenn sich danach ergeben würde, dass diese Anlage wesentlich zu anderen Zeiten betrieben wird als der geplante Sportplatz, erschiene das Anrechnungsmodell, das das Gutachten für Lärmüberlagerungen anwendet, fragwürdig. Jedenfalls dürfte sich die Antragsgegnerin nicht allein auf diese rein anlagenbezogen Betrachtung beschränken, sondern müsste in der Abwägung den Umstand berücksichtigen, dass die Betroffenen nun noch zu anderen Zeiten als bisher durch die Schießanlage Lärmimmissionen durch den Sportplatz ausgesetzt sind. Anlass zu einer solchen Betrachtung geben der Bescheid des Staatlichen Amts für Umwelt und Natur Lübz vom 29.01.2003 und das schalltechnische Gutachten des Dipl.-Ing. ..., TÜV Nord vom 26.07.1992, die in dem gerichtlichen Verfahren 3 K 13/07 vorgelegt worden waren. Ob dies den zum maßgebenden Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung bestehenden Verhältnissen entspricht, wäre zu klären gewesen. Bei der Prognose der Immissionen des geplanten Sportplatzes wird man auf die beabsichtigte Nutzung abstellen müssen. Bei dem vorhandenen Sportplatz ist wohl auch die geplante Nutzung zu Grunde gelegt worden; darauf deuten die Ausführungen im Gutachten Seite 11 und Nr. 4.1. 1. Absatz hin. Dies dürfte sachgerecht sein, weil die Gemeinde auch Betreiberin des vorhandenen Sportplatzes ist. dd) Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen (BVerwG, B. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10; B. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 BRS 74 Nr. 17). Dies ist nicht geschehen. Zutreffend dürfte sein, dass die Anlage des Sportplatzes als solcher, d.h. ohne die im Plan vorgesehenen Gebäude, im Freistellungsverfahren nach §62 Abs. 1 Nr. 2 Landesbauordnung MV - LBauO MV - erfolgen wird. Eine Steuerungsmöglichkeit der Gemeinde bestünde gleichwohl, wenn der Platz als gemeindliche Anlage betrieben würde. Alsdann könnte es der Plangeber hinsichtlich der Regelung von Nutzungszeiten und vergleichbaren Einschränkungen der Nutzung des Sportplatzes im Bauleitplanverfahren bei konzeptionellen Überlegungen bewenden lassen und verbindliche Festlegungen dieser Art späteren Festlegungen vorbehalten. Dabei bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre Vorstellungen über die Nutzungszeiten in die Begründung des Bebauungsplans oder als - rechtlich nicht bindenden - Hinweis in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Die fehlende normative Kraft solcher Hinweise beeinträchtigt dabei nicht den städtebaulichen Sinn der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Bei der Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen kann die Gemeinde neben der festgesetzten Art, Größe und Lage der Sportanlagen auch die von ihr geplanten Nutzungszeiten zugrunde legen, sofern sie deren spätere Umsetzung als rechtlich hinreichend gesichert annehmen darf (vgl. VGH Mannheim, U. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95-, BRS 58 Nr. 28). Ob die Antragsgegnerin eine solche Prognose rechtens anstellen kann, wäre im Planungsverfahren darzulegen gewesen. ee) Bedenken des Antragsteller in Hinblick auf den Belang des Verkehrslärms dürften in der Abwägung gemäß Seite 6 der Abwägungsdokumentation betr. den Antragsteller abwägungsfehlerfrei behandelt worden sein. ff) Der Antragsteller geht davon aus, dass die Realisierung des südlich geplanten Gehwegs durch den Wald einer Waldumwandlung bedarf. Die Landesforst hat in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2013 ein derartige Notwendigkeit nicht erwähnt. Es ging ihr ursprünglich um den Waldabstand für die vorgesehenen Umkleideräume. Diese fachbehördliche Einschätzung dürfte dafür sprechen, dass eine Waldumwandlungsgenehmigung entweder nicht erforderlich ist oder die Gemeinde davon ausgehen konnte, dass sie erteilt werden wird. Mithin dürfte hinsichtlich der Festsetzung des Wegs zwischen den Sportanlagen weder die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB fehlen noch ein Abwägungsfehler vorliegen. gg) Lichtimmissionen durch Flutlicht sind nicht abwägungserheblich. Der Antragsteller befürchtet Auswirkungen auf seine Gänse. Sie betreffen die konkrete Ausstattung des Sportplatzes und sind nicht durch den Bebauungsplan vorgegeben. Der Antragsteller müsste sich gegen den konkreten Betrieb wenden, wenn tatsächlich unzumutbare Beeinträchtigungen auftreten sollten. hh) Erweiterungsmöglichkeiten des Antragstellers sind nicht abwägungsbeachtlich. Allerdings ist nicht nur das Interesse des Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes, sondern auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der von dem Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt. Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (vgl. BVerwG, B. v. 05.09.2000 - 4 B 56.00, NVwZRR 2001, 82). Die Erweiterungsabsichten eines Landwirts sind regelmäßig nur insoweit abwägungsbeachtlich, als er sie in dem dafür geschaffenen Auslegungsverfahren gegenüber der planenden Gemeinde offenbart hat und sie für diese aufgrund dessen erkennbar sind (OVG Münster, R v, 14.07.2010 - 2 B 637/10.NE, juris). Diese Voraussetzungen erfüllen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Er hat keine konkreten Erweiterungsabsichten dargelegt, die die Antragsgegnerin in der Abwägung hätte berücksichtigen können. ii) Offen muss bleiben, ob die angesprochen Abwägungsfehler zur Unwirksamkeit des Plan führen würden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; dazu BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71/90, NVwZ 1992, 663). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm § 709 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Crivitz "Ausweichsportplatz am Geschwister-Scholl-Platz". Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke ... und ... der Gemarkung Crivitz, Flur .... Das Flurstück ... ist mit einem kombinierten Wohn- und Nutzgebäude bebaut. Auf ihm betreibt der Antragsteller eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit Gänsen. Hierfür stehen ihm 20 ha zur Verfügung. Das Flurstück ... wird als Acker genutzt. Die genannten Flurstücke liegen außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans. Das Plangebiet grenzt westlich an die genannten Flurstücke des Antragstellers. Östlich liegen ein Schießplatz und ein Volleyballfeld. In südöstlicher Richtung befindet sich der Sportplatz der Gemeinde, der auch über eine Tribüne und ein Sozialgebäude mit Sporthalle und Sportlerheim verfügt. Bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 7 „Sportanlage am Geschwister-Scholl-Platz" vom 09.03.2016 hatte die Antragsgegnerin für das jetzige Plangebiet einen Sportplatz festgesetzt. Das seinerzeitige Plangebiet umfasste auch den Schießplatz und die vorhandene Sportanlage. Diesen Bebauungsplan erklärte der erkennende Senat durch Urteil vom 17.06.2008 - 3 K 13/07 - auf Antrag des Antragstellers dieses Verfahrens für ungültig. Am 19.11.2012 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9. In der Plananzeige vom 05.12.2012 führte die Antragsgegnerin aus, die vorhandene Sportanlage sei durch den laufenden Sportbetrieb überlastet. Eine nachhaltige Verbesserung sei nur zu erreichen, wenn weitere Spiel- und Sportflächen geschaffen würden. Langfristig habe die Stadt Crivitz bereits mit dem vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) eine Ausweichfläche in der Nachbarschaft des vorhandenen Sportplatzes vorgesehen. Die Fläche befinde sich nordwestlich des vorhandenen Sportplatzes. Auf dieser Fläche sei nun der Neubau eines Großspielfeldsportplatzes einschließlich Wegezuführung, Stellplätzen und der Lärmschutz mit Abschirmgrün sowie Einfriedung geplant. In dem Amtlichen Bekanntmachungs- und Informationsblatt des Amtes A-Stadt "Rund um Crivitz" vom 18.01.2013 machte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch bekannt. Der Antragsteller wandte sich am 04.03.2013 gegen die Planung. Er machte die unzureichende Erschließung des geplanten Sportplatzes, die Beeinträchtigung durch unzulässige Immissionen in Form von Lärm und Licht sowie die fehlerhafte Planung der fußläufigen Anbindung des Sportplatzes geltend. Er wandte darüber hinaus ein, seine Eigentumsrechte seien nicht hinreichend berücksichtigt, da eine Erweiterung des Feldwegs zur Erschließung der Sportanlage zu befürchten sei, die Möglichkeit, sein Eigentum einer geän-derten Nutzung zuzuführen, unangemessen eingeschränkt werde und auch eine Erweiterung seines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs erheblich beschränkt werde. Am 27.07.2013 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Diese wurde im Amtsblatt vom 16.08.2013 bekannt gemacht. Der ausgelegte Bebauungsplan - der im Original nicht in den Verwaltungsvorgängen vorhanden ist - sieht für den Großteil der Planfläche die Festsetzung einer "Fläche für Sport und Spielanlagen" gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vor. Diese Fläche soll in westlicher, südlicher und östlicher Richtung durch öffentliche Grünflächen eingefasst werden. Zwischen der Fläche für Sport- und Spielanlagen und der öffentlichen Grünfläche ist im südlichen Bereich etwa zur Hälfte und im östlichen Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen. Im nördlichen Bereich ist ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, die als Parkplatz ausgewiesen ist. Innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind schließlich durch eine blaue Umgrenzungslinie und einer Linie "Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen" im südwestlichen Bereich und im nordwestlichen Bereich Vorbehaltsflächen für Umkleide und Dusche/WC festgesetzt. Von der Sportplatzfläche abgehend ist in etwa westöstlicher Richtung eine öffentliche Verkehrsfläche „unbefestigter Weg" festgesetzt, der durch ein festgesetztes Waldstück führt. Dieser Weg mündet auf den Weg Flurstück 36. Im nördlichen Bereich des Sportplatzgebietes ist eine öffentliche Verkehrsfläche in Form eines verkehrsberuhigten Bereiches festgesetzt, die bis zur Weinbergstraße führt. Über sie ist der erwähnte Parkplatz unmittelbar erreichbar. Der Umweltbericht ist in der Begründung des Bebauungsplanes S. 16 ff. enthalten. Er befasst sich unter dem Stichwort Mensch (Gesundheit, Emissionen, Immissionen) mit den Lärmimmissionen durch den Sportplatz und die Verkehrszunahme, in diesem Zusammenhang auch mit Schadstoffemissionen. Zudem werden die Themen Tiere und Pflanzen/biologische Vielfalt/Artenschutz mit Biotoptypen und deren Bestandsaufnahme sowie den Auswirkungen der Planung in Hinblick auf diese Biotoptypen, Tiere und biologische Vielfalt behandelt. Weiterhin werden die Auswirkungen auf Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild/Erholung/landwirtschaftlicher Freiraum sowie Kultur und Sachgüter und die Wechselwirkungen beschrieben. Der Begründung ist als Anlage 1 die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung beigefügt, die die zu erwartenden Auswirkungen in Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft sowie den beabsichtigten Ausgleich behandelt. Die weiter beigefügte schalltechnische Untersuchung der Firma ... befasst sich mit den Lärmimmissionen des vorhandenen und des geplanten Sportplatzes, dem Verkehrslärm und dem Schießplatz. Schließlich werden Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen. Eine weitere Anlage betrifft "Erfassung und Bewertung der Brutvögel". Schließlich ist als Anlage 2 ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag beigefügt, der die Frage der Berührung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz und mögliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz behandelt. Gegen die Planung machte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.09.2013 Einwendungen geltend (auch dieses Schreiben ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten; es befindet sich in Kopie in der Beiakte D mit den Blattnummern 318a ff.). Er machte unter anderem geltend: Dem Plan mangele die Erforderlichkeit, da das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht zu verwirklichen sei. Auch aus finanziellen Gründen sei eine Realisierung ausgeschlossen. Weiterhin sei das Abwägungsgebot verletzt. Das gelte für die unzureichende Erschließung des geplanten Sportplatzes insgesamt, und die Beeinträchtigung durch unzulässige Lärmimmissionen, weil der An- und Abfahrtsverkehr der Zuschauer und die Konfliktsituation der beiden Schallquellen Sportplatz und Schießanlage nicht gelöst seien. Weiterhin verweist er auf die Lichtimmissionen, auf die Befürchtung, dass zur Erweiterung des Feldwegs sein Grund und Boden in Anspruch genommen werde, dass eine Umnutzung der ihm gehörenden Fläche unangemessen erschwert werde und dass dies auch für eine mögliche Erweiterung seines nebenerwerbslandwirtschaftlichen Betriebs eintreten könnte. Durch Beschluss vom 28.10.2013 befand die Stadtvertretung der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen. Das Ergebnis wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2013 bekannt gegeben. Es befindet sich ebenfalls nicht in den Originalakte der Antragsgegnerin. In der gleichen Sitzung fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss. Er wurde im Amtsblatt vom 15.11.2013 bekannt gemacht. Am 19.03.2014 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei als Plannachbar antragsbefugt. Die Verschärfung des Lärmkonfliktes sei nicht ordnungsgemäß in der Abwägung berücksichtigt worden. Der Plan leide bereits an einer formellen Rechtswidrigkeit. Die Bekanntmachung vom 16.08.2013 genüge hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Verfahrensfehlerhaft sei es auch gewesen, dass der Plan nach Eingang der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht erneut ausgelegt worden sei. Weiterhin sei die Abwägung deswegen verfahrensfehlerhaft, weil sie an einem Ermittlungsdefizit leide. Es seien nicht die Vorbelastungen, denen er - der Antragsteller – bereits ausgesetzt sei und die durch den geplanten Ausweichsportplatz verbundenen Immissionen noch verstärkt werden würden, ermittelt und bewertet worden. Die Planung sei schließlich inhaltlich rechtswidrig. Der Zuschnitt des Plangebiets sei abwägungsfehlerhaft, weil durch die Bildung des Plangebietes, das kleiner sei als das des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 7, der Schießplatz und die vorhandenen Sportanlagen ausgeklammert seien und somit eine Bewältigung des Gesamtlärmkonfliktes scheitere. Zudem sei der Gesamtlärm nicht ermittelt worden. Auch das Gebot der Konfliktbewältigung sei nicht erfüllt, da nun der Schießstand und das Grundstück des Antragstellers nicht mehr Teil des Plangebiets seien. Durch die Planung trete eine neue Lärmquelle hinzu, die gemeinsam mit dem Schießplatz auf das angrenzende Grundstück einwirken würden. Dieser Lärmkonflikt sei nach wie vor auf der Ebene der Einzelgenehmigungen nicht zu beheben. Eine spätere Zulassung der Sportanlage werde lediglich an der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz gemessen und damit den Schießplatz als Lärmquelle nicht einbeziehen, da er nach der TA Lärm zu beurteilen sei. Eine Konfliktverlagerung auf die Genehmigungsebene sei daher nicht möglich. Bei der Frage der Konfliktbewältigung sei auch zu berücksichtigen, dass der Sportplatz keiner Genehmigung nach § 62 Landesbauordnung bedürfen würde. Damit scheide eine Entscheidung über etwaige Lärmkonflikte aus. Die Antragsgegnerin hätte daher bereits auf der Planungsebene die immissionsschutzrechtlich relevanten Aspekte abschließend zu ermitteln und zu bewerten gehabt. Auch die Festsetzung des Weges zum alten Sportplatz als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung sei aus rechtlichen Gründen nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich. Sie scheitere an den Vorgaben des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Crivitz „Ausweichsportplatz am Geschwister-Scholl-Platz" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Fehlern. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung sei ordnungsgemäß gewesen. Die einzelnen vorgelegten umweltrechtlich relevanten Stellungnahmen seien hinreichend nach ihrem Inhalt und den von ihnen behandelten Themen (Artenschutz, Schallschutz, Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung) aufgeführt und auch kurz schlagwortartig charakterisiert. Selbst wenn hilfsweise unterstellt werde, es würden die hinreichenden inhaltlichen Anforderungen bei der Veröffentlichung hinsichtlich der umweltrelevanten Stellungnahmen des Landkreises Ludwigslust-Parchim, des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg und des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V nicht erfüllt sein, führe dies nicht zu einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten gegenüber den bekannt gemachten Arten der Umweltinformationen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei unzutreffend, dass die bestehende Vorbelastung durch den Sport- und Schießplatz nicht berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei darauf in der Anlage 3 der Begründung des Bebauungsplanes eingegangen. Auch im Rahmen der Abwägung sei der Gesamtlärmkonflikt hinreichend beachtet worden. Die weiteren Sportanlagen seien im Sinne der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz in dem Lärmschutzgutachten vom 18.12.2012, das Gegenstand des Bebauungsplans als Anlage 3 geworden sei, einbezogen worden. Der Einbeziehung des Schießstandes in das Plangebiet habe es nicht bedurft. Hierbei handele es sich um eine Anlage, die eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes erfordere. Die Messung und Beurteilung der Geräuschimmissionen dieser Anlage erfolgten nach der TA Lärm. Sie seien mit den Immissionen aus Sportanlagen nicht vergleichbar. Im Übrigen sei festgestellt worden, dass der Betrieb der vorhandenen und der geplanten Sportstätte unter Berücksichtigung der beigestellten Angaben zum Trainings- und Spielbetrieb zu keinen Überschreitungen der Immissionsschutzrichtwerte führten. Es komme auch nicht zu einer Verschlimmerung des Gesamtlärmkonfliktes zu Lasten des Antragstellers. Das dem Bebauungsplan Nr. 9 zu Grunde liegende Lärmschutzgutachten setze sich unter Punkt 7 mit dem vorhandenen Schießplatz auseinander. Da die 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz hier keine Anwendung finde, habe der vorhandene Schießplatz nicht in die Vorbelastungsbetrachtung zur Beurteilung der Immissionen aus der geplanten Ausweichsportanlage einbezogen werden können. Um trotzdem eine Aussage über das Nebeneinander von Schießplatz und den Sportstätten zu treffen, gehe das Gutachten davon aus, dass der vorhandene Schießplatz eine Vorbelastung darstelle und dass sich die Gesamtbelastung des Antragstellers aus der Vor- und Zusatzbelastung ergebe. Dabei werde als Vorbelastung die Belastung eines Orts mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Lage ermittelt. Zusatzbelastung sei danach der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage - hier die Sportanlagen – voraussichtlich hervorgerufen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 13/07 sowie die für das hier zu entscheidende Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.