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Urteil

8 K 593/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0908.8K593.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Nach eigenen Angaben ist der Kläger am 00. 00. 1983 geboren, somalischer Staatsangehöriger, im Mai 2008 aus Somalia aus- und am 18. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stellte am 20. Dezember 2019 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) am 3. Januar 2020 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe fünf Kinder, die sich ebenfalls in Deutschland aufhielten. Er habe sich zweimal in Italien für insgesamt neun Jahre aufgehalten. 2011 habe er Asyl beantragt und einen Bescheid über „humanitären Aufenthalt“ bekommen. 2018 sei seine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden. Er habe in Italien nichts erreicht, sich aber auch nicht aktiv um Hilfe bemüht. In Dänemark und Schweden seien seine Asylanträge abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Kläger in Italien der subsidiäre Schutz zuerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 24. Januar 2023 erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 – zugestellt am 31. Januar 2020 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung nach Italien an, stellte fest, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziffer 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Ferner setzte es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass dem Kläger bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage erhoben werden könne. Am 4. Januar 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei einer Rückkehr nach Italien habe er menschenrechtswidrige Verhältnisse zu erwarten. Er habe mit Unterbrechungen neun Jahre in Italien ohne Hilfe zum größten auf der Straße gelebt. Ursprünglich hat der Kläger sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen und zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und zu verpflichten, den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes und den auf die Asylanerkennung gerichteten Hilfsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2020 (Az. 0000000 – 000) hinsichtlich der Ziffern 2-6 – mit Ausnahme der in Ziffer 4 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf – aufzuheben, hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2020 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Ein Vertreter der Beklagten ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach § 102 VwGO verhandeln und über die Klage entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten waren mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der angegriffenen Ziffern 2-6 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung unterliegt nicht der Aufhebung. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall. Es ergibt sich aus einer Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 22. Januar 2020, dass dem Kläger in Italien der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist. Die begehrte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kommt in der Folge nur dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 der Europäischen Grundrechte-Charta (Charta) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. A RL 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202/389 – GR-Charta –), der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. näherhin EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris, Rn. 101. Im Falle einer Abschiebung nach Italien droht dem Kläger keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98. Art. 4 der GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht feststellt, dass der Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17–, juris, Rn. 38, 39. Eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta zu begründen. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie – was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt – anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. die Nw. bei VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 40 ff. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Erst recht lässt sich aus Art. 4 GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189. Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-)Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen; zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. die Nw. bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 55 ff. Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 41; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A –, juris, Rn. 24. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 12. Ausgehend hiervon stellt sich die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes nicht als rechtswidrig dar. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK. Das Gericht konnte auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und der vorliegenden Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Hinsichtlich der Situation nach Deutschland weitergereister Schutzberechtigter in Italien schließt sich die Kammer der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. grundlegend Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, zudem Beschluss vom 25. November 2021 – 11 A 571/20.A –, juris, letzterer überzeugend entgegen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2021 – 11 A 912/20.A –, juris, hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83.21 –, juris, sowie zuletzt seine Rechtsprechung bekräftigend OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, juris, Rn. 96, an, die auch durch die jüngeren Erkenntnisquellen nicht grundlegend in Frage gestellt ist. Mit Blick auf die Person des Klägers greifen allerdings diejenigen Gesichtspunkte, die in vielen anderen Fällen die Annahme einer ernsten Gefahr einer erniedrigenden Behandlung tragen, nicht durch. Zunächst ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt sein wird. Denn Personen mit Schutzstatus erhalten nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung. Sie sind formell Einheimischen gleichgestellt. Deshalb können sie nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen. Das bedeutet aber auch, dass sie keine Unterstützung am Flughafen erhalten, wie etwa bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung notwendiger Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem. Das italienische System basiert auf der Annahme, dass die Menschen arbeiten dürfen und deshalb für sich selbst sorgen können, wenn sie einen Schutzstatus erhalten haben. Personen mit Schutzstatus haben damit bei ihrer Rückkehr zwar formell einen besseren Status als Asylsuchende, sie erhalten jedoch deutlich weniger materielle Unterstützung. Vgl. OVG NRW, a. a. O., m. w. N. Im Fall des Klägers folgt aus diesen Gegebenheiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernste Gefahr einer erniedrigenden Behandlung. Der Kläger ist mit den Verhältnissen in Italien durch jahrelangen Aufenthalt dort vertraut. Nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung beherrscht er die italienische Sprache zwar nicht flüssig, sondern lediglich ganz wenig, aber offenbar zumindest insoweit, dass er sich bei den vergangen Aufenthalten in Italien bei der Beschaffung von Arbeit, Essen und einer kleinen Mietwohnung verständigen konnte. Es bestehen aus diesen Gründen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass er erforderlichenfalls in der Lage sein wird, sich bei amtlichen Stellen und Hilfsorganisationen mit seinen Anliegen Gehör zu verschaffen. Hierzu betonte der Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach, dass es immer jemanden gebe, der im Zweifel durch Übersetzung Hilfe leisten könne. Außerdem wisse er von Aushängen, die auf Hilfsorganisationen hinwiesen. Es besteht für den Kläger nicht die ernsthafte Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird. Insoweit gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 14, m. w. N. Angesichts der jedenfalls für die Bekundung des Willens in der Vergangenheit offenbar ausreichenden Italienischkenntnisse des Klägers und seinen Erfahrungen mit den Gegebenheiten in Italien spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sich eine diesen Anforderungen genügende Unterkunft kurzfristig zu beschaffen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er in der Vergangenheit in Italien abwechselnd in Pensionen mit mehreren Schutzberechtigten gemeinsam sowie bei der Caritas genächtigt habe. Es ist ihm offenbar sogar gelungen mittels Gelegenheitsjobs und Unterstützung durch caritative Organisationen eine kleine Mietwohnung zu finanzieren, in der seine nicht arbeitende Frau und drei Kinder gelebt hätten, die er zudem noch finanziell unterstützt habe. Im Übrigen gibt es nach der vorliegenden Erkenntnislage landesweit ein großes Angebot an Unterkunftsplätzen von caritativen Organisationen und kommunaler Angebote, die allerdings nicht untereinander vernetzt sind. Sie stellen Bett, Bad und drei Mahlzeiten sowie soziale und medizinische Unterstützung. Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris, Rn. 24, und Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 154/19.A –, juris, Rn. 37 ff., jeweils m. w. N. Mittelfristig ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in einer Weise auf dem italienischen Arbeitsmarkt Fuß fassen wird, die es ihm erlaubt, bescheidene Verbesserungen in Bezug auf die Unterkunftssituation zu erwirtschaften. Ausgehend von vorliegenden Erkenntnissen und den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein wird, sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Grundsätzlich haben international Schutzberechtigte in Italien freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen mit Schutzstatus können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung u. a. über Stellenangebote informiert. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in Italien ist es für international Schutzberechtigte schwer, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschweren die Arbeitssuche zusätzlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, Rn. 102 ff., m. w. N. Andererseits ist der italienische Arbeitsmarkt aus demographischen Gründen auf Migration angewiesen und die Erwerbsquote von schutzberechtigten Personen erreicht fast diejenige von Italienern, erst recht, wenn nur männliche Schutzberechtigte betrachtet werden. Maßgebliche Umstände für einen Zugang zum Arbeitsmarkt sind der Erwerb von Sprachkenntnissen, berufliche Fähigkeiten, gesicherte Wohnverhältnisse und eine funktionierende Arbeitsvermittlung. Vgl. hierzu OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 68/17 –, juris, Rn. 30. Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris, Rn. 26, und Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 154/19.A –, juris, Rn. 44 ff., jeweils m. w. N. Zum strengen Maßstab betreffend die Bemühungen um Tätigkeiten und hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 u. a. –, juris, Rn. 119. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, sich in Italien eine den strengen von EuGH und BVerwG für diesen Zusammenhang herausgearbeiteten Maßstäben genügende Existenz aufzubauen, denn er hat sich bereits in der Vergangenheit als hierzu in der Lage gezeigt. Ferner konnte er ein Existenzminimum offenbar über Jahre unterhalten. An der vorstehenden Würdigung ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger verheiratet ist und seine Ehefrau und fünf Kinder ebenfalls in Deutschland leben. Bei der Prüfung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh ist für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, eine notwendig hypothetische, aber doch realitätsnahe Betrachtung der Rückkehrsituation vorzunehmen und im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehren, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. In der Konsequenz ist in die Gefahrenprognose das Existenzminimum aller Mitglieder der Kernfamilie einzustellen. Die Fähigkeit, seine eigene Versorgung zu sichern, verliert der Sekundärmigrant, um dessen Rückführung es geht, zwar durch das Hinzutreten weiterer zurückkehrender Familienangehöriger nicht. Diese Rückkehr auch der Familienangehörigen verändert gleichwohl die für die Gefahrenprognose maßgeblichen Umstände. Denn kann er nicht auch das Existenzminimum seiner Familienangehörigen sichern, handelt es sich mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK um mehr als einen nur mittelbar auf ihn einwirkenden Umstand. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie (auch) als Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverband. Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Dies gilt namentlich für die familiäre Lebensgemeinschaft mit besonders schutzbedürftigen minderjährigen Kindern; Eltern sind zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht nur berechtigt, sondern zugleich auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und haben für einen angemessenen Unterhalt der Kinder zu sorgen, zumindest aber deren Existenz - auch finanziell - sicherzustellen, soweit und solange sie hierzu in der Lage sind. Diese aus Art. 6 GG folgenden Unterhalts- und Unterstützungs„obliegenheiten“, die in der konkret erwartbaren Rückkehrsituation ein Familienmitglied treffen und deren Erfüllung sich notwendig - positiv wie negativ - auf den gesamten Familienverband auswirkt (z.B. Anforderung an „familientaugliche“ Unterkunftsverhältnisse, Versorgungsprobleme, geringere räumliche Flexibilität), prägen zumindest normativ die Rückkehrsituation. Bei einer Rückkehr im Familienverband, bei der lediglich ein Familienmitglied sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seiner Angehörigen, würde dieses vor die Alternative gestellt, entweder unter Verletzung seiner Familienobliegenheiten zunächst vollständig die eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine konventionswidrige Situation der von ihm abhängigen Angehörigen in Kauf zu nehmen oder unter dem Eindruck der in ihrer Existenz gefährdeten Familienmitglieder auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch „Teilen“ mit Familienangehörigen auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit der eigenen Person führt. Gerade bei Verfahren betreffend die Rückführung von Sekundärmigranten in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist allerdings der realitätsnahen Betrachtung der Rückkehrsituation besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Fehlt es an einem Bezug der Mitglieder der Kernfamilie des Sekundärmigranten zu dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, kann sich im Einzelfall auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ein dortiger gemeinsamer Verbleib der Familie als nicht wahrscheinlich darstellen und realitätsnah daher eine alleinige Rückkehr des Sekundärmigranten in den anderen Mitgliedstaat sein; dies hätte dann zur Konsequenz, dass auch für die Frage einer gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung nur seine Situation in den Blick zu nehmen ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Juli 2022 – 4 S 3696/21 –, juris, Rn. 30 ff. Für eine „Kernfamilie“ im vorgenannten Sinne reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 18. Vorliegend ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation davon auszugehen, dass der Kläger allein nach Italien zurückkehrt. Denn eine gelebte Kernfamilie besteht seit der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr. Auch ein Kontakt besteht zwischen den Ehegatten nicht mehr. An der vorstehenden Würdigung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger nach eigenen Angaben Vater mehrerer Kinder ist, denen in Deutschland zumindest teilweise internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert zwar nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes; § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in den Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Absatz 1 bis 3 AsylG keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 –, juris. Im Fall des Klägers kommt jedoch ein entsprechender internationaler Schutz nach § 26 AsylG auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens nicht in Betracht. Denn eine Ehe oder ein Familienverbund im Herkunftsland Somalia als Voraussetzung eines Familienasyls gemäß § 26 Abs. 5 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG bestand nicht. Der Kläger gab an, seine Ehefrau erst auf seiner Flucht in Libyen kennengelernt zu haben. Auch die Feststellung in Ziffer 3 des Bescheides, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dies ist, wie oben dargelegt, in Bezug auf eine Abschiebung des Klägers nach Italien nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Auch die unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Italien ist – mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf – nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Das ist hier nach dem Vorstehenden der Fall. Die in Ziffer 5 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die im Ermessen stehende Festlegung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) auf 30 Monate ist aus den im Bescheid genannten Gesichtspunkten einer nicht erkennbar andauernden (familiären) Bindung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und den Kindern nicht erkennbar ermessensfehlerhaft. Dies bestätigt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls auch darin, dass eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Selbst eine Kontakt- oder Begegnungsgemeinschaft besteht nach den Aussagen des Klägers nicht. Die dem Kläger günstige Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 6 des Bescheids ist ebenfalls nicht aufzuheben, da sie diesen – unabhängig von der Frage der Verwaltungsaktsqualität – jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls unbegründet. Zu entscheiden ist hierbei lediglich noch über die Frage der isolierten Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG, nachdem der Kläger den Hilfsantrag im Übrigen in der mündlichen Verhandlung und damit vor dessen Rechtshängigkeit zurückgenommen hat. Der Kläger hat aber aus den oben dargelegten Gründen keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.