Urteil
7 K 146/22 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0912.7K146.22WE.00
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Leitsätze
1. Auch bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes von Familienmitgliedern durch unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten (hier: Italien und Deutschland) ist bei der Rückkehrprognose auf die im Bundesgebiet gelebten Kernfamilie – bestehend aus zwei Elternteilen und minderjährigen Kindern – abzustellen.(Rn.35)
2. Derzeit führen die Lebensbedingungen für vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige anerkannte Schutzberechtigte, die im Familienverband – bestehend aus zwei Elternteilen und drei minderjährigen Kindern zwischen sechs und einem Jahr – nach Italien zurückkehren, zu einer Verletzung von Art. 4 Grundrechte-Charta (juris: EUGrundrCharta).(Rn.44)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2022, abgeändert durch Teilabhilfebescheid vom 12.09.2023 (Gesch.-Z.: 8509657 - 438), wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes von Familienmitgliedern durch unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten (hier: Italien und Deutschland) ist bei der Rückkehrprognose auf die im Bundesgebiet gelebten Kernfamilie – bestehend aus zwei Elternteilen und minderjährigen Kindern – abzustellen.(Rn.35) 2. Derzeit führen die Lebensbedingungen für vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige anerkannte Schutzberechtigte, die im Familienverband – bestehend aus zwei Elternteilen und drei minderjährigen Kindern zwischen sechs und einem Jahr – nach Italien zurückkehren, zu einer Verletzung von Art. 4 Grundrechte-Charta (juris: EUGrundrCharta).(Rn.44) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2022, abgeändert durch Teilabhilfebescheid vom 12.09.2023 (Gesch.-Z.: 8509657 - 438), wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Einzelrichterin konnte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese vorab im Rahmen der ordnungsgemäßen Ladung ausdrücklich auf die später durchgeführte Verfahrensweise bei Ausbleiben von Beteiligten hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). A. Verfahrensgegenstand sind nach der Abtrennung der Klage gegen die Nrn. 3 bis 5 des Tenors des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur noch die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 20.01.2022. B. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 3 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. 1. Zwar findet § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in den Fällen des abgeleiteten internationalen Familienschutzes nach § 26 AsylG keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2020, Az.: 1 C 8/19 – Fundstelle: juris), jedoch ist § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG im hiesigen Fall nicht einschlägig. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass es am Tatbestandsmerkmal des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG bzw. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG mangelt. Die Ehe des Klägers mit Frau ... H... I... hat der Kläger erst im Oktober 2014 geschlossen. Beide sind lediglich für eine Woche in den Irak gereist, um die Ehe registrieren zu lassen, was auch die klägerseitig vorgelegte Heiratsurkunde belegt. Überdies haben der Kläger und seine Frau noch im Irak eine Übersetzung der Heiratsurkunde in die englische Sprache veranlasst und sind anschließend wieder ausgereist. Sie haben sich nach den Angaben des Klägers lediglich eine Woche gemeinsam im Irak aufgehalten. Mithin hat der Kläger, welcher bereits im Jahr 2007 den Irak verlassen hatte, mit seiner Frau nicht im Irak in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt (vgl. BeckOK AuslR/Günther/Nuckelt, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 26 Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 07.06.2021, Az.: 15 ZB 21.30704 – Fundstelle: juris). Dies war vielmehr anschließend in der Türkei der Fall. Bezogen auf einen von seiner im Jahr 2017 geborenen Tochter ... abgeleiteten Schutzstatus gilt das Gleiche. Die Familie, nicht einmal die Ehe der Eltern, hat im Herkunftsstaat bestanden. 2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. a) Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers und der vorgelegten italienischen Aufenthaltserlaubnis („PERMESSO DI SOGGIORNO“) hat Italien dem Kläger im Jahr 2014 subsidiären Schutz zuerkannt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der in Italien anerkannte Schutzstatus des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung aufgehoben oder anderweitig beendet wurde. Dass eine Aberkennung bzw. Beendigung des subsidiären Schutzstatus oder die Ablehnung einer Verlängerung (vgl. Art. 19 Qualifikationsrichtlinie) zwischenzeitlich erfolgte, ist nicht vorgetragen. Derartiges ist auch nicht als mögliches Prozedere im Ansatz ersichtlich, zumal insoweit auch die materiellen Voraussetzungen des Art. 16 Qualifikationsrichtlinie, mithin das spätere Fehlen der Umstände, die ursprünglich zur Schutzanerkennung führten, seitens Italien zu prüfen gewesen wären. Soweit die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Aufenthaltserlaubnis zwischenzeitlich abgelaufen ist (23.02.2022), führt dies mit Blick auf die abschließenden Regelungen des Art. 14, 15 Qualifikationsrichtlinie nicht zu einem Erlöschen eines bereits zuerkannten Schutzstatus. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen kann, wenngleich die Erlangung derselben an weitere Kriterien anknüpft (u.a. Meldeadresse – vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien – im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Italien – vom 01.07.2022, S. 19; BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 27.07.2023, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 2 a.E.). b) Allerdings führt die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 19.03.2019 (Az.: C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Fundstelle: juris) erfolgte nähere Auslegung der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 a) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), welche in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, gemessen am Maßstab des Art. 4 GRCh zu einer fehlenden Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezogen auf den Kläger. Dem Kläger droht im Fall einer Rückkehr (mit seiner Familie) eine Verletzung von Art. 4 GRCh. Der EuGH kommt in der oben zitierten Entscheidung zu dem Schluss (Tenor Ziff. 3), dass Art. 33 Abs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie – und damit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – „dahin auszulegen [ist], dass er es einem Mitgliedstaat [zwar] nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann [jedoch] nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände“. In seinem späteren Beschluss vom 13.11.2019 (Az.: C-540/17 und C-541/17 – Fundstelle: juris) geht der EuGH sogar noch weiter und will Art. 33 Abs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie (und damit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) im umgekehrten Fall (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, a.a.O., Rn. 36) sogar dergestalt ausgelegt wissen, dass „es einem Mitgliedstaat … [verboten ist], von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, … wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling [bzw. subsidiär Schutzberechtigten] erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren.“ Zwar kann der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht generell dazu führen, dass die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis eingeschränkt wird, wenn die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist, jedoch verhält es sich anders, wenn das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, a.a.O., Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, Az.: 1 C 34/19, Rn. 17 – Fundstelle: juris). Das Erreichen der hierfür erforderlichen besonders hohen Schwelle liegt erst vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass ein vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängiger anerkannter Schutzberechtigter sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Az.: C-163/17, Rn. 92, 95 – Fundstelle: juris). Die Tatsache, dass es das deutsche Recht aufgrund eines humanitären Aufenthaltstitels (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG) verbietet, einen Antragsteller in den schutzgewährenden Mitgliedsstaat abzuschieben, kann zudem keine gegenteilige Auslegung rechtfertigen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, a.a.O., Rn. 40). Gemessen daran sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur dann erfüllt, wenn der jeweilige Antragsteller im Fall einer Abschiebung in den Internationalen Schutz gewährenden Mitgliedsstaat – hier: nach Italien – aufgrund der gegenwärtigen Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wär, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der GRCh (bzw. Art. 3 EMRK) zu erleiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, Az.: 1 C 34/19, Rn. 15 – Fundstelle: juris). Entgegen der beklagtenseitigen Ansicht droht dem Kläger gegenwärtig bei einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh. c) Bei der Beurteilung der Rückkehrprognose ist nicht von einer alleinigen Rückkehr des Klägers nach Italien auszugehen, sondern vielmehr von seiner Rückkehr gemeinsam mit der im Bundesgebiet gelebten Kernfamilie. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 zum Rechtsanspruch eines Asylbewerbers auf Anerkennung als politischer Verfolgter (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992, Az.: 9 C 8/91 – Fundstelle: juris) zur Grundlage der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG in seinem Urteil vom 04.07.2019 (Az.: 1 C 45/18, Leitsätze 2 und 3) ausgeführt, dass für „die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren […] bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen [ist], dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. […] Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.“ Hintergrund dessen ist, dass Art. 6 Grundgesetz (GG) zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt, aber eine wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, darstellt. Art. 6 GG gebietet daher auch die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992, Az.: 9 C 8/91, Rn. 17 – Fundstelle: juris). Diesem Umstand tragen auch die europarechtlichen Regelungen des Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie und Art. 5 lit. b) Rückführungsrichtlinie Rechnung. Diese im Zusammenhang mit der Rückkehr ins Herkunftsland zu den §§ 3, 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entwickelte Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, welcher zwar keine Rückkehr ins Herkunftsland aber in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zur Folge hat. Die Grundlage der Rückkehrprognose orientiert sich – wie oben dargelegt – nämlich nicht am konkreten Zielstaat (Herkunftsland oder anderer Mitgliedsstaat), sondern vielmehr an dem Grundrecht und der „wertentscheidenden Grundsatznorm“ des Art. 6 GG im Zusammenhang mit Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bezogen auf die familiären Bindungen vermag das Gericht keine Unterschiede zwischen der alleinigen Rückkehr eines Ausländers in sein Herkunftsland und der in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erkennen. Beides würde zur Trennung von einer (vorausgesetzten) im Bundesgebiet gelebten Kernfamilie führen und damit zu einer Verletzung von Art. 6 GG (bzw. Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh). Im vorliegenden Fall ist auch keine Abweichung vom Regelfall einer Rückkehr der im Bundesgebiet gelebten Kernfamilie gegeben. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung offengelassen hat, unter welchen Voraussetzungen der an den Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft geknüpfte Regelfall einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband nicht vorliegt. So hat es allerdings in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass insoweit eine nähere Betrachtung erforderlich scheint, wo ein tatsachengestützter Missbrauchsverdacht in den Fällen besteht, in denen die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunftsland bestanden hat, sondern erst nach der Einreise begründet worden ist, oder es sich nicht um leibliche Kinder zumindest eines der Ehegatten handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1992, Az.: 9 C 8/91, Rn. 23 – Fundstelle: juris). Zwar hat die familiäre Lebensgemeinschaft – und auch die Ehe – noch nicht im Herkunftsland Irak bestanden, jedoch hat das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte für einen tatsachengestützten Missbrauchsverdacht bezogen auf die erst in der Türkei und später im Bundesgebiet gegründeten Lebensgemeinschaft der fünfköpfigen Familie. Überdies kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob der übrige Teil der Familie einen Bezug zum Zielstaat hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.07.2022, Az.: A 4 S 3696/21, Rn. 37; OVG Sachsen, Urteil vom 154.06.2020, Az.: 5 A 384/18.A, Rn. 38 – Fundstellen: juris), welcher hier – bezogen auf Italien – auch zu verneinen ist, da sich nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung seine Ehefrau und Kinder nie in Italien aufgehalten haben. Vielmehr müssen auch die konkret im Bundesgebiet gelebten familiären Bindungen und Strukturen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung Berücksichtigung finden. Rückblickend hat der Kläger wiederholt vier Monate in Italien und einen Monat im Bundesgebiet (bzw. lt. Anhörung sechs Monate in Italien und zwei Monate im Bundesgebiet) gelebt bis er schlussendlich im August 2021 letztmalig und „auf Dauer“ in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither hier aufhält. Zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise war bereits die älteste Tochter ... vier Jahre und sieben Monate und die zweite Tochter drei Jahre und vier Monate. Seit dem 06.08.2021, mithin seit zwei Jahren und einem Monat, lebt der Kläger mit seiner Frau und zunächst zwei Kindern, später (seit dem 17.07.2022) mit drei minderjährigen Kindern zwischen sechs Jahren und acht Monaten und ein Jahr und drei Monaten, in der M... in E..., wenngleich er bisher bei der Ausländerbehörde E... keinen Umverteilungsantrag gestellt hat. Die Eltern kümmern sich nach den glaubhaften Bekundungen in der mündlichen Verhandlung beide um die gemeinsamen Kinder. Der Kläger erklärte, zwar zunächst zwischen Italien und Deutschland gependelt zu sein, jedoch dann dauerhaft in Bundesgebiet gekommen zu sein, da seine Kinder krank seien und seiner Hilfe bedürfen. Die Ehefrau des Klägers bekundet auf informelle Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass sie es ohne den Kläger nicht „schaffen“ würde. Früher, vor der „dauerhaften“ Einreise des Klägers ins Bundesgebiet, war es für sie noch „leichter“, ohne den Kläger auszukommen. Sie hatte anfänglich nur ein Kind und ab März 2018 zwei Kinder. Außerdem ist die Familie nach dem gemeinsamen Bekunden des Klägers und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung sowie ausweislich der eingereichten medizinischen Befundunterlagen auf die Unterstützung durch eine Familienhelferin des Jugendamtes E... (Frau S...) angewiesen. Dem Vorbringen des Klägers und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten medizinischen Befundberichten sowie dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Kläger, seiner Frau und den drei ebenfalls anwesenden Kindern kommt das Gericht zu dem Schluss, dass im hiesigen Fall nur eine gemeinsame Rückkehr der Familie des Klägers nach Italien realitätsnah in Betracht kommt. Die Ehefrau und auch die Kinder sind auf den Kläger angewiesen. Eine Trennung des Klägers von seiner Familie würde nicht nur zu einem Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 GG führen. Dieser Eingriff wäre nicht gerechtfertigt (vgl. ebenso VG Ansbach, Urteil vom 16.03.2022, Az.: AN 14 K 20.50315, Rn. 54 – Fundstelle: juris). Dass die Beklagte im Fall des Klägers diesen konkreten Umstand bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, ist weder anhand des verfahrensgegenständlichen Bescheides ersichtlich, noch dem umfangreichen Schriftsatz vom 07.02.2022 zu entnehmen. d) Bezogen auf die unter Pkt. B. 2. b) der Entscheidungsgründe dargelegten Maßstäbe einer Verletzung von Art. 4 GRCh bedingt die gemeinsame „Rückkehr“ des Klägers mit seiner Frau und drei minderjährigen Kindern zwischen sechs Jahren und acht Monaten und ein Jahr und zwei Monaten besondere Anforderungen an die Lebenssituation in Italien. So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 19.12.2019, Az.: 10 LA 64/19, bezogen auf die Situation von Kindern Folgendes zutreffend hervorgehoben (Rn. 25 – Fundstelle: juris): „Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der durch Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK vermittelte Schutz bei Kindern - unabhängig davon, ob sie von ihren Eltern begleitet werden - noch wichtiger ist, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 119). Diese bestehen aufgrund ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch ihres Status als Schutzsuchende (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 99). Kinder sind grundsätzlich verletzlicher und ihre Bewältigungsmechanismen sind noch unentwickelter (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern, v. 22.12.2009, S. 10). Sie neigen zudem mehr dazu, feindselige Situationen als verstörend zu empfinden, Drohungen Glauben zu schenken und von ungewohnten Umständen emotional beeinträchtigt zu werden (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern, v. 22.12.2009, S. 10). Sie reagieren auch stärker auf Handlungen, die gegen nahe Verwandte gerichtet sind (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern, v. 22.12.2009, S. 10). Was für einen Erwachsenen unbequem ist, kann für ein Kind eine ungebührende Härte darstellen (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern, v. 22.12.2009, S. 25; vgl. auch noch UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge, v. 19.04.2016, S. 98). Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Schutzsuchende müssen deshalb an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Anderenfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu fallen (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 119). Bei Minderjährigen wiegt ihre besonders verwundbare Lage schwerer als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 99).“ Im Zusammenhang mit dem erforderlichen Grundbedürfnis nach einer Unterbringung von zurücküberstellten Personen im Bestimmungsland müssen daher auch erhebliche zeitliche Verzögerungen, die (nur) zu einer vorübergehenden Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in nicht kind- und familiengerechten Unterkünften oder gar zu ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit führen würden, ausgeschlossen sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.12.2019, Az.: 10 LA 64/19, Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, Az.: 2 BvR 1380/19, Rn. 23, 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019, Az.: A 4 S 749/19, Rn. 40, 118; VG Minden, Urteil vom 20.09.2019, Az.: 10 K 10479/17.A, Rn. 51 – Fundstellen: juris). Wenngleich die Kinder des Klägers im hiesigen Verfahren nicht Beteiligte sind, sind deren Bedürfnisse bei der Beurteilung der prognostizierten Lebensbedingungen in Italien mit zu berücksichtigen. e) Aufgabe des Klägers und seiner Frau wird es daher zunächst sein, nach ihrer Ankunft zeitnah und ohne erhebliche zeitliche Verzögerung eine kind- und familiengerechte Unterkunft zu finden. Dies wird ihnen – nach Ansicht des Gerichts und entgegen der generellen beklagtenseitigen Ansicht – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Familie in einer von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeit einzig in Frage kommenden SAI-Einrichtung (Sistema di Accoglienza e Integratzione) der zweiten Stufe (BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 27.07.2023, S. 14 f.; Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministerium des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur „Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien“ vom September 2022, S. 6, 8) unterkommen wird, zumal seine Ehefrau und die Kinder in Italien über (noch) keinen Schutzstatus verfügen. Die SAI-Einrichtungen werden von den Gemeinden geführt und sehen grundsätzlich die Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen, vulnerablen Asylbewerbern (z.B. Familien) und anerkannten Schutzberechtigten vor. In der Praxis sind sie eher für anerkannte Flüchtlinge (wie den Kläger) und unbegleitete Minderjährige da (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 01.07.2022, S. 12).Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 bis 18 Monate) in einer SAI-Unterbringung bleiben, die neben der Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Die meisten Unterbringungsplätze (mit über 66 %) stehen in Italien in den „temporären Strukturen“ der für den Kläger nicht relevanten CAS-Unterkünften (Notunterkünfte) zur Verfügung und es gibt im Vergleich zum Bedarf nicht genug SAI-Plätze. Theoretisch können auch anerkannte Schutzberechtigte im Fall einer Überstellung nach Italien in ein SAI-Zentrum untergebracht werden, sofern es freie Plätze gibt und die Rückkehrer nicht bereits zuvor in einem Zentrum der Zweitaufnahme untergebracht waren (vgl. Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministerium des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur „Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien“ vom September 2022, S. 10; BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 01.07.2022, S. 13, 20). Das Recht auf Unterbringung bzw. die Zuweisung eines Aufnahmeplatzes in einer SAI-Einrichtung erlischt auch dann, wenn der dort untergebrachte anerkannte Schutzberechtigte unentschuldigt der Einrichtung fernbleibt (vgl. Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministerium des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur „Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien“ vom September 2022, S. 10). Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Familie keine Aufnahme in einer staatlichen Einrichtung finden wird. Seine Schutzanerkennung liegt bereits neun Jahre zurück und die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder verfügen lediglich über eine Schutzanerkennung in Deutschland, jedoch nicht in Italien, weshalb ihnen der zeitnahe Zugang bereits dem Grund nach verwehrt werden würde. Sofern man unterstellt, dass ein Anspruch auf einen staatlichen Unterbringungsplatz bestünde, ist auch aus anderen Gründen nicht zu erwarten, dass dem Kläger und seiner Familie in absehbarer Zeit eine derartige Unterkunft zur Verfügung stehen wird. So erklärte das Italienische Innenministerium – nach Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides – mit Rundschreiben vom 05.12.2022 und 07.12.2022 nämlich, dass sich die Aufnahmekapazitäten Italiens wesentlich verschlechtert haben und baten alle Dublin-Einheiten der EU-Mitgliedsstaaten darum, Überstellungen nach Italien (mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger) ab dem 06.12.2022 vorübergehend auszusetzen. Ursache hierfür sind plötzlich aufgetretene technische Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen und das Fehlen von Aufnahmeeinrichtungen aufgrund der hohen Zahlen von ankommenden Migranten an den See- und Landesgrenzen. Dieser Zustand dauert auch weiterhin an (Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration (SEM), Italien: Dublin-Überstellungen und Rückübernahmeabkommen vom 13.07.2023; siehe dazu zuletzt VG Weimar, Urteile vom 22.08.2023, Az.: 7 K 1059/23 We – nicht veröffentlicht). Wenngleich sich das italienische Rundschreiben ausschließlich auf Dublin-Rückkehrer bezieht, macht dieser Umstand deutlich, dass die ohnehin knappen staatlichen Unterbringungsmöglichkeit bereits seit Dezember 2022 erschöpft sind und eine Unterbringung in einer SAI-Einrichtung und sogar ein (ausnahmsweises) Ausweichen des schutzberechtigten Klägers (mit seiner Familie) auf eine CAS-Unterkunft nahezu unmöglich ist. Dies belegen auch aktuellere Zahlen für Italien. So kamen bereits im Januar und Februar 2023 fast doppelt so viele Flüchtlinge in Italien an (18.593) wie im gleichen Zeitraum im Vorjahr (9.640 – vgl. UNHCR, Fact Sheet Italy: Überblick über die Anzahl und Herkunft von Flüchtlingen in Italien, Februar 2023). Im gesamten Jahr 2021 kamen 76.877 Migranten nach Italien (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 01.07.2022, S. 4), sodass in den ersten beiden Monaten des laufenden Jahres bereits rund ein Viertel der Flüchtlinge aus dem gesamten Jahr 2021 in Italien zu betreuen und auch unterzubringen waren. Soweit die Beklagte auf das Urteil des EMRK vom 23.03.2021 verweist, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei den Betroffenen im dortigen Verfahren um Asylbewerber, mithin Dublin-Rückkehrer, handelte, welche nach in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen anders als der Kläger (und seine Familie) Zugang zu den Erstaufnahmeeinrichtungen (CPA- und CAS-Einrichtungen) hatte. Eine derartige Unterbringungsmöglichkeit scheidet beim Kläger als anerkannten Schutzberechtigten, wie bereits oben ausgeführt, aus. Im Übrigen bezieht sich die in diesem Zusammenhang dargelegte Schlussfolgerung der Beklagte auf nicht-vulnerable Personen, um welche es sich im hiesigen Fall gerade nicht handelt. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen ebenso wie italienische Bürger, jedoch ist in manchen Regionen dieser Zugang an bestimmte Bedingungen geknüpft, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, so z.B. eine Bestätigung der Botschaft des Herkunftsstaates oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit. Zwar wurden derartige Praktiken vom italienischen Verfassungsgericht im Jahr 2021 für unzulässig erklärt, jedoch sind Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Sozialwohnung die Regel (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 27.07.2023, S. 15). Überdies ist im Fall des Klägers, dessen Aufenthaltserlaubnis bereits abgelaufen ist und der in Italien über keinen Wohnsitz verfügt, eine nachträgliche Registrierung in der Wohnsitzgemeinde, welche der Kläger frei wählen kann, und die neuerliche Erteilung einer bereits abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Hierbei muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 27.07.2023, S. 14). Folglich ist nicht zu erwarten, dass im besonderen Fall des Klägers und seiner Familie unmittelbar nach deren Ankunft in Italien – mithin zeitnah – eine Sozialwohnung zur Verfügung stehen wird. Dass der Kläger mit seiner Familie Zugang zu einer auf dem privaten Wohnungsmarkt erhältlichen Wohnung/Unterkunft haben würde, ist unwahrscheinlich. Bereits das Fehlen ausreichender eigener Geldmittel steht dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen. Der Kläger hat es bereits in der Vergangenheit nicht vermocht, außerhalb karitativer Hilfe Unterkunft und Nahrung sowie Arbeit zu finden, um seinen eigenen Existenzbedarf zu decken. Nunmehr ist er für eine fünfköpfige Familie verantwortlich. Auch sind die Mieten in den Städten im Allgemeinen sehr hoch und Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 01.07.2022, S. 20), dessen Erlangung dem Kläger zeitnah nach seiner Ankunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird. Dass sich der Kläger und seine Frau – ungeachtet der genannten Hürden beim Zugang zu einer privat vermieteten Unterkunft – mittels eigener Erwerbstätigkeit angemessenen privaten Wohnraum in Italien für die gesamte Familie finanzieren könnten, ist ebenso unwahrscheinlich.Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 01.07.2022, S. 21). Selbst wenn man unterstellte, der 40-jährige Kläger könne eine derartige Arbeit erlangen, ist es unwahrscheinlich, dass er mit der schlecht bezahlten und zeitlich begrenzten Erwerbstätigkeit (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 01.07.2022, S. 22) eine preisintensivere Mietwohnung für die fünfköpfige Familie (regelmäßig) finanzieren könnte. Auch stünde der Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine „Verdiener“ (der Kläger) zur Verfügung, da davon ausgegangen werden muss, dass die Ehefrau des Klägers die noch minderjährigen Kinder – insbesondere die ein Jahr zwei Monate alte Tochter – versorgen und betreuen wird. Schwierigkeiten bei der Erlangung einer „festen Arbeit“ während der zurückliegenden Zeiten in Italien hat der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren beschrieben. Auch das seit März 2019 ausgezahlte sog. Bürgergeld für Personen mit geringem Einkommen dürfte im Fall des Klägers und seiner Familie weder ausreichend noch für diese erhältlich sein, da die Sozialleistung an einen 10-jährigen Wohnsitz im Italien anknüpft (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 01.07.2022, S. 21), sodass es dahinstehen kann, ob der Kläger und seine Familie von der laut Medienberichten ab 01.08.2023 geltenden teilweisen Abschaffung des Bürgergeldes (vgl. u.a. Frankfurter Rundschau – Patricia Huber: Bürgergeld per SMS gestrichen – In Italien kommt es zu Protesten vom 04.08.2023 – abgerufen am 12.09.2023 unter https://www.fr.de/wirtschaft/buergergeld-italien-sozialhilfe-protest-meloni-regierung-neapel-afd-92434832.html; tagesschau.de - Per SMS informiert Zehntausende Italiener erhalten kein Bürgergeld mehr vom 01.08.2023 – abgerufen am 12.09.2023 unter https://www.tagesschau.de/ausland/europa/italien-sozialhilfe-streichung-100.html) betroffen sind. Soweit die Erkenntnisquellen auch die Möglichkeit eines Zugangs zu Gemeinschafts-/Notunterkünften beschreiben, erachtet das Gericht bei Familien mit minderjährigen Kindern – hier sind alle Kinder unter sieben Jahre – eine derartige Unterbringung für nicht mit Art. 4 GRCh vereinbar, wenngleich dies bei alleinstehenden, gesunden und im besten Erwerbsalter befindlichen Erwachsenen der Fall sein mag (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 15.02.2022, Az.: 2 A 46/21, Rn. 24 – Fundstelle: juris). Selbst wenn Familien mit minderjährigen Kindern – unter Wahrung der Familieneinheit – die Möglichkeit hätten, in einer regional organisierten Unterkunft, welche i.d.R. von karitativen Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen betrieben werden, unterzukommen (wie auch der Kläger in der Vergangenheit allein), sieht das Gericht darin im Fall von Familien mit minderjährigen kleinen Kindern eine systematische unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Eine derartige Unterbringung in einer Notunterkunft, welche auch italienischen Obdachlosen zur Verfügung stehen, ist in der Regel nur zeitweilig/für einige Tage möglich. Neben der Rotation müssen die Bewohner in der Zeit ihres Aufenthaltes die Zentren tagsüber verlassen und haben keine Möglichkeit, ein geregeltes Leben zu führen. Ein Großteil des Tages muss für die Deckung der Grundbedürfnisse, z. B. in die Nahrungsfindung, investiert werden, was es den Geflüchteten unter anderem unmöglich macht, sich eine Arbeit (etwa auf dem illegalen Arbeitsmarkt) zu suchen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 01.07.2022, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 4 f.). Das besondere Bedürfnis des Klägers und seiner Familie nach einer dauerhaften und für Minderjährige angemessenen Unterbringung ist durch derartige Unterkünfte nicht abgedeckt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 7) und entsprechen im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern nicht den Anforderungen an eine menschenrechtskonforme Unterbringung (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 01.12.2022, Az.: 2 B 278/22, Rn. 42 ff.; VG Hannover, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 5 A 2030/21, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2021, Az.: 6 A 1759/21, Rn. 27 – Fundstellen: juris). Ebenso stellt auch das Leben in sog. informellen Siedlungen und verlassenen Gebäuden zu den dort üblichen erbärmlichen Bedingungen, insbesondere in hygienischer Hinsicht, keine menschenrechtskonforme Unterbringung einer Familie mit minderjährigen Kindern im Sinne von Art. 4 GRCh dar. Deren besonderer Schutzbedarf erfährt dort keine ernstzunehmende Berücksichtigung (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 01.12.2022, Az.: 2 B 278/22, Rn. 46 f.; VG Hannover, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 5 A 2030/21, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2021, Az.: 6 A 1759/21, Rn. 27 – Fundstelle: juris). Die Wahrscheinlichkeit, dass eine zurücküberstellte Familie mit minderjährigen Kindern ohne Unterkunft bleibt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 6), ist daher sehr hoch und in derartigen Fällen wie hier mit Blick auf die Anforderungen an eine Unterbringung von (vulnerablen) Kindern nicht zumutbar. Familien mit minderjährigen Kindern, die – so wie hier – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sein werden – haben daher im Fall einer Überstellung nach Italien Obdachlosigkeit und ein Leben auf der Straße oder in informellen Siedlungen bzw. besetzten Häusern zu erwarten. Insoweit geht das Gericht basierend auf der aktuellen Erkenntnisquellenlage von einem systematischen „Versagen“ Italiens bei Familien mit drei minderjährigen Kindern im Alter zwischen ein und fast sieben Jahren aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022, Az.: A 4 S 3696/21 – Fundstelle: juris). f) Nach alldem besteht bei einer Rückführung des Klägers (mit seiner Familie) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, die es ihm nicht erlaubte, seine Grundbedürfnisse (und die seiner Familie) zu befriedigen. Insofern droht bei einer Rücküberstellung des Klägers nach Italien nach dem oben dargestellten Maßstab des EuGH eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Tenors des verfahrensgegenständlichen Bescheids ist daher rechtswidrig und aufzuheben (vgl. ebenso VG Ansbach, Urteil vom 16.03.2022, Az.: AN 14 K 20.50315, Rn. 55 ff. – Fundstellen: juris). 3. Nach Aufhebung der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides besteht kein Raum mehr für die Entscheidungen über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG – vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018, Az.: 1 C 29/17, Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2020, Az.: OVG 3 N 122.19, Rn. 21 – Fundstellen: juris). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) bestimmt sich nach § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Kläger begehrt die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Italiens. Der im Jahr 1983 geborene, nunmehr 40jährige Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Nach seinen eigenen Angaben verließ er im Jahr 2007 den Irak und hielt sich in der Folge in den Niederlanden auf. Danach reiste er in Italien ein und beantragte im September 2013 dort Asyl (EURODAC-Auskunft vermutlich vom 26.08.2021). Im Jahr 2014 sei ihm Schutz gewährt und dieser 2017 verlängert worden. Im Asylverwaltungsverfahren legte der Kläger eine Karte der Republik Italien mit der Überschrift „PERMESSO DI SOGGIORNO“ (Aufenthaltserlaubnis) ausgestellt am 24.02.2017 und gültig bis 23.02.2022 vor, wonach er in Italien über einen subsidiären Schutzstatus („PROT. SUSSIODIARIA“) verfügt. Der Kläger ist seit Oktober 2014 mit der Irakerin ... H... I... verheiratet, wobei die Eheschließung im Irak erfolgte. Sie haben drei Töchter: ... ... A... (geboren am ...2017 in E...), ... ... A... (geboren am ...2018 in E...) und ... ... A... (geboren am ...2022 ebenfalls in E...). Die Ehefrau und die Töchter sind im Besitz aktuell gültiger Aufenthaltserlaubnisse, wobei der Titel der Ehefrau und der Töchter ... und ... auf § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 4 Asylgesetz (AsylG) basiert. Zumindest die Ehefrau und die Tochter ... haben einen originären subsidiären Schutzstatus (Gesch.-Z. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: 6891408-438). Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist dieser seit seiner Einreise ins Bundesgebiet, zuletzt am 06.08.2021, dauerhaft bei seiner Familie in der M... in ... E... wohnhaft. Am 30.09.2021 beantragte er Asyl. Im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 30.09.2021, einer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages und seiner persönlichen Anhörung, beides am 01.10.2021, gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen an, nach seinem Aufenthalt in den Niederlanden fünf Jahre in Italien – in Bari – gelebt zu haben, wobei er sich abwechselnd für ca. zwei Monate in E..., bei seiner Ehefrau und seinen Kindern, und sechs Monate in Italien aufgehalten habe. In Bari habe er in einer Kirche gelebt. Da er kleine Arbeit gefunden habe und finanziell nicht unterstützt worden sei, sei er jedes Mal in eine andere Kirche gegangen, wo er habe essen können. Für die reisen nach Deutschland habe ihm sein Vater Geld aus dem Irak geschickt. Nach Italien könne er nicht zurück, da seine Familie im Bundesgebiet lebe. Diese brauche seine Unterstützung. Beide Kinder (... und ...) litten an einer angeborenen Krankheit. Seine Frau sei auch krank. Im Irak habe er nie eine Schule besucht. Er habe sich als Hirte um die Nutztiere seiner Familie gekümmert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2022, zugestellt am 26.01.2023, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1 des Tenors des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2 des Tenors des Bescheides). Unter der Nr, 3 des Tenors des Bescheides erging eine Abschiebungsandrohung nach Italien, Nr. 4 enthielt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und Nr. 5 die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da ihm in Italien internationaler Schutz zuerkannt wurde und ihm dort keine Menschenrechtsverletzung drohe. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen. Mit Teilabhilfebescheid vom 12.09.2023 hat die Beklagte die Nrn. 3 bis 5 des Tenors des Bescheides vom 20.01.2022 aufgehoben und der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Das Gericht hat diesen Teil der Klage abgetrennt und unter dem Az.: 7 K 1449/23 We fortgeführt. Bereits am 01.02.2022 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage beim Verwaltungsgericht Weimar gegen den Bescheid vom 20.01.2022 erhoben. Er lässt zunächst auf seine Ausführungen in den Anhörungen verweisen und ergänzend vortragen, dass er im Bundesgebiet eine Ehefrau und zunächst zwei, später drei Kinder habe, welche über einen subsidiären Schutzstatus verfügten, wobei zumindest seine Ehefrau und die Tochter ... über einen originären subsidiären Schutzstatus verfügen. Mithin sei eine Ableitung nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG grundsätzlich möglich und diese ginge auch einer Unzulässigkeitsverfügung nach § 29 AsylG vor. Allerdings liege wohl die Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Die Beklagte habe jedoch nach Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) den Familienverband, welcher auch außerhalb des Herkunftslandes entstehen kann, aufrecht zu erhalten. Diese Vorschrift korrespondiere mit Art. 5 lit. b) der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG). Seine beiden erstgeborenen Kinder litten an einer Stoffwechselerkrankung. Seine Frau sei auch krank und habe ein Brustleiden. Der Kläger reicht medizinische Befundunterlagen zum Klageverfahren bezogen auf seine beiden in den Jahren 2017 und 2018 geborenen Töchter ein. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2022, abgeändert durch Teilabhilfebescheid vom 12.09.2023, aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 20.01.2022, abgeändert durch Teilabhilfebescheid vom 12.09.2023, die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italiens festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid. Im Fall einer Rücküberstellung des Klägers nach Italien sei in Anlehnung an die nationale Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. von Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu verneinen. Weder lägen systemische Mängel vor noch bestünde die Gefahr, dass schutzberechtigte Rückkehrer unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidung in Italien in eine den Grundsätzen des Art. 4 GRCh i.V.m. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung oder Situation extremer materieller Not geraten. Die Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Italien habe sich im Vergleich zu den letzten Jahren deutlich verbessert. Anerkannte Schutzberechtigte erhielten Zugang zu einer Unterbringung in einer sog. SAI-Einrichtung. Sie hätten Zugang zum italienischen Gesundheitsdienst und die Möglichkeit zu arbeiten wie italienische Staatsbürger. Der Zugang sei zwar schwierig, jedoch nicht aussichtslos. Die der Situation geschuldete vorübergehenden, wenn auch in ihrer Dauer unbestimmten Einschränkungen, die sich ggf. auch für Asylsuchende ergeben, begründeten keine ernsthafte Gefahr der Verletzung von Art. 4 GRCh zu Lasten nach Italien überstellter Personen. Unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 23.03.2021 (Az.: 46595/19), wonach die Überstellung einer alleinstehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern nach Italien keine reale, unmittelbare Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, müsse dies umso mehr für nichtvulnerable Personengruppen gelten. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bundesamtes in dessen Schriftsätzen vom 07.02.2022 und 06.04.2022 verwiesen. Mit Beschluss vom 02.09.2022 hat die 7. Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen und mit Beschlüssen vom 16.12.2022 hat die Einzelrichterin Prozesskostenhilfe bewilligt und das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts zum Europäischen Gerichtshof zu dem Az. des EuGH: C-484/22 angeordnet. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgte am 08.03.2023. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu dem Az. 7 K 146/22 We sowie auf die im Verfahren übermittelte Verwaltungsakte des Bundesamtes und auf die Unterlagen zur Situation in Italien gemäß der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellenliste (Stand: September 2023) verwiesen. Alle Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.