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Urteil

20 K 2878/20.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0919.20K2878.20O.00
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Tenor

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in E1. geboren. Er ist geschieden und lebt zusammen mit seiner im Jahr 0000 geborenen Tochter, für die er das alleinige Sorgerecht hat, in einem Eigenheim in E1. . Der Beklagte legte in E1. seine Fachoberschulreife ab und wurde am 00.00.0000 als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen Abteilung I in T2. eingestellt. Der Beklagte wurde am 00.00.0000 vereidigt. Er absolvierte die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in T2. -C1. und bestand die 1. Fachprüfung am 00.00.0000 mit „ausreichend“. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte in das Amt eines Polizeimeisters z. A. übergeleitet. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er in das Polizeipräsidium E2. versetzt. Dort wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 zum Polizeimeister und mit Wirkung vom 00.00.0000 zum Polizeiobermeister ernannt. Auf sein Versetzungsgesuch hin wurde der Beklagte mit Wirkung zum 00.00.0000 zum Polizeipräsidium E1. versetzt. Am 00.00.0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte zum Polizeihauptmeister ernannt. Im Rahmen der Neuregelung der Laufbahnverordnung innerhalb der Polizei wurde er in den gehobenen Polizeidienst übernommen. Zuletzt wurde der Beklagte am 00.00.0000 zum Polizeikommissar ernannt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte mit insgesamt 3 Punkten (Summe Einzelmerkmale 18 Punkte), davon in den Einzelmerkmalen in den Bereichen Arbeitseinsatz, Leistungsgüte und Leistungsumfang drei Mal 2 Punkte, beurteilt. Seit 00.00.0000 war er im Bereich der Bekämpfung der Straßenkriminalität im Einsatztrupp X. (Polizeiinspektion 2) tätig. Er wird nach der Besoldungsgruppe A9 besoldet. Am 00.00.0000 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines schweren Dienstvergehens aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Bestechlichkeit – infolge des Verdachts einer unzulässigen Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datenbanken und Informationssystemen an Privatpersonen gegen Entlohnung – eingeleitet. Es war zuvor bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft E1. gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelte. Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beamte gem. § 38 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) vorläufig des Dienstes enthoben. Zudem wurde ihm das Tragens von Dienstkleidung und ‑ausrüstung, der Aufenthalt in Polizeiunterkünften und das Führen dienstlicher Ausweise und Waffen gem. § 114 LBG NRW untersagt. Gleichzeit wurde das Verfahren gem. § 22 Abs. 1 LDG NRW ausgesetzt, um das Ergebnis des anhängigen Strafverfahrens abzuwarten. Am 00.00.0000 fiel dem damaligen Sachbearbeiter der Personalabteilung im Rahmen der Prüfung im Hinblick auf einen geplanten Einbehalt der Dienstbezüge des Beklagten auf, dass der Beklagte seit dem 00.00.0000 in Folge einer Schnittstellenproblematik bei einer Buchungsumstellung fälschlicherweise mit vollen Bezügen besoldet wurde, obwohl er nur im Umfang von 31 Wochenstunden tätig war. Es entstand der Verdacht, dass es der Beklagte pflichtwidrig entgegen seiner allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht unterließ, die Überzahlung zu melden und so einen Betrug zulasten des LBV NRW, welches für die Zahlung der Bezüge zuständig ist, beging. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 ließ der Beklagte u.a. mitteilen, dass er die Aufstockung seiner Bezüge ab dem 00.00.0000 nicht bemerkt habe, da seine Tätigkeit in der Regel mit vielen Nachtarbeitsstunden verbunden gewesen sei und teilweise Alterszuschläge hinzugekommen seien, sodass der Auszahlungsbetrag für ihn stets stimmig erschienen sei. Er sei willens, diese Beträge zurückzuführen. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurden Dienstbezüge in Höhe von 47 % der monatlichen Bruttobezüge des Beklagten einbehalten. Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wurden weitere disziplinarrechtliche relevante Sachverhalte bekannt. Nach Abschluss der Ermittlungen gelangten diese aber nur teilweise zur Anklage, teilweise wurden sie eingestellt. Nach Anklage vom 00.00.0000 wurde der Beklagte mit Urteil des Amtsgerichts E1. – Schöffengericht – vom 9. Februar 2018, Az.: 787 Ls-500 Js 73/13-1/17 [e], rechtskräftig seit dem 30. Juli 2018, wegen Betruges (zulasten des Klägers), Unterschlagung (veruntreuende Unterschlagung einer Schutzweste) und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Kokain) in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die zugrundeliegenden Einzelstrafen waren dabei für die 1-Gramm Ankäufe von Kokain (13 Fälle) eine Geldstrafe von je 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro, für den 2-Gramm Ankauf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro, für die 3-Gramm Ankäufe (3 Fälle) eine Geldstrafe von je 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro, für die veruntreuende Unterschlagung der Schutzweste eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro und für die gewerbsmäßig begangene Betrugstat zulasten des Klägers eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wurde mit Verfügung vom 00.00.0000 gem. § 22 LDG NRW fortgesetzt und gleichzeitig auf weitere, im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gewordene Sachverhalte gem. § 19 Abs. 1 LDG NRW ausgedehnt. Zugleich wurde das Verfahren gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW bezüglich des in der Einleitungsverfügung aufgeführten Vorwurfs der Bestechlichkeit i.S.d. § 332 StGB beschränkt, da an diesem nach Abschluss des Strafverfahrens nicht weiter festgehalten wurde. Nach Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wurden dem Beklagten die folgenden Sachverhalte vorgeworfen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen: 1) Der Beklagte habe im Jahr 0000 wiederholt, insgesamt in 17 Fällen, Kokain bei dem Zeugen N. H. bzw. bei dem Zeugen N1. J. zum Eigenkonsum gekauft (Vorwurf 1). 2) Der Beklagte habe in mindestens 372 Fällen unrechtmäßige Datenabfragen in den polizeiinternen Systemen POLAS und IGVP vorgenommen (Vorwurf 2). 3) Der Beklagte habe nicht nur verschiedene unberechtigte Abfrage getätigt sondern auch polizeiinterne Informationen von vertraulichen Inhalten an Dritte weitergegeben (Vorwurf 3). 4) Der Beklagte habe an einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 00.00.0000 dem Zeugen N2. M. -D. seine dienstlich gelieferte Schutzweste, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen gestanden habe und im Anschaffungsjahr 2005 einen Neupreis von 535 Euro zzgl. Umsatzsteuer aufgewiesen habe, überlassen, damit dieser die Weste für sich habe verwenden können (Vorwurf 4). 5) Der Beklagte habe ab dem 00.00.0000 trotz Teilzeitbeschäftigung das Gehalt eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 9 erhalten und es – obwohl er die Überzahlung bemerkt habe – unterlassen, von der Überzahlung Meldung zu machen. Vielmehr habe er das vereinnahmte Geld zur fortlaufenden Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendet. Insgesamt sei eine Überzahlung in Höhe von 11.046,21 Euro erfolgt (Vorwurf 5). 6) Am 00.00.0000 habe der Beklagte im Rahmen des Verfahrens zum Einbehalt der Dienstbezüge Falschangaben in Bezug auf seine Vermögens- bzw. Eigentumsverhältnisse gemacht (Vorwurf 6). 7) Der Beklagte habe verschiedene Straftaten zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin Frau C2. , insbesondere zwei Vergewaltigungen, begangen (Vorwurf 7). 8) Der Beklagte habe für sich und Arbeitskollegen mindestens zwei verbotene Taschenlampen mit integriertem Elektroschocker für je 30,00 Euro beschafft und habe diese am 00.00.0000 in E1. an einer Shell-Tankstelle übergeben bekommen (Vorwurf 8). 9) Der Beklagte habe die Erbringung eines Schwimmnachweises vorgetäuscht. Er habe sich am 00.00.0000 an Herrn L. gewandt, da ihm für das Deutsche Sportabzeichen eine Leistung in der Gruppe „Ausdauer“ gefehlt habe und er sich aufgrund einer chronischen Ohrenentzündung nicht im Stande gesehen habe, diese Leistung zu erbringen. Am 00.00.0000 habe sich Herr L. daraufhin zum T3. in E1. begeben und dort die Schwimmprüfung für den Beklagten absolviert. Er habe dabei im Auftrag und unter dem Namen des Beklagten agiert (Vorwurf 9). 10) Der Beklagte habe zuletzt gegen das Distanzgebot verstoßen, da mehrere der vorgenannten Pflichtverletzungen in unlösbaren Zusammenhang zu Personen stünden, die auch im Blickfeld der mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität betrauten Stelle stehen, was der Beklagte auch habe wissen müssen (Vorwurf 10). Mit Datum vom 00.00.0000 wurde der Beklagte zu den Vorwürfen abschließend angehört und es wurde ihm im Ergebnis mitgeteilt, dass die Erhebung einer Disziplinarklage mit dem Antrag beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zu einzelnen Vorwürfen ließ sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 00.00.0000 ein und beantragte zugleich die Beteiligung des örtlichen Personalrats. Dieser wurde am 00.00.0000 beteiligt, ebenso wie die Gleichstellungsbeauftragte am 00.00.0000. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger hat am 00.00.0000 Disziplinarklage erhoben. Der Kläger ist der Meinung, es stünde nach Abschluss des vorgenannten Strafverfahrens und der sich anschließenden umfangreichen Auswertung der Ermittlungsakten fest, dass der Beklagte durch schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten ein besonders schweres einheitliches inner- und außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen habe. Dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einige der Vorwürfe das Verfahren eingestellt habe, sei für das Disziplinarverfahren unerheblich. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Meinung, es könnten allenfalls die Sachverhalte aus der Verurteilung zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der Kokainkäufe trägt er vor, er habe das Kokain nur ausprobieren wollen, weil er damals eine Frau kennengelernt habe, die dieses konsumiert habe. Bei der Verurteilung wegen Betruges zu Lasten des Landes NRW müsse berücksichtigt werden, dass es sich vom Unrechtsgehalt her nicht um eine klassische Betrugstat gehandelt habe. Er habe nicht aktiv betrogen, sondern lediglich eine Überzahlung nicht bemerkt. Er behauptet zudem, der Sachverhalt zur Datenabfrage sei nicht vollständig aufgeklärt. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft so gesehen, die die Beweisbarkeit – unstreitig – als „schwierig“ bezeichnet und das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt habe. Auch hinsichtlich der Falschangaben im Disziplinarverfahren gehe der Kläger unberechtigter Weise von einem feststehenden Sachverhalt aus. Hinsichtlich der vorgeworfenen Taten zu Lasten der Frau C2. liege ebenfalls nicht ansatzweise ein feststehender Sachverhalt vor. Auch seien der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Disziplinarkammer hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gem. § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt, indem sie folgende, dem Beklagten in der Klageschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen ausgeschieden hat: - Vorwurf 2) – mit Ausnahme der Abfragen betreffend die Personen E3. , L1. , L2. und G. E3. - Vorwurf 3) - Vorwurf 6) - Vorwurf 7) - Vorwurf 8) – mit Ausnahme der Beschaffung einer Taschenlampe - Vorwurf 10) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Strafakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Disziplinarklage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der der Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Soweit der Beklagte rügt, der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, so ergibt sich aus der Ermittlungsakte zum Disziplinarverfahren, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am 00.00.0000 und die des Personalrates am 00.00.0000 ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. Bl. 211 und 214 der Ermittlungsakte). II. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat sich eines schweren einheitlichen inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht (1.). Hiermit hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (2.) 1. Der Beklagte hat sich eines einheitlichen inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht, da er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten in disziplinarrechtlich schwerwiegender Weise verletzt hat. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist dabei gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat durch sein Verhalten schuldhaft und in schwerwiegender Weise gegen seine sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. ergebende Wohlverhaltenspflicht sowie gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung gem. § 34 Satz 2 BeamtStG a.F., jeweils in der vom 1. April 2009 bis zum 14. Juni 2017 geltenden, also im maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung (inhaltsgleich mit dem aktuellen § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG) sowie gegen seine Pflicht zur Beachtung von Weisungen aus § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. und seine allgemeine Beratungs- und Unterstützungspflicht gem. § 35 Satz 1 BeamtStG a.F., jeweils in der vom 1. April 2009 bis zum 6. Dezember 2018 geltenden, also im maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung (inhaltsgleich mit dem aktuellen § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), verstoßen. Im Einzelnen hat er - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 1) : Kokaineinkäufe in 17 Fällen (nachfolgend unter a), - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. sowie § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 2) : Unberechtigte Datenabfragen betreffend die Personen E3. , L1. , L2. und G. E3. (nachfolgend unter b), - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 4) : Weitergabe Schutzweste (nachfolgend unter c), - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. und gegen § 35 Satz 1 BeamtStG a.F. verstoßen ( Vorwurf 5 ): Betrug zulasten des Landes NRW (nachfolgend unter d), - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 8) : Beschaffung einer Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker (nachfolgend unter e), - und gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 9) : Vortäuschen der Erbringung des Schwimmnachweises (nachfolgend unter f). a) Vorwurf 1) Der Beklagte hat zunächst gegen die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. ergebende Wohlverhaltenspflicht verstoßen, weil er in 17 Fällen zum Eigenkonsum Kokain einkaufte. aa) Aus den gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmunds vom 9. Februar 2018 (Az.: 787 Ls-500 Js 73/13-1/17 [e]), wovon sich zu lösen die Kammer keinen Anlass hat (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW), ergibt sich insoweit zunächst Folgendes: „Über den Zeugen N. H. , bei dem der Angeklagte ebenso Drogen gekauft hatte, geriet der Angeklagte an die Kontaktdaten des N3. J. , der mit Kokain in kleineren Mengen handelte. Der Angeklagte benötigte Kokain zum Eigenkonsum. […] Der Angeklagte […] kaufte wiederholt Kokain bei dem Zeugen J. . So kam es am 00.00.0000 um 17:00 Uhr, am 00.00.0000 um 13:10 Uhr, am 00.00.0000 um 22:40 Uhr, am 00.00.0000 um 14:20 Uhr und am 00.00.0000 um 19:50 Uhr zu Bestellungen des Angeklagten von mindestens 1 Gramm Kokain bei dem J. . Ein Gramm Kokain wurde zum Preis von 60,00 Euro vom Angeklagten abgenommen. Die Übergaben fanden jeweils im Anschluss an die Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem J. auf der Straße M1. S. in E1. statt, also in unmittelbarer Umgebung der Wohnung des Angeklagten. Ferner kam es am 00.00.0000 gegen 22:10 Uhr, am 00.00.0000 gegen 20:24 Uhr, am 00.00.0000 um 15:35 Uhr, am 00.00.0000 um 15:05 Uhr, am 00.00.0000 um 21:35 Uhr und am 00.00.0000 um 16:45 Uhr jeweils zu weiteren Bestellungen und Übergaben von mindestens 1 Gramm Kokain durch den N4. J. an den Angeklagten. […] Bei einer Feier wohl Ende 0000 bei einem gemeinsamen Bekannten lernte der Angeklagte N. H. kennen. […] Der N. H. bot an, dem Angeklagten Kokain in kleinen Mengen zu verkaufen. Der Angeklagte nahm diese Gelegenheit wahr. […] Im Einzelnen kam es zu folgenden Drogengeschäften zwischen dem Angeklagten und dem N. H. : - Am 00.00.0000 um 20:02 Uhr und um 20:20 Uhr bestellte er bei dem N. H. insgesamt 3 Gramm Kokain, - ebenso bestellte er am 00.00.0000 um 21:15 Uhr 3 Gramm Kokain, - am 00.00.0000 um 17:50 Uhr 2 Gramm Kokain, - am 00.00.0000 um 15:03 Uhr 1 Gramm Kokain, - am 00.00.0000 um 12:15 Uhr 1 Gramm Kokain und - am 00.00.0000 um 13:30 Uhr 3 Gramm Kokain. Die Übergaben der Drogen erfolgten entweder am „McDonalds“-Restaurant am S1.--------0000 in E1. , in der Nähe der Wohnung des Angeklagten oder auf der Straße „J1. 0000“ in E1. .“ Der Beklagte hat sich insoweit zudem glaubhaft geständig eingelassen. Er gab an, er habe das Kokain nur ausprobieren wollen. bb) Aus dem feststehenden Sachverhalt ergibt sich bei disziplinarrechtlicher Würdigung ein Verstoß des Beklagten gegen die Wohlverhaltenspflicht. Gem. § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Durch die Vielzahl der Verstöße über einen längeren Zeitraum hat der Beklagte dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von jedem einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, direkt entgegengewirkt. Es ist Aufgabe eines Polizeibeamten, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren zu verhindern und zu verfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 6d A 4674/97.O -, juris, Rn. 12 f.; VG Münster, Urteil vom 17. März 2015 - 13 K 741/14 -, BeckRS 2015, 44187, beck-online. Der Vorwurf wiegt nicht nur aufgrund der hohen Tatfrequenz, sondern auch aufgrund des Umstandes schwer, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge mit einem erheblich höheren Gefährdungspotential als bei sogenannten weichen Drogen, wie beispielsweise Marihuana, handelt. Dieses Fehlverhalten ist in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es stand zudem diametral im Widerspruch zu seinen dienstlichen Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter, zu denen die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs gehört. Allein schon dadurch, dass sich der Beklagte durch den Erwerb von Betäubungsmitteln in das Umfeld der Rauschgiftkriminalität begibt, beeinträchtigt er das Ansehen der Polizei. cc) Auch liegen die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Pflichtenverstoßes vor. Ein außerdienstliches Verhalten verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 22. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar wird von einem Beamten unterhalb dieser Schwelle grundsätzlich außerdienstlich kein anderes Sozialverhalten verlangt als von einem Durchschnittsbürger. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, juris, Rn. 21, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 25 -, juris, Rn. 15. Auch nicht jeder Verstoß gegen ein Strafgesetz führt zwangsläufig zu der Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG aber zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens bis zu zwei Jahren belegt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 f. Dies ist im Streitfall gegeben. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der vom 26. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden, also im maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung, sieht für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, wie er dem Beklagten zur Last gelegt wird, einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Zudem steht der Erwerb und Konsum von Kokain im Widerspruch zu der Verpflichtung des Beklagten, als Polizeivollzugsbeamter dem Betäubungsmittelmissbrauch entgegenzuwirken. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Ein zusätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gem. § 34 Satz 1 BeamtStG a.F. lässt sich jedoch nicht feststellen, da keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Konsum der Drogen bei dem Beklagten den Dienst beeinträchtigende Folgen verursacht hat dd) Der Beklagte hat auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. b) Vorwurf 2) Der Beklagte hat zudem gegen seine Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Satz 3 BeamtStG a.F., seine Pflicht zur Beachtung von Weisungen gem. § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. und seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung gem. § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen, indem er mehrfach aus persönlichem Interesse und ohne dienstlichen Anlass Daten in den polizeiinternen Systemen abfragte. aa) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte in den polizeiinternen Systemen POLAS und IGVP unberechtigte Datenabfragen getätigt hat. Während eines laufenden Sorgerechtsstreits um seine Tochter E4. überprüfte der Beklagte mehrfach die Mutter von E4. , Frau H1. E3. sowie die von Frau E3. benannten Zeuginnen, seine damalige Nachbarin Frau J2. L1. , die Freundin von Frau E3. , Frau F. L3. , und die Schwester von Frau E3. , Frau G. E3. . J1. Einzelnen kam es zu den folgenden Abfragen: - H1. E5. : 25 Überprüfungen im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 - J2. L4. : 9 Überprüfungen im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 - F. L5. : 7 Überprüfungen im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 - G. E5. : eine Überprüfung am 00.00.0000 um 06:01 Uhr und eine am 00.00.0000 um 03:33 Uhr Die Überzeugung der Kammer basiert auf den Auswertungen der Systemabfragen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der in Bezug auf die genannten Abfragen glaubhaften geständigen Einlassung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Beklagte räumte ein, bezüglich der Frau H1. E3. , der Frau J2. L1. , der Frau F. L3. und der Frau G. E3. entsprechende Abfragen im System der Polizei getätigt zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, dass es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe. Soweit der Beklagte angab, er habe sich in der Zeit bedroht gefühlt und die Abfragen als die einzige Möglichkeit gesehen, zu schauen, an welcher Stelle er sich befinde, vermag das sein Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Insbesondere wird dadurch kein dienstlicher Bezug erzeugt. Die Abfragen sind nach den eigenen Angaben des Beklagten „eher privat“ gewesen. Er habe sehen wollen, wer was gegen ihn unternehme. bb) Aus dem feststehenden Sachverhalt ergibt sich bei disziplinarrechtlicher Würdigung ein Verstoß des Beklagten gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. Polizeiliche Daten gehören zum schützenswerten Kernbereich polizeilicher Aufgabenwahrnehmung, deren Erhebung und Verarbeitung insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit und nicht einzelnen Personen zu privaten Zwecken dienen soll. Die unbefugte Datenabfrage stellt eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten von erheblichem Gewicht dar, denn gerade in dem sensiblen Bereich der Datenspeicherung müssen sich Dienstherr und der Bürger darauf verlassen können, dass gespeicherte Daten nur im gesetzlichen Rahmen gebraucht werden. Vgl. VG Wiesbaden Urteil vom 24.8.2011 - 28 K 157/10 -, BeckRS 2011, 56186, beck-online. Die Allgemeinheit darf erwarten, dass mit den zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zugänglichen persönlichen Daten vertrauensvoll umgegangen wird und diese nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung abfragt und verarbeitet werden. Zudem hat der Beklagte durch die nicht dienstlich begründeten, unberechtigten Datenabfragen gegen seine Pflicht zur Beachtung von Weisungen gem. § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen. Gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. ist der Beamte gehalten, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen. Nach Ziff. 2.3 der Dienstanweisung für das Polizeipräsidium E1. „Datenschutz und Datensicherheit“ dürfen Mitarbeiter, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten und offenbaren. In Ziff. 2.3 S. 3 der Dienstanweisung „Datenschutz und Datensicherheit“ des Polizeipräsidiums E1. vom 09.05.2012, Az.: ZA 11 ‑ 58.02.08 / DSB - 57.03.01 wird darauf hingewiesen, dass unbefugte Datenzugriffe, unzulässige Datenspeicherungen oder unzulässige Datenveränderungen eine Verletzung des Datengeheimnisses zur Folge haben. Zudem ist hierzu in Ziff. 8.3 der Dienstanweisung „Korruptionsprävention“ des Polizeipräsidiums E1. vom 26.06.2009, Az.: 12.02.06 - 12.03.01 geregelt, dass Beamten das Nutzen von Daten oder Auskunftssystemen (auch elektronischen), auf die der Zugriff nur auf Grund des Amtes bzw. der Tätigkeit möglich ist, zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck ausdrücklich untersagt ist. Überdies hat der Beklagte gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung gem. § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen, indem er ohne dienstlichen Anlass während der Dienstzeit persönliche Daten in polizeiinternen Systemen abfragte. Gem. § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. ist er verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und somit seine privaten den dienstlichen Interessen nicht voranzustellen. Der Beklagte hat seine privaten Interessen den dienstlichen Interessen vorangestellt und dadurch die Zuverlässigkeit in seine integre Amtsausübung in erheblichem Maße beschädigt. cc) Es handelt sich um ein innerdienstliches Vergehen. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 -, juris, Rn. 57, vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 9, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 10. Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Polizeivollzugsbeamter ist bei der Datenabfrage in den polizeilichen Auskunftssystemen gegeben. dd) Auch insoweit handelte der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. c) Vorwurf 4) Der Beklagte hat gegen die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. ergebende Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er die dienstliche Schutzweste einem Dritten zur eigenen Verwendung überließ. aa) Aus den bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmunds, wovon sich zu lösen die Kammer keinen Anlass hat, ergibt sich insoweit zunächst Folgendes: „An einem nicht näher bestimmbaren Tag in den Jahren vor dem 00.00.0000 überließ der Angeklagte seine dienstlich gelieferte Schutzweste, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stand und einen Neupreis von 535 Euro zzgl. Ust. (im Anschaffungsjahr 2005) aufwies, einem ihm bekannten und mit ihm befreundeten Security-Mitarbeiter, dem N2. M. -D. , damit dieser die Weste für sich verwenden konnte. […] Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Herrn M. -D. am 00.00.0000 konnte die Schutzweste des Angeklagten bei dem M. -D. aufgefunden und sichergestellt werden. Die Weste befand sich weit über ein Jahr im Besitz des M. -D. .“ Der Beklagte hat sich im Strafverfahren und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, er habe die Weste nicht veräußern wollen, sondern Herr M. -D. habe bei einem Sicherheitsunternehmen gearbeitet, das sich Westen habe anschaffen wollen. Herr M. -D. habe sich mehrere Westen zur Ansicht besorgt. Er, der Beklagte, habe ihm nur deshalb seine Schutzweste gegeben und dann vergessen. Herr M. -D. habe die Weste nie benutzt, sondern diese habe im Schrank gehangen. Diese Einlassung des Beklagten hat das Amtsgericht E1. in seiner ausführlichen Beweiswürdigung widerlegt und als Schutzbehauptung qualifiziert. Hiervon abzuweichen hat die Kammer keinen Anlass. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist nicht dargelegt. bb) Aus diesen Feststellungen ergibt sich ein Verstoß des Beklagten gegen die Wohlverhaltenspflicht. Der Beklagte wurde durch sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die sein Beruf erfordert. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat sich der veruntreuenden Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht. In Bezug auf die Schutzweste (Neuwert 535,00 Euro) ist die Schwelle der Geringwertigkeit, die das Bundesverwaltungsgericht bei einer "Bagatellgrenze" von rund 50 Euro annimmt, deutlich überschritten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 -, juris, Rn. 82 und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, juris, Rn. 21. cc) Unabhängig davon, ob es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung handelt, liegen jedenfalls auch die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Pflichtenverstoßes vor. Die veruntreuende Unterschlagung ist gem. § 246 Abs. 1 und 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. dd) Auch insoweit handelte der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. d) Vorwurf 5) Der Beklagte hat zudem gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. und gegen seine allgemeine Beratungs- und Unterstützungspflicht gem. § 35 Satz 1 BeamtStG a.F. verstoßen, indem er einen Betrug zulasten seines Dienstherrn beging. aa) Aus den bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmunds, wovon sich zu lösen die Kammer keinen Anlass hat, ergibt sich insoweit zunächst Folgendes: „Aufgrund seines Antrags vom 00.00.0000 wurde dem Angeklagten von seinem Arbeitgeber - dem Land NRW - eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31 Stunden bewilligt, wobei die Dienstbezüge entsprechend um 600,00 Euro circa reduziert wurden. Die Bewilligung dieses Antrags auf Verkürzung der Wochenarbeitszeit war zunächst bis zum 00.00.0000 befristet und wurde sodann aufgrund eines Antrags des Angeklagten verlängert. Aufgrund einer sogenannten „Schnittstellenproblematik“ bei der Umstellung der Besoldungsangelegenheiten fand eine automatische Verlängerung der Kürzung der Wochenarbeitszeit bei der Besoldung ab dem 00.00.0000 keine Berücksichtigung mehr. So erhielt der Angeklagte ab dem 00.00.0000 wieder das Gehalt eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 9. Der Angeklagte unterließ es, dem Polizeipräsidium E1. von der Überzahlung Meldung zu machen und vereinnahmte das Geld zur fortlaufenden Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Insgesamt erfolgte bis zu der Suspendierung des Angeklagten am 00.00.0000 eine Überzahlung in Höhe von 11.046,21 Euro. Der Angeklagte hatte die Überzahlung möglicherweise nicht sofort bemerkt. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte im Laufe der Zeit die Überzahlung bemerkt hat. […] Durch teilweisen Einbehalt der späteren Besoldung ist während des Strafverfahrens der Schaden wieder vollständig wiedergutgemacht worden.“ Soweit sich der Beklagte dahingehend eingelassen hat, er habe die Überzahlung nicht bemerkt, die Auszahlungsbelege des LBV lägen verschlossen bei ihm im Schrank, er habe sie nie durchgesehen und sich um sein Konto nicht gekümmert, so hat auch diesbezüglich das Amtsgericht E1. in einer ausführlichen Beweiswürdigung diese Einlassung als Schutzbehauptung gewertet. Anhaltspunkte dafür, von dieser Einschätzung abzuweichen, sind für die Kammer nicht erkennbar. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist auch insoweit nicht dargelegt. bb) Aus diesen Feststellungen ergibt sich bei disziplinarrechtlicher Würdigung ein Verstoß des Beklagten gegen die Wohlverhaltenspflicht. Der Beklagte hat eine vorsätzliche Straftat zulasten seines Dienstherrn begangen. Das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten war bereits angesichts des Strafrahmens des Grundtatbestandes des § 263 Abs. 1 StGB – Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren – geeignet, Achtung und Vertrauen in das Statusamt des Beklagten bzw. in das Berufsbeamtentum zu beeinträchtigen. Der Beklagte wurde indes sogar wegen eines besonders schweren Falls gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 13 StGB verurteilt, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften gehört zu denjenigen Verhaltensweisen eines Beamten, die seinem Ansehen und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich sind. Denn der Staat kann den Anspruch an den Bürger auf Beachtung der Gesetze umso weniger glaubhaft erheben, je mehr seine eigenen Verwaltungsangehörigen sich nicht gesetzestreu verhalten. Den Beklagten belastet insoweit zunächst der enge dienstliche Bezug dieser Dienstpflichtverletzungen. Es gehört gerade zu den wesentlichen Aufgaben von Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären sowie Straftäter zu verfolgen. Ein Polizeibeamter erschüttert daher prinzipiell durch die eigene Begehung von Straftaten das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Denn die Polizeibehörden können ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihre Polizeibeamten sich im Hinblick auf die zu schützenden Werte nicht selbst als zuverlässig erweisen oder nur als unzuverlässig von der Allgemeinheit angesehen werden. Nach wie vor ist die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter nicht selbst Straftaten begeht, deutlich größer als entsprechende Erwartungen gegenüber anderen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 21. Juni 2013 - 13 K 1442/11.O -, juris, Rn. 116. Mit dem Betrug hat der Beklagte seinem eigenen Dienstherrn und damit dem Staat, also letztlich der Allgemeinheit, einen nicht unerheblichen Schaden verursacht. Zudem ergibt sich aus dem feststehenden Sachverhalt bei disziplinarrechtlicher Würdigung ein Verstoß des Beklagten gegen seine allgemeine Beratungs- und Unterstützungspflicht gem. § 35 Satz 1 BeamtStG a.F. Nach der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht hat der Beklagte unabhängig von einer Aufforderung durch Vorgesetzte aktiv zu werden und auf mögliche Fehlentwicklungen und sich abzeichnende Mängel bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben aufmerksam zu machen. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung die Besoldungsunterlagen sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob diese sachlich und rechnerisch richtig sind. Bei festgestellten oder vermuteten Unstimmigkeiten ist die Besoldungsstelle zu unterrichten. Genau dies hat der Beklagte unterlassen. cc) Es handelt sich um ein innerdienstliches Vergehen. Die erforderliche kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Polizeivollzugsbeamter ist gegeben, da es sich um einen Betrug zulasten des Dienstherrn in Bezug auf die für seine Dienste ausgezahlte Besoldung handelt. Ungeachtet dessen erfüllt das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten auch die qualifizierten Voraussetzungen, die an ein außerdienstliches Dienstvergehen gestellt werden, da § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 13 StGB einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. cc) Auch bezüglich dieser Pflichtverletzung handelte der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. e) Vorwurf 8) Der Beklagte hat zudem gegen die Wohlverhaltensplicht verstoßen, indem er eine Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker erwarb. aa) Zur Überzeugung der Kammer steht folgender Sachverhalt fest: Am 00.00.0000 um 14:37 Uhr bat der Beklagte Herrn Z. V. , für ihn mindestens eine Taschenlampen mit integriertem Elektroschocker für 30,00 Euro zu beschaffen. Herr V. teilte dem Beklagten mit, er könne diese in einem Geschäft in C3. besorgen. Dort erwarb dieser mindestens eine Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker zum Stückpreis von 30,00 Euro und übergab diese dem Beklagten am 00.00.0000 um 20:30 Uhr an einer Shell-Tankstelle in E1. . Bei der Durchsuchung des Spindes des Beklagten am 00.00.0000 wurde diese Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker sichergestellt. Hierbei handelt es sich um ein Elektroschockgerät i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG, Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-abschnitt 2 Nr. 12.1 zum WaffG. Mangels amtlicher Zulassung oder amtlichen Prüfzeichens zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit handelt es sich um eine verbotene Waffe i.S.d. § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG. Zu diesen Feststellungen ist die Kammer aufgrund der Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung gelangt. Der Beklagte erklärte, er habe aus dem Bekanntenkreis erfahren, dass es diese Taschenlampen gebe. Er habe sich eine solche gekauft und zunächst vorgehabt, sie auch im Dienst, etwa zum Einsatz gegen Hunde, bei sich zu führen. Er habe gewusst, dass es nicht rechtens gewesen sei, und er habe sich dann entschlossen, die Lampe nicht bei sich zu führen. Stattdessen habe er sie in seinem Spind verwahrt. bb) Durch dieses Verhalten hat der Beklagte gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Er ist nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf innerhalb und außerhalb des Dienstes erfordert. Gerade Polizeivollzugsbeamte haben im Umgang mit Waffen – oder auch gefährlichen Werkzeugen – eine besondere Sorgfalt und Gesetzestreue zu beachten. Der unzulässige Erwerb und Besitz führt in der Bevölkerung zur Vertrauensbeeinträchtigung in die verlässliche und pflichtgemäße Amtsausübung eines Polizeivollzugsbeamten. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass dieses Gerät im dienstlichen Spind des Beklagten aufgefunden wurde und er zunächst nach eigener Einlassung erwogen hatte, die Taschenlampe im Dienst bei sich zu führen. cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund des Auffindens im dienstlichen Spind und der ursprünglichen Absicht, die Lampe auch im Dienst bei sich zu führen, der Pflichtverstoß als innerdienstlich zu werten ist – der Erwerb der Lampe also in sein Amt und seine Dienstpflichten eingebunden war. Denn unabhängig davon liegen auch die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Pflichtenverstoßes vor. Das Verhalten des Beklagten lässt nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu. Aufgrund des Verhaltens bestehen Zweifel, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verlangt von einem Beamten auch außerdienstlich, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris, Rn. 36. Schon ein nicht strafbares und auch zivilrechtlich nicht sittenwidriges außerdienstliches Verhalten eines Beamten kann daher disziplinarrechtlich bedeutsam sein, wenn es trotz der eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet in weiten Teilen der Bevölkerung nach wie vor als anstößig und nicht ehrenhaft angesehen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 21d 4658/06.O -, S. 17 des Urteilsabdrucks. Dies gilt insbesondere, wenn es einen Bezug zum Amt des Beamten aufweist, sodass negative Schlussfolgerungen, die die Bevölkerung aus diesem Verhalten in Bezug auf den Beamten zieht, auf dessen Dienstausübung übertragen werden können. Ein solcher Verstoß fällt dem Beklagten zur Last. Ein Polizeibeamter, der sich selbst illegale Waffen beschafft, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in ganz besonderem Maße. Denn die Polizeibehörden können ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihre Polizeibeamten sich im Hinblick auf die zu schützenden Werte nicht selbst als zuverlässig erweisen oder nur als unzuverlässig von der Allgemeinheit angesehen werden. Das Fehlverhalten des Beklagten ist daher in hohem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. dd) Auch insoweit handelte der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. f) Vorwurf 9) Letztlich hat der Beklagte auch gegen seine Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. und gegen seine beamtenrechtliche Gehorsamspflicht durch Nichtbeachtung von dienstlichen Weisungen gem. § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen, indem er vorgetäuscht hat, seinen Schwimmnachweis persönlich erbracht zu haben. aa) Zur Überzeugung der Kammer steht insoweit folgender Sachverhalt fest: Der Beklagte wandte sich am 00.00.0000 an Herrn L. , da ihm für das Deutsche Sportabzeichen eine Leistung in der Gruppe „Ausdauer“ fehlte und er sich aufgrund einer chronischen Ohrenentzündung nicht im Stande sah, diese Leistung zu erbringen. Am 00.00.0000 übergab der Beklagte Herrn L. schließlich seinen Einzelnachweis. Herr L. begab sich daraufhin am 00.00.0000 um 9 Uhr zum T3. in E1. und absolvierte die Schwimmprüfung. Er handelte dabei unter dem Namen des Beklagten und lies sich von dem anwesenden Schwimmmeister Herrn M2. die Einzelprüfkarte unterschreiben und stempeln. Am 00.00.0000 holte der Beklagte den Einzelnachweis bei Herrn L. ab und hinterlegte ihn am 00.00.0000 im Tourenraum im Fach von Herrn B. T4. . Am 00.00.0000 wurde der Einzelnachweis im Polizeipräsidium E1. sichergestellt. Von der Richtigkeit dieser Feststellungen ist die Kammer aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Beklagten überzeugt. Der Beklagte äußerte im Termin zur mündlichen Verhandlung zu dem Vorwurf, der sich auf die Ermittlungsergebnisse des strafrechtlichen Verfahrens stützt, dass dieser stimme. Er habe eine starke Nebenhöhlen- und Mittelohrentzündung gehabt. Es sei zeitlich eng geworden und er habe den Nachweis vorlegen müssen, sonst habe er dienstliche Konsequenzen fürchten müssen. Er habe einen Freund gefragt, ob er für ihn schwimmen könne, was dieser dann getan habe. bb) Bei disziplinarrechtlicher Würdigung liegt in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. sowie gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht durch Nichtbeachtung von dienstlichen Weisungen gem. § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. Polizeibeamte haben nach dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 25.10.2010 – 43.2 – 58.27.02 sowie der Polizeidienstvorschrift LF 290 „Sport in der Polizei“ während ihrer gesamten Berufszeit regelmäßig Sport zu treiben, um ihr körperliches Leistungsvermögen zu erhalten. Dies ist jährlich durch Ablegung eines entsprechenden Leistungsnachweises zu überprüfen. Indem der Beklagte diesen Leistungsnachweis nicht ablegte, sondern eine andere Person dazu veranlasste, die Schwimmprüfung für ihn abzulegen, und damit zugleich seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit wahrheitswidrig vorspiegelte, hat er gegen diese vorgenannten Verpflichtungen verstoßen. cc) Hierbei handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung. Ungeachtet dessen liegen auch die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Pflichtenverstoßes vor. Es besteht ein unmittelbarer Bezug zum Amt des Beklagten, der aufgrund seiner dienstlichen Verpflichtungen die entsprechenden Leistungsnachweise zu erbringen hat. Diese Leistungsnachweise kann er – aus der Natur der Sache heraus – zwingend nur höchstpersönlich erbringen. Dass sich der Beklagte einen erforderlichen Sportnachweis dadurch erschleicht, dass er eine andere Person damit beauftragt, die Prüfung unter seiner Identität für ihn vorzunehmen, ist in hohem Maße dazu geeignet, dass die Bevölkerung daraus negative Schlussfolgerungen in Bezug auf den Beamten zieht, die auf dessen Dienstausübung übertragen werden können. Ein Polizeibeamter, der sich in dieser Weise unlauter verhält, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in seine Zuverlässigkeit und Integrität in ganz besonderem Maße. dd) Auch insoweit handelte der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. 2. Das einheitlich zu bewertende inner- und außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wiegt so schwer, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Bei der Gesamtabwägung aller in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte gelangt die Kammer zu der Bewertung, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn unwiderruflich verloren und das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit irreparabel beschädigt hat. Der endgültige Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beruht darauf, dass aufgrund der Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, dass die durch das Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht wieder gutzumachen ist. a) Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 2 B 121.09 -, juris, Rn. 5. Die Schwere des Dienstvergehens im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW („insbesondere") beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehens ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris, Rn. 39. b) Dies zugrunde gelegt, indiziert die Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme. aa) Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Aspekten zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Diese ist vorliegend nach Auffassung der Kammer in dem Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht durch den rechtskräftig abgeurteilten Betrug gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 13 StGB zulasten des Landes NRW zu sehen, der im Rahmen der Verurteilung durch das Amtsgericht E1. mit einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten geahndet wurde. Die Einzelstrafe wurde der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten als Einsatzstrafe zugrunde gelegt. Hier liegt der Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfes. Wie bereits ausgeführt, gehört die Missachtung gesetzlicher Vorschriften zu denjenigen Verhaltensweisen eines Beamten, die seinem Ansehen und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich sind. Es gehört gerade zu den wesentlichen Aufgaben von Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären sowie Straftäter zu verfolgen. Der Beklagte hat daher durch die eigene Begehung von Straftaten – insbesondere durch die vorliegend als schwerste bewertete Straftat des gewerbsmäßigen Betruges zulasten des eigenen Dienstherrn – das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Integrität nachhaltig beeinträchtigt und so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage gestellt. Der Beklagte verwirklichte vorsätzlich den Straftatbestand des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, der grundsätzlich einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, auch wenn der Strafrahmen im Falle des Unterlassens gem. § 13 Abs. 2 StGB – fakultativ – gem. § 49 StGB gemildert werden kann. Eine solche Milderung ist im Rahmen der Verurteilung des Beklagten jedoch ausdrücklich nicht erfolgt. Vielmehr ging das Amtsgericht E1. davon aus, dass angesichts der Höhe des Schadens und der Länge des Tatzeitraumes trotz Schadenswiedergutmachung, Geständnis und fehlender Voreintragungen kein Spielraum für ein Abweichen vom Regelstrafrahmen gegeben war. Durch den Betrug hat der Beklagte seinem eigenen Dienstherrn einen nicht unerheblichen Schaden verursacht. bb) Erschwerend ist zudem zu werten, dass der Beklagte neben dem Betrug zahlreiche weitere Pflichtenverstöße begangen hat, darunter auch weitere vorsätzliche Straftaten, die als inner- und außerdienstliche Verfehlungen ihrerseits jeweils sehr erhebliches Gewicht haben. Bezüglich der verurteilen veruntreuenden Unterschlagung und jedem der einzelnen Betäubungsmitteldelikte reicht dabei der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen jeweils von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Jedes einzelne dieser Delikte ist für sich genommen prinzipiell geeignet, zu einem Verlust des Vertrauens des Dienstherrn zu führen und das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit irreparabel zu beschädigen. c) Der hier zugrunde zu legende Orientierungsrahmen der Entfernung aus dem Dienst entbindet das Disziplinargericht nicht, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 22. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris, Rn. 44; BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 ‑ 2 C 9.14 -, juris, Rn. 25, - 2 C 19.14 -, juris, Rn. 21 und ‑ 2 C 25.14 -, juris, Rn. 26. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände hat sich der Beklagte eines so schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes unumgänglich ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. Es bestehen im Rahmen einer Gesamtabwägung weder Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten noch zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW, die derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 17, m. w. N. Es liegen neben den als mildernd zu beachtenden, für sich genommen aber noch nicht zu einem Abrücken von der Höchstmaßnahme führenden Umstand, dass der Beklagte seine Pflichtverstöße überwiegend einräumt, keine sonstigen durchgreifenden Milderungsgründe vor. aa) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 ‑, juris, Rn. 40 f., m. w. N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Zwar ist von dem Beklagten vorgetragen worden, dass er in der Zeit der unberechtigten Datenabfragen das Gefühl gehabt habe, bedroht zu werden. Er habe die Abfragen als einzige Möglichkeit gesehen, zu schauen, an welcher Stelle er sich befinde und wer gegebenenfalls etwas gegen ihn plane. Er selbst bezeichnete das Vorgehen als „Kurzschluss“. Allein daraus lässt ist jedoch keine negative Lebensphase erkennen, die den Pflichtverletzungen des Beklagten zugrunde lag. bb) Auch der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2016 - 3d A 2434/13.O -, juris, Rn. 120 - 122, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 ‑, juris, Rn. 6. Diese Voraussetzungen liegen hier für keine der festgestellten Pflichtverletzungen vor. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt kopflos, spontan oder unüberlegt gehandelt, vielmehr handelte er sowohl in Bezug auf die 17 Kokaineinkäufe als auch in Bezug auf die wiederholten Datenabfragen, die Weitergabe der Schutzweste, den Betrug, den Erwerb der Taschenlampe mit Elektroschocker und das Erschleichen des Schwimmnachweises überlegt und planvoll. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt, sondern sich wiederholt und über längere Zeiträume pflichtwidrig verhalten. cc) An hinreichenden Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB fehlt es ebenfalls. Es ist bereits weder seitens des Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar, dass zu den Tatzeitpunkten eines der Eingangsmerkmale des von § 21 StGB in Bezug genommenen § 20 StGB vorgelegen hat. dd) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Beklagte wegen der ihm zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines sogenannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 25. Dies zugrunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. aaa) Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt nicht aufgrund der für den Beklagten nicht unerheblichen sozialen Folgen seines Verhaltens in Betracht. J1. Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Umständen strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 StR 548/90 -, juris, Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 71. Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, ob der Beklagte durch den Ansehensverlust bei Familie, Kollegen oder in der Öffentlichkeit „genug gestraft" ist. Vielmehr könnten ein Ansehensverlust und weitere soziale Folgen im Ergebnis eher dafür sprechen, dass zur Sicherung der oben genannten Schutzzwecke die Entfernung aus dem Dienst erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2016 - 3d A 754/12.O -, juris, Rn. 125. bbb) Dass der Beklagte zuvor unbeanstandet Dienst geleistet hatte und disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war, ist für das insofern positive Persönlichkeitsbild mildernd von Bedeutung. Allerdings ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. § 34 Satz 1 und 3 BeamtStG a.F.). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris, Rn. 13 m. w. N. ccc) Bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes hat das Gericht zu Gunsten des Beklagten nicht übersehen, dass er sich sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch im Disziplinarverfahren hinsichtlich der Tatsachen teilweise geständig eingelassen hat. Allerdings führt dies vorliegend nicht zu einer milderen Beurteilung, da das Geständnis nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Pflichtverstöße rechnen musste bzw. diese schon eingetreten war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris, Rn. 13. Nur der Täter, der die Tat vor ihrer Entdeckung aus freien Stücken und eigenem Antrieb offenbart, zeigt Persönlichkeitselemente, welche die Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen können, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und das Ansehen in der Öffentlichkeit wiederhergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2004 - 22d A 1434/03.O -; VG Münster, Urteil vom 10. März 2011 - 13 K 168/09.O -. ddd) Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sein Verhalten teilweise bereut und auch, dass der durch den Betrug eingetretene Schaden wiedergutgemacht wurde. Gleichwohl vermögen diese für den Beklagten sprechenden Umstände nicht das durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen wieder herzustellen. Zwar ist in der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 30, für den Fall, dass die Zurückstufung den sogenannten Orientierungsrahmen bildet, anerkannt, dass auch das Verhalten des Beamten nach der Tat relevant sein kann und beispielsweise nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden können. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Rede steht und der Beamte bereits durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn unwiederbringlich zerstört hat. Hat ein Beamter – wie hier der Beklagte – das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund seines Verhaltens, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 47 BeamtStG zu qualifizieren ist, endgültig verloren, lässt sich dieser Vertrauensverlust jedenfalls nicht nur durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen. Vgl. VGH Bad.-Würt., Urteil vom 20. Juni 2012 - DL 13 S 155.12 -, juris, Rn. 48 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 - 3d A 3353.08 -. Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris, Rn. 18 und vom 03. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 18, verlangt, dass das Beamtenverhältnis nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden ist, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch dann, wenn bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung betreffend die überzahlten Bezüge war der Beklagte zudem ohnehin zivilrechtlich zur Zurückzahlung verpflichtet. eee) Auch die lange Verfahrensdauer führt bei einem Dienstvergehen, bei dem wie hier in Anbetracht der Schwere die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist, nicht zu einer milderen Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -, juris. Ist aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, ist die Dauer des vorliegend bereits am 00.00.0000 eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Da es in einem solchen Fall darum geht, das Dienstverhältnis wegen besonders schwerwiegenden Dienstvergehens zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen ist und die aus einer langen Verfahrensdauer entstehenden Nachteile den zugrunde liegenden Vertrauensverlust nicht beheben können, kann eine überlange Verfahrensdauer nicht zu einer milderen Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris, Rn. 13. e) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt letztlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht hier auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, juris. J1. vorliegenden Fall hat der Beklagte ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Durch dieses hat er die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit gewesen, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, was er damit aufs Spiel setzte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 3d A 2670/10.O -, juris, Rn. 175. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Dienst existentiell betroffen wird. Dies ist jedoch allein die Folge des von ihm begangenen gravierenden Dienstvergehens. III. Der Unterhaltsbeitrag ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu leisten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW liegen nicht vor. Umstände für eine Verlängerung sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). IV.