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Urteil

2 C 19/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der außerdienstliche Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Bilddateien durch einen Polizeibeamten sind bei Vorliegen schwerwiegender Umstände als Dienstvergehen zu werten, weil sie das für das Amt erforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigen können. • Bei der Prüfung des Dienstbezugs ist auf das statusrechtliche Amt abzustellen; Polizeibeamten kommt aufgrund ihrer besonderen Vertrauens- und Garantenstellung ein besonderer dienstlicher Bezug zu, sodass außerdienstliche Vorsatzstraftaten regelmäßig disziplinarrechtliche Relevanz haben. • Für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist der Orientierungsrahmen aus der zum Tatzeitpunkt geltenden strafrechtlichen Strafandrohung heranzuziehen; bei Besitz bzw. Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften kann dieser bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen, wenn die konkreten Umstände dies rechtfertigen. • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nur zulässig, wenn das Vertrauen endgültig verloren ist; bei schweren vorsätzlichen Sexualstraftaten gegen Schutzbefohlene oder Kindern ist die Entfernung regelmäßig geboten, bei Besitz/Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften kommt es auf die konkrete Schwere (Anzahl, Art, Inhalt) an.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen Besitzes und Zugänglichmachung kinderpornographischer Dateien durch Polizeibeamten • Der außerdienstliche Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Bilddateien durch einen Polizeibeamten sind bei Vorliegen schwerwiegender Umstände als Dienstvergehen zu werten, weil sie das für das Amt erforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigen können. • Bei der Prüfung des Dienstbezugs ist auf das statusrechtliche Amt abzustellen; Polizeibeamten kommt aufgrund ihrer besonderen Vertrauens- und Garantenstellung ein besonderer dienstlicher Bezug zu, sodass außerdienstliche Vorsatzstraftaten regelmäßig disziplinarrechtliche Relevanz haben. • Für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist der Orientierungsrahmen aus der zum Tatzeitpunkt geltenden strafrechtlichen Strafandrohung heranzuziehen; bei Besitz bzw. Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften kann dieser bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen, wenn die konkreten Umstände dies rechtfertigen. • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nur zulässig, wenn das Vertrauen endgültig verloren ist; bei schweren vorsätzlichen Sexualstraftaten gegen Schutzbefohlene oder Kindern ist die Entfernung regelmäßig geboten, bei Besitz/Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften kommt es auf die konkrete Schwere (Anzahl, Art, Inhalt) an. Der Beklagte, seit 1975 Polizeibeamter und zuletzt Polizeihauptkommissar, hatte auf privat genutzten Speichermedien und einem Mobiltelefon kinderpornographische Bilddateien besessen und vier Dateien per MMS an einen Dritten versandt. Wegen Besitzverschaffung und Besitz kinderpornographischer Schriften wurde er durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Disziplinarverfahren wurde er aus dem Beamtenverhältnis entfernt; Berufung und anschließende Revision richteten sich gegen die Annahme eines Dienstbezuges und gegen die Maßnahme. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Entfernung für gerechtfertigt, da das Fehlverhalten Rückschlüsse auf die Eignung zur Amtsaussübung erlaube. Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. • Feststellungen des Strafverfahrens sind für das Disziplinarverfahren bindend übernommen worden; der Beklagte hat Besitz und Weitergabe der Dateien eingeräumt und damit eine vorsätzliche Straftat nach § 184b StGB begangen. • Das Verhalten war außerdienstlich, berührt aber die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen; außerdienstliche Pflichtverletzungen sind nur dann Dienstvergehen, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, das Vertrauen für das Amt zu beeinträchtigen (§ 47 Abs.1 BeamtStG i.V.m. Rechtsstandards). • Als Bezugspunkt für den Dienstbezug gilt das statusrechtliche Amt; bei Polizeibeamten besteht aufgrund ihrer Aufgaben und Garantenstellung ein verstärkter mittelbarer Amtsbezug auch bei außerdienstlichen Vorsatzstraftaten. • Besitz und Zugänglichmachung kinderpornographischer Darstellungen haben einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten, weil sie das notwendige Vertrauen in die Integrität und Schutzfunktion der Polizei besonders beeinträchtigen können. • Die Schwere der Pflichtverletzung ist anhand der konkreten Tatumstände zu bestimmen; hierfür ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen als Orientierungsrahmen heranzuziehen. Für Zugänglichmachung nach § 184b Abs.2 StGB (bis zu fünf Jahre) stellt sich ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung ein. • Die Entfer-nung aus dem Beamtenverhältnis ist das zulässige Höchstmaß und nur zu rechtfertigen, wenn das Vertrauen endgültig verloren ist; schwere vorsätzliche Sexualstraftaten gegen Schutzbefohlene oder Kinder rechtfertigen regelmäßig die Höchstmaßnahme. • Im vorliegenden Fall rechtfertigen Anzahl, Art und besonders schwerer Inhalt der Darstellungen sowie die Weitergabe an Dritte die Einschätzung einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung; geständiges Verhalten und sonstige Umstände genügten nicht, die Höchstmaßnahme zu vermeiden. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben zu Recht angenommen, dass der außerdienstliche Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Dateien ein Dienstvergehen darstellen, das das für das Amt erforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt. Bei Polizeibeamten besteht wegen ihrer besonderen Vertrauens- und Garantenstellung ein verstärkter Bezug zwischen der außerdienstlichen Straftat und dem Amt, sodass disziplinarische Relevanz regelmäßig gegeben ist. Angesichts der konkreten Schwere der Darstellungen und der Weitergabe an Dritte war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als verhältnismäßige und angemessene Disziplinarmaßnahme zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt dem verwaltungsrechtlichen Verfahren.