Urteil
3 K 84/23
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0417.3K84.23.00
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Leitsätze
Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 23.01.2023 ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass hinsichtlich Libanons die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 25.11.2022 folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Klägers – Libanon – bezogen auf die Erkenntnislage1Vgl. Dokumentationsliste Libanon, Stand: 04/2023Vgl. Dokumentationsliste Libanon, Stand: 04/2023 und die Rechtsprechung der Kammer2Vgl. nur zuletzt Urteile vom 03.04.2023 -3 K 1472/22- und vom 14.04.2023 -3 K 163/23-Vgl. nur zuletzt Urteile vom 03.04.2023 -3 K 1472/22- und vom 14.04.2023 -3 K 163/23- zutreffend dar. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung. Der Kläger hat sich insoweit auf seinen bisherigen Vortrag berufen. Dieser Vortrag zu seinen Ausreisegründen ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten in B-Stadt am 21.10.2022, die wie folgt lauten (S. 8 ff. der Anhörungsniederschrift): „Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Antwort: Im Libanon hatte ich keine Sicherheit. Ich will in Frieden und Sicherheit leben. Frage: Möchten Sie weitere Asylgründe geltend machen? Antwort: Ich möchte in einem sicheren Land leben. Frage: Waren dies die wesentlichen Asylgründe? Antwort: Das ist der wichtigste Grund. Frage: Bitte nennen Sie alle Ihre Asylgründe. Antwort: Ich möchte eine bessere Bildung, bessere Zukunft, und ich möchte arbeiten. Frage: Was meinen Sie damit, dass Sie im Libanon keine Sicherheit hatten? Antwort: Im Libanon gibt es keine richtige Regierung. Frage: Was meinen Sie damit, dass es im Libanon keine richtige Regierung gibt? Antwort: Im Libanon herrscht Korruption und die Politiker handeln unverantwortlich. Frage: Sind Sie in Ihrem Heimatland in irgendeiner Weise davon betroffen? Bitte um Erklärung, was meinen Sie damit? Antwort: Korruption gibt es überall. Persönlich bin ich davon jedoch nicht betroffen worden. Frage: Waren Sie oder Ihre Familienangehörige in Ihrem Heimatland politisch aktiv? Antwort: Nein. Frage: Hatten Sie in Ihrem Heimatland irgendwelche Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen oder mit anderen Personen oder Personengruppen? Antwort: Ich hatte keine Probleme. Ich hatte mit niemandem Probleme. Frage: Von welchem Flughafen sind Sie aus dem Libanon nach Bosnien geflogen? Antwort: Vom Flughafen Rafiq Hariri International Airport bin ich nach Bosnien geflogen. Frage: Gab es Vorfälle vor Ihrem Abflug? Antwort: Nein, Es gab keine Probleme, weder vor dem Abflug noch während des Flugs. Frage: Was meinten Sie vorhin damit, dass Sie im Libanon keine Sicherheit hatten? Antwort: Mit Sicherheit meinte ich, dass ich keine richtige Perspektive im Libanon habe, dass ich im Libanon keine Zukunft habe. Frage: Was war der konkrete Grund Ihrer Ausreise am 20.08.2022? Antwort: Ich habe den Libanon verlassen für eine bessere Zukunft und für ein besseres Leben. Frage: Gab es einen bestimmten Grund, der Sie dazu veranlasst hat, Ihr Heimatland am 20.8.2022 zu verlassen? Antwort: Wie ich bereits gesagt habe, ich bin nach Deutschland gekommen, damit ich eine bessere Zukunft habe und weil es in Deutschland Demokratie und Freiheit gibt. Frage. Sind Sie wegen einer schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung bzw. leiden Sie unter einer chronischen Erkrankung? Antwort: Nein. Frage: Können Sie sich vorstellen, wieder in Ihr Heimatland einzureisen? Antwort: Nein, Frage: Wieso nicht? Antwort: Ich will in Deutschland bleiben. Frage: Weshalb können Sie sich nicht vorstellen, wieder in den Libanon einzureisen? Antwort: Wenn ich zurückkehren würde, dann wäre dasselbe: Im Libanon habe ich keine Zukunft und keine Perspektiven. Frage: Was meinen Sie damit, dass Sie im Libanon keine Zukunft und keine Perspektiven haben? Antwort: Im Libanon gibt es keine Entwicklungsmöglichkeiten. Frage: Was meinen Sie damit, dass es im Libanon keine Entwicklungsmöglichkeiten gibt? Antwort: Im Libanon haben Menschen keine Entwicklungsmöglichkeiten. In Deutschland gibt es Entwicklungsmöglichkeiten. Frage: Könnten Sie mir ein Beispiel nennen, was Sie mit Entwicklungsmöglichkeiten meinen? Antwort: Es geht um Arbeit und Studium. In Deutschland werden Menschen unterstützt und geholfen. Im Libanon werden Menschen nicht unterstützt. Frage: Haben Sie im Libanon versucht, eine für Sie passende Arbeitsstelle zu finden oder haben Sie sich dort nach verfügbaren Entwicklungsmöglichkeiten erkundigt? Antwort: Ich habe im Libanon das Studium angefangen und parallel habe ich versucht auch noch zu arbeiten. Frage: Haben Sie Ihr Studium im Libanon abgeschlossen? Antwort: Nein.“, und macht deutlich, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen, um in Deutschland ein besseres Leben zu haben, ausgereist ist. Ein verfolgungsrelevanter Sachverhalt ergibt sich aus den gesamten Angaben des Klägers nicht. Der gesunde und arbeitsfähige Kläger, der, wie dargelegt, im Libanon nicht politisch aktiv war, keine verfolgungsrelevanten Probleme mit der Polizei, sonstigen staatlichen Organen oder anderen Personen bzw. Personengruppen hatte und den Libanon legal über den Flughafen Beirut unter Verwendung seines Reisepasses3Vgl. Anhörungsniederschrift vom 21.10.2022, S. 3, 8Vgl. Anhörungsniederschrift vom 21.10.2022, S. 3, 8 verlassen hat, hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG. Die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon stellt sich wie folgt dar: Der Libanon war bis in den letzten Jahren ein wirtschaftlich vergleichsweise gut situiertes Land (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 1). Seit dem Jahr 2019 befindet sich das Land aber in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise, die als eine der schwersten Krisen weltweit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bezeichnet werden kann. Die Gründe liegen u.a. in Defiziten der Zahlungsbilanz des öffentlichen Haushalts, jahrelanger Stagnation der Wirtschaft, Auslandsinvestitionen und Außenhandel, der Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer enormen Zahl syrischer Flüchtlinge, der Frage der teils seit Jahrzehnten in Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge sowie der Rolle der als Staat-im-Staat agierenden schiitischen Hisbollah. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering"“ der Zentralbank zu einem betrügerischen Pyramidensystem entwickelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Durch die Explosionskatastrophe vom 4. August 2020 im Hafen von Beirut, bei der ein Schaden von rund 10,5 Milliarden US-Dollar entstanden ist, und die mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus verbundenen erheblichen Einschränkungen hat sich die wirtschaftliche Krise weiter verschärft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Das Bruttoinlandsprodukt ist im Jahr 2020 um rund 20 Prozent zurückgegangen. Aufgrund des Devisenmangels hat das libanesische Pfund mit Stand April 2022 mehr als 95 Prozent seines früheren Wertes verloren. Im November 2020 hat die jährliche Inflation 133 Prozent erreicht, die Nahrungsmittelpreise sind um 423 Prozent angestiegen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Im April 2022 hat der libanesische Vize-Premierminister al-Shaami den libanesischen Staat sowie die libanesische Zentralbank für bankrott erklärt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 11. April 2022, S. 7). Mittlerweile lebt rund Dreiviertel der rund sechs Millionen Einwohner des Landes an oder unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 05. Dezember 2021, S. 23). Weite Teile der Bevölkerung sind verarmt. Die Arbeitslosenrate beträgt knapp 40 Prozent. Viele Menschen sind auf Finanzhilfen von Angehörigen aus dem Ausland und auf humanitäre Versorgung durch Hilfsorganisationen angewiesen, um nicht zu hungern (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen, 21. September 2021). Die wirtschaftliche Krise beeinträchtigt die Möglichkeit von im Libanon lebenden Personen, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. 41 Prozent der Haushalte haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrung und anderen grundlegenden Gütern, 55 Prozent sind von Nahrungsmittelknappheit betroffen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5). Ein Grund dafür ist, dass der Libanon kaum selbst Lebensmittel produziert und stark von Importen abhängig ist, es besteht aber ein hoher Mangel an ausländischen Währungen, um diese Importe zu bezahlen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 6). Zudem hat die libanesische Zentralbank die Subventionierung von Treibstoff, Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern eingestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 05. Dezember 2021, S. 23). Des Weiteren ist zu befürchten, dass durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine sich die Nahrungsmittelknappheit im Libanon weiter verschärfen könnte. Derzeit lassen sich signifikante Auswirkungen des Krieges aber noch nicht feststellen, diplomatische Bemühungen, um die Kriegsfolgen für den Libanon abzumildern, sind in Gange (vgl. BAMF, Briefing Notes, 14. März 2022, S. 6). Eine Folge der Hyperinflation ist, dass die Mietpreise erheblich gestiegen sind und es zunehmend schwierig wird, eine geeignete Wohnung zu finden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Einige libanesische Staatsangehörige sind daher in die überbelegten palästinensischen Flüchtlingslager gezogen in der Hoffnung, Kosten einzusparen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Die schlechte ökonomische Lage hat auch zu einem massiven Anstieg der Treibstoffpreise geführt. Der Libanon ist von Stromengpässen konfrontiert, die zu regelmäßigen Stromausfällen führen, folglich sind private Haushalte und Unternehmen von Dieselgeneratoren abhängig (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Im Jahr 2021 waren Stromausfälle von bis zu 22 Stunden am Tag zu verzeichnen (vgl. BAMF, Briefing Notes, 6. September 2021, S. 7). Mittlerweile ist in großen Teilen des Landes de facto keine Energieversorgung möglich, in vielen nur stundenweise (vgl. BAMF, Briefing Notes, 21. März 2022, S. 6). Auch besteht eine chronische Wasserknappheit (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Es ist zu befürchten, dass aus Mangel an finanziellen Mitteln, Treibstoffen und sonstigen benötigten Materialien die Pumpanlagen für Trinkwasser ihren Betrieb nicht fortsetzen können (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 8). Teilweise wurde die Wasserversorgung schon eingestellt, weil die benötigten Wasserpumpen ohne Treibstoff nicht betrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 6). Das öffentliche Gesundheitssystem steht grundsätzlich allen libanesischen Staatsangehörigen zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3). In der Vergangenheit ist der Libanon ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung gewesen. Die meisten, auch sehr speziellen, medizinischen Behandlungen, können im Land durchgeführt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 05. Dezember 2021, S. 23). Krankenhäuser sind aber mit Problemen bei der Stromversorgung, Überbelegung und finanziellen Engpässen konfrontiert. Erhebliche Belastungen bringt auch die Bewältigung der Corona-Pandemie mit sich (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 8). Von der unzureichenden Versorgung der Krankenhäuser mit Elektrizität sind insbesondere die Intensivstationen betroffen. Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in den letzten Monaten rapide verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich. Seit November 2021 sind Subventionen auf Medikamente praktisch weggefallen, viele Medikamente sind daher nicht mehr erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 05. Dezember 2021, S. 23). Ärztliche Untersuchungen und Operationen in Krankenhäuser sind auf Notfälle beschränkt. Bei Bewältigung der humanitären Aufgaben erhält der Libanon international Unterstützung. Bei der Zweiten Internationalen Geberkonferenz für den Libanon am 4. August 2021 wurden Hilfsgelder in Höhe von 357 Millionen US-Dollar zugesagt. Mit ausländischen Mitteln kann ein kompletter Zusammenbruch der Nahrungsmittelversorgung und der medizinischen Dienste für die Ärmsten verhindert und rudimentäre Wiederaufbauhilfe geleistet werden (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen, 21. September 2021, S. 2 f.). Diese Hilfsleistungen werden fortgesetzt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 28. März 2022, S. 5). Im Mai 2020 hat der Internationale Währungsfonds (IMF) dem Libanon 10 Milliarden US-Dollar im Rahmen eines Rettungspaketes, im September 2021 weitere 1,1 Milliarden US-Dollar zur Verfügung gestellt. Die Vereinten Nationen haben dem Libanon mit 10 Millionen US-Dollar unterstützt, damit Krankenhäuser und Wasserversorgung für einige Zeit weiterbetrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes, 6. September 2021, S. 7). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme) wird im Libanon insgesamt 300.000 Personen monatlich unterstützen, um sie durch das National Poverty Programme (NPTP) des libanesischen Sozialministeriums zu erreichen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5). Vor diesem Hintergrund lässt sich für libanesische Staatsangehörige die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK (vgl. dazu, dass Art 3 EMRK im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen ist nur BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 -9 C 13.96-, juris, Rn. 8 ff. bereits zu § 53 Abs. 4 AusIG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 -A 2 S 1995/12-, juris, Rn. 15.) unvereinbaren fehlenden Existenzsicherung bei der Rückkehr in den Libanon grundsätzlich nicht feststellen. Zwar haben sich die Lebensbedingungen für die meisten Bewohner des Libanons in den letzten Jahren erheblich verschlechtert und viele müssen in prekären Verhältnissen leben. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. zu diesen Grundbedürfnissen: EuGH, Urteile vom 19. 03.2019 -C-297/17-u. a. (Ibrahim u. a.), juris, Rn. 89 ff., und C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45.18-, juris, Rn. 12.) und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht, liegen nicht vor (diese ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt nur Urteil vom 27.01.2023 -3 K 1208/22-, entspricht zum Beispiel der Rspr. des OVG Bremen, Beschluss vom 19.07.2022 -1 LA 130/21-, juris, sowie der Rspr. des VG Berlin, Urteil vom 29.06.2022 -34 K 74/21.A- und des VG Minden, Urteil vom 21.06.2022 -1 K 2351/20.A-, juris). Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich fallbezogen (vgl. dazu dass die Beantwortung der Frage, ob für einen Asylbewerber bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK /Art. 4 GRC in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2022 -2 A 12/22-, juris entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 -2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19-AuAS 2019, 151) nicht. Der Kläger, der vor seiner Ausreise IT-Technologie studierte und der für seine Ausreise rund 5.000 $ aufbringen konnte, lebte ausweislich seiner Anhörung vor dem Bundesamt mit seiner Familie im Libanon im eigenen Haus; seine Eltern leben derzeit in einem anderen, ihnen gehörenden Haus in ihrem Heimatdorf. Mit seiner Familie steht der Kläger in regelmäßigem Kontakt. Auch seine übrige Grossfamilie lebt in Tyros. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass er nicht mehr in dieses ihn sichernde Umfeld zurückkehren kann. Darüber hinaus kann der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Starthilfen erlangen (vgl. Bundesamt, Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP; vgl. dazu, dass die Inanspruchnahme solcher Hilfen für einen Rückkehrer zumutbar ist, um im Zielstaat drohende Gefahren abzuwenden, nur Urteil der Kammer vom 24.08.2020 -3 K 588/20- unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 -9 C 38.96-, BVerwGE 104, 265; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 -A 11 S 2519/12-, juris; so auch BVerwG; Urteil vom 21.04.2022 -1 C 10/21-, juris; vgl. zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen auch BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 -1 C 3.21-, juris). Der Umstand, dass die Sozialleistungen und/oder die Lebensbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland günstiger sind als im Heimatland des Klägers, Libanon, ist fallbezogen nicht ausschlaggebend (vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022 -2 A 46/21-, juris, unter Hinwies auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 –C-163/17, Jawo). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.