Beschluss
10 M 16/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0108.10M16.23.00
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Leitsätze
1. Die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren umfasst die Verpflichtung, ihre Lehrveranstaltungen grundsätzlich selbst abzuhalten. Die gerade an die fachliche und persönliche Befähigung des Hochschullehrers anknüpfende Lehrverpflichtung lässt sich nicht auf Dritte auch nicht unter Anleitung des Hochschullehrers übertragen.(Rn.48)
(Rn.51)
2. Die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren umfasst die Verpflichtung, den Lehrstoff sukzessive im gesamten Vorlesungszeitraum und nicht erst gebündelt am Ende oder nach Ablauf des Vorlesungszeitraums zu vermitteln. (Rn.58)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 28. August 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren umfasst die Verpflichtung, ihre Lehrveranstaltungen grundsätzlich selbst abzuhalten. Die gerade an die fachliche und persönliche Befähigung des Hochschullehrers anknüpfende Lehrverpflichtung lässt sich nicht auf Dritte auch nicht unter Anleitung des Hochschullehrers übertragen.(Rn.48) (Rn.51) 2. Die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren umfasst die Verpflichtung, den Lehrstoff sukzessive im gesamten Vorlesungszeitraum und nicht erst gebündelt am Ende oder nach Ablauf des Vorlesungszeitraums zu vermitteln. (Rn.58) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 28. August 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller wehrt sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung sowie gegen die Einbehaltung von 20 v. H. seiner monatlichen Dienstbezüge. 1. Der Antragsteller ist Universitätsprofessor und seit dem 1. April 1999 Inhaber der Professur „X“ an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin (Besoldungsgruppe C 4) und zudem Direktor des dortigen Instituts für X. 2. Mit der Unterrichtung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 23. Februar 2021 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. In der Einleitungsverfügung wurden folgende Vorwürfe erhoben: 1. Keine Durchführung der Lehre im Sommersemester 2020, 2. Falsche Lehrdeputatsabrechnung im Sommersemester 2020, 3. Nebentätigkeit trotz Erkrankung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde das Disziplinarverfahren bezüglich folgender weiterer Sachverhalte ausgedehnt: 4. Falsche Lehrdeputatsabrechnung für das Wintersemester 2019/20, 5. Unzureichende Erfüllung der Lehrverpflichtung im Wintersemester 2020/21, 6. Verletzung der Organisationspflicht bei Prüfungen im Wintersemester 2020/21, 7. Nichterfüllung der Lehrverpflichtung im Sommersemester 2021, 8. fehlende Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in Form von diagnostischen Tätigkeiten, 9. fehlende Mitwirkung bei der Weiterbildung von Ärzten in der Weiterbildung, 10. Fehlende Wahrnehmung der Leitungsfunktion, 11. Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht eines Beamten. Über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens und die weiteren ihm zur Last gelegten Vorwürfe wurde der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2021 unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur freiwilligen Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller nur bezüglich der erhobenen Vorwürfe zu Nr. 1 bis 3 Gebrauch. Zu den Vorwürfen wurde unter dem 20. Dezember 2021 ein Ermittlungsbericht erstellt und dem Antragsteller zur Kenntnis und Anhörung übermittelt. 3. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben. Zur Begründung heißt es, die vorläufige Dienstenthebung erfolge zum einen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA, weil auf der Grundlage des Ermittlungsberichts im Disziplinarverfahren die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 DG LSA, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Im Ermittlungsbericht werde festgestellt, dass sämtliche der in elf Komplexe zusammengefassten und dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverstöße als bestätigt anzusehen seien. Ausweislich des Ermittlungsberichts habe der Antragsteller eine Vielzahl von Pflichtverstößen begangen, die belegten, dass er seinen professoralen Aufgaben in der Lehre, Krankenversorgung, Weiterbildung und in seiner Funktion als Leiter des Instituts nicht nachgekommen sei. So habe er die ihm obliegende Lehrverpflichtung in zwei Sommersemestern gar nicht und in einem Wintersemester nur unzureichend erfüllt. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller durch unrichtiges Ausfüllen der Lehrdeputatsnachweise vorgespiegelt habe, seine Lehrverpflichtung ordnungsgemäß zu erfüllen. Ferner sei er seinen Dienstpflichten zur Wahrnehmung der Krankenversorgung nicht nachgekommen. Weiter habe der Antragsteller die ihm als Leiter einer Einrichtung obliegenden Aufgaben nur höchst unzureichend erfüllt, womit die Arbeitsfähigkeit des Instituts akut gefährdet gewesen sei. Hinzu komme, dass der Antragsteller mehrfach gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Die aufgeführten zahlreichen Dienstpflichtverletzungen wögen deshalb besonders schwer, weil diese den Kernbereich der Dienstpflichten eines beamteten Hochschullehrers beträfen, nämlich Lehre und Krankenversorgung. Auch die ordnungsgemäße Erfüllung der im Zusammenhang mit der Leitungsfunktion stehenden Pflichten zählten zu diesem Kernbereich. Erschwerend komme hinzu, dass fortgesetzt wiederholt und trotz ausführlicher Darlegung der Sach- und Rechtslage gegen diese Pflichten verstoßen worden sei. Eine diesbezügliche Einsicht sei jedoch nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA sei zu berücksichtigen, dass das bisherige Verhalten des Antragstellers für die Zukunft keine pflichtgemäße Dienstausübung erwarten lasse. Trotz zahlreicher Hinweise habe der Antragsteller sein Verhalten nicht angepasst. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes sowie des Grades der Beeinträchtigung des Vertrauens habe im Rahmen der der prognostischen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Antragstellers keine entlastenden Gesichtspunkte zu Tage gefördert. Die vorläufige Dienstenthebung erfolge zudem gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, da durch den Verbleib des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe. Vorliegend sei zu befürchten, dass bei einem Verbleib des Antragstellers der hinsichtlich Lehre und Krankenversorgung bereits gestörte Dienstbetrieb auch weiterhin gefährdet sein werde. So sei damit zu rechnen, dass sich der nun bereits seit mindestens drei Semestern zu beobachtende Ausfall studentischer Lehre auch zukünftig fortsetzen werde. Die zu Tage getretenen Probleme in der Wahrnehmung der Leitungsfunktion hätten bereits dazu geführt, dass in dem vom Antragsteller geleiteten Institut Personalnot insbesondere bezüglich der fachärztlichen Tätigkeiten bestehe. Infolge der fehlenden Besetzung der Facharzt-Stelle sowie der Weigerung bzw. Unfähigkeit des Antragstellers, selbst in geringem Umfang an den Diensten teilzunehmen, sei die Aufrechterhaltung der ärztlichen Rufbereitschaft- und Bereitschaftsdienste in der Routinediagnostik gefährdet. Der Antragsteller habe bis heute kein tragfähiges, arbeitszeitkonformes Konzept vorgelegt, mit dem diese Dienste abgesichert wären. Dies habe bereits dazu geführt, dass diagnostische Leistungen hätten ausgelagert werden müssen. Nicht nur der Umgang mit dem Facharzt Dr. K. offenbare eine nicht nur unerhebliche Störung des Betriebsfriedens, sondern insbesondere auch die diversen Verstöße des Antragstellers gegen die Wohlverhaltenspflicht eines Beamten. Der interne Konflikt zwischen dem Antragsteller und den Vorsitzenden von Fakultäts- bzw. Klinikvorstand werde nicht nur innerhalb der Einrichtung offenbar, sondern sei vom Antragsteller bereits nach außen getragen worden. Eine weitere akute Gefährdung der Erfüllung der Krankenversorgungsaufgaben drohe durch die erklärte Weigerung des Antragstellers, die Implementierung des zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dringend benötigten Laborinformationssystems der Fa. M. zu unterstützen. Dieser neue Sachverhalt sei bisher noch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Hinzu komme die Tatsache, dass beim Antragsteller aufgrund seiner herausgehobenen Position der Dienstbetrieb infolge der Verfehlungen und Auseinandersetzungen viel stärker beeinträchtigt werde als bei normalen Beschäftigten. Die vorläufige Dienstenthebung stehe auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. Die disziplinarrechtlichen Vorwürfe seien von solchem Gewicht, dass die durchaus zu einer erheblichen Disziplinarmaßname, nämlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, führen könnten. Die vorläufige Dienstenthebung entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. 4. Mit Bescheid vom 25. April 2022 hat die Antragsgegnerin gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA die Einbehaltung von 20 v. H. der Dienstbezüge des Antragstellers angeordnet. Unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers zu dessen Einnahmen und Ausgaben sei eine Kürzung in den angeordneten Umfang verhältnismäßig, da dem Antragsteller eine amtsangemessene Haushalts- und Lebensführung erhalten bleibe. Dabei sei insbesondere berücksichtigt worden, dass der Antragsteller Naturalunterhalt gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern leisten müsse. 5. Am 22. Dezember 2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Magdeburg gemäß § 61 DG LSA die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beantragt. 6. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 28. August 2023 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Nach Überzeugung des Disziplinargerichts bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und an der Einbehaltung von Dienstbezügen, die gemäß § 61 Abs. 2 DG LSA zur Aufhebung der Maßnahmen führen müssten. Nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, welches die Prognose rechtfertige, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werde. Das Disziplinargericht sei der Überzeugung, dass der Antragsteller bereits durch die Nichterfüllung seiner Lehrverpflichtung eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen habe, welche in der Gesamtschau die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose trage. Die Lehrverpflichtung von Professoren stelle eine Kernaufgabe ihres Dienstverhältnisses dar. Die behördlichen disziplinarrechtlichen Unterlagen ließen den Schluss zu, dass der Antragsteller seiner Lehrverpflichtung nicht bzw. nicht genügend nachgekommen sei. Die vom Antragsteller behaupteten zahlreichen formellen Fehler seien für das hiesige Prüfverfahren nach § 61 DG LSA nicht relevant, weil sie allesamt noch im behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahren geheilt werden könnten. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er für die Durchführung der digitalen Lehre während der Corona-Pandemie erforderliche technische Gerätschaften nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gehabt habe bzw. es technische Probleme bei der digitalen Erstellung seiner Lehrveranstaltungen gegeben habe und er zum ersten Mal in seiner Laufbahn als Universitätsprofessor Vorlesungen in digitaler Form habe halten müssen. Der Antragsteller übersehe beharrlich, dass die Antragsgegnerin ihm - wie allen Lehrkräften - frühzeitig technische Unterstützung durch das Zentrum für multimediales Lehren und Lernen der Antragsgegnerin (LLZ) und das Lernzentrum der Medizinischen Fakultät (DELH) mit konkreten Ansprechpartnern angeboten habe. In diesem Zusammenhang sei auch die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen des Podcasts „…“ während der attestierten Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers kritisch zu beleuchten. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass es für ihn als Angehörigen einer Risikogruppe nicht zumutbar gewesen sei, Präsenzveranstaltungen durchzuführen. Denn insoweit sei dem Antragsteller ausdrücklich auch die Alternative einer Online-Veranstaltung angeboten worden. Der Antragsteller sei sich seiner Dienstpflichten bewusst gewesen, habe aber gleichwohl stets und wiederholt versucht, diese höchst persönliche Kernpflicht auf andere Hochschulangehörige durch Unterordnung zu delegieren. In der Gesamtschau dieser über drei Semester bestehenden dienstlichen Versäumnisse sei die Prognose der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst gerechtfertigt. Inwieweit Milderungs- und Entlastungsgründe die Tat in einem milderen Licht erscheinen ließen, sei im weiter anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren sorgfältig zu prüfen. Nach dem augenblicklichen entscheidungserheblichen Erkenntnisstand seien keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen würden, von der Prognose der wahrscheinlichen späteren Entfernung aus dem Dienst abzurücken. Ebenso wenig bestünden ernstliche Zweifel im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA an der Einbehaltung von 20 v. H. der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers. Die im Bescheid vorgenommene Verweisung auf die in der Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung angestellte Prognoseentscheidung zum späteren Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme sei zulässig. Bezüglich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen gesehen und zutreffend ausgeübt. Das Disziplinargericht könne nicht erkennen, warum die Berechnung der Antragsgegnerin unzutreffend und ermessenswidrig sein sollte. Die entgegenstehenden Ausführungen des Antragstellers und das aufgestellte Zahlenwerk seien teilweise nicht nachvollziehbar, weil sie den Sinn und Zweck der Einbehaltsverfügung nach § 38 Abs. 2 DG LSA und den disziplinargerichtlichen Prüfungsmaßstab nach § 61 Abs. 2 DG LSA verkennten. 7. Hiergegen hat der Antragsteller am 5. September 2023 Beschwerde erhoben und die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von Dienstbezügen, hilfsweise die Festsetzung eines niedrigeren Einbehaltungssatzes, beantragt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die vorläufige Dienstenthebung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Entgegen der Überzeugung des Verwaltungsgerichts seien die streitbefangenen Bescheide schon deshalb auszusetzen, da sie formell rechtswidrig erlassen worden seien. Diese formellen Fehler könnten auch nicht im behördlichen Disziplinarverfahren geheilt werden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die vorläufige Dienstenthebung auch materiell rechtswidrig sei. Es gebe keinen belastbaren Hinweis darauf, dass er seine Lehrverpflichtung nicht in allen drei Semestern vollumfänglich erfüllt habe. Er habe daher schon kein Dienstvergehen begangen. Der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei ein unrichtiger und nicht ordnungsgemäß festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt worden und wesentliche Gesichtspunkte seien außer Acht gelassen worden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Antragsgegnerin das HSG LSA und die LVVO LSA falsch ausgelegt und ihre Ermessensentscheidung wesentlich darauf gestützt habe. Er habe, entgegen der Überzeugung des Verwaltungsgerichts, keine Weisungen des Dekans missachtet, sondern bestmöglich die Lehrunterlagen mit den ihm zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln erstellt. Das Verwaltungsgericht verkenne ferner, dass der Dekan kein Weisungsrecht bezüglich der inhaltlichen Gestaltung einer Lehrveranstaltung habe. Im Sommersemester 2020/21 habe er die Lehrveranstaltung gegen seinen Willen nicht vollständig durchführen können, weil der Dekan ihm dafür die Verantwortung sowie das Personal und die Räume entzogen habe und eine Remonstration beim Rektor erfolglos geblieben sei. Er sei an der Durchführung der Lehrveranstaltung trotzdem beteiligt gewesen, weil er sie wissenschaftlich-didaktisch konzipiert und organisatorisch vorbereitet habe. Auch habe er nicht die gesamte Lehrveranstaltung, sondern nur die zu diesem Zeitpunkt im elektronischen Vorlesungsverzeichnis (StudIP) bekanntgegebenen Präsenztermine abgesagt. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin feststelle, dass er der Aufforderung des Dekans vom 3. Mai 2021 nicht nachgekommen sei, das Praktikum ab sofort persönlich als Präsenzveranstaltung mit halbierter Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung des von ihm - dem Antragsteller - selbst aufgestellten Hygienekonzeptes oder alternativ digital per Videokonferenz mit interaktiven Elementen zu den vorgesehenen Praktikumszeiten durchzuführen, könne dies ihm nicht vorgeworfen werden, weil zu keinem Zeitpunkt eine dienstliche Weisungslage bestanden habe, in welcher Form die Lehrveranstaltung durchzuführen sei. Jedenfalls habe er hiergegen remonstriert. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe im Sommersemester 2021 die Vorlesung für das Modul „Y“ verspätet abgegeben, sei unzutreffend. Entschieden entgegenzutreten sei auch der Behauptung des Verwaltungsgerichts, er habe im Zeitraum der Krankschreibung „nicht die Vorlesung digital vorbereitet“, obwohl er sich „zeitgleich“ in der Lage gefühlt hätte, mehrere Interviews zu geben. Entgegen der Überzeugung des Verwaltungsgerichts komme eine vorläufige Dienstenthebung nicht in Betracht, da er nicht prognostisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden könne. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinen Einwänden gegen die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt und diese unberücksichtigt gelassen. Eine vollständige Nichterfüllung der Lehrverpflichtung liege offensichtlich nicht vor und werde auch weder von der Antragsgegnerin noch vom Verwaltungsgericht behauptet. Das Gericht hätte seine gesetzliche Lehrverpflichtung ausführlich unter Berücksichtigung der vielfach besonderen Situation prüfen müssen. Ohne deren Feststellung sei eine Bewertung eines etwaigen Dienstverstoßes wegen mangelnder Diensterfüllung und deren Intensität nicht möglich. Im übrigen sei durch die angeblichen Versäumnisse kein erkennbarer Schaden entstanden. Entgegen der Überzeugung des Verwaltungsgerichts sei auch die Verfügung hinsichtlich des Einbehalts von 20 % seiner Dienstbezüge durch die Antragsgegnerin gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Dies gelte schon aufgrund der ernstlichen Zweifel daran, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme verhängt werde. Darüber hinaus sei die Anordnung des Einbehalts von 20 % der Dienstbezüge auch der Höhe nach rechtswidrig. Dies gelte vor allem mit Blick auf die von ihm geltend gemachten Einnahmen aus der Privatliquidation für die Krankenversorgung als Chefarzt gegen ein Nutzungsentgelt. 8. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. II. A. Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 DG LSA i. V. m. §§ 146, 147 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 61 Abs. 2 DG LSA an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA, das heißt an der Annahme, dass in dem gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird (1.). Auch die Beschwerde gegen die auf § 38 Abs. 2 DG LSA gestützte Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers bleibt ohne Erfolg (2.). Darüber hinaus bestehen auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 61 Abs. 2 DG LSA an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, weshalb die Beschwerde insoweit auch deshalb zurückzuweisen ist (3.). 1. Nach Prüfung der im Beschwerdeverfahren - fristgemäß - dargelegten Gründe (§ 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. a) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde nach § 38 Abs. 2 Satz 1 DG LSA auch anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Für die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DG LSA erforderliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der „voraussichtlichen“ Erkennung auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis genügt es, dass aufgrund der summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich ist, dass gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 10 M 7/14 -, juris, Rn. 13). Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 10 M 4/20 -, juris, Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris, Rn. 21, zu § 38 Abs. 1 BDG). „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 DG LSA sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 10 M 4/20 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris, Rn. 22, zu § 63 Abs. 2 BDG). b) Im vorliegenden Streitfall bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gestützten vorläufigen Dienstenthebung und an der auf § 38 Abs. 2 DG LSA gestützten Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers. Die Annahme der Antragsgegnerin, im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, ist - unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe - überwiegend wahrscheinlicher als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme. (1) Das Verwaltungsgericht ist nach den im Eilverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein hinreichend begründeter Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens des Antragstellers besteht. Auch nach Ansicht des beschließenden Senats hat der Antragsteller seine Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21 sowie im Sommersemester 2021 nicht bzw. nur unzureichend erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (S. 6 bis 11 des Beschlussumdrucks) verwiesen. Die dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen greifen nicht durch: aa) Soweit der durch das Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt nach Ansicht des Antragstellers zu korrigieren und ergänzen sei, fehlt es bereits an jeglicher Zuordnung des entsprechenden Vortrags zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie an (substantiierten) Ausführungen dazu, weshalb die Entscheidung deshalb korrekturbedürftig sei. Dies entspricht nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. bb) Die Einwendungen gegen die formelle Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bescheide setzen sich nicht in substantiierter Weise mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, insbesondere damit, dass die behaupteten Fehler allesamt noch im laufenden behördlichen oder später im gerichtlichen Disziplinarverfahren geheilt werden könnten (§ 52 DG LSA), nicht auf die Verfügungen nach § 38 DG LSA durchschlügen und im Übrigen die Antragsgegnerin durch den Ermittlungsführer in der „Ergänzung zum Ermittlungsbericht“ zu den Vorhaltungen ausführlich Stellung bezogen habe, wogegen das Verwaltungsgericht im Ergebnis keine Einwände erhebe (S. 7 f. des Beschlussumdrucks). Die bloße Einnahme einer Gegenposition zur angegriffenen Entscheidung genügt nicht dem Darlegungsgebot (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76). cc) Die Einwände des Antragstellers gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe im Sommersemester 2020 die Lehrveranstaltung „X“ nicht gehalten (S. 6 des Beschlussumdrucks), verfangen nicht. Der Hinweis auf die angeblich verminderte Lehrverpflichtung des Antragstellers von 4 SWS anstatt - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - 8 SWS verkennt, dass das Verwaltungsgericht den Pflichtenverstoß darin erkannt hat, dass der Antragsteller die Vorlesung nicht gehalten und damit im Sommersemester 2020 überhaupt keine Lehre erbracht habe, obwohl er dazu (selbst) verpflichtet gewesen sei (S. 6 des Beschlussumdrucks). Dies zieht der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel, weil er selbst davon ausgeht, im Sommersemester 2020 - wenn auch in verminderten Umfang - zur Lehre verpflichtet gewesen zu sein. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er habe die Lehrveranstaltung vorbereitet, wofür je Unterrichtseinheit zwei Stunden anzusetzen seien, erschließt sich nicht, inwiefern durch die bloße Vorbereitung einer Lehrveranstaltung die Verpflichtung zur Abhaltung der Lehrveranstaltung erfüllt werden könnte. Nicht überzeugend ist weiterhin der Einwand, der Lernstoff sei zur Hälfte durch Zurverfügungstellung digitaler Unterrichtsmaterialien vermittelt worden, die der Antragsteller unstreitig erstellt habe. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers sind nicht generell „digitale Formate“ auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. Vielmehr sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) Lehrveranstaltungen unabhängig davon anzurechnen, ob diese online oder in Präsenz durchgeführt werden. Die „Zurverfügungstellung digitaler Unterrichtsmaterialien“ ist keine Lehrveranstaltung, sondern allenfalls als Ergänzung einer (online oder in Präsenz durchgeführten) Lehrveranstaltung anzusehen. Für den lediglich ergänzenden Charakter der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Unterrichtsmaterialien spricht auch dessen eidesstattliche Versicherung vom 27. September 2023, wonach die Präsenzzeiten digital „zu ergänzen“ gewesen seien und deshalb die Lehrinhalte „durch Überlassung meiner Vorlesungsfolien“ übermittelt worden seien. Weshalb schließlich zu berücksichtigen sei, dass die Lehrveranstaltung im Sommersemester 2020 gegenüber der üblichen Länge um eine Woche verkürzt worden sei, erschließt sich nicht. Die Verkürzung der Vorlesungszeit lässt die Lehrverpflichtung des Antragstellers innerhalb des verkürzten Zeitraums unberührt. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, es fänden sich keine Anhaltspunkte, dass er selbst im Hörsaal anwesend gewesen sei, kann er damit nicht durchdringen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die sogenannten „Corona-Protokolle“ im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden dürften, wie aussagekräftig diese seien oder wie die Stellungnahme des Rechtsanwalts J. vom 10. Mai 2021 zu verstehen sei. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller schon selbst nicht behauptet geschweige denn darlegt, für die betroffene Lehrveranstaltung persönlich im Hörsaal anwesend gewesen zu sein. Auch darauf hat bereits das Verwaltungsgericht abgestellt, ohne dass die Beschwerdebegründung dem substantiiert entgegentritt. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 27. September 2023 ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass der Antragsteller persönlich im Hörsaal anwesend gewesen sei. Soweit der Antragsteller darin erklärt, er habe sich mehrfach bereits vor Beginn der Lehrveranstaltungen davon überzeugt, dass die Zugangskontrollen wie angeordnet ablaufen, und er sei vor Beginn eines der ersten Termine zwei ihm unbekannten Damen auf dem Flur vor dem Kurssaal begegnet, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Antragsteller auch die Lehrveranstaltung persönlich abgehalten hat. dd) Der Relevanz des Einwands, das Verwaltungsgericht beachte nicht hinreichend die Rüge des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin kein einheitliches Dienstvergehen festgestellt habe, insbesondere kein Dienstvergehen in Bezug auf die ordnungsgemäße Arbeitsleistung im Dienst im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nachgewiesen habe, erschließt sich nicht. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (S. 12 des Beschlussumdrucks); hiermit hat sich die Beschwerdebegründung substantiiert auseinanderzusetzen (§ 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). ee) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe entlastenden Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, der aber nicht zum Verwaltungsvorgang genommen worden sei, vermag dies mangels entsprechender Substantiierung die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller nachdrücklich der Überzeugung des Verwaltungsgerichts entgegentreten wollte, der bisherige Verzicht auf eine Einlassung in der Sache spreche für die Richtigkeit der Vorwürfe der Antragsgegnerin, ist schon nicht dargelegt, an welcher Stelle das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe. Sollte der Antragsteller insoweit auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts abzielen, der Antragsteller behaupte selbst nicht, im Hörsaal anwesend gewesen zu sein (S. 6 des Beschlussumdrucks), so ist spätestens die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 27. September 2023 als entsprechende Einlassung zur Sache zu werten (siehe oben II.1.b) (1) cc)). ff) Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne, wie die Durchführung der Vorlesung auf die Lehrverpflichtung des Antragstellers anzurechnen sei. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er sei aufgrund massiver Stellenkürzungen zuletzt die einzige Lehrperson nach der LVVO gewesen und die Mithilfe weiterer Personen ohne Lehrverpflichtung - wie hier erfolgt - werde allein der verantwortlichen Lehrperson gutgeschrieben, setzt er sich nicht hinreichend substantiiert mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Antragsteller habe seine Lehrverpflichtung persönlich zu erfüllen und dürfe diese nicht delegieren (S. 6 des Beschlussumdrucks). gg) Der Einwand, dass Verwaltungsgericht verkenne die erschwerten Bedingungen, unter denen die Lehre in dem streitgegenständlichen Zeitraum habe stattfinden müssen, geht an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller weder vorgeworfen, er habe sämtliche seiner dienstlichen Aufgaben auf nachgeordnete Mitarbeiter delegiert, noch die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe seine Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020 nur erfüllen können, wenn er die gesamte Vorlesung höchstpersönlich und allein abgehalten hätte. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts lautet, dass der Antragsteller davon ausgegangen sei, dass für die Durchführung „seiner“ Lehrveranstaltung seine Anwesenheit im Hörsaal generell nicht erforderlich sei und er seine Lehrverpflichtung vielmehr auf das im zur Verfügung stehende Personal delegieren könne (Bl. 7 des Beschlussumdrucks). Der Vorwurf bezieht sich mithin auf die grundsätzliche Delegation der Durchführung der Lehre auf die Mitarbeiter. Dass nur gelegentliche Verhinderungen des Antragstellers der Erfüllung seiner persönlichen Lehrverpflichtung (in Präsenz) entgegenstünden, ist nicht Gegenstand der disziplinarrechtlichen Vorwürfe und wurde vom Verwaltungsgericht auch nicht angenommen. hh) Weiterhin greift auch der Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht hinreichend die tatsächliche Durchführung der Lehrveranstaltung „M“. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sich der Antragsteller während der Lehrveranstaltungen grundsätzlich in seinem nur etwa 10 Meter entfernten Büro aufgehalten haben will, die Studenten auch vor und nach den Lehrveranstaltungen jederzeit zu ihm hätten kommen bzw. organisatorische Fragen mit dem Sekretariat hätten klären können oder während der Lehrveranstaltungen aufgekommene Diskussionen häufig danach auf dem Flur oder im Büro des Antragstellers fortgeführt worden seien. Es kommt auch nicht darauf an, ob während dieser Vor- und Nachbesprechungen der Antragsteller die im Kontext der Versuche aufgekommenen Fragen habe klären können und die Teilnehmer gelehrt habe, wie sie die Versuche erfolgreich durchführen konnten. Es handelte sich hierbei, wie der Antragsteller selbst ausführt, allenfalls um (ergänzende) „Vor- und Nachbesprechungen“ zu der eigentlichen Lehrveranstaltung, welche die insoweit anzubietenden Lehrveranstaltungsstunden, die jeweils ein Lehrangebot von mindestens 45 Minuten umfassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LVVO), nicht zu ersetzen vermögen. ii) Schließlich ist dem Antragsteller auch nicht darin zu folgen, die Lehrverpflichtung werden bereits durch Schaffung eines Lehrangebots erfüllt und es sei für die Erfüllung der Lehrverpflichtung deshalb grundsätzlich unerheblich, ob die Lehrperson persönlich in den Lehrräumen anwesend sei oder Mitarbeiter in nachgeordneten Funktionen bei der Veranstaltung einbinde. Insoweit genügt es bereits nicht dem Darlegungserfordernis, ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77). Insbesondere wird die (Ergebnis-)Unrichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Zweifel, dass der Professor als Beamter seine Lehrverpflichtung auch selbst in Person zu erfüllen habe und nicht delegieren dürfe (S. 6 des Beschlussumdrucks), nicht bereits mit dem Einwand aufgezeigt, diese Aussage lasse sich den Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht für seine Auffassung zitiert habe, nicht eindeutig entnehmen. Im Übrigen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Lehrverpflichtung der (Universitäts-)Professoren die Verpflichtung umfasst, ihre Lehrveranstaltungen grundsätzlich selbst in Person abzuhalten. Universitäre Lehre, deren Freiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert wird, ist die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 ). Unter wissenschaftlicher Lehre ist, innerhalb oder außerhalb der Universitäten, deshalb die Lehre von Personen zu verstehen, die wissenschaftlich forschen. Das Wesensmerkmal wissenschaftlicher Lehre besteht in der Vermittlung des durch die eigene Forschung Erkannten. Die Einheit von Forschung und Lehre, die sich nicht zuletzt in den Dienstpflichten der beamteten Universitätsprofessoren niederschlägt, steht dabei auch und gerade im Dienst eines möglichst hohen Ausbildungsniveaus der Studierenden. In deren Interesse liegt es, dass nur solche Personen in der universitären Lehre eingesetzt werden, die in der Lage sind, über den neuesten Stand der Forschung Auskunft zu geben (vgl. Kempen, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, S. 35). Die Freiheit der Lehre umfasst nach der einfach-gesetzlichen Interpretation in § 4 Abs. 3 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) „im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen“. Danach ist die „Abhaltung von Lehrveranstaltungen“ ein eigenständiger Teil der Lehrfreiheit und von deren inhaltlicher und methodischer Gestaltung abzugrenzen. Die Lehrfreiheit der Professoren umfasst danach das Recht, Lehrveranstaltungen anzubieten und durchzuführen, erschöpft sich darin aber nicht. Sie umschließt auch die Freiheit, im Rahmen eines koordinierten Studienprogramms der eigenen Lehrveranstaltung nach Form und Methode ein eigenes Profil zu geben (vgl. Kempen, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, S. 36). Die Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegt grundrechtsimmanenten Schranken, deren Bindungen der Gesetzgeber konkretisieren darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 6 CN 1.11 -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2006 - 4 S 1957/04 -, juris, Rn. 30). So unterliegt die Freiheit zu lehren und die Freiheit nicht zu lehren bestimmten Grundrechtsbindungen, die im Dienstrecht der Professoren verankert sind und sich aus dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen ergeben (vgl. Kempen, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, S. 37). Dementsprechend bestimmt § 34 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA, dass die Professorinnen und Professoren verpflichtet sind, zur Sicherstellung des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen durchzuführen. Der Umfang der Lehrverpflichtung ergibt sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) und liegt bei Professorinnen und Professoren grundsätzlich bei acht Lehrveranstaltungsstunden im Semester, das heißt 8 SWS (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 LVVO). Die Festlegungen der Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals führen zugleich zu einer Reglementierung der Arbeitszeit und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 -, BVerfGE 54, 173 ). Das in der Lehrverpflichtungsverordnung fixierte Regeldeputat an Lehrveranstaltungen beinhaltet die persönliche Präsenzzeit der Professorinnen und Professoren in den Lehrveranstaltungen ohne vor- und nachbereitende Tätigkeiten (vgl. Thieme, Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 541). Es handelt sich um ein „persönliches Deputat“, das aus der Kernaufgabe des Hochschullehrers folgt, sein Fach selbstständig in der Lehre zu vertreten. Wesensgehalt der wissenschaftlichen Lehre ist gerade die Vermittlung eigener Erkenntnisse und Systematisierungen sowie die - ggf. kritisch reflektierte und modifizierte - Darstellung fremder Erkenntnisse, Theorien, Einteilungen und Schemata (vgl. Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, S. 720). Diese gerade an die fachliche und persönliche Befähigung des Hochschullehrers anknüpfende Pflicht und Verantwortung lässt sich nicht auf Dritte - auch nicht unter Anleitung des Hochschullehrers - übertragen. Die Lehrverpflichtung des Einzelnen und die Sicherstellung des Lehrangebots sind unterschiedliche rechtliche Sachverhalte (vgl. Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, S. 204). Demgemäß regelt § 4 Abs. 1 LVVO die Lehrverpflichtung des Lehrpersonals der Universität für jede Gruppe individuell; die Erfüllung der Lehrverpflichtung von Angehörigen einer Gruppe (z. B. der Professorinnen und Professoren) durch Angehörige derselben oder einer anderen Gruppe (z. B. der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist nicht vorgesehen. Nur dann, wenn die erforderlichen Veranstaltungen nicht durch Professoren und andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können, ist die Heranziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach den gesetzlichen Vorgaben, die deren Einsatz in der Lehre nicht als Regel, sondern als Ausnahme vorsehen (§ 53 Abs. 1 Satz 3 HRG), überhaupt zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 4 S 452/04 -, juris, Rn. 7). jj) Der Antragsteller kann auch nicht mit seinen Einwänden gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts durchdringen, er habe seine Lehre im Wintersemester 2020/21 unzureichend durchgeführt (S. 8 ff. des Beschlussumdrucks). Der Antragsteller sei seiner Pflicht zur Lehre in dem vorgesehenen Vorlesungszeitraum aufgrund von ihm zu vertretener organisatorischer Versäumnisse - schuldhaft und vorsätzlich - zumindest nicht rechtzeitig nachgekommen. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, die Behauptung der Antragsgegnerin, 26 Powerpoint-Datensätze seien erst am 22. Februar 2021 und damit zwei Tage nach dem Ende der Vorlesungszeit eingegangen, werde „durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Unterlagen widerlegt“, ist dies mangels entsprechender Präzisierung unsubstantiiert und genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Unerheblich ist in vorliegendem Zusammenhang die etwaige Klärung der Frage, ob der Antragsteller eine Weisung des Dekans der medizinischen Fakultät zur Erfüllung der Dienstpflicht missachtet habe. Der Kernvorwurf des Verwaltungsgerichts richtet sich darauf, dass der Antragsteller erst zum bzw. im Wesentlichen nach dem Ende der Vorlesungszeit und damit verspätet Lehrinhalte in digitaler Form zur Verfügung gestellt habe, obwohl er bereits im Juli 2020 darüber informiert worden sei, dass die Vorlesungen für das Wintersemester 2020/21 zu digitalisieren seien und hierbei technische Unterstützung durch das Zentrum für multimediales Lehren und Lernen der Universität und das Lernzentrum der Medizinischen Fakultät (DELH) angeboten worden sei (Bl. 8 f. des Beschlussumdrucks). Der Hinweis auf die im Schreiben des Dekans der medizinischen Fakultät vom 9. Dezember 2021 enthaltene Mahnung erfolgte lediglich ergänzend (Bl. 10 des Beschlussumdrucks: „Demnach liegt sogar eine ausdrückliche Weisung zur Erbringung der Dienstpflicht vor, deren es nicht einmal bedarf.“). Dem Vorwurf, er habe die Pflicht zur Lehre lediglich verzögert erfüllt, tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Sein Einwand, er habe bestmöglich die Lehrunterlagen mit den ihm zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln erstellt, geht an der Frage vorbei, weshalb er die Lehrinhalte nicht fortlaufend während der Vorlesungszeit - ggf. unter Inanspruchnahme der angebotenen Ressourcen der Antragsgegnerin - zur Verfügung gestellt hat. Grundsätzlich verfehlt ist der Einwand des Antragstellers, es sei nicht ohne weiteres erkennbar, warum die Studenten die Dateien so eilig während der so genannten „Vorlesungszeit“ benötigt hätten, wo es doch im Wintersemester 2020/21 keine Vorlesungen gegeben habe. Der aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch der Studierenden auf eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die angestrebte spätere Tätigkeit in (akademischen) Berufen und der damit korrespondierende Ausbildungsauftrag der Hochschulen (§ 6 HSG LSA) vermittelt zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Lehrmethode oder auf die Verteilung von veranstaltungsbegleitenden Materialien, wohl aber darauf, dass der Lehrende eine angekündigte Lehrveranstaltung abhält und den damit verbundenen Stoff vermittelt. Dies gilt auch für Angebote der Online-Lehre (vgl. Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, S. 721; zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Online-Lehre während der Corona-Pandemie vgl. Fehling, Ordnung der Wissenschaft 2020, S. 137 ff.). Insoweit liegt es auf der Hand, dass der Unterrichtsstoff den Studierenden fortlaufend während der Vorlesungszeit zu vermitteln ist, um im Wege einer schrittweisen, (kritisch) diskursiven und repetitiven Festigung des Wissens und unter Berücksichtigung der begleitenden Vor- und Nachbereitungen der Studierenden den Lernerfolg sicherzustellen. Dies kommt gerade auch in der Lehrverpflichtung zur Abhaltung einer bestimmten Zahl von Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit des Semesters zum Ausdruck, wobei die Vorlesungszeit innerhalb eines Jahres mindestens 28 Wochen umfasst (§ 3 Abs. 1 LVVO). Wie hingegen der Lehr- und Lernerfolg sichergestellt werden soll, wenn den Studierenden der Lehrstoff - wie hier - erst kurz vor Ende bzw. im Wesentlichen nach Ablauf der Vorlesungszeit gebündelt zu Verfügung gestellt wird, wird vom Antragsteller nicht erläutert und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen den Vorwurf des Verwaltungsgerichts wendet, er habe sich während des Zeitraums seiner Krankschreibung (9. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021) in der Lage gesehen, an dem Podcast „…“ mitzuwirken, weshalb nicht einsehbar sei, warum er in dieser nicht Vorlesungen digital hätte vorbereiten können, kann er auch damit nicht durchdringen. Er führt insoweit aus, dass er auch während seiner etwa dreiwöchigen Dienstunfähigkeit über Weihnachten und Neujahr 2020/21 an den digitalen Vorlesungen gearbeitet habe, weil ihm deren rechtzeitige und qualitativ hochwertige Anfertigung sehr am Herzen gelegen habe. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb er die Vorlesungen nicht innerhalb dieses Zeitraums - der keineswegs nur die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr umfasste - und damit rechtzeitig den Studierenden zur Verfügung gestellt hat. kk) Erfolglos bleiben auch die Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe im Sommersemester 2021 die Lehrveranstaltung „Praktikum “ nicht durchgeführt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er sei an dem von dem Facharzt Dr. K. geleiteten Praktikum „beteiligt“ gewesen, weil er die Lehrveranstaltung wissenschaftlich-didaktisch konzipiert und organisatorisch vorbereitet habe, wurde bereits ausgeführt, dass die konzeptionelle und organisatorische Vorbereitung einer Lehrveranstaltung den Lehrenden nicht von seiner persönlichen Verpflichtung zur Abhaltung von Lehre entbindet (siehe oben II.1.b) (1) ii)). Soweit der Antragsteller dem Verwaltungsgericht entgegenhält, er habe nicht die gesamte Lehrveranstaltung, sondern lediglich nur die zu diesem Zeitpunkt bereits bekanntgegebenen Präsenztermine abgesagt, überzeugt dies nicht. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (analog §§ 133, 157 BGB) ist dessen Mitteilung - „Liebe Studierende, im Auftrag von Prof. A. teile ich Ihnen mit, dass das Praktikum ausfällt. Weitere Informationen werden demnächst bekannt gegeben.“ - als Absage des gesamten Praktikums zu verstehen, auch wenn sie (nur) jeweils unter die bereits konkret angekündigten Präsenztermine geschrieben wurde. Im Übrigen hat - und das ist vorliegend maßgeblich - der Antragsteller auch tatsächlich keine Lehrveranstaltung im Sommersemester 2021 persönlich abgehalten. Unerheblich ist weiterhin, ob der Antragsteller die Aufforderung des Dekans der medizinischen Fakultät vom 23. April 2021, das Praktikum entweder in Präsenz in reduzierter Teilnehmerzahl oder zunächst digital per Videokonferenz durchzuführen, bereits bis zum ersten Praktikumstermin am 27. April 2021 habe realisieren können. Der disziplinarrechtliche Vorwurf richtet sich nicht auf den Entfall einer Unterrichtseinheit, sondern der gesamten Lehrveranstaltung. Soweit der Antragsteller einwendet, ihm sei eine Durchführung in Präsenz aufgrund besonderer gesundheitlicher Risiken nicht zumutbar gewesen, so hat ihn dies nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Veranstaltung online durchzuführen. Hiergegen bringt der Antragsteller lediglich vor, auch dies sei bis zum Praktikumsbeginn am 27. April 2021 nicht leistbar gewesen. Dies erklärt jedoch nicht den Ausfall von Online-Lehre im gesamten Semester und geht deshalb am Kernvorwurf vorbei. Die Zurverfügungstellung von digitalen Unterrichtsinhalten ist erst am 13. Juli 2021 und damit kurz vor dem Ende der Vorlesungszeit am 17. Juli 2021, mithin verspätet, erfolgt. Der dagegen gerichtete Einwand, die Vorlesung sei innerhalb der Vorlesungszeit erfolgt und es habe keine Frist gegeben, bis wann die Vorlesung hochzuladen wäre, greift nicht durch, weil der Vorlesungsstoff sukzessive im gesamten Vorlesungszeitraum und nicht erst gebündelt am Ende oder nach Ablauf des Vorlesungszeitraums zu vermitteln ist (siehe oben II.1.b) (1) jj)). Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob das Schreiben des Dekans der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2021 als rechtmäßige Weisung aufzufassen sei und ob der Antragsteller ggf. verpflichtet gewesen wäre, dieser Weisung Folge zu leisten. Das Verwaltungsgericht hat den Dienstpflichtverstoß nicht darin gesehen, dass der Antragsteller einer Weisung nicht Folge geleistet habe, sondern dass er im Sommersemester 2021 die angekündigte Lehrveranstaltung nicht durchgeführt und unberechtigt abgesagt habe. Insoweit kann dahinstehen, ob die im Schreiben vom 3. Mai 2021 an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, dass Praktikum ab sofort persönlich als Präsenzveranstaltung oder alternativ digital per Videokonferenz durchzuführen, eine entsprechende Weisung enthielt, weil damit lediglich die ohnehin bestehende (Lehr-)Verpflichtung des Antragstellers konkretisiert wurde. Der pauschale Einwand des Antragstellers, es habe kein Personal gegeben, dass die für die Online-Lehre unverzichtbare technische Assistenz hätten leisten können, ist insbesondere im Hinblick auf die dem Antragsteller mehrfach angebotene technische und personelle Unterstützung durch die Antragsgegnerin nicht tragfähig. Schließlich kann auch dahinstehen, ob die vom Dekan der medizinischen Fakultät „geforderte“ reine digitale Lehrveranstaltung als Praktikum nach der Approbationsordnung anerkennungsfähig gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Antragsteller diese Behauptung nicht substantiiert hat, berührt auch die Frage der Anerkennungsfähigkeit nicht den Kernpflichtverstoß der generell unterbliebenen bzw. verspäteten Abhaltung von Lehre im Sommersemester 2021. ll) Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, ihm könne ein etwaiger Verstoß gegen seine Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 nicht vorgehalten werden, da er für den Ausgleich eines etwaigen Defizits gemäß § 5 Abs. 3 LVVO drei Jahre Zeit gehabt habe. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt, sofern das nach Prüfungs- und Studienordnungen erforderliche Studien- und Weiterbildungsangebot der Lehreinheit in jedem Semester gewährleistet bleibt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es ist bereits nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass das erforderliche Studien- und Weiterbildungsangebot in den inkriminierten Zeiträumen gewährleistet war. Denn im Sommersemester wurde die Lehrveranstaltung lediglich von einer Doktorandin des Instituts, also keiner hauptamtlichen Lehrkraft, abgehalten, was nicht den Anforderungen entspricht (siehe oben siehe oben II.1.b) (1) ii)). Im Wintersemester 2020/21 wurden die digitalen Unterrichtsmaterialien erst kurz vor bzw. im Wesentlichen erst nach Ablauf der Vorlesungszeit und damit verspätet zur Verfügung gestellt (siehe oben II.1.b) (1) jj)). Auch im Hinblick auf das Sommersemester 2021 kann nicht von einer Gewährleistung des Studienangebots ausgegangen werden, weil der Dekan der medizinischen Fakultät die Organisation der Lehrveranstaltung „Praktikum “ erst ab dem 25. Mai 2021, das heißt mitten im laufenden Semester, an sich gezogen hatte. Im Übrigen bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 2 LVVO, dass in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 LVVO die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten dürfe. Da der Antragsteller - wie ausgeführt - seine Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 nicht bzw. verspätet erfüllt hat, ist nicht ersichtlich, dass die Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 LVVO vorliegend erfüllt sind. Der Antragsteller trägt hierzu auch nichts vor. (2) Auch die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund des Dienstvergehens im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, ist gemessen am Beschwerdevorbringen zu beanstanden. aa) Der Einwand, der Antragsteller habe sich in den drei Semestern besonders intensiv und jedenfalls entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung um die Lehre gekümmert, ist nicht durchgreifend (siehe oben II.1.b) (1)). bb) Soweit der Antragsteller einwendet, ihm könne kein auf eine Verletzung seiner Lehrverpflichtung gerichteter Vorsatz unterstellt werden, vermag der Senat bereits nicht der Auffassung des Antragstellers zu folgen, der Umstand, dass er beim Dekanat bereits 2013 Klärungsbedarf hinsichtlich seines Lehrdeputats angemeldet habe, habe ihn zu der berechtigten Annahme geführt, das von ihm selbst für sich errechnete Lehrdeputat sei richtig. Denn bereits die Anmeldung von Klärungsbedarf beim Dekanat zeigt die Unsicherheit des Antragstellers in dieser Frage, die im Übrigen vom Dekanat auch nicht im Sinne des Antragstellers beantwortet wurde. Doch kommt es hierauf vorliegend schon nicht an. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb selbst ein verringertes Lehrdeputat den Antragsteller berechtigt haben sollte, in drei Semestern seine Lehrverpflichtung überhaupt nicht (Sommersemester 2020 und 2021) bzw. verspätet (Wintersemester 2020/21) zu erfüllen. Dass der Antragsteller davon ausgegangen sein könnte, er könne seine persönliche Lehrverpflichtung generell auf seine Mitarbeiter übertragen, womit diese erfüllt sei, oder es sei ausreichend, den Vorlesungsstoff gebündelt erst kurz vor bzw. nach Ende der Vorlesungszeit zur Verfügung zu stellen, hält der Senat für unglaubhaft und fernliegend. Die Verpflichtung zur persönlichen Abhaltung von Lehrveranstaltungen und die rechtzeitige, sukzessive Vermittlung des Lehrstoffs während der Vorlesungszeit sind allgemein bekannte, unmittelbar einsehbare Kernpflichten eines Hochschullehrers. cc) Die pauschale Behauptung, der Antragsteller sei als Risikoperson gemäß Rektoratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2020 von der Verpflichtung zur Anwesenheit in Präsenzveranstaltungen bereits im Sommersemester 2020 freizustellen gewesen, greift nicht durch. Weshalb der Antragsteller durch die Abhaltung der Lehrveranstaltung selbst unter Inanspruchnahme von - ihm als Experte vertrauten - Schutzmaßnahmen (Masken, Lüften, Pausen etc.) besonderen Gesundheitsrisiken ausgesetzt gewesen sei, ist bereits nicht dargelegt. Der Einwand lässt sich auch nicht in Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdebegründung bringen, dass die Studierenden vor oder nach den Lehrveranstaltungen jederzeit zum Antragsteller hätten kommen können und während der Lehrveranstaltung aufgekommene Diskussionen häufig danach im Flur oder im Büro des Antragstellers fortgeführt worden seien. Weshalb das Infektionsrisiko des Antragstellers in diesen Situationen geringer gewesen sein sollte als in den Lehrveranstaltungen, wird nicht ausgeführt und erschließt sich nicht. Die Beschwerdeerwiderung weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Einwand des Antragstellers im Widerspruch zu seinen zahlreichen Fernsehauftritten (vor Live-Publikum) während der Corona-Pandemie steht. Schließlich geht der Antragsteller auch nicht darauf ein, dass nach dem Rektoratsbeschluss vom 12. Mai 2020 Lehrveranstaltungen im Präsenzformat im Sommersemester 2020 auf zwingende Ausnahmen zu beschränken und im Übrigen durch Online-Formate zu ersetzen waren, die - sofern nicht ohnehin schon geschehen - im Sommersemester 2020 entwickelt werden sollten. Weshalb der Antragsteller die Lehrveranstaltung 2020 nicht online abhalten konnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. dd) Soweit der Antragsteller zu seinen Gunsten berücksichtigt sehen will, dass er sich unter dem Eindruck der pandemischen Notlage stark der Forschung gewidmet habe, um zur Überwindung der Pandemie und zur Rettung von Menschenleben beizutragen, und diese Priorisierung die - ausdrücklich bestrittene - nicht vollständige Abdeckung der Lehrverpflichtung jedenfalls gerechtfertigt hätte, ist bereits nicht dargelegt (z. B. durch den Nachweis von Veröffentlichungen in Fachpublikationen), welche besonderen, über das übliche Maß hinausreichenden Forschungsbemühungen der Antragsteller in dem inkriminierten Zeitraum unternommen habe. Auch erschließt sich dem Senat nicht, weshalb gerade die Lehrverpflichtung als zentrale Dienstpflicht des Antragstellers (§ 34 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA) zugunsten der Forschung hätte vernachlässigt werden dürfen, wohingegen für Nebentätigkeiten des Antragstellers (Fernsehauftritte, Podcast) offensichtlich noch ausreichend zeitliche Ressourcen bestanden haben. ee) Weshalb im Hinblick auf die abgeschlossenen Ermittlungen ein besonders strenger Maßstab an die Beweiswürdigung anzulegen sei und sich das Vorliegen der Ermessensvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA beweisend aus dem Verwaltungsvorgang ergeben müsse, erschließt sich nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA an die Prognose der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu knüpfen („voraussichtlich“) und nimmt die endgültige Feststellung des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme - die dem behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren vorbehalten sind - nicht vorweg. Es ist nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 10 M 4/20 -, juris, Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris, Rn. 21, zu § 38 Abs. 1 BDG). Im Übrigen ist das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller nicht abgeschlossen, sondern lediglich gemäß § 22 Abs. 1 DG LSA ausgesetzt. Auch der Einwand, die Antragsgegnerin hätte ein einheitliches Dienstvergehen feststellen und dessen Schwere beurteilen müssen, erschließt sich nicht. Beides ist in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2021 erfolgt. ff) Auch soweit der Antragsteller einwendet, die Vorwürfe im Disziplinarverfahren könnten nicht ausreichen, um eine schwere Dienstpflichtverletzung zu begründen, kann er damit nicht durchdringen. Seine Einwendungen überzeugen nicht und lassen teilweise bereits die erforderliche substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen und genügen damit schon nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Der Einwand des Antragstellers, er hätte im Sommersemester 2020 auch ohne Berücksichtigung seiner Anwesenheit in den Unterrichtsräumen seine Lehrverpflichtung erfüllt, ist verfehlt (siehe oben II.1.b) (1) ii)). Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird ihm im Hinblick auf das Wintersemester 2020/2021 nicht „lediglich eine (nicht belegte) Verspätung von zwei Tagen“ vorgeworfen, sondern die Verletzung seiner Pflicht zur Lehre in dem vorgesehenen Vorlesungszeitraum (Bl. 10 des Beschlussumdrucks), die sich nicht durch Zurverfügungstellung vom Unterrichtsinhalten kurz vor bzw. im Wesentlichen nach Ende des Vorlesungszeitraums kompensieren lässt (siehe oben II.1.b) (1) jj)). Auch wirft das Verwaltungsgericht dem Antragsteller nicht (lediglich) vor, Präsenztermine im Vorlesungsverzeichnis unberechtigt abgesagt zu haben, ohne dass daraus eine ungenügende Erfüllung seiner Verpflichtungen nach der LVVO ersichtlich wäre. Der Vorwurf richtet sich darauf, dass der Antragsteller die Lehrveranstaltung „Praktikum “ im Sommersemester 2021 nicht durchgeführt und unberechtigt abgesagt habe (Bl. 10 des Beschlussumdrucks). Der vorgeworfene Kernpflichtverstoß liegt danach in der generell unterbliebenen Abhaltung von Lehre im Sommersemester 2021 und besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit einer Weisung des Dekans der medizinischen Fakultät (siehe oben II.1.b) (1) kk)) und eventueller Unklarheiten hinsichtlich des Lehrdeputats des Antragstellers (siehe oben II.1.b) (1) ll)). Soweit der Antragsteller auf die außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung im Sommersemester 2020, der Hochphase der ersten Corona-Welle, verweist und insoweit u. a. anführt, er habe mit seinen Mitarbeitern PCR-Tests nicht nur für das Klinikum, sondern für die Stadt , das Gesundheitsamt und für niedergelassene Ärzte durchgeführt und zahlreiche Anfragen u. a. von Gesundheitsämtern und politischen Entscheidungsträgern beantwortet, wird der entsprechende zeitliche Mehraufwand gerade für den Antragsteller schon nicht näher konkretisiert. Der Antragsteller legt auch nicht dar, weshalb die genannten besonderen Belastungen als vorrangig gegenüber der Erfüllung der Lehrverpflichtung als Kernpflicht des Antragstellers zu bewerten sein sollten. Im Übrigen wird dem Antragsteller nicht lediglich die gravierende Vernachlässigung seiner Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020 vorgeworfen, sondern während drei Semestern. gg) Auch dem Einwand, durch die angeblichen Versäumnisse sei kein erkennbarer Schaden entstanden, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dass in allen drei in Rede stehenden Semestern der Lehrerfolg erreicht und kein Student durch die Prüfung gefallen sei, stellt keinen mildernden Aspekt dar. Denn zum einen ist die (verspätete) Durchführung der Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2020 und im Sommersemester 2021 allein dem (überobligatorischen) Einsatz Dritter (Mitarbeiter des Instituts, Dekan der medizinischen Fakultät) zu verdanken. Es ist nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen, dass dessen Lehrveranstaltungen nicht gänzlich entfallen sind, und darauf hat er sich auch nicht verlassen können. Zum anderen hat ein Hochschullehrer, der sich seiner persönlichen Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen zugunsten anderer, teils außeruniversitärer (Neben-)Tätigkeiten meint entziehen zu können, negative Beispielwirkung für das übrige Lehrpersonal der Hochschule. Ein solches Verhalten bleibt nicht ohne nachteilige Folgen für den Ausbildungsauftrag der Hochschulen. hh) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte dem Einwand nachgehen müssen, dass die Antragsgegnerin seine besondere Beschwer durch die Einschränkung seiner Möglichkeiten zur wissenschaftlichen Betätigung, zur ärztlichen Berufsausübung und zur Aufrechterhaltung seiner ärztlichen Kompetenzen nicht berücksichtigt habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Die fortgesetzte Verletzung zentraler Dienstpflichten durch einen beamteten Universitätsprofessor - wie bei summarischer Prüfung hier der Fall - rechtfertigt durchaus die Annahme, dass von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 10 M 7/10 -, juris, Rn. 37). Wegen des fortgesetzten Vertrauensverlustes ist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2000 - 1 DB 7.00 -, juris, Rn. 16; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 29 m. w. N.). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn besondere Umstände des Falles es im Hinblick auf den Anspruch des Beamten auf Ausübung seines Amtes gebieten, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen einzugehen (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 29 m. w. N.). Dass derartige besondere Interessen im Fall des Antragstellers vorliegen, ist jedoch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller ausführt, die vorläufige Dienstenthebung stelle einen intensiven hoheitlichen Eingriff dar, der es ihm unmöglich mache, als Universitätsprofessor zu forschen, zu lehren und an den neuesten Entwicklungen in der Wissenschaft teilzuhaben, ist dies eine der angeordneten Nichtausübung des Dienstes immanente Folge und im Hinblick auf die prognostizierte Entfernung aus dem Dienst hinzunehmen. Im Hinblick auf die zu erwartende Höchstmaßnahme kommt auch der vom Antragsteller gerügten langen Dauer des Disziplinarverfahrens keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. zum Fall der vorläufigen Dienstenthebung eines Universitätsprofessors einer medizinischen Fakultät und Klinikdirektors BVerfG, Beschluss vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris, Rn. 23). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Wissenschaftsfreiheit dem Grundrechtsberechtigten einen derivativen Teilhabeanspruch an den Mitteln vermittelt, die seiner Forschungsinstitution vom Gesetzgeber zu Verfügung gestellt werden, so unterliegt diese Gewährleistung grundrechtsimmanenten Schranken, wie sie etwa in den Disziplinargesetzen zur Ahndung dienstlichen Fehlverhaltens zum Ausdruck kommen. Die Wissenschaftsfreiheit befreit den Hochschullehrer nicht von den ihm als Beamten allgemein obliegenden Pflichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 -, juris, Rn. 8). Deshalb kann der Antragsteller hier auch nicht mit dem Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Mittel durchdringen. Dass der Antragsteller durch die vorläufige Dienstenthebung vollständig um die Früchte seiner lebenslangen wissenschaftlichen Arbeit gebracht werde, ist für den Senat schon nicht nachvollziehbar. Die Forschungs- und Lehrtätigkeit des Antragstellers bis zur vorläufigen Dienstenthebung bleibt von dieser unbeeinträchtigt. Soweit der Antragsteller weiterhin ausführt, er verliere den Anschluss an sein Fachgebiet und auch an die einschlägigen Befugnisse, die an eine kontinuierliche Tätigkeit und Forschung gebunden ist, so handelt es sich hierbei zwar durchaus um eine grundrechtserhebliche (Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG) und insoweit gravierende, über die Nichtausübung des Dienstes hinausgehende nachteilige Wirkung, die das Ermessen umso mehr einschränken kann, je weniger sich solche Folgen wieder beseitigen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris, Rn. 23). Dies gilt allerdings nur, soweit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkennbar nicht zu erwarten ist (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 30), was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Darum kommt auch dem Umstand keine erhebliche Bedeutung zu, dass der Antragsteller durch die Untersagung der ärztlichen Tätigkeit für Patienten des Universitätsklinikums an der Ausübung seines erlernten Berufs als Facharzt gehindert sei. Im Übrigen lässt sich dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht für den Antragsteller anführen, weil er nach eigenem Bekunden seit seinem Dienstantritt als Institutsdirektor keine Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen und dies auch für die Zukunft ausdrücklich abgelehnt hat. Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, betroffen seien auch die Studenten und Doktoranden des Antragstellers, deren Projekte nicht fortgeführt werden könnten, so führt ist auch dieser pauschale, nicht substantiierte Einwand nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass bei der Antragsgegnerin die Lehre und Forschung im Fachgebiet des Antragstellers seit dessen vorläufiger Dienstenthebung zum Erliegen gekommen ist. ii) Soweit der Antragsteller schließlich einwendet, dass durch das behördliche Disziplinarverfahren und die laufende gerichtlichen Verfahren sein öffentlicher Ruf in erheblichem und irreversiblen Maße geschädigt werde und dies auch auf seine wissenschaftliche Reputation durchschlage, führt auch dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Die Öffentlichkeitswirksamkeit des Verfahrens ist dem herausgehobenen Amt und der - von ihm auch angestrebten - Prominenz des Antragstellers geschuldet und von diesem hinzunehmen. Denn sonst wären Disziplinarverfahren gegen Inhaber herausgehobener öffentlicher Ämter oder gegen „prominente“ Beamte von vornherein ausgeschlossen, was gesetzlich ersichtlich nicht gewollt ist (vgl. zum Disziplinarverfahren gegen einen Oberbürgermeister OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 M 14/23 -, juris, Rn. 37). Die öffentliche Bekanntmachung des Disziplinarverfahrens durch die Antragsgegnerin und die Veröffentlichung der Pressemitteilung zur erstinstanzlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht entspricht dem Informationsauftrag der öffentlichen Gewalt und rechtfertigt auch die mögliche Identifizierung des Antragstellers bzw. die Bestätigung der Identität des Antragstellers auf Nachfrage der Presse, sofern sich dies - wie hier - aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht vermeiden lässt. Weshalb dies zu einer „erheblichen Perpetuierung der Prangerwirkung“ der öffentlich bekanntgewordenen vorläufigen Dienstenthebung geführt habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich der Antragsteller ausweislich z. B. eines Presseartikels des Tagesspiegels vom 21. Dezember 2021 selbst zu dem Disziplinarverfahren und seiner vorläufigen Dienstenthebung öffentlich geäußert hat. Die vorläufige Dienstenthebung ist im Übrigen keine (mittelalterliche) Strafe, sondern ein rechtsstaatliches Verfahren zum Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Eine besondere Herabwürdigung des Antragstellers durch Inhalt oder Art der gegen ihn erhobenen Vorwürfe - die, wie ausgeführt, einer sachlichen Grundlage nicht entbehren -, ist nicht erkennbar. Dementsprechend ist die vorläufige Dienstenthebung auch nicht deshalb aufzugeben, um dem Antragsteller bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rehabilitation durch praktische Arbeit zu ermöglichen. Ob die gegen den Antragssteller erhobenen und bekanntgewordenen Vorwürfe berechtigt sind, bemisst sich nicht anhand der künftigen praktischen Arbeit des Antragstellers, sondern klärt sich in dem gegen den Antragsteller gerichteten Disziplinarverfahren. (3) Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 27. November 2023 weitere, noch nicht in das Beschwerdeverfahren eingebrachte „grundsätzliche Einwände“ erhoben hat, erfolgte dieser Vortrag außerhalb der Darlegungsfrist gemäß § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und war deshalb vom Senat nicht zu berücksichtigen (§ 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). (4) Ob der Antragsteller noch weitere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, kann danach hier offenbleiben und unterliegt der weiteren Klärung im Disziplinarverfahren. 2. Auch an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers bestehen keine ernstlichen Zweifel an im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA. Nach den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass im Disziplinarverfahren auf eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst erkannt wird, § 38 Abs. 2 DG LSA (siehe oben II.1.). Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ziehen auch die Höhe des Einbehaltungssatzes von 20 v. H. nicht in Zweifel. a) Soweit der Antragsteller auf die weggefallenen Einnahmen aus der Privatliquidation für die Krankenversorgung als Chefarzt gegen ein Nutzungsentgelt verweist, ist die Berücksichtigungsfähigkeit dieser - der Höhe nach nicht konkretisierten - fiktiven Einnahmen nicht dargelegt. Der Antragsteller setzt sich nicht substantiiert mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es keine „negative Einnahmeseite“ gebe, also entgangene Einnahmen nicht in Ansatz zu bringen sind. Insoweit genügt es nicht, darauf zu verweisen, dass der Antragsteller durch den Wegfall der Möglichkeit zur Privatliquidation finanziell wesentlich schlechter dastehe als ein Medizinprofessor seines Statusamtes in vergleichbarer Verwendung. Für die Einbehaltungsentscheidung gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA ist nicht die finanzielle Situation anderer Beamter maßgeblich, sondern die wirtschaftliche Situation des betroffenen Beamten und seiner Familie unter Berücksichtigung der (tatsächlichen) Einnahmen und Ausgaben (vgl. (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2015 - 10 M 8/15 -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N.). b) Der Einwand des Antragstellers, monatliche Einkünfte in Höhe von 1.200,- € aus Nebentätigkeit seien nicht zu berücksichtigen, greift ebenfalls nicht durch. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er habe seine ursprüngliche Angabe bereits am 28. Februar 2022 korrigiert und darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Einkünfte im Jahr 2022 deutlich unter dem angegeben Wert liegen dürften, beruhte dies einerseits auf rein spekulativen Annahmen des Antragstellers zum (abflauenden) Medieninteresse an seiner Expertise im Jahr 2022. Zum anderen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren den tatsächlichen Umfang seiner Einkünfte aus der entsprechenden Nebentätigkeit im Jahr 2022 bzw. im Jahr 2023 nicht offengelegt, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich war. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Einnahmen in diesem Zeitraum dem ursprünglich angegebenen Umfang entsprachen. c) Auch die unterbliebene Anerkennung des monatlichen Beitrags in Höhe von 120,- € für die Mitgliedschaft in einen Reitsportverein ist nicht zu beanstanden. Insofern ist es unerheblich, ob ein Beitrag in dieser Höhe am Wohnort des Antragstellers im unteren Bereich der Kosten für sportliche Betätigungen liege und keineswegs im Luxusbereich. Maßgeblich ist, dass der Beamte aufgrund der Einbehaltung der Dienstbezüge eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen muss und die Mitgliedschaft in einem Reisportverein für eine amtsangemessene Lebensführung nicht erforderlich ist. Dem Antragsteller ist zuzumuten, die Mitgliedschaft in dem Reisportverein während der vorläufigen Dienstenthebung ruhend zu stellen. d) Die Forderung des Antragstellers nach Berücksichtigung von Anwaltskosten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Höhe von monatlich 1.036,29 € (anstatt von lediglich 166,67 €) beruht auf persönlichen Einschätzungen des Antragsstellers zur Schwierigkeit der Sache und auf Prognosen zum zeitlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die für den Senat schon nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Doch selbst wenn man die vom Antragsteller angesetzten Kosten der Rechtsverteidigung zugrunde legte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller durch die angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1996 - 1 DB 11.96 -, juris, Rn. 6). In diesem Fall bliebe dem Antragsteller - nach Abzug aller anerkennungsfähigen finanziellen Verpflichtungen - eine zusätzliche monatliche Verfügungsmasse von ca. 4.730,- € erhalten, die ihm eine amtsangemessene Haushalts- und Lebensführung ermöglichte und einen hinreichenden Abstand zum Grundsicherungsbedarf wahrte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1996 - 1 DB 11.96 -, juris, Rn. 14). Auch die hilfsweise beantragte Festsetzung eines niedrigeren Einbehaltungssatzes scheidet deshalb aus. 3. Die Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers kann (im Ergebnis) auch deshalb keinen Erfolg haben, weil keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass durch den Verbleib des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 61 Abs. 2 i. V. m. § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Da das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der eigenständig auf § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA gestützten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers ausdrücklich offengelassen hat (S. 12 des Beschlussumdrucks), ist der Senat insoweit zur originären Prüfung berechtigt. Das Beschwerdegericht hat unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung aus anderen als den vom erstinstanzlichen Gericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1162 m. w. N.) Ein vorheriger Hinweis an die Beteiligten war dafür nicht erforderlich, weil die Erwägungen der Antragsgegnerin zur vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA bereits im erstinstanzlichen Verfahren kontrovers erörtert wurden (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 115 m. w. N.). a) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA stellt keine Disziplinarmaßnahme dar, sondern findet ihre Berechtigung in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsregelung zu treffen. Allerdings darf die Anordnung nicht zu Sanktionszwecken, schon gar nicht zu „Strafzwecken“ eingesetzt werden. Sie darf im Übrigen zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 10 M 2/10, juris, Rn. 6). aa) Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes kann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Anwesenheit des Beamten und die von ihm hervorgerufenen disziplinarrechtlich erheblichen Umstände eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in seiner Dienststelle wahrscheinlich gefährdet würde. Das kann der Fall sein, wenn der Betriebsfrieden oder die Funktionsfähigkeit der Dienststelle aufgrund irreparabler Spannungen oder eines nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und den Kollegen seiner Arbeitseinheit nachhaltig gestört würde (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 22). Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist vor allem dann zu besorgen, wenn aufgrund von Umständen, die mit dem mutmaßlichen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann. Anhaltspunkte hierfür können sich aus den bereits eingetretenen Folgen des mutmaßlichen Dienstvergehens ergeben. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (vgl. Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 862 m. w. N.). Dabei wird der Disziplinarbehörde ein Beurteilungsspielraum zugestanden, ob ohne die angegriffene Anordnung der Dienstbetrieb empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist gerichtlich nicht erfolgreich angreifbar, wenn bei einem auch nur vorläufigen Verbleiben des Beamten im Dienst nach der insoweit maßgeblichen fachlichen Beurteilung der zuständigen Disziplinarbehörde mit einer empfindlichen Störung oder in besonderem Maße mit einer Gefährdung des Dienstbetriebes zu rechnen ist (vgl. Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 861). Daran gemessen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass bei einem Verbleib des Antragstellers der hinsichtlich der Lehre und Krankenversorgung bereits gestörte Dienstbetrieb weiterhin gefährdet sein wird, nicht zu beanstanden. Sowohl im Hinblick auf den Umfang der Lehrverpflichtung als auch bezüglich der Aufgaben des Antragstellers in der Krankenversorgung bestehen fundamental unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. Aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Juni 2023 (S. 190 ff.) geht hervor, dass er den Vorwurf der Nichterfüllung bzw. der unzureichenden Erfüllung seiner Lehrverpflichtung als unberechtigt und im Übrigen wenig gravierend ansieht. Darin sowie im Beschwerdevorbringen manifestiert sich ein grundlegendes Missverständnis des Antragstellers im Hinblick auf seine Kernpflicht zur persönlichen Abhaltung von Lehrveranstaltungen (siehe oben II.1.b) (1) ii)), das die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller seine Lehrverpflichtung auch künftig und unabhängig von der Pandemielage nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. Hinzu kamen die Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Krankenversorgung (Aufrechterhaltung der Diagnostik) aufgrund von Personalnot insbesondere bezüglich der fachärztlichen Tätigkeiten im Institut des Antragstellers, auf die der Antragsteller selbst hingewiesen hatte, zu deren Behebung durch die vorübergehende Übernahme ärztlicher Dienste der Antragsteller trotz entsprechender Anweisung durch den Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums allerdings nicht bereit war. Auch hat der Antragsteller nach Einschätzung des Ärztlichen Direktors trotz mehrfacher Mahnung kein tragfähiges Dienstplankonzept für seinen Bereich vorgelegt, was ebenfalls zur Gefährdung der Krankenversorgung geführt habe. Weiterhin wird dem Antragsteller vom Ärztlichen Direktor vorgeworfen, sich nicht in dem notwendigen Umfang darum bemüht zu haben, in dem von ihm geleiteten Institut auftretende personelle Engpässe zu beheben. Der Antragsteller habe weder Gespräche bezüglich der Gefährdungs-/Überlastungssituation mit den meldenden Beschäftigten geführt, als deren Ergebnis zufriedenstellende Lösungen hätten erarbeitet werden können, noch den Ärztlichen Direktor ordnungsgemäß informiert. Ein weiterer Vorwurf des Ärztlichen Direktors betrifft die unzureichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Einstellung von Personal bzw. bei der Nachbesetzung von Stellen in dem von ihm geleiteten Institut. Weitere Vorwürfe betreffen die gestörte Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem ihm unterstellten Facharzt sowie die unzureichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Nachbesetzung der Facharztstelle. Wenngleich der Antragsteller die persönliche Verantwortlichkeit hierfür weitgehend zurückweist, offenbart sich in den disziplinarrechtlich relevanten Vorwürfen gleichwohl ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des vom Antragsteller geleiteten Instituts sowie zum Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums. Neben einem grundsätzlich spannungsfreien Verhältnis zu den ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist auch eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem Ärztlichen Direktor ist für die Wahrnehmung der Aufgabe der Krankenversorgung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 HSG LSA) unerlässlich, ist dieser doch unter anderem für die Sicherstellung der organisatorischen Umsetzung der Maßnahmen der Krankenversorgung verantwortlich. Insbesondere die grundsätzlich unterschiedlichen Auffassungen zur Aufgabenerfüllung des Antragstellers im Bereich der Krankenversorgung und die darauf beruhenden Spannungen im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Ärztlichen Direktor, die sich in den disziplinarrechtlichen Vorwürfen widerspiegeln, rechtfertigen vorliegend die Annahme, dass die Krankenversorgung in dem vom Antragsteller geleiteten Institut bei dessen Verbleib bis zur endgültigen Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht sichergestellt und der Dienstbetrieb auch insoweit empfindlich gestört ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, von wem die Spannungen ausgehen und wer insoweit „im Recht“ ist. Die endgültige Klärung der Vorwürfe ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Maßgeblich ist, dass die vorläufige Dienstenthebung zur Sicherung des Dienstbetriebes erfolgt und nicht etwa als „Strafmaßnahme“ gegenüber dem Beamten angeordnet wird. Anhaltspunkte für derart sachfremde Motive der Antragsgegnerin bestehen nicht. bb) Auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Disziplinarbehörde über die Anordnung der vorläufigen Dienst-enthebung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei verlangt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, dass die vorläufige Dienstenthebung dem Betroffenen keine Nachteile zufügt, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, den Beamten bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen. Wegen der ausdrücklichen Erwähnung der „doppelten“ Verhältnismäßigkeit in § 38 Abs. 1 S. 2 DG LSA muss die vorläufige Dienstenthebung nicht nur hinsichtlich der dienstlichen Gründe für den Ausschluss von der Dienstausübung verhältnismäßig sein, sondern auch hinsichtlich der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (vgl. Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 864). Nach den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin erweist sich die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers als verhältnismäßig, weil die disziplinarrechtlichen Vorwürfe von solchem Gewicht sind, dass sie mutmaßlich zu einer schwerwiegenden Disziplinarmaßnahme führen werden; bereits die gravierende Verletzung der Lehrverpflichtung legt den Ausspruch der Höchstmaßnahme nahe (siehe oben II.1.). In diesem Fall sind grundsätzlich und so auch hier - wie ausgeführt (siehe oben II.1.b) (2) hh)) -keine besonderen Anforderungen an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung zu stellen. Die Auffassung des Antragstellers, in Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA seien an die Interessenabwägung grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als bei Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA, finden im Gesetz keine Stütze (vgl. zur einheitlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 38 Abs. 1 BDG Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 24, 30). Von einem Ermessensdefizit oder Ermessensfehlgebrauch kann schon deshalb nicht die Rede sein (vgl. auch bereits oben II.1.b) (2) hh). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin umfassend dargelegt, weshalb im Hinblick auf die Nichterfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Verfehlungen bei der Erfüllung der Krankenversorgungsaufgaben das dienstliche Interesse an der Fernhaltung des Antragstellers vorliegend überwiege und sich die vorläufige Dienstenthebung deshalb nicht als unverhältnismäßig darstelle (unter II.3. des Bescheids vom 20. Dezember 2021). Dem Abwägungs- und Darlegungserfordernis wird die angegriffene Verfügung damit gerecht. Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller ausführt, es wäre zu prüfen gewesen, wie lange und in welchem Umfang die vorläufige Dienstenthebung erforderlich und angemessen sei, war dies bereits aufgrund der im Disziplinarverfahren zu erwartenden Verhängung der Höchstmaßnahme nicht geboten (s. o.). Im Übrigen erschließt sich eine Verpflichtung zur zeitlichen oder inhaltlichen Beschränkung der vorläufigen Dienstenthebung nicht, sofern die Disziplinarbehörde - wie hier - nachvollziehbar davon ausgeht, dass sich die Kernpflichtverletzungen in allen Tätigkeitsbereichen des Beamten fortsetzen werden. Der Dauer des Disziplinarverfahrens kommt, solange die Gefährdung andauert, in diesem Zusammenhang für die Beurteilung keine Bedeutung zu. Die Rücksicht auf das gemeine Wohl lässt die Suspendierung auch bei einer längeren Dauer des Disziplinarverfahrens regelmäßig nicht als einen Eingriff erscheinen, der von einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, juris, Rn. 42). Daher kam es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht in Betracht, ihn lediglich von seinen Aufgaben in der Krankenversorgung zu entbinden. Denn ein Kernvorwurf der Antragsgegnerin richtet sich gerade auf die unzureichende Erfüllung der Lehrverpflichtung durch den Antragsteller. 4. Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Januar 2024 kam es im Übrigen nicht (weiter) an. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO.