Beschluss
11 S 1043/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0303.11S1043.23.00
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Leitsätze
1. Ein Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU bzw. Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) entsteht, wenn der Unionsbürger während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) erfüllt hat (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 - juris Rn. 29 und vom 16.07.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 17).(Rn.15)
2. Ein unmittelbar aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen von einem Unionsbürger setzt voraus, dass der Unionsbürger aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt ist, er also von seiner Freizügigkeit unter Beachtung der Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 - juris Rn. 27). Beruft sich der Drittstaatsangehörige in einem Antrag auf Zulassung der Berufung auf ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht, hat er substantiiert darzulegen, dass der Unionsbürger in dieser Weise von seiner bestehenden Freizügigkeitsberechtigung Gebrauch gemacht hat.(Rn.15)
3. Wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein ein Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV geltend gemacht, führt ein erst nach Ablauf der Begründungsfrist unterbreiteter Vortrag zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV für sich allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 2023 - 11 K 827/22 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. März 2023 - 11 K 827/22 - auf je 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU bzw. Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) entsteht, wenn der Unionsbürger während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) erfüllt hat (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 - juris Rn. 29 und vom 16.07.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 17).(Rn.15) 2. Ein unmittelbar aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen von einem Unionsbürger setzt voraus, dass der Unionsbürger aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt ist, er also von seiner Freizügigkeit unter Beachtung der Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 - juris Rn. 27). Beruft sich der Drittstaatsangehörige in einem Antrag auf Zulassung der Berufung auf ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht, hat er substantiiert darzulegen, dass der Unionsbürger in dieser Weise von seiner bestehenden Freizügigkeitsberechtigung Gebrauch gemacht hat.(Rn.15) 3. Wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein ein Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV geltend gemacht, führt ein erst nach Ablauf der Begründungsfrist unterbreiteter Vortrag zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV für sich allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung. (Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 2023 - 11 K 827/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. März 2023 - 11 K 827/22 - auf je 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihr fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin, eine russische Staatsangehörige, begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht nach dem Unionsrecht. Sie hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 03.07.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.01.2022 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr „ein Aufenthaltsrecht nach dem AEUV zu bescheinigen“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht freizügigkeitsberechtigt nach Art. 21 AEUV. Die Klägerin könne auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV herleiten. Dies würde eine Situation voraussetzen, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Solches sei für die Klägerin mit Blick auf ihren inzwischen 23-jährigen Sohn, der nach ihren Angaben inzwischen studiere, nicht ansatzweise ersichtlich. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt die Klägerin nicht dar. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3). Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden (vgl. hierzu im Einzelnen, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (stRspr. des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2022 - 11 S 121/21 - juris Rn. 4). Stets geboten ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13). b) Gemessen daran legt die Klägerin Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht dar. aa) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht wolle ein Aufenthaltsrecht verneinen, indem es auf das Studium ihres Sohnes abstelle und seine Eigenschaft als Gewerbetreibender übergehe. Ihr Sohn besitze neben der deutschen die italienische Staatsangehörigkeit und könne damit als Inländer kein Aufenthaltsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie vermitteln. Doch vermittele Art. 21 AEUV dem Familienangehörigen einen Aufenthaltsanspruch, der nicht hinter demjenigen zurückbleiben dürfe, den die Freizügigkeitsrichtlinie für Drittstaatsangehörige vorsehe, die Familienangehörige eines Unionsbürgers seien, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen habe als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der deutsche Stammberechtigte, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitze, sich auch längere Zeit im Staat der zweiten Staatsangehörigkeit aufgehalten habe. Aus der Tätigkeit ihres Sohnes als Kleinunternehmer und der finanziellen Unterstützung, die ihr Sohn für sie leiste, folge für die Klägerin ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs aus Art. 21 AEUV mit der Begründung abgelehnt, ein von ihrem Sohn abgeleitetes Aufenthaltsrecht könne nur soweit reichen, wie es das aus dem Freizügigkeitsrecht folgende Recht ihres Sohnes auf ein „normales Familienleben" erfordere. Danach habe ihr Sohn ein Aufenthaltsrecht (allenfalls) bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres vermitteln können, was der Regelung in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie und im Übrigen der Erkenntnis entspreche, dass mit weiter fortschreitendem Alter von Kindern diese der unmittelbaren Nähe der Eltern auch nicht mehr bedürfen. Mit ihrem Vorbringen verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht nicht - wie von ihr behauptet - auf die Ausbildungssituation ihres Sohnes abgestellt hat, sondern darauf, dass ein aus Art. 21 AEUV folgendes Recht ihres im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung 21-jährigen Sohnes auf ein „normales Familienleben" nicht erfordere, dass der Klägerin ein vom Sohn abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuerkannt werde. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin bereits nicht auseinander. Soweit die Klägerin versucht, den geltend gemachten Anspruch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herzuleiten, begründet sie auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. (1) Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrecht). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in besonders gelagerten Fallkonstellationen anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Abl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77) - Freizügigkeitsrichtlinie -, kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (EuGH, Urteile vom 27.06.2018 - C-230/17 - Rn. 27, vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 54 und vom 12.03.2014 - C-456/12 - Rn. 44 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 - juris Rn. 59). Zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen besonders gelagerten Fallkonstellationen, in denen aus Art. 21 Abs. 1 AEUV von einem Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht für einen Drittstaatsangehörigen abgeleitet werden kann, zählen solche, in denen ein Drittstaatsangehöriger die tatsächliche Sorge für ein minderjähriges Unionsbürgerkind ausübt (vgl. EuGH, Urteile vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rn. 51, vom 10.10.2013 - C-86/12 - Rn. 28 f., vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 69 und vom 19.10.2004 - C-200/02 - Rn. 45; vgl. BVerwG, Urteile vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 - juris Rn. 22, 25 und vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 20), und solche, in denen ein Unionsbürger mit dem Drittstaatsangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, nachdem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hatte (EuGH, Urteile vom 27.06.2018 - C-230/17 - Rn. 20, 26, vom 05.06.2018 - C-673/16 - Rn. 24, 32, vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 54, vom 12.03.2014 - C-456/12 - Rn. 50 und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 70; vgl. BVerwG, Urteile vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 - juris Rn. 22, 25 und vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 21; zum Ganzen auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.07.2023 - 12 S 1835/21 - juris Rn. 85 ff., 116 ff.). Dabei stellt der Gerichtshof der Europäischen Union stets darauf ab, dass ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers grundsätzlich nur dann besteht, wenn es erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit wirksam ausüben kann. Der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruhen auf der Feststellung, dass seine Nichtanerkennung insbesondere die Freizügigkeit sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die dem Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte (EuGH, Urteile vom 27.06.2018 - C-230/17 - Rn. 26, vom 05.06.2018 - C-673/16 - Rn. 24, vom 14.11.2017 - C-165/16 - Rn. 48, vom 12.03.2014 - C-456/12 - Rn. 45 ff., vom 10.10.2013 - C-86/12 - Rn. 20 und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 68, 72). Ein unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV hergeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige eines Unionsbürgers vermittelt nicht nur ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme, sondern ein Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. In Art. 21 Abs. 1 AEUV ist die Freizügigkeit der Unionsbürger primärrechtlich verankert, die auch das Recht umfasst, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen. Dieses Aufenthaltsrecht steht auf einer Stufe mit den Freizügigkeitsrechten aus der Freizügigkeitsrichtlinie. Es darf in den Voraussetzungen für die Gewährung nicht strenger sein als das Aufenthaltsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie, die darauf anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14.11.2017 - C-165/16 - Rn. 61 und vom 12.03.2014 - C-456/12 - Rn. 50 und 61; BVerwG, Urteile vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 - juris Rn. 21 und vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 19). Voraussetzung für die Entstehung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts ist, dass der Unionsbürger, von dem ein Drittstaatsangehöriger ein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ableitet, von seiner Freizügigkeit unter Beachtung der Voraussetzungen in Art. 7 oder Art. 16 der Freizügigkeitsrichtlinie Gebrauch gemacht hat (EuGH, Urteile vom 05.06.2018 - C-673/16 - Rn. 26, vom 14.11.2017 - C-165/16 - Rn. 38, 57, 62, vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rn. 47 und vom 12.03.2014 - C-456/12 - Rn. 54 ff.), also insbesondere über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Freizügigkeitsrichtlinie, oder ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Art. 16 der Freizügigkeitsrichtlinie erworben hat (EuGH, Urteile vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rn. 47 ff. und vom 10.10.2013 - C-86/12 - Rn. 29 f., BVerwG, Urteil vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 - juris Rn. 26 f.). Die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts setzt dabei voraus, dass der Unionsbürger während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt hat (EuGH, Urteil vom 12.12.2011 - C-424/10 u.a - Rn. 51; BVerwG, Urteile vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 - juris Rn. 29 und vom 16.07.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 17). (2) Mit der Begründung ihres Zulassungsantrags legt die Klägerin nicht dar, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme einer besonders gelagerten Fallkonstellation erfüllen würde, in der ihr ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV zustünde. Die Klägerin hat bereits nicht geltend gemacht, dass sie die tatsächliche Sorge für ihren Sohn ausübt oder - seit dem 25.09.2018, dem Zeitpunkt, in dem sie den streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gestellt hat - ausgeübt hat, zumal dieser am 25.09.2018 auch nicht mehr minderjährig gewesen ist. Auch eine Rückkehrsituation, in der ein Unionsbürger mit dem Drittstaatsangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt ist, nachdem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hatte, besteht auf der Grundlage der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht, da sich ihr in Deutschland geborener Sohn danach nicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass ihr Sohn ein Freizügigkeitsrecht unter Beachtung der Voraussetzungen in Art. 7 oder Art. 16 der Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben könnte, sondern setzt dies in der Begründung ihres Zulassungsantrags ohne nähere Erläuterung voraus. Dass ihr Sohn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einbürgerung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 - Rn. 38 ff.) freizügigkeitsberechtigt gewesen sein könnte, vermag der Senat allerdings nicht erkennen. Dabei ist es allein Sache der Klägerin, in der Begründung ihres Zulassungsantrags Umstände darzulegen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 79). Es ist demgegenüber im Zulassungsverfahren nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, weitere aufwendige Ermittlungen durchzuführen, um sich die Voraussetzungen für die Annahme eines Zulassungsgrundes zu erschließen, die mit dem Zulassungsbegehren nicht hinreichend dargelegt wurden (stRspr. des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 3, vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 - juris Rn. 17 und vom 02.03.2021 - 11 S 2932/20 - juris Rn. 3). Fehlt es danach an einer Darlegung der Klägerin, dass ihr Sohn freizügigkeitsberechtigt (gewesen) ist, sind ihre weiteren, ein solches Recht voraussetzenden Ausführungen zur Beschäftigungssituation des Sohnes und zu der behaupteten finanziellen Unterstützung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. bb) Soweit die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 18.09.2023 vorträgt, auch der Kernbereich der Unionsbürgerschaft sei betroffen, damit der Sache nach einen aus Art. 20 Abs. 1 AEUV folgenden Anspruch geltend macht und insoweit eine Stellungnahme ihres Sohnes vom 15.09.2023 vorlegt, die eine aus ihrer Abschiebung folgende „existentielle Betroffenheit“ belegen soll, ist der Senat bereits aus formalen Gründen gehindert, die Berufung aus diesem Grund zuzulassen. Denn nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können, sofern - wie hier - nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 60 VwGO), weder eine bisher fehlende Darlegung nachgeholt noch neue Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Der Senat ist grundsätzlich auf die Prüfung frist- und formgerecht vorgetragener Zulassungsgründe beschränkt. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung rechtzeitig und formgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe möglich. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds - ist damit ausgeschlossen (stRspr.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.02.2025 - 2 S 1502/24 - juris Rn. 23, vom 24.06.2024 - 13 S 365/22 - juris Rn. 6 f. und vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 20; OVG LSA, Beschluss vom 24.04.2023 - 1 L 51/22.Z - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2021 - 18 A 3366/19 - juris Rn. 102 f.; BayVGH, Beschlüsse vom 15.05.2020 - 14 ZB 19.970 - juris Rn. 15 und vom 18.03.2019 - 8 ZB 19.248 - juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 21.06.2019 - 9 LA 25/19 - juris Rn. 12). Selbst im Falle einer Rechtsänderung und deren Geltendmachung nach Ablauf der Frist muss diese unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 11). Der Schriftsatz, der die einen Anspruch aus Art. 20 Abs. 1 AEUV betreffenden Ausführungen der Klägerin enthält, ist dem Verwaltungsgerichtshof am 19.09.2023 und damit nicht innerhalb von zwei Monaten seit der Zustellung des angegriffenen Urteils zugegangen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die am 19.06.2023 erfolgt ist. Da sich die innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachten Ausführungen nicht ansatzweise zum im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls geltend gemachten Anspruch gemäß Art. 20 AEUV verhalten, kann der Senat sie auch nicht als Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung bereits dargelegter Zulassungsgründe berücksichtigen. Auch unabhängig hiervon bestünden selbst bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats setzt die Entstehung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sui generis, das aus Art. 20 AEUV zugunsten eines Drittstaatsangehörigen abgeleitet wird, voraus, dass ein Unionsbürger dergestalt in einem familiären Abhängigkeitsverhältnis zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen steht, dass er zwingend auf ihn angewiesen ist. Der vom Drittstaatsangehörigen abhängige Unionsbürger müsste also bei Beendigung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Unionsgebiet faktisch gezwungen sein, diesen zu begleiten oder ihm nachzufolgen, also das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, mit der Folge, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (EuGH, Urteile vom 22.06.2023 - C-459/20 - Rn. 26, vom 07.09.2022 - C-624/20 - Rn. 37, vom 27.02.2020 - C-836/18 - Rn. 40 f., vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 70 ff., vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rn. 74, vom 08.05.2013 - C-82/16 - Rn. 63 ff. und vom 19.10.2004 - C 200/02 - Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 34 und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 33 ff. sowie Beschluss vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 - juris Rn. 7 f., vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 14 f., vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 - juris Rn. 61 und vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 29). Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV kann jedoch nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte erfolgen (EuGH, Urteile vom 08.05.2018 - C-82/16 - Rn. 51, 54, vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 71, vom 15.11.2011 - C-256/11 - Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.11.2024 - 11 S 1814/24 - juris Rn. 4 ff., vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 - juris Rn. 4 ff., vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 19 f., vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 15 und vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 29). Denn es geht ausschließlich darum, die oben angesprochene Extremsituation zu verhindern, in der der Unionsbürger in verständlicher Weise für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 35 und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 34). Gegen eine in diesem Sinne relevante rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger im Unionsgebiet mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der entweder deutscher Staatsangehöriger ist oder als Ausländer über ein freizügigkeits- oder aufenthaltsrechtlich begründetes Daueraufenthaltsrecht verfügt sowie berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 16 und vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 30). Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert, entzogen oder ihm die Rückkehr ins Bundesgebiet verboten würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen. Hierzu zählen insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung zu seinen Eltern und das Risiko, das mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Ausländer für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (EuGH, Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 71; BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 35 und vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 32 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 - juris Rn. 8 und vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 31). Eine affektive Abhängigkeit ist insbesondere für den Fall in Betracht zu ziehen, dass der Unionsbürger und sein drittstaatsangehöriger Elternteil über einen erheblichen Zeitraum hinweg ein normales Familienleben im Sinne des Art. 7 EU-GR-Charta geführt haben (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 17 m.w.N.). In diesem Zusammenhang obliegt es dem Drittstaatsangehörigen, die Informationen beizubringen, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 20 AEUV erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 75 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 23, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 18 und vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 31). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, legt die Klägerin nicht dar. Denn ihr volljähriger, wirtschaftlich und auch sonst nicht von ihr abhängiger Sohn behauptet in seiner Stellungnahme vom 15.09.2023 nicht einmal, dass er die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation dorthin begleiten würde. Vielmehr sprechen seine Ausführungen „Für mich würde eine Abschiebung meiner Mutter bedeuten, dass ich, wenn ich sie besuchen und sehen möchte, ich als deutscher und italienischer Staatsangehöriger jedes mal ein Visum beantragen müsste, zumal momentan eine Reise nach Russland, wenn überhaupt, nur sehr schwer möglich ist“ dafür, dass er sich auch im Falle ihrer Abschiebung weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird. 2. Ohne Erfolg macht die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend. a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die auftretenden Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits rechtskräftig geklärt sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick darauf, dass die Berufungsinstanz dazu dient, das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen, sollen die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO eine allgemeine Fehlerkontrolle in Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 12). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich dabei häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Insbesondere dann, wenn die Rechtssache dem Gericht Anlass gibt, sich mit einer unklaren Gesetzeslage auseinanderzusetzen, eine ins Einzelne gehende Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmen oder sich bei Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Rechtsfrage zu erörtern, indiziert dies besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 21). Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). b) Bei Anlegung dieses Maßstabs gibt die Begründung des Berufungszulassungsantrags der Klägerin keinen Anlass, die Berufung wegen der geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache zuzulassen. Die Klägerin führt insoweit lediglich aus, die Frage, ob einem Elternteil eines gewerblich tätigen und zugleich studierenden Inländers ein Aufenthaltsrecht zustehe, sofern dieser Inländer Unterhalt leiste, sei rechtlich schwierig. Da das Verwaltungsgericht keinen Anlass gesehen hatte, sich insoweit mit einer unklaren Gesetzeslage auseinanderzusetzen, eine ins Einzelne gehende Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmen oder sich bei Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Rechtsfrage zu erörtern, hätte die Klägerin den Schwierigkeitsgrad der von ihr für die Entscheidung erheblich erachteten Rechtsfrage plausibel darlegen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, verfehlt sie offenkundig die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Unabhängig vom Vorstehenden und davon, dass die von der Klägerin für rechtlich schwierig erachtete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist, liegt die geltend gemachte rechtliche Schwierigkeit auch nicht vor. Denn es ist - wie der Senat unter 1. ausführlich dargestellt hat - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Drittstaatsangehöriger von einem Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV ableiten kann. 3. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschlüsse vom 25.09.2024 - 9 B 24.24 - juris Rn. 26, vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 und vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 4) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 5). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 ). Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), so genügt er dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folglich nur dann, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft. b) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob einem Elternteil eines gewerblich tätigen und zugleich studierenden Inländers ein Aufenthaltsrecht zusteht, sofern dieser Inländer Unterhalt leistet, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Klägerin zeigt bereits nicht auf, weshalb die Klärung der Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Unabhängig davon kann der Senat unter Verweis auf seine Ausführungen unter 1. nicht erkennen, dass die Frage für die Beurteilung, ob die Klägerin ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzt, entscheidungserheblich ist. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die Ausstellung einer Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht nach dem AEUV. Die Bedeutung der Ausstellung einer solchen Bescheinigung bemisst sich nach dem Auffangstreitwert (so auch: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.07.2023 - 12 S 1835/21 - juris Rn. 134 und vom 09.09.2019 - 11 S 1178/18 - n.v.; BayVGH, Urteil vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 46), unabhängig von den zugrundeliegenden Anspruchsgrundlagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.2025 - 11 S 70/25 - juris Rn. 8). Soweit die Klägerin auch die Aufhebung der von der Beklagten nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU getroffenen Feststellung begehrt, dass für sie ein Freizügigkeitsrecht nicht bestehe, liegt hierin kein gesonderter Streitgegenstand mit selbstständigem materiellen Gehalt, der eine Streitwertaddition gemäß § 39 GKG rechtfertigen würde. Aufgrund dessen macht der Senat von seiner Befugnis Gebrauch, den vom Verwaltungsgericht auf 15.000,- EUR festgesetzten Streitwert - wie von der Klägerin angeregt - gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).