Beschluss
22 L 3411/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0124.22L3411.23A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 9509/23.A - wird insoweit angeordnet, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 0. November 2023) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 9509/23.A - wird insoweit angeordnet, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 0. November 2023) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 00 . Dezember 2023 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00 .11.2023, Gesch.-Zeichen 00000000 - 261, zugestellt am 23.12.2023, wird angeordnet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kammer geht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass der Eilantrag – seinem Wortlaut entsprechend – darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf alle Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) anzuordnen, also auch insoweit, als sich die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides richtet. Die Kammer hat ihre Rechtsprechung im Jahr 2023 mit Rücksicht auf neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuletzt: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 u.a., juris, dahingehend geändert, dass (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren ist. An der früheren Rechtsprechung, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Dublin-Bescheid dahingehend ausgelegt wurden, dass diese sich nur gegen die Abschiebungsanordnung richten und die Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung inzidenter im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung zu prüfen war, wird seither nicht mehr festgehalten. Ist der Eilantrag – wie hier – auch darauf gestützt, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass ihm als Schutzsuchender in Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht, entspricht es grundsätzlich einer möglichst rechtsschutzintensiven Antragsauslegung zugunsten des Antragstellers, den Antrag auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung zu beziehen. Vgl. nur VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris und vom 29. Dezember 2023 ‑ 22 L 3014/23.A ‑, nrwe.de. Der so verstandene Antrag ist vollumfänglich zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Ferner ist die in § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sowie gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids gewahrt. Die Bekanntgabe erfolgte am 23. Dezember (Bl. 31 GA). Die einwöchige Frist war bei Stellung des Antrages am 29. Dezember 2023 noch nicht abgelaufen. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob die Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auch insoweit gilt, als der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die übrigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids betrifft. Im Übrigen dürfte es auf diese Frage regelmäßig nicht ankommen, da ein isoliert gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei gleichzeitiger Vollziehbarkeit der im gleichen Bescheid erlassenen Abschiebungsanordnung ungeachtet einer Antragsfrist unzulässig sein dürfte. Für einen solchen Antrag dürfte es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen, weil die Unzulässigkeitsentscheidung als solche nicht vollziehbar ist. Wird – wie hier – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf alle Regelungen des Bescheids bezogen, ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids und die Negativfeststellung zu Abschiebungsverboten in Ziffer 2 des Bescheids. Insoweit gewährleistet der Antrag den gerichtlichen Rechtsschutz, dass die dort getroffenen Feststellungen im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage einstweilen keine Rechtswirkungen gegenüber dem Antragsteller entfalten. II. Der Antrag ist nur bzgl. der Abschiebungsanordnung und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 und 4 des Bundesamtsbescheides) begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, soweit sich der Antrag auf die Unzulässigkeitsentscheidung und die Negativfeststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids) bezieht. Im Übrigen, nämlich soweit der Antrag auf die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bezogen ist (Ziffer 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids), geht die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids stellen sich nach Maßgabe der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar (1.), während Ziffer 3 und 4 des Bescheids durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen (2.). 1. Bezüglich der Regelungen in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. a. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist Italien nach den Bestimmungen der Dublin III‑VO für den Asylantrag des Antragstellers zuständig. aa. Die Zuständigkeit Italiens ist begründet worden. Dies richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, juris, Rn. 55 - 57, wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage beim EURODAC-Verzeichnis am 00 . August 2023 hat ergeben, dass der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Italien anhand seiner Fingerabdrücke am 0 0. April 2023 registriert wurde, jedoch keinen Asylantrag stellte (Treffer der Kategorie 2). Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist ist und der Tag des illegalen Grenzübertritts zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (hier in Deutschland, und zwar spätestens mit der förmlichen Asylantragstellung beim Bundesamt am 27. September 2023) noch nicht länger als zwölf Monate zurücklag. Die illegale Ersteinreise nach Italien und Weiterreise nach Deutschland, ohne zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben, stimmt auch mit den Angaben des Antragstellers überein. Er trug bei seiner Anhörung vor, er sei aus der Tunesien kommend mit dem Boot nach Italien eingereist, wo er sich aber ohne ein Schutzgesuch zu stellen für ca. drei Monate in S. E. xx B. in einem Camp aufgehalten habe. Dort habe er Verpflegung und Taschengeld erhalten. Zudem hat Italien auf das am 00 . September 2023 dort eingegangene Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom gleichen Tag nicht reagiert. Damit ist gemäß Art. 22 Abs. 1, Abs. 7 der Dublin III-VO seit Ablauf des 00 . November 2023 davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Italiens zur Rücknahme des Antragstellers begründet. bb. Die nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für Italien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist von 2 Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung am 00 . September 2023 ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort einging. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die (fingierte) Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien (mit Ablauf des 00 . November 2023) liegt weniger als sechs Monate zurück. Im Übrigen wurde die Überstellungsfrist dadurch unterbrochen, dass der Antragsteller fristgerecht einen gerichtlichen Eilantrag (auch) in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes gestellt hat. Allgemein zur Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einen Eilantrag vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris, Rn. 11. cc. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, juris, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, juris, Rn. 88, 76. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, juris Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Person in der Lage des Antragstellers die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Es kann angesichts der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht festgestellt werden, dass die Verhältnisse für eine erwachsene, gesunde Person in Italien mit Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar sind. Selbst in dem Fall, dass der Umstand zutrifft, dass der Antragsteller entsprechend seines Vortrags und der Kategorie 2 des EURODAC-Treffers (ITA 2…) zwar keinen Asylantrag gestellt hat, aber in Italien dennoch in einem Camp und damit in einer staatlichen Unterkunft untergebracht war, und davon ausgegangen wird, dass er durch sein Fernbleiben von der Unterkunft das Zugangsrecht zur Unterbringung verloren hat und auch durch die – noch nicht erfolgte – Stellung eines Asylantrags in Italien keinen erneuten Zugang zu einer Unterbringung erhalten würde, lässt dies nicht auf eine beachtliche Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK schließen. Zunächst kann die Aufnahmeverweigerung Italiens für Dublin-Rückkehrer durch Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 bzw. 7. Dezember 2022 allein nicht als Gefahr eines solchen Verstoßes angesehen werden, sondern allenfalls als Indiz gewertet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22.23. – https://www.bverwg.de/de/241023B1B22.23.0; a.A. niederländischen Raad van State - Afdeling bestuursrechtspraak – Urteile vom 26. April 2023, ECLI:NL:RVS:2023:1654 und ECLI:NL:RVS:2023:1655, abrufbar unter https://www.raadvanstate.nl/talen/artikel/english-version/state-secretary-blocked-from-returning/; CAA Nantes, Nr. 23NT01470 v. 23. 9.2023; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2023 - 11 A 2343/19.A -, juris, Rn. 47 ff. und vom 13. Juni 2023 - 11 A 1168/22.A -, Rn. 46 ff, juris; so auch die bisherige Kammer-Rspr.; vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 42 ff; zur nach Art. 19 Abs. 4 GG gegebenen Entscheidungserheblichkeit des Umstandes BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris Rn. 12; zur Ablehnung systemischer Mängel aus diesem Grund auch Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich,-W2322273511-1/14E-, vom 2. Oktober 2023. Auch der Umstand, dass die italienische Regierung am 11. April 2023 angesichts der verzeichnenden Zunahme ungeplanter Migrationsströme den nationalen Notstand ausgerufen hat, vgl. hierzu Tagesschau, Italien ruft den Notstand aus, Stand. 12. April 2023, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/italien-notstand-migranten-101.html; sowie Zeit Online, Italien verhängt Notstand wegen hoher Migrationszahlen, Stand: 11. April 2023, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-04/mittelmeerroute-italien-notstand-gefluechtete?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F. kann nicht eine voraussichtlich menschenunwürdige Behandlung belegen. Dies ist nach dem Inhalt der Auskünfte insbesondere aus administrativen und finanziellen Gründen erfolgt und war eine der verschiedenen Maßnahmen die der italienische Staat zur Wiedererlangung der staatlichen Kontrolle über die Situation der ankommenden Schutzsuchenden und Verbesserung der allgemeinen Situation in Bezug auf ankommende Flüchtlinge ergriffen hat. Vgl. auch den Bericht des Deutschlandfunkt vom 7. November 2023 „Italien will in Albanien Aufnahmezentren für Migranten einrichten“ https://www.deutschlandfunk.de/italien-will-in-albanien-aufnahmezentren-fuer-migranten-einrichten-100.html; auch https://www.politico.eu/article/italy-and-albania-strike-rwanda-style-migrant-deal/#:~:text=Italy; Es fehlt an konkreten Indizien und Erkenntnissen dazu, dass im Falle einer tatsächlichen Überstellung – die ja derzeit wegen der Aufnahmeverweigerung Italiens nicht stattfinden kann – eine solche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris, Rn. 48 ff.; für anerkannte Schutzsuchende Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 24 B 23.30525 –, juris; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2023 - 11 A 2343/19.A -, juris, Rn. 47 ff. und vom 13. Juni 2023 - 11 A 1168/22.A -, Rn. 46 ff, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – B3 S 23.50348 – n.V., VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – AN 14 S 23.50870- n.V.; VG München, Urteil vom 20. Dezember 2023 – M 19 23.50253 – n.V.; zuvor aber auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2022 - 11 A 200/20.A -, juris, Rn. 20 und vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris; Etwas anders folgt nicht aus dem Grundsatz, dass die Situation eines „refugee in orbit“ durch die Zuständigkeitsregelungen der Dublin III‑VO zu vermeiden sind, vgl. hierzu die Vorbemerkung (5) der Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 73; so aber VG Arnsberg, Urteil vom 19. Januar 2023 - 9 K 2602/19.A -, juris, Rn. 21 ff . . Denn dieser Verordnungszweck wird allein schon durch das strenge Regime von Anfrage-, Antwort- und Überstellungsfristen bewirkt, deren Ablauf jeweils zu einem Zuständigkeitsübergang auf den Mitgliedstaat führt, der die betreffende fristgebundene Maßnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgeführt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn. 55; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Januar 2023 - 13 A 10716/22.OVG -, juris, Rn. 19 f. Tatsächliche oder national-rechtliche Überstellungshindernisse wie auch die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, eignen sich nicht für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bezeichneten Überstellungsfrist. Vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn 69 f. m.w.N. und vom 22. September 2022 - C-245/21 u. C-248/21 - MA u. a., juris, Rn. 65 u. 70. Die für den Antragsteller – auch in dem Fall, dass er sein Unterkunftsrecht verloren haben sollte - in Italien zu erwartende Rückkehr und insbesondere Unterkunftssituation verstößt nicht gegen Art. 4 GrCH. Denn neben den staatlichen Unterstützungsleistungen, sind auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22. Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14; Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22. Die Situation auf dem Wohnungsmarkt in Italien ist nicht einfach. Erst als anerkannt Schutzberechtigter besteht Zugang zu Sozialwohnungen zu den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige. Teilweise ist der Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit gebunden. Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Privater Wohnraum ist knapp und Mieten im Allgemeinen und vor allem in den großen Städten sehr hoch. AIDA, Country Report: Italy, Stand: 31. Dezember 2022, S. 239; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 27. Juli 2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 15; vgl. auch OVG Rh-Pf, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn 57; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 24 B 23.30525 –, juris Rn. 31; Raphaelswerk, Oktober 2022, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 14. Vor diesem Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Italien eine Obdachlosigkeit im Sinne einer (dauerhaften) Wohnungslosigkeit droht. Dies allein führt jedoch – mangels besonderer Vulnerabilität des Antragstellers - nicht zu einer Notsituation im Sinne des Art. 4 GRch. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 24 B 23.30525 –, juris Rn. 31 für anerkannt Schutzberechtigte; OVG Rh-Pf, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG – Rn. 53 ff. mit Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 -; anders noch OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 37 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 21 ff.; Eine Unterkunft in einem verlassenen Gebäude, in einer informellen Siedlung, bei Bekannten oder in einer Notunterkunft unterschreitet die Anforderungen an eine Unterkunft, die die elementarsten Bedürfnisse befriedigt, nicht notwendig. Ständige Kammerrechtsprechung z.B. Beschluss vom 7. April 2021 - 22 L 605/21.A -; n.v., in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 24 B 23.30525 –, juris Rn. 31; OVG Rh-Pf, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG – Rn. 70; a.A. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 69. Auch der Europäische Gerichthof für Menschenrechte stellt in Bezug auf eine mit Art. 3 EMRK vereinbare Unterkunft keine qualifizierten Anforderungen. Vgl. etwa EGMR, Entscheidung vom 2. Juni 2020, S.A../.Niederlande ‑ 49773/15 ‑, http://curia.europa.eu: Keine Verletzung von Art.3 EMRK durch die Rückführung eines Angehörigen einer ethnischen Minderheit in den Sudan, obwohl die Angehörigen dieser Minderheit üblicherweise in Barackensiedlungen („shanty towns“) leben ohne Grundversorgung und mit der Gefahr, aus der Unterkunft vertrieben zu werden. Zudem können Dublin-Rückkehrer in privaten Notunterkünften ihre elementarsten Grundbedürfnisse decken und auf ein umfangreiches Netzwerk privater Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern, die von kirchlichen und Nichtregierungsorganisationen getragen werden, zurückgreifen. Insbesondere die Kirchen bieten in Italien für Asylbewerber, international Schutzberechtigte und andere Bedürftige ein breites Spektrum an Hilfsleistungen an. Dieses umfasst insbesondere (Not‑)Unterkünfte, Kleidung und Nahrung. AIDA, Country Report: Italy, Stand: 31. Dezember 2022, S. 153, 157; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 24 B 23.30525 –, juris Rn. 31; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 27. Juli 2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 11. Es ist davon auszugehen, dass es dem erwachsenen, erwerbsfähigen und alleinstehenden Antragsteller bei seiner Rückkehr möglich sein wird, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern. Insoweit ist es Dublin-Rückkehrern auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29. Sollte ein Dublin-Rückkehrer oder später ein Schutzberechtigter nicht ohne weiteres eine Arbeit finden, reicht auch der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 B 93.21 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – ,juris Rn. 19. 60 Tage nach Antragstellung dürfen Asylbewerber arbeiten. In der Praxis bestehen wegen Verzögerungen beim Erhalt von „residence permits“ sowie der hohen Arbeitslosigkeit Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist weit verbreitet. Dies führt teils zu prekären, ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 27. Juli 2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 20; AIDA, Country Report: Italien, Stand: 31. Dezember 202, S. 159; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 10.März 2022, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 18, 20; Raphaelswerk, Oktober 2022, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 16. 12. Januar 2023 HRW – Human Rights Watch; Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022; abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2085464.html, Die Beschäftigungsrate von Ausländern in Italien ist dennoch sehr hoch, sie liegt über der Beschäftigungsrate von Inländern. Der italienische Arbeitsmarkt ist aus demografischen Gründen auf Migration angewiesen. Es handelt sich jedoch zu einem großen Teil um geringqualifizierte und informelle Arbeit. RESPOND, 1. Juni 2020, Integration, Policies, Practices and Experiences. Italy Country Report, S. 26 f.. Der italienische Staat geht nun vermehrt gegen illegale Beschäftigung und Ausbeutung von Ausländern vor. RESPOND, 1. Juni 2020, Integration, Policies, Practices and Experiences. Italy Country Report, https://www.diva-portal.org/smash/get/diva2:1440496/FULLTEXT01.pdf, S. 26 und 27. So wurden etwa im November 2022 in der Nähe von Foggia (Apulien) fünf Personen wegen der Ausbeutung von Arbeitern bei der Tomatenernte festgenommen, ai – Amnesty International ; 28. März 2023 Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022); https://www.ecoi.net/de/dokument/2089542.html. Ende 2022 waren durch ein Regierungsprogramm auf ca. 207.800 Anträge ca. 61 % zusätzliche Erlaubnisse für Arbeit im Bereich Landwirtschaft, Haushalt und heimische Pflege erteilt worden. HRW – Human Rights Watch v. 12. Januar 2023; Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022; abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2085464.html Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller durch eigene Arbeit seine Grundbedürfnisse nach „Brot, Bett und Seife“ nicht befriedigen können wird. Zudem wird er für deren Gewährleistung auf Hilfsangebote privater und kirchlicher Träger zurückgreifen können. Schließlich erhalten Asylbewerber auch eine grundlegende medizinische Versorgung, die mit den Anforderungen des Art. 4 GRC grundsätzlich im Einklang steht. Denn sie haben auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger (vgl. auch Art. 30 der Richtlinie 2011/95/EU). Hierzu muss sich der Betroffene lediglich beim nationalen Gesundheitsdienst registrieren, wo er eine „Gesundheitskarte“ erhält. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: Freie Wahl eines Haus- bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In diesem Umfeld sei die Sprachbarriere das relevanteste Problem, um tatsächlich medizinische Hilfe zu erhalten. Dort wo das staatliche Gesundheitssystem Lücken aufweist, sind NGOs tätig. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 27. Juli 2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S.13; AIDA, Country Report: Italy, Stand: 31. Dezember 2022, S. 161; Raphaelswerk, Oktober 2022, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 15; OVG Rh-Pf, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG – Rn. 71 unter Verweis auf SaarlOVG, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris Rn. 33 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 135/17 –, juris Rn. 32, Es gibt auch – im geringen Umfang – Plätze im staatlichen Unterkunftssystem, die sich speziell an Asylsuchende und Schutzberechtigte mit psychischen Erkrankungen wenden. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 27. Juli 2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S.15; Februar 2022, Bericht : Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten (EN) https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/220203_Italy.pdf, S. 16. Auch für den Fall der Anerkennung als Schutzberechtigter bestehen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und nach der Kammerrechtsprechung keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 4 GrCH. Vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 22 L 3131/23.A -, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 11 A 1497/21.A- juris; für Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 24 B 23.30525 –, juris Rn. 28; OVG RhPf, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG – Rn. 53 ff. Individuelle Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der 1997 geborene Antragsteller hat insoweit auf die Frage nach gesundheitlichen Beschwerden lediglich angegeben, er habe Beschwerden in der Brust und im Magen gehabt, die durch eine Medikamenteneinnahme behandelt worden seien. Vor seiner Ausreise habe er 6 Jahre die Schule besucht und verschiedene Arbeiten ausgeübt, u.a. habe er als Händler, Maurerhelfer und Taximotorradfahrer gearbeitet. Zudem gibt er selbst an im Camp in S. versorgt worden zu sein und ein Taschengeld erhalten zu haben. 2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthalten statthaften isolierten Anfechtungsantrag, vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris Rn. 22 ff. m.w.N., nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist vollziehbar festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist. Im Übrigen liegen nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegen könnte. 2. Bezüglich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieser Regelungen. a. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erweist sich derzeit als offensichtlich rechtswidrig. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hier bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann. Dass Italien für den Asylantrag des Antragstellers nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 22 L 1042/23.A –, juris, Rn. 17. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit auch nicht mit dem vorliegenden Beschluss angeordnet. Es fehlt jedoch an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Denn es steht gegenwärtig nicht im Sinne dieser Norm fest, dass die Überstellung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Es ist allein Aufgabe des Bundesamts, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende (auch nachträglich eintretende) inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 – 2 LB 163/10 –, juris, Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris, Rn. 4 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris, Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –, juris, Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 29. November 2004 – 2 M 299/04 –, juris, Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Ein Duldungsgrund (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in diesem Sinne besteht unter anderem dann, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, (noch) nicht geklärt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 – 14 B 102/15.A –, juris. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, juris, Rn. 7; Bay.VGH, Urteil vom 7. April 2016 – 20 B 14.30214 –, juris, Rn. 17, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2022 – 22 L 750/22.A –, juris, Rn. 14. Daran fehlt es hier. Die Übernahmebereitschaft des Zielstaates Italien besteht heute nicht. Vielmehr hat das italienische Innenministerium die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 aufgefordert, Überstellungen nach Italien vorübergehend auszusetzen. Vgl. auch „Rom verweigert Aufnahme - Schweiz kann Migranten nicht nach Italien zurückschaffen“, in: Blick, 25. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.blick.ch/politik/rom-verweigert-aufnahme-schweiz-kann-migranten-nicht-nach-italien-zurueckschaffen-id18175135.html. Seitdem sind Dublin-Überstellungen nach Italien ausgesetzt. Diese sind inzwischen weder wiederaufgenommen worden noch besteht hierfür eine konkrete Aussicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 11 A 2343/19.A –, juris, Rn. 61; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 –, juris, Rn. 21. Es bestehen damit erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien faktisch nicht möglich ist, und zwar ungeachtet der Frage, ob Italien einem (Wieder-)Aufnahmeersuchen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. So bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 22 L 1042/23.A –, juris, Rn. 28; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2023 – 11 A 252/23.A –, juris, Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 –, juris, Rn. 21; a.A. VG Aachen, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 9 L 34/23.A –, juris; zur Entscheidungserheblichkeit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris, Rn. 12. Das tatsächliche Überstellungshindernis besteht auch ungeachtet der Frage, ob die Überstellung während des Laufs der Überstellungsfrist ausgeschlossen erscheint. So bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 22 L 1042/23.A –, juris, Rn. 30; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Januar 2023 – RO 13 S 23.50009 –, juris. b. Da die Abschiebungsanordnung nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand im Hauptsacheverfahren aufzuheben wäre, unterliegt auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids rechtlichen Bedenken. Denn zum einen knüpft das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich an eine Abschiebung des Antragstellers an. Zum Erfordernis einer Rückkehrentscheidung für ein Einreiseverbot vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53 m.w.N. Hierfür fehlt nach der Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Rechtsgrundlage. Zum anderen ist das Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht länger zuständig, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.