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Beschluss

2 A 2/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0227.2A2.23.00
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Leitsätze
1. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.32) 2. Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkrete Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 853/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.32) 2. Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkrete Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.(Rn.33) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 853/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein am ...1994 in Bagwanpur Punjab (Indien) geborener indischer Staatsangehöriger, im Wesentlichen seine vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage gegen die Feststellung des Beklagten weiter, dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe. Nachdem der Kläger am 27.9.2014 in Dänemark mit einer tschechischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hatte, reiste er am 2.10.2014 erstmals in das Bundesgebiet ein. Die Ersteinreise seiner Ehefrau erfolgte am 24.9.2014. Am 12.11.2014 wurde dem Kläger als Angehörigem einer EU-Bürgerin von der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main eine bis zum 12.11.2019 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt. Am 13.11.2014 zog er mit seiner tschechischen Ehefrau in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 12.9.2017 bestätigte der Kläger, dass seine Ehefrau am 19.12.2015 wieder nach Tschechien verzogen sei. Sie müsse sich dort um ihre kranke Mutter kümmern. Gegenseitige Besuche zwischen ihm und seiner Ehefrau würden alle vier bis sechs Monate stattfinden. Es sei beabsichtigt, dass sie in einigen Monaten wieder dauerhaft nach Deutschland zurückkehre. Nachdem die Ehefrau des Klägers auch in der Folge nicht wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2.12.2019 mit, dass beabsichtigt sei, den Verlust seines Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festzustellen und seine Aufenthaltskarte einzuziehen. Hierzu verwies der Beklagte darauf, dass Familienangehörige von Unionsbürgern zwar gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besäßen. Die Freizügigkeit der Familienangehörigen sei aber auf die Herstellung der Familieneinheit ausgerichtet und in Bestand und Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers verknüpft. Sofern die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts entfallen seien, könne auf Grundlage von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 2.12.2019 und 29.1.2020 machte der Kläger geltend, dass er Geschäftsführer und Alleineigentümer der ... sei. Seine Firma habe acht Vollzeitbeschäftigte und sieben weitere Teilzeit- und Aushilfskräfte. Einer Entziehung der EU-Freizügigkeit werde daher entgegengetreten. Vorsorglich werde der Antrag auch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG gestützt. Mit Schreiben vom 9.3.2020 teilte er mit, dass seine Ehefrau momentan für ihn nicht erreichbar sei. Mit Bescheid vom 2.4.2020 stellte der Beklagte den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung auf. Zugleich wurde die dem Kläger ausgehändigte Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern vom 12.11.2014 eingezogen und dem Kläger deren unverzügliche Abgabe aufgegeben. Zudem wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass Familienangehörige von Unionsbürgern gemäß § 3 FreizügG/EU i.V.m. § 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet hätten, wenn sie den Unionsbürger begleiteten oder ihm nachzögen. Seien die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, könne der Verlust dieses Rechts nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügigG/EU festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger seien, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. Zwar stehe den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen gemäß § 4a FreizügG/EU nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ein voraussetzungsloses Daueraufenthaltsrecht zu. Ein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland liege bei dem Kläger indes nicht vor, damit auch kein Daueraufenthaltsrecht. Seine tschechische Ehefrau sei bereits am 19.12.2015 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Der Aufenthalt des am 2.10.2014 in das Bundesgebiet eingereisten Klägers sei daher gerade etwas mehr als ein Jahr rechtmäßig gewesen. In Ausübung des in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eingeräumten Ermessens werde der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer Verlustfeststellung überwiege das persönliche Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Der Kläger halte sich noch keine fünf Jahre unionsrechtskonform im Bundesgebiet auf und sei auch nicht vollständig wirtschaftlich integriert. Dass er seit seiner Einreise durchgehend in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, habe er nicht nachgewiesen. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass er seit März 2017 bei der Firma „ ... “ und ab dem 1.3.2019 als Geschäftsführer bei der Firma „ ... “ angestellt (gewesen) sei. Somit stünde er noch keine drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis. Es sei davon auszugehen, dass er weiterhin Kontakt zu seinen Eltern und Verwandten im Herkunftsland pflege. Dass engere Familienangehörige in Deutschland lebten, sei nicht ersichtlich. Rechtliche oder tatsächliche Gründe im Sinne des § 60a AufenthG, die einer Verlustfeststellung entgegenstünden, lägen ebenfalls nicht vor. Dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit könne ebenso wenig stattgegeben werden. Es liege weder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse noch ein regionales Bedürfnis im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Das private Unternehmerinteresse an einer Geschäftstätigkeit im Bundesgebiet begründe für sich genommen kein besonderes regionales Interesse. Es sei nicht zu erkennen, dass ohne sein Unternehmen eine bestehende oder absehbare Unterversorgung der Region mit Restaurants gegeben sei. Auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könne dem Kläger nicht erteilt werden, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Da seine Ausreise weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, komme schließlich auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9.4.2020 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 18.6.2020 – 6 L 410/20 – stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 2.4.2020 hinsichtlich der darin getroffenen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wieder her und ordnete sie hinsichtlich der weiter verfügten Abschiebungsandrohung an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers vorlägen. Da seine Ehefrau, eine tschechische Staatsangehörige, nach der gemeinsamen, im Oktober 2014 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits am 19.12.2015 wieder nach Tschechien verzogen und bis heute nicht in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei, sei das akzessorische Freizügigkeitsrecht des Klägers zum Zeitpunkt des Wegzugs seiner Ehefrau wieder erloschen. Allerdings habe der Beklagte das ihm bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen nur unzureichend ausgeübt. Der Kläger sei nicht nur seit dem 1.3.2019 Geschäftsführer der ... , sondern zugleich auch deren Inhaber und beschäftige als solcher 15 Mitarbeiter. Diese speziellen wirtschaftlichen Gegebenheiten und das sich daraus ergebende schutzwürdige Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet habe der Beklagte nicht ansatzweise zum Gegenstand seiner Ermessensentscheidung gemacht. Auch wenn der Beklagte dieser speziellen wirtschaftlichen Situation im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht zwingend ausschlaggebendes Gewicht beimessen müsse, seien diese wirtschaftlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet doch nicht als von vorneherein unerheblich anzusehen mit der Folge, dass es jedenfalls derzeit an der gebotenen umfassenden Ermessensausübung des Beklagten fehle. Dies rechtfertige eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 2.4.2020 wurde dargelegt, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, weil er über kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU verfüge. Auch als Inhaber des Restaurants „ ... “ sei seine Anwesenheit im Bundesgebiet nicht erforderlich. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, das Restaurant unter Einstellung eines Geschäftsführers vom Ausland her zu betreiben. Der Kläger könne dieses auch verkaufen und sich mit dem Verkaufserlös in Indien eine neue Existenz aufbauen. Dabei könne er die Unterstützung seiner dort lebenden Eltern in Anspruch nehmen. Am 27.8.2020 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf berief, dass der Beklagte, obwohl er seit September 2017 Kenntnis davon gehabt habe, dass seine Ehefrau nach Tschechien verzogen sei, jahrelang untätig geblieben sei. Zudem sei ihm vom Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt worden, wenn entsprechende wirtschaftliche Unterlagen vorliegen würden. Als Geschäftsführer der ... sei er zwar nicht mehr tätig, weil die Gemeinde Spiesen-Elversberg die Auffassung vertreten habe, dass er mit einer Duldung keine Geschäftsführertätigkeit ausüben könne. Er arbeite aber seit dem 1.10.2020 als Koch in der Brasserie ... in A-Stadt. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe er seit dem 10.12.2014 durchgehend in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Er lebe seit nunmehr acht Jahren in Deutschland und stehe unter dem Schutz von Art. 8 EMRK. Aus wirtschaftlichen Gründen liege eine erfolgreiche Integration in Deutschland vor. Er sei faktisch zu einem Inländer geworden, der hier seinen finanziellen Lebensunterhalt verdiene. Zudem liege ein Härtefall vor, da er nichts dafür könne, dass seine tschechische Ehefrau in ihr Heimatland zurückgekehrt sei und mittlerweile den Kontakt zu ihm ganz abgebrochen habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2.4.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2020 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass dem Kläger kein Aufenthaltstitel zugesichert worden sei. Dieser sei auch nicht in Deutschland integriert. Er halte sich erst acht Jahre hier auf und habe nicht nachgewiesen, dass er die deutsche Sprache beherrsche. Eine vollständige wirtschaftliche Integration liege ebenfalls nicht vor. Der erst 26-jährige Kläger könne sich eine neue Existenz in seinem Herkunftsland aufbauen. Gründe, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 21.4.2021 – 6 K 853/20 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Vorlage der erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.11.2022 ergangenem Urteil – 6 K 853/20 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, habe aber insgesamt keinen Erfolg. Die vom Beklagten getroffene Verlustfeststellung und Einziehung der Aufenthaltskarte des Klägers beruhe auf § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 18.6.2020 – 6 L 410/20 – festgestellt habe, lägen dessen Tatbestandsvoraussetzungen vor. Insbesondere scheitere die Verlustfeststellung nicht daran, dass der Kläger sich bereits seit Oktober 2014 und mithin länger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die in § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU genannte Fünfjahresfrist beziehe sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben werde. Daher erlösche die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts mit dem Entstehen eines solchen Daueraufenthaltsrechts. Dabei sei der Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU „unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2“ zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreiche, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpfe. Nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht werde durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt. Im Fall des Klägers sei ein solches nicht begründet worden. Insbesondere komme ein freizügigkeitsberechtigender Aufenthalt nicht auf der Grundlage des § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU in Betracht. Danach seien Familienangehörige zwar unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Dies setze aber voraus, dass sie den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Verlasse dieser – wie vorliegend die tschechische Ehefrau des Klägers mit ihrer Ausreise nach Tschechien am 19.12.2015 – das Bundesgebiet, erlösche damit auch das abgeleitete, akzessorische Aufenthaltsrecht seines Familienangehörigen. Ein rechtmäßiger Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland habe daher nachweislich nur in der Zeit vom 2.10.2014 bis zum 19.12.2015 und damit lediglich über einen Zeitraum von etwas mehr als 14 Monaten bestanden. Der Kläger unterfalle auch nicht der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU. Danach behielten Ehegatten, die nicht Unionsbürger seien, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/EU erfüllten und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Diese Voraussetzungen seien ungeachtet dessen, dass der Kläger eine Scheidung von seiner tschechischen Ehefrau bislang nicht nachgewiesen habe, schon deshalb nicht erfüllt, weil ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU das Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Zeitpunkt der Scheidung voraussetze. Daran fehle es hier, da das aus der Ehe abgeleitete Aufenthaltsrecht des Klägers, wie dargelegt, mit dem Wegzug seiner Ehefrau im Dezember 2015 und damit vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens erloschen sei. Auch die Ermessensausübung des Beklagten begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar sei im Beschluss vom 18.6.2020 – 6 L 410/20 – festgestellt worden, dass der Beklagte die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der ... und sein sich daraus ergebendes schutzwürdiges Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nur unzureichend im angefochtenen Bescheid vom 2.4.2020 gewürdigt habe. Bereits in der Widerspruchsentscheidung vom 12.8.2020 habe der Beklagte die Geschäftsführertätigkeit des Klägers jedoch im Rahmen seiner dortigen Ermessensausübung berücksichtigt; auch habe er das ihm zustehende Ermessen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers in zulässiger Weise weiter ergänzt. Der Beklagte habe die im Bundesgebiet bestehenden Bindungen des Klägers und auch dessen wirtschaftliche und persönliche Situation in seine Erwägungen eingestellt und umfassend gewürdigt. Dabei sei es nicht notwendig gewesen, der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der ... ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Davon abgesehen, dass er diese Tätigkeit im Zeitpunkt des Wegzugs seiner Ehefrau aus Deutschland und damit bei Erlöschen seines von dieser abgeleiteten Aufenthaltsrechts noch nicht ausgeübt habe, sei er schon seit dem 24.3.2020 nicht mehr als Geschäftsführer bestellt. Dass der Beklagte das private Interesse des Klägers – dessen Aufenthaltszweck schon nach kurzer Dauer entfallen sei – an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Ergebnis als weniger gewichtig angesehen habe als das öffentliche Interesse an dessen Rückkehr in sein Heimatland, sei auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Über schutzwürdige persönliche oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge der Kläger nicht. Zwar lebten seinen Angaben zufolge zwei seiner Cousins im Bundesgebiet. Dass der Kontakt zu diesen besonders intensiv wäre, habe der Kläger indes nicht einmal behauptet. Zutreffend habe der Beklagte auch berücksichtigt, dass der Kläger in keiner Beziehung lebe und kinderlos sei. Dass er in Deutschland nachhaltig sozial oder kulturell integriert wäre, habe der Kläger ebenfalls nicht dargetan. Er verfüge über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse und sei nicht in besonderer Weise sozial engagiert. Eine Verfestigung seines Aufenthalts, die dessen Beendigung als unverhältnismäßig erscheinen ließe, sei erkennbar nicht eingetreten. Der danach gegebenen Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU stünden auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Insbesondere verfange der Hinweis des Klägers nicht, der Beklagte sei jahrelang untätig geblieben, obwohl er bereits seit September 2017 Kenntnis von dem Wegzug seiner tschechischen Ehefrau aus Deutschland gehabt habe. Die zeitliche Verzögerung bis zur Verlustfeststellung mit Bescheid vom 2.4.2020 sei nicht auf eine Untätigkeit des Beklagten zurückzuführen, sondern maßgeblich auf den Umstand, dass der Kläger anlässlich seiner Vorsprache am 12.9.2017 erklärt habe, seine Ehefrau beabsichtige, in einigen Monaten wieder dauerhaft in das Bundesgebiet einzureisen. Vor diesem Hintergrund seien auch die in den angefochtenen Bescheiden weiter angeordnete Einziehung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern sowie die ausgesprochene und den gesetzlichen Anforderungen in § 7 Abs. 1 FreizügG/EU entsprechende Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Hilfsanträge des Klägers seien nicht begründet. Zwar finde das Aufenthaltsgesetz gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU auf den Kläger Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt habe, sofern das Freizügigkeitsgesetz keine besonderen Regelungen treffe. Vorliegend komme indes keine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz in Betracht. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheitere bereits an der Nichterfüllung der dreijährigen rechtmäßigen Ehebestandszeit im Bundesgebiet. Von dieser Voraussetzung sei auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohen würde, bestünden nicht. Es spreche auch nichts dafür, dass ihm wegen einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen wäre. Mangels rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise habe der Beklagte zudem zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verneint. Insbesondere stehe der Ausreise des Klägers nicht der Schutz des Privatlebens nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Wie dargelegt habe er sich während seines mittlerweile achtjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht derart in die hiesigen Verhältnisse integriert, dass es ihm nicht mehr zuzumuten wäre, nach Indien zurückzukehren. Zudem sei er erst im Erwachsenenalter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass es ihm möglich sein dürfte, sich ohne größere Probleme wieder in Indien einzuleben. Mangels Ausübung einer selbständigen Tätigkeit könne er auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG beanspruchen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem fristgerechten Antrag des Klägers vom 9.1.2023 auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 6 K 853/20 – kann nicht entsprochen werden. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht in Gänze abgewiesen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20 Nach Würdigung des Zulassungsvorbringens hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sich im Fall des Klägers als rechtmäßig erweist. Insbesondere hat das Gericht beanstandungsfrei festgestellt, dass die Ermessensausübung des Beklagten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Zwar rügt der Kläger insofern, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte seine Falschbehauptung, der Kläger würde noch keine drei Jahre arbeiten, obwohl die vorgelegten Arbeitsnachweise/Lohnabrechnungen eine ununterbrochene Tätigkeit seit Ende 2014 beweisen würden, zu keiner Zeit korrigiert habe. Diesseits bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der Beklagte – und auch das Verwaltungsgericht – den beruflichen Werdegang des Klägers tatsächlich zutreffend erfasst haben. So wird bereits im Widerspruchsbescheid vom 12.8.2020 darauf hingewiesen,3vgl. dort S. 5vgl. dort S. 5 dass der Kläger „seit Dezember 2014 in einem Arbeitsverhältnis“ gestanden habe. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass er seit März 2017 bei der Firma „ ... “ in A-Stadt gearbeitet habe und dass er ab dem 1.3.2019 bei der Firma „ ... “ in Spiesen-Elversberg als Geschäftsführer angestellt gewesen sei. Zugleich sei er dessen Inhaber gewesen und habe 15 Mitarbeiter beschäftigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers – namentlich die Aufgabe seiner Geschäftsführertätigkeit und die neuerliche Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses – noch einmal ergänzt. Dass der Beklagte insofern von einer weniger als drei Jahre andauernden Erwerbstätigkeit des Klägers ausgegangen ist, ist daher nicht ersichtlich. Sofern der Kläger im Übrigen eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86, 138 Nr. 3 VwGO) rügt, macht er damit letztlich – ohne diesen Zulassungsgrund ausdrücklich zu benennen – einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.Sollte er mit seinen Einwendungen, das Gericht habe die Umstände der Aufgabe seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ... , seine Deutschkenntnisse und seine persönlichen Beziehungen in Deutschland nicht (hinreichend) berücksichtigt, zugleich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten begründen wollen, sind auch diesbezüglich keine gemäß § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte hat die wirtschaftliche und persönliche Situation des Klägers vielmehr umfassend in seine Erwägungen eingestellt und gewürdigt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge des Klägers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Niederlegung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ... nicht freiwillig, sondern unter (ungerechtfertigtem) Druck der Gemeinde Spiesen-Elversberg erfolgt sei, wobei er aufgrund seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse nicht habe wissen können, dass die Forderung der Gemeinde rechtswidrig gewesen sei. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 hat der Kläger dort insofern erstmals vorgetragen, „Hintergrund der neuen Tätigkeit des Klägers ist, dass der Kläger lediglich im Besitz einer Duldung ist und die Gemeinde Spiesen-Elversberg die Auffassung vertritt, dass man mit einer Duldung keine Geschäftsführertätigkeit ausüben könne.“ 4vgl. dort S. 3vgl. dort S. 3 Entsprechend dem Grundsatz, dass für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Verlustfeststellung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, und der daraus folgenden Pflicht der Ausländerbehörde zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verlustfeststellungsentscheidung auch während des gerichtlichen Verfahrens,5vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 – juris, Rn. 49 m. w. N.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 – juris, Rn. 49 m. w. N. hat der Beklagte diese Äußerungen zutreffend zum Anlass genommen, seine Ermessenserwägungen zu ergänzen. Dass er der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit – unabhängig von den diesbezüglichen Hintergründen – dabei kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, begegnet angesichts des Umstands, dass diese zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als 2 ½ Jahre zurücklag, keinen Bedenken, wie auch das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat. Auch der weitere Einwand des Klägers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er nicht nur rudimentäre Deutschkenntnisse habe und er aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen und seiner schwierigen Arbeitszeiten bislang keinen Deutschkurs und keine weitere Prüfung habe absolvieren können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Sprachkenntnisse des Klägers sind sowohl in die Erwägungen des Beklagten als auch in die Ausführungen des Verwaltungsgerichts miteingeflossen. Dass der Kläger über mehr als nur rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, hat er nicht nachgewiesen. Entgegen seiner Ansicht kann dies auch nicht aus dem mit der Berufungsbegründung vom 13.2.2023 eingereichten – und nach seinem Vortrag bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 zur Einsichtnahme vorgelegten – Ergebnisbogen „Deutsch B1“ vom 11.12.2020 gefolgert werden. Denn er hat diese Prüfung gerade nicht bestanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in der mündlichen Verhandlung teilweise Deutsch gesprochen hat. Dennoch wurden seine Deutschkenntnisse seitens des Beklagten und des Verwaltungsgerichts übereinstimmend als „sehr schlecht“ bzw. „rudimentär“ eingestuft. Nicht zu beanstanden ist auch, dass den vom Kläger dafür (nach seinem Bekunden auch schon in der mündlichen Verhandlung) angeführten Erklärungen – „Corona-Einschränkungen“ und schwierige Arbeitszeiten – angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet offenbar kein entscheidendes Gewicht beigemessen wurde.6vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022: „Auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Umstände muss es bei einer Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers verbleiben. Der Kläger hat trotz seines langjährigen Aufenthalts sehr schlechte Deutschkenntnisse.“vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022: „Auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Umstände muss es bei einer Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers verbleiben. Der Kläger hat trotz seines langjährigen Aufenthalts sehr schlechte Deutschkenntnisse.“ Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft, inwiefern diese Erklärungen überhaupt einen tragfähigen Entschuldigungsgrund darstellen könnten. Auch die persönlichen Beziehungen des Klägers in Deutschland wurden hinreichend erfasst und gewürdigt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 hat der Kläger hierzu angegeben: „In meiner Freizeit bin ich auch mit Freunden unterwegs. Ich habe Freunde aus allen Kulturkreisen, darunter befinden sich auch Deutsche. In Deutschland habe ich zudem familiäre Kontakte. Zwei meiner Cousins leben im Saarland. [...]“ Auch findet sich dort der Hinweis: „Der Kläger hat auch eine Schwester, die in Italien lebt. Diese besucht ihn ab und an im Saarland.“ 7vgl. jeweils dort S. 3vgl. jeweils dort S. 3 Diese, mit den Angaben im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 13.2.2023 übereinstimmenden Umstände – wonach der Kläger einen Vetter im Saarland habe, mit welchem er auch zusammenarbeite, seine in Italien lebende Schwester ihn regelmäßig in Deutschland besuche und unter seinen hier lebenden etwa acht Freunden auch Deutsche seien, mit denen er Deutsch spreche – waren wiederum ausdrücklich Gegenstand der ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. So wurde auch diesbezüglich nachvollziehbar – und vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet – dargelegt, dass sich seine persönlichen und insbesondere familiären Beziehungen in Deutschland nicht derart verfestigt haben, dass sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentlich Rückkehrinteresse überwiegen würde. Insofern begegnet es auch keinen Bedenken, dass die erstinstanzliche Entscheidung die durch den Kläger benannten Bindungen mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht als schutzwürdig erachtet hat. So habe der Kläger, der in keiner Beziehung lebt und kinderlos ist, noch nicht einmal behauptet, dass der Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Cousins besonders intensiv wäre. Im Übrigen ist auch kein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – also jedem einzelnen Argument – in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtlich besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil. Letzteres ist (etwa) der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.8vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.3.2023 – 2 A 94/22 –, juris, Rn. 51, und vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 17, sowie OVG Münster, Beschluss vom 4.1.2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 12 ff.vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.3.2023 – 2 A 94/22 –, juris, Rn. 51, und vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 17, sowie OVG Münster, Beschluss vom 4.1.2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 12 ff. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dass es aus Sicht des Klägers überraschenderweise darauf abgestellt habe, dass er über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge, kann diesseits ebenso wenig nachvollzogen werden. Eine zu einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führende unzulässige Überraschungsentscheidung würde voraussetzen, dass es in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.9vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, juris, Rn. 22, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 – 6 B 70.07 –, NVwZ-RR 1998, 759vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, juris, Rn. 22, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 – 6 B 70.07 –, NVwZ-RR 1998, 759 Das ist hinsichtlich der Qualität der Sprachkenntnisse des Klägers offensichtlich nicht der Fall. Zum einen hat er in dem erwähnten Schriftsatz vom 13.2.2022 selbst auf seine „eingeschränkten Deutschkenntnisse[…]“ hingewiesen.10vgl. dort S. 3vgl. dort S. 3 Zum anderen kam diese Einschätzung bereits mehrfach im Laufe des verwaltungsrechtlichen Verfahrens und – wie dargelegt – auch noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sprache. 2. Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache auch nicht die vom Kläger mit Blick auf einen von ihm angenommenen „Härtefall“ reklamierte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur dann erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten „schwierigen“ Fragen für die Entscheidung auch ankommt.11vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 29, und vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 17vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 29, und vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 17 Dies ist vorliegend zu verneinen. Unabhängig davon, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, aus welcher rechtlichen Grundlage er einen „Härtefall“ für sich herleiten möchte, gehört die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung und Einziehung der Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU sowie der Abschiebungsandrohung gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen und liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle. Nichts anderes gilt hinsichtlich der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder erneuten Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Hilfsanträge des Klägers. Auch diese gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen Streitfällen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. 3. Die Rechtssache hat schließlich auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.12vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 18, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 18, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Vorliegend kann dahinstehen kann, ob das diesbezügliche knappe Vorbringen überhaupt den insoweit geltenden Anforderungen an die Darlegung entspricht.13vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 –, juris, Rn. 13, wonach das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erfordert, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird, und die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung dem nicht genügtvgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 –, juris, Rn. 13, wonach das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erfordert, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird, und die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung dem nicht genügt Denn die vom Kläger – wiederum ohne Benennung einer konkreten Rechtsgrundlage – aufgeworfene Frage, „wann […] ein Nicht-EU Ausländer als Inländer anzusehen und zu behandeln ist“, ist – im Rahmen der vorliegend betroffenen Anwendungsbereiche des FreizügG/EU und des AufenthG – nur unter Würdigung der Einzelfallumstände des konkreten Falls zu beantworten; sie ist deswegen nicht „grundsätzlich“ im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann daher eine Zulassung von vorneherein nicht rechtfertigen.14vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 30, und vom 8.2.2024 – 2 A 106/21 –vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 30, und vom 8.2.2024 – 2 A 106/21 – 4. Der nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 30.3.202315gemäß Empfangsbekenntnis (Bl. 81 d. Akte) wurde dem Klägervertreter das erstinstanzliche Urteil am 13.12.2022 zugestelltgemäß Empfangsbekenntnis (Bl. 81 d. Akte) wurde dem Klägervertreter das erstinstanzliche Urteil am 13.12.2022 zugestellt erschöpft sich zum einen in der Wiederholung des bereits unter Ziff. II. 1. gewürdigten Vorbingens – so hinsichtlich der Umstände der Aufgabe seiner Geschäftsführertätigkeit, der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und des Umfangs seiner Deutschkenntnisse. Soweit darin zum anderen – ohne dass ein Zulassungsgrund konkret aufgezeigt wird – im Berufungszulassungsverfahren erstmals die schon erstinstanzlich vorgebrachte Argumentation angeführt wird, er habe sich nicht nur vom 2.10.2014 bis zum 19.12.2015, sondern auch darüber hinaus rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, denn der Beklagte habe durch seine lange Untätigkeit (nach Kenntnis des Wegzugs der Ehefrau des Klägers) einen Vertrauenstatbestand begründet, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch ergänzt werden, soweit der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist. Der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen.16vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53 So liegt der Fall hier. Unabhängig davon ist die benannte Argumentation aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ohnehin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an deren Ergebnisrichtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei ausgeführt, dass der Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen. Denn die zeitliche Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des Beklagten vom Wegzug der tschechischen Ehefrau des Klägers (im September 2017) und dem Erlass des angefochtenen Bescheids vom 2.4.2020 ist nicht auf eine Untätigkeit des Beklagten zurückzuführen, sondern maßgeblich auf den Umstand, dass der Kläger anlässlich seiner Vorsprache am 12.9.2017 gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, dass seine Ehefrau beabsichtige, in einigen Monaten wieder dauerhaft in das Bundesgebiet einzureisen. Ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf einen zukünftigen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet kann der Kläger daraus nicht ableiten. Da das Vorbringen des Klägers damit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.