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Urteil

3 K 376/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2019:0911.3K376.15.00
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Leitsätze
Zur Verletzung des Gebots gerechter Abwägung nach §§ 1 Abs 7, 2 Abs 3 BauGB im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. (Rn.34)
Tenor
Die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „A“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des voll-streckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verletzung des Gebots gerechter Abwägung nach §§ 1 Abs 7, 2 Abs 3 BauGB im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. (Rn.34) Die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „A“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des voll-streckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Antragsteller haben die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit dem am 31. August 2015 gestellten Normenkontrollantrag eingehalten. Die 3. Änderung des Bebauungsplans war am 3. September 2014 bekannt gemacht worden. b) Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Die Annahme eines solchen Falles ist aber ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Die Antragsbefugnis setzt nicht voraus, dass die Antragsteller überhaupt geltend machten, die Gemeinde sei zu einem anderen Abwägungsergebnis verpflichtet gewesen. Denn ausreichend für einen Abwägungsfehler ist bereits, dass sich das Planungsergebnis als nicht hinreichend abgewogen erweist. Es genügt, dass ein Antragsteller als Rechtsverletzung geltend macht, sein abwägungsrelevanter Belang sei in der Abwägung zu kurz gekommen. Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis nicht an (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 28.10.2015 – 3 M 199/15 –, juris Rn. 19). Nach diesen Vorgaben sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Vermeidung des Abflusses von Niederschlagswasser auf das Grundstück der Antragsteller ist ein grundsätzlich in die Abwägung einzustellender Belang, den die Gemeinde hier tatsächlich in Abwägung gestellt hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Abwägung fehlerhaft ist, weil durch abfließendes Niederschlagswasser Schäden auf dem Grundstück der Antragsteller entstehen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14/00 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 – 4 CN 9/14 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 25.03.2009 – 4 BN 5/09 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urt. v. 14.05.2014 – 3 K 53/11 –, S. 9 d. Umdr.). Hierauf berufen sich die Antragsteller. Sie machen geltend, dass ihr Interesse an der Vermeidung des Abflusses von Niederschlagswasser aus dem Plangebiet auf ihr Grundstück bei der Abwägungsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, weil der an ihr Grundstück angrenzende Graben – der das Niederschlagswasser aufnehmen solle – nicht ausreichend dimensioniert sei und es daher zu Schäden an ihrem Grundstück komme. Dass es zu einem Abfluss von Niederschlagswasser aus dem Plangebiet auf das Grundstück der Antragsteller kommen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Plangebiet in nordwestlicher Richtung – also zum Grundstück der Antragsteller hin – abfällt. Auch wird aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Begründung zu dem Planentwurf mit Stand vom 25. Oktober 2012 deutlich, dass es in der Vergangenheit im Plangebiet mehrfach zu Problemen mit der ordnungsgemäßen Niederschlagsbeseitigung aufgrund von stark wasserstauenden Bodenverhältnissen und einem kontinuierlich auftretenden Gefälle gekommen ist. Nach alledem ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. c) Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, dass sich durch eine stattgebende Entscheidung im Normenkontrollverfahren die rechtliche Situation der Antragsteller nicht verbessern, sondern verschlechtern würde. Zutreffend ist, dass bei Unwirksamkeit der angefochtenen 3. Änderung des Bebauungsplans der Ursprungsbebauungsplan in der Fassung der 1. und 2. Änderung fortgelten würde, da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Antragsgegnerin neben der 3. Änderung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen wollte, dass die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall – also auch bei Unwirksamkeit der neuen Festsetzungen – beseitigt werden sollen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 – 4 C 3/90 –, juris Rn. 22 und BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – 4 CN 3/01 –, juris Rn. 9). Es ist daher zumindest fraglich, ob die Antragsteller ihr Ziel, Schäden durch den Abfluss von Niederschlagswasser auf ihr Grundstück zu verhindern, allein durch die Unwirksamerklärung der 3. Änderung des Bebauungsplans erreichen können. Dies steht der Zulässigkeit des Antrags jedoch nicht entgegen. Mit dem Vorliegen der Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Nicht erforderlich ist insoweit, dass die begehrte Nichtigkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – 4 CN 3/01 –, juris Rn. 10). Es ist bereits ausreichend, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. Der Normenkontrollantrag ist nur dann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Unwirksamerklärung nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel der Antragsteller zu erreichen (vgl. BVerwG Beschl. v. 25.05.1993 – 4 NB 50.92 –, NVwZ 1994, 269, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 10.02.2015 – 3 K 2/13 –, juris Rn. 66 f.). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, selbst wenn die Antragsteller ihr eigentliches Ziel – hier die Vermeidung eines Schadens auf ihrem Grundstück durch den Abfluss von Niederschlagswasser – durch die Unwirksamerklärung der 3. Änderung des Bebauungsplans nicht unmittelbar erreichen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis dann bejaht worden, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neuplanung verpflichtet ist oder wenn unabhängig hiervon im Sinne einer tatsächlichen Prognose zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellen wird, der für die Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 – 4 N 2.91 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 23.01.1992 – 4 NB 2.90 –, juris Rn. 16; OVG Greifswald, Urt. v. 10.02.2015 – 3 K 2/13 –, juris Rn. 66). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn die Antragsteller unabhängig von dem Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reelle Chance haben, ihr eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – 4 CN 3/01 –, juris Rn. 10). Eine solche Prognose ist hier gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat die in der Vergangenheit auftretenden Probleme mit der Beseitigung des Niederschlagswassers erkannt und deren dauerhafte und ordnungsgemäße Sicherung als Planungsziel formuliert. Sie hat sich hiermit und den hierzu von den Antragstellern, dem Zweckverband, der unteren Wasserbehörde sowie von Dritten vorgetragenen Einwendungen in der Abwägung auseinandergesetzt und die ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers in den Graben Wi/1 durch eine zu errichtende Kanalisation aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Juni 2011 für hinreichend konkret gesichert angesehen. Sollten die Einwendungen der Antragsteller hiergegen durchgreifen, ist zu erwarten, dass die Antragsgegnerin eine neue Planänderung anstreben wird. Dabei wird sie sich der Probleme mit der Beseitigung des Niederschlagswassers erneut annehmen müssen. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die 3. Änderung des Bebauungsplans leidet an Abwägungsfehlern, die zur Unwirksamkeit der angefochtenen Satzung führen. Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29; Urt. v. 14.02.1975 – IV C 21.74 –, juris Rn. 37). Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diese verfahrensrechtlich ausgestaltete Pflicht deckt sich inhaltlich mit den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Anforderungen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 25.11.2015 – 3 K 7/14 –, juris Rn. 56). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, juris Rn. 13 ff.) ist geklärt, dass die Abwasserbeseitigung zu den Belangen gehört, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. e) BauGB), und dass die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können, zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen hat (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.03.2009 – 4 BN 5.09 –, Rn. 4, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 24.07.2019 – 5 S 2405/17 –, juris Rn. 33). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 – 4 CN 9.00 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). In der Abwägung zu berücksichtigen sind damit auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum – wie hier dasjenige der Antragsteller – zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Anwohnern in der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. § 1 Abs. 7 BauGB verleiht ihnen einen Rechtsanspruch auf Beachtung und gerechte Abwägung ihrer Eigentumspositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.; VGH Mannheim, a.a.O.). Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 13; VGH München, Urt. v. 23.04.2012 – 1 N 11.986 –, juris Rn. 17). Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst (vgl. zum zivilrechtlichen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen durch abfließendes Niederschlagswasser auch BGH, Urt. v. 09.05.2019 – III ZR 388/17 –, juris Rn. 13). Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die von den Antragstellern angesprochenen Probleme mit der Beseitigung des Niederschlagswassers seien nicht auf die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans zurückzuführen, der Änderung also nicht kausal zuzurechnen, trifft dies nicht. Zwar enthält die 3. Änderung des Bebauungsplans keine Festsetzungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Die Antragsgegnerin hat jedoch ein Entwässerungskonzept entwickelt, das Gegenstand der Planbegründung und der Abwägungsentscheidung war; sie hat sich dabei insbesondere mit den Einwendungen der Antragsteller, des Zweckverbandes und der unteren Wasserbehörde auseinander gesetzt und damit die Frage der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung neu aufgeworfen. Dieses Konzept unterscheidet sich auch inhaltlich von demjenigen, das der Ursprungsplanung zugrunde lag. Dort war noch vorgesehen, dass „das anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser (…) weitestgehend auf den Grundstücken zu versickern“ ist; ergänzend sollte in Abstimmung mit dem Zweckverband eine Niederschlagswasserkanalisation errichtet werden (vgl. Bl. 5 der Planbegründung, Bl. 557 BA B). Demgegenüber soll nach der Begründung zur hier streitgegenständlichen 3. Änderung des Bebauungsplans das Wasser nicht mehr vorrangig auf den Grundstücken versickern, sondern ausschließlich in ein zentrales Entwässerungssystem und von dort in den Graben Wi/1 eingeleitet werden. In der Planbegründung wird hierzu ausgeführt: „Das im östlichen Bereich von A anfallende Niederschlagswasser soll über eine Niederschlagswasserkanalisation innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen in den Graben Wi/1 abgeleitet werden. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in den Graben wurde bereits erteilt (siehe Anlage 4). Die Kanalisation soll kurzfristig hergestellt werden. Notwendige Berechnungen und Nachweise werden detailliert im Rahmen der weiterführenden Planung und Durchführung der Baumaßnahmen geführt. (…)“ Dieses Konzept beruht darauf, dass es in der Vergangenheit zu Problemen mit der Niederschlagsentwässerung gekommen und eine Versickerung auf den Grundstücken im Plangebiet aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist. Die Antragsgegnerin hatte erkannt, dass die bisher ausgeübte Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung immer wieder zu „nicht tragbaren“ Problemen geführt hatte und es zu Rückstauungen auf Grundstücken gekommen war, so dass die Umsetzung eines neuen Entwässerungskonzept als „unbedingt erforderlich“ angesehen wurde (vgl. hierzu etwa Bl. 13 der Abwägungsdokumentation, Bl. 255 BA E). Die Begründung zum Änderungsbebauungsplan sieht also nicht mehr die vorrangige Versickerung auf den Grundstücken im Plangebiet vor, sondern die von den Antragstellern angesprochene Einleitung in den Graben Wi/1, die in dieser Weise in der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan noch nicht erwähnt wurde. Diese Abwägung genügt nicht den oben dargestellten Vorgaben und insbesondere nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Planung nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Entsprechendes muss nach Auffassung des Senats für Konflikte gelten, die nach dem Planungsziel der Gemeinde im Rahmen der Planung gelöst werden sollen. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung allerdings dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 – 4 BN 17.10 –, juris Rn. 3; Beschl. v. 15.10.2009 – 4 BN 53.09 –, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Urt. vom 25.11.2015 – 3 K 7/14 –, juris Rn. 71). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde davon ausgeht, dass die Frage der ordnungsgemäßen Beseitigung des Niederschlagswassers in einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren geprüft wird (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 41; VGH München, Urt. v. 23.04.2012 – 1 N 11.986 –, juris Rn. 19). Die von der Gemeinde anzustellende Prognose, ob eine Konfliktbewältigung in einem gesonderten Verfahren gelöst werden kann, setzt allerdings voraus, dass sie sich im Planverfahren einen Kenntnisstand verschafft, der ihr – spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan – eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.07.2019, a.a.O., Rn. 37). Einen solchen Kenntnisstand, der ihr eine Prognose über die Konfliktverlagerung ermöglicht hätte, hatte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht. Dies betrifft zunächst den Einwand der Antragsteller, dass der Graben Wi/1 für die Aufnahme des Niederschlagswassers nicht geeignet, insbesondere nicht ausreichend dimensioniert sei. Festzustellen ist zunächst, dass die Gemeinde nicht eigens im Planaufstellungsverfahren Untersuchungen zu der Aufnahmefähigkeit des Grabens angestellt hat. Sie hat zwar – wie bereits erwähnt – in der Planbegründung auf den wasserrechtlichen Bescheid der unteren Wasserbehörde verwiesen, der wiederum auf Untersuchungen des planenden Ingenieurs Bezug nimmt, die Gegenstand des Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis waren. Diese Untersuchungen enthalten insbesondere auch Berechnungen zur Kapazität des Grabens. Sie beschränken sich aber zum einen – wie der planende Ingenieur in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat – auf den Zufluss von Niederschlagswasser aus versiegelten Flächen des Plangebiets, ohne den Wasserzufluss von Flächen nördlich und südlich des Plangebiets zu berücksichtigen. Zu der Frage, ob die beabsichtigte Einleitung von Niederschlagswasser in den Graben zu einem Rückstau vom D-Bach führen könnte, hat die Antragsgegnerin zum anderen erst später Untersuchungen anstellen lassen. Hierzu liegt der Antragsgegnerin seit dem 5. Mai 2018 ein Gutachten vor, wie deren Vertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Damit hatte die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine hinreichende Kenntnis darüber, ob sich die in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit der Beseitigung des Niederschlagswassers durch die Einleitung mittels einer Kanalisation in den Graben bewältigen lassen werden. Unabhängig hiervon muss die Gemeinde bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2009 – 4 BN 5.09 –, Rn. 4, juris; VGH Mannheim a.a.O.). Ein spezieller Festsetzungsbedarf wird in aller Regel nicht bestehen, wenn die vorhandene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems – wie hier – hingegen nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 – 4 CN 9.00 –, Rn. 8, juris) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen, oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Ob ein solcher Beschluss der Gemeindevertretung auch dann erforderlich ist, wenn – wie hier – ein bereits überwiegend bebauter Bereich Gegenstand der Bauleitplanung ist, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob auch in diesem Fall bereits bei Aufnahme unzulässiger Nutzungen der Gebäude das Entwässerungssystem vorhanden sein muss. Erforderlich ist jedenfalls, dass die Errichtung der erforderlichen Kanalisation zeitlich und sachlich konkret absehbar ist. Die Abwägung genügt also jedenfalls dann nicht den Anforderungen an die Konfliktbewältigung, wenn die Gemeinde keinerlei Vorstellung darüber entwickelt, in welchem Zeitraum eine Fertigstellung des Entwässerungssystems zu erwarten ist. So liegt es hier. In der Abwägungsdokumentation ist lediglich allgemein die Rede davon, dass die „ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung (…) schnellstmöglich hergestellt werden“ solle und hierüber „die letzten Gespräche laufen“ würden (vgl. Bl. 38 der Abwägungsdokumentation, Bl. 570 R BA F). In der Planbegründung wird ausgeführt, dass die „Kanalisation (…) kurzfristig hergestellt werden“ solle (Bl. 8 der Planbegründung). Eine konkrete Vorstellung darüber, wann mit der Errichtung der Kanalisation begonnen werden und diese zum Abschluss gebracht werden kann, hatte die Antragsgegnerin offensichtlich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht. Vielmehr konnten die Vertreter der Antragsgegnerin auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben dazu machen, wann mit den Baumaßnahmen begonnen werden soll und wann mit einer Fertigstellung zu rechnen sein wird. Diese Abwägungsfehler sind auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Offensichtlich sind Mängel, wenn sie zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehören, dass sie auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen. Fehler, Irrtümer, die z.B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben, sind offensichtlich in diesem Sinne (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 63, 33, juris Rn. 24). Das ist hier der Fall. Die Abwägungsmängel im Hinblick auf die Beseitigung des Niederschlagswassers ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin und gehören nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs (vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 21.11.2012 – 3 K 10/11 –, juris Rn. 98). Für das gesetzliche Kausalitätserfordernis genügt zwar nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können. Nicht gefordert werden kann aber, dass konkrete oder gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist daher dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21.11.2012 – 3 K 10/11 –, juris Rn. 99; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2007 – 3 M 15/07 –, juris Rn. 40). Auch diese Anforderungen sind hier erfüllt. Es besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde eine abweichende Planung vorgenommen hätte, wenn sie die dargestellten Abwägungsfehler vermieden hätte. Da sie die Probleme mit der Beseitigung des Niederschlagswassers angehen wollte, ist insbesondere denkbar, dass sie ein abweichendes Entwässerungskonzept entwickelt hätte. Die Antragsteller haben die Abwägungsfehler mit ihrem Schreiben vom 31. August 2015 auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Das Verfahren betrifft die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „A“ der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des im Jahr 2006 in Kraft getretenen Ursprungsbebauungsplans umfasst den östlichen Bereich des Ortsteils A der Gemeinde C nördlich und südlich entlang der A-Straße. Er sieht die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete vor; Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind auch ausnahmsweise nicht zulässig. Es dürfen Gebäude mit einem Vollgeschoss, zum Teil nur als Einzel- bzw. als Einzel- oder Doppelhäuser errichtet werden. Die festgesetzte Grundflächenzahl beträgt 0,25 bis 0,3. Nach Ziff. 2 der textlichen Festsetzungen darf eine Traufhöhe von max. 3,50 m und eine Firsthöhe von max. 8,00 m nicht überschritten werden. Hausgruppen dürfen eine Länge von 22,00 m nicht überschreiten (Ziff. 3 (1)). Der Bebauungsplan sieht ferner Baugrenzen vor, die durch einzelne Vorsprünge und Erker überschritten werden dürfen (Ziff. 3 (2)). Flächen für Zufahrten, Gehwege, Stellplätze und Höfe sind in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen (Ziff. 6 (1)). Hinsichtlich der Einzelheiten dieser und der übrigen Festsetzungen wird auf den Ursprungsbebauungsplan verwiesen. Änderungen des Ursprungsbebauungsplans – die sich auf einzelne Grundstücke im Plangebiet beziehen – sind in den Jahren 2007 und 2010 in Kraft getreten. Der Geltungsbereich der hier streitgegenständliche 3. Änderung des Bebauungsplans beschränkt sich auf den Bereich südlich der A-Straße. Er sieht im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan zum Teil größer Baufelder sowie höhere maximale Trauf- und Firsthöhen vor. Anstatt einer Beschränkung auf ein Vollgeschoss enthält der Bebauungsplan nunmehr Festsetzungen zur Geschossflächenzahl (je nach Baufeld 0,3 bis 0,45) und zur Dachneigung (40 – 55 Grad). Die Einschränkung zur Länge der Hausgruppen ist entfallen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die 3. Änderung des Bebauungsplans verwiesen. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße 2 in A (Flurstück 3 der Flur 4 der Gemarkung A), das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Das Grundstück befindet sich in nordwestlicher Richtung außerhalb des Plangebiets. Auf der gegenüberliegenden südlichen Straßenseite befindet sich auf dem Flurstück 5 – ebenfalls außerhalb des Plangebiets – ein Teich, der in den Graben Wi/1 auf dem Flurstück 6 nördlich der Straße abläuft. Dieser Graben verläuft zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragsteller und fließt weiter westlich der Ortslage in den D-Bach. Innerhalb des Plangebiets besteht ein Gefälle von ca. 6 m in nordwestlicher Richtung, also in Richtung des Grundstücks der Antragsteller. Bereits im Aufstellungsverfahren zum Ursprungsbebauungsplan hatte der Zweckverband E darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten mehrfach zu Problemen mit der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung gekommen sei und ein Nachweis über die Versickerungsmöglichkeiten geführt werden müsse. Nach der Begründung zum Urspungsbebauungsplan sollte das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser weitestgehend auf den Grundstücken versickern. Da dies nicht vollständig möglich sei, werde in Abstimmung mit dem Zweckverband eine entsprechende Niederschlagswasserkanalisation errichtet. Am 25. Oktober 2012 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „A“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Als Planungsziel wurde angegeben, dass mit der Aufstellung der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans „die Entsorgung des Niederschlagswassers dauerhaft gesichert und eine Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten verfolgt werden“ solle. Der Entwurf vom 25. Oktober 2012 sah in Ziffer 4. der textlichen Festsetzungen zunächst vor, dass das unbelastete Niederschlagswasser im Einzugsbereich der Straße „F“ über eine Grabenprofilierung oder Verrohrung in den Teich auf dem Flurstück 5 abzuleiten sein sollte; die Planzeichnung enthielt eine hierfür mit einem Leitungsrecht zu belastende Fläche südlich der Ortslage. In der Begründung zum Planentwurf wurde ausgeführt, dass es in der Vergangenheit im Plangebiet mehrfach zu Problemen mit der ordnungsgemäßen Niederschlagsbeseitigung aufgrund von stark wasserstauenden Bodenverhältnissen und einem kontinuierlich auftretenden Gefälle gekommen sei. Mit der Aufstellung des Plans solle die Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers planungsrechtlich ermöglicht und gesichert werden. Die untere Wasserbehörde und der Zweckverband nahmen sodann mit Schreiben vom 4. Januar 2013 bzw. 12. Dezember 2012 Stellung und wiesen insbesondere darauf hin, dass ein Entwässerungskonzept vorzulegen und mit dem Zweckverband abzustimmen sei und dabei die hydraulischen Gegebenheiten unter Einbeziehung der auch aus landwirtschaftlichen Flächen dem Plangebiet zufließenden Niederschlagsmengen zu ermitteln seien. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 ebenfalls Einwendungen und trugen im Wesentlichen vor, dass bei Dauerregen erhebliche Wassermengen über die Privatgrundstücke auf die Straße und in den Graben laufen würden. Der Teich auf dem Flurstück 5 sei zum großen Teil gepflastert und wegen der geringen Tiefe nicht geeignet, große Wassermengen zusätzlich aufzunehmen. Der Ablauf von dem Teich erfolge in den Graben Wi/1, der hierfür wegen seiner Größe nicht ausgelegt sei. Die Antragsgegnerin führte hierzu in der Abwägungsdokumentation zum Abwägungsbeschluss vom 27. Juni 2013 aus, dass die Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung immer wieder zu Problemen geführt habe und es zu Rückstauungen auf den Grundstücken gekommen sei. Diese Situation sei nicht mehr tragbar. Daher sei unbedingt ein neues Entwässerungskonzept umzusetzen. Das zuvor geplante Entwässerungskonzept habe sich allerdings zwischenzeitlich geändert. Die Entwässerung solle nunmehr vollständig über Leitungen im Bereich der Verkehrsflächen erfolgen. Das Niederschlagswasser werde damit nicht mehr in den Teich auf dem Flurstück 5, sondern direkt in den Graben Wi/1 eingeleitet. Dieser sei nach Berechnungen des zuständigen Ingenieurs in der Lage, das Niederschlagswasser aufzunehmen. Der nachfolgend erneut ausgelegte Planentwurf vom 11. November 2013 sah Regelungen über die Ableitung des Niederschlagswassers nicht mehr vor. In der Begründung wird auf einen Bescheid der unteren Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 28. Juni 2011 verwiesen, mit dem die Erlaubnis zur Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus der Trennkanalisation der Ortslage A über eine Rohrleitung in den Graben Wi/1 mit einem Umfang von maxQ = 205,00 l/s erteilt wurde. Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 erneut Stellung und wiesen darauf hin, dass in den Graben Wi/1 auch von Grundstücken außerhalb des Plangebiets entwässert werde und er bei stärkeren Regenfällen überlastet sei. Der Graben führe in diesen Fällen derartig viel Wasser, dass ein Abfluss nicht mehr erfolge und der Wasserstand auf bis zu 90 cm ansteige. Verschärft werde diese Situation, wenn es zu einem Rückstau aus dem D-Bach komme. Bereits jetzt werde ihr Grundstück in erheblichem Umfang gewässert, der Boden werde aufgeweicht und unterspült. Die Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vom 28. Juni 2011 berücksichtige keine Vorbelastung, sondern lediglich die aus dem Plangebiet selbst zu erwartenden Niederschlagsmengen. Der im Bescheid vorausgesetzte Umfang von maxQ = 205,00 l/s könne „nicht realisiert werden“. Der Zweckverband wies in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 darauf hin, dass ein Konzept zur Ableitung des Niederschlagswassers im Bauausschuss der Gemeinde diskutiert und zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung weitergeleitet worden sei. Dem Planentwurf könne erst nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung zugestimmt werden. Die untere Wasserbehörde sah in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 nunmehr keine entgegenstehenden Belange. Das geforderte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sei in Form von vorläufigen Planungen vorgelegt worden. Dazu sei nach Durchsicht der Unterlagen der Hinweis erteilt worden, dass die Nutzung weiterer natürlicher Retentionsflächen im Einzugsgebiet geprüft und berücksichtigt werden solle. Die Planungsunterlagen seien allerdings mit dem Zweckverband und dem Wasser- und Bodenverband vor dem Satzungsbeschluss abzustimmen und die endgültig abgestimmten Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde zur Genehmigung bzw. Änderung der bestehenden Erlaubnis einzureichen. Am 24. April 2014 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „A“ und billigte die Planbegründung. Der Beschluss wurde am 3. September 2014 in der Ostsee-Zeitung bekannt gemacht. In der Abwägungsdokumentation zum Abwägungsbeschluss führt die Antragsgegnerin zu den Einwendungen der Antragsteller aus, dass die ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers ohne die Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller gewährleistet werde. Der zuständige Fachingenieur habe entsprechende Berechnungen durchgeführt und in seiner Planung berücksichtigt und dabei Nebenzuflüsse und Vorbelastungen ebenfalls in die Betrachtung einbezogen. Es sei durch das Ingenieurbüro aufgezeigt worden, dass eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung möglich sei. Die Kapazität des Grabens und die Nebenzuflüsse seien beim Entwässerungskonzept berücksichtigt worden. Mit Rückstauungen sein nicht zu rechnen. Beim Entwässerungskonzept sei nicht nur das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser berücksichtigt worden, sondern die gesamte Ortslage A und Nebenzuflüsse. Es sei mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt worden, so dass von einer ordnungsgemäßen Entwässerung auszugehen sei. Zu den Einwendungen der unteren Wasserbehörde wird in der Abwägungsdokumentation ausgeführt, dass das Entwässerungskonzept in Abstimmung mit dem Zweckverband und dem Wasser- und Bodenverband „B“ erstellt worden sei. Die endgültig abgestimmten Unterlagen würden der unteren Wasserbehörde noch vorgelegt. Zu den Einwendungen des Zweckverbandes wird ausgeführt, eine Sicherung der Ableitung des Niederschlagswassers sei nicht mehr notwendig, da diese nun im Bereich der Verkehrsflächen erfolgen solle. Es müsse lediglich die Möglichkeit der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers nachgewiesen werden. Das Konzept solle zeitnah von der Gemeindevertretung beschlossen und danach auch umgesetzt werden. Der Zweckverband werde weiterhin am Konzept beteiligt. Es handele sich hierbei jedoch um ein Verfahren außerhalb des Planverfahrens. Die Antragsteller haben am 31. August 2015 Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen eine Beeinträchtigung durch eine drohende Überflutung ihres Grundstücks geltend. Insoweit wiederholen die Antragsteller überwiegend ihren Vortrag aus dem Planaufstellungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass dieser planerische Konflikt ungelöst geblieben sei. Weder seien planerische Festsetzungen zur Einleitung in den Graben erfolgt noch sei die ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers durch eine Satzung der Antragsgegnerin geregelt worden. Die Begründung zum Bebauungsplan enthalte keine eigenen Erwägungen zu den Grundlagen des Entwässerungskonzepts. Die Inanspruchnahme und Gefährdung ihres Grundstücks sei nicht ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Auch sei den Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde vom 9. Dezember 2013 und des Zweckverbandes vom 4. Dezember 2013 keine Rechnung getragen worden. Den dort erteilten Hinweis, dass die Nutzung weiterer Retentionsflächen zu prüfen sei, habe die Antragsgegnerin ebenso wie die Forderungen zur Abstimmung von endgültigen Unterlagen nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „A“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie mit einem Erfolg des Antrags ihre rechtliche Situation nicht verbessern könnten, sondern sich diese sogar verschlechtern würde. Es bliebe dann bei der ursprünglichen Planung. Mit der 3. Änderung habe die sehr eng reglementierte bauliche Entwicklung in einem verträglichen Maß ausgeweitet werden sollen. Hiervon habe die Gemeinde sich eine schnellere Nutzung der bislang unbebauten Grundstücke erhofft. Die weitere ursprüngliche Zielsetzung der Vorbereitung der ordnungsgemäßen Niederschlagsentwässerung durch die Ausweisung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten sei nicht mehr Bestandteil der 3. Änderung, da eine solche nach Erarbeitung eines Konzepts zur Beseitigung des Niederschlagswassers durch Leitungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen nicht mehr notwendig gewesen sei. Das Konzept ergebe sich aus der Planung und Beantragung des Ingenieurbüros und habe seinen Abschluss in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Juni 2011 gefunden. Dieses Konzept sei bereits Teil des Ursprungsbebauungsplans gewesen, gegen den die Antragsteller wegen der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr im Wege der Normenkontrolle vorgehen könnten. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Abwägung hinsichtlich einer Beseitigung des Niederschlagswassers sei ordnungsgemäß erfolgt. Von der 3. Änderung des Bebauungsplans würden im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan und dessen 1. und 2. Änderung keine zusätzlichen planbedingten Beeinträchtigungen der Eigentumspositionen der Anwohner in der Umgebung ausgehen. Die von den Antragstellern behaupteten Beeinträchtigungen würden daher mit der Planung der 3. Änderung in keinem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Soweit die Antragsteller Mängel des Entwässerungskonzepts geltend machen, betreffe dies allenfalls den Urspungsbebauungsplan bzw. dessen 1. und 2. Änderung. Der Bauleitplanung habe im Übrigen eine ausreichende Erschließungskonzeption zugrunde gelegen. Bereits während der Ursprungsplanung sei die Gemeinde davon ausgegangen, dass das Niederschlagswasser über eine größere Kanalisation abgeleitet werden könne. Dieser Abwägung sei eine umfangreiche und gründliche Überprüfung durch ein Fachingenieursbüro und ein Antragsverfahren bei der unteren Wasserbehörde gefolgt, das zur Erlaubnis mit Bescheid vom 28. Juni 2011 geführt habe. Hierauf sei im Abwägungsbeschluss und in der Begründung zur 3. Änderung Bezug genommen worden. Die von der Erlaubnis bestimmten Parameter der Gewässernutzung würden unverändert vorliegen. Die Belastung des Grabens und des D-Baches durch Niederschlagswasser von benachbarten Flächen sei ausreichend berücksichtigt worden. Der im Bescheid festgelegte Umfang der Gewässerbenutzung von maxQ = 205 l/s werde eingehalten. Im Übrigen würden zwei vorhandene Teiche als Ausgleichsbecken zur Regulierung der Abflussmenge genutzt. Der Graben Wi/1 sei ausreichend dimensioniert und es sei auch der Abfluss in den Vorfluter und den D-Bach gewährleistet. Es werde bei Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu einer Überflutung des Grundstücks der Antragsteller kommen. Planerische Konflikte seien nicht ungelöst geblieben. Notwendige Berechnungen und Nachweise seien im Rahmen der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt. Unzutreffend sei, dass es bereits jetzt zu Überflutungen des Grundstücks der Antragsteller komme und der Abfluss des Niederschlagswassers über den Graben in den D-Bach nicht gesichert sei, ohne dass es zu einem Rückstau komme. Ein Rückstau könne das Grundstück der Antragsteller nicht erreichen, sondern das Wasser werde in diesem Fall in die tiefer gelegene Auenlandschaft abfließen. Allerdings sei das Wohnhaus der Antragsteller – wie mit näheren Maßangaben ausgeführt wird – zu tief gegründet worden, so dass die Antragsteller wegen der Situationsgebundenheit ihres Grundstücks die Obliegenheit treffe, in wirtschaftlich zumutbarer Weise durch eigene Vorkehrungen einem Rückstau bzw. Überflutungen vorzubeugen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.