Beschluss
2 A 13/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0601.2A13.23.00
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Leitsätze
1. Wie die §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlichen, gehört es nicht zu den Befugnissen eines Nachbarn, die Einhaltung objektiv-städtebaulicher Vorgaben des Bauplanungsrechts zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung gegebenenfalls über einen Nachbarrechtsbehelf durchzusetzen . Die nach den genannten Vorschriften für einen Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs unabdingbare Verletzung des Nachbarn in eigenen Rechten durch das bekämpfte Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO (juris: BauO SL) erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO (juris: BauO SL) festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehörenden Vorschrift ergeben(Rn.17)
.
2. Die Betätigung als selbständiger Werbegrafiker (Medien-Design-Agentur) kann grundsätzlich den nach § 13 BauNVO auch im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) privilegierten freiberuflichen und artverwandten Tätigkeiten zugerechnet werden. Bei der Beurteilung der Tätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegen kann, wenn sich der Berufsträger der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Ferner schließt auch ein begrenzter Publikumsverkehr die Privilegierung nicht von vornherein aus (dazu etwa VGH München, Beschluss vom 19.8.2022 15 ZB 22.1400 , juris). Dem Anliegen der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters hat der Gesetzgeber in dem Zusammenhang durch eine Beschränkung der Tätigkeit auf Räume Rechnung getragen.(Rn.18)
3. Zur Frage eines Verstoßes der Nutzung gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme insbesondere unter dem Aspekt geltend gemachter Störungen durch die Benutzung von PKW seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(Rn.19)
(Rn.21)
4. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) haben anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie begründen nur ausnahmsweise subjektive nachbarliche Rechte gegen ein Vorhaben, wenn dem Bebauungsplan entweder ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann (Fortsetzung bisheriger Rechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss vom 27.9.2016 2 B 191/16 , SKZ 2016, 246).(Rn.23)
5. Die sogenannte Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 4 C 7.17 , BRS 86 Nr. 113) betrifft einen vom Sachverhalt her ganz besonders gelagerten Fall einer alten Planung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG). Insoweit kann offenbleiben, ob die dort angenommene Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen Aufladung von Maßfestsetzungen in einem jüngeren Bebauungsplan überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnten auch nach dieser Entscheidung solche Festsetzungen jedenfalls nur dann als nachbarschützend angesehen werden, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit der Festsetzung tatsächlich in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden hat. Ein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) besteht daher nicht.(Rn.23)
6. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften (ÖBV, heute § 85 LBO -juris: BauO SL- ), hier die Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Grundstückseinfriedungen, haben in aller Regel ebenfalls keinen Bezug zur Rechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen(Rn.24)
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7. Eine Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft kann nicht mit der Unterstellung einer unzureichenden Anzahl notwendiger Stellplätze begründet werden(Rn.26)
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.11.2022 – 5 K 201/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie die §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlichen, gehört es nicht zu den Befugnissen eines Nachbarn, die Einhaltung objektiv-städtebaulicher Vorgaben des Bauplanungsrechts zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung gegebenenfalls über einen Nachbarrechtsbehelf durchzusetzen . Die nach den genannten Vorschriften für einen Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs unabdingbare Verletzung des Nachbarn in eigenen Rechten durch das bekämpfte Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO (juris: BauO SL) erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO (juris: BauO SL) festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehörenden Vorschrift ergeben(Rn.17) . 2. Die Betätigung als selbständiger Werbegrafiker (Medien-Design-Agentur) kann grundsätzlich den nach § 13 BauNVO auch im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) privilegierten freiberuflichen und artverwandten Tätigkeiten zugerechnet werden. Bei der Beurteilung der Tätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegen kann, wenn sich der Berufsträger der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Ferner schließt auch ein begrenzter Publikumsverkehr die Privilegierung nicht von vornherein aus (dazu etwa VGH München, Beschluss vom 19.8.2022 15 ZB 22.1400 , juris). Dem Anliegen der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters hat der Gesetzgeber in dem Zusammenhang durch eine Beschränkung der Tätigkeit auf Räume Rechnung getragen.(Rn.18) 3. Zur Frage eines Verstoßes der Nutzung gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme insbesondere unter dem Aspekt geltend gemachter Störungen durch die Benutzung von PKW seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(Rn.19) (Rn.21) 4. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) haben anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie begründen nur ausnahmsweise subjektive nachbarliche Rechte gegen ein Vorhaben, wenn dem Bebauungsplan entweder ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann (Fortsetzung bisheriger Rechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss vom 27.9.2016 2 B 191/16 , SKZ 2016, 246).(Rn.23) 5. Die sogenannte Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 4 C 7.17 , BRS 86 Nr. 113) betrifft einen vom Sachverhalt her ganz besonders gelagerten Fall einer alten Planung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG). Insoweit kann offenbleiben, ob die dort angenommene Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen Aufladung von Maßfestsetzungen in einem jüngeren Bebauungsplan überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnten auch nach dieser Entscheidung solche Festsetzungen jedenfalls nur dann als nachbarschützend angesehen werden, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit der Festsetzung tatsächlich in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden hat. Ein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) besteht daher nicht.(Rn.23) 6. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften (ÖBV, heute § 85 LBO -juris: BauO SL- ), hier die Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Grundstückseinfriedungen, haben in aller Regel ebenfalls keinen Bezug zur Rechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen(Rn.24) . 7. Eine Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft kann nicht mit der Unterstellung einer unzureichenden Anzahl notwendiger Stellplätze begründet werden(Rn.26) . Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.11.2022 – 5 K 201/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten dieses Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen im Einvernehmen mit der Gemeinde A-Stadt erteilte Baugenehmigung sowie gegen eine Abweichung von Örtlichen Bauvorschriften. Zugleich begehrt er von dem Beklagten ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus (Anwesen A-Straße) bebauten Flurstücks Nr. 292/4 in Flur 5 der Gemarkung A-Stadt. Östlich daran grenzt das Flurstück Nr. 291/3 des Beigeladenen (Anwesen A-Straße) an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zwischen Saarbrücker Str. und F-Str.“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1972 in der Form der Änderungssatzung vom 15.4.1996. Dieser setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet sowie eine Grundflächenzahl von 0,4 fest. In ergänzenden Örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) vom 26.2.1974 ist im § 6 Abs. 1 ÖBV festgelegt, dass die Gestaltung der Einfriedungen zur Abgrenzung der Grundstücke gegen die Straßenfläche sowie an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen individuell im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen gestattet ist, die maximale Höhe jedoch 1 m nicht übersteigen darf. Im Februar 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten, bauaufsichtsbehördlich gegen den Beigeladenen tätig zu werden. Er begründete das damit, dass dieser auf seinem Anwesen eine Werbeagentur betreibe, für die neben ihm selbst noch mindestens vier Personen arbeiteten. Durch diesen Gewerbebetrieb komme es zu einer erheblichen Lärmbelästigung. Es gebe keine geeigneten Stellplätze, was zu einem Parkplatzproblem führe. Der Beigeladene habe ferner einen Swimmingpool in seinem Garten errichtet und dafür das Gelände 1,60 m in Richtung des Grundstücks der dortigen Nachbarin und Eigentümerin des Anwesens A-Straße 5 (im Folgenden: Nachbarin)1vgl. dazu Klageverfahren VG 5 K 202/21, nunmehr unter Geschäftsnummer 2 A 14/23 beim Senat mit dem Berufungszulassungsbegehren anhängigvgl. dazu Klageverfahren VG 5 K 202/21, nunmehr unter Geschäftsnummer 2 A 14/23 beim Senat mit dem Berufungszulassungsbegehren anhängig aufgeschüttet. Die zugehörige Einfriedungsmauer sei zudem nicht standfest. Im Juni 2019 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen auf den entsprechenden Antrag im vereinfachten Verfahren eine nachträgliche Baugenehmigung für die „Erweiterung des bestehenden Wohnhauses durch einen rückwärtigen Anbau im Kellergeschoss und Nutzungsänderung von Kellerräumen zu Büroräumen“.2vgl. den Bauschein vom 4.6.2019 – 03.63-K/00024/19 –vgl. den Bauschein vom 4.6.2019 – 03.63-K/00024/19 – Nach der Betriebsbeschreibung dient der geplante Anbau dem „räumlichen Zugewinn“ des Unternehmens „ D. Mediendesign/G.“, das „aktuell mit drei Angestellten und einer Auszubildenden“ auf engstem Raum arbeite. Das Unternehmen sei 2016 mit einem Mitarbeiter gestartet und habe seit Mitte 2017 die jetzige Größe. Es werde weder Laufkundschaft empfangen noch gebe es viel Mitarbeiterbewegung. Diese hielten sich täglich von 8 bis 17 Uhr im Büro auf. Ausweislich einer Flächengegenüberstellung betragen die vorhandene Wohnfläche ohne Dachgeschoss 77,37 qm und die vorhandenen Büroflächen im Kellergeschoss 37,89 qm, die sich durch den Anbau mit 14,84 qm auf 52,73 qm erhöhen. Am selben Tag wurde gesondert eine Abweichung von der Örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der festgesetzten Höhe der Einfriedung vom Beklagten3vgl. den Abweichungsbescheid vom 4.6.2019 – 03.63-K/00034/19 –vgl. den Abweichungsbescheid vom 4.6.2019 – 03.63-K/00034/19 – mit der Maßgabe zugelassen, dass die Höhe des Sichtschutzes vom natürlichen Geländeniveau an der Grundstücksgrenze maximal 2 m betragen dürfe.44vgl. dazu die entsprechende Vorgabe durch Grüneintragung in der zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Schnittzeichnungvgl. dazu die entsprechende Vorgabe durch Grüneintragung in der zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Schnittzeichnung In dem zugrundeliegenden Abweichungsantrag hatte der Beigeladene ausgeführt, er benötige den Sichtschutz „aus Gründen der Privatsphäre“. Weder Fenster noch Balkontüren der Nachbarin seien mit Rollläden oder Vorhängen ausgestattet. Man werde immer wieder Zeuge einer „Freikörperkultur“. Zum Schutz seiner 6-jährigen Tochter und der Gäste brauche man die Sichtsperre. Die nachbarliche Einzäunung der betroffenen Grenzseite überschreite die 1 m-Grenze bei Weitem, biete aber, weil es sich um einen Maschendrahtzaun handele, keinen Sichtschutz. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger im Juli 2019 Widerspruch. Im August 2019 lehnte der Beklagte schließlich das vom Kläger begehrte Einschreiten gegen den Beigeladenen mit der Begründung ab, dass das Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften verletze.5vgl. dazu den Bescheid des Beklagten vom 29.8.2019 – 03-63 – K/11900/19 –vgl. dazu den Bescheid des Beklagten vom 29.8.2019 – 03-63 – K/11900/19 – Im Oktober 2019 legte der Kläger auch dagegen Widerspruch ein. Alle drei Widersprüche des Klägers wurden im November 2020 zurückgewiesen.6vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses – O 58 bis 60/20 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses – O 58 bis 60/20 – In der Begründung heißt es unter anderem, die Baugenehmigung verletze nicht den sich aus den §§ 30 Abs. 1 BauGB, 13 BauNVO ergebenden Gebietserhaltungsanspruch des Klägers. Nach der Betriebsbeschreibung finde eine Nutzung der Kellerräume und des geplanten Anbaus für das Unternehmen des Beigeladenen als Mediendesigner statt. Die Tätigkeit als Grafiker und Designer werde freiberuflich, zumindest freiberufsähnlich ausgeübt. Der Umfang der genehmigten neuen Nutzung halte sich in den von § 13 BauNVO gezogenen Grenzen. Die gewerbliche Tätigkeit des Beigeladenen werde nur „in Räumen“ und nicht in einem ganzen „Gebäude“ ausgeübt. Dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nachbarschützend sein sollten, lasse sich weder dem Bebauungsplan noch sonstigen Unterlagen oder den tatsächlichen Gegebenheiten auch nur ansatzweise entnehmen. Die Baugenehmigung verletze auch nicht das Rücksichtnahmegebot. Der Vortrag des Klägers, dass es zu einer erheblichen Lärmbelästigung und zu Parkplatzproblemen komme, sei nicht substantiiert. Auch die Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften hätten in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und könnten deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche begründen. Mit der Begrenzung der Höhe der Sichtschutzelemente auf 2 m über der Geländeoberfläche habe der Landesgesetzgeber vorgegeben, was jeder Nachbar hinzunehmen habe. Die Vorschrift über die notwendigen Stellplätze diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Aufschüttung im rückwärtigen Grundstücksbereich verletze keine nachbarlichen Rechtspositionen. Nach den mit Lichtbildern dokumentierten Messungen des Beklagten sei die Aufschüttung an keiner Stelle höher als 1 m über der dafür maßgeblichen Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück. Die offenbar „ins Blaue“ getätigte Aussage, die Einfriedungsmauer sei nicht standfest, sei nicht geeignet, Zweifel an der Standsicherheit zu wecken. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Baugenehmigung vom Juni 2019 verletze ihn in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei seiner Art nach in dem Plangebiet unzulässig und verletze seinen Gebietserhaltungsanspruch. Zwar seien hier auch Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger zulässig. Die Tätigkeit als Grafiker und Designer könne lediglich im Einzelfall in diese Kategorie eingeordnet werden. Der Beigeladene betreibe eine Werbeagentur und beschäftige mindestens 4 Mitarbeiter. Die Nutzung sei nicht mehr wohngebietsverträglich, da es sich um eine Werbeagentur handele, die einen Gewerbebetrieb darstelle und bei der zu befürchten stehe, dass sich die Mitarbeiterzahl stets vergrößern werde. Die Mitarbeiter kämen täglich zur Arbeit, wodurch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen entstehe. Sofern sie sich in den Pausen versorgten, führen sie weg und kämen wieder. Alleine hierdurch entstehe messbar ein höheres Verkehrsaufkommen. Ferner plane der Beigeladene auch nicht nur in einigen Räumen, sondern im gesamten Untergeschoss eine gewerbliche Nutzung. Ziel der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf „Räume“ sei es, die Prägung der Wohngebäude in Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Schon aus seinem Bauantrag gehe hervor, dass der Anbau für die „gewerbliche Nutzung des Unternehmens D. Mediendesign/G.“ gedacht sei. Der § 13 BauNVO privilegiere nur die freien Berufe, deren Ausübung ohne großen Kundenandrang in einem Wohngebiet die Wohnnutzung nicht störten, da sie nicht auf Mitarbeiter, die sich täglich zu ihrer Arbeitsstelle bewegten, oder auf Kunden angewiesen seien. Dies sei bei einer Werbeagentur nicht der Fall. Es lasse sich dem Bauantrag auch nicht entnehmen, dass der Beigeladene seinen Beruf ähnlich wie ein freiberuflich Tätiger ausübe. Dass kein Kundenverkehr und kein Verkauf von Waren in den genehmigten Räumen stattfänden, reiche nicht aus. Weiterhin sehe das Vorhaben eine Nutzung als Bürofläche vor, die fast genau so groß sei wie die Wohnfläche des Hauses. Das begründe ein deutliches Missverhältnis zwischen Wohn- und Büroraum, das in einem reinen Wohngebiet so nicht entstehen solle. Weiterhin verstoße das Vorhaben gegen die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, die vorliegend nachbarschützende Wirkung habe. In der Zeit, aus der der Bebauungsplan stamme, sei nachbarlicher Drittschutz noch nicht in der heutigen Form in den Planungen ausdrücklich aufgeführt worden. Maßfestsetzungen komme deshalb drittschützende Wirkung zu, wenn sie nach dem Planungskonzept Bestandteil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses seien. Die Maßfestsetzungen hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Grundfläche seien nicht nur aus städtebaulichen Gründen getroffen worden, sondern dienten der Bewahrung des Gebietscharakters als reines Wohngebiet. Die Nachbarn dürften darauf vertrauen, dass der Bebauungsplan in gleicher Weise für alle Grundeigentümer verbindlich sei. Durch die Nichtbeachtung der Grundflächenzahl werde in die Grundzüge der Planung eingegriffen und die nachbarschützenden Festsetzungen konterkariert. Die Baugenehmigung verstoße ferner gegen das Rücksichtnahmegebot. Für das Bauvorhaben seien keine Stellplätze vorgesehen. Daher komme es täglich dazu, dass Mitarbeiter in der Umgebung Parkplätze suchten. Dies führe zu entsprechenden Emissionen, insbesondere zu Lärm und Abgaseinwirkungen. Es könne den Bewohnern des reinen Wohngebiets auch nicht zugemutet werden, dass sie selbst nicht in der Nähe ihres Grundstücks parken könnten, weil die Mitarbeiter des Beigeladenen Parkplätze einnähmen. Auch eine Werbeagentur, die eine gewerbliche Nutzung anbiete, habe gelegentlich Kundenkontakt. Der Abweichungsbescheid sei ebenfalls rechtswidrig und verletze seine Rechte in mehrfacher Hinsicht. Der Beigeladene habe eine Betonmauer als Stützmauer errichtet, die zu seinem Grundstück mindestens eine Höhe von 1,47 m aufweise. Die Örtlichen Bauvorschriften hinsichtlich der Gestaltung und Höhe der Einfriedungen entfalteten drittschützenden Charakter. Es handele sich um Festsetzungen, die nachbarlichen Drittschutz, wie er heute verstanden werde, entfalten sollten. Sie beträfen alle Eigentümer im Plangebiet gleichermaßen. Somit liege auch insoweit eine nachbarliche Schicksalsgemeinschaft vor. Es sei eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig, die nicht stattgefunden habe. Dies sei nicht nur unzutreffend, sondern rechtfertige auch keine Befreiung der Örtlichen Bauvorschrift. Bei der Mauer handele es sich nicht um einen Sichtschutz. Der Beigeladene habe sein Grundstück erheblich aufgeschüttet, um einen Swimmingpool in den Garten zu stellen. Die Mauer solle die Aufschüttung stützen. Da der Vorschrift hinsichtlich der Höhe der Einfriedung nachbarschützender Charakter zukomme, sei jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB schädlich. Insbesondere sei das Nachbargrundstück gefährdet, da der Swimmingpool einen erheblichen Druck auf das Erdreich ausübe, der durch die Mauer nicht aufgehalten werden könne. Die Aufschüttung und die Stützmauer übten eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück aus. Er sei nicht gemäß § 71 Abs. 1 LBO vor der Erteilung der Befreiung benachrichtigt und seine Belange seien bei der Abweichung nicht berücksichtigt worden. Bereits die Zahl der Mauersteine zeige, dass die Mauer höher als 1 m sei. Nicht nachvollziehbar sei weiter, warum die Messungen nicht von seinem Grundstück aus gemacht worden seien. Ihm stehe ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen das Vorhaben zu. Die Aufschüttung stelle eine erhebliche Gefahr für die angrenzenden Grundstücke dar. Die Stützmauer sei, da sie in Wirklichkeit höher als 1 m sei, nicht geeignet, die erforderliche Standsicherheit zu gewährleisten. Die Aufschüttung diene einem Swimmingpool, der regelmäßig voll Wasser sei. Dadurch wirkten erhebliche physikalische Kräfte auf den Untergrund und die lose Aufschüttung müsse entsprechend gesichert werden, damit sie nicht wegrutsche. Der Beigeladene hat geltend gemacht, seine Mitarbeiter parkten vor seiner Garage, wo ausreichend Platz sei. Andernfalls würden sie ihre Fahrzeuge in Richtung eines nahegelegenen Wiesengrundstücks abstellen. Dort parkten auch die Kunden des ebenfalls selbständigen Klägers. Bei einer Anwohnerbefragung zu seinem „Gewerbe“ hätten die Nachbarn der A-Straße 8, 10, 11, 13, 16, 18 und 20 angegeben, dass keinerlei störende Auswirkungen festzustellen seien. Die Stützmauer sei ausreichend, um das Erdreich abzufangen. Der Pool sei ein Stahlwandpool, in die Erde eingelassen und „drücke“ nirgends ins Erdreich. Nachteile für das klägerische Grundstück drohten nicht. Seine Arbeit finde überwiegend online statt. Auch die Mitarbeiter und der Auszubildende seien oft im Homeoffice. Kundenverkehr in den Räumlichkeiten habe er nicht. Als Werbedesigner und Grafiker sei er eindeutig einer freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. Das Argument „erhöhtes Verkehrsaufkommen“ sei absurd. Hier sei auf das Gewerbe des Klägers sowie auf den Sitz eines Dachdeckerbetriebs nur wenige Meter entfernt zu verweisen. Darüber hinaus befinde sich in der A-Straße 11 ein Goldschmied mit Kundenverkehr sowie der Inhaber des Malerbetriebs H., der linksseitig zum Klägeranwesen wohne und mit seinem Firmenfahrzeug werktags öfters zu seiner Wohnanschrift fahre. Außerdem werde der Garten der Nachbarin durch landwirtschaftliches Gerät bearbeitet, wovon Lärm und Abgase ausgingen. Die Mauer, welche den Kläger allein zu interessieren habe, sei nicht 1,47 m hoch, sondern bewege sich im Rahmen des Zulässigen. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit im Juni 2022 in Augenschein genommen und im November die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger werde durch die angefochtene Baugenehmigung sowie den Abweichungsbescheid des Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt und habe keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten. Der Kläger könne zunächst keine bauplanungsrechtlichen Abwehransprüche aus der Verletzung des nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruchs oder aus dem Gebot der Rücksichtnahme ableiten. Das Bauvorhaben entspreche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Festsetzung eines reinen Wohngebiets im Bebauungsplan „Zwischen Saarbrücker Str. und F-Str.“. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen als Mediendesigner handele es sich um eine freiberufliche Betätigung im Bereich der künstlerischen Tätigkeit. Nach den genehmigten Unterlagen sei mit dem Anbau keine Unternehmensexpansion beabsichtigt. Der in § 13 BauNVO verwendete Begriff „Räume“ bezeichne Raumeinheiten, die – wie hier – nur Teile des Gebäudes und jedenfalls nicht umfangreicher als jeweils eine Wohnung seien. Das bedeute, dass ein freiberuflich oder ähnlich Tätiger in einem Wohnhaus äußerstenfalls alle Räume einer einzelnen Wohnung beruflich nutzen dürfe. Nach der vorliegenden Flächengegenüberstellung unterschreite die zum Zwecke des Mediendesign-Büros des Beigeladenen genehmigte Fläche mit insgesamt 52,73 qm deutlich die Wohnfläche von 77,37 qm. Dies gelte auch, wenn man die dem Wohnen zugehörigen Flächen für Garderobe, WC, Windfang und Gast in Abzug bringen wollte. Auch dann verblieben Aufenthaltsräume mit einer Größe von 63,16 qm. Damit würden im Einklang mit § 13 BauNVO nur „Räume“ des ansonsten überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäudes für die freiberufliche Tätigkeit genutzt. Schließlich bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der von dem Beigeladenen beschäftigten drei Angestellten und einer Auszubildenden. Werde die 50 %-Grenze bei der gewerblichen Nutzung nicht überschritten, folge daraus als Regelfall die Gebietsverträglichkeit einer freiberuflichen Tätigkeit. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine freiberufliche Tätigkeit mit vier Beschäftigten und die damit einhergehenden Lärmimmissionen das Wohnen in dem Gebiet empfindlich störten. Dies gelte umso mehr, als die angegebenen Bürozeiten von 8 bis 17 Uhr wohngebietsverträglich seien. Zudem verletze das Vorhaben nicht das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Bei dieser Interessengewichtung spiele es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben gehe, das grundsätzlich zulässig sei, oder ob es sich um ein solches handele, das an sich unzulässig sei. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden „überschaubaren“ Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen seien. Daher bedürfe die Annahme einer die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitenden Beeinträchtigung in diesen Fällen stets der Feststellung „besonderer Umstände“ des Einzelfalls. Nichts Anderes könne vorliegend für die allgemein zulässige freiberufliche Nutzung gelten. Insbesondere seien vor Ort keine besonderen Umstände feststellbar gewesen, wie etwa rückwärtig zu der Garten- beziehungsweise Ruhezone des Klägers hin angelegte Stellplätze, wodurch dieser in seinem Ruheempfinden gestört sein könnte. Damit sei der durch den üblichen Zu- und Abgangsverkehr verursachte Lärm vom Kläger grundsätzlich hinzunehmen. Zudem seien notwendige Stellplätze im Sinne der Vorschrift des § 47 LBO, auf die sich der Kläger berufe, nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots komme auch nicht unter dem Aspekt einer vom Kläger vorgetragenen erdrückenden Wirkung in Betracht. Ein Vorhaben habe „erdrückende“ beziehungsweise „einmauernde“ Wirkung gegenüber dem Nachbarn, wenn es in Höhe und Volumen ein Übermaß besitze und auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig sei. Für eine derartige Fallkonstellation sei hier nichts ersichtlich. Weder der Stützmauer noch der Aufschüttung oder gar dem Sichtschutzzaun zum Grundstück der Nachbarin komme hier nach Höhe, Lage und Ausdehnung ein derartiges Gewicht zu. Insbesondere ergebe sich dies nicht, soweit der Sichtschutzzaun vereinzelt höher als 2 m sei und die Stützmauer an der Ecke zum Grundstück der Klägerin eine Höhe von 1,09 m erreicht habe. Die Grundflächenzahl werde mit 0,26 im Vergleich zu den festgesetzten 0,4 deutlich unterschritten. Auch bauordnungsrechtliche Abwehransprüche des Klägers bestünden nicht. Der Abweichungsbescheid beziehe sich auf einen Sichtschutzzaun zur Grenze der Nachbarin. Soweit sich der Kläger mit Blick auf die in den Bauvorlagen eingetragene „Stützmauer“ zu seiner Grundstücksgrenze beziehe, hätten nach der ständigen Rechtsprechung Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in Örtlichen Bauvorschriften in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn. Dass vorliegend für den § 6 Abs. 1 ÖBV etwas Anderes zu gelten hätte, sei nicht ersichtlich. Etwas Anderes gelte, wenn mit den örtlichen Bauvorschriften die gesetzlichen Abstandsflächen verkürzt würden, was vorliegend aber gerade nicht der Fall sei. Dass die Gemeinde mit der solchen Festlegung eine entsprechende Wirkung beabsichtigt habe, könne bei Gestaltungssatzungen nur der Fall sein, wenn sie den Belangen bestimmter Gebäude, nicht aber, wenn sie nur der Schönheit des Ortsbildes im Allgemeinen dienten. Ob hier überhaupt eine Hinwegsetzung über die Satzung angenommen werden könne, spiele für die Entscheidung über einen Nachbarrechtsbehelf keine Rolle. Mangels Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift sei die dem Beigeladenen erteilte Abweichung zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes mit der max. Höhe von 2 m „in Bezug auf das natürliche Geländeniveau an der Grundstücksgrenze“ ebenso wenig wie die in den Bauvorlagen eingezeichnete „Stützmauer“ von Rechts wegen zu beanstanden. Bei der Aufschüttung auf dem Flurstück Nr. 291/3 seien die Abstandsflächenbestimmungen eingehalten worden. In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche seien gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 LBO Aufschüttungen zulässig, soweit sie an der Grundstücksgrenze nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche seien. Dies sei nach den Feststellungen im Ortstermin der Fall, da nach Anlegen eines Zollstocks die Höhe der Einfriedung ab Fundament 1 m betrage und das aufgeschüttete Erdreich 5 bis 8 cm unterhalb der Mauerkante ende. Bauordnungsrechtliche Abwehransprüche ergäben sich auch nicht aus den §§ 3 und 13 LBO. Es sei weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Mauer die Standsicherheit einer baulichen Anlage auf dem Grundstück des Klägers oder die Tragfähigkeit seines Baugrundes gefährde. Der Beklagte sei nicht gehalten, Ermittlungen „ins Blaue“ hinein zu tätigen, zumal auch im Rahmen des Ortstermins keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachbargrundstücks erkennbar gewesen seien. Stichhaltige Gesichtspunkte, die gegen die fachgerechte Ausführung des frei stehenden Pools mit Stahlwandbecken sprächen, seien nicht ersichtlich. Zudem sei dieser Pool nach Angaben des Beigeladenen zwischenzeitlich beseitigt worden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.11.2022 – 5 K 201/21 – kann nicht entsprochen werden. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht seine Nachbarklage sowohl hinsichtlich der beiden Anfechtungsbegehren als auch sein auf bauaufsichtliches Tätigwerden zielendes Verpflichtungsbegehren zu Recht abgewiesen. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 28.2.2023 begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch rechtfertigt es die Annahme einer „besonderen“ tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer ebenfalls reklamierten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). A. Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Das gilt zunächst, soweit er bezüglich der unter dem 4.6.2019 im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung für die „Erweiterung des bestehenden Wohnhauses durch einen rückwärtigen Anbau im Kellergeschoss und Nutzungsänderung von Kellerräumen zu Büroräumen“ unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von dem Beigeladenen nur Räume seines überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäudes für die freiberufliche Tätigkeit genutzt werden und aus einer „Nicht-Überschreitung der 50%-Grenze“ bei der gewerblichen Nutzung „gewissermaßen als Regelfall die Gebietsverträglichkeit folge“. Wie die §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlichen, gehört es nicht zu den Befugnissen eines Nachbarn, die Einhaltung objektiv-städtebaulicher Vorgaben des Bauplanungsrechts zu „kontrollieren“ und bei Nichtbeachtung gegebenenfalls über einen Nachbarrechtsbehelf „durchzusetzen“. Die nach den genannten Vorschriften für einen Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs unabdingbare Verletzung des Nachbarn in eigenen Rechten durch das bekämpfte Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehörenden Vorschrift ergeben. Eine solche ist hier im angegriffenen Urteil im Hinblick auf die hier einschlägigen Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung in den §§ 30 BauGB, 3 und 13 BauNVO zu Recht verneint worden. Da in der weiteren Begründung des Zulassungsantrags weder die erstinstanzlich – zu Unrecht – bestrittene Möglichkeit einer Zuordnung der Berufsausübung des Beigeladenen als selbständiger Werbegrafiker (Medien-Design-Agentur) zu den nach § 13 BauNVO – auch – im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) – privilegierten freiberuflichen und artverwandten Tätigkeiten7vgl. zur nachbarrechtlichen Zuordnung auch dieser die Gebietsvorschriften ergänzenden Vorgaben zum ohne Zumutbarkeitsbetrachtung der Tätigkeit im Einzelfall bestehenden sogenannten Gebietserhaltungsanspruch etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.1995 – 4 B 245.95 –, NVwZ 1996, 787vgl. zur nachbarrechtlichen Zuordnung auch dieser die Gebietsvorschriften ergänzenden Vorgaben zum ohne Zumutbarkeitsbetrachtung der Tätigkeit im Einzelfall bestehenden sogenannten Gebietserhaltungsanspruch etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.1995 – 4 B 245.95 –, NVwZ 1996, 787 und die Betrachtung des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen dieser Nutzung und der ansonsten auf dem Anwesen A-Straße Nr. 9a stattfindenden Wohnnutzung nicht mehr dezidiert behandelt wird, muss hier auf diese tatbestandlichen Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift nicht eingegangen werden.8vgl. zu der im Ansatz an § 18 EstG orientierten Abgrenzung freiberuflicher und „ähnlicher“ Tätigkeiten etwa Fickert/Fieseler, BauVNO 13. Auflage 2019, § 13 Rn 4 m.z.N.vgl. zu der im Ansatz an § 18 EstG orientierten Abgrenzung freiberuflicher und „ähnlicher“ Tätigkeiten etwa Fickert/Fieseler, BauVNO 13. Auflage 2019, § 13 Rn 4 m.z.N. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt ist – soweit es die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung angeht – allein auf die in den Bauantragsunterlagen angegebene und damit genehmigte Flächengegenüberstellung des Architekten vom 8.3.2019 abzustellen, die eine geplante gewerbliche Nutzung „kleiner als 50 % der Wohnfläche“ – gemeint wohl der Gesamtnutzfläche – ausweist. Bei der Beurteilung der Tätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO auch dann vorliegen kann, wenn sich der Berufsträger der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Ferner schließt selbst ein begrenzter Publikumsverkehr die Privilegierung nicht von vornherein aus.9dazu etwa VGH München, Beschluss vom 19.8.2022 – 15 ZB 22.1400 –, juris, dazu etwa VGH München, Beschluss vom 19.8.2022 – 15 ZB 22.1400 –, juris, Dem Anliegen der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters hat der Gesetzgeber dabei durch eine hier eingehaltene Beschränkung auf „Räume“ Rechnung getragen. Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit der Kläger in der Begründung für seinen Zulassungsantrag weiterhin einen Verstoß gegen das für den überplanten Bereich (§ 30 BauGB) dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu entnehmenden Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme reklamiert. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO genannten baulichen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Nachbar kann allgemein gegenüber einer auf einem angrenzenden Grundstück genehmigten Bebauung „Rücksichtnahme“ auf seine Interessen daher nur verlangen, soweit er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Er erlangt eine solche Position nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen objektiv städtebaulich unzulässig ist.10vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2022 – 2 B 264/21 –, jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2022 – 2 B 264/21 –, juris Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden „Alltagserscheinungen“. Sie rechtfertigen daher im Regelfall nicht die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme. Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich insofern weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf dessen eigenem Grundstück herleiten.11vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 32vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 32 Insofern geht es hier nicht um eine – wie der Kläger argumentiert – „Übertragung“ der Rechtsprechung für zu Wohnzwecken benutzte Gebäude auf das Vorhaben des Beigeladenen, sondern um eine ohne weiteres nachzuvollziehende Einbeziehung auch nach § 13 BauNVO ausdrücklich zugelassener wohnakzessorischer Annexnutzungen in die Betrachtung der insoweit hinzunehmenden Auswirkungen „bedarfsgerechter Stellplätze“ für das nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts die Grenzen der Vorschrift zum Gewerbebetrieb in dem zur Genehmigung gestellten Umfang noch nicht überschreitende Unternehmen. Diese Voraussetzungen für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hat das Verwaltungsgericht hier nachvollziehbar verneint. Allein der Umstand, dass die auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung, ob eine Verletzung des dem § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme vorliegt, in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Sache sei besonders „schwierig“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf den benachbarten Grundstücken, verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können.1212vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, BauR 2022, 455, m.w.N., st. Rspr.vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, BauR 2022, 455, m.w.N., st. Rspr. Das zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine davon abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens. Dazu wendet der Kläger im Zulassungsverfahren ein, das Verwaltungsgericht habe durch eine pauschale Übertragung der Rechtsprechung zur Wohnnutzung rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei vier Beschäftigten durch den Kraftfahrzeugverkehr keine das Wohnen im Gebiet empfindlich störenden Lärmimmissionen entstünden. Der in dem Zusammenhang erhobene Vorwurf, es sei dabei „in keine Einzelfallprüfung eingestiegen“, ist schwer nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat im Juni 2022 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. In seinem Urteil hat es in Anlehnung an eine langjährige gesicherte Rechtsprechung hervorgehoben, dass es für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls auf eine Abwägung ankomme zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist. Dagegen ist nichts zu erinnern. Wesentlich für diese Zumutbarkeitsbetrachtung ist, ob es sich bei der insoweit zur Rede stehenden Nutzung um eine ansonsten in dem Baugebiet grundsätzlich zulässige Nutzung handelt. Davon ist hier mit Blick auf den § 13 BauNVO auszugehen. In diesem Fall erfordert die Annahme einer die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitenden Beeinträchtigung durch die dieser Nutzung zuzuordnende Kraftfahrzeugnutzung die Feststellung „besonderer Umstände“ des Einzelfalls. Die Übertragung dieser Grundsätze auf das konkrete Büro des Beigeladenen ist insofern weder „pauschal“ noch erfolgte sie im angegriffenen Urteil „ohne Einzelfallprüfung“. Darin wurde herausgestellt, dass im Rahmen der Ortsbesichtigung keine besonderen Umstände, wie etwa rückwärtig zu der Garten- beziehungsweise Ruhezone des Klägers hin orientierte Stellplätze mit gesteigertem Störpotential für sein Ruheempfinden festgestellt werden konnten. Deshalb sei der durch den üblichen Zu- und Abgangsverkehr des in dem Gebiet zulässigen Büros verursachte Lärm von dem Kläger grundsätzlich hinzunehmen, wobei es hier nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht um einen „größeren Gewerbebetrieb“ geht. Es handelt sich (auch) dabei entgegen der Auffassung des Klägers um eine gebietsbezogen durch den Normgeber als Annex zum Wohnen städtebaulich „primär zugelassene freiberufliche Tätigkeit“ und nicht um eine Ausnahme. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, durch die Festsetzung der Grundflächenzahl auf 0,4 habe die Gemeinde nicht lediglich ästhetische Gesichtspunkte der Stadtbauplanung sicherstellen, sondern auch im Interesse aller Nachbarn auf eine ausreichende Belüftung und Belichtung der entsprechenden Grundstücke achten und damit zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebensqualität der Bewohner im Sinne einer „Schicksalsgemeinschaft“ beigetragen wollen, rechtfertigt das hier keine abweichende Betrachtung. Die räumlichen Distanzen von Gebäuden zu den Grenzen der Nachbargrundstück sind Gegenstand der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Deren Nichteinhaltung durch das mit der Baugenehmigung vom 4.6.2019 zugelassene Vorhaben steht nicht in Rede. Die Absicht der Gemeinde, die übrigens ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt hatte, im besonderen Fall ein darüber hinausgehendes Austauschverhältnis unten allen Grundeigentümern im Plangebiet zu begründen, lässt sich hier – wie im Regelfall – nicht feststellen. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vom 28.2.2023 (dort Seite 8) erneut – insoweit abweichend vom Urteil des Verwaltungsgerichts und den für die Beurteilung der Baugenehmigung maßgeblichen Angaben in den genehmigten Antragsunterlagen – „alternative“ Berechnungen zum Umfang der baulichen Ausnutzung des Grundstücks des Beigeladenen mit Blick auf relative Ausnutzungszahlen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO vornimmt, ließe sich auch unter dem Aspekt eine Verletzung von Nachbarrechten nicht begründen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) haben – anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie begründen nur dann ausnahmsweise subjektive nachbarliche Rechte gegen ein Vorhaben, wenn dem Bebauungsplan entweder ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.13vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2016, 246 (Heft 12/2016)vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2016, 246 (Heft 12/2016) Die sogenannte „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts14vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113 betrifft einen vom Sachverhalt her ganz besonders gelagerten Fall einer „alten“ Planung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG). Es kann offenbleiben, ob die dort angenommene Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen „Aufladung“ von Maßfestsetzungen in einem jüngeren Bebauungsplan überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnten auch nach dieser Entscheidung solche Festsetzungen jedenfalls nur dann als nachbarschützend angesehen werden, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit der Festsetzung tatsächlich in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden hat. Dafür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Ein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) besteht – nach wie vor15vgl. dazu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, NVwZ 1996, 170, dort in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu den Festsetzungen über die Baugebiete, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BauR 1994, 223vgl. dazu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, NVwZ 1996, 170, dort in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu den Festsetzungen über die Baugebiete, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BauR 1994, 223 – nicht.16vgl. ebenso etwa VGH München, Beschluss vom 26.4.2023 – 1 CS 22.2416 –, bei Jurisvgl. ebenso etwa VGH München, Beschluss vom 26.4.2023 – 1 CS 22.2416 –, bei Juris 2. Letzteres gilt auch, was den im Grundsatz fehlenden Bezug zur Individualrechtssphäre angeht, für den sich gegen eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (§ 68 LBO) wendenden Nachbarn. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in solchen örtlichen Bauvorschriften (ÖBV, heute § 85 LBO), hier die Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Grundstückseinfriedungen nach § 6 ÖBV zum einschlägigen Bebauungsplan, haben in aller Regel ebenfalls keinen Bezug zur Rechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen.17vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse 2.1.2018 – 2 B 820/17 –, SKZ 2018, 138, Leitsatz Nr. 30, sowie vom 21.2.2014 – 2 B 12/14 –, SKZ 2014, 202, Leitsatz Nr. 29, dazu auch Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. X Rn 2 f.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse 2.1.2018 – 2 B 820/17 –, SKZ 2018, 138, Leitsatz Nr. 30, sowie vom 21.2.2014 – 2 B 12/14 –, SKZ 2014, 202, Leitsatz Nr. 29, dazu auch Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. X Rn 2 f. Hier eine andere Betrachtung rechtfertigende Umstände sind nicht erkennbar. Derartiges lässt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger angeführten Umstand herleiten, dass sich der Anwendungsbereich des § 6 ÖBV nicht auf vordere, im Sinne von straßenseitigen, Grenzen beschränkt. Abstandsflächenrechtlich wurde die Höhe der vier „Zäune“ an der hinteren rechten Ecke des Grundstücks des Klägers ausdrücklich auf die nach § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO zulässigen Höhe von 2 m über dem natürlichen Geländeverlauf begrenzt.18vgl. dazu den Querschnitt mit der Blickrichtung nach Süden, also von dem betroffenen Nachbargrundstück her, in dem durch Grüneintragung diese Höhe „in Bezug auf das natürliche Geländeniveau an der Grundstücksgrenze“ vorgegeben und damit Inhalt der der Abweichungsentscheidung wurdevgl. dazu den Querschnitt mit der Blickrichtung nach Süden, also von dem betroffenen Nachbargrundstück her, in dem durch Grüneintragung diese Höhe „in Bezug auf das natürliche Geländeniveau an der Grundstücksgrenze“ vorgegeben und damit Inhalt der der Abweichungsentscheidung wurde Nach dem Bescheid ebenfalls vom 4.6.2019 bezieht sich Abweichung zudem ausdrücklich auf einen Sichtschutz an der „hinteren Grundstücksgrenze“ zum Flurstück Nr. 291/2 (Anwesen Nr. 5) und betrifft daher insoweit von vorneherein nicht die Rechtsstellung des Klägers. 3. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen – der Sache nach vor allem durch Erlass eines Nutzungsverbots (§ 82 Abs. 2 LBO) – abgewiesen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Tätigkeiten rechtlich durch die Baugenehmigung gedeckt sind, kommt ein Einschreiten nicht in Betracht, solange die Genehmigung wirksam und ungeachtet des Nachbarwiderspruchs vollziehbar ist (§ 212a Abs. 1 BauGB). Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender, vom Entscheidungsprogramm im § 64 Abs. 2 LBO nicht erfasster bauordnungsrechtlicher Vorschriften, die ihm im Wege einer Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Tätigwerden des Beklagten vermitteln, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Soweit er vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte unter Berücksichtigung des § 47 LBO prüfen müssen, ob geeignete Stellplätze für die Mitarbeiter zur Verfügung stehen, dienen die allgemeinen Anforderungen nach § 47 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LBO zur Schaffung notwendiger Stellplätze nach der Rechtsprechung des Senats19vgl. dazu etwa die Nachweise bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 107vgl. dazu etwa die Nachweise bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 107 nicht dem Schutz der Nachbarn. Daher kann eine Unzumutbarkeit solcher Auswirkungen für die Nachbarschaft nicht mit der Unterstellung einer unzureichenden Anzahl notwendiger Stellplätze begründet werden. Das betrifft indirekt auch den Einwand des Klägers, durch das „zusätzliche Parken“ der Mitarbeiter des Beigeladenen im öffentlichen Straßenraum werde das Rücksichtnahmegebot deshalb verletzt, weil Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum während der Bürozeiten dauerhaft belegt seien und anderen Anwohnern dann nicht mehr zur Verfügung stünden.20vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.7.1996 – 2 W 16/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 17vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.7.1996 – 2 W 16/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 17 Inwieweit die in ihrer Sinnhaftigkeit umstrittene Privilegierung von Wohngebäuden bei der Stellplatzpflicht durch § 47 Abs. 1 Satz 4 LBO hier eine Rolle spielt, kann daher auf sich beruhen. Hinsichtlich des anerkannt nachbarschützenden Verbots unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Stellplätze und Garagen im § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO gelten inhaltlich dieselben Maßstäbe wie zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dargestellt. Darauf kann hier verwiesen werden. Soweit der Kläger schließlich unter Verweis auf die – wohlgemerkt nur – Nichteinhaltung der örtlichen Bauvorschriften gegen die zum Abfangen einer Aufschüttung im westlichen Teil des Grundstücks des Klägers zu seinem Anwesen hin errichtete „Stützmauer“, die in der genannten Schnittzeichnung zur Abweichung vom 4.6.2019 im Übrigen mit einer maximalen Höhe von 1 m über dem natürlichen Gelände dargestellt ist, ein Tätigwerden des Beklagten fordert, kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu den §§ 68 LBO, 6 ÖBV verwiesen werden. Substantiierte Bedenken gegen die Standsicherheit der Mauer (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBO) sind nicht vorgetragen.21vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, juris Eine – zunächst nur objektivrechtliche – Pflicht der Bauaufsichtsbehörde setzt in jedem Fall voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage, etwa Rissbildungen oder eine Neigung, vorliegen.22vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, AS RP-SL 33, 44-50vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, AS RP-SL 33, 44-50 Solche haben sich weder im Rahmen einer örtlichen Kontrolle des Beklagten im März 2019 noch bei der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht im Juni 2022 ergeben, wobei damals der nach den nicht bestrittenen Angaben in erstinstanzlichen Urteil wohl zwischenzeitlich entfernte Pool im westlichen Grundstücksteil vorhanden war. Vor dem Hintergrund bot der festgestellte Sachverhalt – auch – dem Verwaltungsgericht keinen ausreichenden Anlass zur weiteren Ermittlungen. Bei dem letztgenannten Termin würde übrigens die Höhe der 0,3 m bis 0,4 m von der Grenze des Klägers entfernten Stützmauer beziehungsweise der dahinterliegenden Anschüttung noch einmal „durch Anlegen eines Zollstocks“ vermessen und entsprach den Grenzabstandsvorschriften (§§ 7, 8 LBO). B. Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache auch nicht die vom Kläger mit Blick auf die freiberufliche Nutzung durch den Beigeladenen (§ 13 BauNVO) reklamierte (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) „besondere“ tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten „schwierigen“ Fragen für die Entscheidung auch ankommt.23vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 – 2 A 248/22 –, bei juris, vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 – 2 A 248/22 –, bei juris, vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 Die durch den Fall aufgeworfenen Fragen zum Anwendungsbereich des § 13 BauNVO gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. C. Die Rechtssache hat schließlich auch nicht die ihr vom Kläger in der Antragsbegründung am Ende beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wobei hier dahinstehen kann, ob das diesbezügliche knappe Vorbringen den insoweit geltenden Anforderungen an die Darlegung entspricht.24vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.10.2022 – 2 A 252/21 –, juris, wonach ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen, oder vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 –, InfAuslR 2023, 30, wonach das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erfordert, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird, und die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung dem nicht genügtvgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.10.2022 – 2 A 252/21 –, juris, wonach ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen, oder vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 –, InfAuslR 2023, 30, wonach das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erfordert, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird, und die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung dem nicht genügt Soweit der Kläger in dem Zusammenhang die Frage aufwirft, „ob der zusätzliche An- und Abfahrtsverkehr und die damit einhergehende Stellplatzproblematik bei einer freiberuflichen Tätigkeit in einem reinen Wohngebiet analog der Rechtsprechung zur Schaffung weiterer Wohnräume angewandt werden kann“, kann auf die Ausführungen unter A.1. Bezug genommen werden. Diese Frage ist, soweit – wie hier angenommen – der Rahmen des § 13 BauNVO ansonsten eingehalten wird, unschwer zu beantworten.25Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2022 – 2 A 12/22 –, juris, wonach eine Rechtssache keine „grundsätzlich“ bedeutsame Frage aufwirft, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer weiteren abstrakten Klärung nicht zugänglich istVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2022 – 2 A 12/22 –, juris, wonach eine Rechtssache keine „grundsätzlich“ bedeutsame Frage aufwirft, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer weiteren abstrakten Klärung nicht zugänglich ist Alles Weitere ist eine Frage des Einzelfalls, daher nicht „grundsätzlich“ im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann daher eine Zulassung insoweit von vorneherein nicht rechtfertigen. D. Da dem Vorbringen des Klägers im Ergebnis kein Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war sein Antrag zurückzuweisen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und damit eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), war der Ausspruch zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, letzte Fassung 2013). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.