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Urteil

3 KN 2/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0523.3KN2.20.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anträge des Antragstellers gegen die sechs Landesverordnungen haben keinen Erfolg (hierzu I. bis VI.). Auf die durch den Antragsteller gestellten Beweisanträge war kein Beweis zu erheben (hierzu VII.). Der Senat konnte über die Beweisanträge entscheiden, ohne dem Antragsteller in Bezug auf die vom Antragsgegner überreichten Schriftsätze Schriftsatznachlass zu gewähren (hierzu VIII.). Der Senat konnte auch entscheiden, obwohl die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen teilweise geschwärzt waren (hierzu IX.) I. Der Antrag, festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 2. April 2020 nichtig gewesen ist, hat keinen Erfolg. Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Die Umstellung des Antrags ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 - , juris Rn. 32 m. w. N.). Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Vorliegend fehlt es in Bezug auf § 12 der Landesverordnung, der Ordnungswidrigkeiten regelt, bereits an der Eröffnung eines Rechtswegs. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt er aber zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die zur Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 9 m. w. N.). Dabei sind hinsichtlich der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 2. April 2020 jeweils deren einzelne Regelungen in den Blick zu nehmen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Betroffenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich einzelner Vorschriften einer Regelung dazu führt, dass die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind. Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 - , juris Leitsatz 1 und Rn. 15 m. w. N.; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 18. November 2020 - 3 MR 76/20 - , juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend trifft die angegriffene Landesverordnung vom 2. April 2020 abtrennbare Regelungen im vorgenannten Sinne. Der Antragsteller greift diverse solcher abtrennbaren Regelungen der Landesverordnung an. Es fehlt ihm bereits an einer Antragsbefugnis mangels Tatsachenvortrag, aus dem sich eine Möglichkeit einer Betroffenheit ergab. Auch im Übrigen fehlen teilweise bereits die Antragsbefugnis bzw. das berechtigte Interesse an einer nachträglichen Feststellung bzw. wäre der Antrag sonst als unbegründet abzulehnen. 1. Soweit der Antragsteller sich gegen das Beherbergungsverbot in § 1 der Landesverordnung vom 2. April 2020 § 1 Beherbergungsverbot Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Das Verbot gilt auch für nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. richtet, fehlt ihm bereits die Antragsbefugnis in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der Norm (hierzu a). Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller, der während des Geltungszeitraums in Niedersachsen wohnhaft war, auch das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit (hierzu b). a) Die Anforderung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach Art. 47 Abs. 2 VwGO erfordert, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegt, dass es zumindest möglich ist, dass er durch die Rechtsvorschrift oder durch deren Anwendung in seinen Rechten verletzt ist. Dazu ist es erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen werden, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest (nicht bloß „theoretisch“) möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 11, 14). Daran fehlt es hier. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Geltung der Rechtsverordnung auf das Landesgebiet des normgebenden Antragsgegners, Schleswig-Holstein, begrenzt ist, und der Antragsteller im Geltungszeitraum der Norm nicht in Schleswig-Holstein wohnhaft war. Die Normen der Landesverordnung konnten aber – unabhängig davon, ob der Antragsteller dann persönlich von diesen betroffen gewesen wäre – nur Geltung erlangen, wenn der Antragsteller sich auf dem Landesgebiet Schleswig-Holsteins aufgehalten hätte. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich aber gerade nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung – ursprünglich vorgesehen vom 3. April 2020 bis 19. April 2020 und damit immerhin nur etwas über zwei Wochen – in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins begeben bzw. sich in diesem aufgehalten hätte. Dafür ist insbesondere nicht die Angabe ausreichend, der Antragsteller wohne in W., was 20 km vom Landesgebiet des Antragsgegners entfernt sei. Weiterer Vortrag dazu, beispielsweise, dass es vor der Geltung der Regelungen der üblichen Lebensgestaltung des Antragstellers entsprochen hätte, sich in kurzen regelmäßigen Abständen in Schleswig-Holstein aufzuhalten, womit ein während des Geltungszeitraums ebenfalls beabsichtigter Aufenthalt tatsächlich zumindest naheliegend gewesen wäre, oder dass er ohne die Regelungen im Geltungszeitraum nach Schleswig-Holstein gefahren wäre, erfolgte nicht. Insbesondere ist insofern auch die bloße Angabe, die Landesverordnung untersage ihm eine solche Einreise, nicht ausreichend. Konkret in Bezug auf das Beherbergungsverbot in § 1 der Landesverordnung erfolgte ebenfalls kein Vortrag, aus dem sich die tatsächliche Möglichkeit ergeben würde, dass der Antragsteller ohne das Verbot eine Beherbergung zu touristischen Zwecken angestrebt hätte. Soweit das Beherbergungsverbot als solches sich lediglich an die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender Betriebe gerichtet hat, war der Antragsteller darüber hinaus kein Adressat. Insofern betrifft es Nicht-Adressaten wie den Antragsteller, der keinen betroffenen Beherbergungsbetrieb betrieben hat, nicht in ihren Rechten, wenn einzelne Beherbergungsbetriebe geschlossen werden. Anders liegt es jedoch, wenn wie im vorliegenden Fall Beherbergungsbetriebe generell geschlossen werden. Denn damit fällt für potentielle Gäste die Möglichkeit weg, sich auch an entfernten Orten aufzuhalten. Die generelle flächendeckende Einschränkung einer solchen Möglichkeit kann die davon Betroffenen in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen (vgl. für Gaststätten BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 11). b) Zudem fehlt dem Antragsteller auch das Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein entsprechendes Interesse liegt hier jedoch nicht vor. Es ergibt sich weder aus einem Präjudizinteresse noch aus einer Wiederholungsgefahr noch aus dem Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs. Ein Präjudizinteresse besteht dann nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 -, juris Rn. 15). Vorliegend scheiden etwaige Amtshaftungsansprüche schon deswegen offensichtlich aus, weil selbst bei einer Rechtswidrigkeit der Verordnungen der Antragsgegner bzw. die öffentliche Hand insoweit gegenüber dem Antragsteller keine drittbezogene Amtspflicht verletzt hätte. Da Gesetze und Verordnungen durchweg generelle und abstrakte Regeln enthalten, nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Regel (anders bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen) ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - , juris Rn. 65). Für einen enteignungsgleichen Eingriff fehlte es schon an einer Betroffenheit einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Eine konkrete Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung vorliegen können (vgl. für Verwaltungsakte BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.88 -, juris Rn. 7). Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch im Übrigen nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich die Infektionslage hinsichtlich Sars-CoV-2 erheblich verändert, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im Infektionsschutzgesetz wurden seit Erlass der angegriffenen Verordnung verändert. Es fehlt auch an einem qualifizierten Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründen könnte. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 14, und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - , juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). Insofern hatte die angegriffene SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 2. April 2020 zwar nur eine kurze Geltungsdauer von ursprünglich gut zwei Wochen, die sich durch den Erlass der Landesverordnung vom 8. April 2020 zudem noch verkürzt hat. Es ist insofern typisch für die „Coronaverordnungen“, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren, mit der Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 - , juris Rn. 39, und vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 - , juris Rn. 35 jeweils m. w. N.). Jedoch ist die kurzfristige Erledigung keine hinreichende, sondern nur eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser Fallgruppe. Vielmehr muss neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Daran fehlt es hier. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Rechtsverletzung möglich wäre (vgl. dazu a), handelte es sich nicht um eine tiefgreifende. 2. Soweit der Antragsteller sich gegen die Einreisebeschränkung in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung vom 2. April 2020 Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu b). a) Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag schon nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung generell in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins begeben hätte. Zudem ergibt sich aus seinem Vortrag auch keine reale Möglichkeit, dass er sich zu einem der in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung vom 2. April 2020 aufgeführten Zwecke in das Landesgebiet des Antragsgegners begeben hätte. b) Wenn man eine Möglichkeit der Einreise zu einem der genannten Zwecke in das Landesgebiet unterstellte, würde zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 38-42). Der Antrag wäre jedoch insoweit unbegründet. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i. d. F. des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) (folgend ohne Zusatz zur Fassung Infektionsschutzgesetz – IfSG), die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte (hierzu i.). Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt (hierzu ii.). Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor (hierzu iii.). Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu iv.). Die Maßnahme verstieß auch nicht gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens (hierzu v.) i. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Sie konnte auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war im hier maßgeblichen Zeitraum eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (hierzu aa.). Sie ermächtigte auch zu Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (hierzu bb.). aa) Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.34-46 m. w. N.). §32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach § 28 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG traf die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden o der sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war; sie konnte insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG konnte die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Durch Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 bis 31 IfSG konnten die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) eingeschränkt werden, § 32 Satz 3 IfSG. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war im hier maßgeblichen Geltungszeitraum der Landesverordnung (und auch noch im Geltungszeitraum der weiteren im vorliegenden Verfahren angegriffenen Landesverordnungen) eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips, insbesondere machte die Verwendung einer Generalklausel sie nicht unbestimmt. Im Infektionsschutzrecht ist eine Generalklausel, wie sie § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG enthält, sachgerecht. Sie trägt den Besonderheiten dieses Regelungsbereichs Rechnung. Der Gesetzgeber kann nicht voraussehen, welche übertragbaren Krankheiten neu auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sein werden. Die Generalklausel gewährleistet, dass die zuständigen Behörden auch auf Infektionsgeschehen schnell und angemessen reagieren können, die durch das Auftreten neuartiger Krankheitserreger ausgelöst werden, für deren Bekämpfung die ausdrücklich normierten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung lassen sich durch Auslegung von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermitteln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.39-40 m. w. N.). Hat sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert, haben sich geeignete Parameter herausgebildet, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, und liegen ausreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen vor, kann der Gesetzgeber gehalten sein, für die jeweilige übertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Eine solche Kodifikationsreife lag für COVID-19 im hier maßgeblichen Zeitraum von April 2020 bis Mai 2020 noch nicht vor. In der frühen Phase der Pandemie im Frühjahr 2020 („1. Welle“) war der neue Erreger SARS-CoV-2 noch wenig erforscht. Über seine Eigenschaften herrschten erhebliche Ungewissheiten. Entsprechend unsicher war die Prognose über den weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens. Es wurden unterschiedliche Indikatoren zur Beschreibung und Bewertung der Pandemielage herangezogen (z. B. COVID-19-Fallzahlen, 7-Tage-Inzidenz, DIVI-Intensivregister, Todesfälle, Genesene, Verdopplungszeit, Reproduktionszahl R, 7-Tages R-Wert, Labortestungen auf SARS-CoV-2). Welche Parameter sich jedenfalls für eine gewisse Dauer als geeignet erweisen würden, war nicht abzusehen. Auch die Erfahrungsbasis in Bezug auf die Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen war schmal. Bei dieser unsicheren Tatsachen- und damit auch Entscheidungsgrundlage war der Gesetzgeber nicht gehalten, für COVID-19 die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen zu konkretisieren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.41-44 m. w. N.). bb) Die Vorschriften ermächtigten auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.21-32 m. w. N.). Aus dem Wortlaut der Normen ergibt sich keine Beschränkung auf bestimmte Maßnahmen oder eine Einschränkung des Adressatenkreises. § 32 Satz 1 IfSG nimmt Bezug auf die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG und bestimmt, dass Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden können. Nach der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Soweit durch den Verweis auf die §§ 29 bis 31 IfSG bestimmte Maßnahmen benannt werden, handelt es sich um keine abschließende Regelung („insbesondere“). Auch aus dem Erfordernis der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG lässt sich nicht ableiten, dass allein Maßnahmen gegenüber diesem Adressatenkreis in Betracht kommen. Das ergibt die Zusammenschau mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG und dem dort verwendeten Begriff „Personen“, der den Adressatenkreis nicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider beschränkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.22 m. w. N.). Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch eine historische (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.24-28 m. w. N.) und teleologische Auslegung gestützt. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG) und dadurch Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren von Infektionskrankheiten zu schützen (BT-Drs. 14/2530 S. 43). Dem Ziel der wirksamen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient es, wenn die zuständigen Behörden (auch) bei einem dynamischen und bedrohlichen Infektionsgeschehen (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG) die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen können. Dem entspricht ein Verständnis von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG, das Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit, die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet werden können, einbezieht. Könnten entsprechende Ge- und Verbote nicht erlassen werden, wäre die Effektivität des Infektionsschutzes in Frage gestellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.29 m. w. N.). Schließlich ergibt sich auch aus der Systematik keine Beschränkung auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider. Soweit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf die gesondert geregelten Maßnahmen gegenüber diesen nach den §§ 29 bis 31 IfSG Bezug nimmt, ist dies, wie ausgeführt, keine abschließende Regelung („insbesondere“). Das Gleiche gilt für die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG benannten Verbote und Beschränkungen. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG regelt die dort bezeichneten Maßnahmen wegen ihrer Bedeutsamkeit im Infektionsschutz ausdrücklich, ohne dadurch die generelle Ermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG einzuschränken (vgl. BT-Drs. 8/2468 S. 27 f.) (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 31 m. w. N.). ii. Die angegriffene Landesverordnung vom 2. April 2020 war formell rechtmäßig. Sie entsprach den formalen Anforderungen des § 56 LVwG. Sie war als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage war angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde. Sie wurde ordnungsgemäß zunächst auf der Internetseite der Landesregierung ersatzverkündet. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG kann bei Gefahr im Verzug die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Gefahr im Verzug im Sinne der Norm ist gegeben, wenn ein zur Abwehr der Gefahren erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform der Absätze 1 und 2 des § 60 LVwG nicht möglich ist und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung der drohende Schaden tatsächlich entstehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 - , juris Rn. 19 m. w. N.). Dies ist im Fall angegriffenen Landesverordnung der Fall gewesen. Die Verordnung diente der Abwehr von Gefahren durch die Pandemielage. Dabei hatte der Antragsgegner jeweils auf die aktuelle Pandemielage abzustellen. Durch eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt wäre es aufgrund der dafür erforderlichen Abläufe zu einer Verzögerung der Anwendbarkeit der Schutzmaßnahmen gekommen, die nach der plausiblen Prognose des Antragsgegners (siehe dazu unten) einen Schaden an Leben und Gesundheit der Bevölkerung Schleswig-Holsteins verursacht hätte. Das Internet war im Jahr 2020 eine ortsübliche Form der Bekanntmachung. Die angegriffene Landesverordnung wurde auch anschließend gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 LVwG im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung). Zwar trifft es zu, dass diese die Bereitstellung im Internet nur für die örtliche Bekanntmachung und Verkündung von Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie für die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren sonstige örtliche Bekanntmachungen vorsieht (§ 1 BekanntVO). Insofern trifft die Bekanntmachungsverordnung jedoch für Landesverordnungen generell keine Regelung und überdies keine Regelungen für die Ersatzverkündung. Die Bekanntmachung von Landesverordnungen richtet sich allein nach Art. 46 Abs. 2, Abs. 3 Landesverfassung i. V. m. § 60 Abs. 1 LVwG. Regelungen zur Ersatzverkündung bei Gefahr im Verzug trifft § 60 Abs. 3 LVwG. Die angegriffene Regelung erfüllte auch die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u. a. - , juris Rn. 77f. m. w. N.). Wenn eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Zwar bedarf die angegriffene Regelung der Auslegung. Jedoch lässt sich deren Inhalt mit den anerkannten Auslegungsmethoden bestimmen (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 58-64). iii. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, § 32 Satz 1 IfSG. Bei Erlass der angegriffenen Landesverordnung gab es in Schleswig-Holstein Krankheitsverdächtige im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG. Krankheitsverdächtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen (§ 2 Nr. 5 IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Das SARS-CoV-2-Virus ist Krankheitserreger in diesem Sinne, der beim Menschen die übertragbare Krankheit COVID-19 verursachen kann. Zudem waren nach Überzeugung des Senats auch bei Erlass der angegriffenen Verordnung in Schleswig-Holstein Menschen an COVID-19 erkrankt und damit Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 2 Nr. 4 IfSG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass entsprechende Diagnosen durch Ärzte getroffen wurden und entsprechende Daten durch die Gesundheitsämter an das RKI weitergeleitet wurden. iv.Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. aa) Im Sinne von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG „notwendig“ ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entspricht. Gemäß § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlässt der Verordnungsgeber unter den in § 28 Abs. 1 IfSG genannten Voraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen in Form von Geboten und Verboten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Danach müssen die Maßnahmen an dem Ziel ausgerichtet sein, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern, und sie müssen verhältnismäßig sein, das heißt geeignet und erforderlich, den Zweck zu erreichen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Sind die Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der Ermächtigungsnormen. Innerhalb dieser durch § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und das Verhältnismäßigkeitsgebot gezogenen Grenzen verfügt der Verordnungsgeber beim Erlass der Schutzverordnungen über ein normatives Ermessen. Ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Gegenstand der Kontrolle ist dabei das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also die Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung. Auf die Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat, und auf den der Verordnung zugrundeliegenden Abwägungsvorgang kommt es nicht an; das Infektionsschutzgesetz enthält insoweit keine Vorgaben. Unverhältnismäßig kann ein verordnetes Ge- oder Verbot auch sein, wenn das normative Ermessen „weit“ ist. Maßgebend sind die Anforderungen, die sich in der konkreten Entscheidungssituation aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - , juris Rn. 12). bb) Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. (1) Die Maßnahme war geeignet und erforderlich. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein. Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht). Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verordnungsgeber, Tatsachen und Erwägungen vorzutragen, die das Ergebnis seiner Prognose plausibel machen. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. Wird die Annahme, die gewählte Maßnahme erreiche den Zweck der Schutzverordnung wirksamer als eine in Betracht kommende weniger belastende Alternative, im gerichtlichen Verfahren nicht plausibel gemacht, kann das Gericht nicht zur Feststellung gelangen, dass die verordnete Schutzmaßnahme erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Das geht zu Lasten des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - , juris Rn. 17 m. w. N.). Dabei muss die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - , juris Rn. 203). Dies bedeutet, dass nicht bereits ein einzelner Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der gewählten zu deren Unverhältnismäßigkeit führt. Da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die mildere Maßnahme nur wählen muss, wenn deren Gleichwertigkeit „eindeutig feststeht“, darf die Erforderlichkeit des gewählten Mittels nicht schon deshalb verneint werden, weil unsicher ist, ob es besser wirkt als das weniger belastende Mittel. Unsicherheiten der Wirkungsprognose gehen nicht ohne Weiteres zu Lasten des Gesetz- und auch nicht des Verordnungsgebers. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen tatsächliche Unsicherheiten allerdings auch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - , juris Rn. 204). Ob der Spielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose der Wirkungen von Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ebenso weit reicht wie derjenige des Gesetzgebers bei der Prognose der Eignung der von ihm gewählten Maßnahmen, kann offenbleiben. Auch die Prognose des Verordnungsgebers muss jedenfalls vertretbar sein. Dafür muss ihr Ergebnis einleuchtend begründet und damit aus ex-ante-Sicht plausibel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - , juris Rn. 18 m. w. N.). Insofern muss der Verordnungsgeber aber nicht zwingend bereits bei Erlass der angegriffenen Regelung begründen, warum andere Maßnahmen die Weiterverbreitung von COVID-19 nach seiner Auffassung nicht ebenso wirksam hemmen würden wie die angegriffene Maßnahme; das Infektionsschutzgesetz verlangte eine solche Begründung nicht. Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG erlassen werden, müssen erst seit Einfügung des § 28a Abs. 5 IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) mit einer allgemeinen Begründung versehen werden. Der gerichtlichen Kontrolle sind daher alle Erwägungen des Antragsgegners zugrunde zu legen, die er bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vorbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - , Rn. 19). Unter Anlegung dieser Maßstäbe war die Einreisebeschränkung erforderlich (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 2 KN 1/20 - , juris Rn. 65-103). Schon aus den – auch öffentlich verfügbaren – Informationen des RKI ergibt sich eine tragfähige tatsächliche Grundlage für den Erlass der Verordnung. Der Antragsgegner hat der Regelung die fachwissenschaftlich abgesicherte Grundannahme zugrunde gelegt, durch eine Reduzierung physischer Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen könne die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden. Es handelte sich nach damaligem Kenntnisstand bei SARS-CoV2 um ein Virus, das hauptsächlich durch Tröpfchen übertragen wird. Damit findet die Übertragung bei Nähe zu anderen Personen statt. Daher konnte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass Beschränkungen von Kontakten dazu beitragen konnten, die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen, da durch diese Maßnahmen physische Kontakte von Menschen reduziert werden konnten. Durch Kontaktbeschränkungen wurden die physischen Kontakte unmittelbar verringert. Die Untersagung von Einreisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken nach Schleswig-Holstein war ein geeignetes Mittel, um in Schleswig-Holstein eine Kontaktreduzierung zu generieren. Auch die Annahme, touristische Reisen und Aufenthalte begründeten eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens dahingehend, dass (noch) asymptomatisch verlaufende Infektionen an einen anderen Ort getragen worden wären und das Virus dort weiterverbreitet worden wäre, ist plausibel. Gerade in Anbetracht der Beliebtheit touristischer Reisen musste mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Reisebeschränkungen im In- und Ausland damit gerechnet werden, dass inländische touristische Angebote vermehrt genutzt werden würden. Das galt für den ursprünglich avisierten Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung vom 2. bis zum 19. April 2020 umso mehr, als in diesen zumindest anteilig die Osterferien sämtlicher Bundesländer sowie die Osterfeiertage fielen. Schließlich war Schleswig-Holstein in diesem Zeitraum auch deshalb ein besonders attraktives Ziel, weil es im bundesweiten Vergleich eine relativ geringe Fallzahl pro 100.000 Einwohner aufwies (vgl. zum Ganzen schon Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 87 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seinen Spielraum bei der Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse überschritten hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Virus nur weniger als ein halbes Jahr zuvor, im Dezember 2019, erstmals beschrieben wurde. Dementsprechend lagen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung nur wenige Erkenntnisse über die Ausbreitung der Erkrankung vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich nicht ausreichend um weitere tatsächliche Erkenntnisse bemüht hätte, liegen nicht vor. Der Antragsgegner war auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit der Erkrankung nicht gehalten, zunächst weiter abzuwarten, bis konkretere Forschungsergebnisse und mehr Erfahrungen zu der Erkrankung vorlagen. Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit insbesondere über die Gefährlichkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus, einer fehlenden effektiven medikamentösen Behandlung und einer zu diesem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit konnte sich der Verordnungsgeber vorrangig auf die Empfehlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des RKI als der gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle gemäß § 4 IfSG stützen, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstigen Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenanalyse abgibt und aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert. Soweit überhaupt ernstzunehmende wissenschaftliche Stimmen die Gefährlichkeit des Coronavirus gänzlich verneinten oder die zur Vermeidung seiner Verbreitung ergriffenen Maßnahmen anzweifelten, ändert dies nichts. Denn der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere, gleich wirksame Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 84-89). Ziel der Regelung war es, Kontakte zu reduzieren und so die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Schleswig-Holstein ist ein Tourismusland, so dass gerade in der Ferienzeit mit einer Einreise von zahlreichen Menschen zu rechnen war. Eine Beschränkung nur auf einige Tourismusorte wäre zwar milder, aber nicht gleich effektiv gewesen. Außerdem ist es naheliegend, dass es in diesen Fällen zu Ausweichbewegungen und damit größeren Konzentrationen von Menschen und entsprechenden potentiellen Kontakten in Regionen gekommen wäre, in die Reisen nach wie vor möglich waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 71). (2) Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Untersagung von Reisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken war ein gewichtiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Im Hinblick auf die Bewertung der Schwere des Eingriffs im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Prüfung umso strenger zu erfolgen hat, je mehr ein Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Prüfungsdichte mit zunehmendem Sozialbezug abnimmt. Davon ausgehend kommt dem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Untersagung von Reisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken nach Schleswig-Holstein zunächst ein eher geringes Gewicht zu. Derartige Reisen dienen ausschließlich der Freizeitgestaltung und weisen somit einen geringen Persönlichkeitsbezug auf. Eingriffsmildernd wirkte sich auch aus, dass Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und -fahrten weiterhin möglich waren. Das gleiche galt jedenfalls für Fahrten aus beruflichem Anlass sowie von Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützte Fahrten in familiärem Zusammenhang, die weder als „touristisch“, noch als „zu Freizeitzwecken“ eingestuft werden konnten. Eine gewisse Vertiefung des Eingriffs folgt zunächst aus dem damals vorherrschenden besonderen Bedürfnis der Menschen nach „Kontakt zur Natur“. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass die hier in Rede stehende Maßnahme im Zusammenhang mit zahlreichen anderen, die Grundrechte der Betroffenen einschränkenden Maßnahmen stand. Schließlich wird der durch das Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken bewirkte Eingriff dadurch vertieft, dass ein Verstoß gegen das Verbot eine Ordnungswidrigkeit darstellte. Im Hinblick auf diese eingriffsvertiefenden Aspekte ist jedoch zu berücksichtigen, dass in jener Zeit jegliche Fortbewegung angesichts der damit verbundenen Kontakt- und Infektionsrisiken einen sonst nicht vorhandenen besonderen Sozialbezug aufwies. Auch diente die Untersagung von Reisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken nicht nur dem Schutz der schleswig-holsteinischen Bevölkerung, sondern durch die daraus folgende Unterbindung potentieller Kontakte auch dem der Einwohnerinnen und Einwohner anderer Bundesländer, also dem von der Untersagung betroffenen Personenkreis. Auch dass die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnungen jeweils nur kurze Geltungsdauern hatten, die Maßnahmen somit einer ständigen Überprüfung zugeführt wurden und auch tatsächlich laufend angepasst wurden, wirkt sich eingriffsmildernd aus. Mit diesem Eingriff verfolgte der Gesetzgeber Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung, nämlich den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor SARS-CoV-2 und der dadurch ausgelösten Krankheit COVID-19. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeutung, zu deren Schutz der Gesetzgeber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Dass die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ein hohes verfassungsrechtliches Gut ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 11 Abs. 2 GG. Nach diesem qualifizierten Schrankenvorbehalt kann in das Freizügigkeitsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen eingegriffen werden. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn dies zur Bekämpfung von Seuchengefahr erforderlich ist. Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass dringlicher Handlungsbedarf zum Schutz dieser Gemeinwohlbelange bestand. Das RKI schätzte die Gefährdungslage für die Bevölkerung zu diesem Zeitpunkt als „hoch“ bzw. „sehr hoch“ ein. Das Infektionsgeschehen war gleichermaßen dynamisch wie diffus. Als zentrales Mittel zur Bekämpfung der Krankheit wurde die Reduzierung von Kontakten angeführt. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt geringen Kenntnisse über SARS-CoV-2 sowie die Wirksamkeit einzelner Schutzmaßnahmen sowie der hohe Anteil der im Zusammenhang mit einer Erkrankung an COVID-19 Verstorbenen (zum Erlasszeitpunkt 1,2 % der bestätigten Infizierten) führte die Untersagung von Reisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken nach Schleswig-Holstein auch bei Berücksichtigung der sonstigen geltenden Beschränkungen nicht zu einer unangemessenen Belastung der Betroffenen. Der Verordnungsgeber hat das „Einreiseverbot“ zudem auf solche Einreisen beschränkt, die zu jedenfalls vorübergehend verzichtbaren Zwecken erfolgt wären. Es ist davon auszugehen, dass auch durch diese beschränkte Maßnahme eine Vielzahl von überregionalen Kontakten und damit potentiellen Infektionen verhindert wurde. Dies diente der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Mittelbar wurde durch die Reduzierung von Kontakten auch einer Überlastung des Gesundheitssystems vorgebeugt, was auch Patientinnen und Patienten mit anderen Erkrankungen als COVID-19 zugutekam. Der Verordnungsgeber hat damit für den zu beurteilenden Zeitraum einen angemessenen Ausgleich zwischen dem damit verbundenen Grundrechtseingriff und den mit der Untersagung verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen gefunden (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 91-99 m. w. N.). Ob die Maßnahme in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen hat, kann vorliegend dahinstehen. Nach Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. In dieses Recht darf nach Art. 11 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes unter anderem dann eingegriffen werden, wenn dies zur Bekämpfung von Seuchengefahr erforderlich ist. Von einer Seuchengefahr ist dann auszugehen, wenn die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten droht. Das war vorliegend der Fall. Erforderlich im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GG können zur Bekämpfung von Seuchengefahr unter anderem Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie die Einrichtung von Sperrbezirken sein. Dass diese Erforderlichkeit vorliegend gegeben war, ergibt sich aus den obigen Ausführungen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 100). (3) Die Maßnahme verstieß nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. dazu ausführlich Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 101-103). v. Die Maßnahme verstieß auch nicht gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens (vgl. dazu ausführlich Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. Rn. 104-106). 3. Soweit der Antragsteller sich gegen die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 2 bis 5 der Landesverordnung vom 2. April 2020 (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit im selben Haushalt lebenden Personen oder mit einer weiteren Person gestattet. Dabei sind Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. (3) Öffentliche und private Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. (4) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: 1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und Versorgung zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. 2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. 3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. (5) Bestattungen und Hochzeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu b). a) Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen, so dass er den Regelungen ausgesetzt gewesen wäre. Zudem wäre der Antragsteller selbst bei einem Aufenthalt in Schleswig-Holstein im Geltungszeitraum nicht von allen in den Normen geregelten Verboten betroffen gewesen. Dies wäre zwar hinsichtlich des Aufenthalts im öffentlichen Raum (Absatz 2) und hinsichtlich Zusammenkünften und Ansammlungen (Absatz 3) der Fall gewesen, nicht jedoch hinsichtlich Veranstaltungen (Absatz 3) sowie Bestattungen und Hochzeiten (Absatz 5). Bei einer Veranstaltung im Sinne der Regelung handelte es sich, wie sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung ergibt, nicht lediglich um jegliche Zusammentreffen. Vielmehr sind an einer Veranstaltung mehr Personen beteiligt, zudem setzt eine Veranstaltung auch einen gewissen Organisationsgrad und Zweck voraus. Dem Vortrag des Antragstellers ist weder entnehmbar, dass er im Zeitpunkt der Geltungsdauer der Verordnung ohne das entsprechende Verbot die Organisation einer solchen Veranstaltung im Landesgebiet von Schleswig-Holstein beabsichtigt hätte oder dass ohne das Verbot gegebenenfalls Veranstaltungen in Schleswig-Holstein stattgefunden hätten, an denen der Antragsteller teilgenommen hätte, oder dass der Antragsteller sonst so häufig an Veranstaltungen in diesem Sinne in Schleswig-Holstein teilgenommen oder solche in Schleswig-Holstein organisiert hätte, dass auch im Geltungszeitraum der Verordnung mit dergleichen zu rechnen gewesen wäre. b) Wenn man eine Möglichkeit der Betroffenheit unterstellte, würde zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff und damit ein Feststellungsinteresse vorliegen. Der Antrag wäre jedoch insoweit unbegründet. Wie bereits ausgeführt, beruhte die Landesverordnung vom 2. April 2020 auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Sie war formell rechtmäßig. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Die getroffene Regelung zu Kontaktbeschränkungen war auch verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (hierzu i.) Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu ii.). i. Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsgegner von der fachwissenschaftlich abgesicherten Grundannahme ausgegangen, durch eine Reduzierung physischer Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen könne die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden. Die Kontaktbeschränkungen waren damit geeignet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere, gleich wirksame Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsgegner, das Land Schleswig-Holstein, tätig wurde, anstatt (weiterhin) Maßnahmen auf Ebene der zuständigen Gesundheitsbehörden treffen zu lassen. Es handelte sich um eine nicht auf den Zuständigkeitsbereich eines Gesundheitsamts beschränkte Situation. Insofern lag es im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr und sinnvollen Handhabbarkeit, soweit es nicht im Einzelnen besondere Fallkonstellationen gab, landeseinheitliche Regelungen zu treffen. Auch durch den Landesverordnungsgeber selbst konnten die hier gegenständlichen Maßnahmen ohne Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit landeseinheitlich getroffen werden. Bei einer entsprechenden Differenzierung, z. B. aufgrund von aktuellen Infektionsherden, hätte ein Ausweichverhalten in der Bevölkerung nahegelegen mit der Folge, dass Infektionsherde auch in bislang weniger betroffene Regionen „eingeschleppt“ würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Regelungen auf Risikogruppen gleich effektiv gewesen wäre. Zwar gab es Anhaltspunkte dafür, dass das Alter und Vorerkrankungen das Risiko schwerer Verläufe beeinflussen konnten. Die Risikogruppen waren aber nicht detailscharf definierbar, es war nicht abschließend klar, welche Vorerkrankungen eine wesentliche Rolle spielten oder ab welchem Alter von einem besonderen Risiko für einen schweren Verlauf auszugehen war, abgesehen davon, dass es auch in vermeintlich weniger kritischen Altersgruppen oder ohne bekannte Vorerkrankungen zu schweren Krankheitsverläufen und Todesfolgen kommen konnte. Abgesehen davon dienten die Regelungen nicht nur dem jeweiligen Eigenschutz, sondern auch dem Fremdschutz. Insofern hätte eine Beschränkung der Regelungen auf Risikogruppen nicht die Geschwindigkeit der Verbreitung der Krankheit verringern können. Mit einer weiteren Verbreitung der Krankheit erhöhte sich dann aber auch jeweils die Gefahr für gefährdetere Personenkreise. Zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat aber wegen seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet. Eine Beschränkung auf erkrankte oder symptomatische Personen hätte die erheblichen a- und präsymptomatischen Infektionen nicht vermieden. Auch Regelungen, die für bestimmtes Verhalten an vorherige (negative) Testungen anknüpften, wären nicht gleich effektiv gewesen. Dies folgte bereits daraus, dass die Testkapazitäten bundesweit zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend zur Verfügung standen. Abgesehen davon, dass es insofern nicht unangemessen war, diese Testkapazitäten primär zum Abgleich von bestehenden Ansteckungsverdachten zu nutzen, hätte regelmäßig ein gewisser Abstand zwischen Test und dem jeweiligen Kontakt gelegen, innerhalb dessen eine Infektion hätte stattgefunden haben können. Verlässliche Kenntnisse, ob es Fälle einer Immunisierung gäbe bzw. wann diese vorläge, waren ebenfalls nicht vorhanden, so dass auch eine Beschränkung auf nicht-immunisierte Personen nicht ebenso effektiv gewesen wäre. Auch eine bloße Nachverfolgung der Infektionsketten (in Verbindung mit Maßnahmen gegenüber Kontaktpersonen) war offensichtlich nicht ebenso effektiv, weil durch den Zeitverzug zwischen Infektion, Feststellung der Erkrankung, Ermittlung der Kontakte und Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsbehörden zu diesen Kontaktpersonen bereits weitere Infektionen stattgefunden haben konnten. ii. Die Kontaktbeschränkungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne Sie haben in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) einerseits und als allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) andererseits sowie, soweit auch Kontakte zu Familienangehörigen und Ehegatten betroffen waren, auch in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) eingegriffen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - , juris Rn. 106) und einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dargestellt. Den durch die Kontaktbeschränkungen bewirkten schwerwiegenden Grundrechtseingriffen standen jedoch Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber, zu deren Wahrung bei Erlass der Landesverordnung und während ihrer Geltung dringlicher Handlungsbedarf bestand. Ziel der Verordnung war es, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten bedrohlichen CO VID-19-Erkrankung (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG) zu verlangsamen und damit die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren zu schützen. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - , juris Rn. 231 m. w. N.). Die Kontaktbeschränkungen waren nach dem – plausiblen –Schutzkonzept des Verordnungsgebers, wie ausgeführt, das zentrale Mittel zur Zielerreichung. Ein Impfschutz oder eine spezifische Medikation standen in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Bei Erlass der Verordnung war nach der Prognose des Antragsgegners von einer hohen Gefährdungslage auszugehen. Der Verordnungsgeber durfte annehmen, dass es zu einem exponentiellen Anwachsen von Infektionen oder ihrem erneuten Anstieg kommen würde, wenn er nicht zeitnah effektive Schutzmaßnahmen ergreifen würde. Angesichts der hohen Gefährdungslage hätte ein weiteres Zuwarten gegen die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung verstoßen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. - , juris Rn. 69 m. w. N.). Um ein exponentielles Anwachsen von Infektionen zu vermeiden oder ihren erneuten Anstieg zu verhindern, mussten zeitnah effektive Maßnahmen ergriffen werden, die unter Abwägung entgegenstehender Grundbedürfnisse und zwingender Belange dem wissenschaftlich abgesicherten Ziel dienten, Kontakte zu verringern oder soweit wie möglich zu vermeiden. Eine dem vorangehende wissenschaftliche Absicherung durch eine umfassende, auf Untersuchungen und ähnliche epidemiologische und laborgestützte Analysen und Forschungen zu Ursache, Diagnostik und Prävention der Krankheit beruhende Ermittlung hätte mit Sicherheit einen langen Zeitraum in Anspruch genommen und war daher mit der staatlichen Schutzpflicht unvereinbar, weil ein weiteres Zuwarten die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser und damit das Leben und die Gesundheit einer nicht abschätzbaren Zahl von Menschen unmittelbar gefährdet hätte. Demgegenüber musste – und konnte unter Beachtung der Schutzpflicht des Staates – nicht vorrangig auf die Eigenverantwortung und Förderung der Selbstprävention der Bevölkerung abgestellt werden. Denn zum einen hätte dies nicht nur eine jeweils auf dem neuesten Stand basierende Kenntnis einer und eines jeden Einzelnen über die Gesundheitsgefahren, die Übertragungswege und die geeigneten Präventionsmaßnahmen vorausgesetzt, was illusorisch ist. Zum anderen war es mangels hinreichender Testmöglichkeiten für die Gesamtbevölkerung sowie der großen Anzahl an symptomlos durchlaufenen Infektionen und damit einhergehend angesichts einer hohen Dunkelziffer für die Einzelne bzw. den Einzelnen nicht abschätzbar, ob sie oder er als Infektionsträger eine Gefahr für andere darstellte oder nicht. Es ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. 4. Soweit der Antragsteller sich gegen die Versammlungsbeschränkung in § 3 der Landesverordnung vom 2. April 2020 § 3 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen dürfen nicht stattfinden. (2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können für Demonstrationen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Zudem fehlt es auch an jeglichem Vortrag, aus dem sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung die Organisation einer Versammlung im Rechtssinn im Landesgebiet von Schleswig-Holstein beabsichtigt hätte oder dass ohne das Verbot gegebenenfalls Versammlungen in Schleswig-Holstein stattgefunden hätten, an denen der Antragsteller möglicherweise teilgenommen hätte, oder dass der Antragsteller sonst mit gewisser Regelmäßigkeit an Versammlungen im Rechtssinn in Schleswig-Holstein teilgenommen oder solche in Schleswig-Holstein organisiert hätte, so dass auch im Geltungszeitraum der Verordnung mit einer solchen Versammlung zu rechnen gewesen wäre. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er sich nicht mit seiner Frau und einem anderen Ehepaar zu Erholungszwecken in Schleswig-Holstein habe treffen können, handelt es sich bereits nicht um eine Versammlung im Rechtssinn. Dies setzt eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung voraus (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a.-, juris Leitsatz 2). 5. Soweit der Antragsteller sich gegen die Zutrittsbeschränkung für Inseln, Halligen und Warften in § 4 der Landesverordnung vom 2. April 2020 § 4 Inseln, Halligen und Warften (1) Der Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. (2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die 1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; 2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; 3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; 4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind; 5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Zudem fehlt es auch an jeglichem Vortrag, aus dem sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass sich der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung möglicherweise auf eine Insel, Hallig oder Warft mit Ausnahme von Nordstrand begeben hätte oder dass er dies sonst so regelmäßig getan hätte, dass es auch im Geltungszeitraum der Verordnung real möglich gewesen wäre. Der Antragsteller gibt lediglich an, dass er durch die Verordnung nicht nach Fehmarn hätte fahren können, nicht aber, dass dies andernfalls im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung zumindest tatsächlich in Betracht gekommen wäre. 6. Soweit der Antragsteller sich gegen die Beschränkungen für Gaststätten in § 5 der Landesverordnung vom 2. April 2020 § 5 Gaststätten (1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. (2) Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine Vorbestellung nicht erforderlich. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) sowie das Feststellungsinteresse (hierzu b). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet (hierzu c). a) Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise im Geltungszeitraum eine Gaststätte in Schleswig-Holstein hätte besuchen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Auch aus diesem Grund scheidet eine mögliche Antragsbefugnis weitestgehend aus. Ausgenommen ist insofern allein Absatz 1 der Regelung. Zwar betrifft es Nicht-Adressaten wie den Antragsteller, der keine Gaststätte in diesem Sinne betrieben hat, nicht in ihren Rechten, wenn einzelne Gaststätten geschlossen werden. Anders liegt es jedoch, wenn wie im vorliegenden Fall Gaststätten generell geschlossen werden. Denn Gaststätten dienen nicht nur dem Verzehr von Speisen und Getränken, sondern darüber hinaus auch dem sozialen Austausch zwischen den bewirteten Gästen. Die generelle flächendeckende Einschränkung einer solchen Möglichkeit des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum kann die davon Betroffenen in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen (vgl. im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 11). b) Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung der Gaststätten betroffen war, auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er nicht in Schleswig-Holstein Gaststätten zum Zweck des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Zudem wäre der Antrag insoweit unbegründet. Durch die Schließung von Gaststätten wurde eine Situation unterbunden, in der die Abstandsregelungen regelmäßig schwer einzuhalten gewesen wären und insbesondere mit regelmäßigen Verstößen gegen diese Verbote zu rechnen gewesen wäre. Zudem bezog sich die Schließung auf eine Situation, in der eine Vielzahl von Menschen, die sich im weiteren Alltag nicht zwingend begegnen, miteinander in Kontakt treten. Mildere, gleich geeignete Mittel, sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Gaststättenschließungen haben hinsichtlich der Betreiber selbst in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) eingegriffen; hinsichtlich der Nutzer in deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Sie haben – in Bezug auf die Gaststättenbetreiberinnen und -betreiber und auf die in Schleswig-Holstein ansässigen potentiellen Nutzerinnen und Nutzer – einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff – für die übrigen potentiellen Nutzerinnen und Nutzer allenfalls einen Grundrechtseingriff von geringer Intensität – dargestellt, dem jedoch, wie ausgeführt, Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstanden. Insofern gilt sinngemäß das zu den Kontaktbeschränkungen Ausgeführte. 7. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Einzelhandel und Dienstleister sowie Handwerker in § 6 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung vom 2. April 2020 § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen; das Nebensortiment darf in diesem Fall weiter verkauft werden. (2) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind. richtet, fehlt ihm bereits die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise eine der Verkaufsstätten oder Dienstleister oder Handwerker hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Auch aus diesem Grund scheidet eine mögliche Antragsbefugnis aus. Einzelhandel und Dienstleister sowie Handwerker dienen auch nicht dem sozialen Kontakt der Kundinnen und Kunden, so dass unter diesem Aspekt keine Antragsbefugnis in Betracht kommt. 8. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Einrichtungen in § 6 Abs. 3 der Landesverordnung vom 2. April 2020 (3) Ferner sind zu schließen 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafes und ähnliche Betriebe, 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, 3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, 5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, 6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, 7. Bibliotheken, 8. Sportboothäfen. Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 7 können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. richtet, fehlt ihm bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) sowie das Feststellungsinteresse (hierzu b). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet (hierzu c). a) Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise Einrichtungen der genannten Arten hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Auch aus diesem Grund kommt eine Antragsbefugnis allenfalls insoweit in Betracht, als die Einrichtungen zumindest auch dem sozialen Kontakt der Nutzerinnen und Nutzer dienen, wie beispielsweise bei Bars. Die generelle flächendeckende Einschränkung einer solchen Möglichkeit des sozialen Austauschs und der Geselligkeit im öffentlichen Raum kann die davon Betroffenen in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen (vgl. im Ergebnis ebenso für Gaststätten BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 11). b) Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung von auch dem sozialen Austausch dienenden Einrichtungen betroffen war, auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er nicht in Schleswig-Holstein Einrichtungen wie Bars zum Zweck des sozialen Austauschs und der Geselligkeit im öffentlichen Raum besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Zudem wäre der Antrag insoweit unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Gaststättenschließungen verwiesen. 9. Soweit sich der Antragsteller gegen § 6 Abs. 4 der Landesverordnung vom 2. April 2020 (4) Für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten zur Vorbereitung auf die Olympischen Spiele im Jahr 2021 kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Der Antragsteller ist weder Adressat noch Betroffener. Zudem ist die Regelung nicht beschwerend, sondern ermöglicht gerade die Zulassung von Ausnahmen. 10. Soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in § 7 der Landesverordnung vom 2. April 2020 § 7 Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (1) Die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich ist untersagt. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, sind untersagt. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich wie ausgeführt aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Ebenso fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise im Geltungszeitraum der angegriffenen Regelung ein Angebot in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich hätte wahrnehmen oder an einer Zusammenkunft in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften hätte teilnehmen wollen. 11. Soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen in § 8 der Landesverordnung vom 2. April 2020 § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (1) In Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. (2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich wie ausgeführt aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag dahingehend, dass der Antragsteller möglicherweise Einrichtungen der genannten Arten hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch insoweit nicht Adressat der Regelungen war. Ob eine Antragsbefugnis bei der wie hier erfolgten generellen Schließung auch für potentielle Nutzerinnen und Nutzer in Betracht kommt, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlte dem Antragsteller insoweit das Feststellungsinteresse, weil für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller, der auch nichts dazu vorgetragen hat, auf die Nutzung einer entsprechenden Einrichtung gerade in Schleswig-Holstein angewiesen zu sein, kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorläge. Ein Feststellungsinteresse wegen Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr liegt wie oben ausgeführt auch nicht vor. 12. Soweit der Antragsteller sich gegen die Pflicht zur Einhaltung von Hygienestandards in § 9 der Landesverordnung vom 2. April 2020 § 9 Hygienestandards Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) und das Feststellungsinteresse (hierzu b). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu c). a) Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Im Übrigen wäre er nur hinsichtlich der Zusammenkünfte Adressat und damit möglicherweise betroffen. b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der Hygienestandards bei Zusammenkünften einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff für den Antragsteller begründete. Wie ausgeführt, kommt auch kein Feststellungsinteresse aus Präjudizinteresse bzw. Wiederholungsgefahr in Betracht. c) Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Es bestehen insbesondere keine materiellen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Einhaltung von notwendigen Hygienestandards, insbesondere den Empfehlungen des RKI. 13. Soweit der Antragsteller sich gegen die Definition der kritischen Infrastruktur in § 10 der Landesverordnung vom 2. April 2020 richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung den Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzen könnte. Es fehlt wie mehrfach ausgeführt bereits an Vortrag, die einen Aufenthalt des Antragstellers in Schleswig-Holstein während des Geltungszeitraums der Landesverordnung möglich erscheinen lassen. Die Regelung zur kritischen Infrastruktur steht im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 der Landesverordnung. Wie ausgeführt, fehlt dem Antragsteller aber auch in Bezug auf diese Vorschrift die Antragsbefugnis. 14. Soweit der Antragsteller sich gegen § 11 der Landesverordnung vom 2. April 2020 § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen (1) Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ist es erlaubt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs-und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 festgelegt sind. (2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vorher bekannt zu geben. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung den Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzen könnte. Es fehlt an Vortrag, der einen Aufenthalt des Antragstellers in Schleswig-Holstein während des Geltungszeitraums der Landesverordnung möglich erscheinen lässt. Auch im Übrigen ist keine mögliche Rechtsverletzung für den Antragsteller erkennbar. Adressat der Regelung in Absatz 1 ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Dieses wird auch nicht zu möglicherweise beschwerenden Maßnahmen ermächtigt. Auch Absatz 2 regelt keine gesonderte Ermächtigung, sondern verweist lediglich auf die bereits bestehende Ermächtigung nach dem Infektionsschutzgesetz und verpflichtet die Behörden, entsprechende Maßnahmen dem Ministerium vorab anzuzeigen. 15. Soweit der Antragsteller sich gegen § 12 der Landesverordnung vom 2. April 2020, der Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten trifft, richtet, fehlt es bereits an einer Eröffnung eines Rechtswegs. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nur „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 - , juris Rn. 14 m. w. N.). Da insofern auch kein anderer Rechtsweg eröffnet ist (so auch Schoch/Schneider/Panzer/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 47 Rn. 32, beck-online), führt dies nicht dazu, dass das Verfahren insofern abzutrennen und zu verweisen wäre, sondern unmittelbar zu einer Unstatthaftigkeit und damit Unzulässigkeit des Antrags. 16. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Landesverordnung in deren § 13 richtet, ist er auch davon bereits nicht isoliert betroffen. II. Der Antrag, festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 8. April 2020 nichtig gewesen ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Auch die Landesverordnung vom 8. April 2020 enthält unterschiedliche Normteile, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind. Auch diese sind daher einzeln zu betrachten. Vorliegend fehlt es in Bezug auf § 12 der Landesverordnung, der Ordnungswidrigkeiten regelt, bereits an der Eröffnung eines Rechtswegs. Im Übrigen fehlt dem Antragsteller auch in Bezug auf die Landesverordnung vom 8. April 2020 bereits die Antragsbefugnis mangels Tatsachenvortrag, aus dem sich eine Möglichkeit einer Betroffenheit ergab. Zudem fehlten auch darüber hinaus teilweise bereits die Antragsbefugnis bzw. das berechtigte Interesse an einer nachträglichen Feststellung bzw. wäre der Antrag sonst als unbegründet abzulehnen. 1. Soweit der Antragsteller sich gegen das Beherbergungsverbot in § 1 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 1 Beherbergung Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. richtet, fehlt ihm bereits die Antragsbefugnis in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der Norm (hierzu a). Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller, der in Niedersachsen wohnhaft war, auch das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit (hierzu b). a) Die Normen der Landesverordnung konnten – unabhängig davon, ob der Antragsteller dann persönlich von diesen betroffen gewesen wäre – nur Geltung erlangen, wenn der Antragsteller sich auf dem Landesgebiet Schleswig-Holsteins aufgehalten hat. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich aber gerade nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung – vom 9. April 2020 bis zum 18. April 2020 und damit nur eineinhalb Wochen – in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins begeben bzw. sich in diesem aufgehalten hätte. Insofern wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Konkret in Bezug auf das Beherbergungsverbot in § 1 der Landesverordnung erfolgte ebenfalls kein Vortrag, aus dem sich die tatsächliche Möglichkeit ergeben würde, dass der Antragsteller ohne das Verbot eine Beherbergung zu touristischen Zwecken angestrebt hätte. b) Zudem fehlt dem Antragsteller auch das Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Es ergibt sich weder aus einem Präjudizinteresse noch aus einer Wiederholungsgefahr noch aus dem Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs. Hinsichtlich eines Präjudizinteresses scheiden etwaige Amtshaftungsansprüche mangels drittbezogener Amtspflicht sowie etwaige Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff mangels Betroffenheit einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition aus. Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht nicht. Die Infektionslage hinsichtlich Sars-CoV-2 hat sich erheblich verändert, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im Infektionsschutzgesetz wurden seit Erlass der angegriffenen Verordnung verändert. Es fehlt auch an einem qualifizierten Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründen könnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Rechtsverletzung möglich wäre (vgl. dazu a), handelte es sich nicht um eine tiefgreifende. 2. Soweit der Antragsteller sich gegen die Einreisebeschränkung in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung vom 8. April 2020 Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu b). a) Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung generell in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins begeben hätte. Auch ergibt sich aus seinem Vortrag nicht die reale Möglichkeit, dass er sich zu einem der in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung vom 8. April 2020 aufgeführten Zwecke in das Landesgebiet des Antragsgegners begeben hätte. b) Wenn man eine Möglichkeit der Einreise zu einem der genannten Zwecke in das Landesgebiet unterstellte, würde zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen. Der Antrag wäre jedoch insoweit unbegründet. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte (hierzu i.). Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt (hierzu ii.). Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor (hierzu iii.). Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu iv.). Die Maßnahme verstieß auch nicht gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens (vgl. zum Ganzen schon Urteil des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 5/20 -, juris Rn. 41-103). i. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Sie konnte auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war im hier maßgeblichen Zeitraum eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Sie ermächtigte auch zu Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. ii. Die angegriffene Landesverordnung vom 8. April 2020 war formell rechtmäßig. Sie entsprach den formalen Anforderungen des § 56 LVwG. Sie war als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage war angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde. Sie wurde ordnungsgemäß zunächst gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG auf der Internetseite der Landesregierung ersatzverkündet und anschließend gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 LVwG im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Die Regelung erfüllte auch die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. iii. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Bei Erlass der angegriffenen Landesverordnung gab es in Schleswig-Holstein sowohl Krankheitsverdächtige im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG als auch an COVID-19 Erkrankte und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG. iv.Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insofern wird auf die Ausführungen oben zur Landesverordnung vom 2. April 2020 verwiesen, die auf den hiesigen Erlass- und Geltungszeitraum zu übertragen sind. 3. Soweit der Antragsteller sich gegen die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 2 bis 5 der Landesverordnung vom 8. April 2020 (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. (3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. (3a) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragene Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. (4) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: 1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. 2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. 3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. (5) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Hochzeiten. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu b). a) Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen, so dass er den Regelungen ausgesetzt gewesen wäre. Zudem wäre der Antragsteller selbst bei einem Aufenthalt in Schleswig-Holstein im Geltungszeitraum nicht von allen in den Normen geregelten Verboten betroffen gewesen. Konkret fehlt es auch an jeglichem Vortrag, aus dem sich ergäbe, dass der Antragsteller an Veranstaltungen (Absatz 3) sowie Bestattungen und Hochzeiten (Absatz 5) möglicherweise teilgenommen bzw. diese organisiert hätte. b) Wenn man eine Möglichkeit der Betroffenheit unterstellte, würde zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff und damit ein Feststellungsinteresse vorliegen. Der Antrag wäre jedoch insoweit unbegründet. Wie bereits ausgeführt, beruhte die Landesverordnung vom 8. April 2020 auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Sie war formell rechtmäßig. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Die getroffene Regelung zu Kontaktbeschränkungen war auch verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Landesverordnung vom 2. April 2020 verwiesen, die auf den hiesigen Erlasszeitpunkt und Geltungszeitraum übertragbar sind. 4. Soweit der Antragsteller sich gegen die Versammlungsbeschränkung in § 3 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 3 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen dürfen nicht stattfinden. (2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können für Demonstrationen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Zudem fehlt es auch an jeglichem Vortrag, aus dem sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung die Organisation einer Versammlung im Rechtssinn im Landesgebiet von Schleswig-Holstein beabsichtigt hätte oder dass ohne das Verbot ggf. Versammlungen in Schleswig-Holstein stattgefunden hätten, an denen der Antragsteller möglicherweise teilgenommen hätte, oder dass der Antragsteller sonst so häufig an Versammlungen im Rechtssinn in Schleswig-Holstein teilgenommen oder solche in Schleswig-Holstein organisiert hätte, dass auch im Geltungszeitraum der Verordnung mit einer solchen Versammlung zu rechnen gewesen wäre. 5. Soweit der Antragsteller sich gegen die Zutrittsbeschränkung für Inseln, Halligen und Warften in § 4 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 4 Inseln und Halligen (1) Der Zutritt zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. (2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die 1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; 2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; 3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; 4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind; 5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Zudem fehlt es auch an jeglichem Vortrag, aus dem sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass sich der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung möglicherweise auf eine Insel, Hallig oder Warft mit Ausnahme von Nordstrand begeben hätte oder dass er dies sonst so regelmäßig getan hätte, dass es auch im Geltungszeitraum der Verordnung real möglich gewesen wäre. 6. Soweit der Antragsteller sich gegen die Beschränkungen für Gaststätten in § 5 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 5 Gaststätten (1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. (2) Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Bei Autobahnraststätten und Autohöfen und Drive-in-Lokalen ist eine Vorbestellung nicht erforderlich. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) sowie das Feststellungsinteresse (hierzu b). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet (hierzu c). a) Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise im Geltungszeitraum eine Gaststätte in Schleswig-Holstein hätte besuchen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Eine mögliche Verletzung seiner Rechte als Nicht-Adressat kommt allein in Bezug auf Absatz 1 der Regelung in Betracht, die generell und flächendeckend auch für potentielle Gäste die Möglichkeit des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum beschränkte. b) Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung der Gaststätten betroffen war, auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er nicht in Schleswig-Holstein Gaststätten zum Zweck des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Zudem wäre der Antrag insoweit unbegründet. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu der entsprechenden Regelung in der Landesverordnung vom 2. April 2020 verwiesen, die auf den hiesigen Erlasszeitpunkt und Geltungszeitraum übertragbar sind. Hinsichtlich des Verzehrverbots im Umkreis um gastronomische Einrichtungen war gerade durch die Schließung der Gaststätten selbst damit zu rechnen, dass sich der soziale Kontakt in Verbindung mit dem Verzehr auf den Bereich um die gastronomischen Einrichtungen, die entsprechende Mitnahmeangebote erbrachten, verlagern würde. 7. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Einzelhandel und Dienstleister sowie Handwerker in § 6 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen; das Nebensortiment darf in diesem Fall weiter verkauft werden. (2) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind. richtet, fehlt ihm bereits die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise eine der Verkaufsstätten oder Dienstleister oder Handwerker hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Auch aus diesem Grund scheidet eine mögliche Antragsbefugnis aus. Einzelhandel und Dienstleister sowie Handwerker dienen auch nicht dem sozialen Kontakt der Kundinnen und Kunden, so dass unter diesem Aspekt keine Antragsbefugnis in Betracht kommt. 8. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Einrichtungen in § 6 Abs. 3 der Landesverordnung vom 8. April 2020 (3) Ferner sind zu schließen 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafes und ähnliche Betriebe, 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, 3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, 5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, 6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, 7. Bibliotheken, 8. Sportboothäfen. Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 7 können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) sowie das Feststellungsinteresse (hierzu b). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet (hierzu c). a) Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise Einrichtungen der genannten Arten hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Auch aus diesem Grund kommt eine Antragsbefugnis allenfalls insoweit in Betracht, als die Einrichtungen zumindest auch dem sozialen Kontakt der Nutzerinnen und Nutzer dienen, wie beispielsweise bei Bars. b) Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung von auch dem sozialen Austausch dienenden Einrichtungen betroffen war, auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er nicht in Schleswig-Holstein Einrichtungen wie Bars zum Zweck des sozialen Austauschs und der Geselligkeit im öffentlichen Raum besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Zudem wäre der Antrag insoweit unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Gaststättenschließungen verwiesen. 9. Soweit sich der Antragsteller gegen § 6 Abs. 4 der Landesverordnung vom 8. April 2020 (4) Für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Der Antragsteller ist weder Adressat noch Betroffener. Zudem ist die Regelung nicht beschwerend, sondern ermöglicht gerade die Zulassung von Ausnahmen. 10. Soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in § 7 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (1) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Ebenso fehlt es an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise im Geltungszeitraum der angegriffenen Regelung ein Angebot in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich hätte wahrnehmen oder an einer Zusammenkunft in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften hätte teilnehmen wollen. 11. Soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen in § 8 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (1) In Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. (2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag dahingehend, dass der Antragsteller möglicherweise Einrichtungen der betroffenen Arten hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch insoweit nicht Adressat der Regelungen war. Ob eine Antragsbefugnis bei der wie hier erfolgten generellen Schließung auch für potentielle Nutzerinnen und Nutzer in Betracht kommt, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlte dem Antragsteller insoweit das Feststellungsinteresse, weil für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller, der auch nichts dazu vorgetragen hat, auf die Nutzung einer entsprechenden Einrichtung gerade in Schleswig-Holstein angewiesen zu sein, kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorläge. Ein Feststellungsinteresse wegen Präjudizinteresse od er Wiederholungsgefahr liegt, wie oben ausgeführt, auch nicht vor. 12. Soweit der Antragsteller sich gegen die Pflicht zur Einhaltung von Hygienestandards in § 9 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 9 Hygienestandards Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) und das Feststellungsinteresse (hierzu b). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu c). a) Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Im Übrigen wäre er nur hinsichtlich der Zusammenkünfte Adressat und damit möglicherweise betroffen. b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Hygienestandards bei Zusammenkünften einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff für den Antragsteller begründete. Wie ausgeführt, kommt auch kein Feststellungsinteresse aus Präjudizinteresse bzw. Wiederholungsgefahr in Betracht. c) Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Es bestehen insbesondere keine materiellen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Einhaltung von notwendigen Hygienestandards, insbesondere den Empfehlungen des RKI. 13. Soweit der Antragsteller sich gegen die Definition der kritischen Infrastruktur in § 10 der Landesverordnung vom 8. April 2020 richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung den Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzen könnte. Es fehlt, wie mehrfach ausgeführt, bereits an Vortrag, der einen Aufenthalt des Antragstellers in Schleswig-Holstein während des Geltungszeitraums der Landesverordnung hätte möglich erscheinen lassen. Die Regelung zur kritischen Infrastruktur steht im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 der Landesverordnung. Wie ausgeführt, fehlt dem Antragsteller aber auch in Bezug auf diese Vorschrift die Antragsbefugnis. 14. Soweit der Antragsteller sich gegen § 11 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen (1) Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 hervorgehen. (2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung den Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzen könnte. Es fehlt an Vortrag, der einen Aufenthalt des Antragstellers in Schleswig-Holstein während des Geltungszeitraums der Landesverordnung hätte möglich erscheinen lassen. Auch unabhängig davon wäre der Antragsteller aber nicht in seinen Rechten betroffen. Adressat der Regelung in Absatz 1 ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Dieses wird auch nicht zu möglicherweise beschwerenden Maßnahmen ermächtigt. Auch Absatz 2 regelt keine gesonderte Ermächtigung, sondern verweist lediglich auf die bereits bestehende Ermächtigung nach dem Infektionsschutzgesetz und verpflichtet die Behörden, entsprechende Maßnahmen dem Ministerium vorab anzuzeigen. 15. Soweit der Antragsteller sich gegen § 12 der Landesverordnung vom 8. April 2020, der Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten trifft, richtet, fehlt es bereits an einer Eröffnung eines Rechtswegs. Da insofern auch kein anderer Rechtsweg eröffnet ist, führt dies unmittelbar zu einer Unstatthaftigkeit und damit Unzulässigkeit des Antrags. 16. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Landesverordnung in deren § 13 richtet, ist er auch davon bereits nicht isoliert betroffen. III. Der Antrag, festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 18. April 2020 nichtig gewesen ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Auch die Landesverordnung vom 18. April 2020 enthält unterschiedliche Normteile, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind. Auch diese sind daher einzeln zu betrachten. Vorliegend fehlt es in Bezug auf § 12 der Landesverordnung, der Ordnungswidrigkeiten regelt, bereits an der Eröffnung eines Rechtswegs. Im Übrigen fehlt dem Antragsteller auch in Bezug auf die Landesverordnung vom 18. April 2020 bereits die Antragsbefugnis mangels Tatsachenvortrag, aus dem sich eine Möglichkeit einer Betroffenheit ergab. Zudem fehlten auch darüber hinaus teilweise bereits die Antragsbefugnis bzw. das berechtigte Interesse an einer nachträglichen Feststellung bzw. wäre der Antrag sonst als unbegründet abzulehnen. 1. Soweit der Antragsteller sich gegen das Beherbergungsverbot in § 1 der Landesverordnung vom 18. April 2020 § 1 Beherbergung Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nichterlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. richtet, fehlt ihm bereits die Antragsbefugnis in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der Norm (hierzu a). Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller, der in Niedersachsen wohnhaft war, auch das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit (hierzu b). a) Die Normen der Landesverordnung konnten – unabhängig davon, ob der Antragsteller dann persönlich von diesen betroffen gewesen wäre – gegenüber dem Antragsteller nur Geltung erlangen, wenn der Antragsteller sich auf dem Landesgebiet Schleswig-Holsteins aufgehalten hat. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich aber gerade nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung – vom 19. April 2020 bis 3. Mai 2020 und damit immerhin nur zwei Wochen – in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins begeben bzw. sich in diesem aufgehalten hätte. Insofern wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Konkret in Bezug auf das Beherbergungsverbot in § 1 der Landesverordnung erfolgte ebenfalls kein Vortrag, aus dem sich die tatsächliche Möglichkeit ergeben würde, dass der Antragsteller ohne das Verbot eine Beherbergung zu touristischen Zwecken angestrebt hätte. b) Zudem fehlt dem Antragsteller auch das Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Es ergibt sich weder aus einem Präjudizinteresse noch aus einer Wiederholungsgefahr noch aus dem Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs. Hinsichtlich eines Präjudizinteresses scheiden etwaige Amtshaftungsansprüche mangels drittbezogener Amtspflicht sowie etwaige Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff mangels Betroffenheit einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition aus. Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht nicht. Die Infektionslage hinsichtlich Sars-CoV-2 hat sich erheblich verändert, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im Infektionsschutzgesetz wurden seit Erlass der angegriffenen Verordnung verändert. Es fehlt auch an einem qualifizierten Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründen könnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Rechtsverletzung möglich wäre (vgl. dazu a), handelte es sich nicht um eine tiefgreifende. 2. Soweit der Antragsteller sich gegen die Einreisebeschränkung in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung vom 18. April 2020 Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu b). a) Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung generell in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Auch ergibt sich aus seinem Vortrag keine reale Möglichkeit, dass er sich zu einem der in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung vom 18. April 2020 aufgeführten Zwecke in das Landesgebiet des Antragsgegners begeben hätte. b) Wenn man eine Möglichkeit der Einreise zu einem der genannten Zwecke in das Landesgebiet unterstellte, würde zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen. Der Antrag wäre jedoch insoweit unbegründet. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte (hierzu i.). Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt (hierzu ii.). Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor (hierzu iii.). Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu iv.). Die Maßnahme verstieß auch nicht gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens. i. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Sie konnte auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war im hier maßgeblichen Zeitraum eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Sie ermächtigte auch zu Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. ii. Die angegriffene SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 war formell rechtmäßig. Sie entsprach den formalen Anforderungen des § 56 LVwG. Sie war als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage war angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde. Sie wurde ordnungsgemäß zunächst gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG auf der Internetseite der Landesregierung ersatzverkündet und anschließend gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 LVwG im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Die Regelung erfüllte auch die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. iii. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Bei Erlass der angegriffenen Landesverordnung gab es in Schleswig-Holstein sowohl Krankheitsverdächtige im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG als auch an COVID-19 Erkrankte und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG. iv.Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insofern wird auf die Ausführungen oben zur Landesverordnung vom 2. April 2020 verwiesen, die auf den hiesigen Erlass- und Geltungszeitraum zu übertragen sind. Der Senat berücksichtigt insofern hier zudem, dass durch die vorangegangenen Regelungen bereits längere Zeit eine solche Einreisebeschränkung bestand, was die Schwere des Eingriffs vertieft. 3. Soweit der Antragsteller sich gegen die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 2 bis 5 der Landesverordnung vom 18. April 2020 (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. (3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. (3a) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. (4) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: 1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. 2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. 3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. (5) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Hochzeiten. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu b). a) Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen, so dass er den Regelungen ausgesetzt gewesen wäre. Zudem wäre der Antragsteller selbst bei einem Aufenthalt in Schleswig-Holstein im Geltungszeitraum nicht von allen in den Normen geregelten Verboten betroffen gewesen. Konkret fehlt es auch an jeglichem Vortrag aus dem sich ergäbe, dass der Antragsteller an Veranstaltungen (Absatz 3) sowie Bestattungen und Hochzeiten (Absatz 5) möglicherweise teilgenommen bzw. diese organisiert hätte. b) Wenn man eine Möglichkeit der Betroffenheit unterstellte, würden zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff und damit ein Feststellungsinteresse vorliegen. Der Antrag wäre jedoch insoweit unbegründet. Wie bereits ausgeführt beruhte die Landesverordnung vom 18. April 2020 auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Sie war formell rechtmäßig. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. Die getroffene Regelung zu Kontaktbeschränkungen war auch verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Landesverordnung vom 2. April 2020 verwiesen, die auf den hiesigen Erlasszeitpunkt und Geltungszeitraum übertragbar sind. Der Senat berücksichtigt insofern hier zudem, dass durch die vorangegangenen Regelungen bereits längere Zeit eine solche Kontaktbeschränkung bestand, was die Schwere des Eingriffs vertieft. 4. Soweit der Antragsteller sich gegen die Versammlungsbeschränkung in § 3 der Landesverordnung vom 18. April 2020 § 3 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen sind verboten. (2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Zudem fehlt es auch an jeglichem Vortrag, aus dem sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung die Organisation einer Versammlung im Rechtssinn im Landesgebiet von Schleswig-Holstein beabsichtigt hätte oder dass ohne das Verbot gegebenenfalls Versammlungen in Schleswig-Holstein stattgefunden hätten, an denen der Antragsteller möglicherweise teilgenommen hätte, oder dass der Antragsteller sonst so häufig an Versammlungen im Rechtssinne in Schleswig-Holstein teilgenommen oder solche in Schleswig-Holstein organisiert hätte, dass auch im Geltungszeitraum der Verordnung mit einer solchen Versammlung zu rechnen gewesen wäre. 5. Soweit der Antragsteller sich gegen die Zutrittsbeschränkung für Inseln, Halligen und Warften in § 4 der Landesverordnung vom 18. April 2020 § 4 Inseln und Halligen (1) Der Zutritt zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. (2) Von dem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen, die 1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; 2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; 3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; 4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind; 5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen. (3) Liegen vergleichbar schwerwiegende Gründe wie in Absatz 2 vor, können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich wie ausgeführt aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Zudem fehlt es auch an jeglichem Vortrag, aus dem sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass sich der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung möglicherweise auf eine Insel, Hallig oder Warft mit Ausnahme von Nordstrand oder der Hamburger Hallig begeben hätte oder dass er dies sonst so regelmäßig getan hätte, dass es auch im Geltungszeitraum der Verordnung real möglich gewesen wäre. 6. Soweit der Antragsteller sich gegen die Beschränkungen für Gaststätten in § 5 der Landesverordnung vom 18. April 2020 § 5 Gaststätten (1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. (2) Gaststätten, nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) sowie das Feststellungsinteresse (hierzu b). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet (hierzu c). a) Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise im Geltungszeitraum eine Gaststätte in Schleswig-Holstein hätte besuchen oder im Umkreis von 100 Metern um eine gastronomische Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung etwas hätte verzehren wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausgenommen bezüglich der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung, nach der Verzehr im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung untersagt war, nicht Adressat der Regelungen war. Eine mögliche Verletzung seiner Rechte als Nicht-Adressat kommt allein in Bezug auf Absatz 1 der Regelung in Betracht, die generell und flächendeckend auch für potentielle Gäste die Möglichkeit des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum beschränkt. b) Dem Antragsteller fehlt zudem, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung der Gaststätten betroffen war, auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er nicht in Schleswig-Holstein Gaststätten zum Zweck des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Zudem wäre der Antrag insoweit unbegründet. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu der entsprechenden Regelung in der Landesverordnung vom 2. April 2020 sowie vom 8. April 2020 verwiesen, die auf den hiesigen Erlasszeitpunkt und Geltungszeitraum übertragbar sind. Der Senat berücksichtigt insofern hier zudem, dass durch die vorangegangenen Regelungen bereits längere Zeit Gaststätten geschlossen waren, was die Schwere des Eingriffs vertieft. 7. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Einzelhandel und Dienstleister sowie Handwerker in § 6 Absatz 1 bis 2a sowie die Schließung von Outlet-Centern in § 6 Abs. 3 Nr. 9 der Landesverordnung vom 18. April 2020 § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: 1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; 2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9, 3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür, 4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Auflagen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden. (1a) Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 genannten Betriebe. (1b) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. (2) Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind. (2a) Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte und Gemeinden stellen sicher, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden können. Hierzu können die Städte und Gemeinden Zugangsbeschränkungen vornehmen und andere geeignete Maßnahmen ergreifen. (3) Es sind zu schließen: […] 9. Outlet-Center Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. richtet, fehlt ihm bereits die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise eine der Verkaufsstätten oder Dienstleister oder Handwerker oder Outlet-Center hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Auch aus diesem Grund scheidet eine mögliche Antragsbefugnis aus. Einzelhandel und Dienstleister sowie Handwerker und Outlet-Center dienen auch nicht dem sozialen Kontakt der Kundinnen und Kunden, so dass unter diesem Aspekt keine Antragsbefugnis in Betracht kommt. 8. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Einrichtungen in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 der Landesverordnung vom 18. April 2020, hinsichtlich derer § 6 Abs. 4 bis 7 der Landesverordnung Ausnahmeregelungen getroffen haben (3) Es sind zu schließen: 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe, 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, 3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, 5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, 6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, 7. Bibliotheken, 8. Sportboothäfen. […] Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. (4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können Tierparks, Wildparks und Zoos unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei Grundflächen über 1000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1000 Quadratmeter der für die Besucher zugänglichen Grundfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Gastronomische Angebote und die Nutzung von Spielplätzen innerhalb der Einrichtungen sind untersagt. (5) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden. (6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. (7) Abweichend von Absatz 3 Nummer 7 können öffentliche Bibliotheken und Archive unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 geöffnet werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 können vorbestellte und reservierte Waren von Besucherinnen und Besuchern abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zum Bibliothekspersonal vermieden wird und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) sowie das Feststellungsinteresse (hierzu b). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet (hierzu c). a) Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise Einrichtungen der genannten Arten hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Auch aus diesem Grund kommt eine Antragsbefugnis allenfalls insoweit in Betracht, soweit die Einrichtungen zumindest auch dem sozialen Kontakt der Nutzerinnen und Nutzer dienen, wie beispielsweise bei Bars. b) Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung von auch dem sozialen Austausch dienenden Einrichtungen betroffen war, auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er nicht in Schleswig-Holstein Einrichtungen wie Bars zum Zweck des sozialen Austauschs und der Geselligkeit im öffentlichen Raum besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Zudem wäre der Antrag insoweit unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Gaststättenschließungen verwiesen. 9. Soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in § 7 der Landesverordnung vom 18. April 2020 § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (1) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und in sonstigen Einrichtungen der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Ebenso fehlt es an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise im Geltungszeitraum der angegriffenen Regelung ein Angebot in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich hätte wahrnehmen oder an einer Zusammenkunft in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften hätte teilnehmen wollen. 10. Soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen in § 8 der Landesverordnung vom 18. April 2020 § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. (2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag dahingehend, dass der Antragsteller möglicherweise Einrichtungen der genannten Arten hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch insoweit nicht Adressat der Regelungen war. Ob eine Antragsbefugnis bei der wie hier erfolgten generellen Schließung auch für potentielle Nutzerinnen und Nutzer in Betracht kommt, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlte dem Antragsteller insoweit das Feststellungsinteresse, weil für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller, der auch nichts dazu vorgetragen hat, auf die Nutzung einer entsprechenden Einrichtung gerade in Schleswig-Holstein angewiesen zu sein, kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorläge. Ein Feststellungsinteresse wegen Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr liegt, wie oben ausgeführt, auch nicht vor. 11. Soweit der Antragsteller sich gegen die Pflicht zur Einhaltung von Hygienestandards in § 9 der Landesverordnung vom 18. April 2020 § 9 Hygienestandards (1) Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen. (2) Genehmigte Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepte nach § 6 Absatz 2a Satz 1 sind einzuhalten. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) und das Feststellungsinteresse (hierzu b). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu c). a) Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Im Übrigen wäre er nur hinsichtlich der Zusammenkünfte Adressat und damit möglicherweise betroffen. b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der Hygienestandards bei Zusammenkünften einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff für den Antragsteller begründete. Wie ausgeführt, kommt auch kein Feststellungsinteresse aus Präjudizinteresse bzw. Wiederholungsgefahr in Betracht. c) Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Es bestehen insbesondere keine materiellen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Einhaltung von notwendigen Hygienestandards, insbesondere den Empfehlungen des RKI. 12. Soweit der Antragsteller sich gegen die Definition der kritischen Infrastruktur in § 10 der Landesverordnung vom 18. April 2020 richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung den Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzen könnte. Es fehlt, wie mehrfach ausgeführt, bereits an Vortrag, der einen Aufenthalt des Antragstellers in Schleswig-Holstein während des Geltungszeitraums der Landesverordnung hätte möglich erscheinen lassen. Die Regelung zur kritischen Infrastruktur steht im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 der Landesverordnung. Wie ausgeführt, fehlt dem Antragsteller aber auch in Bezug auf diese Vorschrift die Antragsbefugnis. 13. Soweit der Antragsteller sich gegen § 11 der Landesverordnung vom 8. April 2020 § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen (1) Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, in der erlaubte Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 konkretisiert werden. (2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung den Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzen könnte. Es fehlt an Vortrag, der einen Aufenthalt des Antragstellers in Schleswig-Holstein während des Geltungszeitraums der Landesverordnung hätte möglich erscheinen lassen. Auch im Übrigen kann die Regelung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen. Adressat der Regelung in Absatz 1 ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Dieses wird auch nicht zu möglicherweise beschwerenden Maßnahmen ermächtigt. Auch Absatz 2 regelt keine gesonderte Ermächtigung, sondern verweist lediglich auf die bereits bestehende Ermächtigung nach dem Infektionsschutzgesetz und verpflichtet die Behörden, entsprechende Maßnahmen dem Ministerium vorab anzuzeigen. 14. Soweit der Antragsteller sich gegen § 12 der Landesverordnung vom 18. April 2020, der Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten trifft, richtet, fehlt es bereits an einer Eröffnung eines Rechtswegs. Da insofern auch kein anderer Rechtsweg eröffnet ist, führt dies unmittelbar zu einer Unstatthaftigkeit und damit Unzulässigkeit des Antrags. 15. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Landesverordnung in deren § 13 richtet, ist er auch davon bereits nicht isoliert betroffen. IV. Der Antrag, festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 1. Mai 2020 nichtig gewesen ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Auch die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. Mai 2020 enthält unterschiedliche Normteile, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind. Auch diese sind daher einzeln zu betrachten. Vorliegend fehlt es in Bezug auf § 12 der Landesverordnung, der Ordnungswidrigkeiten regelt, bereits an der Eröffnung eines Rechtswegs. Im Übrigen fehlt dem Antragsteller auch in Bezug auf die Landesverordnung vom 1. Mai 2020 bereits die Antragsbefugnis mangels Tatsachenvortrag, aus dem sich eine Möglichkeit einer Betroffenheit ergab. Zudem fehlten auch darüber hinaus teilweise bereits die Antragsbefugnis bzw. das berechtigte Interesse an einer nachträglichen Feststellung bzw. wäre der Antrag sonst als unbegründet abzulehnen. 1. Soweit der Antragsteller sich gegen das Beherbergungsverbot in § 1 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 § 1 Beherbergung Betreibern von Beherbergungsstätten, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Auf Campingplätzen dürfen die Betreiber nur das Dauercamping zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben; eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist dort unzulässig. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. richtet, fehlt ihm bereits die Antragsbefugnis in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der Norm (hierzu a). Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller, der in Niedersachsen wohnhaft war, auch das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit (hierzu b). a) Die Normen der Landesverordnung konnten – unabhängig davon, ob der Antragsteller dann persönlich von diesen betroffen gewesen wäre – nur Geltung erlangen, wenn der Antragsteller sich auf dem Landesgebiet Schleswig-Holsteins aufgehalten hätte. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich aber gerade nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung – vom 4. Mai 2020 bis 17. Mai 2020 und damit gerade einmal zwei Wochen, wobei es bezüglich einiger Regelungen bereits ab dem 9. Mai 2020 Änderungen gab durch die Landesverordnungen vom 5. Mai 2020 und 8. Mai 2020 – in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins begeben bzw. sich in diesem aufgehalten hätte. Insofern wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Konkret in Bezug auf das Beherbergungsverbot in § 1 der Landesverordnung erfolgte ebenfalls kein Vortrag, aus dem sich die tatsächliche Möglichkeit ergeben würde, dass der Antragsteller ohne das Verbot eine Beherbergung zu touristischen Zwecken, die nicht unter die Ausnahmen gefallen wäre, angestrebt hätte. b) Zudem fehlt dem Antragsteller auch das Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Es ergibt sich weder aus einem Präjudizinteresse noch aus einer Wiederholungsgefahr noch aus dem Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs. Hinsichtlich eines Präjudizinteresses scheiden etwaige Amtshaftungsansprüche mangels drittbezogener Amtspflicht sowie etwaige Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff mangels Betroffenheit einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition aus. Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht nicht. Die Infektionslage hinsichtlich Sars-CoV-2 hat sich erheblich verändert, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im Infektionsschutzgesetz wurden seit Erlass der angegriffenen Verordnung verändert. Es fehlt auch an einem qualifizierten Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründen könnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Rechtsverletzung möglich wäre (vgl. dazu a), handelte es sich nicht um eine tiefgreifende. 2. Soweit der Antragsteller sich gegen die Einreisebeschränkung in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Die Einreise zum Dauercamping nach § 1 Satz 2 ist erlaubt; zu Freizeitzwecken ist sie nur erlaubt, sofern sie für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 4 bis 11 oder für private Besuche bei Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein erfolgt. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu b). a) Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung generell in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Auch ergibt sich aus seinem Vortrag keine reale Möglichkeit, dass er sich zu einem der in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 als untersagt aufgeführten Zwecke in das Landesgebiet des Antragsgegners begeben hätte. b) Wenn man eine Möglichkeit der Einreise zu einem der genannten Zwecke in das Landesgebiet unterstellte, würde zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen. Der Antrag wäre jedoch insoweit unbegründet. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte (hierzu i.). Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt (hierzu ii.). Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor (hierzu iii.). Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu iv.). Die Maßnahme verstieß auch nicht gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens. i. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Sie konnte auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war im hier maßgeblichen Zeitraum eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Sie ermächtigte auch zu Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. ii. Die angegriffene Landesverordnung vom 1. Mai 2020 war formell rechtmäßig. Sie entsprach den formalen Anforderungen des § 56 LVwG. Sie war als Landesverordnungen bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage war angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde. Sie wurde ordnungsgemäß zunächst gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG auf der Internetseite der Landesregierung ersatzverkündet und anschließend gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 LVwG im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Soweit die Landesverordnung zweimal ausgefertigt und ersatzverkündet wurde, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit. Die erste Ausfertigung war fehlerhaft dahingehend, dass das im Einleitungssatz angegebene Datum nicht dem Datum der Beschlussfassung der Landesregierung des Antragsgegners entsprach, sondern statt dem 1. Mai 2020 dort der 3. Mai 2020 angegeben war. Der Fehler war auch offensichtlich, weil die Ausfertigung unter dem 1. Mai 2020 erfolgt war und die Landesverordnung bereits am 1. Mai 2020 im Internet ersatzverkündet wurde. Es kann offenbleiben, welche Auswirkungen die ursprüngliche fehlerhafte Ausfertigung hatte, weil die erneute Ausfertigung vom 1. Mai 2020, die das korrekte Datum der Beschlussfassung der Landesregierung des Antragsgegners angegeben hat, noch vor dem Geltungsbeginn der Landesverordnung am 3. Mai 2020, nämlich am 2. Mai 2020, ersatzverkündet und auch diese später bekanntgemacht wurde. Die Regelung erfüllte auch die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. iii. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. Bei Erlass der angegriffenen Landesverordnung gab es in Schleswig-Holstein sowohl Krankheitsverdächtige im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG als auch an COVID-19 Erkrankte und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG. iv.Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insofern wird auf die Ausführungen oben zur Landesverordnung vom 2. April 2020 verwiesen, die weitestgehend auf den hiesigen Erlass- und Geltungszeitraum zu übertragen sind. Der Senat berücksichtigt insofern hier zudem zum einen, dass durch die vorangegangenen Regelungen bereits längere Zeit eine solche Einreisebeschränkung bestand, was die Schwere des Eingriffs vertieft. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass es gegenüber den vorherigen Regelungen Lockerungen gab. Dies betraf einmal das Dauercamping und zum andere Besuche für diverse Tätigkeiten und private Besuche bei Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Diese Ausnahmeregelungen begegnen auch keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Soweit der Antragsteller sich gegen die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 2 bis 7 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. (3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. (4) Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl über 1.000 Personen sind bis zum 31. August 2020 verboten. Vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Verordnung gilt für Veranstaltungen unter 1.000 Personen Absatz 3. (5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. (6) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: 1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. 2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. 3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. (7) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Eheschließungen. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a). Darüber hinaus ist der Antrag insoweit auch unbegründet (hierzu b). a) Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen, so dass er den Regelungen ausgesetzt gewesen wäre. Zudem wäre der Antragsteller selbst bei einem Aufenthalt in Schleswig-Holstein im Geltungszeitraum nicht von allen in den Normen geregelten Verboten betroffen gewesen. Konkret fehlt es auch an jeglichem Vortrag, aus dem sich ergäbe, dass der Antragsteller an Veranstaltungen (Absatz 3 und Absatz 4), größeren privaten Zusammenkommen (Absatz 5 Satz 2) sowie Bestattungen und Hochzeiten (Absatz 7 Satz 2) möglicherweise teilgenommen bzw. diese organisiert hätte. b) Wenn man eine Möglichkeit der Betroffenheit unterstellte, würde zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff und damit ein Feststellungsinteresse vorliegen. Der Antrag wäre jedoch insoweit unbegründet. Wie bereits ausgeführt, beruhte die Landesverordnung vom 1. Mai 2020 auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Sie war formell rechtmäßig. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Die getroffene Regelung zu Kontaktbeschränkungen war auch verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Landesverordnung vom 2. April 2020 verwiesen, die auf den hiesigen Erlasszeitpunkt und Geltungszeitraum übertragbar sind. Der Senat berücksichtigt insofern hier zudem, dass durch die vorangegangenen Regelungen bereits längere Zeit eine solche Kontaktbeschränkung bestand, was die Schwere des Eingriffs vertieft, und die Regelungen im Detail anders ausgestaltet waren, es insbesondere auch Lockerungen gegenüber den vorherigen Regelungen gab. Diese Lockerungen begegnen auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. 4. Soweit der Antragsteller sich gegen die Versammlungsbeschränkung in § 3 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 § 3 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen sind verboten. (2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Zudem fehlt es auch an jeglichem Vortrag aus dem sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung die Organisation einer Versammlung im Rechtssinn im Landesgebiet von Schleswig-Holstein beabsichtigt hätte oder dass ohne das Verbot gegebenenfalls Versammlungen in Schleswig-Holstein stattgefunden hätten, an denen der Antragsteller möglicherweise teilgenommen hätte, oder dass der Antragsteller sonst so häufig an Versammlungen im Rechtssinn in Schleswig-Holstein teilgenommen oder solche in Schleswig-Holstein organisiert hätte, dass auch im Geltungszeitraum der Verordnung mit einer solchen Versammlung zu rechnen gewesen wäre. 5. Soweit der Antragsteller sich gegen die Zutrittsbeschränkung für Inseln, Halligen und Warften in § 4 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 § 4 Inseln und Halligen (1) Der Aufenthalt auf den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. (2) Von dem Aufenthaltsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen, die 1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; 2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; 3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; 4. Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister oder in gerader Linie Verwandte einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel sind; 5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen, 6. die als Dauercamper nach § 1 Satz 2 sich auf der Insel oder Hallig aufhalten oder aufhalten wollen oder die seit spätestens dem 3. Mai 2020 über einen Zweitwohnsitz auf der Insel oder Hallig verfügen oder die mit einer solchen Person am Erstwohnsitz in einem Hausstand wohnen und sich mit ihr gemeinsam auf der Insel oder Hallig aufhalten, soweit sie jeweils nicht seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind. (3) Liegen vergleichbar schwerwiegende Gründe wie in Absatz 2 vor, können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Zudem fehlt es auch an jeglichem Vortrag, aus dem sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass sich der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung möglicherweise auf eine Insel, Hallig oder Warft mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig hätte begeben wollen oder dass er dies sonst so regelmäßig getan hätte, dass es auch im Geltungszeitraum der Verordnung real möglich gewesen wäre. 6. Soweit der Antragsteller sich gegen die Beschränkungen für Gaststätten in § 5 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 § 5 Gaststätten (1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. (2) Gaststätten, nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen, sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) sowie das Feststellungsinteresse (hierzu b). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet (hierzu c). a) Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise im Geltungszeitraum eine Gaststätte in Schleswig-Holstein hätte besuchen oder im Umkreis von 100 Metern um eine gastronomische Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung etwas hätte verzehren wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, ausgenommen bezüglich der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung, nach der Verzehr im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung untersagt war, nicht Adressat der Regelungen war. Eine mögliche Verletzung seiner Rechte als Nicht-Adressat kommt allein in Bezug auf Absatz 1 der Regelung in Betracht, die generell und flächendeckend auch für potentielle Gäste die Möglichkeit des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum beschränkt. b) Dem Antragsteller fehlt zudem, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung der Gaststätten betroffen war, auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er nicht in Schleswig-Holstein Gaststätten zum Zweck des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Zudem wäre der Antrag insoweit unbegründet. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu der entsprechenden Regelung in der Landesverordnung vom 2. April 2020 sowie vom 8. April 2020 verwiesen, die auf den hiesigen Erlasszeitpunkt und Geltungszeitraum übertragbar sind. Der Senat berücksichtigt insofern hier zudem, dass durch die vorangegangenen Regelungen bereits längere Zeit Gaststätten geschlossen waren, was die Schwere des Eingriffs vertieft. 7. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Einzelhandel und Dienstleister sowie Handwerker in § 6 Abs. 1 bis 2a der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern oder mit auf 800 Quadratmeter reduzierter Verkaufsfläche unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: 1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; 2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9 Absatz 1; 3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür; 4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, auf denen Waren angeboten werden, die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen oder die von diesen Flächen umgeben sind, ohne davon großflächig und deutlich sichtbar abgegrenzt zu sein. Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden. (1a) Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betriebe. (1b) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. (2) Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern eine enge persönliche Nähe zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch geboten sind. (2a) Die Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte, Gemeinden und Ämter wirken im Rahmen ihrer Befugnisse darauf hin, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden. richtet, fehlt ihm bereits die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise eine der Verkaufsstätten oder Dienstleister oder Handwerker hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Auch aus diesem Grund scheidet eine mögliche Antragsbefugnis aus. Einzelhandel und Dienstleister sowie Handwerker dienen auch nicht dem sozialen Kontakt der Kundinnen und Kunden, so dass unter diesem Aspekt keine Antragsbefugnis in Betracht kommt. 8. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Einrichtungen in § 6 Abs. 3 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020, hinsichtlich derer § 6 Abs. 4 bis 11 der Landesverordnung Ausnahmeregelungen getroffen haben (3) Es sind zu schließen: 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe, 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, 3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, 5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, 6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, 7. Bibliotheken, 8. Sportboothäfen. Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. (4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können Tierparks, Wildparks und Zoos unter den Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1.000 Quadratmeter ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Gastronomische Angebote innerhalb der Einrichtungen sind untersagt. (5) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden. Abweichend von Absatz 3 dürfen im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Einzel- und Gruppenangebote mit bis zu 5 Personen, die der Stärkung der Erziehungskompetenz und Gesundheitsprävention zur Verhinderung von Erziehungsmängeln oder Kindeswohlgefährdungen dienen, in Einrichtungen der Frühen Hilfen oder Familienzentren durchgeführt werden. Derartige Angebote dürfen auch in Familienbildungsstätten und weiteren geeigneten Einrichtungen, die Angebote der frühen Hilfen vorhalten, durchgeführt werden, deren Betrieb durch diese Verordnung untersagt oder eingeschränkt ist. (6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Die zuständige Behörde kann auch für Kaderathletinnen und Kaderathleten der olympischen und paralympischen Sportarten (Olympisches Kader, Paralympisches Kader; Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2) sowie deren Trainerinnen und Trainern unter Einhaltung der hygienischen und medizinischen Vorgaben ein Training an Bundesstützpunkten, am Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein und an Landesstützpunkten Ausnahmen zulassen Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von Schwimmbädern durch Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer, soweit diese für die Vorbereitung des Wachdienstes zwingend notwendig ist, sowie deren Ausbilderinnen und Ausbilder. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. (7) Abweichend von Absatz 3 Nummer 7 können öffentliche Bibliotheken und Archive unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 geöffnet werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 können vorbestellte und reservierte Waren von Besucherinnen und Besuchern abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zum Bibliothekspersonal vermieden wird und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Hochschulbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Studierende zum Zweck des Selbststudiums und zum Fertigstellen von Abschlussarbeiten sowie für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. (8) Abweichend von Absatz 3 Nummer 8 dürfen die Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben. (9) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten und Ausstellungen unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: 1. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungsfläche zu beschränken; 2. gastronomische Angebote dürfen nicht geöffnet werden; 3. Gruppenführungen, Ausstellungseröffnungen und museumspädagogische Angebote dürfen nicht erfolgen; 4. Garderoben, bei denen Personal Kleidung bzw. Taschen entgegennimmt, sind zu schließen. Freilichtmuseen, Gedenkstätten, Erinnerungsorte und weitere museale Angebote unter freiem Himmel können unter den Voraussetzungen des Satz 1 Nummer 2 bis 4 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 2 und 3 durch eine Kontrollkraft erforderlich, je weiterer 1.000 Quadratmeter ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. (10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen die Außenanlagen botanischer Gärten geöffnet werden. Ebenso dürfen Spielplätze unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass der Betreiber ein Hygienekonzept zur Reduzierung von Infektionsrisiken erstellt und umsetzt. Private Betreiber haben das Konzept der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zur Kenntnis zu geben. (11) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden: 1. der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden, 2. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren, 3. insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten, 4. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen, 5. eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt, 6. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie 7. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt. Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen Sportgeräte für den Sport unter freiem Himmel vermietet werden. richtet, fehlen ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis (hierzu a) sowie das Feststellungsinteresse (hierzu b). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet (hierzu c). a) Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Insofern fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise Einrichtungen der genannten Arten hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller für die meisten der Einzelregelungen, die die Schließung der jeweiligen Einrichtung verfügen, nicht Adressat der Regelungen war. Auch aus diesem Grund kommt eine Antragsbefugnis insoweit allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtungen zumindest auch dem sozialen Kontakt der Nutzerinnen und Nutzer dienen, wie beispielsweise bei Bars. b) Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung von auch dem sozialen Austausch dienenden Einrichtungen betroffen war, auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er nicht in Schleswig-Holstein Einrichtungen wie Bars zum Zweck des sozialen Austauschs und der Geselligkeit im öffentlichen Raum besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Zudem wäre der Antrag insoweit unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Kontaktbeschränkungen sowie Gaststättenschließungen verwiesen. 9. Soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in § 7 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (1) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. Der Einzelunterricht in Musikschulen ist zulässig. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und in sonstigen Einrichtungen der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Gottesdienste und Zusammenkünfte zum Zwecke des Gebetes nur unter folgenden Voraussetzungen stattfinden: 1. Die Teilnehmerzahl ist auf eine Person je 15 Quadratmeter zu begrenzen. 2. Die Gemeinschaften treffen Vorkehrungen zur geordneten Durchführung der Zusammenkünfte und dafür, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen und damit möglicherweise von den Regelungen betroffen gewesen wäre. Ebenso fehlt es auch an Vortrag, dass der Antragsteller möglicherweise im Geltungszeitraum der angegriffenen Regelung ein Angebot in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich hätte wahrnehmen oder an einer Zusammenkunft in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften hätte teilnehmen wollen. 10. Soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen in § 8 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind grundsätzlich für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. (2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich, wie ausgeführt, aus seinem Vortrag bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag dahingehend, dass der Antragsteller möglicherweise Einrichtungen der genannten Arten hätte nutzen wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch insoweit nicht Adressat der Regelungen war. Ob eine Antragsbefugnis bei der wie hier erfolgten generellen Schließung auch für potentielle Nutzerinnen und Nutzer in Betracht kommt, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlte dem Antragsteller insoweit das Feststellungsinteresse, weil für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller, der auch nichts dazu vorgetragen hat, auf die Nutzung einer entsprechenden Einrichtung gerade in Schleswig-Holstein angewiesen zu sein, kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorläge. Ein Feststellungsinteresse wegen Präjudizinteresse od er Wiederholungsgefahr liegt, wie oben ausgeführt, auch nicht vor. 11. Soweit der Antragsteller sich gegen die Pflicht zur Einhaltung von Hygienestandards in § 9 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 § 9 Hygienestandards (1) Beim Betrieb der in §§ 1 und 5 bis 8 genannten Einrichtungen sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten: 1. Besucherinnen und Besucher halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander, soweit sie nicht hilfs- oder betreuungsbedürftig sind, und zu den Beschäftigten ein, soweit sie nicht durch eine Barriere abgeschirmt sind; 2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte halten die Regeln zur Husten- und Nieshygiene ein; 3. Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, werden mindestens zweimal täglich desinfiziert; darüber wird taggleich eine schriftliche Dokumentation erstellt, die auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt ausgehändigt wird. (2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus SARS CoV-2 sind gebührend zu berücksichtigen. An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen auf 1. die Hygienestandards nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, verbunden mit dem Hinweis, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung führen können; 2. sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen; 3. beim Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen das Verbot des Verzehrs innerhalb eines Umkreises von 100 Metern. (3) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygiene- oder Kapazitätskonzept zu erstellen ist, hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Konzepts zu gewährleisten. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. a) Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers bereits nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins hätte begeben wollen. Im Übrigen wäre er nicht Adressat der Vorschriften und damit nicht möglicherweise betroffen. Denn diese richten sich an die Betreiber der Einrichtungen, Dienstleister und Handwerker. Zu diesen zählt der Antragsteller aber nicht. 12. Soweit der Antragsteller sich gegen die Definition der kritischen Infrastruktur in § 10 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung den Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzen könnte. Es fehlt, wie mehrfach ausgeführt, bereits an Vortrag, der einen Aufenthalt des Antragstellers in Schleswig-Holstein während des Geltungszeitraums der Landesverordnung hätte möglich erscheinen lassen. Die Regelung zur kritischen Infrastruktur steht im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 der Landesverordnung. Wie ausgeführt fehlt dem Antragsteller aber auch in Bezug auf diese Vorschrift die Antragsbefugnis. 13. Soweit der Antragsteller sich gegen § 11 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen (1) Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, in der erlaubte Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 konkretisiert werden. (2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige gleichzeitig mit der Bekanntgabe erfolgen. richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung den Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzen könnte. Es fehlt an Vortrag, der einen Aufenthalt des Antragstellers in Schleswig-Holstein während des Geltungszeitraums der Landesverordnung hätte möglich erscheinen lassen. Auch im Übrigen konnte der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt sein. Adressat der Regelung in Absatz 1 ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Dieses wird auch nicht zu möglicherweise beschwerenden Maßnahmen ermächtigt. Auch Absatz 2 regelt keine gesonderte Ermächtigung, sondern verweist lediglich auf die bereits bestehende Ermächtigung nach dem Infektionsschutzgesetz und verpflichtet die Behörden, entsprechende Maßnahmen dem Ministerium vorab anzuzeigen. 14. Soweit der Antragsteller sich gegen § 12 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020, der Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten trifft, richtet, fehlt es bereits an einer Eröffnung eines Rechtswegs. Da insofern auch kein anderer Rechtsweg eröffnet ist, führt dies unmittelbar zu einer Unstatthaftigkeit und damit Unzulässigkeit des Antrags. 15. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Landesverordnung in deren § 13 richtet, ist er auch davon bereits nicht isoliert betroffen. V. Der Antrag, festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2020 nichtig gewesen ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Auch die Landesverordnung vom 5. Mai 2020 enthält unterschiedliche Normteile, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind. Diese sind daher einzeln zu betrachten. Zu beachten ist zudem, dass es sich bei den Regelungen in Artikel 1 jeweils um Änderungen der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 handelt. Vorliegend fehlt dem Antragsteller auch in Bezug auf die Landesverordnung vom 5. Mai 2020 bereits die Antragsbefugnis. 1. Soweit der Antragsteller sich gegen Artikel 1 Nummer 1 der Landesverordnung vom 5. Mai 2020 mit Änderungen an § 4 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 betreffend Inseln und Halligen Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. Mai 2020, ersatzverkündet am 1. Mai 2020 auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter „soweit sie jeweils nicht seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind.“ Gestrichen. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. In geöffneten Sportboothäfen Sportboote nutzen oder Arbeiten daran vornehmen.“ c) Nach Nummer 7 wird folgende Satz 2 angefügt: „Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 gelten nicht für Personen, die seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind.“ richtet, ist, wie ausgeführt, schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller möglicherweise durch die Grundregelung des § 4 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 in seinen Rechten betroffen sein könnte. Gleiches gilt mithin für die ändernden Regelungen. Bei der hier gegenständlichen Änderungsregelung handelt es sich zudem um die Schaffung einer neuen Ausnahmeregelung, die generell nicht beschwerend ist. 2. Soweit der Antragsteller sich gegen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Landesverordnung vom 5. Mai 2020 mit Änderungen an § 6 Abs. 1 bis 1b der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 2. §6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: 1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; 2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9 Absatz 1 und 2; 3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeiten wartender Kunden vor der Tür; 4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; für jede weiteren 400, 800, 1600, 3200, 6400 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, auf denen Waren angeboten werden, die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen oder die von diesen Flächen umgeben sind. Unter den Voraussetzungen des Satz 1 Nummern 1 und 2 können vorbestellte Waren bei Warenabgabestellen des Einzelhandels abgeholt werden.“ b) Absatz 1a lautet wie folgt: „(1a) Für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel gelten die Voraussetzungen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 nicht.“ c) Absatz 1b wird gestrichen. richtet, ist, wie ausgeführt, schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller möglicherweise durch die Grundregelung des § 6 Abs. 1 bis 1b der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 in seinen Rechten betroffen sein könnte. Gleiches gilt mithin für die durch die hier streitgegenständliche Regelung geänderte Fassung. 3. Soweit der Antragsteller sich gegen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d bis f der Landesverordnung vom 5. Mai 2020 § 6 wird wie folgt geändert: […] d) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. f) In Absatz 7 wird in den Sätzen 1 und 2 die Angabe „Satz 3“ jeweils durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. richtet, handelt es sich um rein lektorische Folgeregelungen zu den Änderungen unter Buchstaben a bis c, die nicht beschwerend wirken. 4. Soweit der Antragsteller sich gegen Artikel 1 Nummer 2 Buchstaben g und h der Landesverordnung vom 5. Mai 2020 § 6 wird wie folgt geändert: […] g) In Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt. h) In Absatz 11 Satz 1 sind die Worte „zur Ausübung kontaktfreier Sportarten“ zu streichen. richtet, ist, wie ausgeführt, schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller möglicherweise durch die Grundregelung des § 6 Abs. 9 und 11 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 in seinen Rechten betroffen sein könnte. Gleiches gilt mithin für die durch die hier streitgegenständliche Regelung geänderte Fassung. Bei den hier gegenständlichen Änderungsregelungen handelt es sich zudem um Regelungen, die die vorherigen Regelungen abmildern, indem zum einen die zulässige Anzahl der Personen je Quadratmeter erhöht wird (vorher eine Person je 15 Quadratmeter, nun eine Person je 10 Quadratmeter) bzw. den Entfall der Einschränkung, dass es sich um kontaktfreie Sportarten handeln muss, und damit generell nicht beschwerend sind. 5. Soweit der Antragsteller sich gegen Artikel 1 Nummer 3 der Landesverordnung vom 5. Mai 2020 § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Gottesdienste und Zusammenkünfte zum Zwecke des Gebetes, auch besondere religiöse Feste wie Taufen, Bescheidungen, Trauungen oder Trauergottesdienste, nur unter folgenden Voraussetzungen stattfinden: 1. Die Teilnehmerzahl ist auf eine Person je 10 Quadratmeter zu begrenzen. 2. Die Gemeinschaften treffen Vorkehrungen zur geordneten Durchführung der Zusammenkünfte und dafür, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können.“ richtet, ist, wie ausgeführt, schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller möglicherweise durch die Grundregelung des § 7 Abs. 2 der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 in seinen Rechten betroffen sein könnte. Die Neufassung ist zudem nicht beschwerend. Die Änderung im Einleitungssatz (Ergänzung von „auch besondere religiöse Feste wie Taufen, Beschneidungen, Trauungen oder Trauergottesdienste,“) dient nur der Klarstellung, nimmt aber keine Änderung des Inhalts vor. Im Übrigen wurde auch hier die die Begrenzung der zulässigen Anzahl an Personen verringert (vorher eine Person je 15 Quadratmeter, nunmehr eine Person je 10 Quadratmeter). 6. Artikel 2 der Landesverordnung vom 5. Mai 2020 trifft eine Regelung zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Der Antragsteller ist davon nicht isoliert betroffen. VI. Der Antrag, festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 8. Mai 2020 nichtig gewesen ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist ebenfalls unzulässig. Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Auch die Landesverordnung vom 8. Mai 2020 enthält unterschiedliche Normteile, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind. Diese sind daher einzeln zu betrachten. Zu beachten ist zudem, dass es sich bei den Regelungen in Artikel 1 jeweils um Änderungen an der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 handelt. Vorliegend fehlt dem Antragsteller auch in Bezug auf die Landesverordnung vom 8. Mai 2020 bereits die Antragsbefugnis. 1. Soweit der Antragsteller sich gegen Artikel 1 Nummer 1 der Landesverordnung vom 8. Mai 2020 Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. Mai 2020, ersatzverkündet am 1. Mai 2020 auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html, geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2020, ersatzverkündet auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200505_AenderungsVO.html, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören.“ richtet, ist, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich, dass der Antragsteller von der geänderten Grundregelung betroffen sein könnte mangels Vortrag, aus dem sich ein möglicher Aufenthalt in Schleswig-Holstein während der Geltungsdauer der Norm ergäbe. Zudem handelt es sich bei der Regelung um eine Abmilderung gegenüber der geänderten Regelung. Diese ist damit generell nicht beschwerend. 2. Dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich der Regelungen in Artikel 1 Nummer 2 der Landesverordnung vom 8. Mai 2020 §4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsaufnahme“ die Wörter „oder zum Zwecke des Schulbesuchs oder der Sicherstellung des Schulbesuchs einer minderjährigen Person“ eingefügt. b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister oder in gerade Linie Verwandte einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel sind, sowie Personen, die mit einer solchen Person am Erstwohnsitz in einem Hausstand wohnen, und Personen, die im Rahmen von § 2 Absatz 7 an einer Eheschließung oder Bestattung teilnehmen;“ 3. Auch für die Regelung in Artikel 1 Nummer 3 der Landesverordnung vom 8. Mai 2020 §6 Absatz 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Sportausübung auf Sportanlagen im öffentlichen Raum nicht, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 eingehalten werden.“ b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. gilt sinngemäß das zu den vorherigen Nummern Ausgeführte. 4. Artikel 2 der Landesverordnung vom 8. Mai 2020 trifft eine Regelung zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Der Antragsteller ist davon nicht isoliert betroffen. VII. Auf die vom Antragsteller gestellten Beweisanträge war kein Beweis zu erheben. 1. Soweit der Antragsteller mit dem zu a gestellten Beweisantrag beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 aus medizinischer Sicht kein Grund bestand, für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ein Beherbergungsverbot, ein Verbot der Einreise und des Aufenthalts, ein Versammlungsverbot, ein Betriebsverbot für Gaststätten, ein Betriebsverbot für Einzelhandel und Dienstleistungen und ein Verbot des Abhaltens von Gottesdiensten zu erlassen, Beweis zu erheben durch 1. Beiziehung der Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020, beizuziehen von dem Robert Koch-Institut (RKI), Nordufer 20, 13353 Berlin; 1. Vernehmung des Präsidenten des Robert Koch-Instituts; 2. Sachverständigengutachten, hat der Senat den Antrag dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller in Bezug auf das vorliegende Verfahren sich allein auf die Daten im April und Mai bezieht, während sich der Beweisantrag, soweit Daten im November genannt werden, allein auf die Verfahren 3 KN 47/20 und 3 KN 50/20, die parallel verhandelt wurden, aber nicht zur Entscheidung verbunden waren, bezog. Im Übrigen wäre der Beweisantrag hinsichtlich der Daten im November bereits als nicht entscheidungserheblich abzulehnen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Frage, ob aus medizinischer Sicht für die genannten Maßnahmen im November 2020 ein Grund bestanden habe, für die Zulässigkeit und Begründetheit von sich auf im April und Mai 2020 erlassene Landesverordnungen beziehende Anträge relevant sein könnte. Auch so ausgelegt war der Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller keine entscheidungserhebliche Tatsache zu Beweis gestellt hat. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens. Sie betreffen also etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten ist (stRspr, vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1997 - VI ZR 306/96 -, juris Rn. 29). Unter Anlegung dieses Maßstabes handelt es sich bei der Frage, ob für bestimmte Maßnahmen ein Grund besteht oder nicht, zunächst nicht um eine Tatsache, sondern um eine Bewertung. Auch die medizinische Bewertung war keine als solche für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Tatsache. Denn darauf, ob für das Ergreifen der genannten Maßnahmen aus Sicht einzelner medizinisch sachkundiger Personen o der Gutachter ein Grund bestand oder nicht, kommt es, wie ausgeführt, nicht an. Wie bereits ausgeführt, hatte der Antragsgegner bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Beweisantrag des Antragstellers ist auch nicht darauf gerichtet, dass die Risikoeinschätzung des Antragsgegners unter medizinischen Aspekten unvertretbar gewesen wäre zum damaligen Zeitpunkt. Vielmehr geht es ausweislich des Wortlauts gerade darum, auf die Einschätzung anderer, konkret des Präsidenten des RKI sowie eines unbenannten Sachverständigen, zu rekurrieren und diese anstelle der Einschätzung des Antragsgegners zu stellen. Hinsichtlich der internen Protokolle des RKI erschließt sich die Notwendigkeit einer Beiziehung im Übrigen bereits aus dem Grund nicht, dass diese nunmehr öffentlich verfügbar sind und als in der Verfügung vom 25. März 2025 genannte Erkenntnismittel in der mündlichen Verhandlung einbezogen wurden. Der Antragsteller hat nicht ausgeführt, was er aus deren Inhalt herleiten will. Schließlich stellen sich die vorgenannten Fragen auch nur im Kontext der Begründetheit der Anträge. Diese sind jedoch, wie ausgeführt, bereits unzulässig. 2. Soweit der Antragsteller mit dem zu b gestellten Beweisantrag beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein die Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020 nicht vorlagen, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Chefs der Staatskanzlei, hat der Senat den Antrag ebenfalls dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller in Bezug auf das vorliegende Verfahren sich allein auf die Daten im April und Mai bezieht, während sich der Beweisantrag, soweit Daten im November genannt werden, allein auf die Verfahren 3 KN 47/20 und 3 KN 50/20, die parallel verhandelt wurden, aber nicht zur Entscheidung verbunden waren, bezog. Im Übrigen wäre der Beweisantrag hinsichtlich der Daten im November bereits als nicht entscheidungserheblich abzulehnen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Frage, ob im November 2020 bestimmte Unterlagen vorgelegen haben, für die Zulässigkeit und Begründetheit von sich auf im April und Mai 2020 erlassene Landesverordnungen beziehende Anträge relevant sein könnte. Im Übrigen fehlt es insofern ebenfalls an einer zum Beweis gestellten entscheidungserheblichen Tatsache. Der Antragsgegner hat selbst eingeräumt, dass die entsprechenden Protokolle nicht vorlagen. Ob diese vorlagen, ist aber auch nicht entscheidungserheblich. Der Antragsteller begründet weder, warum der Antragsgegner über den Zugriff auf die vom RKI zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung gestellten fachlichen Stellungnahmen verpflichtet gewesen sein sollte, interne Unterlagen des RKI beizuziehen, noch, inwiefern das RKI zum damaligen Zeitpunkt verpflichtet gewesen sein sollte, gegenüber dem Antragsgegner entsprechende interne Unterlagen herauszugeben. Dies erschließt sich dem Senat auch im Übrigen nicht. Schließlich stellen sich die vorgenannten Fragen auch nur im Kontext der Begründetheit der Anträge. Diese sind jedoch, wie ausgeführt, bereits unzulässig. 3. Soweit der Antragsteller mit dem zu c gestellten Beweisantrag beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Beweis zu erheben durch 1. Vernehmung von B.; 2. Sachverständigengutachten, war ebenfalls kein Beweis zu erheben. Die Tatsache ist nicht entscheidungserheblich. Der Beweisantrag betrifft auch Zeiten bzw. Zeiträume, in denen die hier gegenständlichen Landesverordnungen weder vorbereitet wurden noch in Geltung waren. Insofern ist aber, wie ausgeführt, hinsichtlich der Prognose auf die ex-ante-Sicht abzustellen sowie gegebenenfalls während der Geltungsdauer der Regelung auf Änderungen zu reagieren. Die ex-post-Sicht ist unbeachtlich. Weiterhin kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Intensivbetten belegt waren bzw. ob tatsächlich eine Überlastung des Gesundheitssystems eingetreten ist, sondern allein, ob die Prognose, dass bei einem unkontrollierten Ausbreiten des Virus eine Gefahr bestand, nicht vertretbar war. Dafür ist auch zu berücksichtigen, dass eine Belastung der Intensivstationen erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung eintreten kann und es angesichts des ohne Maßnahmen exponentiellen Wachstums an Infektionen auch plausibel war, damit zu rechnen, dass ein Großteil der Erkrankten intensivmedizinisch behandelt werden müsste, wenn die Infekti onszahlen nicht merklich reduziert werden (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 -, juris Rn. 64). Es ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht dargelegt, dass die für den Antragsgegner zur Belegung von Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen herangezogenen Informationen, insbesondere das DIVI-Intensivregister, aus ex-ante-Sicht keine tragfähige Tatsachengrundlage waren. Schließlich hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass es für den Antragsgegner im Rahmen seiner Prognose gerade darauf angekommen ist, ob im Erlasszeitpunkt oder Geltungszeitraum der sechs hier angegriffenen Landesverordnungen die Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu mehr als 50 % belegt waren. Vielmehr hat der Antragsgegner sogar gerade in der Begründung der Landesverordnung vom 8. Mai 2020 darauf abgestellt, dass durchschnittlich rund 50% der Intensivbetten frei seien (vgl. VV Landesverordnung vom 8. Mai 2020, Bl. 67). Zudem stellen sich die vorgenannten Fragen auch nur im Kontext der Begründetheit der Anträge. Diese sind jedoch, wie ausgeführt, bereits unzulässig. 4. Soweit der Antragsteller mit dem zu d gestellten Beweisantrag beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Beweis zu erheben durch 1. Vernehmung von B.; 2. Sachverständigengutachten, war ebenfalls kein Beweis zu erheben. Es wird auf die Ausführungen zum unter c gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen verwiesen. VIII. Der Senat konnte über die Beweisanträge und in der Sache entscheiden, ohne dem Antragsteller den in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass von sechs Wochen in Bezug auf die vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsätze zu gewähren. Es war nicht geboten, dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs Schriftsatznachlass zu gewähren bzw. die mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt sein, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Daher garantiert Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor deren Erlass zu äußern. Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten. Es darf daher seiner Entscheidung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Sachvortrag nicht zugrunde legen, wenn ausreichend deutlich ist, dass ein Prozessbeteiligter sich die Möglichkeit vorbehalten will, auf das Vorbringen der Gegenseite noch Stellung zu nehmen. Es darf ferner nicht über einen Antrag auf Schriftsatznachlass hinweggehen, ohne Gründe anzuführen, die eine Ablehnung der Frist im Sinne des § 283 ZPO rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 514/12 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Der Senat hat keine (erstmals) in den in der mündlichen Verhandlung durch den Antragsgegner überreichten Schriftsätzen enthaltenen Tatsachen für die Entscheidung verwertet. Vielmehr haben die Schriftsätze weitestgehend allein rechtliche Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der vom Antragsteller gestellten und zuvor in einem Schriftsatz vom 5. Mai 2020 angekündigten Beweisanträge enthalten. Diese Erwägungen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auch mündlich dargestellt. Der Senat hat die mündliche Verhandlung unterbrochen, um sich selbst und dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, den Inhalt der Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen. Die Tatsachendarstellungen des Antragsgegners in den Schriftsätzen beschränkten sich auf wenige Punkte, die keinen neuen Sachverhalt im vorgenannten Sinne darstellten. Hinsichtlich des unter a) gestellten Beweisantrags beschränkt sich der Tatsachenvortrag des Antragsgegners darauf, dass für einige der genannten Daten keine Protokolle des RKI existierten. Dies war für den Senat, wie ausgeführt, bereits nicht entscheidungserheblich. Für welche Daten interne Protokolle des RKI existierten, war für den Antragsteller im Übrigen bereits aus den in das Verfahren einbezogenen RKI-Protokollen, auf die mit Verfügung vom 25. März 2025 hingewiesen worden war, ersichtlich gewesen. Auch hatte der Antragsgegner bereits im Schriftsatz vom 3. Mai 2025, dort Seite 42 unten, darauf verwiesen, dass es am 18. April 2020, am 1. Mai 2020, am 3. Mai 2020 und am 8. Mai 2020 keine Sitzungen des COVID19-Krisenstabs gegeben habe. Im Übrigen erfolgen rechtliche Ausführungen. Hinsichtlich des unter b) gestellten Beweisantrags beschränkt sich der Tatsachenvortrag des Antragsgegners darauf, dass die internen RKI-Protokolle nicht vorgelegen haben. Dies ergibt sich aber auch schon aus den vorherigen Ausführungen des Antragsgegners. So hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 5. Mai 2025 ausgeführt, dass die RKI-Protokolle keine Bedeutung haben (Seiten 42 bis 45), dass dem Antragsgegner die Protokolle nicht vorgelegen haben. Im Übrigen hat der Senat, wie ausgeführt, die Ablehnung des Beweisantrags gerade darauf gestützt, dass die Tatsache nicht entscheidungserheblich war, also als wahr unterstellt werden könne, gerade weil sie nach Überzeugung des Senats wahr war. Hinsichtlich der unter c) und d) gestellten Beweisanträge weist der Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht lediglich darauf hin, dass die Schutzmaßnahmen nicht aufgrund des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50% Belegung der Intensivbetten bzw. Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen getroffen worden seien. Dies ist als negative Tatsache insofern nicht neu, als dass dem Antragsteller die Verwaltungsvorgänge vorlagen und es vielmehr Sache des Antragstellers gewesen wäre, den von ihm angenommenen Schwellenwert von 50% zu begründen. IX. Schließlich konnte der Senat auch über den Antrag entscheiden, obwohl der Antragsgegner einige Unterlagen nur teilweise geschwärzt und diesbezüglich keine Sperrerklärung vorgelegt hat. Für den Senat gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Teile der Unterlagen entscheidungserheblich sein könnten. X. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und §§ 711, 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen sechs Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus April und Mai 2020. Er war im Geltungszeitraum der Landesverordnungen wohnhaft in Niedersachsen. SARS-CoV-2 (Abkürzung für die englische Bezeichnung Severe Acute Respiratory Syndrome CoronaVirus type 2 – Schweres-akutes-Atemwegssyndrom-Coronavirus Typ 2), umgangssprachlich auch als Coronavirus bezeichnet, wurde Anfang 2020 als Auslöser der Infektionskrankheit COVID-19 identifiziert. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stufte COVID-19 am 30. Januar 2020 als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern) ein und klassifizierte das Auftreten der Erkrankung auf Grund der weltweiten Ausbreitung am 11. März 2020 als Pandemie. Die erste Infektion mit COVID-19 in der Bundesrepublik wurde am 27. Januar 2020 bekannt. Am 28. Februar 2020 gab es den ersten bestätigten Fall einer COVID-19-Erkrankung in Schleswig-Holstein. Am 25. März 2020 stellte der Deutsche Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ fest (Plenarprotokoll 19/154, 19169). Am 28. März 2020 trat das erste Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft (BGBl. I S. 587). Um die Pandemie einzudämmen, beschlossen der Bund und die Länder ab Mitte März 2020 weitgehende Einschränkungen für das öffentliche Leben. Nachdem es in Schleswig-Holstein zunächst Regelungen in Form von Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte gegeben hatte, erließ der Antragsgegner am 18. März 2020 die erste Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein. Diese sollte zunächst am 19. April 2020 außer Kraft treten. Eine neue Verordnung, die auch 19. April 2020 außer Kraft treten sollte, erging am 23. März 2020. Am 2. April 2020 erließ die Landesregierung des Antragsgegners eine Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein. Die Verordnung wurde am 2. April 2020 durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. April 2020 (GVOBl. S. 174) bekannt gemacht. Die Verordnung hatte folgenden Wortlaut: § 1 Beherbergung Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Das Verbot gilt auch für nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote (1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit im selben Haushalt lebenden Personen oder mit einer weiteren Person gestattet. Dabei sind Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. (3) Öffentliche und private Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. (4) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: 1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und Versorgung zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. 2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. 3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. (5) Bestattungen und Hochzeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. § 3 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen dürfen nicht stattfinden. (2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können für Demonstrationen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. § 4 Inseln, Halligen und Warften (1) Der Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. (2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die 1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; 2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; 3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; 4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind; 5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen. § 5 Gaststätten (1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. (2) Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine Vorbestellung nicht erforderlich. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen; das Nebensortiment darf in diesem Fall weiter verkauft werden. (2) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind. (3) Ferner sind zu schließen 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafes und ähnliche Betriebe, 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, 3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, 5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, 6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, 7. Bibliotheken, 8. Sportboothäfen. Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 7 können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. (4) Für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten zur Vorbereitung auf die Olympischen Spiele im Jahr 2021 kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. § 7 Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (1) Die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich ist untersagt. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, sind untersagt § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (1) In Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. (2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. § 9 Hygienestandards Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen. § 10 Kritische Infrastrukturen (1) Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche: 1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), 2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen, 3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV, 4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV, 5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), 6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV, 7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV, 8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung, 9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation, 10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz, 11. Grundschullehrkräfte, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden; Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen, 12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen (1) Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ist es erlaubt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs-und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 festgelegt sind. (2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vorher bekannt zu geben. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen öffnet, 2. entgegen § 2 Absatz 1 nach Schleswig-Holstein einreist, 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, 4. entgegen § 2 Absatz 3 an Veranstaltungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen teilnimmt, 5. entgegen § 3 Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt, 6. entgegen § 4 Inseln, Halligen und Warften betritt, 7. entgegen § 5 Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält, 8. entgegen § 6 Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält, 9. entgegen § 6 Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, 10. entgegen § 7 an einer Zusammenkunft teilnimmt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erbringt, 12. entgegen § 8 Absatz 2 Leistungen der Tages- oder Nachtpflege erbringt oder 13. entgegen § 9 Satz 1 Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht befolgt. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 23. März 2020 (GVOBI. SchL- H. S. 158) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt am 19. April 2020 außer Kraft. Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts (folgend RKI) von diesem Tag waren diesem bis dahin für Schleswig-Holstein 1.335 COVID-19-Fälle übermittelt worden, für die gesamte Bundesrepublik 73.522. Die Differenz zum Vortag betrug für Schleswig-Holstein 89. Für 53.351 übermittelte Fälle lagen klinische Informationen vor. Häufig genannt wurden Husten (53%), Fieber (42%) und Schnupfen (23%). Für 2% der Fälle war bekannt, dass sie eine Pneumonie entwickelt hatten. In 13% der Fälle, für die entsprechende Daten übermittelt worden waren, lag eine Hospitalisierung vor. Seit dem 9. März 2020 waren 872 Personen in Deutschland im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben, wobei 86% der verstorbenen Personen 70 Jahre und älter waren, bei einem Anteil an den Erkrankungen für diese Altersgruppe von 12%. In den Tagen vor dem Bericht hatten sich Berichte über COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern gehäuft. In einigen dieser Ausbrüche war die Zahl der Verstorbenen vergleichsweise hoch. Das RKI bewertete die Situation als weltweit und in Deutschland sehr dynamisch und ernst zu nehmend. Bei einem Teil der Fälle seien die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kämen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland steige weiter an. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wurde durch das RKI als hoch eingestuft. Der Antragsteller hat am 7. April 2020 einen Antrag gegen die Landesverordnung vom 2. April 2020 gestellt, ohne sich auf konkrete Regelungen in dieser zu beziehen. Zur Antragbefugnis hat er vorgetragen, er wohne in A. in Niedersachsen. Sein Wohnort sei rund 20 km von der Landesgrenze des Antragsgegners entfernt. Die Landesverordnung hindere ihn, den Antragsteller, daran, sich im Gebiet des Antragsgegners aufzuhalten. Am 8. April 2020 hat die Landesregierung des Antragsgegners eine weitere Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein erlassen. Die Verordnung ist am 8. April 2020 durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. April 2020 (GVOBl. S. 178) bekannt gemacht worden. Die Verordnung hatte folgenden Wortlaut: § 1 Beherbergung Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote (1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. (3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. (3a) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragene Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. (4) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: 1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. 2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. 3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. (5) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Hochzeiten. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. § 3 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen dürfen nicht stattfinden. (2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können für Demonstrationen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. § 4 Inseln und Halligen (1) Der Zutritt zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. (2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die 1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; 2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; 3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; 4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind; 5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen. § 5 Gaststätten (1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. (2) Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Bei Autobahnraststätten und Autohöfen und Drive-in-Lokalen ist eine Vorbestellung nicht erforderlich. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen; das Nebensortiment darf in diesem Fall weiter verkauft werden. (2) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind. (3) Ferner sind zu schließen 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafes und ähnliche Betriebe, 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, 3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, 5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, 6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, 7. Bibliotheken, 8. Sportboothäfen. Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 7 können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. (4) Für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (1) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (1) In Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. (2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. § 9 Hygienestandards Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen. § 10 Kritische Infrastrukturen (1) Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche: 1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), 2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen, 3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV, 4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV, 5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), 6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV, 7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV, 8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung, 9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation, 10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz, 11. Grundschullehrkräfte, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden; Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen, 12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen (1) Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 hervorgehen. (2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, 2. entgegen § 2 Absatz 1 nach Schleswig-Holstein einreist, 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, 4. entgegen § 2 Absatz 3 an öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Ansammlungen teilnimmt, 5. entgegen § 3 Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt, 6. entgegen § 4 Inseln oder Halligen betritt, 7. entgegen § 5 Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält, 8. entgegen § 6 Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält, 9. entgegen § 6 Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, 10. entgegen § 7 an einer Zusammenkunft teilnimmt, 11. entgegen § 9 Satz 1 Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht befolgt. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 2. April 2020 (ersatzverkündet am 2. April 2020 auf der Internetseite https:// www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200323 Landesverordnung Corona.html) (GVOBl. Schl.-H. S. 174)*) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt am 19. April 2020 außer Kraft. Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts von diesem Tag waren diesem bis dahin für Schleswig-Holstein 1.827 COVID-19-Fälle übermittelt worden, für die gesamte Bundesrepublik 103.228, 1.861 Personen waren bundesweit im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung verstorben. Am 16. April 2020 hat der Antragsteller die Landesverordnung vom 8. April 2020 in das Verfahren einbezogen. Vortrag zur Antragsbefugnis ist nicht erfolgt. Am 18. April 2020 hat die Landesregierung des Antragsgegners eine weitere Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein erlassen. Die Verordnung ist am 18. April 2020 durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. April 2020 (GVOBl. S. 195) bekannt gemacht worden. Die Verordnung hatte folgenden Wortlaut: § 1 Beherbergung Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nichterlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote (1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. (3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. (3a) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. (4) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: 1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. 2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. 3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. (5) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Hochzeiten. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. § 3 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen sind verboten. (2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. § 4 Inseln und Halligen (1) Der Zutritt zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. (2) Von dem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen, die 1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; 2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; 3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; 4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind; 5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen. (3) Liegen vergleichbar schwerwiegende Gründe wie in Absatz 2 vor, können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. § 5 Gaststätten (1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. (2) Gaststätten, nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: 1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; 2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9, 3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür, 4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Auflagen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden. (1a) Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 genannten Betriebe. (1b) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. (2) Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind. (2a) Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte und Gemeinden stellen sicher, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden können. Hierzu können die Städte und Gemeinden Zugangsbeschränkungen vornehmen und andere geeignete Maßnahmen ergreifen. (3) Es sind zu schließen: 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe, 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, 3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, 5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, 6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, 7. Bibliotheken, 8. Sportboothäfen. 9. Outlet-Center Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. (4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können Tierparks, Wildparks und Zoos unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei Grundflächen über 1000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1000 Quadratmeter der für die Besucher zugänglichen Grundfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Gastronomische Angebote und die Nutzung von Spielplätzen innerhalb der Einrichtungen sind untersagt. (5) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden. (6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. (7) Abweichend von Absatz 3 Nummer 7 können öffentliche Bibliotheken und Archive unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 geöffnet werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 können vorbestellte und reservierte Waren von Besucherinnen und Besuchern abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zum Bibliothekspersonal vermieden wird und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (1) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und in sonstigen Einrichtungen der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. (2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. § 9 Hygienestandards (1) Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen. (2) Genehmigte Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepte nach § 6 Absatz 2a Satz 1 sind einzuhalten. § 10 Kritische Infrastrukturen (1) Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche: 1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), 2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen, 3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV, 4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV, 5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), 6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV, 7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV, 8.Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung, 9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation, 10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz, 11. In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen, 12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen (1) Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, in der erlaubte Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 konkretisiert werden. (2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, 2. entgegen § 2 Absatz 1 nach Schleswig-Holstein einreist, 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, 4. entgegen § 2 Absatz 3 an öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Ansammlungen teilnimmt, 5. entgegen § 3 Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt, 6. entgegen § 4 Inseln oder Halligen betritt, 7. entgegen § 5 Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält, 8. entgegen § 6 Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält, 9. entgegen § 6 Absatz 2 als Dienstleister oder Handwerker eine Leistung erbringt oder einen Verkaufsbereich geöffnet hält, 10. entgegen § 6 Absatz 2 a Satz 1 ein Einkaufszentrum ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet hält, 11. entgegen § 6 Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, 12. entgegen § 7 an einer Zusammenkunft teilnimmt, 13. entgegen § 9 Absatz 1 Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht befolgt, 14. entgegen § 9 Absatz 2 gegen genehmigte Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepte verstößt. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 20. April in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 8. April 2020 (ersatzverkündet am 8. April 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft. Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts von diesem Tag waren diesem bis dahin für Schleswig-Holstein 2.387 COVID-19-Fälle übermittelt worden, für die gesamte Bundesrepublik 137.439, 4.110 Personen waren bundesweit im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung verstorben. Am 20. April 2020 hat der Antragsteller die Landesverordnung vom 18. April 2020 in das Verfahren einbezogen. Vortrag zur Antragsbefugnis ist nicht erfolgt. Am 1. Mai 2020 hat die Landesregierung des Antragsgegners eine weitere Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein erlassen. Die Verordnung ist am 1. Mai 2020 durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 14. Mai 2020 (GVOBl. S. 271) bekannt gemacht worden. Dabei war die Landesverordnung in der ursprünglichen Ausfertigung im Einleitungssatz als Landesverordnung vom 3. Mai 2020 bezeichnet worden, bei den Unterschriften des Ministerpräsidenten und des zuständigen Ministers war als Datum der 1. Mai 2020 angegeben. Diese Ausfertigung wurde auch zunächst ersatzverkündet. Am 2. Mai 2020 wurde eine weitere Fassung der Ausfertigung, auch vom 1. Mai 2020, ersatzverkündet. In dieser war die Landesverordnung im Einleitungssatz als Landesverordnung vom 1. Mai 2020 bezeichnet. Die Landesverordnung hatte den folgenden Wortlaut: § 1 Beherbergung Betreibern von Beherbergungsstätten, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Auf Campingplätzen dürfen die Betreiber nur das Dauercamping zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben; eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist dort unzulässig. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote (1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Die Einreise zum Dauercamping nach § 1 Satz 2 ist erlaubt; zu Freizeitzwecken ist sie nur erlaubt, sofern sie für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 4 bis 11 oder für private Besuche bei Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein erfolgt. (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. (3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. (4) Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl über 1.000 Personen sind bis zum 31. August 2020 verboten. Vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Verordnung gilt für Veranstaltungen unter 1.000 Personen Absatz 3. (5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. (6) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: 1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. 2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. 3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. (7) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Eheschließungen. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. § 3 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen sind verboten. (2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. § 4 Inseln und Halligen (1) Der Aufenthalt auf den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. (2) Von dem Aufenthaltsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen, die 1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; 2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; 3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; 4. Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister oder in gerader Linie Verwandte einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel sind; 5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen, 6. die als Dauercamper nach § 1 Satz 2 sich auf der Insel oder Hallig aufhalten oder aufhalten wollen oder die seit spätestens dem 3. Mai 2020 über einen Zweitwohnsitz auf der Insel oder Hallig verfügen oder die mit einer solchen Person am Erstwohnsitz in einem Hausstand wohnen und sich mit ihr gemeinsam auf der Insel oder Hallig aufhalten, soweit sie jeweils nicht seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind. (3) Liegen vergleichbar schwerwiegende Gründe wie in Absatz 2 vor, können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. § 5 Gaststätten (1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. (2) Gaststätten, nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen, sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern oder mit auf 800 Quadratmeter reduzierter Verkaufsfläche unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: 1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; 2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9 Absatz 1; 3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür; 4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, auf denen Waren angeboten werden, die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen oder die von diesen Flächen umgeben sind, ohne davon großflächig und deutlich sichtbar abgegrenzt zu sein. Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden. (1a) Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betriebe. (1b) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. (2) Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern eine enge persönliche Nähe zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch geboten sind. (2a) Die Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte, Gemeinden und Ämter wirken im Rahmen ihrer Befugnisse darauf hin, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden. (3) Es sind zu schließen: 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe, 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, 3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, 5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, 6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, 7. Bibliotheken, 8. Sportboothäfen. Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. (4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können Tierparks, Wildparks und Zoos unter den Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1.000 Quadratmeter ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Gastronomische Angebote innerhalb der Einrichtungen sind untersagt. (5) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden. Abweichend von Absatz 3 dürfen im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Einzel- und Gruppenangebote mit bis zu 5 Personen, die der Stärkung der Erziehungskompetenz und Gesundheitsprävention zur Verhinderung von Erziehungsmängeln oder Kindeswohlgefährdungen dienen, in Einrichtungen der Frühen Hilfen oder Familienzentren durchgeführt werden. Derartige Angebote dürfen auch in Familienbildungsstätten und weiteren geeigneten Einrichtungen, die Angebote der frühen Hilfen vorhalten, durchgeführt werden, deren Betrieb durch diese Verordnung untersagt oder eingeschränkt ist. (6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Die zuständige Behörde kann auch für Kaderathletinnen und Kaderathleten der olympischen und paralympischen Sportarten (Olympisches Kader, Paralympisches Kader; Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2) sowie deren Trainerinnen und Trainern unter Einhaltung der hygienischen und medizinischen Vorgaben ein Training an Bundesstützpunkten, am Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein und an Landesstützpunkten Ausnahmen zulassen Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von Schwimmbädern durch Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer, soweit diese für die Vorbereitung des Wachdienstes zwingend notwendig ist, sowie deren Ausbilderinnen und Ausbilder. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. (7) Abweichend von Absatz 3 Nummer 7 können öffentliche Bibliotheken und Archive unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 geöffnet werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 können vorbestellte und reservierte Waren von Besucherinnen und Besuchern abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zum Bibliothekspersonal vermieden wird und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Hochschulbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Studierende zum Zweck des Selbststudiums und zum Fertigstellen von Abschlussarbeiten sowie für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. (8) Abweichend von Absatz 3 Nummer 8 dürfen die Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben. (9) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten und Ausstellungen unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: 1. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungsfläche zu beschränken; 2. gastronomische Angebote dürfen nicht geöffnet werden; 3. Gruppenführungen, Ausstellungseröffnungen und museumspädagogische Angebote dürfen nicht erfolgen; 4. Garderoben, bei denen Personal Kleidung bzw. Taschen entgegennimmt, sind zu schließen. Freilichtmuseen, Gedenkstätten, Erinnerungsorte und weitere museale Angebote unter freiem Himmel können unter den Voraussetzungen des Satz 1 Nummer 2 bis 4 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 2 und 3 durch eine Kontrollkraft erforderlich, je weiterer 1.000 Quadratmeter ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. (10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen die Außenanlagen botanischer Gärten geöffnet werden. Ebenso dürfen Spielplätze unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass der Betreiber ein Hygienekonzept zur Reduzierung von Infektionsrisiken erstellt und umsetzt. Private Betreiber haben das Konzept der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zur Kenntnis zu geben. (11) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden: 1. der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden, 2. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren, 3. insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten, 4. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen, 5. eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt, 6. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie 7. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt. Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen Sportgeräte für den Sport unter freiem Himmel vermietet werden. § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (1) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. Der Einzelunterricht in Musikschulen ist zulässig. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und in sonstigen Einrichtungen der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Gottesdienste und Zusammenkünfte zum Zwecke des Gebetes nur unter folgenden Voraussetzungen stattfinden: 1. Die Teilnehmerzahl ist auf eine Person je 15 Quadratmeter zu begrenzen. 2. Die Gemeinschaften treffen Vorkehrungen zur geordneten Durchführung der Zusammenkünfte und dafür, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können. § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind grundsätzlich für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. (2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. § 9 Hygienestandards (1) Beim Betrieb der in §§ 1 und 5 bis 8 genannten Einrichtungen sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten: 1. Besucherinnen und Besucher halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander, soweit sie nicht hilfs- oder betreuungsbedürftig sind, und zu den Beschäftigten ein, soweit sie nicht durch eine Barriere abgeschirmt sind; 2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte halten die Regeln zur Husten- und Nieshygiene ein; 3. Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, werden mindestens zweimal täglich desinfiziert; darüber wird taggleich eine schriftliche Dokumentation erstellt, die auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt ausgehändigt wird. (2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus SARS CoV-2 sind gebührend zu berücksichtigen. An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen auf 1. die Hygienestandards nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, verbunden mit dem Hinweis, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung führen können; 2. sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen; 3. beim Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen das Verbot des Verzehrs innerhalb eines Umkreises von 100 Metern. (3) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygiene- oder Kapazitätskonzept zu erstellen ist, hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Konzepts zu gewährleisten. § 10 Kritische Infrastrukturen (1) Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche: 1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), 2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen, 3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV, 4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV, 5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), 6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV, 7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV, 8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung, 9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation, 10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz, 11. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen, 12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen (1) Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, in der erlaubte Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 konkretisiert werden. (2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige gleichzeitig mit der Bekanntgabe erfolgen. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, 3. entgegen § 2 Absatz 3 an öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Ansammlungen teilnimmt 4. entgegen § 2 Absatz 4 an Veranstaltungen teilnimmt, 5. entgegen § 3 Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt, 6. entgegen § 4 sich auf Inseln oder Halligen aufhält, 7. entgegen § 5 Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält, 8. entgegen § 6 Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält, 9. entgegen § 6 Absatz 2 als Dienstleister oder Handwerker eine Leistung erbringt oder einen Verkaufsbereich geöffnet hält, 10. entgegen § 6 Absatz 2a Satz 1 ein Einkaufszentrum geöffnet hält, 11. entgegen § 6 Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, 12. entgegen § 7 an einer Zusammenkunft teilnimmt, 13. entgegen § 9 Absatz 3 als Betreiber einer Einrichtung erforderliche Maßnahme zur Einhaltung eines genehmigten Kapazitäts- oder Hygienekonzepts unterlässt. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft. Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts von diesem Tag waren diesem bis dahin für Schleswig-Holstein 2.714 COVID-19-Fälle übermittelt worden, für die gesamte Bundesrepublik 160.758, 6.481 Personen waren bundesweit im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung verstorben. Am 4. Mai 2020 hat der Antragsteller die Landesverordnung vom 1. Mai 2020 in das Verfahren einbezogen und zur Antragsbefugnis vorgetragen, die Schließung von Beherbergungsstätten im Gebiet des Antragsgegners hindere ihn, den Antragsteller, daran, in das Gebiet des Antragsgegners zu reisen und dort eine Hotelunterkunft aufzusuchen. Das Verbot von Reisen in das Gebiet des Antragsgegners hindere ihn daran, in das Gebiet des Antragsgegners zu fahren, um dort einige Stunden zu Erholungszwecken zu verweilen. Das Verbot von Versammlungen hindere ihn daran, von seinem Wohnort in Niedersachsen mit seiner Ehefrau und einem befreundeten Ehepaar zum Ratzeburger See zu fahren, um dort zu Erholungszwecken zu verweilen. Das Verbot des Betretens von Inseln und Halligen hindere ihn, den Antragsteller, daran, von seinem Wohnort beispielsweise auf die Insel Fehmarn zu fahren, um dort zu Erholungszwecken zu verweilen. Die Regelung zu Gaststätten hindere ihn daran, beispielsweise in Geesthacht eine Gaststätte aufzusuchen. Die Regelung zu Einzelhandel und Dienstleistungen habe ihn bis zum 19. April 2020 daran gehindert, beispielsweise in Mölln einen Einkaufsladen mit anderem als dem hinsichtlich der Ausnahmen genannten Sortiment aufzusuchen. Die Regelung zu Gottesdiensten hindere ihn daran, beispielsweise im Dom zu Mölln an einem Gottesdienst teilzunehmen. Am 5. Mai 2020 hat die Landesregierung des Antragsgegners eine Landesverordnung zur Änderung der geltenden Landesverordnung vom 1. Mai 2020 mit Änderungen zu deren §§ 4, 6 und 7 beschlossen. Die Verordnung wurde durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 14. Mai 2020 (GVOBl. S. 278) bekannt gemacht. Der Text der Landesverordnung lautete: Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. Mai 2020, ersatzverkündet am 1. Mai 2020 auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter „soweit sie jeweils nicht seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind.“ gestrichen. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. in geöffneten Sportboothäfen Sportboote nutzen oder Arbeiten daran vornehmen.“ c) Nach Nummer 7 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 gelten nicht für Personen, die seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind.“ 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: 1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; 2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9 Absatz 1 und 2; 3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeiten wartender Kunden vor der Tür; 4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; für jede weiteren 400, 800, 1600, 3200, 6400 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, auf denen Waren angeboten werden, die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen oder die von diesen Flächen umgeben sind. Unter den Voraussetzungen des Satz 1 Nummern 1 und 2 können vorbestellte Waren bei Warenabgabestellen des Einzelhandels abgeholt werden.“ b) Absatz 1a lautet wie folgt: „(1a) Für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel gelten die Voraussetzungen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 nicht.“ c) Absatz 1b wird gestrichen. d) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. f) In Absatz 7 wird in den Sätzen 1 und 2 die Angabe „Satz 3“ jeweils durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. g) In Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt. h) In Absatz 11 Satz 1 sind die Worte „zur Ausübung kontaktfreier Sportarten“ zu streichen. 3. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Gottesdienste und Zusammenkünfte zum Zwecke des Gebetes, auch besondere religiöse Feste wie Taufen, Beschneidungen, Trauungen oder Trauergottesdienste, nur unter folgenden Voraussetzungen stattfinden: 1. Die Teilnehmerzahl ist auf eine Person je 10 Quadratmeter zu begrenzen. 2. Die Gemeinschaften treffen Vorkehrungen zur geordneten Durchführung der Zusammenkünfte und dafür, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Am 8. Mai 2020 erließ die Landesregierung des Antragsgegners eine weitere Landesverordnung zur Änderung der geltenden Landesverordnung vom 1. Mai 2020 mit Änderungen zu deren § 2 Abs. 2, §§ 4 und 6. Die Verordnung wurde durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 14. Mai 2020 (GVOBl. S. 279) bekannt gemacht. Der Text der Landesverordnung lautete: Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. Mai 2020, ersatzverkündet am 1. Mai 2020 auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html, geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2020, ersatzverkündet auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200505_AenderungsVO.html, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören.“ 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsaufnahme“ die Wörter „oder zum Zwecke des Schulbesuchs oder der Sicherstellung des Schulbesuchs einer minderjährigen Person“ eingefügt. b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister oder in gerade Linie Verwandte einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel sind, sowie Personen, die mit einer solchen Person am Erstwohnsitz in einem Hausstand wohnen, und Personen, die im Rahmen von § 2 Absatz 7 an einer Eheschließung oder Bestattung teilnehmen;“ 3. § 6 Absatz 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Sportausübung auf Sportanlagen im öffentlichen Raum nicht, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 eingehalten werden.“ b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Am 11. Mai 2020 hat der Antragsteller die Landesverordnungen vom 5. Mai 2020 und 8. Mai 2020 in das Verfahren einbezogen. Vortrag zur Antragsbefugnis erfolgte nicht. Der Antragsteller macht geltend, die Normenkontrollanträge seien zulässig. Es bestehe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dies folge aus der vorliegenden Wiederholungsgefahr, einem Präjudizinteresse und aus dem Umstand, dass die mit der angegriffenen Verordnung verbundenen qualifizierten Grundrechtseingriffe sich kurzfristig erledigt hätten. Zur Antragsbefugnis sei bereits mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 im Einzelnen vorgetragen worden. Der Vortrag zur Antragsbefugnis sei demgemäß in unerledigter Zeit erfolgt. Die Anträge seien auch begründet. Es fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Der nach der Wesentlichkeitslehre zu beurteilende Parlamentsvorbehalt erfordere, dass alle wesentlichen Fragen der Grundrechtsausübung von einem unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu treffen seien. Dies erfordere wegen der hohen Eingriffsintensität in die Grundrechte eine parlamentarische Grundlage. Wenn man der Meinung sein wollte, der Erlass der Verbote durch den Verordnungsgeber sei zulässig, wäre aber jedenfalls eine Befassung des Landtags des Antragsgegners zur Wahrung des Parlamentsvorbehalts erforderlich gewesen. Nach Art. 80 Abs. 4 GG habe der Landtag das Recht, Maßnahmen auf Grundlage der §§ 32, 28 IfSG durch Gesetz zu regeln. Dieses Recht verdichte sich aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung zu einer Pflicht zum Erlass eines Gesetzes nach Art. 80 Abs. 4 GG, wenn – wie hier – kumulativ und flächendeckend wirkende Freiheitsbeschränkungen angeordnet würden. Dies habe der Landtag des Antragsgegners aber nicht getan. Die Verordnungen seien bereits mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung im Internet unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Notverkündung nach § 60 Abs. 3 LVwG haben nicht vorgelegen. Das Internet sei keine ortsübliche Verkündungsform. Die Bekanntmachungsverordnung sehe eine Bekanntmachung im Internet allein für Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit vor. Es habe auch keine Gefahr im Verzug vorgelegen. Dies hätte vorausgesetzt, dass ein zur Abwehr einer Gefahr erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform nicht möglich gewesen wäre und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung ein drohender Schaden tatsächlich entstehen würde. Eine rechtzeitige Vorbereitung einer Bekanntmachung der streitgegenständlichen Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Antragsgegners wäre ohne weiteres möglich gewesen. Schleppende Arbeitsabläufe bei der Drucklegung des Gesetz- und Verordnungsblatts seien jedenfalls keine Gründe, die im Rechtssinn eine Gefahr im Verzug begründen könnten. Die Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 seien auch materiell rechtswidrig. Prognoseentscheidungen eines Verordnungsgebers seien anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zu überprüfen. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs führten zur Rechtswidrigkeit der Prognose. Von der mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit sei die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betreffe. Der Normgeber sei gehalten, seiner Begründungspflicht bereits während des Normerlassverfahrens zu genügen. Eine notwendige Bedingung dafür sei, dass der Verordnungsgeber eine Datengrundlage für eine solche Untersuchung schaffe und aktuell halte. Der Antragsgegner habe weder im Frühjahr 2020 noch danach die erforderlichen Strukturen geschaffen, um aufgetretene Infektionen bestimmten Lebensbereichen zuordnen zu können. Auch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien zur Erforschung des alltäglichen Infektionsgeschehens wäre auf Seiten des Antragsgegners eine naheliegende Möglichkeit zur Schließung bestehender Erkenntnislücken gewesen. Veranlasst habe der Antragsgegner hierzu aber nichts. Sei der Verordnungsgeber – wie hier – mangels ausreichender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, liege keine Gefahr, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor, die den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nicht rechtfertige. Der Antragsgegner habe darüber hinaus nach Aktenlage auch keine Gefahrenbeurteilung getroffen zu einer etwaigen Mehrbelastung von Krankenhäusern, insbesondere der Intensivplätze und solcher Intensivplätze mit Beatmungsstation. Einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 9. Juni 2021 (Haushaltsausschuss-Drs. 19/8745, S. 23 ff.) sei zudem zu entnehmen, dass Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen eine höhere Intensivbettenbelegung angegeben hätten, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Tatsächlich ließen sich die mit den angegriffenen Verordnungen erlassenen Verbote mit dem Infektionsgeschehen nicht begründen. Der Antragsgegner habe bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnungen keine Gefahrenbeurteilung vorgenommen. Das führe zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl erlassenen Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Hätte der Antragsgegner eine Gefahrenprognose angestellt, hätte er festgestellt, dass zwischen den untersagten Tätigkeiten einerseits und dem Infektionsgeschehen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Gebiet des Antragsgegners andererseits kein relevanter Zusammenhang bestehe, der den Erlass der Verbote rechtfertigen würde. Die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge enthielten Schwärzungen, ohne dass der Antragsgegner eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgelegt habe. Würde der Senat seine Entscheidungsfindung auf geschwärzte Schriftstücke stützen, läge darin eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zugleich läge darin ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung wäre auf dieser Grundlage nicht möglich, so dass auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläge. Entscheidungsgrundlage könnten im Übrigen allein amtliche Schriftstücke oder eine Vernehmung des Präsidenten des RKI sein. Internetrecherchen, wie die im gerichtlichen Hinweis aufgeführten Quellen, erlaubten keine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 2. April 2020 nichtig gewesen ist, 2. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 8. April 2020 nichtig gewesen ist, 3. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 18. April 2020 nichtig gewesen ist, 4. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2020, im Internet abrufbar seit dem 1. Mai 2020, nichtig gewesen ist, 5. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2020 nichtig gewesen ist, 6. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 8. Mai 2020 nichtig gewesen ist, Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er führt aus, der Antragsteller sei von einem erheblichen Teil der von ihm angegriffenen Landesverordnungen nicht in seinen Rechten berührt worden und habe daher nicht in diesen verletzt werden können. Die Ausführungen des Antragstellers zur Antragsbefugnis bezögen sich nur auf einen Teil der jeweils angegriffenen Regelungen, während die übrigen Regelungen auch ohne diese Bestand haben könnten. Allein die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einzelne in den Landesverordnungen enthaltenen Vorschriften führe aber nicht zur Antragsbefugnis gegen sämtliche Rechtsvorschriften der angegriffenen Verordnungen. Im Übrigen reiche eine rein theoretische Möglichkeit, dass Verbote oder Einschränkungen den Antragsteller hätten betreffen können, nicht aus. Der Antragsteller könne sein Rechtsschutzziel auch nicht mehr erreichen. Die Landesverordnungen seien nicht mehr in Kraft. Für einen etwaigen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse. Dieses ergebe sich auch weder aus einer Wiederholungsgefahr noch aus einem Rehabilitationsinteresse noch einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr, die die konkret absehbare Möglichkeit voraussetze, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Antragsgegners zu erwarten sei, die den Antragsteller beschwere. Im Vergleich mit der Situation bei Erlass der angegriffenen Normen am 2. April 2020 bis zum 8. Mai 2020 hätten sich die tatsächlichen Umstände wesentlich verändert. Die Pandemie liege zumindest im Wesentlichen in der Vergangenheit. Die 7-Tage-Inzidenz habe am 30. April 2025 bei 0,5 gelegen und sei seit geraumer Zeit auf niedrigem Niveau stabil. Die Weltgesundheitsorganisation habe am 5. Mai 2023 die Einstufung als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern) aufgehoben. In Schleswig-Holstein sei aufgrund der Landesverordnung zur Aufhebung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 28. Februar 2023 (GVOBl. S. 186) am 1. März 2023 die letzte Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnungen außer Kraft getreten. Im April 2023 sei als praktisch letzte Schutzmaßnahme auch die Maskenpflicht in Arztpraxen und Krankenhäusern entfallen, als die entsprechend befristeten Schutzmaßnahmen nach § 28b IfSG nicht mehr verlängert worden seien. Diese Entwicklung zeige ebenfalls die inzwischen entspannte Sachlage. Das RKI habe zudem die Veröffentlichung seiner Wochenberichte (zuvor Tagesberichte) schon am 8. Juni 2023 eingestellt. Zudem habe sich das rechtliche Umfeld maßgeblich geändert. So seien zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes erfolgt. Eine Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG liege zudem nicht mehr vor und könnte in Zukunft allenfalls unter wesentlich veränderten Umständen getroffen werden. Ein Präjudizinteresse liege nicht vor. Schadensersatzansprüche kämen offensichtlich nicht in Betracht. Beim Erlass der Corona-Schutzverordnungen – wie auch sonst beim Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen – hätten keine drittgerichteten Amtspflichten bestanden. Ein Anspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs könne keinen Schadensersatz für immaterielle Schäden vermitteln, zudem wäre für einen entsprechenden Anspruch ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich, der sich ebenfalls offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt ergeben könne. Im Übrigen liege auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Feststellungsinteresse ergebe. Soweit der Antragsteller einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit geltend mache, sei das von ihm in diesem Zusammenhang als nicht möglich geschilderte tatsächliche Geschehen – ein Treffen mit seiner Ehefrau und einem befreundeten Ehepaar am Ratzeburger See zu Erholungszwecken – bereits keine Versammlung im Rechtssinn. Auch die Freizügigkeit sei mangels Verweilen von gewisser Dauer und Bedeutung nicht erfasst. Im Übrigen sei auch nicht dargetan, inwieweit die Beschränkungen der Einreise nach Schleswig-Holstein oder des Besuchs eines Gottesdienstes daselbst die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich schwerwiegend beschränkt haben sollten. Die Religionsausübung des in Niedersachsen wohnhaften Antragstellers sei mit den in Schleswig-Holstein geltenden Beschränkungen nur sehr moderat eingeschränkt worden. Entsprechend verhalte es sich bei den anderen Eingriffen in Grundrechte des in Niedersachsen wohnhaften Antragstellers. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Die angegriffenen Landesverordnungen seien formell und materiell rechtmäßig. Es liege eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage vor. Die Ersatzverkündung im Internet sei zulässig gewesen und ordnungsgemäß erfolgt. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes aufgrund der notwendigen betrieblichen Abläufe (Erstellung einer Druckvorlage, Satz, Korrektur, Druck) etwa eine Woche Vorlauf benötige. Dies führte dann aber zu einer Verzögerung, die mit der erforderlichen Beobachtung und Überprüfung der Entwicklung der Pandemie und gegebenenfalls zeitnahen Anpassung der Maßnahmen nicht mehr vereinbar sei. Der Antragsgegner habe außerdem hinreichende Gefahrenprognosen angestellt. Dieses Erfordernis habe im Zusammenhang mit den infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen bedeutet, dass die jeweilige Annahme des Verordnungsgebers, dass das Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, eine tragfähige Grundlage habe haben müssen. Dies habe entgegen der Annahme des Antragstellers nicht vorausgesetzt, dass sich der Verordnungsgeber schon beim Erlass der Verordnungen mit allen Einwänden ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, die der Antragsteller nunmehr aufwerfe. Diese Einwände seien zudem unberechtigt. Es habe zunächst keine Begründungspflicht gegeben. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf Rechtsprechung zum Erlass bayerischer Zweckentfremdungssatzungen verweise, handele es sich dabei um ein Instrument der kommunalen Planung. Das Abwägungsgebot – mit seinen umfassenden Pflichten zur Dokumentation und Begründung – sei zentraler Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung, bei dem Erlass infektionsschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen handele es sich jedoch nicht um einen Akt der Planung. Es gebe auch kein allgemeines Gebot, Verordnungen zu begründen. Soweit der Gesetzgeber in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG eine Begründungspflicht geregelt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich hervorgehoben, dass die gerichtliche Überprüfung der Verordnungen nicht allein auf die gegebene Begründung bezogen sei. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber aber hinreichende Feststellungen für die jeweiligen Gefahrenprognosen getroffen. Was mit den entsprechenden Feststellungen gemeint gewesen sei und dass diese Feststellungen nach den vorhandenen Erkenntnisquellen zugetroffen haben, sei seinerzeit offenkundig gewesen, weil die Entwicklung der Pandemie in Deutschland und die Einschätzungen des RKI die Nachrichten und die öffentliche Diskussion beherrscht hätten. Die Einreisebeschränkungen verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil zwar die Einreise in das Landesgebiet beschränkt wurde, nicht aber entsprechend die Ausreise. Die Beschränkung von Gottesdiensten berühre den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht dadurch verletzt, dass zwar Gerichtstermine stattfinden durften, Gottesdienste aber Beschränkungen unterlagen. Soweit die (bundesgesetzlichen) Prozessordnungen mündliche Verhandlungen zwingend vorsahen, habe der Antragsgegner dies nicht ändern können. Gerichtstermine seien im Übrigen für die Rechtsstaatlichkeit und die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips sowie das Wirtschaftsleben und die Strafrechtspflege von erheblicher Bedeutung, während mit diesen keine größere Beeinträchtigung des Infektionsschutzes verbunden gewesen sei. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung diverse in einer Hinweisverfügung vom 25. März 2025 aufgeführte Erkenntnismittel in das Verfahren einbezogen. In der mündlichen Verhandlung, die parallel auch zu den Verfahren 3 KN 47/20 betreffend die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. November 2020 sowie 3 KN 50/20 betreffend die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020 durchgeführt wurde, hat der Antragsteller beantragt, a) Zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 aus medizinischer Sicht kein Grund bestand, für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ein Beherbergungsverbot, ein Verbot der Einreise und des Aufenthalts, ein Versammlungsverbot, ein Betriebsverbot für Gaststätten, ein Betriebsverbot für Einzelhandel und Dienstleistungen und ein Verbot des Abhaltens von Gottesdiensten zu erlassen, Beweis zu erheben durch 1. Beiziehung der Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020, beizuziehen von dem Robert Koch-Institut (RKI), Nordufer 20, 13353 Berlin; 2. Vernehmung des Präsidenten des Robert Koch-Instituts; 3. Sachverständigengutachten. b) Zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein die Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020 nicht vorlagen, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Chefs der Staatskanzlei. c) Zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Beweis zu erheben durch 1. Vernehmung von B.; 2. Sachverständigengutachten. d. Zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Beweis zu erheben durch 1. Vernehmung von B.; 2. Sachverständigengutachten. Nachdem der Antragsgegner zu den Beweisanträgen Schriftsätze überreicht hat, von denen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung jeweils Abschriften erhalten hat, hat der Antragsteller einen Schriftsatznachlass hinsichtlich dieser Schriftsätze von sechs Wochen beantragt. Diesen Antrag hat der Senat, ebenso wie die Beweisanträge, in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten. wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.