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Beschluss

8 L 1516/24.GI.A

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0628.8L1516.24.GI.A.00
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Leitsätze
1) Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, lediglich Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 2) Das Asylsystem in Italien weist grundsätzlich keine systemischen Mängel auf.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, lediglich Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 2) Das Asylsystem in Italien weist grundsätzlich keine systemischen Mängel auf. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, unter Abänderung des Beschlusses vom 23. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Mai 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit abändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abänderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach-und Rechtslage geändert hat. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestattet hierbei den Beteiligten, neue entscheidungserhebliche Umstände in das Verfahren einzuführen (VG München, Beschluss vom 1. Februar 2022 – M 1 S7 21.6696 – juris, Rdnr. 12; VG Magdeburg, Beschluss vom 3. März 2014 – 9 B 46/14 – juris, Rdnr. 3). Nach diesen Maßstäben ist der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bereits unzulässig. Denn er wird tragend damit begründet, dass die Entscheidung der Einzelrichterin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtswidrig sei, da vorliegend die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die veränderten Gesetzesbedingungen des § 71 AsylG seit Februar 2024 nicht unstatthaft sei. Damit trägt er jedoch keine Veränderung der Sach- und Rechtslage vor, sondern macht lediglich geltend, dass er eine andere Auffassung der rechtlichen Voraussetzungen hat. Insbesondere liegt keine Veränderung der Umstände in Form einer nachträglich geänderten Rechtslage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 – 1 BvR 1446/04 –, juris) vor, da die Gesetzesänderung des § 71 AsylG bereits seit Februar 2024 in Kraft ist und der Beschluss der Einzelrichterin erst am 23. Mai 2024 erging. Auch der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Italien abgeschoben werden darf, hat keinen Erfolg. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Dies gilt zunächst insoweit, als er sich gegen Nummer 1 des Bescheids vom 30. April 2024 wendet, mit dem sein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde und gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rdnr. 16). Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz am 27. Februar 2024 ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, vorläufiger Rechtsschutz am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf (ebenfalls VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris; Dickten, in: BeckOK, AuslR, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rdnr. 36). Wie die Systematik des § 71 Abs. 4 bis 6 AsylG zeigt, berührt eine ablehnende Entscheidung im Folgeverfahren grundsätzlich nicht die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren (hier aus dem Bescheid vom 17. Juli 2019). Diese darf vor der Entscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden, lebt aber in dem Moment wieder auf, in dem die Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar dazu führen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat. Die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG oder dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Eine Mitteilung des Bundesamts an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ist nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung zum Vollzug der Abschiebung jedenfalls für den Fall erforderlich, dass der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Mitteilung – wie nach der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Rechtslage – auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG erforderlich ist, in denen kein „Missbrauchsfall“ im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60 - im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) vorliegt, dessen Umsetzung § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG dient (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60). Denn ohne eine solche Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, erfährt die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eingetreten sind. Effektiver Eilrechtschutz ist daher weiterhin im Einklang mit der vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur zu erlangen mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens erfolgen darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18, juris, Rdnr. 14 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2023 – 5 MR 5/23 –, juris, Rdnr. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rdnr. 3; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, Stand: 14. Auflage 2022, § 71 AsylG, Rdnr. 49). Dieses Rechtsschutzziel ist im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO nicht rechtssicher zu erreichen, weil hier bei einer stattgebenden Entscheidung keine Pflicht zur Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde tenoriert werden kann. § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG in der seit 27. Februar 2024 gültigen Fassung nimmt zwar Bezug auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Allerdings ist weder dem Wortlaut der Norm noch der Begründung des Gesetzentwurfs zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), ob der Gesetzgeber diesen Rechtsbehelf auch für den Fall für statthaft gehalten hat, in dem das Bundesamt auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichtet hat. Vielmehr folgt aus dem Fehlen einer Begründung für die nun in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG enthaltene Bezugnahme auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass der Gesetzgeber im Asylgesetz keine Regelung zur Statthaftigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs treffen und die bisherige überwiegende Rechtsprechung nicht ändern wollte. Vielmehr sollte mit der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG lediglich Art. 46 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), weshalb die Bezugnahme auf einen „nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag“ nur auf das nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung statthafte gerichtliche Eilverfahren Bezug nehmen soll, währenddessen wegen Unionsrecht ein Bleiberecht besteht. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die in Nummer 2 des Bescheids vom 30. April 2024 verfügte Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 17. Juli 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG betreffend Italiens wendet, ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Insoweit handelt es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rdnr. 20). Der Antrag des Antragstellers ist ferner so zu verstehen, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch deshalb begehrt wird, weil er in der Hauptsache etwaige Verstöße der Abschiebungsandrohung vom 17. Juli 2019 gegen Unionsrecht (Recht der familiären Einheit) mit einer Verpflichtungs- oder einer Feststellungsklage geltend machen will. Eine Verpflichtungsklage ist in der Hauptsache bezüglich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung zur Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 sowie §§ 48 und 49 VwVfG und Art. 5 oder anderer Vorschriften der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 - im Folgenden: „Rückführungsrichtlinie“) grundsätzlich möglich (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris, Rdnr. 18; VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2024 – 2 A 3543/22 –, juris, Rdnr. 18 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 4 L 345/23.A –, juris, Rdnr. 17; zu einem ausdrücklich geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 7. Februar 2024 – A 14 K 3041/21 –, juris, Rdnr. 31 ff.). Es ist zudem prozessual zulässig, die Antragsgegnerin – hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zunächst nicht ergriffen werden dürfen (s. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 B 1712/18.A – juris, Rdnr. 7 und 8). Denn das Bundesamt hat in jedem Stadium des Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zu kontrollieren. Relevante inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (neu geschlossene Partnerschaften, nachgeborene Kinder, Reiseunfähigkeit etc.) sind bereits vom Bundesamt in jedem Verfahrensstadium zu prüfen (vgl. bereits Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 34 AsylG, Rdnr. 9). Soweit sich nach Erlass der Abschiebungsandrohung tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse ergeben, hat das Bundesamt mithin gegebenenfalls die Ausländerbehörde anzuweisen, vorläufig von einer Abschiebung abzusehen bzw. die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Nur ausnahmsweise kommt vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt nicht erlangt werden kann (vgl. Dickten, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rdnr. 42; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Stand: 14. Auflage 2022, § 71, Rdnr. 48). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da nicht ersichtlich ist, dass bereits konkrete Abschiebungsmaßnahmen seitens der Ausländerbehörde ergriffen worden sind, sodass das Bundesamt vorliegend die richtige Antragsgegnerin ist. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die vorgenannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Hier fehlt es zunächst an einem Anordnungsanspruch hinsichtlich der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 30. April 2024 bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 AsylG). Das Bundesamt ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen und der Asylfolgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Dabei ist im Rahmen der Auslegung von § 71 AsylG die Asylverfahrensrichtlinie zu berücksichtigen. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie gehören zu den „neuen Elementen oder Erkenntnissen“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rdnr. 44). „Neue Umstände oder Erkenntnisse“ können sich auch aus neuen rechtlichen Umständen ergeben, wozu auch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören kann, wenn die darin getroffene Auslegung einer Unionsvorschrift erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 8. Februar 2024 – Rs. C-216/22 –, juris, Rdnr. 54). Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, wird von Art. 40 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie gedeckt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rdnr. 51 f., 65 ff.). Dagegen ist die zeitliche Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG von drei Monaten im Rahmen von Folgeanträgen nach § 71 AsylG wegen eines Verstoßes gegen Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rdnr. Rn. 45 ff., 61). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Italien, einem europäischen Mitgliedstaat, politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Er hat lediglich vorgetragen, dass unklar sei, ob dem Kläger tatsächlich internationaler Schutz in Italien zuerkannt worden sei und dass es ihm und seiner Familie nicht möglich sei, in Italien einen nach den Maßstäben der ERMK ein Leben zu führen, dass hier sicher die primitiven Anforderungen an Hygiene, Nahrung und Unterkunft für Frau und Kind sicherstellt. Diese Gründe sind nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers herbeizuführen. Der Antragsteller kann auf Grund des in Italien gewährten internationalen Schutzes (vgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 28. Juni 2019, Bl. 84 f. d. Bundeamtsakte) keine weitere Schutzgewährung in Deutschland verlangen. Auch sein erneuter Asylantrag wäre gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsyIG wiederum als unzulässig abzulehnen. Zwar gibt der Antragsteller an, nunmehr eine Ehefrau und drei Kinder zu haben. Dies dürften neue Elemente oder Erkenntnisse sein. Diese tragen aber nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung bei. Insbesondere ergibt sich auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts anderes aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU – der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist – zwar dahingehend auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 EUGrCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 – und – C-541/17 – (Hamed und Omar) -; Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) – und – C-297/17 u.a. (Ibrahim) –, jeweils juris). Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der Gerichtshof der Europäischen Union einen Verstoß gegen Art. 4 EUGrCh aber erst dann an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (siehe EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff. und – C-297/17 –, Rdnr. 89 ff., jeweils juris). Dabei sind auch die individuellen Erfahrungen des Asylbewerbers bzw. Schutzberechtigten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ohne dass eine in der Vergangenheit erlittene gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh verstoßende Behandlung zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel führen würde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rdnr. 6). Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 EUGrCh nicht überschritten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rdnr. 92). Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze sowie nach Kenntnis des Gerichts und den vorliegenden Erkenntnisquellen (etwa: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 27. Juli 2023; Auswärtiges Amt, Bundesministerium des Innern und für Heimat [AA/BMI/BAMF], Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022; Schweizer Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10. Juni 2021; Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Italy, 2022 Update; SFH, Situation von aus dem Ausland zurückkehrenden Schutzberechtigten (insbesondere hinsichtlich einer Unterkunft), 29. April 2022), sowie in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa: Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris, Rdnr. 34 ff.; Beschluss vom 27. September 2023 – 24 B 22.30953 –, juris, Rdnr. 23 ff.; Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 24 B 23.30525 –, juris, Rdnr. 24 ff.; Urteil vom 25. Mai 2023 – 24 B 22.30954 –, Rdnr. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 –, juris, Rdnr. 28 f.; Urteil vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris, Rdnr. 7 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 506/19.A –, juris, Rdnr. 46 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris, Rdnr. 22 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 135/17 –, juris, Rdnr. 23 ff.; a. A. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2022 – 11 A 100/22.A –, Rdnr. 29 ff.; Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 16.A –, Rdnr. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Januar 2024 – 13 A 10945/22.OVG –, juris, Rdnr. 30) ist das Gericht davon überzeugt, dass die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller im Falle einer Rückkehr in Italien als anerkannt Schutzberechtigte erwarten würde, ihn nicht der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechte-Charta zu erfahren. Dies gilt auch dann, wenn bei der durchzuführenden Rückkehrprognose davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller mit seiner schwangeren Ehefrau und seinen beiden Kindern (Eltern und minderjährige Kinder, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris; hinsichtlich der gemeinsamen Rückkehr in einen Mitgliedstaat: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 – 1 B 67/22 –, juris) nach Italien zurückkehren wird, auch wenn der Antragsteller überhaupt keine Nachweise für die behauptete Eheschließung sowie der Vaterschaft seiner Kinder vorgelegt hat. Die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Italien sind trotz der dort herrschenden Defizite nicht allgemein als derartige extreme Gefahrenlage anzusehen. Die Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Italien stellt sich derzeit nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wie folgt dar: In Italien erhalten als Flüchtling Anerkannte und subsidiär Schutzberechtigte eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Deren Verlängerung erfolgt auf Antrag bei weiterem Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Antragstellung muss grundsätzlich 60 Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgen, kann aber auch darüber hinaus noch verlängert werden. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge und subsidiäre Schutzberechtigte) ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 48 ff.; Situation von aus dem Ausland zurückkehrenden Schutzberechtigten (insbesondere hinsichtlich einer Unterkunft), 29. April 2022, S. 2; AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, 31. Mai 2023, S. 216 f.). Im Hinblick auf die Suche nach einer Unterkunft müssen sich anerkannte Schutzberechtigte in Italien grundsätzlich selbstständig bemühen. Sie dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 1. Juli 2022, S. 20; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 48 ff.). Viele Asylbewerber und Personen mit Schutzstatus sind obdachlos und leben in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen und besetzten Häusern (vgl. SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 6). Anerkannt Schutzberechtigten steht jedoch das Recht auf Zugang zu Sozialwohnungen unter den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörigen zu (AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 1. Juli 2022, S. 20). In einigen Regionen ist der Zugang zu Sozialwohnungen an einen Mindestwohnsitz auf dem Staatsgebiet gebunden (vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2021 Update, S. 217), derartige Voraussetzungen werden jedoch in der italienischen Rechtsprechung aktuell für unrechtmäßig erklärt (AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 13). Anerkannte Schutzberechtigte haben zudem einen Anspruch auf Unterbringung in den Zentren des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione; ehemals SIPROIMI, vorher SPRAR) für sechs Monate (vgl. AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 11 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 1. Juli 2022, S. 19 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 52 ff.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10. Juni 2021, S. 11 f.; AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 234 f.). Mit Gesetz 50/2023, welches Dekret 20/2023 (Cutro-Dekret) vom 5. Mai 2023 in ein Gesetz umgewandelt wurde, wird der Zugang von Asylwerbern zum SAI-System eingeschränkt. Das SAI-System steht somit neben Schutzberechtigten (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg in Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 27. Juli 2023, S. 10). Der Aufenthalt kann um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern die Bewohner besondere Gründe geltend machen, z.B. gesundheitliche Gründe, die Beendigung eines Schuljahres oder einer Ausbildungsmaßnahme (BAMF, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15. Juli 2021, S. 4). SAI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (vgl. AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 6, 9 ff.; BAMF, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15. Juli 2021, S. 4; AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 236 ff.; UNHCR, Stellungnahme an VG Freiburg vom 14. Dezember 2021, S. 5). Trotz des Anspruchs auf Zugang zu einem SAI-Projekt bestehen in der Praxis häufig Wartezeiten. Aber auch wenn Schutzberechtigte meist nicht länger als ein paar Monate auf einen Platz warten müssen, steht den betroffenen Personen in dieser Zeit in der Regel keine vom Staat vermittelte Unterkunft zur Verfügung, sodass die Schutzberechtigten auf die Hilfe von Freunden oder Notunterkünfte angewiesen sein können (vgl. SFH/Pro Asyl, Auskunft an Hess. VGH vom 29. Oktober 2020, S. 2; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 57). Ferner verliert eine nicht vulnerable Person, wenn sie das Projekt verlässt, bevor sie ihr Programm beendet hat, grundsätzlich ihr Recht auf Unterkunft in einem SAI-Projekt. Wenn eine Person bereits früher Zugang zu einem SAI-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SAI-Projekten mehr (BAMF, Beantworteter Fragenkatalog, 4. Februar 2022, S. 4). Als einzige Ausnahme kann beim Innenministerium ein Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten gestellt werden (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10. Juni 2021, S. 11 f.). Die Zustimmung zur Wiedereinreise nach Italien erfolgt in diesem Fall unter dem Vorbehalt, dass für die vulnerable Person zunächst eine Wohnung gesucht wird (vgl. BAMF, Beantworteter Fragenkatalog, 4. Februar 2022, S. 2). Neben den SAI bieten auch karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und einzelne Kirchen Unterkünfte an (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 27. Juli 2023, S. 15; SFH/Pro Asyl, Auskunft an Hess. VGH vom 29. Oktober 2020, S. 2, 7; BAMF, Beantworteter Fragenkatalog, 4. Februar 2022, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 1. Juli 2022, S. 13; AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 152 f.), auch wenn deren Kapazitäten beschränkt sind (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 27. Juli 2022, S. 15). Zwar sind diese Organisationen untereinander nicht vernetzt; beim Antrag auf eine staatliche Unterkunft werden Rückkehrende jedoch über die Unterkunftsmöglichkeiten informiert (vgl. BAMF, Beantworteter Fragenkatalog, 4. Februar 2022, S. 7). Mit Informationsschaltern an den Flughäfen in Rom, Mailand, Bologna, Bari, Brindisi und Venedig ist zudem direkt nach Ankunft in Italien eine gute Erreichbarkeit der NROs vorhanden (vgl. AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 12; BAMF, Beantworteter Fragenkatalog, 4. Februar 2022, S. 3). Personen mit internationalem Schutz sind in Bezug auf Anstellung, selbstständige Erwerbsarbeit, Berufsausbildung und Ausbildung am Arbeitsplatz sowie Dienstleistungen der Arbeitsämter italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 1. Juli 2022, S. 21 f.; AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 159 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68). Sie können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung unter anderem über Stellenangebote informiert. Es gibt auch Unterstützung durch Kultur- und Sprachmediatoren (vgl. ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10). Die Situation für Arbeitssuchende stellt sich in Italien aufgrund der hohen Zahl von Arbeitslosen zwar generell als schwieriger als in Deutschland dar. Die Arbeitslosenquote lag 2019 bei ungefähr 10%. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt im Jahr 2020 zusätzlich verschärft. Insbesondere der Tourismus- und Gaststättensektor waren davon hart getroffen worden (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10. Juni 2021, S. 14). Besonders schwierig ist dabei die Arbeitssuche für Personen mit Schutzstatus mit geringen Sprachkenntnissen und ohne anerkannte Berufsausbildung. Dies gilt aufgrund des regulär lediglich sechsmonatigen Aufenthalts weitgehend auch für Personen, die Unterstützung in den für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SAI bzw. vormals SIPROIMI und SPRAR erhalten haben. Im Jahr 2018 haben 39,5% der Personen die Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10. Juni 2021, S. 11 f.). Bei dieser Quote ist aber zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten, sondern in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen will (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020, Az. 7 A 11038/18, juris, Rn. 45). Ferner erweist sich der italienische Arbeitsmarkt auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen. Auch kann unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020, Az. 7 A 11038/18, juris, Rn. 45 f.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wirtschaft in Italien seit 2021 wieder gewachsen ist (AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 18), was auch positiven Einfluss auf den Arbeitsmarkt hat. Im Jahr 2021 lag die Erwerbslosenquote in Italien beispielsweise „nur“ noch bei 9,5 % (AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 19). Die Beschäftigungsquote lag im März 2022 bei 59,9 % und damit auf dem höchsten Wert seit Beginn der statistischen Erfassung (vgl. AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 19). Trotz des teilweise angespannten Arbeitsmarktes konnten zudem viele Praktika und Arbeitsverhältnisse durch NROs vermittelt werden (vgl. AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 20 f.). Anerkannte Schutzberechtigte haben im selben Ausmaß Zugang zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger (BAMF, Beantworteter Fragenkatalog, 4. Februar 2022, S. 2). Die Gewährung von Sozialleistungen ist grundsätzlich nicht an den Wohnsitz in einer bestimmten Region geknüpft (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 62 ff.; AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 158). Für das 2019 eingeführte sogenannte Bürgergeld muss die antragstellende Person jedoch mindestens zehn Jahre in Italien gelebt haben (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 1. Juli 2022, S. 21). Andere Instrumente sind nicht sehr wirksam und die nationalen Standards in Italien nicht sehr hoch. Italienische Familiennetzwerke stellen nach wie vor das wichtigste Instrument der sozialen Wohlfahrt dar (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 1. Juli 2022, S. 21 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 62). Seit 2022 gewährt Italien Familien ein Kindergeld abhängig vom Familieneinkommen und der Anzahl der Kinder in Höhe von 50 Euro bis 175 Euro pro Kind (AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 16). Hinsichtlich der medizinischen Versorgung werden Ausländer, die regulär in Italien leben, genau wie Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz oder Personen, die sich im Verfahren zur Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung befinden, grundsätzlich gleich behandelt wie Italiener, was die Beitragspflicht, die Unterstützung durch den nationalen Gesundheitsdienst und seine zeitliche Beschränkung angeht (vgl. AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 14 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 27. Juli 2023, S. 15; AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 161 ff.). Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Lage anerkannt Schutzberechtigter in Italien seit dem Regierungswechsel im Jahr 2022 etwas Wesentliches geändert hätte (vgl. auch aus der aktuellen Rechtsprechung etwa: VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2023 – 5 B 11/23 –, S. 9 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2023 – AN 14 S 22.50369 –, S. 14 ff.; jeweils juris). Unter Beachtung der zu verlangenden Eigeninitiative ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller gelingen wird, in Italien eine Beschäftigung zu finden, um damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Italien keine Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Existenzminimums aufnehmen können wird. Aus der Quote der Personen, welche die SAI- bzw. vormals SIPROIMI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann nicht – umgekehrt – geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Bei dieser Quote ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Schutzberechtigten nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten, sondern in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen will (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, juris, Rdnr. 45). Ferner ist zu berücksichtigen, dass von Schutzberechtigten ohne weiteres zu verlangen ist, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren kann von den Betroffenen erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden. Im Hinblick auf die positive Entwicklung des italienischen Arbeitsmarktes erscheint es ausgeschlossen, dass eine arbeitsfähige und -willige Person im gesamten Land Italien keine Beschäftigung finden kann (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 135/17 –, Rdnr. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, Rdnr. 45; VG München, Urteil vom 30. August 2022 – M 11 K 18.31438 –, Rdnr. 32 ff.; jeweils juris). Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner individuellen Besonderheiten mit der von ihm zu verlangenden Eigeninitiative gelingen wird, etwaige Herausforderungen, insbesondere bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle, zu überwinden. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen jungen Mann, der zudem bereits von Oktober 2016 bis Juni 2019 und von September 2019 bis April 2021 in Italien gelebt hat. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er mit den Gepflogenheiten in Italien zumindest in den Grundzügen vertraut ist. Soweit der Antragsteller beim Bundesamt vortrug, keine Arbeitsstelle in Italien gefunden zu haben und obdachlos gewesen zu sein, veranlasst dies keine andere Bewertung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller tatsächlich um eine bemüht hat. Aber selbst wenn der Antragsteller sich tatsächlich um eine weitere Arbeitsstelle bemüht und keine Arbeitsstelle gefunden hätte, liegen die behaupteten Erfahrungen des Antragstellers einige Zeit zurück – der Antragsteller befindet sich nach eigenen Angaben seit etwa April 2021 und damit seit über drei Jahren nicht mehr in Italien –, sodass die vermeintlichen Erlebnisse jedenfalls angesichts der aktuellen Lage in Italien überholt sind. Auch hinsichtlich der Unterbringungssituation ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechte-Charta nicht zu befürchten. Etwas anderes ergibt sich hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 (Az. 11 A 16.A, juris). Zwar dürfte nach den Angaben des Antragstellers davon auszugehen sein, dass er bereits in einem der für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione; ehemals SIPROIMI, vorher SPRAR) untergebracht gewesen ist und deshalb ihren Anspruch auf Unterbringung grundsätzlich verloren haben könnte. Aufgrund der zwei bereits geborenen Kinder und des noch ungeborenen Kindes kann der Antragsteller jedoch beim Innenministerium einen Antrag aufgrund neuer Vulnerabilitäten stellen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 61; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10. Juni 2021, S. 11 f.). Bei vulnerablen Rückkehrern ist die Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt und bei der Rückkehr in ein SAI nach vorherigem Untertauchen in einen EU-Mitgliedsstaat haben vulnerable Fälle nach voriger Prüfung aufgrund der prioritären Behandlung größere Chancen in ein SAI zurückzukehren (vgl. AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 2 f.). Die Unterkunftszentren ermöglichen Dolmetscher- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort und bieten Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten an (vgl. AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 6, 9 ff.; BAMF, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15. Juli 2021, S. 4; AI-DA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 236 ff.; UNHCR, Stellungnahme an VG Freiburg vom 14. Dezember 2021, S. 5). Aber selbst wenn der Antragsteller und seine Familie keine Aufnahme in einer SAI-Einrichtung finden sollten, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 Grundrechte-Charta begründen. Denn zum einen ist Art. 4 EUGrCh im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung). Zwar sind Unterstützungsleistungen für obdachlose Personen in Italien nicht obligatorisch und bestehen hauptsächlich aus den Notfallprogrammen im Winter (emergenza freddo, jeweils Dezember bis April) und keine andere italienische Gemeinde als die zugeteilte Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen zu erbringen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10. Juni 2021, S. 13). Allerdings droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie nach Italien eine Obdachlosigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Außerhalb der staatlich finanzierten SAI-Projekte (ehemals SIPROIMI) gibt es, wenn man über Asyl oder subsidiären Schutz verfügt, auch die Möglichkeit Sozialwohnungen zu beantragen. Laut Auskunft eines Mitarbeiters der Diözese Bozen-Brixen könne man dies direkt in der Stadt/Gemeinde/Region machen. Nach der Einschätzung des Mitarbeiters ist es wahrscheinlich, dass für eine Familie mit minderjährigen Kindern über die Sozialdienste der Gemeinde/Region eine Lösung gefunden werde. Die Sozialdienste der Stadt, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hätte, würden eine Unterkunft finden müssen, umso mehr, wenn minderjährige Kinder betroffen seien. Jede Provinz in Italien habe auch ein Netzwerk von Sozialdiensten (vgl. ACCORD, Auskunft an Hess. VGH, 18.09.2020, S. 9; ferner SFH, Situation von aus dem Ausland zurückkehrenden Schutzberechtigten, 29. April 2022, S. 4). Zudem gibt es ein umfassendes Angebot von NROs mit Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfestellungen in Bezug auf Unterkunftsmöglichkeiten (vgl. AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 12). Dies wird auch durch den Vortrag des Antragstellers gestützt, denn er gab selbst an, manchmal Unterstützung von der Caritas erhalten zu haben. Auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Zustrom ukrainischer Geflüchteter führen nach den obigen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis. Sie lassen nicht erwarten, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konventionswidrige Situation geraten könnte. Aus den aktuellen Auskünften ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Chancen von Schutzberechtigten, ihren Lebensunterhalt in Italien selbstständig zu bestreiten, Obdach zu finden und im Bedarfsfall medizinisch versorgt zu werden, gravierend und nachhaltig verschlechtert hätten (zu diesem Ergebnis kommen etwa auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 135/17 –, Rdnr. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, Rdnr. 52 ff.; VG München, Urteil vom 30. August 2022 – M 11 K 18.31438 –, Rdnr. 32 ff.; jeweils juris). Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht „Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen“ vom 10. Juni 2021 im Kern noch ausführt, dass sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt im Zuge der Coronavirus-Pandemie zusätzlich verschärft habe und gerade der Tourismussektor, der für Migranten zumindest saisonal gewisse Arbeitsmöglichkeiten geboten habe, von der Pandemie besonders betroffen sei und im letzten Jahr einen Rückgang von 69 % erlitten hätte, lässt dies nicht erkennen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Existenzminimums nachgehen können würde. Hinzu kommt, dass die Corona-Pandemie den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend unberührt lässt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Italien ein Wirtschaftswachstum aufweist und dies auch positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat. Die Situation des Gesundheitssystems in Italien lässt ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Antragstellers sowie seiner Familie erwarten. Denn nach den oben dargelegten Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sowie seine Familie bei Bedarf in Italien Zugang zum Gesundheitssystem zumindest im Rahmen der Notfallversorgung haben werden. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, besteht auch auf die begehrte Abänderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kein Anordnungsanspruch. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids getroffenen Entscheidung, wonach der Antrag auf Abänderung des Bescheides des Bundesamts vom 17. Juli 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Italiens abgelehnt wird. Schließlich besteht kein Anordnungsanspruch aus § 51 Abs. 1 bis 3 oder § 51 Abs. 5 und §§ 48 oder 49 VwVfG auf Aufhebung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 17. Juli 2019 oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen solchen Antrag. Dies gilt zunächst mit Blick auf die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie genannten Umstände Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, die nunmehr auch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 20) und gegebenenfalls dazu führen, dass das Bundesamt auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung verzichten und dies einer späteren Prüfung der Ausländerbehörde überlassen muss (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 20). Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54) hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reagiert, wonach die bisherigen Regelungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung teilweise nicht den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) genügten (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rdnr. 23 ff.). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Damit werden die Anforderungen des Art. 5 Rückführungsrichtlinie in das nationale Recht übernommen, der verlangt, dass bei Erlass einer Rückkehrentscheidung die dort genannten Belange gebührend berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 –, juris, Rdnr. 60; Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 –, juris, Rdnr. 102; Bay. VGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 –, juris, Rdnr. 58). Der Abschiebung steht vorliegend weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK noch Art. 7 EUGrCh vermitteln einen unmittelbaren Anspruch auf Familienzusammenführung oder Aufenthalt im Bundesgebiet. Bei Entscheidungen über Aufenthaltsrechte oder die Aufenthaltsbeendigung sind die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet, abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 –, juris, Rdnr. 20 m.w.N.). Allerdings kann nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 EUGrCh ein Eingriff in das Familienleben gerechtfertigt sein, wenn er verhältnismäßig ist. Ob ein Eingriff in das Familienleben nach Art. 6 GG verhältnismäßig ist, hängt unter anderem davon ab, ob es dem Kind und einem gegebenenfalls vorhandenen anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden darf, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2023 – 11 S 2717/22 –, juris, Rdnr. 24; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – A 4 K 5016/23 –, juris, Rdnr. 8). Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. zum letztgenannten Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, juris, Rdnr. 17). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2023 – 11 S 2717/22 –, juris, Rdnr. 24). Dies entspricht den Vorgaben des Art. 8 EMRK, nach dem im Rahmen der Abwägung insbesondere folgende Umstände zu würdigen sind: der Umfang, inwieweit das Familienleben tatsächlich unterbrochen wird, wobei vor allem die wohlverstandenen Interessen von Kindern zu berücksichtigen sind, der Grad der Einbindung in den Aufnahmestaat (Verwurzelung), die Existenz von unüberwindlichen Hindernissen für ein Leben der Familie im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder, Aspekte der Einwanderungskontrolle, zum Beispiel wiederholte Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder die Kenntnis, dass der Aufenthaltsstatus bei der Gründung des Familienlebens prekär war, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die zugunsten eines Ausschlusses ins Gewicht fallen oder die Entstehung des Familienlebens in einem Zeitraum, zu dem sich die beteiligten Personen des prekären Aufenthaltsstatus und der damit einhergehenden Unsicherheit für ein Familienleben im Aufenthaltsstaat bewusst waren (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Juli 2008 – 265/07 –, BeckRS 2009, 70941, Rdnr. 57). Ausgehend hiervon ist vorliegend kein von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG geschützter Umstand gegeben. Zunächst hat der Antragsteller keinerlei Nachweise vorgelegt, dass es sich bei der Frau M. um seine religiös geheiratete Ehefrau handelt. Ferner hat er auch keine Nachweise dazu vorgelegt, dass es sich bei den beiden Kindern sowie des weiteren ungeborenen Kindes tatsächlich um seine eigenen Kinder handelt. Vaterschaftsanerkennungen sowie Sorgerechtserklärungen wurden im Verfahren nicht vorgelegt, obwohl ihm bereits das Bundesamt im Februar 2024 auf die fehlenden Dokumente hinwies. Ebenfalls wurde die erneute Schwangerschaft der Frau M. lediglich behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht sieht sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht dazu verpflichtet, dem Antrag lediglich deshalb stattzugeben, um die familiären Zusammenhänge weiter aufzuklären. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass er im Asylverfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 25 AsylG verpflichtet ist, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen. Das Bundesamt hat ihn auf die fehlenden Dokumente hingewiesen und dennoch hat er diese nicht vorgelegt. Und auch im gerichtlichen Verfahren werden die familiären Beziehungen weiterhin lediglich pauschal behauptet. Insoweit sind die Angaben des Antragstellers sowie von seiner vermeintlichen Frau M. auch widersprüchlich. Denn diese gab in dem Fragebogen zur Zulässigkeit ihres Asylantrags im November 2023 nicht an, dass sich ebenfalls der Antragsteller als ein Familienangehöriger in Deutschland befindet (vgl. Bl. 58 ff. d. Bundesamtsakte). Würde zwischen ihr und dem Antragsteller aber tatsächlich eine familiäre Verbindung bestehen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Antragsteller auch nennt. Aber selbst unterstellt, der Antragsteller wäre tatsächlich mit Frau M. religiös verheiratet und er hätte tatsächlich zwei gemeinsame Kinder mit ihr, hat er darüber hinaus nicht ansatzweise dargelegt, dass es sich um eine gelebte Kernfamilie handelt. Die Tatsache allein, dass der Antragsteller mit der schwangeren M. und den zwei Kindern in einer gemeinsamen Wohnung lebt, reicht für die Annahme einer Kernfamilie nicht aus. Der Antragsteller hat weder vorgetragen, dass er sich um seine vermeintlichen Kinder sorgt, noch ist ansatzweise ersichtlich, dass die schwangere Frau M. auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen ist. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, warum eine vorübergehende Trennung unzumutbar sein soll. Im Übrigen befinden sich Frau Frau M. sowie die Kinder derzeit noch im Asylverfahren und haben lediglich eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG und damit kein gesichertes Bleiberecht in Deutschland, sodass sie den Antragsteller nach Italien begleiten können. Etwas anderes ergibt sich im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch nicht aus der Schwangerschaft der Frau M. sowie der anstehenden Entbindung. Zudem hat der Antragsteller seine Ehefrau nach eigenen Angaben in Italien kennengelernt, sodass auch diese mit den Grundzügen der dortigen Gegebenheiten vertraut sein dürfte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und Frau M. im beiderseitigen Wissen um ihre vollziehbare Ausreisepflicht und die damit einhergehende unsichere Aufenthaltsperspektive Kinder gezeugt haben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. November 2020 – 10 ZB 20.2257 –, juris). Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).