Urteil
3 K 1141/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0201.3K1141.22.00
68Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Personen mit einem Schutzstatus in Italien erhalten in Italien eine medizinische Versorgung und haben diesbezüglich dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige.(Rn.116)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Personen mit einem Schutzstatus in Italien erhalten in Italien eine medizinische Versorgung und haben diesbezüglich dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige.(Rn.116) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 19.09.2022, über die auch ohne das Erscheinen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entscheiden werden kann, da sie ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2022, mit dem der Asylfolgeantrag des Klägers, dem in Italien internationaler Schutz zuerkannt wurde, als unzulässig abgelehnt und der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 05.03.2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahren liegen nicht vor (vgl. §§ 71AsylG, 51 Abs. 1- 3 VwVfG). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass bezüglich Italiens die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 30.08.2022 folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse hinsichtlich Italiens bezogen auf die Erkenntnislage und die Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit1Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022 -2 A 46/21- und Beschluss vom 25.01.2023 -2 A 11/22-, jeweils jurisVgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022 -2 A 46/21- und Beschluss vom 25.01.2023 -2 A 11/22-, jeweils juris zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „Begründung: Der Antragsteller, nigerianischer Staatsangehöriger, dem Volke der Benin und der Religionsgemeinschaft der Pfingstbewegung zugehörig, hat bereits unter Aktenzeichen 5768235-232 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2014 wurde die Unzulässigkeit des Asylantrages festgestellt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde beim Verwaltungsgericht B-Stadt Klage erhoben (Az.: A 1 K 2231/14). Das erkennende Gericht stellte mit seinem Beschluss vom 11.01.2016 fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt, da sie länger als einen Monat nicht betrieben wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2018 (Az.: 5768235-232) wurde wegen des Ablaufs der Überstellungfrist der Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2014 (Az.: 5768235-232) aufgehoben. Im Rahmen einer Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages am 14.02.2018 in den Räumen der JVA München-Stadelheim wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamts aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datei und einer vorliegenden Permesso Di Soggiorno „Prot. Sussidiaria“ Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs.1 Nr. 1-4 AsylG vorlägen. Daraufhin gab er zu Protokoll, dass diese Angaben korrekt seien. Er habe 5 Jahre Schutz in Italien bekommen. Er wolle auch zurück nach Italien, weil dort seine Freundin und sein Kind lebten. Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder Behinderungen habe er keine. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2018 (Az.: 5768235-232) wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurden nicht festgestellt. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Abschiebung nach Italien wurde angedroht, aber gleichzeitig festgestellt, dass der Antragsteller nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, dass der Antragsteller bereits in Italien einen Asylantrag gestellt habe und ihm von diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 24.03.2018 bestandskräftig. Mit Urteil des Landgerichts München vom 30.01.2018 wurde der Antragsteller zu 3 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt. Er befand sich laut der Haftübersicht ab dem 08.07.2017 in Untersuchungshaft. Das Haftzeitende ist mit 04.10.2020 angegeben. Mit unanfechtbarer Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums B-Stadt (Az.: 15.1-0392749-AU/Kam) vom 04.09.2018 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Das durch die Ausweisung begründete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird auf 10 Jahre ab der Ausreise/Abschiebung befristet. Am 16.02.2022 (Eingang Service) stellte der Ausländer durch seine Verfahrensbevollmächtigte aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie auf schriftlichem Wege einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Der Antragsteller wurde für den 07.03.2022 zur Aktenanlage in die Außenstelle des Bundesamtes in Karlsruhe geladen. Die Begründung des Folgeantrages erfolgte schriftlicher im Rahmen der Folgeantragsannahme am 07.03.2022. Er gab dabei an, dass er wegen psychischer Probleme einen neuen Asylantrag stelle. Er bekomme Medikamente in Deutschland, die er in seiner Heimat nicht erhalte. In seiner Heimat erhielten Menschen mit psychischen Problemen keine Hilfe, mit ihnen mache man, was man wolle. In seinem ersten Antrag habe er das nicht angegeben, weil er Angst gehabt hätte. Als Beweismittel lege er medizinische Unterlagen vor. Personaldokumente habe er abgegeben, wisse aber nicht mehr, welche und wo er diese abgebeben habe. Seit Abschluss seines Asylvorverfahrenes habe er sich nicht in seinem Heimatland aufgehalten. Er habe in Deutschland eine Freundin, mit der er in einer Beziehung lebe. Als Beweismittel legte er folgende Dokumente vor: Verordnung von Krankenhausbehandlung, ausgestellt am 29.11.2021 von Dr. med. ... B..., Psychiatrie und Psychotherapie, ... L.... Vorläufiger Entlassungsbrief, gedruckt am 16.12.2021, ausgestellt von ZPF-E..., Chefarzt Dr. ... S..., ... E... Am 14.03.2022 wurde der Verfahrensbevollmächtigten ein Schreiben mit Fragen an den behandelnden Arzt zugesandt. Die angeforderten Unterlagen wurden bis zum 11.04.2022 erbeten. Das Schreiben ist der Verfahrensbevollmächtigten nachweislich am 17.03.2022 zugestellt worden. Eine fristgerechte Zusendung der angeforderten Unterlagen erfolgte nicht. Auch bis zum Tag der Bescheiderstellung wurden sie dem Bundesamt nicht vorgelegt. Bereits in Italien hat der Antragsteller ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung internationalen Schutzes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, sowie auf den Inhalt der Vorverfahrensakte verwiesen. 1. Der Antrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 Asylgesetz (AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind, folglich Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Aus dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (Rs. C-18/20) ergibt sich, dass § 51 Abs. 3 VwVfG unionsrechtswidrig ist und daher keine Anwendung mehr findet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). In unionsrechtskonformer Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Neu sind solche Elemente und Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sowie Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, 2 BvR 39/98, DVBl 2000, 1048-1050). Demzufolge ist ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ausreichend. Weiterhin ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht erfüllt. Der Antragsteller kann auf Grund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Auch sein erneuter Asylantrag wäre gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wiederum als unzulässig abzulehnen. Es liegt keine geänderte Sach- oder Rechtslage vor und es sind auch keine anderen Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Eine günstigere Entscheidung ist nicht möglich. Ein weiteres Verfahren ist daher nicht durchzuführen. ..... 2. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen, so ist im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Folgeantragsverfahren zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000, BVerwGE 111,77 und Beschluss vom 15.01.2001, Az.: 9 B 475.00). Insoweit besteht ein Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG sind allerdings, wie bereits unter 1. entsprechend dargestellt wurde, nicht erfüllt. Zudem kommt ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nur in Betracht, wenn der Betroffene den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Das Verfahren kann jedoch, im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, durch das Bundesamt wieder eröffnet und die bestandkräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden (§§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG, Wiederaufgreifen im weiteren Sinn). Insoweit besteht ein Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000, BVerwGE 111,77 und Beschluss vom 15.01.2001, Az.: 9 B 475.00). Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 49 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen - und das Verfahren damit von Amts wegen wiederaufgegriffen - werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, ist aufgrund des normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Dublin-III-Verordnung, wie jede auf Art. 78 Abs. 2 lit. e AEUV gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme, auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17, C-297/17 u.a.; EuGH, Urteil vom 21. 12. 2011 – C 411/10 und C-493 – N.S. und M. E., Rn. 80). Einer Überstellung entgegenstehende systemische oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), welcher Art. 3 EMRK entspricht, und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile in der Rechtssache C-163/17 Jawo u.a., 19.03.2019). Demnach bestehen in Italien keine einer Überstellung entgegenstehenden systemische Mängel (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749; VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.2019 – 10 ZB 19.50031; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.06.2018 – 10 LB 167/18). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2021 – 11 A 1689/20.A zur Kenntnis genommen. Da die Rechtsprechung in Bezug auf Italien sehr heterogen ist, wird das Urteil als Einzelfallentscheidung gewertet. Von daher werden weiterhin Dublinentscheidungen in Bezug auf Italien auch zu alleinstehenden, gesunden, arbeitsfähigen Männern getroffen. In abweichender Rechtsprechung vom OVG Nordrhein-Westfalen urteilten bereits mehrere Verwaltungsgerichte, dass in Italien, auch für den eben benannten Personenkreis, keine systemischen Mängel bestehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2021 – VGH A 4 S 2850/21; VG München, Beschluss vom 10.09.2021 – M 19 S 21.50527; VG Bremen, Beschluss vom 31.08.2021 – 6 V 721/21; VG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2021 – 9 AE 820/21, VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 16.08.2021 – Au 3 K 21.50069; VG B-Stadt, Urteil vom 04.08.2021 – A 8 K 3245/20). ... Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Italien sind ausreichend. Weder ist eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschen in Italien derart eklatante Missstände, welche die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge werden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Dies wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020, 7 A 11038/18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2018, 10 LB 201/18 und Urteil vom 06.04.2018 10 LB 109/18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019, A 4 S 749/19; VG Trier, Beschluss vom 10.08.2021, 6 L 2641/21, Urteil vom 21.06.2021; 6 K 1741/20.TR und Urteil vom 05.11.2020 7 K 296/20.TR; VG Augsburg, Urteil vom 23.07.2021, Au 4 K 20.31273 und Beschluss vom 04.06.2021, Au 5 S 21.50092; VG Berlin, Urteil vom 19.05.2021, 28 K 84.18.A; VG Braunschweig, Urteil vom 17.05.2021, 5 A 524/18; VG München, Urteil vom 03.03.2021, M 11 K 17.44183 und Urteil vom 06.11.2020, M 15 K 20.32737; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2021, A 4 K 1044/20 und Urteil vom 15.10.2020, A 19 K 5758/18; VG Gießen, Urteil vom 28.01.2021, 8 K 6487/17.GI.A; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2021, 10 A 577/19; VG Würzburg, Urteil vom 10.11.2020, W 10 K 19.50432, Urteil vom 05.11.2020, W 10 K 19.50434, Urteil vom 05.02.2019, W 4 K 17.32614 und Urteil vom 04.02.2019; W 8 K 18.32181; VG Karlsruhe, Bescheid vom 27.10.2020, A 3 K 12299/17 und Urteil vom 14.09.2020, A 9 K 3639/18; VG Magdeburg, Urteil vom 20.10.2020, 7 A 60/20 MD; VG Cottbus, Urteil vom 26.08.2020 und Urteil vom 07.05.2019,5 K 811/14.A; VG B-Stadt (Breisgau), Urteil vom 19.08.2020, A 10 K 3159/18; VG Göttingen, Urteil vom 04.08.2020, 3 A 232/17 und Urteil vom 15.10.2018, 3 A 745/17; VG Arnsberg, Urteil vom 09.07.2020, 5 K 2904/18.A und Urteil vom 12.09.2019, 5 K 5990/17.A; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.02.2020, 1a K 887/18.A; VG Münster, Urteil vom 28.11.2019, 10 K 2034/18.A; VG Osnabrück, Beschluss vom 14.10.2019, 4 B 47/19; VG Lüneburg, Beschluss vom 16.09.2019, 8 B 154/19; VG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2019, 9 AE 1416/19). Jede erniedrigende Behandlung muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, 29217/12 „Tarakhel“). Eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung würde nur dann vorliegen, wenn die Rückführung den Antragsteller einer lebensgefährlichen Situation aussetzen würde. Es kommt weder darauf an, ob die Lebensbedingungen in Italien mit denen in Deutschland vergleichbar sind, noch gibt Art. 3 EMRK dem Antragsteller einen Anspruch auf spezielle Leistungen (Urteile des EGMR u. a. v. 27.05.2008 N. v. UK, v. 21.01.2011 M.S.S v. Belgium and Greece, v. 28.06.2011 Sufi/Elmi v. UK, v. 29.01.2013 S.H.H. v. UK, v. 05.07.2016 A.M. v. The Netherlands, v. 23.08.2016 J.K. and others v. Sweden, v. 13.12.2016 Paposhvili v. Belgium, v. 15.12.2016 Khlaifia v. Italy; siehe auch Urteil des BVerwG v. 13.06.2013 – 10 C 13.12). Im Rahmen der Prüfung des Art. 3 EMRK ist lediglich darauf abzustellen, ob dem Antragsteller aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Italien nach dem oben genannten Maßstab eine lebensbedrohliche Situation droht. Hiervon ist für Personen mit internationalem Schutzstatus in Italien nicht auszugehen. Es liegt keine Versorgungsverweigerung des italienischen Staates vor. Eventuelle Defizite genügen nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation für geschützte Personen in Italien anzunehmen. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, 29217/12 „Tarakhel“). Auch der EuGH urteilt bzgl. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK dahingehend: Der Maßstab für die Gefahrenprognose zur Feststellung eines Abschiebungsverbots ist eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH Urteil vom 19.03.2019, Ibrahim, C-297/17, RN 89). Die besondere Höhe ist laut EuGH (ebd. RN 90) selbst dann noch nicht erreicht, wenn die Person große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Zielland erfährt. Diese besondere Höhe erreicht erst extreme materielle Not, durch welche die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt wird oder eine so starke Verelendung eintritt, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In extremer materieller Not können die elementarsten Bedürfnisse, wie Ernährung, Hygiene und Unterkunft, unabhängig vom Willen und den persönlichen Entscheidungen der Person nicht mehr befriedigt werden. Der bloße Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnisse günstiger sind als im Schutz gewährendem Mitgliedstaat reicht hingegen nicht aus, um die besonderes hohe Schwelle der Erheblichkeit zu erreichen. Eine Verletzung des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK aufgrund schwieriger Lebensbedingungen liegt nur dann vor, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-297/17). Diese wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. ebd. RN 90). Extreme materielle Not erlaubt einer Person nicht, ihre Grundbedürfnisse der Ernährung, der Hygiene und der Unterkunft zu befriedigen und beeinträchtigt die physische oder psychische Gesundheit, bzw. setzt die Person einer Verelendung aus, welche mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. ebd.). Laut Art. 41 des Gesetzesdekretes (Dlgs) 286 vom 06.03.1998 (Testo Unico Immigrazione) sind anerkannte Personen italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Auch gemäß der Qualifikationsrichtlinie, die mit Gesetzesdekret (Dlgs) 18/2014 in Italien umgesetzt wurde, ist international anerkannten Personen der gleiche Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem garantiert. Die Situation von Schutzberechtigten in Italien ist insgesamt im Vergleich zu vorherigen Jahren unverändert. Die italienischen Behörden und Regierung unternahmen zahlreiche Maßnahmen, um die im Land ankommenden Asylantragsteller zu versorgen, sowohl vor als auch nach dem erfolgreichen Abschluss des Asylverfahrens. Der starke Rückgang von ankommenden Asylsuchenden in Italien in 2017 und 2018 bei nahezu gleichbleibender Anzahl der verfügbaren Plätze im SAI (Sistema di accoglienza e integrazione, bis Ende 2020 SIPROIMI, Sistema di Protezione per Titolari di Protezione Internazionale e per Minori Stranieri Non Accompagnati, bis Ende 2018 noch SPRAR - Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) trugen dazu bei, dass bei Personen mit Schutzstatus kein grundlegendes systemisches Versagen vorliegt, welches nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt. Mittlerweile wurde durch die italienische Regierung das sog. „Salvini-Dekret“ zurückgenommen. Dies wird allgemein als Zeichen von einer Rückkehr zu einem System der Integration wahrgenommen und findet auch Ausdruck in der Umbenennung der Unterkunftszentren in SAI (Sistema di accoglienza e integrazione – deutsch: „Empfangs- und Integrationssystem“). Für Personen mit internationalem Schutzstatus hat sich hinsichtlich des Zugangs zu den Zweitaufnahmeeinrichtungen durch die Entschärfung des Salvini-Dekrets nichts geändert (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10.06.2021, S. 11). Die Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) sieht keine Probleme bei der Wiedereinreise Schutzberechtigter nach Italien (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020). Aus italienischer Sicht sind sie reguläre Einwohnerinnen mit Aufenthaltsrecht und können deshalb nach Italien einreisen und sich frei bewegen. Falls die ursprünglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr gültig ist, wird die rückkehrende Person bei der Einreise mit einem Brief aufgefordert, sich bei derjenigen Questura zu melden, die diese ausgestellt hat (vgl. ACCORD, September 2020). Normalerweise muss innerhalb von 60 Tagen vor Ablaufen der Aufenthaltsgenehmigung diese erneuert werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, stellt dies in der Praxis kein Problem dar (vgl. ACCORD September 2020). Das Raphaelswerk stellt zudem Informationen für Geflüchtete zur Verfügung, die auch die zu unternehmenden ersten Schritte nach Rücküberstellung erklären (https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, zuletzt abgerufen am 31.08.2021) Personen mit internationalem Schutz (Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz) und unbegleitete minderjährige Asylbewerber werden in Italien im SAI untergebracht. Dieses besteht aus einem staatlich finanzierten Netzwerk von Lokalbehörden (hauptsächlich Kommunen), das über territoriale Projekte eine „integrierte Aufnahme“ von anerkannten Flüchtlingen gewährleisten soll. Außerdem können hier Personengruppen untergebracht werden, die sog. „speziellen Schutz“ genießen, wenn für die dortige Unterbringung ein besonderes Bedürfnis besteht. Zu der Personengruppe mit speziellem nationalen Schutz zählen Personen, die einer besonderen, dringenden medizinischen Behandlung bedürfen, Opfer des Menschenhandels, häuslicher Gewalt oder Zwangsarbeit, und solche, die aufgrund von Naturkatastrophen nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gezeigt haben. Die Unterbringung in einer SAI-Einrichtung erfolgt nach der Anerkennung zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Dieser Zeitraum kann jedoch auf bis zu 1,5 Jahre verlängert werden. Unbegleitete Minderjährige (einschließlich derjenigen die sich noch im Asylverfahren befinden) werden automatisch in einer SAI-Einrichtung untergebracht, unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens. Dort verbleiben sie zumindest bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Die Idee hinter den SAI-Projekten ist es, den Personen die bestmöglichen Integrationsmöglichkeiten anzubieten. Die Projekte zielen auf eine spätere Selbstständigkeit der Personen ab, die durch den Fokus auf verschiedene Integrationsmaßnahmen gefördert werden. Für die SAI-Systeme gibt es bindende Rahmenbestimmungen, sodass auch überregionale Einheitlichkeit gewährleistet ist. Der Fokus liegt hier auf der Integration und späteren Selbstständigkeit der anerkannten Personen. Sie erhalten hier außer Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung auch Zugang zu folgenden Maßnahmen: Soziale Betreuung Multikulturelle Aktivitäten Einschulung von Minderjährigen Sprachliche und interkulturelle Vermittlung Hilfen zur Orientierung und rechtliche Informationen Dienstleistungen zu Unterkunft Dienstleistungen für die Arbeitsvermittlung Dienstleistungen zu Bildungsangeboten Zudem stehen staatliche und europäische Fördermittel für Integrationsprojekte und Maßnahmen von NGOs zur Verfügung, an denen die Schutzberechtigten teilnehmen können. In den 760 SAI Projekten gab es mit Stand Januar 2021 30.049 Plätze (25.057 reguläre, 4.369 für unbegleitete Minderjährige, 623 für Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen) und über 1.800 involvierte Kommunen und Gemeinden (https://www.retesai.it/wpcontent/uploads/2021/03/2021-01-Numeri-SAI.pdf, zuletzt abgerufen am 31.08.2021). Genau wie Italiener haben anerkannte Schutzberechtigte, zusätzlich zu den Unterbringungsmöglichkeiten in den SAI-Einrichtungen, prinzipiell das Anrecht auf eine Sozialwohnung, jedoch sind diese für beide Gruppen mit Wartezeiten verbunden und insbesondere Alleinstehende - Schutzberechtigte wie Italiener - haben Schwierigkeiten, eine zu erhalten. Das vorgebrachte Argument, dass trotz Erwerbstätigkeit aufgrund hoher Mietpreise in den Großstädten keine Wohnung zu finden ist, trifft Italiener und Migranten im gleichen Maße. Vielmehr haben anerkannte Schutzberechtigte keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als inländische Staatsangehörige. Deshalb und weil der italienische Staat ersichtlich bemüht ist, die Hilfen auch für diesen Personenkreis zu verbessern, sind insoweit systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen in Italien nicht festzustellen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 6. April 2018, 10 LB 109/18). Neben den SAI-Unterkünften bieten auch karitative Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an (vgl. VG Karlsruhe, Bescheid vom 27.10.2020, A 3 K 12299/17). Eventuelle Schwierigkeiten nach der Rückkehr wieder Unterkunft in einer SAI-Einrichtung zu finden, sind ebenfalls kein Beleg für systemische Mängel oder Gleichgültigkeit der Behörden. Es kann von anerkannten Schutzberechtigten erwartet werden, etwaige administrative Hürden zu überwinden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020, 7 A 11038/18). In diesem Fall ebenso wie in dem Fall, dass die maximale Aufenthaltsdauer in einer SAI-Einrichtung abgelaufen ist, haben die betroffenen Personen, sofern sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen und eine Wohnung zu mieten, und auch keinen Unterkunftsplatz in den kommunalen und karitativen Einrichtungen oder mit Hilfe der NGOs erhalten, ebenso wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation nur Zugang zu Notschlafstellen und zu Unterkünften in besetzten Häusern. Daraus ergibt sich aber kein systemisches Versagen bezüglich der Aufnahmebedingungen für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte und keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GrCh. Denn auch nach diesen rechtlichen Maßgaben ist der italienische Staat nicht gehindert, den Zugang zu den SAI-Einrichtungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen und den Anspruch auf Unterkunft in einer solchen Einrichtung entfallen zu lassen. Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen. Voraussetzung kann nach Art. 20 Abs. 1 lit. a der Aufnahmerichtlinie sein, dass Antragsteller den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort nicht verlassen, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2018, 10 LB 109/18). Art. 4 GrCh ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019, A 4 S 749/19). Als Ausnahme kann beim Innenministerium ein Antrag auf erneute Aufnahme in ein SAI-Projekt aufgrund neuer Vulnerabilitäten gestellt werden (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020). Personen mit einem Schutzstatus müssen sich bei dem italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige (vgl. AIDA Country Report: Italy, 2020 Update, S. 185). Auch bei der Impfreihenfolge für Schutzimpfungen gegen COVID-19 sind Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. (vgl. AIDA Country Report: Italy, 2020 Update, S. 185). Sowohl die innerhalb eines Unterkunftszentrums als auch die außerhalb einer solchen Einrichtung lebenden Schutzberechtigten haben schließlich einen Anspruch auf eine den Anforderungen aus Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK jedenfalls genügende kostenfreie Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit. Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsangehörige. Programme, die eine Berufsausbildung oder weitere Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte (bspw. in den SAI-Einrichtungen) vorsehen, werden sowohl aus nationalen öffentlichen Mitteln als auch europäischen (insbesondere dem AMIF) getragen. Zudem bieten auch kommunale Einrichtungen und Gemeinden berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien an. Dabei sind die Angebote in den einzelnen Regionen unterschiedlich. Beide Gruppen stehen einer regional teilweise sehr hohen Arbeitslosigkeit gegenüber. Viele Migranten arbeiten als Tagelöhner im Agrarbereich oder auf Märkten. Auch das OVG Rheinland-Pfalz führt an, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für als international schutzberechtigt anerkannte Personen aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Italien und der oftmals wenig qualifizierenden Berufsbildung und mangelnden Sprachkenntnissen zwar schwierig, aber nicht aussichtslos ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020, 7 A 11038/18). Ferner ist zu berücksichtigen, dass von Schutzberechtigten ohne weiteres zu verlangen ist, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen (vgl. im Folgenden ebenda). Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen. Es kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden. Zahlen zu der Beschäftigungs- und Unterbringungsquote von Schutzberechtigten existieren nicht. Die Schätzungen beruhen auf einzelnen regionalen Erhebungen verschiedener NGOs, können aber kein Gesamtbild darstellen und sind somit nur begrenzt aussagekräftig. Durch die italienische Regierung wurde für illegal in der Landwirtschaft oder Pflege arbeitenden Migranten die Möglichkeit geschaffen, sich zu legalisieren (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2020, A 9 K 3639/18). Unter Beachtung der zu verlangenden Eigeninitiative ist es hinreichend wahrscheinlich, dass anerkannte international Schutzberechtigte in Italien eine Beschäftigung finden können, die den Lebensunterhalt sichert. Zusätzlich ist seitens der Regierung ein erneutes „decreto flussi“ in Vorbereitung, das seit 2001 jährlich die Anzahl an Nicht-EU-Ausländer festlegt, die aus beruflichen Gründen nach Italien einreisen kann. Daraus ist zu schließen, dass Italien sehr wohl einen Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften hat, die in der Landwirtschaft, im Tourismus oder auch in nicht-saisonalen Bereichen eingesetzt werden sollen und es auch für niedrig-qualifizierte Schutzberechtigte ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten gibt (vgl. http://www.glistranieri.it/nuovo-decreto-flussiin-arrivo-lannuncio-di-orlando-soddisfatte-le-associazioni/, aufgerufen am 31.08.2021). Schutzberechtigte genießen wie italienische Staatsangehörige Niederlassungsfreiheit. Personen mit Flüchtlingsschutz erhalten automatisch, zunächst auf fünf Jahre begrenzt, Reisedokumente („documenti di viaggio“). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten Reisedokumente („titolo di viaggio“) nur auf Nachfrage bei der Questura und unter der Voraussetzung, dass sie keinen original Reisepass oder andere Dokumente aus ihrem Herkunftsland erhalten können. Zwar gibt es in Italien keine dem deutschen Recht vergleichbaren Sozialleistungen, aber eine abgeschwächte Form sozialer Unterstützung ist dennoch vorhanden. Dass Formen familiärer Solidarität fehlen, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17.05.2021, 5 A 524/18). Die Sozialleistungen werden durch regionale und überregionale Träger gewährt. Die überregionalen Institutionen sind in Italien das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (INPS) und das Nationale Institut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle (INAIL). Darüber hinaus gewähren die Kommunen und Gemeinden ebenso Sozialleistungen. Neben der Zahlung von Rentenleistungen bietet INPS einige Dienstleistungen an, die nicht an eine Beitragszahlung gebunden sind. Zusätzlich unterstützt es Arbeitnehmer in bestimmten Situationen mit Arbeitslosengeld, bei Krankheit, Mutterschaft und unterstützt Personen mit großen Familien und niedrigem Einkommen durch Familienbeihilfe. Zu den von INPS ausgezahlten Leistungen, die für anerkannte Schutzberechtigte in Frage kommen, gehören: Familienbeihilfe (Assegno per il Nucleo Familiare): Bei der Familienbeihilfe handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für Familien mit niedrigem Einkommen, auf die auch legal aufhältige Drittstaatangehörige zurückgreifen können. Elternbeihilfe (Assegno di Natalità): Die Elternbeihilfe ist eine monatliche Zuzahlung, die alle Familien mit niedrigem Einkommen (bis zu 25.000 Euro im Jahr) für jedes neugeborene Kind während des ersten Lebensjahres des Kindes erhalten können. Invaliditätsrente, Taubstumme und Blinde: Voraussetzung für diese Art der Unterstützung ist eine Beurteilung durch den örtlichen zuständigen Gesundheitsdienst, die bescheinigt, dass hier eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Eine Kommission bewertet den körperlichen und psychischen Zustand der Person. Die Einführung des Bürgergelds in Italien führt nicht zur Annahme einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung von Schutzberechtigten (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.09.2019, 5 K 5990/17.A; VG Lüneburg, Beschluss vom 16.09.2019, 8 B 154/19). Demnach ist entscheidend, dass für Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Italien keine Verschlechterung gegenüber den auch vor Einführung des Bürgergeldes geltenden und von der Rechtsprechung grundsätzlich als hinnehmbar eingeschätzten Verhältnissen eingetreten ist. Die oben aufgeführten Maßnahmen sind somit nach wie vor ausreichend, um die Grundbedürfnisse anerkannter Schutzberechtigter zu befriedigen. Daraus ergibt sich indes nicht automatisch eine Verletzung von Art. 4 GRCh. Denn nach der Entscheidung des EuGH knüpft die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh an andere Voraussetzungen an als die Feststellung eines Verstoßes gegen die Regelungen in Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU, zu denen das Gebot der sozialhilferechtlichen Gleichbehandlung in Art. 29 Abs. 1 2011/95/EU gehört (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2020, A 9 K 3639/18). Schutzberechtigte sind nicht per se vom Bürgergeld ausgeschlossen, sondern müssen genauso wie italienische Staatsangehörige zehn Jahre Aufenthalt (davon die letzten beiden durchgängig) in Italien nachweisen. Auch im Ausland geborene italienische Staatsangehörige sind nicht von dieser Bedingung befreit und müssen zehn Jahre Aufenthalt in Italien nachweisen. Anerkannte Schutzberechtigte werden als im Ausland geborene Personen gegenüber italienischen Staatsangehörigen, die ebenfalls im Ausland geboren wurden, nicht benachteiligt. Im Ergebnis stellt dies keinen Verstoß gegen die Inländergleichbehandlung dar. Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert in Italien ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2021.A 4 K 1044/20, VG Magdeburg, Beschluss vom 01.12.2020, 7 B 375/20). Anerkannte international Schutzberechtigte ohne Unterkunft erhalten Unterstützung durch Organisationen wie die Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder Consiglio Italiano per i Rifugiati (vgl. Auswärtiges Amt, 23.02.2016, 13 A 516.80/48651). Auch viele religiöse Einrichtungen betreiben Unterbringungseinrichtungen und verteilen Kleidung und Nahrung (Nationaler Integrationsplan, for persons entitled to international protection, Oktober 2017, S. 21) (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 15.04.2021, 5 K 1863/20.A). Darüber hinaus gibt es regional und kommunal zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft, Versorgung und Verpflegung anbieten. Insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand werden Unterkünfte und Notschlafplätze sowie Hilfen karitativer Einrichtungen angeboten. In diesem Zusammenhang bietet beispielsweise die Gemeinde Rom eine telefonische Notfallhotline an, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten Notfallplätze an bedürftige Personen vermittelt. Auf der Homepage werden sieben Zentren für erwachsene Obdachlose und fünf Zentren für Mütter mit Kindern aufgelistet. Diese Zentren sind ausschließlich Schlafunterkünfte, die nur in der Nacht bis zum nächsten Morgen zur Verfügung stehen und für die eine Reservierung nicht möglich ist. Ebenso existieren auch in Mailand besondere Notunterkünfte. Während der Winterzeit werden die Plätze in Notunterkünften hier erhöht und diese sollen für alle Bedürftigen verfügbar sein. Während der restlichen Zeit des Jahres wird die Kapazität reduziert. Das Centro Sammartini (vormals CASC) ist bei der Suche nach Notunterkünften behilflich (https://www.comune.milano.it/servizi/centro-aiuto-stazione-centrale1, zuletzt aufgerufen am: 31.08.2021) Es befindet sich im Hauptbahnhof Mailands und ist jeden Tag geöffnet (vgl. SFH, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S 72 ff.) (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 01.12.2020, 7 B 375/20). In den italienischen Obdachlosenzentren der kath. Gemeinschaft Sant’Egidio finden u.a. Speisungen für Bedürftige statt, man kann sich waschen und sonstige Hilfen wie Beratungen durch Ärzte oder Untersuchungen erhalten. In diese Unterkünfte kommen auch viele Flüchtlinge, die nicht in Aufnahmezentren untergebracht werden und die nirgendwo eine Adresse haben (https://www.domradio.de/themen/soziales/2018-01-09/hilfe-fuer-obdachlose-italien, zuletzt aufgerufen am: 31.08.2021; https://www.santegidio.org/pageID/30128/langID/de/OBDACHLOSE.html, zuletzt aufgerufen am: 31.08.2021). Zudem erhalten Migranten von einer NGO am Flughafen in Rom bereits Informationen zu zahlreichen Anlaufstellen, wie z.B. zu UNHCR oder Caritas, an die sie sich wenden können, falls ihnen keine sofortige Unterkunft zusteht. Ferner bietet JumaMap in 15 Sprachen Informationen über öffentliche und private Organisationen sowie informelle Einrichtungen, die Dienstleistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge anbieten. Die Karte umfasst 1.300 Vereinigungen und 1.850 Dienstleistungen, die von Unterkunftsmöglichkeiten bis zur Gesundheitsversorgung reichen, sowie Möglichkeiten zur Speisung und Rechtsbeihilfe (https://www.jumamap.it/en/, zuletzt aufgerufen am: 31.08.2021). Schutzberechtigte haben die Möglichkeit einer Familienzusammenführung, wobei es kein Zeitlimit ab ihrer Schutzgewährung für die Beantragung der Zusammenführung gibt. Im Gegensatz zu anderen Drittstaatsangehörigen müssen Schutzberechtigte dabei kein Mindesteinkommen oder die Möglichkeit der Unterbringung ihrer Familienangehörigen nachweisen und sind nicht verpflichtet, eine Gesundheitsversorgung für Eltern über dem 65. Lebensjahr abzuschließen. Eine Familienzusammenführung kann beantragt werden für Ehegatten über 18 Jahren, welche nicht in Trennung leben; für minderjährige Kinder, worunter auch uneheliche Kinder fallen, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis erklärt hat; für erwachsene abhängige Kinder, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können; für vom Antragsteller abhängige Elternteile, die keine weiteren Kinder oder Versorgungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsland haben, beziehungsweise Eltern über 60 Jahre, deren Kinder im Herkunftsland aufgrund von Gesundheitsbeschwerden nicht für sie sorgen können. Gemäß dem Testo Unico Immigrazione (Einwanderungsgesetzespaket) Dlgs 286/1998, kann die Familienzusammengehörigkeit neben Dokumenten durch den Antragsteller auch durch andere Institutionen wie den UNHCR oder die italienische diplomatische Vertretung in dem Herkunftsland nachgewiesen werden. Familienangehörige, die durch eine Familienzusammenführung nach Italien kommen und selbst kein Anrecht auf einen Schutzstatus haben, besitzen dennoch dieselben Rechte wie der Schutzberechtigte. Sie erhalten einen Aufenthaltstitel aufgrund familiärer Motive („motivi familiari“), selbst wenn sie sich bereits vorher irregulär in Italien aufgehalten haben. Ausgeschlossen davon sind lediglich Familienangehörige, die unter Art. 10 und 16 der Richtlinie 2011/95/EU fallen. Minderjährige Kinder erhalten denselben Status wie ihre Eltern (vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 178). Der italienische Staat hat im Oktober 2017 einen Nationalen Integrationsplan erlassen, der insbesondere Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte enthält. Der Plan wird durch EU-Gelder finanziert und wurde mithilfe lokaler Regierungen und NGOs entwickelt. Der Plan beinhaltet eine Verpflichtung anerkannter Schutzberechtigter zu italienischen Werten (Verfassung), Rechten und zum Erlernen der italienischen Sprache, inklusive spezieller Hilfen für Analphabeten, die Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter in regionale Notfallunterkünfte nach Verlassen der Aufnahmezentren, Unterstützung bei der Arbeitssuche und eine Bekräftigung des Rechts auf Zugang zum Gesundheitssystem (http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano-nazionale-integrazione.pdf). Das Corona-Virus ist aktuell objektiv kein Grund mehr für Hürden im operativen Bereich im Migrationsbereich und bei den Dublinverfahren. Der Notstand in Italien ist zum 01.06.2021 aufgehoben worden. .... Soweit der Antragsteller vorträgt, einen Asylfolgeantrag gestellt zu haben, weil er psychische Probleme habe, ist festzustellen, dass diese in Italien behandelbar sind. Alle Asylsuchenden haben ein Recht auf die verpflichtende Registrierung in das nationale Gesundheitssystem (Art. 13 Gesetzesdekret 113/2018). Die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden entspricht nach der Registrierung in das staatliche System der Versorgung von italienischen Staatsangehörigen. Die bürokratischen Hindernisse bei der Registrierung lassen sich mit Hilfe der Betreiber der Aufnahmeeinrichtungen überwinden. Dies gehört zu deren vertraglichen Aufgaben. Bei allen Einrichtungen, die der Liaisonbeamte des Bundesamtes besuchte, haben die Betreiber geeignete und auf die jeweiligen regionalen Bedingungen angepasste Lösungen für die Registrierung in das italienische Gesundheitssystem gefunden (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, S. 15). Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht im Moment der Registrierung des Asylantrages. Dabei kann es zu Verzögerungen kommen, da bestimmte Quästuren bei der Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale) lange brauchen und diese notwendig für die Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, LIB Italien, 26.02.2019, S. 23 f). Asylsuchende müssen sich beim nationalen Gesundheitsdienst in den Büros der örtlichen Gesundheitsbehörde (Azienda sanitaria locale, ASL) anmelden, die für den Ort, den sie als Wohnsitz angeben, zuständig ist (AIDA, Country Report Italy, Update 2020, S. 128). Die Wohnsitzmeldung entspricht seit Erlass des Gesetzesdekrets 130/2020 den Vorgaben des italienischen Verfassungsgerichtes (KOM, Italy: A new system of reception and integration, https://bit.ly/37520jY, abgerufen am 18.02.2021). Bei Auszug aus der Unterbringung erfolgt die Abmeldung des Wohnsitzes. Folglich ist eine erneute Wohnsitzmeldung notwendig. Bis zur Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst stehen den Asylsuchenden Basisleistungen sowie eine Notfallversorgung zur Verfügung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, LIB Italien, 26.02.2019, S. 23 f). Komplementär zur staatlichen Gesundheitsversorgung sehen die Rahmenvorschriften für die Ausschreibung auch eine medizinische Grundversorgung durch die Betreiber der Einrichtungen vor, die sich an Art und Größe der Einrichtung orientiert. Jede Aufnahmeeinrichtung muss entsprechend ihrer Größe eine bestimmte Stundenzahl für eine medizinische Beratung durch ärztliches Personal vorsehen. Bei Ankunft in der Aufnahmeeinrichtung hat der Betreiber eine medizinische Erstuntersuchung durchzuführen. Hierbei sollen Vulnerabilitäten und Krankheiten festgestellt werden, die Maßnahmen zur Isolierung oder Untersuchungen durch einen Spezialisten oder therapeutischer Behandlung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erfordern. (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, S. 10 ff.). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Gesundheitssystem in Italien grundsätzlich mit dem deutschen Gesundheitssystem vergleichbar ist und in der Regel alles behandelt werden kann, was in der Schulmedizin üblich ist. Ebenfalls sind nach aktueller Erkenntnislage alle Medikamente verfügbar, die zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen erforderlich sind. Eine ärztliche Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen ist ebenfalls gewährleistet. Zudem besteht für Asylsuchende die Möglichkeit, an Programmen von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell auf die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet sind, teilzunehmen (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, LIB Italien, 26.02.2019, S. 24). Der Antragsteller hat bezüglich seiner psychischen Probleme lediglich ein Attest vom 16.12.2021 vorgelegt (Vorläufiger Entlassungsbrief, gedruckt am 16.12.2021, ausgestellt von ZPF-..., Chefarzt Dr. ... S ..., ... E...) Eine weitere Vorlage von entsprechenden ärztlichen Dokumenten ist auch nach Aufforderung fristgerecht und bis heute nicht erfolgt. Insofern lässt dies Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vorgetragenen Erkrankung erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 11.09.2007, 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251 ff) stellt folgende Mindestanforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung, damit eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung ausgelöst wird. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat. Zudem muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Hingegen ist es nicht ausreichend um eine Pflicht weiterer Sachaufklärung auszulösen, wenn das Attest keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung enthält. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn sich das Attest im Wesentlichen auf die Wiedergabe der - offenbar nicht weiter überprüften - Angaben des Antragstellers beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass die von ihm gemachten Angaben für das Vorhandensein einer PTBS sprächen. Schließlich ist es auch nicht ausreichend, wenn der Facharzt keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellt! Wie oben dargestellt, wurden keine Atteste, die diesen Anforderungen entsprechen, vorgelegt. Zudem kommt, dass aus den oben dargelegten Ausführungen ersichtlich ist, dass eine eventuell notwendige Behandlung in Italien für den Antragsteller erreichbar und finanzierbar ist. Seitens des Antragstellers wurden somit keine Umstände vorgetragen, die zu einem vom Erstverfahrensbescheid differierenden Ergebnis bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG führen würden. Ferner sind solche Umstände dem Bundesamt auch nicht bekannt. Dementsprechend wird kein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne eröffnet, da im Folgeverfahren ein Bescheid gleichen Inhalts ergehen müsste. 3. Einer erneuten Ausreiseaufforderung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung ist weiter gültig und vollziehbar. An dieser rechtlichen Wertung wird in Ansehung des Vortags im gerichtlichen Verfahren sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festgehalten. Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 10.10.2022 verwiesen, mit dem ein Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung zum Widerruf der Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG an die Ausländerbehörde bzw. zur Unterlassung oder Rückgängigmachung der bereits erfolgten Mitteilung, zurückgewiesen wurde. Dort wird ausgeführt: „Vorläufiger Rechtsschutz ist demnach auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nur dann zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, geringe Zweifel reichen nicht aus2BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält3BVerfG, a.a.O.BVerfG, a.a.O.. Derartige Zweifel sind vorliegend nicht gegeben. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach der Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, sofern der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach setzt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG voraus, dass sich entweder die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Auf das Vorliegen eines der vorbezeichneten Wiederaufgreifensgründe kann sich der Antragsteller indes nicht mit Erfolg berufen. Mit seinem Vortrag4Vgl. Antragschriftsatz vom 19.09.2022Vgl. Antragschriftsatz vom 19.09.2022, - er leide an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, also einem komplexen psychiatrischen Krankheitsbild5Vgl. zuletzt Schriftsatz des Antragstellers vom 06.10.2022Vgl. zuletzt Schriftsatz des Antragstellers vom 06.10.2022 - diesen Umstand verkenne der Bescheid und verletze ihn in seinen Rechten schwer, - in der Hauptsache müsse zumindest ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italiens festgestellt werden, weil ihm dort mangels menschenwürdiger Unterkunft und Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt zu sichern (Bett, Brot, Seife), Verelendung drohe (insoweit verweist er auf ein Urteil des OVG Münster vom 20.7.2021 -11 A 1674/20.A-), hat er weder in glaubhafter und hinreichend substantiierter Weise eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dartun können, noch hat er neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorlegen können, welche geeignet gewesen wären, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin die Erkrankungen des Antragstellers erkannt und in die rechtliche Wertung einbezogen hat, wie sich aus den Ausführungen auf S. 19 des amtlichen Umdrucks des Bescheides vom 30.08.2022 ergibt, wo ausgeführt wird: „Soweit der Antragsteller vorträgt, einen Asylfolgeantrag gestellt zu haben, weil er psychische Probleme habe, ist festzustellen, dass diese in Italien behandelbar sind. ...“. Weiterhin ist mit Blick auf die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geklärt, dass diese rechtliche Wertung fallbezogen der Sach- und Rechtslage entspricht, so dass eine günstigere Entscheidung in Bezug auf den Antragsteller nicht in Betracht kommt. Insoweit wird auf die Ausführungen des OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 15.02.2022 -2 A 46/21-, die Drittstaatenregelung Italien betreffend, Bezug genommen. Dort wird ausgeführt: „Der Asylantrag des Klägers ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (I.). Der Rückführung des Klägers nach Italien steht auch kein Abschiebungsverbot entgegen (II.). I. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) geltenden Fassung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Damit findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller - auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung - in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat. Mit dieser Regelung hat der nationale Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind hier erfüllt. Italien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat dem Kläger Flüchtlingsschutz und damit den in der Norm bezeichneten internationalen Schutz zuerkannt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass dieser Schutzstatus erloschen ist. Bei dem Vorbringen des Klägers, er dürfte seinen Schutzstatus in Italien zwischenzeitlich aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit verloren haben, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Vermutung. International Schutzberechtigte erhalten in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung, die auf Antrag verlängert werden kann.6Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, juris (m.w.N.) Letztlich lässt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger nach Italien überstellt werden kann, nur im Rahmen der Durchführung der Abschiebung durch die dafür zuständige Ausländerbehörde klären. Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Lebensverhältnisse, welche den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Italien erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Das Nichtvorliegen einer solchen Gefahr ist - wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung bereits einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Liegen die im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Dann ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.7Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; sowie Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; sowie Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88 Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind mithin nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung.8Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 34.19 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 34.19 -, juris Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union9Vgl. EuGH, Urteile vom 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rdnrn. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo - Rdnrn. 91 – 93; und Beschluss vom 13.11. 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39Vgl. EuGH, Urteile vom 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rdnrn. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo - Rdnrn. 91 – 93; und Beschluss vom 13.11. 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39 fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im zuvor internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, kann dabei nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Auch Mängel in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen dieser Schutz zuerkannt worden ist, können keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu sein.10Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3. 2019 - C-163/17, Jawo – Rdnrn.. 96 f.Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3. 2019 - C-163/17, Jawo – Rdnrn.. 96 f. Weder Art. 4 GRC noch Art. 3 EMRK verpflichten die Konventionsstaaten, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren. Es gibt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können.11 Vgl. EGMR, Urteil vom 2.7. 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121Vgl. EGMR, Urteil vom 2.7. 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Ein staatliches Unterlassen bei unzureichenden materiellen Lebensverhältnissen, die staatlichen oder privaten Akteuren nicht unmittelbar zurechenbar sind, wird erst dann erheblich, wenn den Staat eine besondere Schutz-, Gewährleistungs- oder Einstandspflicht trifft und nur durch staatliches Eingreifen in Form existenzsichernder Leistungen eine (drohende) Verletzung des Art. 4 GRC abgewendet werden kann. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten auch in Bezug auf die Sorge für Schutzsuchende und international Schutzberechtigte wird demnach nicht an fehlende oder unzureichende staatliche Leistungen geknüpft, sondern an die tatsächlich menschenunwürdige Lage der Schutzsuchenden oder -berechtigten. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen müssen für international Schutzberechtigte allerdings auch real bestehen und ohne unzumutbare Zugangsbedingungen hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht.12Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, juris Ausgehend davon steht Art. 4 GRC (bzw. der inhaltsgleiche Art. 3 EMRK) der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nicht entgegen. Es ist nicht anzunehmen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die seine Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt. Es trifft schon nicht zu, dass die italienischen Behörden den elementaren Bedürfnissen anerkannter Flüchtlinge gleichgültig gegenüber stehen würden. Vielmehr hat der italienische Staat – auch mittels europäischer Finanzhilfen – inzwischen ein Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte entwickelt, das für eine Übergangszeit die Versorgung der Bedürfnisse dieser Personengruppe an Wohnung, Nahrung und Hygiene sicherstellen soll und zusätzlich auf eine Integration in die Gesellschaft gerichtet ist. Der Kläger hat nach einer Rückkehr grundsätzlich für sechs Monate einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in einer Einrichtung des SAI (Sistema accoglienza integrazioni), früher: SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati). Dabei handelt es sich um ein Netzwerk, das aus lokalen Behörden besteht und das mit Mitteln aus einem Nationalen Asyl-Fonds Aufnahmeprojekte durchführt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat hierzu berichtet, dass die SAI- bzw. früher SIPROIMI-Zentren vom italienischen Innenministerium finanziert werde und ein Netzwerk von Unterkünften sei, dass auf der Zusammenarbeit des Innenministeriums, der Gemeinden und mehrerer NGOs basieren.13 Vgl. ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalen Schutzstatus, insbesondere von Familien mit Kindern, vom 18.9.2020, S. 7Vgl. ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalen Schutzstatus, insbesondere von Familien mit Kindern, vom 18.9.2020, S. 7 Die SAI-Einrichtungen dienen der Unterbringung von Schutzberechtigten und sind Nachfolger der SPRAR-Einrichtungen. Die SAI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Sie sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten.14 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 22 f.).Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 22 f.). ... ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Obdachlosigkeit des Klägers bei einer Rückführung nach Italien auszugehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass – wenn auch in begrenztem Umfang – Gemeindeunterkünfte und Notschlafstellen zur Verfügung stehen.15Vgl. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, vom 10. Juni 2021, S. 13Vgl. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, vom 10. Juni 2021, S. 13 Daneben gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in nichtstaatlichen Unterkünften in der Trägerschaft von Vereinen, NGOS und kirchlichen Organisationen.16 Vgl. Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 6/2020, S. 13Vgl. Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 6/2020, S. 13 Des Weiteren gibt es in ganz Italien informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylbewerber und Schutzberechtigte. Die Personen, die dort unter prekären Umständen leben, werden von Nichtregierungsorganisationen wie Sant‘Egidio und MEDU unterstützt.17Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 17 f.Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 17 f. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 - sowie Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 - sowie Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, juris der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweise Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. ...Schutzberechtigte haben in Italien grundsätzlich im selben Ausmaß Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die Schutzberechtigte haben, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden.19Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 24Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 24 Die Arbeitslosenquote lag in Italien im Jahr 2020 bei ungefähr 10,5 %. Am schwierigsten ist die Arbeitssuche für Asylsuchende oder Personen mit Schutzstatus mit geringen Sprachkenntnissen und ohne anerkannte Berufsausbildung. Auch für Personen, die Unterstützung in den für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SIPROIMI erhalten, ist die Situation schwierig. Der reguläre Aufenthalt dort beträgt wie erwähnt sechs Monate, in denen sie die italienische Sprache lernen, eine berufliche Weiterbildung und möglichst ein Praktikum absolvieren sollen. Im Jahr 2018 haben aber immerhin 39,5% der Personen die Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen.20Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 1. Januar 2020, S. 68 f.Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 1. Januar 2020, S. 68 f. Aus dieser Quote kann nicht geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Vielmehr deutet dies im Gegenteil darauf hin, dass der größere Teil der anerkannt Schutzberechtigten in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Insoweit ist nämlich zum einen mit einzubeziehen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten will. Zum anderen ist von Schutzberechtigten zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. auch im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen. Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden können.21Vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, jurisVgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, juris Davon abgesehen lässt die absehbare Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in Italien durchaus erwarten, dass Schutzberechtigte wie der Kläger in Italien bei der gebotenen eigenen Anstrengung Beschäftigungen finden können, die ihren Lebensunterhalt sichern.22Vgl. ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, jurisVgl. ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, juris Zwischen 2020 und 2024 sind im italienischen Wirtschaftssystem über 2,5 Millionen der heute Beschäftigen zu ersetzen, weil sie das Pensionsalter erreichen oder aus anderen Gründen aus dem Berufsleben ausscheiden. Dieser Wert wird zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1,9 und 2,7 Millionen Arbeitskräften ergeben.23Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, juris (unter Bezugnahme auf EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt)Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, juris (unter Bezugnahme auf EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt) Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass sich durch die Corona-Pandemie die Erwerbsmöglichkeiten für Schutzberechtigte in Italien nachhaltig verschlechtern werden. Dies ist schon angesichts des oben dargelegten künftigen Personalbedarfs nicht zu erwarten. Zwar war aufgrund der Corona-Pandemie ein deutlicher Einbruch im Tourismussektor zu verzeichnen. Andererseits lässt die Corona-Pandemie den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend unberührt. Gerade in der Landwirtschaft werden weiterhin Arbeitskräfte benötigt. In diesem Bereich können auch ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden. Der Senat ist daher der Auffassung, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller wie der Kläger derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden. Der anderslautenden Ansicht des OVG Münster,24OVG Münster, Urteil vom 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A -, jurisOVG Münster, Urteil vom 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A -, juris wonach ein in Italien als Schutzberechtigter anerkannter Kläger, der keine besonderen Vulnerabilitätsmerkmale aufweist, in Italien keine menschenwürdige Unterkunft finden und finanzieren könne und er sich nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu finanzierenden Mittel mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen könne, ist nicht zu folgen. Der VGH Mannheim25VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, jurisVGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, juris hat hierzu im Einzelnen und in der Sache sehr überzeugend dargelegt, weshalb die erwähnte Entscheidung des OVG Münster dem verschärften Maßstab, der vom EuGH in den Leiturteilen vom 19.3.2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim (C-297/17) zugrunde gelegt wurde und wonach im Dublinraum ein Stopp der Rücküberstellung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ des Einzelfalles asylverfahrensrechtsrelevante Schwachstellen „eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen, nicht entspricht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten der Unterbringung für in Italien anerkannte Schutzberechtigte, die nicht mit einem bürgerlichen Leben vergleichbar sein müssen, sondern sich wie erwähnt an den dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde genügenden Mindestanforderungen zu orientieren haben.26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 -, sowie Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 -, sowie Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, juris Des Weiteren hat der VGH Mannheim darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosigkeit in Italien regional sehr unterschiedlich ausgeprägt ist und zahlreiche italienische Arbeitgeber gerade auf die Mitarbeit von Flüchtlingen angewiesen sind. Dies gelte insbesondere seit Ausbruch der Corona-Pandemie, die dazu geführt hat, dass die jährlich vor allem zur Arbeit in der Landwirtschaft wiederkehrenden Wanderarbeitnehmer ausgeblieben seien. Da gerade die in Italien weit verbreitete Landwirtschaft unter der Pandemie besonders gelitten habe und dort rund 200.000 Arbeitskräfte fehlten, habe die italienische Regierung seit Frühjahr 2020 ein Sonderprogramm aufgelegt, über das nunmehr sogar illegalen Migranten eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Migranten fänden in Italien derzeit – neben der Landwirtschaft - vor allem Arbeit in den Bereichen Fischerei und Viehzucht, in der Hausarbeit und Pflege sowie im Tourismus- und Gastronomiesektor. Auch von Unternehmern aus der Industrie werde im Übrigen berichtet, dass sie gerade Migranten gerne beschäftigen, weil diese auch Arbeiten übernähmen, für die kaum mehr Italiener zu finden seien, sowie gut und verlässlich arbeiteten. Viele kleinere und mittlere Unternehmen könnten mittlerweile nur noch durch die Beschäftigung von Migranten überleben.27Vgl. die Nachweise bei: VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, jurisVgl. die Nachweise bei: VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Vor diesem Hintergrund sieht der Senat jedenfalls bei der Rückkehr von arbeitsfähigen und gesunden anerkannten Schutzberechtigten wie dem Kläger nach Italien kein „real risk“ einer folterähnlichen Verelendung mangels hinreichender legaler Arbeitsmöglichkeiten.28Vgl. ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, und OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, beide bei juris; vgl. außerdem VGH München, Beschluss vom 4.5.2021 - 6 ZB 21.50026 -, juris, wonach sogar bei einer vulnerablen Personengruppe (Familie mit schwangerer Frau und Kleinkind) keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestünden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brächten.Vgl. ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, und OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, beide bei juris; vgl. außerdem VGH München, Beschluss vom 4.5.2021 - 6 ZB 21.50026 -, juris, wonach sogar bei einer vulnerablen Personengruppe (Familie mit schwangerer Frau und Kleinkind) keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestünden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brächten. Der Kläger kann sich im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 - berufen, mit dem der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 20.7.2021 - 11 A 1689/20.A - zurückgewiesen wurde. Das BVerwG hat lediglich festgestellt, dass das OVG Münster verfahrensfehlerfrei zu der Bewertung gelingt sei, im Fall seiner Rücküberstellung nach Italien werde der Kläger als sogenannter „Dublin-Rückkehrer“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung oder zu einer anderweitigen menschenwürdigen Unterkunft erlangen. Eine Prüfung in der Sache war damit nicht verbunden. Gleiches gilt hinsichtlich der im Revisionszulassungsverfahren als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es einem solchen Ausländer zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft auszuüben, um einer mit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK unvereinbaren Lage zu entgehen. Diese Frage hat das BVerwG insoweit als geklärt angesehen, als zu den zumutbaren Arbeiten, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. II. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. .. Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. dem Art. 3 EMRK, der Art. 4 GRC entspricht, ist angesichts dessen, dass dem Kläger wie unter I. ausgeführt in Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, nicht gegeben. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor. Der Kläger kann sich in dem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die von ihm geltend gemachte psychische Erkrankung berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie der Kläger ausschließlich geltend macht, liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.29Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.30Vgl. VGH München, Urteil vom 23.9.2019 - 8 B 19.32560 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Urteil vom 23.9.2019 - 8 B 19.32560 -, juris (m.w.N.) Die Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung kann insbesondere auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beruhen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind.31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2019 - 1 B 85.18 u.a. -, juris, sowie Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2019 - 1 B 85.18 u.a. -, juris, sowie Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. ... Abgesehen davon haben Personen mit einem Schutzstatus in Italien, nachdem sie sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registriert haben, in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige.32Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 19 f.Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 19 f. Auch Asylbewerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. Allerdings ist die psychische Gesundheitsversorgung in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut. Dies betrifft jedoch Italiener und Asylbewerber oder Schutzberechtigte gleichermaßen.33Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 21Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 21 Im Übrigen ist es – wie erwähnt – nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.“. Diesen Ausführungen34Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Verfügung vom 20.09.2022 auf folgendes hingewiesen: „Mit Blick auf die in der Antragsschrift vom 19.09.2022 (S. 4-5) zur Begründung herangezogene Entscheidung des OVG Münster vom 20.07.2021 wird darauf hingewiesen, dass das OVG des Saarlandes in seiner Grundsatzentscheidung vom 15.02.2022 -2 A 46/21-, juris zur Drittstaatenregelung bzgl. Italiens dieser Entscheidung ausdrücklich nicht gefolgt ist.“.Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Verfügung vom 20.09.2022 auf folgendes hingewiesen: „Mit Blick auf die in der Antragsschrift vom 19.09.2022 (S. 4-5) zur Begründung herangezogene Entscheidung des OVG Münster vom 20.07.2021 wird darauf hingewiesen, dass das OVG des Saarlandes in seiner Grundsatzentscheidung vom 15.02.2022 -2 A 46/21-, juris zur Drittstaatenregelung bzgl. Italiens dieser Entscheidung ausdrücklich nicht gefolgt ist.“., an denen sich im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Änderungen ergeben haben und die der bisherigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen35Vgl. nur das der Entscheidung des OVG des Saarlandes zugrundliegende Urteil vom 15.03.2017 -3 K 1153/16-Vgl. nur das der Entscheidung des OVG des Saarlandes zugrundliegende Urteil vom 15.03.2017 -3 K 1153/16-, schließt sich die Kammer an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 03.05.2022 (Bl. 15 der Gerichtsakte), vom 12.09.2022 (Bl. 16 der Gerichtsakte), vom 01. und 04.10.2022 (Bl. 57 und 58 der Gerichtsakte) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 (bzw. seit 2022 ICD 11) sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein (Satz 4). So fehlen dies in den Blick nehmend der Bescheinigung vom 03.05.2022 („Im Rahmen des aktuellen Gesundheitszustandes von Hr. A. empfehle ich, die Ausbildung für 6 Monate zu pausieren. -Rezeptende-„) jegliche der genannten Merkmale. Die Bescheinigung vom 12.09.2022 („Herr A. ist bei uns in nervenärztlicher Behandlung zur Therapie von optischen und akustischen Halluzinationen. Es besteht eine medikamentöse Behandlung mit Quetiapin, Risperdal und Sertralin. Wegen deutlicher Funktionseinschränkung besteht seit 12.09.2022 Arbeitsunfähigkeit.“) entspricht jedenfalls wegen des Fehlens der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, der Methode der Tatsachenerhebung und des Fehlens des Schweregrads der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 (bzw. seit 2022 ICD 11) ebenfalls nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2 c AufenthG. Die Bescheinigungen vom 29.03.2022 (Bl. 11-12 der Gerichtsakte) sowie vom 03.01.2022 (Bl. 13, 14 der Gerichtsakte) beruhen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, letztlich auf dem Bericht der KfP E ... (vgl. Bescheinigung vom 29.03.2022, Bl. 11 der Gerichtsakte:“ ... so dass letztendlich ein Aufenthalt im ZfP E ... bis Ende 2021 erfolgte. Diesen Bericht lege ich Ihnen in Kopie anbei. Dort konnten mehr Informationen zur Lebensgeschichte des Patienten erhoben werden, als es mir in der Praxis möglich war. Vor dem Hintergrund dieser Informationen muss die initiale Diagnose um eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Zwangsstörung erweitert werden.“; zum Bericht der der KfP E... vgl. Bl. 50 ff. der vorgelegten Akten der Antragsgegnerin). All diesen ärztlichen Stellungnahmen ist jedoch gemein, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts36Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 -10 C 8.07-, dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, juris; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom16.09.2011 -3 A 352/09-Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 -10 C 8.07-, dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, juris; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom16.09.2011 -3 A 352/09- nicht entsprechen. So muss im Fall einer auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützten PTBS, deren Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, in der Regel auch eine Begründung dafür gegeben werden, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht wurde. Da eine PTBS nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, muss somit das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Insoweit ist es Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu schildern37Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 13.12.2018 -13a ZB 18.33056-, juris Rn. 11mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung)Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 13.12.2018 -13a ZB 18.33056-, juris Rn. 11mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Es ist geklärt, dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2001 -1 B 347.01-, juris Rn. 5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2001 -1 B 347.01-, juris Rn. 5, und dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist39Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 -10 C 13.09-, juris Rn. 19m.w.NVgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 -10 C 13.09-, juris Rn. 19m.w.N. Damit korrespondiert die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ergebende Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers, dem es obliegt, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse in sich stimmig zu schildern40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 -9 C 141.83-, juris Rn. 11m.w.N.Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 -9 C 141.83-, juris Rn. 11m.w.N.. Daher müssen die Anknüpfungstatsachen einer entsprechenden qualifizierten Bescheinigung glaubhaft gemacht werden (oder in der ärztlichen Stellungnahme glaubhaft gemacht worden) sein. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass in der ärztlichen Bescheinigung die ärztliche Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht allein die Angaben des erkrankten Menschen im Hinblick auf die vermeintlich erlittene Verfolgung zugrunde gelegt werden, die - gemessen am bisherigen Vortrag des Asylbewerbers - als nicht glaubhaft erachtet werden können (da dann dass traumatische Lebensereignis als Auslöser der Symptomatik nicht geglaubt werden kann.)41Vgl. nur Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, juris, m.w.N.Vgl. nur Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, juris, m.w.N.. So liegt der Fall hier. Die Grundlage der bisherigen ärztlichen Bescheinigungen bildet die Untersuchung in Emmendingen. Dort wird insoweit ausgeführt: „... 2013 sei er über das Mittelmeer aus Nigeria nach Italien und dann 2014 nach Deutschland gekommen. ... Er habe viel Gewalt erlebt, Fragen wo: Antwort. überall. Sein Vater sei beim Militär gewesen, auch der Bruder, beide seien erschossen worden als er 15J. alt gewesen sei. Dann sei er von zuhause weggegangen und habe mit dem Drogenkonsum begonnen.“. Diese Angaben decken sich aber nicht mit seinem bisherigen Vortrag, wonach seine Eltern gestorben seien, als er ein kleines Kind gewesen sei. Er habe dann bei seinem Onkel in B... ...y gelebt. Dieser sei im Jahre 2011 durch eine Attacke der Boko Haram verstorben. Nigeria habe er 2011 verlassen42Vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 14.06.2017, S. 2, 3 und 4Vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 14.06.2017, S. 2, 3 und 4. In allen ärztlichen Bescheinigungen wird auch nicht darauf eingegangen, dass der Antragsteller noch bis zum Jahr 2018 immer angegeben hat, keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben43Vgl. nur Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages am 14.02.2018, S. 2, 3Vgl. nur Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages am 14.02.2018, S. 2, 3. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller auch ansonsten widersprüchliche Angaben gemacht hat, die zeigen, dass er sich bisher nicht gescheut hat, die Behörden zu hintergehen. So gab er zunächst an, in Nigeria keine Papiere gehabt zu haben. Auch gab er an, in Italien sei sein Asylantrag abgelehnt worden; darüber verfüge er über keinerlei Papiere44Vgl. nur Anhörung vom 14.06.2017 in Karlsruhe, Niederschrift S. 2, 3, 4Vgl. nur Anhörung vom 14.06.2017 in Karlsruhe, Niederschrift S. 2, 3, 4. Tatsächlich war er aber im Besitz eines nigerianischen Reisepasses und hat in Italien subsidiären Schutz und einen Aufenthaltstitel erhalten45Vgl. Bl. 191 ff. der vorgelegten Akte der Antragsgegnerin 5768235-232; diesen Umstand hat er erst auf entsprechende Vorhaltungen im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages am 14.02.2018 zugestanden.Vgl. Bl. 191 ff. der vorgelegten Akte der Antragsgegnerin 5768235-232; diesen Umstand hat er erst auf entsprechende Vorhaltungen im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages am 14.02.2018 zugestanden.. Zu sehen ist auch, dass der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Unterlagen zwischen November 2014 und März 2016 „untergetaucht“ und im Jahre 2017 für längere Zeit in Italien bei seiner Freundin war46Vgl. Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 04.09.2018, Bl. 279 ff. der vorgelegten Akte der Antragsgegnerin 5768235-232Vgl. Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 04.09.2018, Bl. 279 ff. der vorgelegten Akte der Antragsgegnerin 5768235-232. Nach alldem bewirkt die geltend gemachte psychische Erkrankung nicht die Zuordnung des Antragstellers zur Gruppe der vulnerablen Personen. Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) zu bestimmen47Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. 08.2021 -1 LA 328/21-, juris Rn. 8 f.; sächs. OVG, Urteil vom 15.03.2022 -4 A 506/19 A-, jurisVgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. 08.2021 -1 LA 328/21-, juris Rn. 8 f.; sächs. OVG, Urteil vom 15.03.2022 -4 A 506/19 A-, juris. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie unter anderem Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen. Ob eine bestimmte Erkrankung eine schwere körperliche Erkrankung darstellt, hängt sowohl vom individuellen Ausmaß der Erkrankung als auch von den Möglichkeiten ab, diese zu kompensieren48Vgl. OVG Bremen, a.a.O.; sächs OVG, a.a.O.Vgl. OVG Bremen, a.a.O.; sächs OVG, a.a.O.. Mit Blick auf die Möglichkeit der Behandlung in Italien und der weiteren Gesamtumstände des Einzelfasses, die zeigen, dass der Antragsteller sehr wohl in der Lage ist, sich und sein Leben zu organisieren, ist eine solche Kompensationsmöglichkeit zu bejahen.“ An dieser Wertung haben sich im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Änderungen ergeben. Die mit Schriftsatz vom 23.12.202249Vgl. Bl. 64-68 der GerichtsakteVgl. Bl. 64-68 der Gerichtsakte und vom 25.01.202350Vgl. Bl. 91-94 der GerichtsakteVgl. Bl. 91-94 der Gerichtsakte vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der SHG Kliniken Sonnenberg vom 10.10.2022 und des Herrn Dr. R... vom 20.10.2023 erfüllen nach wie vor nicht die im Beschluss der Kammer vom 10.10.2022 aufgeführten Anforderungen. So decken sich die Angaben in den genannten ärztlichen Stellungnahmen nach wie vor nicht mit dem bisherigen Vortrag des Klägers, wonach seine Eltern gestorben seien, als er ein kleines Kind gewesen sei. Er habe dann bei seinem Onkel in B... gelebt. Dieser sei im Jahre 2011 durch eine Attacke der Boko Haram verstorben. Nigeria habe er 2011 verlassen. In sämtlichen ärztlichen Bescheinigungen wird auch nicht darauf eingegangen, dass der Kläger noch bis zum Jahr 2018 im Rahmen seiner Anhörungen vor dem Bundesamt immer angegeben hat, keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben und sich, soweit ersichtlich, erstmals im Dezember 2021 in ärztliche Behandlung begeben hat. Ebenfalls wird in den ärztlichen Bescheinigungen nicht darauf eingegangen, dass der Kläger sich ab Juni 2017 zunächst in U-Haft und sodann bis zum Oktober 2020 in Strafhaft befand, ohne dass über psychische Probleme berichtet wurde und dass er aus dieser Haft heraus in den Jahren 2018-2020 mit mehreren Schreiben um eine Abschiebung nach Italien gebeten hat, um zu seiner dort lebenden Freundin und seinem Kind zu kommen („Meiner Tochter möchte ich ein guter Vater sein..“)51Vgl. Bl. 323, 36, 369 und 381 der vorgelegten Ausländerakte.Vgl. Bl. 323, 36, 369 und 381 der vorgelegten Ausländerakte.. In allen ärztlichen Stellungnahmen findet sich auch kein Hinweis darauf, dass der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 04.09.2018 bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und ein auf 10 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde. All diese Erwägungen wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert; der Kläger erklärte dabei u.a., dass er in der Haft Drogen genommen habe, um mit seiner Erkrankung dort leben zu können. Dies wiederum passt nicht zum Bericht der SHG vom 10.10.2022, wo im Rahmen der „Sozialanamnese“ vermerkt ist, „er sei seit 2017 abstinent.“52Vgl. Bl. 66 der GerichtsakteVgl. Bl. 66 der Gerichtsakte. Dies alles in den Blick nehmend besteht für die Kammer keine Verpflichtung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Abgesehen davon hat das OVG des Saarlandes (Beschluss vom 25.01.2023 -2 A 11/22-, juris53Auch diese Entscheidung betrifft, wie schon das Urteil vom 15.02.2022 -2 A 46/21-, einen Menschen, der seinem eigenen Vortrag nach „eine deutliche klinische Symptomatik mit psychotherapeutischer und psychopharmazeutischer Behandlungsnotwendigkeit“ aufweist.Auch diese Entscheidung betrifft, wie schon das Urteil vom 15.02.2022 -2 A 46/21-, einen Menschen, der seinem eigenen Vortrag nach „eine deutliche klinische Symptomatik mit psychotherapeutischer und psychopharmazeutischer Behandlungsnotwendigkeit“ aufweist.) nochmals bestätigt, dass Personen mit einem Schutzstatus in Italien, nachdem sie sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registriert haben, in Bezug auf medizinische Versorgung, dies gilt auch für die psychische Gesundheitsversorgung, dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige haben. Auf diese in Italien gegebenen Behandlungsmöglichkeiten ist der Kläger fallbezogen zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.