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Beschluss

2 B 21/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entfernung eines Beamten kann trotz unangemessen langer Dauer des Disziplinarverfahrens geboten sein, wenn das Dienstvergehen das Vertrauen in seine Amtsausübung irreparabel zerstört. • Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt nur dann eine mildere Disziplinarmaßnahme, wenn der Beamte nach Gesamtwürdigung noch tragbar ist und eine mildere Maßnahme dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. • Überbeanspruchung oder Abordnung eines Richters begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 Abs.1 S.2 GG. • Ein Verstoß gegen die Verfahrensdauer nach Art.6 EMRK kann innerstaatlich nur berücksichtigt werden, soweit das materiellrechtliche Recht oder gesetzliche Wiedergutmachungsregelungen dies vorsehen.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz überlanger Disziplinarverfahren möglich • Die Entfernung eines Beamten kann trotz unangemessen langer Dauer des Disziplinarverfahrens geboten sein, wenn das Dienstvergehen das Vertrauen in seine Amtsausübung irreparabel zerstört. • Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt nur dann eine mildere Disziplinarmaßnahme, wenn der Beamte nach Gesamtwürdigung noch tragbar ist und eine mildere Maßnahme dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. • Überbeanspruchung oder Abordnung eines Richters begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 Abs.1 S.2 GG. • Ein Verstoß gegen die Verfahrensdauer nach Art.6 EMRK kann innerstaatlich nur berücksichtigt werden, soweit das materiellrechtliche Recht oder gesetzliche Wiedergutmachungsregelungen dies vorsehen. Der Beklagte, Justizvollzugshauptsekretär, wurde strafrechtlich wegen sexuellen Missbrauchs einer Gefangenen verurteilt. Im disziplinarischen Verfahren wurden ihm mehrere sexuelle Kontakte zu Untersuchungs- und Strafgefangenen vorgeworfen. Das Verwaltungsgericht entfernte ihn aus dem Dienst; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Der Beklagte rügte u.a. Verfahrensmängel, die unangemessene Verfahrensdauer und die Besetzung des Senats durch einen abgeordneten Präsidenten des Verwaltungsgerichts. Er forderte eine mildere Maßnahme oder Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Instanzen hielten die Entfernung für verhältnismäßig und sahen keine Verfahrens- oder Besetzungsfehler, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. • Schwere und Wiederholung der Pflichtverletzungen: Der Beklagte hat durch mehrfaches sexuelles Verhalten das für den Beruf erforderliche Vertrauen, Ansehen und die Autorität irreparabel beeinträchtigt; die Besonderheit des Zurückhaltungsgebots im Strafvollzug verstärkt das Gewicht des Dienstvergehens. • Gesamtwürdigung und Verhältnismäßigkeit: Bei der Maßnahmebemessung ist die gesamte Persönlichkeit zu berücksichtigen; entscheidend ist, ob der Beamte nach Gesamtwürdigung noch tragbar ist. Hier rechtfertigen die Umstände die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. • Unangemessene Verfahrensdauer: Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens allein keinen Anspruch, von der Entfernung abzusehen, wenn die Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Eine Milderung durch Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn der Beamte nach Gesamtwürdigung noch tragbar ist. • Rechtsschutz nach EMRK und innerstaatliche Folgen: Art.6 EMRK kann die Feststellung begründen, dass ein Verfahren unangemessen lange dauerte, doch führt dies nicht automatisch zur materiellen Korrektur des Ausgangs; innerstaatliche Rechtsfolgen richten sich nach nationalem Recht und Regelungen zur Wiedergutmachung. • Besetzung des Gerichts und Art.101 GG: Die Abordnung eines Richters und dessen Mitwirkung begründen keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer gesonderten Beschlussentscheidung oder Anhaltspunkt für Befangenheit vorliegt. • Zulassungsgründe der Revision: Die vom Beklagten vorgebrachten Rügen (Verfahrensfehler, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) genügen nicht, um die Revision zuzulassen; es fehlt an hinreichender Darlegung grundsätzlicher Fragen oder abweichender Rechtssätze. • Gesetzliche Regelung zur Wiedergutmachung: Der Gesetzgeber hat für überlange Gerichtsverfahren Regeln zur Entschädigung geschaffen; diese schließen nicht die Zuerkennung materieller Rechtspositionen, die nach dem maßgeblichen innerstaatlichen Recht nicht bestehen. Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg; die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Die Gerichte sind zutreffend davon ausgegangen, dass das mehrfache sexuelle Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die Amtsausübung irreparabel zerstört und die Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit die Entfernung rechtfertigen. Verfahrensrügen und die lange Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigen hier keine mildere Maßnahme, weil der Beklagte nach Gesamtwürdigung nicht mehr tragbar ist. Ebenso begründen die angegriffenen Besetzungs- und Verfahrensfragen keinen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG oder ein Verfahrenshindernis, das die Entscheidung inhaltlich infrage stellt.