Beschluss
2 A 275/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:1031.2A275.21.00
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Leitsätze
Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2021 – 1 K 482/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht. (Rn.13) Der Antrag des Klägers, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2021 – 1 K 482/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Der 2001 in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Seine Eltern besitzen den Flüchtlingsstatus. Im Oktober 2017 beantragte der Kläger beim Landkreis A-Stadt seine Einbürgerung. Im Rahmen der Anhörung teilte der Beklagte der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, die für die Einbürgerung erforderliche Klärung der Identität des Klägers sei nicht erfüllt, da entsprechende Unterlagen nicht vorlägen. Das dem Kläger von der Ausländerbehörde ausgestellte Ausweisdokument sei nicht ausreichend. Darüber hinaus setze eine Einbürgerung voraus, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe oder verliere. Der Kläger entgegnete, es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich in das türkische Konsulat begebe und dort ein Ausweisdokument beantrage, da es sich bei seinen Eltern um Flüchtlinge handele und sich diese ebenfalls in das türkische Konsulat begeben müssten, was nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 25.6.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setze die Einbürgerung in Deutschland u. a. voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe oder verliere. Von dieser Voraussetzung werde nach § 12 Abs. 1 StAG nur abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit sei vor einer Einbürgerung in Deutschland ein Entlassungsverfahren vorgesehen. Auch würden Entlassungen aus der türkischen Staatsangehörigkeit regelmäßig durchgeführt. Der Kläger sei zurzeit nur im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer, deshalb sei er um Vorlage eines gültigen türkischen Nationalpasses gebeten worden. Dass der türkische Staat die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht hätte bzw. die Entlassung des Klägers auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stoße, sei nicht dargetan. Der Kläger habe bislang nicht das Geringste versucht oder veranlasst, um die Ausstellung eines Nationalpasses zu erreichen, sondern berufe sich von vornherein nur darauf, dass dies unzumutbar sei. Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Entlassungsverfahrens nach türkischem Recht erforderlichen Amtshandlungen bzw. die erforderliche Klärung von pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Beschaffung der hierzu benötigten Dokumente gehörten zu den dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten. Sie stellten grundsätzlich keinen Unzumutbarkeitstatbestand dar. Gegen den ihm am 3.7.2018 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 3.8.2018 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es liege ein Fall des § 12 Abs. 1 StAG vor, so dass von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen sei. Seine Identität sei geklärt, da er hier geboren und registriert sei. Er sei nach der Flüchtlingsanerkennung seiner Eltern geboren worden. Deshalb sei ihm ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden. Bereits bei der Ausstellung des Reiseausweises sei geprüft worden, ob die Beschaffung eines Nationalpasses möglich und zumutbar sei. Da dies bereits damals nicht der Fall gewesen sei, sei ihm ein Reiseausweis ausgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Beklagte nun die Vorlage eines Nationalpasses für die Einbürgerung verlange. Er sei nicht in der Lage, einen Nationalpass zu beschaffen. Von ihm könne auch nicht erwartet werden, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe. Für die Registrierung und Beantragung eines Nationalpasses müsste er sich mit seinen Eltern in die Räumlichkeiten der türkischen Botschaft begeben. Da seine Eltern Flüchtlinge seien, könnten diese die Botschaftsräumlichkeiten nicht betreten. Des Weiteren sei den türkischen Behörden nicht bekannt, dass sich seine Eltern in Deutschland aufhalten. Würde er einen Antrag bei den türkischen Behörden stellen, müsste er den Aufenthaltsort seiner Eltern bekannt geben, was aber vermieden werden solle. Auch aufgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG sei das Entlassungsverfahren nicht durchzuführen. Auch wenn diese Vorschrift die als Flüchtlinge anerkannten Eltern betreffe, sei von einer mittelbaren Wirkung auch auf deren Kinder auszugehen. Daher sei auch er selbst faktisch als Flüchtling zu behandeln. Die Praxis des Beklagten sei weder mit dem Grundgesetz noch mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar. Der Beklagte ist der Klage unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen entgegengetreten. Mit Beschluss vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.1Beschluss des Senats vom 15.7.2021 – 2 D 73/21 -Beschluss des Senats vom 15.7.2021 – 2 D 73/21 - Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2021 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, der Einbürgerung des Klägers stehe entgegen, dass er seine durch Geburt erworbene türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben habe (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) und die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit (vgl. § 12 StAG) in seinem Fall nicht erfüllt seien. Zur Begründung wurde auf den ablehnenden Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren und die die dagegen erhobene Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Senats Bezug genommen. Der Kläger habe auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine individuelle Kontaktaufnahme mit der türkischen Auslandsvertretung und Schilderung seines Anliegens sowie der ihm vorliegenden Urkunden zum Zweck der Passbeschaffung als notwendige Vorstufe eines Verzichts auf die türkische Staatsangehörigkeit dargelegt, so dass nach wie vor völlig unklar bleibe, welchen Verlauf ein derartiges Verfahren nehmen werde und ob die Vermutung des Klägers, er müsse den Aufenthaltsort der Eltern bekanntgeben, zutreffe. Zu der Notwendigkeit erheblicher Bemühungen zur Passbeschaffung wurde auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen in seinem Urteil vom 25.3. 2014 – 2 LB 337/12 - im Zusammenhang mit dem Erlangen eines Reiseausweises für Ausländer verwiesen, was von der Kammer bezüglich des Klägers als Einbürgerungsbewerber geteilt werde. Soweit der Kläger davon absehen wolle, die türkische Identifikationsnummer seiner Eltern oder von sonstigen Angehörigen zu nutzen, da diese entsprechendes ablehnten, knüpfe die Rechtsordnung - sollte die Angabe einer Identifikationsnummer sich überhaupt als eine konkret notwendige Mitwirkungshandlung im Verfahren der Passbeschaffung erweisen, was bisher noch offen sei, weil der Kläger sich noch nicht einmal mit einer individuellen Schilderung an die türkischen Behörden gewandt habe - an diese klägerische Weigerung der Mitwirkung keine Privilegierung im Sinne der Unzumutbarkeit dieser Mitwirkungshandlung. Der Kläger habe auch gegenüber den ausländischen Dienststellen wahrheitsgemäß alle zweckdienlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Belege beizufügen. Wenn dem Kläger bekannt sei, dass bestimmte Auskünfte zielführend für eine Nachregistrierung seien, dürften diese Angaben den ausländischen Dienststellen gegenüber nicht verschwiegen werden. Tatsächliche Gründe, die im konkreten Fall ein Absehen davon rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen. Im Falle der erfolgreichen Passbeschaffung oder des Nachweises anhand geeigneter Belege, dass es ihm trotz Aufnahme entsprechender Bemühungen nicht gelungen sei, die für seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erforderliche Ausstellung eines türkischen Nationalpasses zu erwirken, oder dass der türkische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in seinem Fall von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, könne eine Neubewertung des Sachverhalts und der Frage seiner Mitwirkungspflicht angezeigt sein. Nachdem bislang jedoch noch nicht einmal eine individuelle Kontaktaufnahme zum türkischen Konsulat erfolgt sei, sei für solche Überlegungen derzeit kein Raum. Dies obliege einem neuen Verwaltungsverfahren. Gegen das am 5.11.2021 zugestellte Urteil richtet sich der am 6.12.2021 (einem Montag) bei Gericht eingegangene und am 5.1.2022 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das anhängige Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.11.2021 – 1 K 482/19 – ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).2Siehe zum dabei anzuwendenden Maßstab etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.4.2020 – 2 A 77/20 –, und vom 8.1.2020 – 2 D 328/19 –, beide jurisSiehe zum dabei anzuwendenden Maßstab etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.4.2020 – 2 A 77/20 –, und vom 8.1.2020 – 2 D 328/19 –, beide juris 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder liegen nicht vor. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden.3Vgl. Beschluss des Senats vom 2.5.2022 – 2 A 116/21 – m.w.Nw. zur Rspr.; jurisVgl. Beschluss des Senats vom 2.5.2022 – 2 A 116/21 – m.w.Nw. zur Rspr.; juris Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände des Klägers nicht. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht und macht (erneut) geltend, entgegen der Auffassung des Gerichts habe er ausreichende Bemühungen unternommen, um einen Termin bei dem Generalkonsulat der Republik Türkei zu vereinbaren. Die Terminvereinbarung müsse mit einer türkischen Identifikationsnummer (ID-Nr.) über das Internetportal des Außenministeriums der Türkei erfolgen. Ohne eine ID-Nr. sei die Terminvereinbarung nicht möglich. Dies sei auf Anfrage der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers schriftlich bestätigt worden, was im gerichtlichen Verfahren bereits vorgetragen worden sei. Das türkische Konsulat habe in der E-Mail mitgeteilt, dass, sollte eine ID-Nr. nicht vorliegen, über die ID-Nr. eines Familienangehörigen eine Terminvereinbarung erfolgen könne. Er könne nicht einmal einen Termin für eine Nachregistrierung vereinbaren, da er über keine ID-Nr. verfüge. Auch über seine Eltern sei eine Terminvereinbarung nicht möglich, da sie über keine ID-Nr. verfügten. Die ID-Nrn. seien in der Türkei erst ab dem Jahr 2000 vergeben worden. Damals hätten sich seine Eltern bereits in Deutschland befunden. Er selbst kenne auch niemanden, der ihm seine ID-Nr. zur Verfügung stelle, um einen Termin zu vereinbaren. Aufgrund der politischen Verfolgung seiner Eltern in der Türkei sei verständlich, dass niemand eine Verbindung zu diesen Personen hergestellt haben wolle. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung könne von ihm nicht verlangt werden. Es sei daher zwingend davon auszugehen, dass die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ihm nicht zumutbar sei. Das angegriffene Urteil sei daher nicht richtig, da er alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um einen Nationalpass zu besorgen. Er sei im Übrigen auch nicht verpflichtet, einen Nationalpass zu beschaffen. Zwar sei er selbst nicht als Flüchtling anerkannt, den Flüchtlingsstatus besäßen aber seine Eltern. Die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG sei auch auf ihn anzuwenden, da im Falle einer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden mittelbar auch seine Eltern betroffen wären, für die die Ausnahmevorschrift gelte. Er müsse im Falle einer Nachregistrierung bei den türkischen Behörden die Personalien seiner Eltern und deren Anschrift mitteilen. Seine Eltern wollten aber nicht, dass den türkischen Behörden ihr Aufenthalt in Deutschland bekannt werde. Sie seien damals aufgrund politischer Verfolgung aus der Türkei geflüchtet und fürchteten weiterhin eine Verfolgung. Deswegen hätten sie bisher ihren Flüchtlingsstatus nicht durch Annahme eines türkischen Nationalpasses beendet. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass er sich noch nicht an die türkischen Behörden gewandt hätte und deswegen nicht wisse, ob eine Mitwirkung seiner Eltern überhaupt erforderlich sei, treffe nicht zu. Er müsse in jedem Fall die Personalien seiner Eltern mitteilen, damit festgestellt werden könne, ob er die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt erlangt habe. Nach Art. 7 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.5.2009 erwerbe ein Kind, das in oder außerhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter geboren worden sei, die türkische Staatsangehörigkeit. Aus dieser Regelung folge, dass den türkischen Behörden die Personalien der Eltern mitzuteilen seien. Dies würde bedeuten, dass dem türkischen Staat der Aufenthaltsort der Eltern bekannt werde, die aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei verfolgt worden seien und womöglich noch gesucht würden. Er selbst sei zwar nicht als Flüchtling anerkannt, erfülle aber die Voraussetzungen hierfür. Deswegen sei in seinem Reiseausweis für Ausländer vermerkt, dass dieser Ausweis nicht für die Türkei gelte. Dieser Vermerk in Pässen erfolge ausschließlich bei Flüchtlingen. Deswegen sei nicht nachvollziehbar, wenn er bei Ausstellung des Reiseausweises zunächst als Flüchtling behandelt werde, plötzlich aber einen Nationalpass beschaffen solle, wenn er einen Einbürgerungsantrag stelle. Nicht nachvollziehbar sei auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass nicht bekannt sei, ob die Personalien der Eltern überhaupt mitgeteilt werden müssten, da er sich noch nicht an das Konsulat gewandt hätte. Es sei offensichtlich, dass die Personalien der Eltern mitgeteilt werden müssten. Dies sei auch dem Beklagten bekannt, wie er in dem Schriftsatz vom 20.9.2019 ausgeführt habe. In diesem Schriftsatz teile der Beklagte mit, dass vom türkischen Generalkonsulat ein erweiterter Auszug aus dem Melderegister für die Eltern gefordert werde. Es handele sich hierbei mit Sicherheit um eine Bescheinigung des Meldeamtes, mit dem auch die Adresse der Eltern bekannt gegeben werde. Zumindest sei eine notarielle Erklärung der Eltern abzugeben. Auch durch eine solche Erklärung würden die Personalien sowie der Aufenthaltsort der Eltern den türkischen Behörden mitgeteilt. Wenn ihm auferlegt werde, sich zum Zwecke der Nachregistrierung an die türkischen Behörden zu wenden und dabei Personalien und Wohnort der Eltern mitzuteilen, werde der Schutz, den die Eltern aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG und des Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen würden, umgangen. Deswegen könne von Kindern von Flüchtlingen nicht verlangt werden, sich an die Behörden des Heimatstaates zu wenden, wenn die Eltern, die die Flüchtlingseigenschaft hätten, betroffen seien. Mit dem Zulassungsvorbringen werden bereits die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Das Darlegungsgebot erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Ausgangsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht.4vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.4.2021 - 8 ZB 21.23 -; jurisvgl. BayVGH, Beschluss vom 12.4.2021 - 8 ZB 21.23 -; juris Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der Einbürgerung des Klägers entgegensteht, dass er seine durch Geburt erworbene türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) und die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit (vgl. § 12 StAG) in seinem Fall nicht erfüllt sind und darüber hinaus auch seine Identität nicht durch die Vorlage eines türkischen Nationalpasses geklärt ist, weil er keine ausreichenden Bemühungen um einen Termin beim türkischen Generalkonsulat zur Klärung seiner Angelegenheiten und zur Registrierung unternommen hat. Die wiederholte Behauptung des Klägers, eine Terminvereinbarung müsse zwingend über eine ID-Nr. erfolgen und die Frage, um wessen ID-Nr. es sich insoweit handeln könne, ebenso wie der Hinweis des Klägers, seine Eltern wollten insoweit nicht mitwirken, waren bereits Gegenstand der bisherigen gerichtlichen Verfahren.5vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - (ablehnende PKH-Entscheidung); Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 - (PKH-Beschwerde)vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - (ablehnende PKH-Entscheidung); Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 - (PKH-Beschwerde) Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er kenne niemanden, der ihm eine ID-Nr. zur Verfügung stellen würde, ist zu bemerken, dass bereits im Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 - dieses Vorbringen aufgegriffen und dem entgegengehalten wurde, dass der volljährige Kläger die Kontaktaufnahme mit dem türkischen Konsulat auch ohne seine Eltern bewerkstelligen könnte und die erforderlichen Erklärungen im eigenen Namen abgeben kann. Ob und inwieweit eine Mitwirkung seiner Eltern an dem Entlassungsverfahren aus der türkischen Staatsangehörigkeit bzw. an der hierfür zunächst erforderlichen Nachregistrierung überhaupt erforderlich sei und inwieweit diese ggfs. durch notariell beglaubigte Erklärungen seiner Eltern oder in anderer Form, etwa durch Einschaltung eines in der Türkei ansässigen Rechtsanwalts, erfolgen könnte, ist vorliegend noch überhaupt nicht geklärt, nachdem der Kläger bislang keine individuelle Kontaktaufnahme mit der türkischen Auslandsvertretung unternommen hat, um die in seinem Fall erforderlichen ersten Verfahrenshandlungen dort einzuleiten. Seine Einwände beruhen vielmehr auf Vermutungen und Schlussfolgerungen, die nach wie vor von keinen Maßgaben seitens des türkischen Konsulats in seinem Einzelfall untermauert worden sind. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht im Übrigen - wie schon im erstinstanzlichen Beschluss zur Prozesskostenhilfe - erläutert, dass eine Neubewertung des Sachverhalts und der Frage der Mitwirkungspflicht des Klägers angezeigt sein könnte, falls er anhand geeigneter Belege nachweisen könne, dass es ihm trotz Aufnahme entsprechender Bemühungen nicht gelungen sei, die für seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erforderliche Ausstellung eines türkischen Nationalpasses zu erwirken, oder dass der türkische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in seinem Fall von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Nachdem bislang jedoch noch nicht einmal eine individuelle Kontaktaufnahme des Klägers unter Schilderung seiner persönlichen Angelegenheit zum türkischen Konsulat dargelegt wurde, mithin keine neuen rechtserheblichen Umstände dargetan wurden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass für eine Neubewertung kein Anlass gegeben ist. Ebenfalls wurde bereits in den Ausgangsentscheidungen (wiederholt) klargestellt, dass selbst bei anerkannten Flüchtlingen die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht entfällt und insoweit ggfs. auch eine erforderliche persönliche Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung zu den „grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen“ gehört. Den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität wird nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen.6vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 - 1 C 26.19 -; OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 - 4 LB 7/20 -; jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 - 1 C 26.19 -; OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 - 4 LB 7/20 -; juris Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger daher nicht aufgezeigt. Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Der Kläger trägt hierzu vor, seiner Auffassung nach fielen die Kinder von Flüchtlingen ebenfalls unter den Schutzbereich der Vorschriften, die die Flüchtlinge beträfen, zumindest dann, wenn die Flüchtlinge ebenfalls betroffen seien. So liege der Fall hier, da durch seine Nachregistrierung seine Eltern ebenfalls betroffen seien und die Schutzvorschriften, die für die Eltern bestünden, umgangen würden. Es sei paradox, wenn ihm ein Reiseausweis ausgestellt werde, der nicht für die Türkei gelte, er aber dann aufgefordert werde, einen Nationalpass zu beschaffen. Der Staat könne nicht willkürlich jemanden zunächst von dem Heimatstaat fernhalten, in dem ein ausgestelltes Dokument für diesen Staat keine Gültigkeit habe, und später ihn auffordern, ein Dokument von diesem Staat zu beschaffen. Der Kläger legt mit diesem Zulassungsvorbringen schon nicht dar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), inwiefern sich die Rechtssache in ihrem Schwierigkeitsgrad von dem üblichen Spektrum verwaltungsrechtlicher Streitfälle unterscheiden solle. Dies ist auch nicht der Fall, denn die Entscheidung über die Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle in diesem Rechtsgebiet. Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seinen Ausführungen in Wahrheit erneut gegen die (zutreffende) rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wenn auch nunmehr unter dem Etikett des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Gleiches gilt soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) beruft. Um diesen Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.7Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2008 – 1 A 229/07 – m.w.Nw., jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2008 – 1 A 229/07 – m.w.Nw., juris Dergleichen ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Der Kläger macht hierzu geltend, es bedürfe einer Klärung, inwieweit Kinder von Flüchtlingen aufgefordert werden dürften, einen Nationalpass zu besorgen, wenn damit der Flüchtlingsschutz betroffen sei, den die Eltern hätten. Würden seine Eltern die Einbürgerung beantragen, wäre die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich, da der Kontakt zu den Behörden des Heimatstaates vermieden werden solle. Für seinen Antrag sollten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Eltern diesen Schutz nicht haben, obwohl sie gleichermaßen betroffen seien, als würden sie den Antrag selbst stellen. Die Eltern wollten überhaupt keinen Kontakt zu den Behörden des Heimatstaats und würden eine Mitwirkung verweigern. Er könne seine Eltern nicht dazu zwingen. Es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, ob in diesen Fällen ebenfalls eine Ausnahme zu machen sei, wenn die Eltern der Antragsteller Flüchtlingsschutz genießen würden und deswegen eine Mitwirkung verweigerten. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Klägers beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. dazu die Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar.