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Urteil

2 A 46/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0215.2A46.21.00
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Leitsätze
1. Ein gesunder und arbeitsfähiger anerkannt Schutzberechtigter ist in Italien derzeit nach seiner Rückführung nicht dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh) oder Art. 3 EMRK (juris: MRK) ausgesetzt.(Rn.22) 2. Einzelfall, in dem nicht dargetan ist, dass nach der Rücküberstellung nach Italien eine wesentliche Verschlimmerung der psychischen Erkrankung droht.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gesunder und arbeitsfähiger anerkannt Schutzberechtigter ist in Italien derzeit nach seiner Rückführung nicht dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh) oder Art. 3 EMRK (juris: MRK) ausgesetzt.(Rn.22) 2. Einzelfall, in dem nicht dargetan ist, dass nach der Rücküberstellung nach Italien eine wesentliche Verschlimmerung der psychischen Erkrankung droht.(Rn.31) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.7.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Klägers ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (I.). Der Rückführung des Klägers nach Italien steht auch kein Abschiebungsverbot entgegen (II.). I. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) geltenden Fassung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Damit findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller - auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung - in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat. Mit dieser Regelung hat der nationale Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind hier erfüllt. Italien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat dem Kläger Flüchtlingsschutz und damit den in der Norm bezeichneten internationalen Schutz zuerkannt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass dieser Schutzstatus erloschen ist. Bei dem Vorbringen des Klägers, er dürfte seinen Schutzstatus in Italien zwischenzeitlich aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit verloren haben, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Vermutung. International Schutzberechtigte erhalten in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung, die auf Antrag verlängert werden kann.3Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, juris (m.w.N.) Letztlich lässt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger nach Italien überstellt werden kann, nur im Rahmen der Durchführung der Abschiebung durch die dafür zuständige Ausländerbehörde klären. Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Lebensverhältnisse, welche den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Italien erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Das Nichtvorliegen einer solchen Gefahr ist - wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung bereits einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Liegen die im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Dann ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.4Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; sowie Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; sowie Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88 Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind mithin nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung.5Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 34.19 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 34.19 -, juris Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union6Vgl. EuGH, Urteile vom 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rdnrn. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo - Rdnrn. 91 – 93; und Beschluss vom 13.11. 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39Vgl. EuGH, Urteile vom 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rdnrn. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo - Rdnrn. 91 – 93; und Beschluss vom 13.11. 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39 fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im zuvor internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, kann dabei nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Auch Mängel in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen dieser Schutz zuerkannt worden ist, können keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu sein.7Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3. 2019 - C-163/17, Jawo – Rdnrn.. 96 f.Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3. 2019 - C-163/17, Jawo – Rdnrn.. 96 f. Weder Art. 4 GRC noch Art. 3 EMRK verpflichten die Konventionsstaaten, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren. Es gibt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können.8Vgl. EGMR, Urteil vom 2.7. 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121Vgl. EGMR, Urteil vom 2.7. 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Ein staatliches Unterlassen bei unzureichenden materiellen Lebensverhältnissen, die staatlichen oder privaten Akteuren nicht unmittelbar zurechenbar sind, wird erst dann erheblich, wenn den Staat eine besondere Schutz-, Gewährleistungs- oder Einstandspflicht trifft und nur durch staatliches Eingreifen in Form existenzsichernder Leistungen eine (drohende) Verletzung des Art. 4 GRC abgewendet werden kann. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten auch in Bezug auf die Sorge für Schutzsuchende und international Schutzberechtigte wird demnach nicht an fehlende oder unzureichende staatliche Leistungen geknüpft, sondern an die tatsächlich menschenunwürdige Lage der Schutzsuchenden oder -berechtigten. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen müssen für international Schutzberechtigte allerdings auch real bestehen und ohne unzumutbare Zugangsbedingungen hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht.9Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, juris Ausgehend davon steht Art. 4 GRC (bzw. der inhaltsgleiche Art. 3 EMRK) der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nicht entgegen. Es ist nicht anzunehmen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die seine Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt. Es trifft schon nicht zu, dass die italienischen Behörden den elementaren Bedürfnissen anerkannter Flüchtlinge gleichgültig gegenüber stehen würden. Vielmehr hat der italienische Staat – auch mittels europäischer Finanzhilfen – inzwischen ein Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte entwickelt, das für eine Übergangszeit die Versorgung der Bedürfnisse dieser Personengruppe an Wohnung, Nahrung und Hygiene sicherstellen soll und zusätzlich auf eine Integration in die Gesellschaft gerichtet ist. Der Kläger hat nach einer Rückkehr grundsätzlich für sechs Monate einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in einer Einrichtung des SAI (Sistema accoglienza integrazioni), früher: SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati). Dabei handelt es sich um ein Netzwerk, das aus lokalen Behörden besteht und das mit Mitteln aus einem Nationalen Asyl-Fonds Aufnahmeprojekte durchführt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat hierzu berichtet, dass die SAI- bzw. früher SIPROIMI-Zentren vom italienischen Innenministerium finanziert werde und ein Netzwerk von Unterkünften sei, dass auf der Zusammenarbeit des Innenministeriums, der Gemeinden und mehrerer NGOs basieren.10Vgl. ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalen Schutzstatus, insbesondere von Familien mit Kindern, vom 18.9.2020, S. 7Vgl. ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalen Schutzstatus, insbesondere von Familien mit Kindern, vom 18.9.2020, S. 7 Die SAI-Einrichtungen dienen der Unterbringung von Schutzberechtigten und sind Nachfolger der SPRAR-Einrichtungen. Die SAI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Sie sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten.11Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 22 f.).Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 22 f.). Der Kläger hat trotz eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf diese Unterstützung. Er hätte diesen Anspruch nur dann verloren, wenn er bereits zuvor in einem SPRAR- oder SIPROIMI-Projekt untergebracht gewesen wäre und es ohne Nachricht verlassen hätte.12Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, borderline Europe, Pro Asyl, Auskunft an das VG Berlin vom 16.12.2019Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, borderline Europe, Pro Asyl, Auskunft an das VG Berlin vom 16.12.2019 Jedenfalls letzteres war nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Fall. Dieser hat vorgetragen, er habe das „Hotel“ nach sechs Monaten verlassen müssen und dann kein Geld mehr bekommen. Selbst wenn man dieses Vorbringen dahingehend interpretieren würde, dass der Kläger bereits einmal in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (für in Italien anerkannte Schutzberechtigte) untergebracht war und er infolgedessen nur aufgrund hier nicht ersichtlicher außergewöhnlicher Umstände (gesundheitliche Gründe oder Vulnerabilität) einen Anspruch auf erneute Unterbringung in diesem System hätte,13 Vgl. ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalen Schutzstatus, insbesondere von Familien mit Kindern, vom 18.9.2020, S. 7 f.Vgl. ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalen Schutzstatus, insbesondere von Familien mit Kindern, vom 18.9.2020, S. 7 f. ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Obdachlosigkeit des Klägers bei einer Rückführung nach Italien auszugehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass – wenn auch in begrenztem Umfang – Gemeindeunterkünfte und Notschlafstellen zur Verfügung stehen.14Vgl. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, vom 10. Juni 2021, S. 13Vgl. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, vom 10. Juni 2021, S. 13 Daneben gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in nichtstaatlichen Unterkünften in der Trägerschaft von Vereinen, NGOS und kirchlichen Organisationen.15Vgl. Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 6/2020, S. 13Vgl. Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 6/2020, S. 13 Des Weiteren gibt es in ganz Italien informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylbewerber und Schutzberechtigte. Die Personen, die dort unter prekären Umständen leben, werden von Nichtregierungsorganisationen wie Sant‘Egidio und MEDU unterstützt.16Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 17 f.Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 17 f. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 - sowie Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 - sowie Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, juris der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweise Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Die für eine Übergangszeit möglicherweise schwierige Suche nach einer menschenwürdigen Unterkunft wird dem alleinstehenden und damit in der Wahl seines Aufenthaltsorts flexiblen Kläger voraussichtlich auf Dauer wesentlich dadurch erleichtert werden, dass er in Italien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Der Kläger befindet sich mit 31 Jahren im besten Erwerbsalter. Individuelle Gründe dafür, weshalb er keiner Tätigkeit nachgehen könnte, hat er nicht dargetan. Schutzberechtigte haben in Italien grundsätzlich im selben Ausmaß Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die Schutzberechtigte haben, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden.18Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 24Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 24 Die Arbeitslosenquote lag in Italien im Jahr 2020 bei ungefähr 10,5 %. Am schwierigsten ist die Arbeitssuche für Asylsuchende oder Personen mit Schutzstatus mit geringen Sprachkenntnissen und ohne anerkannte Berufsausbildung. Auch für Personen, die Unterstützung in den für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SIPROIMI erhalten, ist die Situation schwierig. Der reguläre Aufenthalt dort beträgt wie erwähnt sechs Monate, in denen sie die italienische Sprache lernen, eine berufliche Weiterbildung und möglichst ein Praktikum absolvieren sollen. Im Jahr 2018 haben aber immerhin 39,5% der Personen die Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen.19Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 1. Januar 2020, S. 68 f.Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 1. Januar 2020, S. 68 f. Aus dieser Quote kann nicht geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Vielmehr deutet dies im Gegenteil darauf hin, dass der größere Teil der anerkannt Schutzberechtigten in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Insoweit ist nämlich zum einen mit einzubeziehen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten will. Zum anderen ist von Schutzberechtigten zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. auch im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen. Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden können.20Vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, jurisVgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, juris Davon abgesehen lässt die absehbare Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in Italien durchaus erwarten, dass Schutzberechtigte wie der Kläger in Italien bei der gebotenen eigenen Anstrengung Beschäftigungen finden können, die ihren Lebensunterhalt sichern.21Vgl. ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, jurisVgl. ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, juris Zwischen 2020 und 2024 sind im italienischen Wirtschaftssystem über 2,5 Millionen der heute Beschäftigen zu ersetzen, weil sie das Pensionsalter erreichen oder aus anderen Gründen aus dem Berufsleben ausscheiden. Dieser Wert wird zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1,9 und 2,7 Millionen Arbeitskräften ergeben.22Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, juris (unter Bezugnahme auf EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt)Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, juris (unter Bezugnahme auf EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt) Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass sich durch die Corona-Pandemie die Erwerbsmöglichkeiten für Schutzberechtigte in Italien nachhaltig verschlechtern werden. Dies ist schon angesichts des oben dargelegten künftigen Personalbedarfs nicht zu erwarten. Zwar war aufgrund der Corona-Pandemie ein deutlicher Einbruch im Tourismussektor zu verzeichnen. Andererseits lässt die Corona-Pandemie den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend unberührt. Gerade in der Landwirtschaft werden weiterhin Arbeitskräfte benötigt. In diesem Bereich können auch ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden. Der Senat ist daher der Auffassung, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller wie der Kläger derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden. Der anderslautenden Ansicht des OVG Münster,23OVG Münster, Urteil vom 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A -, jurisOVG Münster, Urteil vom 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A -, juris wonach ein in Italien als Schutzberechtigter anerkannter Kläger, der keine besonderen Vulnerabilitätsmerkmale aufweist, in Italien keine menschenwürdige Unterkunft finden und finanzieren könne und er sich nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu finanzierenden Mittel mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen könne, ist nicht zu folgen. Der VGH Mannheim24VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, jurisVGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, juris hat hierzu im Einzelnen und in der Sache sehr überzeugend dargelegt, weshalb die erwähnte Entscheidung des OVG Münster dem verschärften Maßstab, der vom EuGH in den Leiturteilen vom 19.3.2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim (C-297/17) zugrunde gelegt wurde und wonach im Dublinraum ein Stopp der Rücküberstellung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ des Einzelfalles asylverfahrensrechtsrelevante Schwachstellen „eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen, nicht entspricht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten der Unterbringung für in Italien anerkannte Schutzberechtigte, die nicht mit einem bürgerlichen Leben vergleichbar sein müssen, sondern sich wie erwähnt an den dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde genügenden Mindestanforderungen zu orientieren haben.25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 -, sowie Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 -, sowie Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, juris Des Weiteren hat der VGH Mannheim darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosigkeit in Italien regional sehr unterschiedlich ausgeprägt ist und zahlreiche italienische Arbeitgeber gerade auf die Mitarbeit von Flüchtlingen angewiesen sind. Dies gelte insbesondere seit Ausbruch der Corona-Pandemie, die dazu geführt hat, dass die jährlich vor allem zur Arbeit in der Landwirtschaft wiederkehrenden Wanderarbeitnehmer ausgeblieben seien. Da gerade die in Italien weit verbreitete Landwirtschaft unter der Pandemie besonders gelitten habe und dort rund 200.000 Arbeitskräfte fehlten, habe die italienische Regierung seit Frühjahr 2020 ein Sonderprogramm aufgelegt, über das nunmehr sogar illegalen Migranten eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Migranten fänden in Italien derzeit – neben der Landwirtschaft - vor allem Arbeit in den Bereichen Fischerei und Viehzucht, in der Hausarbeit und Pflege sowie im Tourismus- und Gastronomiesektor. Auch von Unternehmern aus der Industrie werde im Übrigen berichtet, dass sie gerade Migranten gerne beschäftigen, weil diese auch Arbeiten übernähmen, für die kaum mehr Italiener zu finden seien, sowie gut und verlässlich arbeiteten. Viele kleinere und mittlere Unternehmen könnten mittlerweile nur noch durch die Beschäftigung von Migranten überleben.26Vgl. die Nachweise bei: VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, jurisVgl. die Nachweise bei: VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Vor diesem Hintergrund sieht der Senat jedenfalls bei der Rückkehr von arbeitsfähigen und gesunden anerkannten Schutzberechtigten wie dem Kläger nach Italien kein „real risk“ einer folterähnlichen Verelendung mangels hinreichender legaler Arbeitsmöglichkeiten.27Vgl. ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, und OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, beide bei juris; vgl. außerdem VGH München, Beschluss vom 4.5.2021 - 6 ZB 21.50026 -, juris, wonach sogar bei einer vulnerablen Personengruppe (Familie mit schwangerer Frau und Kleinkind) keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestünden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brächten.Vgl. ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, und OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, beide bei juris; vgl. außerdem VGH München, Beschluss vom 4.5.2021 - 6 ZB 21.50026 -, juris, wonach sogar bei einer vulnerablen Personengruppe (Familie mit schwangerer Frau und Kleinkind) keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestünden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brächten. Der Kläger kann sich im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 - berufen, mit dem der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 20.7.2021 - 11 A 1689/20.A - zurückgewiesen wurde. Das BVerwG hat lediglich festgestellt, dass das OVG Münster verfahrensfehlerfrei zu der Bewertung gelingt sei, im Fall seiner Rücküberstellung nach Italien werde der Kläger als sogenannter „Dublin-Rückkehrer“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung oder zu einer anderweitigen menschenwürdigen Unterkunft erlangen. Eine Prüfung in der Sache war damit nicht verbunden. Gleiches gilt hinsichtlich der im Revisionszulassungsverfahren als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es einem solchen Ausländer zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft auszuüben, um einer mit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK unvereinbaren Lage zu entgehen. Diese Frage hat das BVerwG insoweit als geklärt angesehen, als zu den zumutbaren Arbeiten, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. II. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung hat nicht wegen des Umstands zu erfolgen, dass das Bundesamt entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Es führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn ein (ausdrücklicher) Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlt oder eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nicht erfolgt ist. Der Ausländer kann zwar die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die mit dieser verbundenen Abschiebungsandrohung hilfsweise mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verbinden. Der Verpflichtungsantrag ist jedoch nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung. Dann ist er aber auch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die im Rahmen des Anfechtungsbegehrens gegen eine Abschiebungsandrohung nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Das Tatsachengericht hat diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen.28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9/16 -, und Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 10/17, OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 741/17 -, und OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9/16 -, und Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 10/17, OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 741/17 -, und OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, jeweils bei juris Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. dem Art. 3 EMRK, der Art. 4 GRC entspricht, ist angesichts dessen, dass dem Kläger wie unter I. ausgeführt in Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, nicht gegeben. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor. Der Kläger kann sich in dem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die von ihm geltend gemachte psychische Erkrankung berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie der Kläger ausschließlich geltend macht, liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.29Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.30Vgl. VGH München, Urteil vom 23.9.2019 - 8 B 19.32560 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Urteil vom 23.9.2019 - 8 B 19.32560 -, juris (m.w.N.) Die Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung kann insbesondere auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beruhen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind.31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2019 - 1 B 85.18 u.a. -, juris, sowie Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2019 - 1 B 85.18 u.a. -, juris, sowie Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Aus der ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. U… vom Medizinischen Versorgungszentrum des … Klinikums B-Stadt vom 12.7.2021 ergibt sich nicht hinreichend, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Klägers nach Italien tatsächlich droht. Darin ist lediglich ausgeführt, dass es durch das Abschiebungsverfahren nochmals zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes mit überwiegend nachts auftretenden Ängsten, einer Grübelneigung und einer depressiven Stimmungslage gekommen sei. Bei dem Patienten sei eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bekannt. In den letzten Jahren sei es im Rahmen seiner beruflichen sowie privaten Integration zu einer deutlichen Stabilisierung der Ängste und der Schlafstörung gekommen. So sei zwischenzeitlich auch keine Einnahme von Psychopharmaka erforderlich gewesen. Im Jahr 2017 habe er ein Praktikum begonnen und seit 2019 habe er eine feste, unbefristete Stelle. Die gedankliche Auseinandersetzung mit der drohenden Abschiebung aus Deutschland habe seit November 2020 zu einer nochmaligen Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt. Der Patient sei unweigerlich an die katastrophalen Zustände und Erlebnisse aus seiner Zeit in Italien erinnert worden. Aus der Sicht des Arztes würde eine Abschiebung im Rahmen der Drittstaatenregelung zu einer deutlichen Verschlechterung des Befindens des Klägers führen. Aus diesem Arztbericht ergibt sich ungeachtet bestehender Bedenken, ob es sich hierbei um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.v. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG handelt, nicht, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Klägers nach Italien droht. Dies folgt schon daraus, dass er sich dort nicht mehr mit einer zu erwartenden Abschiebung gedanklich auseinandersetzen müsste. Abgesehen davon haben Personen mit einem Schutzstatus in Italien, nachdem sie sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registriert haben, in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige.32Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 19 f.Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 19 f. Auch Asylbewerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. Allerdings ist die psychische Gesundheitsversorgung in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut. Dies betrifft jedoch Italiener und Asylbewerber oder Schutzberechtigte gleichermaßen.33Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 21Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 21 Im Übrigen ist es – wie erwähnt – nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der 1991 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger vom Volk der Bilen und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland am 10.2.2008 und reiste über den Sudan und Libyen nach Italien. Am 10.3.2015 reiste er in das Bundesgebiet ein, wo er am 18.3.2015 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18.3.2015 gab der Kläger an, er habe sich nach seiner Ausreise aus Eritrea im Sudan aufgehalten, dann bis April 2009 in Libyen, sodann bis August 2013 wieder im Sudan, dann wieder in Libyen. Am 4.3.2015 sei er nach Italien gekommen, dort drei Tage geblieben und dann mit dem Zug über Frankreich nach Deutschland gereist. Mit Schreiben vom 26.6.2015 teilten die italienischen Behörden dem Bundesamt mit, dass dem Kläger in Italien der Flüchtlingsschutz („refugee status“) zuerkannt wurde.1Bl. 51 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenBl. 51 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Im Rahmen der am 16.10.2015 erfolgten (schriftlichen) Anhörung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot teilte die Flüchtlingshilfe A-Stadt e.V. für den Kläger am 18.10.2015 unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen des Medizinischen Versorgungszentrums der cts vom 16.7. und 15.10.2015, des DRK, Psychologisches Beratungszentrum, vom 2.7.2015 und der Gemeinschaftspraxis B… vom 12.6.2015, wonach der Kläger unter einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie dem dringenden Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung leide, mit, dieser sei im September 2013 nach Italien gekommen. Er habe in einem großen Hotel ca. zwei Monate gelebt. Das Essen dort habe nie für alle gereicht. Dann habe er einen Antrag stellen müssen. Er sei in ein anderes Hotel gebracht worden und habe monatlich 60 € bekommen. Ärzte oder Medikamente habe es keine gegeben. Nach sechs Monaten habe man ihm gesagt, er dürfe in Italien bleiben. Er habe jedoch das Hotel verlassen müssen und auch kein Geld mehr bekommen. Danach habe er mit anderen Eritreern auf der Straße gelebt. Seine Frau habe ihn immer wieder angerufen, dass er Geld schicken solle, weil sein Sohn krank sei. Er habe jedoch kein Geld gehabt. Sein Sohn sei gestorben. Weil er als Moslem für seine Frau nicht habe sorgen können, sei seine Ehe geschieden worden. Eines Tages habe er gesehen, wie sich ein Landsmann an einem Baum erhängt habe. Da habe er beschlossen, nach Deutschland zu gehen. Mit Bescheid vom 25.7.2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Italien an. Des Weiteren wurde in dem Bescheid festgestellt, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf. Zur Begründung ist dort ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 26a AsylG unzulässig, da dem Kläger in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Soweit ihm attestiert werde, dass er unter Anpassungsschwierigkeiten mit depressiver Reaktion leide, sei ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht erkennbar. Für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung reiche das vorgelegte Attest hierfür nicht aus, da es nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung genüge. Die am 29.7.2016 dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.3.2017 - 3 K 1153/16 - abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 16a Abs. 2 GG und den §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 26a, 35, 36 AsylG, nachdem dem Kläger in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 - hinsichtlich der Überprüfung sogenannter „Drittstaatenbescheide“ (dort Bulgarien betreffend) Bezug genommen. Danach eröffne die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer würden insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat den ihnen zustehenden und förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“. Es gelte nur ausnahmsweise etwas anderes in Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzten. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat seien danach unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greife und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ werde. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen seien im Falle Italiens nicht anzunehmen. Nach der Auskunftslage gewähre Italien schutzberechtigten Migranten prinzipiell freien Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. Allerdings existierten weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe oder Hilfen bei der Wohnungssuche und dem Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie hätten insoweit die gleichen Rechte wie die italienische Bevölkerung, für die ebenfalls das Prinzip der Eigenverantwortung gelte, was unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dies in den Blick nehmend ergäben sich auch aus dem Vortrag des Klägers keine Abschiebungsverbote. Die von ihm genannte schlechte wirtschaftliche Lage in Italien und sein Vorbringen, er habe dort keine Unterstützung erhalten und keine Wohnung bekommen, seien rechtlich ebenso wenig relevant wie sein Wunsch, sein Leben in Deutschland leben zu wollen. Entscheidend sei, dass der Kläger in Italien nicht befürchten müsse, nach Eritrea zurückgeführt zu werden und er in Italien die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinde wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen aus Sicht des Klägers schwerer sein mögen als die in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die in dem Bescheid gemachten Ausführungen zur vorhandenen Möglichkeit der Behandlung der vom Kläger geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung in Italien würden der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen. Dabei sei vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers zudem zu berücksichtigen, dass das Flüchtlingsrecht nicht dazu diene, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im selben Umfang erreichen ließen. Hinsichtlich der in der fachärztlichen Stellungnahme der cts vom 21.2.2017 gemachten Ausführungen sei anzumerken, dass sich aus der Stellungnahme nicht ergebe, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung auf Dauer den Belastungen einer Abschiebung nicht gewachsen wäre und eine Abschiebung dauerhaft nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausgeschlossen wäre, weil das ernsthafte Risiko bestünde, dass es durch diese Maßnahme zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Erkrankung käme. Insofern sei klarzustellen, dass eine bestehende Suizidgefahr einer Abschiebung nicht zwangsläufig entgegenstehe. Vielmehr dürfe eine Abschiebung auch in einem solchen Fall erfolgen, wenn durch entsprechende Sicherungsvorkehrungen gewährleistet sei, dass sich diese Gefahr während des Abschiebungsvorgangs nicht realisieren könne. Daher habe die Beklagte in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde die bei einer Suizidgefährdung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, also die Überprüfung der Reisefähigkeit durch einen Arzt, eine ärztliche Begleitung während der Abschiebung, die Mitgabe eines Vorrats von erforderlichen Medikamenten und die Inempfangnahme der Kranken am Flughafen des Zielstaates durch einen Arzt sicherzustellen, der über die eventuell erforderliche weitere Behandlung entscheide. Bei Vorliegen eines eine fortbestehende Reiseunfähigkeit bescheinigenden fachärztlichen Attestes sei vor der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Gesundheitszustand des Klägers durch den Amtsarzt, der ggf. fachärztlichen Beistand hinzuzuziehen habe, überprüfen zu lassen und eine von diesem zugelassene Aufenthaltsbeendigung nach dessen Vorgaben vorzunehmen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung hat der Kläger unter Hinweis auf einen Vorlagebeschluss des VGH Mannheim vom 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 - ausgeführt, das gemeinsame europäische Asylsystem beschränke sich nicht nur darauf, die Phase der Aufnahme der Flüchtlinge und des Verfahrens auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus zweckentsprechend in einer Art und Weise zu regeln, die geeignet sei, einen effektiven und der Menschenwürde gemäßen Flüchtlingsschutz zu gewährleisten. Vielmehr habe es auch diejenigen Personen in den Blick zu nehmen, die nach Durchlaufen des Verfahrens von dem zuständigen Mitgliedsstaat einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen hätten. Ein effektives und menschenwürdiges gemeinsames europäisches Asylsystem stehe und falle auch mit den verheißenen und sodann realisierten Schutzstandards für die anerkannten Menschen. Wenn man ihnen nach dem Mechanismus des Dublin-Systems eine freie Wahl des Zufluchtlandes verwehre, müssten die Betroffenen als Kehrseite dieses Mechanismus ein menschenwürdiges Leben in dem zuerkennenden Mitgliedsstaat führen können. Die Prüfung, ob in einem Mitgliedsstaat sogenannte systemische Schwachstellen bestünden, dürfe sich nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken, ob die Aufnahmebedingungen während des Verfahrens und das Verfahren selbst frei von solchen Mängeln seien, sondern auch die Lage danach müsse einbezogen werden. Nach dem Recherchebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Aufnahmebedingungen in Italien“ vom August 2016 ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass international Schutzberechtigte dort einem konkreten Risiko ausgesetzt sein könnten, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe betone mehrfach, dass das völlig unzureichend entwickelte Sozialsystem Italiens in weiten Teilen durch den Rückhalt in familiären Strukturen zu erklären sei bzw. anders gewendet nur wegen dieses Rückhalts unter der italienischen Bevölkerung Not nicht ein generelles Phänomen darstelle. Diese Strukturen fehlten aber bei den Schutzberechtigten völlig. Integrationsprogramme fehlten in Italien gegenwärtig und der Zugang zu den unerlässlichen Sprachkursen sei mehr oder weniger dem Zufall überlassen. Dass die großen strukturellen Defizite des staatlichen Sozialsystems im weitesten Sinne angesichts der in den vergangenen Jahren stark angestiegenen Flüchtlingszahlen in Italien effektiv durch Nicht-Regierungsorganisationen und Kirchen ausgeglichen werden könnten, lasse der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht erkennen. Daher sei ein in Italien als international schutzberechtigt Anerkannter dort dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC zu erfahren. Mit Beschluss vom 24.5.2018 hat der Senat auf Antrag der Beteiligten mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des VGH Mannheim vom 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 - und des BVerwG vom 27.6.2017 - 1 C 26.16 - an den EuGH das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 11.2.2021 hat die Beklagte das Verfahren wieder aufgerufen. Der EuGH habe in den Entscheidungen vom 19.3.2019 („Jawo/Ibrahim“ - C-163/17, C-297/17, C-319/17, C-438/17) festgelegt, welche Bedingungen im schutzgewährenden Mitgliedsstaat erfüllt sein müssten, damit eine Überstellung dorthin zulässig sei. Anhand dieser Maßstäbe könne im vorliegenden Fall beurteilt werden, ob der Kläger nach Italien überstellt werden dürfe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation sei nach Aktenlage weiterhin eine Überstellung des Klägers nach Italien zulässig. Mit Schriftsatz vom 12.3.2021 hat der Kläger das zum Ruhen gebrachte Verfahren ebenfalls wieder aufgerufen. Er macht geltend, auch vor dem Hintergrund der erwähnten Entscheidung des EuGH vom 19.3.2019 sei eine Überstellung seiner Person nach Italien nicht zulässig. Wegen der Corona-Pandemie hätten sich die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge in Italien so verschlechtert, dass zumindest von einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auszugehen sei. Der Kläger verweist insoweit auf die Urteile des VG Oldenburg vom 7.7.2020 - 6 A 243/20 - sowie des VG Braunschweig vom 6.5.2020 - 3 A 34/18 -. Das VG Oldenburg sei zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst gesunde, junge Männer nicht nach Italien zurückgeschickt werden könnten. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es in Italien keinen Wohnraum. Aufgrund der Corona-Pandemie gebe es Distanzierungs- und Quarantänemaßnahmen in den italienischen Flüchtlingsunterkünften, so dass dort weniger Kapazitäten zur Verfügung stünden als bisher. Das Recht auf Unterkunft werde in Italien darüber hinaus erheblich dadurch eingeschränkt, dass Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder anerkannte Schutzberechtigte untergebracht gewesen seien oder einen ihnen dort zugewiesenen Unterkunftsplatz nicht angenommen hätten, regelmäßig keinen Anspruch darauf hätten, dort erneut aufgenommen zu werden. Auch in gemeindlichen Sozialwohnungen sei für anerkannte Schutzberechtigte eine Aufnahme nicht möglich. Die Stellung eines Antrags auf Zuteilung einer solchen Wohnung setze in einigen Regionen Italiens einen Mindestaufenthalt im Land voraus. Darüber hinaus sei die Warteliste so lang, dass es mehrere Jahre dauern könne, bis eine Person eine Wohnung erhalte. Derzeit sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Versorgungslücken in der Unterbringung durch caritative und soziale Einrichtungen ausgeglichen werden könnten. In der aktuellen Situation der Corona-Krise würden belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Defizite in der Unterbringungssituation auf absehbare Zeit nicht (mehr) durch kirchliche Organisationen oder wohltätige Nichtregierungsorganisationen effektiv ausgeglichen werden könnten. Die Rücküberstellung eines Schutzberechtigten nach Italien käme einem „real risk“ der drohenden Obdachlosigkeit gleich. Dieser Gefahr würden anerkannt Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeführt würden, voraussichtlich in absehbarer Zeit auch nicht durch die Aufnahme bezahlter Arbeit, den Bezug staatlicher Sozialleistungen, die Hilfe durch Nichtregierungsorganisationen oder die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wirksam entgegenwirken können. Für Asylsuchende sei es schon seit Jahren kaum möglich, in Italien eine legale Arbeit zu finden. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass bereits jetzt die ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie in Italien dramatisch seien. Der italienische Arbeitsmarkt erscheine derzeit für Flüchtlinge auf nicht absehbare Zeit nicht mehr aufnahmefähig. Die zuvor in den Tourismus- und Gaststättensektoren vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten für Migranten seien in absehbarer Zukunft erheblich eingebrochen. Die Urlaubsbranche klage über Milliardenverluste. Damit bestehe keine Möglichkeit, durch Aufnahme einer Arbeit seine Grundbedürfnisse zu decken und damit im Sinne der restriktiven Vorgaben des Jawo-Urteils eine Situation extremer Not gem. Art. 4 GRC selbst abzuwenden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Aufnahme einer legalen Arbeit auch vom Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltserlaubnis abhängen dürfte, welche wiederum ohne festen Wohnsitz schwierig zu erlangen sei. Anerkannt Schutzberechtigte müssten sich nicht auf illegale, unversicherte Arbeit in der Schattenwirtschaft, in der die ständige Gefahr der Ausbeutung bestehe, verweisen lassen. Weiter komme in der gegenwärtigen Situation erschwerend hinzu, dass anerkannt Schutzberechtigte in Italien in der Regel keinen Anspruch auf Sozialleistungen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 - den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 20.7.2021 - 11 A 1689/20.A - zurückgewiesen. Dieses habe verfahrensfehlerfrei entschieden, dass in Italien Personen mit Schutzstatus, die dorthin zurückkehrten, für längere Zeit Obdachlosigkeit drohe. Wegen des mangelnden Zugangs zu einer menschenwürdigen Unterkunft könne ein in Italien anerkannter Flüchtling auch keine zumut- und erreichbare Beschäftigung erreichen. Die Tourismusbranche sei vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie völlig eingebrochen. In der Landwirtschaft, die in Italien in weiten Teilen von der Mafia und der Comorra beherrscht werde, bewege man sich im Bereich der Schattenwirtschaft. Angesichts der Bemühungen der EU und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verbiete es sich, dies dadurch zu untergraben, dass Flüchtlinge auf die Aufnahme von Schwarzarbeit verwiesen würden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er zwischenzeitlich aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit seinen Schutzstatus in Italien verloren habe. Ergänzend verweist der Kläger auf eine von ihm vorgelegte Stellungnahme des Dr. med. … U…, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Medizinischen Versorgungszentrum des … Klinikums B-Stadt vom 12.7.2021 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Anpassungsstörung mit emotionaler Krise und nichtorganische Insomnie.2Vgl. Bl. 159-161 der GerichtsakteVgl. Bl. 159-161 der Gerichtsakte Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.3.2017 - 3 K 1153/16 - den Bescheid der Beklagten vom 25.7.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, für den Kläger seien keine Gründe vorgetragen und ersichtlich, die es rechtfertigen würden, bezogen auf Italien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Italien seien ausreichend. Weder sei eine Verletzung der in Artikel 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschten in Italien derart eklatante Missstände, welche die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt. Dies werde auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Jede erniedrigende Behandlung müsse, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung würde nur dann vorliegen, wenn die Rückführung den Kläger einer lebensgefährlichen Situation aussetzen würde. Es komme weder darauf an, ob die Lebensbedingungen in Italien mit denen in Deutschland vergleichbar seien, noch gebe Art. 3 EMRK dem Kläger einen Anspruch auf spezielle Leistungen. Eine Versorgungsverweigerung des italienischen Staates liege nicht vor. Eventuelle Defizite genügten nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßene Situation für geschützte Personen in Italien anzunehmen. Auch der EuGH urteile bezüglich Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dahingehend: Der Maßstab für die Gefahrenprognose zur Feststellung eines Abschiebungsverbots sei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Die besondere Höhe sei laut EuGH selbst dann noch nicht erreicht, wenn die Person große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Zielland erfahre. Diese besondere Höhe erreiche extreme materielle Not, durch welche die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt werde oder eine so starke Verelendung eintrete, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In extremer materieller Not könnten die elementarsten Bedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterkunft nicht mehr befriedigt werden. Der bloße Umstand, dass in einem Mitgliedsstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnisse günstiger seien als im schutzgewährenden Mitgliedsstaat, reiche hingegen nicht aus, um die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit zu erreichen. Die Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Italien habe sich insgesamt im Vergleich zu den vorherigen Jahren deutlich verbessert. Die italienischen Behörden und die Regierung hätten zahlreiche Maßnahmen unternommen, um die im Land ankommenden Asylantragsteller zu versorgen, und zwar sowohl vor als auch nach dem erfolgreichen Abschluss des Asylverfahrens. Der starke Rückgang von ankommenden Asylsuchenden in Italien in den Jahren 2017 und 2018 und die gleichzeitige Erhöhung der verfügbaren Plätze hätten dazu beigetragen, dass bei Personen mit Schutzstatus kein grundlegendes systemisches Versagen vorliege, welches nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelege. Das sog. Salvini-Dekret sei durch das Dekret Nr. 130/2020 vom 21.10.2020 bzw. das Gesetz 173/2020 vom 18.12.2020 reformiert und ersetzt worden. Personen mit internationalem Schutz (Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz) und unbegleitete minderjährige Asylbewerber würden in Italien jetzt gemeinsam in einem Aufnahme- und Integrationssystem (SAI; früher: SIPROIMI) untergebracht. Die Kapazität des italienischen Aufnahmesystems für Asylbewerber und Statusinhaber sei aktuell nicht ausgelastet und erst recht nicht überlastet. Die Hilfe erfolge über ein staatlich finanziertes Netzwerk von Lokalbehörden (hauptsächlich Kommunen), das über territoriale Projekte eine „integrierte Aufnahme“ von anerkannten Flüchtlingen gewährleisten solle. Die Idee hinter den SAI-Projekten sei es, den Personen die bestmögliche Integration anzubieten. Die Projekte zielten auf eine spätere Selbständigkeit der Personen ab, die durch den Fokus auf verschiedene Integrationsmaßnahmen gefördert werde. Sie erhielten außer Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung auch Zugang zu Maßnahmen wie soziale Betreuung, Einschulung von Minderjährigen, sprachliche und interkulturelle Vermittlung, Hilfen zur Orientierung und rechtliche Informationen, Dienstleistungen zu Unterkunft, Arbeitsvermittlung und Bildungsangebote sowie ein Taschengeld in Höhe von durchschnittlich 2,30 € am Tag. Zudem stünden staatliche und europäische Fördermittel für Integrationsprojekte und Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung, an denen die Schutzberechtigten teilnehmen könnten. Genau wie Italiener hätten anerkannte Schutzberechtigte zusätzlich zu den Unterbringungsmöglichkeiten in den SAI-Einrichtungen prinzipiell das Anrecht auf eine Sozialwohnung. Jedoch sei dies für beide Gruppen mit Wartezeiten verbunden und insbesondere Alleinstehende hätten Schwierigkeiten, eine zu erhalten. Das vorgebrachte Argument, dass trotz Erwerbstätigkeit aufgrund hoher Mietpreise in den Großstädten keine Wohnung zu finden sei, treffe Italiener und Migranten in gleichem Maße. Anerkannte Schutzberechtigte hätten keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als inländische Staatsangehörige. Deshalb und weil der italienische Staat ersichtlich bemüht sei, die Hilfen auch für diesen Personenkreis zu verbessern, seien systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen in Italien nicht festzustellen. Personen mit einem Schutzstatus müssten sich bei dem italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und hätten in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige. Auch bestünden keine systemischen Mängel hinsichtlich der Corona-Pandemie. Schutzberechtigte hätten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsangehörige. Programme, die eine Berufsausbildung oder weitere Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte (bspw. in den SAI-Einrichtungen) vorsähen, würden sowohl aus nationalen öffentlichen Mitteln als auch aus europäischen Mitteln getragen. Zudem würden kommunale Einrichtungen und Gemeinden berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien anbieten. Dabei seien die Angebote in den einzelnen Regionen unterschiedlich. Viele Migranten würden als Tagelöhner im Agrarbereich oder auf Märkten arbeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei für international schutzberechtigte Personen aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Italien und der oftmals wenig qualifizierten Berufsausbildung zwar schwierig, aber nicht aussichtslos. Es gebe, insbesondere für Familien, die Möglichkeit, von den Kommunen Sachleistungen wie Bücherhilfe, Schulspeisungen oder auch Mutterschaftsgeld zu erhalten. Der Erhalt von Geldleistungen hänge von der jeweiligen Gemeinde ab, in der sich die bedürftige Person aufhalte. Neben den staatlichen Leistungen könnten betroffene Personen auch vereinzelt auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Der italienische Staat habe bereits im Oktober 2017 einen nationalen Integrationsplan erlassen, der insbesondere Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte enthalte. Der Plan werde durch EU-Gelder finanziert und sei mit Hilfe lokaler Regierungen und Nichtregierungsorganisationen entwickelt worden. Er beinhalte eine Verpflichtung anerkannter Schutzberechtigter zu italienischen Werten (Verfassung), Rechten und zum Erlernen der italienischen Sprache, inklusive spezieller Hilfen für Analphabeten, die Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter in regionale Notfallunterkünfte nach Verlassen der Aufnahmezentren, Unterstützung bei der Arbeitssuche und eine Bekräftigung des Rechts auf Zugang zum Gesundheitssystem. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.