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Beschluss

1 A 102/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0202.1A102.21.00
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Leitsätze
Wird der Zweck eines staatlichen Zuschusses (hier: Ansiedlung junger Familien für die Dauer von mindestens sieben Jahren in einem von Leerstand betroffenen Gebiet) verfehlt, gebieten die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Regelfall die vollständige Rückforderung des Zuschusses. (Rn.21)
Tenor
Die Anträge der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. März 2021 – 3 K 486/20 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Zweck eines staatlichen Zuschusses (hier: Ansiedlung junger Familien für die Dauer von mindestens sieben Jahren in einem von Leerstand betroffenen Gebiet) verfehlt, gebieten die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Regelfall die vollständige Rückforderung des Zuschusses. (Rn.21) Die Anträge der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. März 2021 – 3 K 486/20 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Beklagten wenden sich gegen die durch die Klägerin begehrte Rückzahlung eines Zuschusses für den Erwerb eines Wohnhauses. Die Klägerin schloss mit den – seinerzeit verheirateten – Beklagten im Jahr 2012 eine schriftliche Fördervereinbarung für den Erwerb von Wohnimmobilien im Programm „Förderung junger Familien in der Stadt ... (Gebäudeleerstandsprogramm)“, wonach die Klägerin sich verpflichtete, den Beklagten aufgrund des Erwerbs eines bislang leerstehenden Wohnhauses im Stadtgebiet der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 Euro zu gewähren. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgte am 07.01.2013. § 3 Abs. 2 der Fördervereinbarung lautete wie folgt: „Förderbetrag/Auszahlungsmodalitäten/Bindungsfrist Das geförderte Projekt muss mindestens 7 Jahre ab Beginn der Förderung von der Familie […] selbst genutzt werden. Eine Vermietung bzw. ein Verkauf in dieser Zeit - auch nur in Teilen - führt ohne vorherige Zustimmung des Zuschussgebers zur Rückforderung des Zuschusses. Bei Zweifamilienwohnhäusern muss der überwiegende Teil von Familie […] selbst genutzt werden. Bei Nichterfüllen dieser Bedingung ist der Zuschuss in voller Höhe mit einer Verzinsung von 2 % über dem marktüblichen Zinssatz an die Stadt zurückzuzahlen. Ausnahmen hinsichtlich der Rückzahlung sind nur dann nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt möglich, wenn die Familie […] aufgrund größeren Platzbedarfs in ... eine andere, leerstehende Immobilie erwirbt und diese wiederum für mindestens 5 Jahre selbst nutzt, wobei zu diesem Erwerb kein weiterer Zuschuss gezahlt wird.“ Anlässlich einer Überprüfung stellte die Klägerin im Februar 2019 fest, dass die Beklagte zu 1) nicht mehr unter der Anschrift des geförderten Objektes gemeldet war. Auf schriftliche Anfrage teilte diese der Klägerin mit, dass das Anwesen aufgrund der Trennung der Eheleute bereits am 28.8.2017 verkauft worden sei. Mit Bescheiden vom 18.3.2019 forderte die Klägerin von der Beklagten zu 1) sowie dem Beklagten zu 2) unter Hinweis auf die Unterschreitung des siebenjährigen Nutzungszeitraums jeweils die hälftige Rückzahlung des gewährten Zuschusses nebst Zinsen. Hiergegen legten die Beklagten jeweils Widerspruch ein. Nachdem der Kreisrechtsausschuss ... die Bescheide vom 18.3.2019 unter Hinweis auf eine fehlende Befugnis der Klägerin, den Rückforderungsbetrag durch Verwaltungsakt anzufordern, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 aufgehoben hatte, erhob die Klägerin am 30.4.2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner, an die Klägerin 5.000,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage – betreffend die geltend gemachten Zinsen – abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beklagten auferlegt. Gegen den stattgebenden Teil des den Prozessbevollmächtigten der Beklagten – die im Zulassungsverfahren zunächst von verschiedenen Prozessbevollmächtigten vertreten wurden – jeweils am 23.3.2021 zugestellten Urteils richten sich der am 12.4.2021 eingegangene und am 12.5.2021 begründete Antrag der Beklagten zu 1) sowie der am 19.4.2021 eingegangene und am 20.5.2021 begründete Antrag des Beklagten zu 2) auf Zulassung der Berufung. II. Die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den stattgebenden Ausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts sind zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden. In der Sache haben die Anträge keinen Erfolg. Dem Vorbringen der Beklagten in ihren zur Begründung der Zulassungsanträge eingereichten Schriftsätzen, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung mit Blick auf das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Die Beklagten haben weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. 1.), noch eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache aufgezeigt (vgl. 2.). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 – 1 A 285/20 – juris, Rn. 19vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 – 1 A 285/20 – juris, Rn. 19 Hierbei erfordert das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte Darlegungsgebot eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer bzw. die Rechtsmittelführerin muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Ausgangsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 –, juris, Rn. 13vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 –, juris, Rn. 13 a. Die Beklagte zu 1) trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht auf Seite 11 des Urteils ohne nähere Begründung festgestellt habe, dass die den Beklagten vertraglich abverlangte Gegenleistung einer siebenjährigen Eigennutzung für die Gewährung des Zuschusses in Höhe von 5.000 Euro unter Beachtung der Gesamtumstände angemessen sei. Den Urteilsgründen lasse sich nicht entnehmen, dass das Gericht sich im Einzelnen mit der Frage der Angemessenheit auseinandergesetzt und Argumente abgewogen habe. Es sei nicht erkennbar, welche Gesamtumstände bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen zugrunde gelegt und wie diese Interessen gewichtet worden seien. In Anbetracht des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts der Beklagten, eine Ehe scheiden zu lassen, hätte das Verwaltungsgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass es unangemessen sei, den Beklagten aufzuerlegen, die geförderte Immobile mindestens sieben Jahre selbst zu nutzen, zumal die Förderungssumme im Verhältnis zu dem langen Bindungszeitraum als gering zu betrachten sei. Art. 6 Abs. 1 GG schütze auch das Recht, sich gegen ein familiäres Zusammenleben zu entscheiden bzw. eine bereits geschlossene Ehe wieder scheiden zu lassen. Die Bindung der Beklagten durch die streitgegenständliche Fördervereinbarung führe faktisch zu einer Einschränkung dieser grundgesetzlich verbrieften Entscheidungsfreiheit, da die finanziellen negativen Folgen einer Ehescheidung geeignet seien, die Eheleute unter Druck zu setzen und ihre Entscheidung über die Fortsetzung oder die Beendigung der Ehe nicht frei von finanziellen Zwängen zu treffen. Dem Verwaltungsgericht könne nicht zugestimmt werden, soweit ohne nähere Begründung ausgeführt worden sei, die siebenjährige Bindung sei angemessen. Mit diesem Vortrag vermag die Beklagte zu 1) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Absatz 2 Nr. 1 VwGO) darzutun. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, dass sich die siebenjährige Nutzungszeit als angemessen erweise, nicht eingehend begründet, verfängt nicht. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 11 unter Gliederungspunkt 1.a. des Urteils die Angemessenheit der Regelung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG bejaht hat, wurde in der Fußnote zur weiteren Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen zur Angemessenheit unter b. zu § 307 BGB verwiesen (dort: Seite 13 – 19 des Urteils, wo die Frage der Angemessenheit umfänglich erörtert ist). Zwar wirft die an den §§ 305 ff. BGB orientierte Angemessenheitsprüfung des Verwaltungsgerichts die Frage auf, ob seiner Grundannahme, die Vorschriften seien neben § 56 SVwVfG einschlägig, zu folgen ist,3vgl. dies verneinend: BVerwG, Urteile vom 3.3.2011 - 3 C 19.10 -, juris, Rn. 27 und vom 6.3.1986 – 2 C 41/85 –, juris, Rn. 28 betreffend die Nichtanwendbarkeit des AGBG; soweit das OVG Niedersachsen in seinem Urteil vom 9.6.2021 – 13 LC 534/18 – eine Prüfung anhand der §§ 305 ff. BGB vornimmt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass § 56 VwVfG auf den dortigen koordinationsrechtlichen Vertrag keine Anwendung fand, vgl. Urteil vom 9.6.2021 – 13 LC 534/18 –, juris, Rn. 46vgl. dies verneinend: BVerwG, Urteile vom 3.3.2011 - 3 C 19.10 -, juris, Rn. 27 und vom 6.3.1986 – 2 C 41/85 –, juris, Rn. 28 betreffend die Nichtanwendbarkeit des AGBG; soweit das OVG Niedersachsen in seinem Urteil vom 9.6.2021 – 13 LC 534/18 – eine Prüfung anhand der §§ 305 ff. BGB vornimmt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass § 56 VwVfG auf den dortigen koordinationsrechtlichen Vertrag keine Anwendung fand, vgl. Urteil vom 9.6.2021 – 13 LC 534/18 –, juris, Rn. 46 indes kommt es hierauf mangels einer entsprechenden Rüge der Beklagten für die Entscheidung über die Zulassungsanträge nicht an, zumal die Sachargumentation des Verwaltungsgerichts – ungeachtet der Verortung ihres rechtlichen Anknüpfungspunktes in § 56 Abs. 1 SVwVfG oder in den §§ 62 S. 2 SVwVfG, 305 ff. BGB – uneingeschränkt überzeugt. Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Beklagten zu 1), wonach Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf Scheidung einer Ehe schütze, sodass sich die Rückforderung eines Zuschusses, die sich aufgrund der finanziellen Belastung nachteilig auf die Entscheidung zur Umsetzung einer Scheidung auswirken könne, als unangemessen erweise. Diese Argumentation verkennt bereits, dass weder die Förderrichtlinien noch die Fördervereinbarung das Bestehen einer Ehe zur Voraussetzung der Förderung machen. Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht die Fragen, ob der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG angesichts der bereits vor Ehescheidung erfolgten Veräußerung des verfahrensgegenständlichen Anwesens eröffnet sei und inwieweit durch § 3 Abs. 2 der Fördervereinbarung ein (mittelbarer) Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen könne, offen gelassen und mit Blick auf das im Gemeinwohlinteresse liegende Ziel der Klägerin, Leerstände im innerstädtischen Bereich zu vermeiden sowie mittels einer zweckgebundenen Verwendung des gewährten Zuschusses junge Familien im Stadtgebiet dauerhaft anzusiedeln, eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten verneint. Hierbei hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 der Fördervereinbarung die Möglichkeit der Vermietung bzw. des Verkaufs mit vorheriger Zustimmung der Klägerin enthalte, von der die Beklagten – wissend um die grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung – keinen Gebrauch gemacht hätten. Vielmehr hätten die Beklagten die Klägerin über den Verkauf des Hauses vorab nicht in Kenntnis gesetzt. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht den Einwand des Beklagten zu 2), er habe sich das Haus nach dem Auszug der Beklagten zu 1) nebst dem gemeinsamen Kind und der sonstigen trennungsbedingten Kosten nicht mehr leisten und folglich den Förderungszweck (Beseitigung von Leerstand durch Wohnnutzung von Familien) nicht länger erfüllen können, als nicht durchgreifend erachtet.4vgl. Seite 17 – 18 des Urteilsvgl. Seite 17 – 18 des Urteils Letztere Erwägung wird in der Begründung der Zulassungsanträge nicht in Frage gestellt. b. Die Beklagte zu 1) trägt weiter vor, das Gericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Bindefrist von mindestens sieben Jahren ab Beginn der Förderung gemäß § 307 BGB unwirksam sei, weil dies eine unangemessene Benachteiligung der Förderungsempfänger darstelle. Die Rückzahlungsverpflichtung hätte nur dann wirksam sein können, wenn eine zeitanteilige Kürzung der zurückzuzahlenden Summe je nach Dauer der bereits verstrichenen Zeitspanne, in der das Objekt den Förderungszwecken entsprechend genutzt worden sei, vorgesehen gewesen sei; hieran fehle es. Zudem hätte in der Vereinbarung differenziert werden müssen, aus welchen Gründen das Familienheim aufgegeben werde; ob es sich um Gründe handele, die vom Förderungsempfänger beeinflusst werden könnten oder beispielsweise sich äußere Zwänge ergäben. In parallel zu wertenden Fällen wären sowohl zeitanteilige Kürzungen vorgesehen als auch die Gründe der vorzeitigen Beendigung berücksichtigt. Die gleiche Interessenlage bestehe, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf Rückzahlung gewährter Leistungen in Anspruch genommen werde. So habe das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Rückforderung gewährter Leistungen in seiner Entscheidung vom 18.03.20145vgl. BAG, Urteil vom 18.3.2014 – 9 AZR 545/12 –, jurisvgl. BAG, Urteil vom 18.3.2014 – 9 AZR 545/12 –, juris die wechselseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewogen; es sei anerkannt, dass eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine Rückzahlungsverpflichtung im Hinblick auf gewährte Ausbildungskosten nur im Wege einer gestaffelten Reduzierung des Rückzahlungsbetrages zulässig sei, bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Grundes des Ausscheidens. Bei dem streitgegenständlichen Fördervertrag sei eine ähnliche Interessenlage gegeben, da die Klägerin – ähnlich wie der Arbeitgeber – ein Interesse daran habe, dass sich ihre Investition möglichst rentiere, die Geförderten bzw. Arbeitnehmer jedoch das Interesse hätten, frei entscheiden zu können, ob bzw. wie lange sie an der Bindung festhielten. Eben aus diesen Gründen würden in anderen Fördervereinbarungen Staffelungen vorgesehen, um den Interessen der Förderungsempfänger gerecht zu werden und eine unangemessen lange Bindung ohne die Möglichkeit eines Ausstiegs ohne schwerwiegende finanzielle Folgen einzuräumen. Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht lediglich postuliert, die streitgegenständliche Fördervereinbarung sei trotz fehlender zeitanteiliger Kürzung der rückzuzahlenden Summe „unter Beachtung der wohlverstandenen Interessen der Beteiligten und einer Gesamtwürdigung der betroffenen Rechtskreise wie der Höhe des Zuschusses (noch) nicht unangemessen". Das Gericht habe näher ausgeführt, aus welchem Grund die Klägerin ein Interesse an der Bindung habe, ohne jedoch diese Interessen tatsächlich gegen die Interessen der Geförderten, also der Beklagten, abzuwägen. Welche Interessen der Beklagten gegen dieses Interesse der Klägerin abgewogen worden seien, würde aus den Urteilsgründen nicht klar, auch nicht, welches Gewicht den einzelnen Interessen zugesprochen worden sei. Unklar sei ferner, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, eine zeitanteilige Kürzung der rückzuzahlenden Summe widerspreche dem Zweck der dauerhaften Vermeidung von Leerstand und der dauerhaften Ansiedlung junger Familien. Das Ziel einer zeitanteiligen Regelung sei es gerade, eine gewisse Bindung herbeizuführen, dem gleichzeitigen Interesse des Geförderten, sich aus der Bindung lösen zu können, jedoch gerecht zu werden. Das Ziel der Klägerin, einen Zuzug junger Familien zu erreichen, sei auch bei einem nur vorübergehenden Verbleib der Geförderten zumindest teilweise erfüllt. Die Tatsache, dass die Fördervereinbarung hier nicht differenziere, führe zu deren Unwirksamkeit und somit, da eine geltungserhaltende Reduktion nach Regeln der AGB-Kontrolle nicht zulässig sei, zu einer Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel als solcher. Dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht hat betreffend die Angemessenheit der Rückzahlungsverpflichtung – abgesehen von den Ausführungen zu dem durch die Beklagte zu 1) reklamierten „Recht auf Scheidung“6insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II.1.a. verwieseninsoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II.1.a. verwiesen – maßgebend darauf abgestellt, dass die Gewährung des Zuschusses in Höhe von 5.000 Euro – dem Zweck des Gebäudeleerstandsprogramms entsprechend – im Interesse der Klägerin an der Beseitigung der negativen Bilanz der Bevölkerungsentwicklung im Stadtgebiet mittels dauerhafter Zuwanderung junger Familien erfolgt sei. Bei Nichterreichen dieses Zwecks sei ein fiskalisches Interesse der Klägerin an der Rückzahlung des gewährten Zuschusses anzuerkennen, das seinen Niederschlag in dem in § 3 Abs. 2 Satz 4 der Fördervereinbarung geregelten verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch gefunden habe. Demgegenüber sei das Interesse der Beklagten, in ihrer Dispositionsfreiheit hinsichtlich ihrer Lebensführung, insbesondere hinsichtlich des erworbenen Hauses, möglichst nicht (auch nicht mittelbar) durch eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung eingeschränkt zu sein, zu gewichten. Eine Verpflichtung des Käufers, das Grundstück bzw. das Wohnhaus für eine längere Zeit selbst zu nutzen, sei nach einer Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung der jeweiligen Risikosphären grundsätzlich zulässig, wenn der Erwerb des Grundstücks von der Gemeinde subventioniert worden sei. Je größer der Zuschuss, desto größer dürfe die Selbstnutzungsverpflichtung sein. Vorliegend sei die Selbstnutzungsverpflichtung von sieben Jahren mit Blick auf die Zuschusssumme von 5.000,00 Euro unter Beachtung des Wertungshintergrundes der gesamten Fördervereinbarung (noch) nicht unangemessen. Der Umstand, dass die Fördervereinbarung keine zeitanteilige Kürzung der rückzuzahlenden Summe vorsehe, erweise sich ebenfalls nicht als unangemessen. Insbesondere sei dem Zweck der dauerhaften Vermeidung von Leerstand und der dauerhaften Ansiedlung junger Familien nicht bereits mit jedem Monat des Verbleibs der Erwerber gedient. Ein kurzfristiger Wegzug sei dem Zweck der Förderung abträglich. Die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der ungekürzten Rückzahlungsverpflichtung als angemessen überzeugt. Der in der Fördervereinbarung festgelegte Nutzungszeitraum von sieben Jahren steht in Relation zu der Höhe des Zuschusses – hier: 5.000 Euro – bei Würdigung des Zwecks der Zuwendung nicht außer Verhältnis. Der Klägerin oblag ferner angesichts des Zwecks der Vereinbarung keine Verpflichtung, die Rückzahlungsverpflichtung zu staffeln bzw. unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer abzuschmelzen. Die grundsätzliche Rückforderung des gesamten Zuschusses im Falle der Verfehlung des Zuwendungszwecks – hier: der mindestens sieben Jahre andauernden Ansiedlung von Familien in von Leerstand betroffenen Wohngebieten – erweist sich nicht als unangemessen. Liegt – wie vorliegend – eine Verfehlung des Zuwendungszwecks vor, gebieten es die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die die Hoheitsträger binden, im Regelfall, den ausgezahlten Zuschuss vollständig zurückzufordern;7vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.9.2009 – 5 LA 118/08 –, juris, Rn. 22vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.9.2009 – 5 LA 118/08 –, juris, Rn. 22 nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist die Behörde gehalten, das „ob“ einer vollständigen Rückforderung einer gesonderten Prüfung zu unterziehen.8vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.2010 – 3 A 282/09 –, juris, Rn. 9 zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides sowie BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 3 C 19/10 – zur Pflicht zur sparsamen und nur zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Haushaltsmittelvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.2010 – 3 A 282/09 –, juris, Rn. 9 zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides sowie BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 3 C 19/10 – zur Pflicht zur sparsamen und nur zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Zuwendungsempfänger grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für die Nichterreichung des mit dem Zuschuss verfolgten Zwecks trägt.9vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.2010 – 3 A 282/09 –, juris, Rn. 22.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.2010 – 3 A 282/09 –, juris, Rn. 22.Die Beklagte zu 1) hat keinen Umstand dargetan, der einen anteiligen Verzicht der Klägerin auf den Zuschuss im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände begründen könnte. Die Scheidung einer Ehe und der nachfolgende Verkauf des gemeinsam erworbenen Grundeigentums stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine dem Privatleben der Eheleute zuzuordnende Entwicklung, die in der Risikosphäre der Zuwendungsempfänger anzusiedeln ist und sich im gesellschaftlichen Querschnitt nicht als atypisch oder vollkommen unvorhersehbar erweist. Dieses Risiko – die finanzielle Belastung in Folge eines scheidungsbedingten Hausverkaufs – hätten die Beklagten zudem auch dann zu tragen gehabt, wenn sie keinen Zuschuss zum Eigenheimkauf erhalten und sie die Immobilie ausschließlich aus eigenen Geldmitteln erworben hätten. Einen Anspruch darauf, dass ihnen die öffentliche Hand dieses Risiko teilweise abnimmt, besteht nicht. Eine solche Entlastung der Beklagten wäre der Klägerin zudem nicht erlaubt, weil sie außerhalb des mit dem Fördervertrag verfolgten Zwecks läge.10vgl. zu dem Fall einer Rückforderung eines Preisnachlasses beim Grundstückskauf auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages: BGH, Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 33/06 –, juris, Rn. 15vgl. zu dem Fall einer Rückforderung eines Preisnachlasses beim Grundstückskauf auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages: BGH, Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 33/06 –, juris, Rn. 15 Überdies ist zu beachten, dass die Beklagten sich freiwillig zum Abschluss der Fördervereinbarung entschieden haben und durch den staatlichen Zuschuss einen Vorteil gegenüber denjenigen Grundstückskäufern erlangt haben, die ein Eigenheim ausschließlich mit eigenen Mitteln finanzieren. Das sich aus dem – als Ausfluss des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung – in Art. 2 Abs. 1 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende Gebot der Vertragstreue gilt im Übrigen grundsätzlich auch im öffentlichen Recht.11vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.1986 – 2 C 41/85 –, juris, Rn. 26 zur Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Studienförderungsvertrag, in dem sich ein Student der Zahnmedizin zum späteren Eintritt in den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet. § 6 des formularmäßigen Vertrages sah unter anderem vor, dass der Auszubildende bei Nichteintritt in den höheren Medizinaldienst nach Abschluss der Ausbildung oder bei einem Abbruch des Studiums das erhaltene Ausbildungsdarlehen zuzüglich 6 % Zinsen vom Empfang der Leistungen an und zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 50 % der Ausbildungsdarlehen innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen habe.vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.1986 – 2 C 41/85 –, juris, Rn. 26 zur Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Studienförderungsvertrag, in dem sich ein Student der Zahnmedizin zum späteren Eintritt in den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet. § 6 des formularmäßigen Vertrages sah unter anderem vor, dass der Auszubildende bei Nichteintritt in den höheren Medizinaldienst nach Abschluss der Ausbildung oder bei einem Abbruch des Studiums das erhaltene Ausbildungsdarlehen zuzüglich 6 % Zinsen vom Empfang der Leistungen an und zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 50 % der Ausbildungsdarlehen innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen habe. Soweit die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang darauf verweist, es liege eine vergleichbare Interessenlage vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf Rückzahlung gewährter Leistungen in Anspruch genommen werde, wobei insoweit ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Grundlage einer Interessenabwägung lediglich eine gestaffelte Reduzierung des Rückzahlungsbetrages zulässig sei – bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Grundes des Ausscheidens –, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgt keineswegs, dass der Arbeitgeber die Kosten der Ausbildung einzig zeitanteilig zurückfordern dürfte; vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen könne, wenn die Rückzahlungsklausel die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner berücksichtige.12vgl. BAG, Urteil vom 18.3.2014 – 9 AZR 545/12 –, juris, Rn. 18 -19 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 11.4.2006 – 9 AZR 610/05 –, juris, Rn. 25vgl. BAG, Urteil vom 18.3.2014 – 9 AZR 545/12 –, juris, Rn. 18 -19 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 11.4.2006 – 9 AZR 610/05 –, juris, Rn. 25 Danach veranlasst der Hinweis auf diese arbeitsgerichtliche Rechtsprechung – abgesehen von dem Umstand, dass die Klägerin, anders als ein Arbeitgeber in der Privatwirtschaft, den Grundsätzen des Haushaltsrechts unterworfen ist – keine abweichende Bewertung der Angemessenheit der streitgegenständlichen Rückforderung des Zuschusses. Eine der streitgegenständlichen Fördervereinbarung vergleichbare Konstellation dürfte vielmehr – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat –13vgl. Fußnote 29 und 30 Seite 17 des Urteilsvgl. Fußnote 29 und 30 Seite 17 des Urteils im Fall des sogenannten Einheimischenmodells vorliegen. Bei den sog. Einheimischenmodellen bieten Städte und Gemeinden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ortsansässigen Bürgern vergünstigte Konditionen beim Erwerb von Bauland an.14vgl. Portz, KommJur 2013, 201 sowie Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, vor § 307 Rn. 22vgl. Portz, KommJur 2013, 201 sowie Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, vor § 307 Rn. 22 Durch diese Verkaufsmodelle soll Gemeinden, die eine starke Nachfrage nach Bauland durch auswärtige Interessenten verzeichnen, ermöglicht werden, Einheimischen den Erwerb von Bauflächen zu bezahlbaren, in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen anzubieten. Eine solche Veräußerung unter dem Verkehrswert ist den Gemeinden wegen des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nur gestattet, wenn dies der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die zweckentsprechende Mittelverwendung sichergestellt wird. Gemeinden, die Einheimischen zur Förderung des Wohnungsbaus Grundstücke verbilligt verkaufen, sind daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, für eine vertragliche Absicherung des – den verbilligten Grundstücksverkauf rechtfertigenden – Ziels der Einheimischenförderung Sorge zu tragen. Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass die bevorzugten Käufer die auf den Grundstücken zu errichtenden Eigenheime für einen bestimmten Zeitraum selbst nutzen und nicht auf Kosten der Allgemeinheit Gewinne erzielen, indem sie das verbilligte Bauland alsbald zum Verkehrswert weiterveräußern oder den Grundbesitz an Dritte vermieten. Vertragliche Regelungen, die entsprechende Bindungen begründen, schaffen mithin erst die (öffentlich-)rechtlichen Voraussetzungen für die Vergabe preisgünstigen Baulands.15vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2010 – V ZR 175/09 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.)vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2010 – V ZR 175/09 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.) Zugleich sind die Gemeinden wegen ihrer haushaltsrechtlichen Bindungen verpflichtet, sich die Rückforderung der Subvention für den Fall ihrer Zweckverfehlung vorzubehalten. Eine Nachforderung im Umfang des eingeräumten Preisvorteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbedenklich möglich; sie stellt ebensowenig wie die Ausübung eines angemessen ausgestalteten Wiederkaufs- bzw. Rückübertragungsrechts eine Vertragsstrafe dar, sondern bedeutet den Widerruf der in der Kaufpreisverbilligung liegenden und an bestimmte Bedingungen geknüpften Subvention.16vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 33/06 – juris, Rn. 11 - 15 sowie Urteil vom 6.11.2009, – V ZR 63/09 – juris, Rn. 16 f.vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 33/06 – juris, Rn. 11 - 15 sowie Urteil vom 6.11.2009, – V ZR 63/09 – juris, Rn. 16 f. Hierauf basierend hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Preisnachlasses um 14 Prozent einen Zeitraum von 10 Jahren, während derer die Begünstigten das Haus selbst nutzen müssen und das Grundstück nur mit Zustimmung der Gemeinde veräußern dürfen, um einen Widerruf der Subvention zu vermeiden, im Rahmen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als angemessene Vertragsgestaltung eingestuft.17vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 33/06 –, juris, Rn. 11 - 14. Zur Wirksamkeit einer Bindungsdauer von 20 Jahren im Falle einer Förderung i.H.v. rund 40.000 Euro: BGH, Urteil vom 16.4.2010 – V ZR 175/09 –, juris, Rn. 16-17vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 33/06 –, juris, Rn. 11 - 14. Zur Wirksamkeit einer Bindungsdauer von 20 Jahren im Falle einer Förderung i.H.v. rund 40.000 Euro: BGH, Urteil vom 16.4.2010 – V ZR 175/09 –, juris, Rn. 16-17 Grundrechte des Subventionsempfängers, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), würden durch eine Selbstnutzungsverpflichtung nicht beeinträchtigt. Es stünde den Begünstigten selbstverständlich frei, jederzeit fortzuziehen. Dass in diesem Fall die unter der Bedingung der Selbstnutzung erhaltene Subvention zurückgezahlt werden müsse, sei Folge der Entscheidung, an dem Einheimischenmodell teilzunehmen, statt ein Grundstück – teurer – auf dem freien Markt zu erwerben.18vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2010 – V ZR 175/09 –, juris, Rn. 15vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2010 – V ZR 175/09 –, juris, Rn. 15 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt die durch das Verwaltungsgericht festgestellte Angemessenheit der vollständigen Rückforderung des Zuschusses wegen Zweckverfehlung. Der öffentlichen Hand ist zuzugestehen, Subventionen bzw. Zuschüsse im Fall einer Verfehlung des vereinbarten legitimen Zwecks (der auf die langfristige Nutzung von Wohneigentum gerichtet sein kann) in der Regel vollständig – d.h. ohne zeitanteilige Kürzung – zurückzufordern. Eine von der Regel abweichende Fallgestaltung im Sinne eines Härtefalls ist hier – wie bereits ausgeführt – weder dargetan noch ersichtlich. c. Die Beklagte zu 1) trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe richtigerweise festgestellt, dass die in der Fördervereinbarung enthaltene Zinsklausel unwirksam sei. Unzutreffend sei das Gericht hingegen davonausgegangen, dass dieser Regelungsteil nicht auf die Rückzahlungsverpflichtung als solche durchschlage. Grundsätzlich werde wegen des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion die unwirksame Klausel im Ganzen als unwirksam betrachtet. Dabei sei auch der sogenannte Summierungseffekt zu berücksichtigen, der im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis führen müsse, dass § 3 Absatz 2 der Fördervereinbarung insgesamt als unwirksam zu erachten sei. Der Beklagte zu 2) hat diesbezüglich vorgetragen, da der Betrag nach der Vereinbarung rückwirkend zu verzinsen sei, würden die Betroffenen umso schlechter gestellt, je länger sie die Immobilie halten würden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das erstinstanzliche Gericht die Klage bezüglich der geltend gemachten Zinsen abgewiesen habe. Werde wegen Familienzuwachses das geförderte Haus vor Ablauf der Bindungsfrist zu klein, könne nach der Richtlinie nur dann eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht gemacht werden, wenn die Familie in derselben Stadt eine andere, leerstehende Immobilie erwerbe und diese wiederum für mindestens fünf Jahre selbst nutze, ohne dass nochmals ein weiterer Zuschuss gezahlt werde. Die maximale Bindungsfrist und somit auch die Verzinsungsdauer könne sich daher auf fast 12 Jahre verlängern. Dass es in solch langen Zeiträumen immer wieder vorkommen könne, dass eine Familie mit Kindern aus familiären, beruflichen oder sonstigen schwerwiegenden persönlichen Gründen die Stadt oder das Bundesland unverschuldet verlassen müsse, sei kein äußerst selten zu erwartendes Ereignis. Wenn die Familie dann unabhängig von der Nutzugsdauer die komplette Förderung einschließlich Strafzinsen bezahlen müsse, könne in diesen Fällen von Familienförderung keine Rede mehr sein. Vielmehr würden Familien gegängelt und die Klägerin nehme aus eigennützigem Interesse u.U. sogar in Kauf, dass es zu einer Kindeswohlgefährdung kommen könne. Die wohlverstandenen Interessen der geförderten Familie würden in den Richtlinien der Klägerin und dem Formularvertrag nicht erwähnt. Letztlich habe auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die objektiven Interessen der Beklagten, die für eine Aufhebung der Vereinbarung ohne volle Rückzahlungspflicht sprächen, nicht oder zumindest nicht ausreichend einfließen lassen. Das Gericht habe die sich aus dem Gesamtbild ergebende materielle Unwirksamkeit der Vereinbarung, die eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten und anderer geförderter Familien zur Folge habe, verkannt. Dies zeige sich deutlich bei der Zinsentscheidung des Verwaltungsgerichts. Die durch die Klägerin eingeklagte Zinslast habe bis Mai 2021 bei rund 2.000 Euro gelegen. Hierdurch werde anschaulich, um welchen erheblichen finanziellen Gewinn es der Klägerin gehe. Angesichts des Umfangs des Zinsanspruchs könne die Wirksamkeit der restlichen Förderungsvereinbarung nicht losgelöst von der unwirksamen Zinsregelung beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Auswirkungen auf die Gültigkeit der restlichen Vereinbarungen verneint. Durch die unzulässig hohen Zinsen hätten die Beklagten gedrängt werden sollen, ohne Rücksicht auf ihre sonstigen schützenswerten Interessen die Bindungsfrist einzuhalten. Dieser Vortrag zeigt keinerlei Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts auf, wonach allein der Regelungsteil der Verzinsung unwirksam ist und sich die diesbezügliche Unwirksamkeit – sowohl gemessen an § 59 Abs. 3 SVwVfG als auch an § 306 Abs. 2 BGB – nicht auf den Passus der Rückzahlungspflicht der Zuschusssumme durchschlägt, weil vorliegend die in § 3 Abs. 2 (Satz 4) der Fördervereinbarung enthaltenen Regelungen über die Rückforderung des Zuschusses und die Zinsforderung ohne Weiteres inhaltlich voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich sowie jeweils einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind.19vgl. Seite 22- 25 des Urteilsvgl. Seite 22- 25 des Urteils 2. Soweit die Beklagten zu 1) und zu 2) vortragen, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil bereits der Umfang des Urteils von 25 Seiten veranschauliche, dass sich zahlreiche schwierige Rechtsfragen aus dem Zivil- und dem Verwaltungsrecht ergeben hätten, die eine detaillierte sowie überdurchschnittliche Auseinandersetzung erfordert hätten, wobei diese Rechtsfragen zugleich entscheidungserheblich gewesen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese bestehen.20vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2016 – 1 A 215/15 –, juris, Rn. 40vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2016 – 1 A 215/15 –, juris, Rn. 40 Weder legen die Beklagten dar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), inwiefern sich die Rechtssache in ihrem Schwierigkeitsgrad von dem üblichen Spektrum verwaltungsrechtlicher Streitfälle unterscheiden sollte, noch ist dies der Fall, denn die streitgegenständliche Rechtssache liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle in diesem Rechtsgebiet.21vgl. zu diesem Maßstab: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 –, juris, Rn. 15vgl. zu diesem Maßstab: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 –, juris, Rn. 15 Aus dem Umstand, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts – inklusive Rubrum und Tatbestand – 25 Seiten umfasst, lässt sich nicht auf das Vorhandensein besonderer rechtlicher Schwierigkeiten schließen. Ergibt sich danach weder nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) noch dem des Beklagten zu 2) ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO kann dahinstehen, ob sich die Bezugnahme des Beklagten zu 2) in seiner Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auf die Ausführungen der Beklagten zu 1) als prozessual zulässig erweist.22vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 123vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 123 3. Soweit der Beklagte zu 2) geltend macht, dass die in erster Instanz streitige Zinsforderung in Relation zu der Hauptforderung einen Anteil von 2/5 ausmache, sodass die Klageabweisung in Bezug auf die Nebenforderung bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung entsprechend zu berücksichtigen gewesen sei, kann offenbleiben, ob die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die teilweise Abweisung der Klage betreffend die Zinsen hätte abbilden müssen.23vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.11.2011 – 1 L 96/10 –, juris, Rn. 48; a.A. VG Freiburg, Urteil vom 19.6.2012 – 3 K 1339/10 –, juris, Rn. 34 (m.w.N.)vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.11.2011 – 1 L 96/10 –, juris, Rn. 48; a.A. VG Freiburg, Urteil vom 19.6.2012 – 3 K 1339/10 –, juris, Rn. 34 (m.w.N.) Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet noch nicht die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, sodass das Rechtsmittelgericht im Falle der – vorliegenden – Erfolgslosigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung die Kostenentscheidung der ersten Instanz nicht von Amts wegen zu ändern vermag.24vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 158 Rn. 24 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28.3.2006 – XI ZR 388/04 –, jurisvgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 158 Rn. 24 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28.3.2006 – XI ZR 388/04 –, juris 4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.