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Beschluss

10 M 18/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0219.10M18.23.00
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Leitsätze
1. Insbesondere im innerdienstlichen Bereich setzt ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG kein strafbares Verhalten des Beamten voraus. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt.(Rn.31) 2. Das Vertrauen in die sachgerechte Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten kann auch dann irreparabel beschädigt werden und endgültig entfallen mit der Folge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn dessen Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle bleibt.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 26. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Insbesondere im innerdienstlichen Bereich setzt ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG kein strafbares Verhalten des Beamten voraus. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt.(Rn.31) 2. Das Vertrauen in die sachgerechte Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten kann auch dann irreparabel beschädigt werden und endgültig entfallen mit der Folge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn dessen Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle bleibt.(Rn.32) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 26. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die von dem Antragsgegner gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA angeordnete Einbehaltung von 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers. 1. Der Antragsteller ist am 13. Oktober 2019 zum zweiten Mal zum hauptamtlichen Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt gewählt worden; seine Amtszeit läuft bis Oktober 2026. Am 19. Februar 2021 eröffnete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller, das am 21. April 2021, 20. August 2021, 8. Oktober 2021 sowie 22. Februar 2023 erweitert wurde. Dem disziplinarrechtlichen Verfahren liegen Vorwürfe hinsichtlich mehrerer Pflichtenverstöße zu Grunde, welche der Antragsteller als Oberbürgermeister begangen haben soll, unter anderem Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf Verstöße gegen die in der Coronaimpfverordnung (CoronaImpfVO) vorgesehene Impfreihenfolge. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde der Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben und zudem die Einbehaltung von 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers angeordnet. Zur Begründung der Suspendierungsverfügung vom 7. Juni 2021 heißt es, dass die Vielzahl und insbesondere die Schwere der vorgehaltenen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtverletzungen die Prognose nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA begründeten, dass im späteren (gerichtlichen) Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Auf jeden Fall sei die vorläufige Dienstenthebung auf jede der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA zu stützen. Zur Begründung der Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA führte der Antragsgegner aus, im Hinblick auf die voraussichtliche Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst wäre es nicht sachgerecht, Bezüge in voller Höhe weiter zu gewähren. Maßgeblich für die Bestimmung des Mindestbehalts sei das Nettoeinkommen. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse könne bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Dem Antragsteller verbleibe bei einem Einbehalt von 50 v. H. der Dienstbezüge ein monatliches Nettoeinkommen von 4.679,86 €. Die Differenz dieses Betrages zum Mindestbehalt sei so groß, dass eine angemessene Alimentation sichergestellt sei. Das Interesse des Antragstellers an der Zahlung der vollen Bezüge müsse dahinstehen, da das öffentliche Interesse am Einbehalt der Dienstbezüge überwiege. Der Einbehalt von 50 v. H. der Dienstbezüge sei Antragstellers sei erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. 2. Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 26. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht den am 4. April 2023 gestellten Antrag auf Aufhebung der Einbehaltung von Dienstbezügen abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 61 Abs. 2 DG LSA an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers. Gegenwärtig sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes, einheitlich zu bestimmendes Dienstvergehen begangen habe, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertige, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werde. Ohne Zweifel habe der Antragsteller durch die vorgezogene Impfung seiner selbst und ausgewählter Personen im Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis zum 6. Februar 2021 gegen die Impfreihenfolge aus der CoronaImpfV verstoßen. Den Stadträten der Stadt A-Stadt sei trotz fehlender Impfpriorität im Rahmen eines vom Antragsteller eingerichteten Ad-hoc-Verfahrens am 11. Januar 2021 ein Impfangebot unterbreitet und der Antragsteller selbst sei trotz fehlender Impfpriorität am 17. Januar 2021 geimpft worden. Die unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung vorzunehmende disziplinarrechtliche Bewertung dieses innerdienstlichen Geschehens ergebe, dass der Antragsteller damit zumindest gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Der Antragsteller sei als Oberbürgermeister und Hauptverwaltungsbeamter einer deutschen Großstadt nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, wie es das Amt erfordere. Aufgrund der herausgehobenen dienstrechtlichen und politischen Stellung gegenüber den Bediensteten und den Bürgern der Kommune gehe vom Antragsteller gerade in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Vorbildfunktion aus. Die Beherrschung der Pandemie habe ganz entscheidend von der eindeutigen und transparenten Kommunikation und einer Vorbildwirkung der politischen Entscheidungsträger abgehangen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Pandemiemaßnahmen sei zweifellos wesentlich beeinträchtigt, wenn der Oberbürgermeister als oberster Repräsentant der staatlichen kommunalen Ordnung sich nicht an die vorgegebene Impfreihenfolge halte. Dies belege eindeutig das aufgrund der Vorkommnisse ausgelöste Medieninteresse. Gerade ein solcher negativer Schein der „Selbstbedienung“ der (politisch) verantwortlichen Entscheidungsträger solle und müsse verhindert werden. Dabei sei es auch unerheblich, dass die vorgezogenen geimpften Personen des Katastrophenschutzes und des Stadtrates prinzipiell auch priorisiert gewesen seien und eine andere Reihenfolge der Priorisierung auch möglich gewesen wäre. Entscheidend sei der Vertrauensverlust aufgrund des Entschlusses des Antragsgegners, die nach geltender Rechtslage festgelegte Impfreihenfolge nicht einzuhalten, worauf die große Anzahl von 585 nicht priorisierten Personen geimpft worden sei. Ob es rückblickend betrachtet aufgrund späterer Erkenntnisse Rechtfertigungen für den damaligen Verstoß gegen die Impfreihenfolge gegeben habe, sei unerheblich; entscheidend die disziplinarrechtliche Bewertung zum Zeitpunkt der Geschehnisse. Schließlich rankten sich um den eigentlichen Verstoß gegen die Impfpriorität weitere Geschehnisse, die in der streitbefangenen Verfügung wiedergegeben würden und als Pflichtverletzungen angesehen werden könnten. So gelte der Vertrauensverlust in die Amtsführung des Antragsstellers umso stärker, wenn - wie hier - davon auszugehen sei, dass der Antragsteller das Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabes vom 5. Januar 2021 verändert habe. Schließlich dürfe sich das Disziplinargericht insbesondere Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in dem Beschluss vom 19. September 2023 (10 M 14/23) zur Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA hinsichtlich weiterer als schwere Dienstvergehen einzustufender Vorwürfe anschließen. Milderungs- und Entlastungsgründe, die es rechtfertigen würden, von der Prognose der wahrscheinlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst abzurücken, seien nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erkennen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller disziplinarrechtlich bereits mehrfach vorbelastet sei, was bei der Maßnahmenbemessung ggf. erschwerend zu berücksichtigen wäre. Bezüglich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes habe der Antragsgegner sein Ermessen erkannt und zutreffend ausgeübt. Mängel in der Berechnung würden nicht vorgetragen. Im Übrigen folge das Disziplinargericht den in den Bescheiden, der Antragserwiderung und den behördlichen Disziplinarvorgängen befindlichen Ausführungen zum entgegenstehenden Vortrag des Antragstellers und verweise zur weiteren Begründung darauf. 3. Die hiergegen am 7. November 2023 erhobene Beschwerde begründet der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer einseitigen und rechtlich unzulässigen Sachverhaltsermittlung. Das Verwaltungsgericht habe seiner richterlichen Würdigung einseitig und fehlerhaft allein die vorgeblichen Feststellungen des Antragsgegners zugrunde gelegt und in unzulässiger Weise pauschal auf die in den Bescheiden, der Antragserwiderung und in den behördlichen Disziplinarvorgängen befindlichen Ausführungen des Antragsgegners verwiesen. So habe das Verwaltungsgericht auch offenkundige Fehler übernommen wie die längst wiederlegte Annahme, es habe in mindestens 585 Fällen unzulässige Impfungen gegeben. Das Verwaltungsgericht habe auch den Prüfungsmaßstab nach § 61 Abs. 2 DG LSA fehlerhaft gehandhabt. Den zunächst zutreffend herausgearbeiteten Maßstäben werde die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles nicht gerecht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die im Zentrum des Rechtsstreits stehende Prognose des Antragsgegners nach § 38 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 DG LSA nicht (mehr) haltbar. An keiner Stelle würdige das Verwaltungsgericht die Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers, sondern hebe allein die angebliche Schwere des vorgeblichen Dienstverstoßes hervor. Das Verwaltungsgericht überspanne die Wohlverhaltenspflicht. Ein - insbesondere schwerwiegender - Verstoß hiergegen setze in der Regel ein strafbares Verhalten voraus, das hier nicht gegeben sei. Das Verwaltungsgericht gehe ohne weitere Begründung von einem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus und nehme diesen Verstoß damit final vorweg, obwohl die abschließende Klärung insoweit dem Disziplinarverfahren vorbehalten sei. Das Verwaltungsgericht gehe nur von einer mittelbaren Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen aus und begründet an keiner Stelle, weshalb gerade eine solche bloß mittelbare Beeinträchtigung die Einbehaltung der Dienstbezüge rechtfertigen könne. Ein im Jahr 2021 etwaig und nur temporär ausgelöstes Medieninteresse sage nichts darüber aus, ob sein Dienstherr einen Ansehensverlust erlitten habe. Zudem trage ein Ansehensverlust bei legalem Verhalten nicht. Es sei weder dargetan noch auch nur ansatzweise ersichtlich, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt sein könnte. Das Verwaltungsgericht versäume es letztlich vollständig, sich mit dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannten Umständen und Erkenntnissen auseinanderzusetzen und verweigere sogar explizit die Berücksichtigung des Umstands, dass die vorgezogenen geimpften Personen des Katastrophenschutzes und des Stadtrats prinzipiell auch impfberechtigt und priorisiert gewesen seien und eine andere Reihenfolge der Priorisierung möglich gewesen wäre. Aufgrund der strafgerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Halle und des Oberlandesgerichts Naumburg stehe fest, dass er befugt gewesen sei, über die Impfstoffe zu verfügen. Bei den Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV habe es sich um eine „Soll-Bestimmung“ gehandelt, die gerade für den Fall eines unmittelbar bevorstehenden Verwurfs von Impfstoffen auszufüllende Entscheidungsspielräume eröffnet habe. Auch hätte es für verbindliche Vergabekriterien eines Parlamentsgesetzes bedurft. Die Impfungen der 17 Mitglieder des Katastrophenschutzstabes und des Stadtrates seien laut den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts rechtmäßig gewesen, da sie einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Impfung gegen das Coronavirus gehabt hätten. Auch folge aus den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts, dass die relevanten gesetzlichen Regelungen zum damaligen Zeitpunkt gar keine verbindlichen Vorgaben für eine Priorisierung enthalten hätten. Jedenfalls liege kein offensichtlicher und schwerwiegender Verstoß gegen die Priorisierungsregel der CoronaImpfV vor. Im Hinblick auf den vorgeworfenen Ansehensverlust sei zu ergänzen, dass mittlerweile zahlreiche politische Mandatsträger und politische Kommentatoren öffentlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie seine Rückkehr in sein Amt wünschten. Ein Ansehens- und Vertrauensverlust sei danach nicht zu besorgen. Bei der Gesamtabwägung sei weiterhin zu berücksichtigen, dass das Pandemiemanagement unter den vielfältigen Aufgaben der Kommunen heute bei Weitem nicht mehr die Bedeutung einnehme, die es noch um Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners gehabt habe. Zu berücksichtigen sei, dass sich drei der fünf ihm vorgeworfenen Straftaten bereits „in Luft aufgelöst“ hätten und die beiden verbliebenen strafrechtlich relevanten Vorwürfen in dem einzig noch verbliebenen Strafverfahren bald dasselbe Schicksal erfahren würden. Das Verwaltungsgericht versäume eine angemessene Berücksichtigung der Gesamtumstände. Auch die übrigen ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen lägen nicht vor. Schließlich leide die Bestimmung des Einbehaltungssatzes unter einem Ermessensausfall, weil sich keine Ausführungen dazu fänden, weshalb ein Einbehalt von 50 v. H. angemessen sei. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2023 abzuändern und die angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. II. Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 DG LSA i. V. m. §§ 146, 147 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), belegen nicht die Unrichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 61 Abs. 2 DG LSA an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA. 1. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde nach § 38 Abs. 2 Satz 1 DG LSA auch anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Für die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DG LSA erforderlichen Prognoseentscheidung hinsichtlich der „voraussichtlichen“ Erkennung auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis genügt es, dass aufgrund der summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich ist, dass gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 10 M 7/14 -, juris, Rn. 13). Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 10 M 4/20 -, juris, Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris, Rn. 21, zu § 38 Abs. 1 BDG). „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 DG LSA sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 10 M 4/20 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris, Rn. 22, zu § 63 Abs. 2 BDG). 2. Im vorliegenden Streitfall bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 38 Abs. 2 DG LSA gestützten Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers. Die Annahme des Antragsgegners, im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, ist - unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe - überwiegend wahrscheinlicher als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme (a). Auch war die Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes nicht ermessensfehlerhaft (b). a) Das Verwaltungsgericht ist nach den im Eilverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten zutreffend davon ausgegangen, dass ein hinreichend begründeter Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens des Antragstellers besteht, der die Annahme der voraussichtlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. Die dagegen vorgebrachten Einwände sind nicht durchgreifend. (1) Soweit der Antragsteller dem Verwaltungsgericht eine unzureichende Sachverhaltsermittlung vorwirft, weil es seinen Würdigungen einseitig und fehlerhaft allein die vorgeblichen Feststellungen des Antragsgegners zugrunde gelegt und in unzulässiger Weise pauschal auf die in den Bescheiden, der Antragserwiderung und den Disziplinarvorgängen befindlichen Ausführungen des Antragsgegners verwiesen habe, kann er damit nicht durchdringen. Die auf Beschlüsse entsprechend anwendbare Regelung in § 117 Abs. 5 VwGO (i. V. m. § 3 DG LSA) lässt für die Darstellung der Entscheidungsbegründung Bezugnahmen auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in anderen, den Beteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Schriftstücken zu; unzulässig ist die Verweisung erst dann, wenn sich die tragenden Entscheidungsgründe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 20 m. w. N.). Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zur Entscheidungsbegründung weder pauschal noch ausschließlich auf die Ausführungen des Antragsgegners verwiesen, sondern lediglich „zur weiteren Begründung“ (S. 11 des Beschlussumdrucks) im Anschluss an seine eigene Entscheidungsbegründung (S. 4 bis 11 des Beschlussumdrucks). Dies ist von § 3 DG LSA i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO analog gedeckt. (2) Auch mit dem Einwand einer generell fehlerhaften Handhabung des Prüfungsmaßstabes nach § 61 Abs. 2 DG LSA kann der Antragsteller nicht durchdringen. (aa) Dass das Verwaltungsgericht insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass bei der gerichtlichen Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei, erschließt sich nicht. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht hierauf ausdrücklich und ausschließlich ab (vgl. S. 6 des Beschlussumdrucks: „Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig sind […].“; „Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist.“; „Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen.“; „Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.“; S. 7 des Beschlussumdrucks: „Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden […]. Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen.“; S. 8 des Beschlussumdrucks: „Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügungen, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von dem Antragsgegner angestellten Prognoseentscheidung.“ „Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes einheitlich zu bestimmendes Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird.“; S. 11 des Beschlussumdrucks: „Nach dem augenblicklichen entscheidungserheblichen Erkenntnisstand sind keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen würden, von der Prognose der wahrscheinlichen späteren Entfernung aus dem Dienst abzurücken.“; Hervorhebungen jeweils nur hier). Danach hat das Verwaltungsgericht erkannt und berücksichtigt, dass für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 10 M 4/20 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris, Rn. 19, zu § 63 Abs. 2 BDG). (bb) Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht - zwar nicht abstrakt, aber sodann bei der Würdigung des konkreten Falls - verkenne, dass eine objektive und ausgewogene Prognoseentscheidung und mithin deren gerichtliche Bestätigung voraussetze, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehe und die Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen seien. Dass das Verwaltungsgericht den nach § 38 Abs. 2 i. V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2 DG LSA maßgeblichen Prüfungsmaßstab und die Anforderungen an die Prognoseentscheidung schon grundsätzlich nicht berücksichtigt oder generell verkannt hätte, macht die Beschwerdebegründung schon nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere S. 6 f., 11 des Beschlussumdrucks). (cc) Soweit der Antragsteller wohl zur Substantiierung der soeben unter II.2.a)(2)(aa), (bb) wiedergegebenen Einwände geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit den an anderer Stelle der Beschwerdebegründung („unter A“) dargelegten Entwicklungen und Erkenntnissen seit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und den Einbehalt der Dienstbezüge auseinandergesetzt und somit nicht hinreichend alle gegenwärtig feststellbaren und entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt, wird nicht in der gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses dargelegt, ob und inwieweit die angeführten Entwicklungen und Erkenntnisse überhaupt entscheidungserheblich waren. Die pauschale Inbezugnahme umfangreichen Sachvortrags (S. 3 bis 8 der Beschwerdebegründung vom 27. November 2023) genügt dem Darlegungsgebot gemäß § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO ersichtlich nicht. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem umfänglichen Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgefasst werden könnte (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 m. w. N.). Aus diesem Grund kann der Antragsteller auch nicht mit der unspezifischen Rüge gehört werden, das Verwaltungsgericht würdige seine gegenläufigen Einwände sowie die entlastenden bzw. die Schwere der Vorwürfe relativierenden Umstände und Entwicklungen nicht hinreichend. Welche erheblichen Einwände und Umstände vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht gewürdigt worden seien, hätte der Antragsteller jeweils substantiiert und nachprüfbar im Einzelnen darlegen müssen. Daran fehlt es hier. dd) Soweit der Antragsteller im Übrigen es insbesondere für fehlerhaft hält, dass das Verwaltungsgericht es von vornherein für unerheblich erkläre, ob aufgrund neuerer Erkenntnisse oder auch rückwirkend betrachtet Rechtfertigungen für das damalige Verhalten des Antragstellers vorliegen könnten, setzt er sich nicht substantiiert mit der dafür angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, entscheidend sei Vertrauensverlust aufgrund des Entschlusses des Antragstellers, die nach geltender Rechtslage festgelegte Impfreihenfolge nicht einzuhalten (S. 9 des Beschlussumdrucks). Welche nachträglichen Entwicklungen und Erkenntnisse den dadurch eingetretenen Vertrauensverlust ausgeschlossen bzw. beseitigt hätten, wird vom Antragsteller insoweit nicht dargelegt. Es genügt es nicht, auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung und pauschal auf die bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen und Erkenntnisse zu verweisen, ohne diese zu konkretisieren und deren Relevanz für den Dienstpflichtverstoß aufgrund der seinerzeit maßgeblichen („geltenden“) Rechtslage aufzuzeigen. ee) Aus den vorgenannten Gründen greift auch der pauschale Einwand der unterbliebenen Berücksichtigung „entlastender Entwicklungen im Strafverfahren“ nicht durch. Diese Umstände sind im Einzelnen zu benennen und ihre Relevanz für die prognostische Feststellung des Pflichtenverstoßes bzw. die prognostische Maßnahmenbemessung aufzuzeigen. Daran fehlt es hier. ff) Schließlich ist auch nicht erkennbar, weshalb als Milderungs- und Entlastungsgrund vom Verwaltungsgericht hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Katastrophenschutzstab unter Zurückstellung privater Belange fast täglich seit Beginn der Pandemie (auch an Feiertagen) die Bürgerinnen und Bürger über den Stand der Pandemie in Live-Streams mit Beantwortung von Bürgerfragen informiert habe. Soweit der Antragsteller sich damit auf seinen - unbestritten - besonderen persönlichen Einsatz während der Pandemie berufen will, ist zu berücksichtigen, dass dieser Einsatz im Rahmen der Dienstausübung erfolgt ist und auch die überobligatorische Erfüllung dienstlicher Aufgaben in aller Regel nicht dazu führen kann, eine besonders schwerwiegende dienstliche Pflichtverletzung unbeachtlich zu machen und grundlegendes Fehlverhalten aufzuwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris, Rn. 111; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris, Rn. 13; OVG Nordrhein- Westfalen, juris, Urteil vom 23. September 2020 - 3d A 3226/19.BDG -, juris, Rn. 110; juris, VG Greifswald, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 A 178/18 HGW -, juris, Rn. 59). Weshalb vorliegend ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. (3) Auch die Einwände gegen die Prognose der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis (§ 38 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 DG LSA) verfangen nicht. aa) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ausgegangen sei. (aaa) Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, insbesondere wenn dieser als schwerwiegend qualifiziert werden soll, ganz regelmäßig ein strafbares Verhalten voraussetze. Die Wohlverhaltensklausel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG a. F., nach der das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert, formuliert als disziplinarrechtliche Grundnorm die Anforderungen, die für eine sachgerechte Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten und zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums als Repräsentanz der staatlichen Gewalt geboten erscheinen. Die vorzunehmende dienst- und disziplinarrechtliche Bewertung bezieht sich auf die Achtung und das Ansehen im Hinblick auf die dienstliche Stellung als Beamter mit ihren Ausstrahlungen auf das Ansehen der Verwaltung. Es geht hierbei darum, das Vertrauen der Allgemeinheit in den sachgerechten Verwaltungsvollzug durch den einzelnen Beamten und damit das Vertrauen in die Achtungswürdigkeit und die Integrität der Verwaltung als solche zu wahren. Dabei hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind, sowohl von dessen dienstlicher Stellung und den dienstlichen Aufgaben als auch davon ab, wie eng der Bezug zwischen dem konkreten Fehlverhalten und dem Dienst ist. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Achtung und Vertrauen stehen in einer Wechselwirkung. Die Beeinträchtigung oder gar die Zerstörung der Achtung, die ein Beamter genießt, wirken sich auch auf das Vertrauen aus, das dem Beamten entgegengebracht wird und entgegengebracht werden kann. Die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten betrifft dabei vor allem im innerdienstlichen Verhältnis zu dem Dienstherrn seine berufliche Zuverlässigkeit und dabei die Gewähr, dass er seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris, Rn. 77). Die vorstehend dargestellten Verpflichtungen, die von jedem Beamten zu jedem Zeitpunkt ihrer aktiven Dienstzeit zu erfüllen sind, gelten wegen der diesem Personenkreis zukommenden Vorbildwirkung in umso stärkerem Maß für Beamte, die - wie der Antragsteller - innerhalb der öffentlichen Verwaltung in Leitungsfunktionen stehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 A 10854/15 -, juris, Rn. 41). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten amtsbezogen ist, also durch die Anforderungen des dem Beamten verliehenen Statusamts geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 1.21 -, juris, Rn. 101). Davon ausgehend setzt insbesondere im - hier betroffenen - innerdienstlichen Bereich ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht kein strafbares Verhalten des Beamten voraus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris, Rn. 99 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rn. 62 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 14 LA 1/22 -, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Mai 2019 - 3d A 288/17.O -, juris, Rn. 101 ff.). Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt (vgl. VG B-Stadt, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 5 L 198/20 -, juris, Rn. 43). Das Vertrauen in die sachgerechte Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten kann auch dann irreparabel beschädigt werden und endgültig entfallen - mit der Folge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis -, wenn dessen Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle bleibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rn. 77 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Mai 2019 - 3d A 288/17.O -, juris, Rn. 123 ff.). (bbb) Soweit sich nach Ansicht des Antragstellers die Frage stelle, wie ein Verhalten, dass zum Ziel gehabt habe, übrig gebliebene Impfdosen zu nutzen, anstatt sie wegzuwerfen, überhaupt zu einem Ansehensverlust führen könne, fehlt es bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Beschlussumdrucks). Es genügt nicht dem Darlegungsgebot, die Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne entsprechende Begründung schlicht in Zweifel zu ziehen. (ccc) Der Beschwerde ist auch nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Antragstellers lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen des Antragsgegners wegen eines Ansehensverlustes angenommen habe. In der insoweit vom Antragsteller in Bezug genommenen Stelle der Beschlussbegründung (S. 9 Absatz 1 des Beschlussumdrucks) werden zunächst abstrakt die Voraussetzungen einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht genannt, ohne diese (hier) in Bezug zum konkreten Fall zu setzen. Dass das Verwaltungsgericht auf der Subsumtionsebene (S. 9 Absätze 2 und 3 des Beschlussumdrucks) von einer mittelbaren Beeinträchtigung der Wohlverhaltenspflicht ausgegangen ist, ist nicht dargelegt. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle des Beschlusses begründet habe, dass eine „solche bloß mittelbare Beeinträchtigung“ von besonderem Gewicht wäre, die eine Einbehaltung von Dienstbezügen rechtfertigen könnte. Das Verwaltungsgericht hat - wie der Antragsteller selbst ausführt - festgestellt, dass durch das Verhalten des Antragstellers das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Pandemie-Maßnahmen „zweifellos wesentlich beeinträchtigt“ sei (S. 9 Absatz 2 des Beschlussumdrucks). (ddd) Der Feststellung der Dienstpflichtverletzung lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass ein im Jahr 2021 etwaig und nur temporär ausgelöstes Medieninteresse als solches nichts darüber aussage, ob der Dienstherr des Antragstellers einen Ansehensverlust erlitten habe. Erfahrungsgemäß kann das Bekanntwerden schwerwiegenden Fehlverhaltens eines Beamten in der Öffentlichkeit, insbesondere über die Medien, eine Schädigung des Vertrauens in dies sachgerechte Aufgabenerfüllung der Verwaltung verursachen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 16. Juni 2021 - B 5 S 21.416 -, juris, Rn. 60; juris, VG Augsburg, Urteil vom 14. Januar 2016 - Au 2 K 15.283 -, juris, Rn. 23). Einer derartigen Gefahr der Ansehensschädigung darf der Antragsgegner mit geeigneten Mitteln entgegentreten. Dagegen lässt sich mit dem Antragsteller auch nicht anführen, dass „ein Ansehensverlust bei legalem Verhalten nicht trägt“. Unabhängig davon, ob sich das Verhalten des Antragstellers im Nachhinein als rechtmäßig erweisen sollte, liegt es auf der Hand, dass bereits der - nicht fernliegende - Anschein, der Antragsteller als oberster Repräsentant der Kommune halte sich auch zum eigenen Nutzen nicht an die vorgebebene Impfreihenfolge, eine gravierende Ansehensschädigung der Verwaltung und einen Verlust in das Vertrauen der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den Antragsteller herbeizuführen geeignet ist. (eee) Der Antragsteller kann schließlich auch nicht damit durchdringen, dass er durch den Beschluss des Landgerichts Halle (Saale) vom 28. Februar 2023 (16 KLs 905 Js 4537/21 ) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2023 (1 Ws 121/23) in wesentlichen Teilen „rehabilitiert“ sei, was für die hier relevante Prüfung der Prognoseentscheidung eine maßgebliche Bedeutung habe. Diese Entscheidungen betreffen die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers und sind für die disziplinarrechtliche Beurteilung nur insofern von Bedeutung, als das Verhalten des Antragstellers danach nicht als strafbar anzusehen ist. Die Dienstpflichten eines Beamten - auch die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG - erschöpfen sich allerdings nicht in der Vermeidung strafbaren Handelns. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind nicht strafrechtliche Bewertungen, sondern ist das besondere Gewicht und die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 -, juris, Rn. 44; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris, Rn. 15 f.; stRspr.). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg, dass die geimpften Personen des Katastrophenschutzstabes und des Stadtrates prinzipiell auch priorisiert gewesen seien (Prioritätsgruppe 3) und eine andere Reihenfolge der Priorisierung innerhalb von grundsätzlich priorisierten Personen auch möglich gewesen wäre (S. 10 des Beschlussumdrucks vom 28. Juni 2023) ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht evident geeignet, den etwaigen Vertrauens- und Ansehensverlust nachträglich zu relativieren oder sogar gänzlich zu beseitigen. Zum einen hat das Oberlandesgerichts Naumburg insofern (nur) eine Strafbarkeit des Antragstellers mangels eines offensichtlichen Verstoßes gegen die CoronaImpfV verneint. Ein möglicher Verstoß gegen Dienstpflichten durch die Missachtung der Impfreihenfolge in der CoronaImpfVO ist davon unbenommen (S. 13 des Beschlussumdrucks vom 28. Juni 2023). Zum anderen erschließt sich nicht, inwiefern die bloße Möglichkeit, einen Sachverhalt (hier: die Impfpriorisierung) auch anders zu regeln, einen Verstoß gegen die geltende Regelung rechtfertigen oder relativieren könnte. Die Rechtsordnung ist auf Einhaltung der geltenden Normen angelegt. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller gegen die seinerzeit in der CoronaImpfVO angeordnete Impfreihenfolge verstoßen hat, obwohl insbesondere von ihm die Einhaltung der Vorschriften erwartet werden durfte (Art. 20 Abs. 3 GG) und erwartet wurde (vgl. S. 9 des Beschlussumdrucks des Verwaltungsgerichts). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts Naumburg auch nicht, dass die Impfungen der 17 Mitglieder des Katastrophenschutzstabes und des Stadtrates rechtmäßig gewesen seien, da sie alle einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Impfung gegen das Coronavirus gehabt hätten. In der insoweit in Bezug genommenen Stelle (S. 4 des Beschlussumdrucks vom 28. Juni 2023) weist das Oberlandesgericht Naumburg vielmehr zutreffend auch darauf hin, dass der (grundsätzliche) Anspruch auf Impfung aufgrund der Knappheit des Impfstoffs eine Impfung nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten „entsprechend der Priorisierung gemäß §§ 2 bis 4 CoronaImpfVO ermöglicht“ habe. Unzutreffend ist auch der Einwand, dass nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts Naumburg die relevanten gesetzlichen Regelungen zum damaligen Zeitpunkt keine verbindlichen Vorgaben für die Priorisierung enthalten hätten, gegen die der Antragsteller hätte verstoßen können. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Naumburg (lediglich) festgestellt, dass die gesetzlichen Regelungen, denen die CoronaImpfVO zugrunde liegt, zum damaligen Zeitpunkt keine Vorgaben für die Priorisierung enthalten hätten. Weshalb ein Verstoß gegen die in der CoronaImpfVO geregelte Priorisierungsreihenfolge deshalb disziplinarrechtlich unerheblich sein sollte, erschließt sich nicht. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Ansehens- und Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Amtsausübung davon abhängt, ob die Vorgaben, gegen die verstoßen wird - hier: die Impfreihenfolge - in einem Gesetz im formellen Sinne (Parlamentsgesetz) oder lediglich in einem Gesetz im materiellen Sinne (wie z. B. einer Rechtsverordnung) geregelt sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers entlastet ihn auch der Beschluss des Landgerichts Halle vom 28. Februar 2023 nicht von den disziplinarrechtlichen Vorwürfen. Nach Auffassung des Landgerichts Halle scheitert eine Strafbarkeit u. a. des Antragstellers wegen veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 1, 2 StGB daran, dass die erfolgte (Dritt-)Zueignung des Corona-Impfstoffs nicht rechtswidrig gewesen sei (S. 13 des Beschlussumdrucks vom 28. Februar 2023). Ein möglicher Verstoß gegen die Priorisierungsregelungen der CoronaImpfVO sei strafrechtlich irrelevant, weil es sich hierbei um Verfahrens- und Ordnungsvorschriften, die den Zeitpunkt der Erfüllung des Impfanspruchs regeln, gehandelt habe. Sie hätten nicht dem Zweck gedient, das Eigentum an einer bestimmten Impfdosis, mithin also gerade nicht das von § 246 StGB einzig geschützte Rechtsgut, zu schützen (S. 14 des Beschlussumdrucks vom 28. Februar 2023). Die für § 246 StGB maßgebliche Eigentumsverletzung scheide also auch dann aus, „sofern er [scil. der Antragsteller] bei der Ausübung dieser Verfügungsbefugnis Verfahrens bzw. Ordnungsvorschriften, die der Verteilungsgerechtigkeit dienten, missachtet haben sollte, mag er seine verwaltungsrechtlichen Befugnisse überschritten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit und Funktionsfähigkeit des Impfstoffverteilungssystems enttäuscht haben […] .“ Das Vorliegen des disziplinarrechtlich erheblichen Vorwurfs hat demnach auch das Landgericht Halle ausdrücklich offengelassen. Das Verhalten des Antragstellers erscheint auch nicht deshalb in einem weit weniger belastenden Licht, weil es nach den Ausführungen des Landgerichts für verbindliche Vergabekriterien eines Parlamentsgesetztes bedurft hätte. Selbst wenn man die Auffassung des Landgerichts teilte, dass es den im Tatzeitpunkt geltenden Priorisierungsregelungen der CoronaImpfVO an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage gefehlt habe (S. 14 ff. des Beschlussumdrucks vom 28. Februar 2023), hat dies zwar ggf. Bedeutung für die Strafbarkeit des Handelns, weil verfassungswidrige Priorisierungsregelungen der CoronaImpfVO nicht die Rechtswidrigkeit der (Dritt-)Zueignung zu begründen vermögen (S. 14 des Beschlussumdrucks vom 28. Februar 2023). Für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist dagegen von entscheidender Bedeutung, dass die Priorisierungsregelungen der CoronaImpfVO im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen allgemein - das heißt sowohl von den staatlichen Stellen (Art. 20 Abs. 3 GG), die die Regelungen anzuwenden hatten, wie von der Bevölkerung, die ihnen unterworfen war - als das geltende maßgebliche Regelungskonzept für die Verteilung des begrenzten Corona-Impfstoffs angesehen und angewendet wurde. Die bewusste Abweichung von den für die damalige Impfpriorisierung zumindest faktisch - auch für den Antragsteller - maßgeblichen Regelungen der CoronaImpfVO begründet den Ansehens- und Vertrauensverlust der öffentlichen Verwaltung. Die Frage, ob die damaligen Regelungen mangels gesetzlicher Grundlage ex post betrachtet unwirksam waren, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Keine andere Bewertung gebietet der Umstand, dass die Priorisierungsreihenfolge gemäß § 1 Abs. 2 CoronaImpfVO als Soll-Regelung ausgestaltet war. Insoweit hat bereits das Landgericht Halle zutreffend darauf hingewiesen (S. 9 des Beschlussumdrucks vom 28. Februar 2023), dass „Soll“-Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend sind und sie verpflichten, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 9 B 79.09 -, juris, Rn. 2). Weshalb es vorliegend pflichtgemäßem Ermessen entsprochen haben sollte, an erster Stelle Mitglieder des Katastrophenschutzstabes und des Stadtrates der Stadt A-Stadt mit - vom Verfall bedrohten - Restimpfdosen zu versorgen, anstatt dafür Sorge zu tragen, dass gemäß § 1 Abs. 2 CoronaImpfVO vorrangig zu impfende Personen mit Restimpfdosen versorgt werden, erschließt sich nicht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Katastrophenschutzstab in einer nie dagewesenen Pandemie der Katastrophe Herr zu werden suchte und existenzielle Fragen zu klären gehabt hätte und die Stadtratsmitglieder eine Großstadt am Laufen zu halten versucht hätten, so waren dies nach der maßgeblichen CoronaImpfVO keine relevanten Priorisierungsparameter. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Mitglieder des Katastrophenschutzstabes und des Stadtrates aufgrund ihrer Tätigkeit einem - gegenüber dem Rest der Gesellschaft - besonders hohen Infektions- bzw. Gesundheitsrisiko ausgesetzt waren. Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass mittlerweile „zahlreiche politische Mandatsträger und politische Kommentatoren“ durch öffentliche Stellungnahmen oder Debattenbeiträge zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie sich eine Rückkehr zur kommunalpolitischen Normalität wünschten und die mit dem Vorgehen des Antragsgegners einhergehende politische Hängepartie als erhebliche Belastung empfänden, ist dies für die hier relevante Frage des endgültigen Vertrauensverlusts des Antragstellers gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA unerheblich. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass Stellungnahmen einzelner Mandatsträger oder bestimmte Meinungsäußerungen in Presseartikeln die (Mehrheits-)Auffassung des Stadtrates oder gar des Antragsgegners oder der Allgemeinheit widerspiegeln (vgl. hierzu bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 M 14/23 -, juris, Rn. 27). Auch der Umstand, dass das Pandemiemanagement heute bei weitem nicht mehr jene Bedeutung einnehme wie im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners, ist nach den maßgeblichen Bemessungskriterien (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DG LSA) nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Verlorenes Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 84 m. w. N.). bb) Auch der Vortrag des Antragstellers zu weiteren entlastenden Umständen und Einwänden rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Antragsteller zum Ad-hoc-Verfahren (Vorwurf a) darauf verweist, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von mindestens 585 unberechtigten Impfungen ausgegangen, wohingegen die Staatsanwaltschaft nur 17 Impfungen zur Anklage gebracht habe, ist bereits nicht dargelegt, dass für das Verwaltungsgericht die Anzahl der (unberechtigten) Impfungen von wesentlicher Bedeutung für die Annahme eines Dienstpflichtverstoßes oder für die prognostizierte Maßnahmenbemessung gewesen ist. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist „entscheidend […] der Vertrauensverlust aufgrund des Entschlusses des Antragstellers, die nach geltender Rechtslage festgelegte Impfreihenfolge nicht einzuhalten, woraufhin die große Anzahl von 585 nicht priorisierter Personen geimpft wurden“ (S. 9 des Beschlussumdrucks). Zwar ist das Verwaltungsgericht danach von 585 Impfungen nicht priorisierter Personen ausgegangen, ausschlaggebend für die angenommene Dienstpflichtverletzung war jedoch der Vertrauensverlust aufgrund des Verstoßes gegen die Impfreihenfolge (siehe auch S. 9 unten des Beschlussumdrucks) bzw. des Verstoßes gegen die Impriorität (S. 10 oben des Beschlussumdrucks), der sich in vorgezogenen und insoweit unberechtigten Impfungen niedergeschlagen hat. Soweit der Antragsteller im Übrigen auf die strafrechtlichen Entscheidungen des Landgerichts Halle und des Oberlandesgerichts Naumburg verweist, ist er dadurch - wie ausgeführt - dienst- bzw. disziplinarrechtlich nicht entlastet. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Antragstellers zur Unterbreitung des Impfangebots gegenüber Stadträten (Vorwurf b) und zu seiner eigenen Impfung (Vorwurf c). cc) Auf die übrigen Vorwürfe (d bis o) kommt es danach im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an. Soweit der Antragsteller ihnen entgegentritt, erschöpfen sich seine Ausführungen im Übrigen oftmals in der bloßen Einnahme einer Gegenposition zu den Vorhaltungen des Antragsgegners und lassen die gebotene substantiierte Auseinandersetzung vermissen (vgl. hierzu bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 M 14/23 -, juris, Rn. 35). dd) Eine andere Bewertung ist auch nicht durch den Beschluss des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2024 (3 KLs 8/22) veranlasst, wonach die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Vorbereites des Ausspähens von Daten (§ 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgelehnt wurde. Zum einen betrifft dies lediglich einen Vorwurf innerhalb des nachträglich in das Disziplinarverfahren einbezogenen Sachverhaltskomplexes „EVG“, der für die disziplinarrechtliche Bewertung der zahlreichen übrigen Vorwürfe (insbesondere zum „Impfkomplex“) ohne Bedeutung ist. Im Übrigen hat das Landgericht hinsichtlich eines weiteren Vorwurfs zum Sachverhaltskomplex „EVG“, der falschen uneidlichen Aussage des Antragstellers, das Hauptverfahren eröffnet. Insoweit hat sich gemeinsam mit dem strafrechtlichen auch der disziplinarrechtliche Vorwurf erhärtet. ee) Schon der den Vorwürfen a bis c zugrundeliegende Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht rechtfertigt die Prognose der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis (§ 38 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 DG LSA). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Maßnahmenbemessung ausdrücklich auf die mehrfache disziplinarrechtliche Vorbelastung des Antragstellers verwiesen (S. 11 des Beschlussumdrucks). Hierbei handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der bei der Gesamtwürdigung des Dienstvergehens zu berücksichtigen ist (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juni 2021 - 10 L 2/12 -, juris, Rn. 76) und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als erschwerender Umstand auch zur Höchstmaßnahme führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2021 - 2 B 21.21 -, juris, Rn. 11 m. w. N.). Die deshalb gebotene Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt lässt das Beschwerdevorbringen völlig vermissen. b) Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Antragsteller eine ermessensfehlerhafte Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes rügt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner nicht seines Auswahlermessens im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA bewusst gewesen ist. Soweit der Antragsteller hierfür geltend macht, es fänden sich in dem Bescheid keine ermessensrelevanten Ausführungen, weshalb die Bezüge zu 50 % einbehalten würden, trifft dies nicht zu. Ausführungen des Antragsgegners zur Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes finden sich nicht nur in den vom Antragsteller herangezogenen Auszügen des angefochtenen Bescheids vom 7. Juni 2021 (S. 37 f.), sondern insbesondere auch noch an anderer Stelle (S. 40 des Bescheids). Dort wird eingehend ausgeführt, weshalb der Einbehalt der Dienstbezüge in Höhe von 50 v. H. erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Beschwerdevorbringen entgegen § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO bereits nicht auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).