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Urteil

3 KN 47/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0523.3KN47.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrags auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Die Umstellung des Antrags ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt er aber zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die zur Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Während der Gültigkeit der angegriffenen Landesverordnung hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht, durch die Regelungen der Landesverordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (hierzu I.). Es kann offenbleiben, ob auch Vortrag, der erst nach dem Außerkrafttreten der Norm erfolgt, eine Antragsbefugnis begründen kann. Denn auch unabhängig davon ist der Antrag in weiten Teilen unzulässig und im Übrigen unbegründet (hierzu II.). Auf die durch den Antragsteller gestellten Beweisanträge war kein Beweis zu erheben (hierzu III.). Der Senat konnte über die Beweisanträge entscheiden, ohne dem Antragsteller in Bezug auf die vom Antragsgegner überreichten Schriftsätze Schriftsatznachlass zu gewähren (hierzu IV.). Der Senat konnte auch entscheiden, obwohl die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen teilweise geschwärzt waren (hierzu V.) I. Während der Gültigkeit der angegriffenen Landesverordnung hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht, durch die Regelungen der Landesverordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Anforderung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach Art. 47 Abs. 2 VwGO erfordert, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegt, dass es zumindest möglich ist, dass er durch die Rechtsvorschrift oder durch deren Anwendung in seinen Rechten verletzt ist. Dazu ist es erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen werden, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest (nicht bloß „theoretisch“) möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 11, 14). Daran fehlte es hier bis zum Außerkrafttreten der Landesverordnung. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Geltung der Rechtsverordnung auf das Landesgebiet des normgebenden Antragsgegners, Schleswig-Holstein, begrenzt und der Antragsteller im Geltungszeitraum der Norm nicht in Schleswig-Holstein wohnhaft war. Die Normen der Landesverordnung konnten aber – unabhängig davon, ob der Antragsteller dann persönlich von diesen betroffen gewesen wäre – nur Geltung erlangen, wenn der Antragsteller sich auf dem Landesgebiet Schleswig-Holsteins aufgehalten hätte. Aus dem zunächst erfolgten Vortrag des Antragstellers ergibt sich aber gerade nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung – vom 2. November 2020 bis 29. November 2020 und damit immerhin nur vier Wochen – in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins begeben bzw. sich in diesem aufgehalten hätte. Dafür ist insbesondere nicht die im Verfahren 3 KN 2/20 betreffend Landesverordnungen aus April und Mai 2020 – unter deren Aktenzeichen der Antragsteller zunächst auch den vorliegenden Antrag übersandt hatte – erfolgte Angabe ausreichend, der Antragsteller wohne in A., was 20 km vom Landesgebiet des Antragsgegners entfernt sei. Weiterer Vortrag dazu, beispielsweise, dass es vor der Geltung der Regelungen der üblichen Lebensgestaltung des Antragstellers entsprochen hätte, sich in kurzen regelmäßigen Abständen in Schleswig-Holstein aufzuhalten, womit ein während des Geltungszeitraums ebenfalls beabsichtigter Aufenthalt tatsächlich zumindest naheliegend gewesen wäre, oder dass er ohne die Regelungen im Geltungszeitraum nach Schleswig-Holstein gefahren wäre, erfolgte zunächst nicht. II. Es kann offenbleiben, ob auch Vortrag, der nach dem Außerkrafttreten der Norm erfolgt, eine Antragsbefugnis begründen kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. Mai 2024 – 3 KN 43/20 –, juris Rn. 45-52). Denn der Antrag ist auch im Übrigen mangels Eröffnung eines Rechtswegs bzw. mangels Antragsbefugnis und Feststellungsinteresse überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Es sind hinsichtlich der angegriffenen Landesverordnung jeweils deren einzelne Regelungen in den Blick zu nehmen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Betroffenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich einzelner Vorschriften einer Regelung dazu führt, dass die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind. Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 15 m. w. N.; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 18. November 2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend trifft die angegriffene Landesverordnung abtrennbare Regelungen im vorgenannten Sinne. 2. Soweit der Antragsteller sich gegen § 1 der Landesverordnung, der Grundsätze regelt, wendet, fehlt die Antragsbefugnis. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Regelung ihn in seinen Rechten betreffen sollte. Sie trifft weder eine beschwerende Regelung noch ermächtigt sie zu solchen Regelungen. 3. Soweit der Antragsteller sich gegen die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1, 2 und 4 der Landesverordnung richtet, dürfte zwar im Übrigen die Antragsbefugnis (hierzu a) und auch ein Feststellungsinteresse bestehen (hierzu b). Der Antrag ist jedoch unbegründet (hierzu c). a) Der Antragsteller trägt mit seinem nach Außerkrafttreten der Landesverordnung erfolgten Vortrag Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass er sich ohne die geltende Landesverordnung möglicherweise in Schleswig-Holstein aufgehalten hätte. Wenn er sich in Schleswig-Holstein aufgehalten hätte, wäre er allein aufgrund dieses Aufenthalts bereits den Regelungen in § 2 Abs. 1, 2 und 4 der der Landesverordnung ausgesetzt gewesen. b) Es bestünde dann auch ein Feststellungsinteresse. Dieses folgt zwar nicht aus einem Präjudizinteresse. Denn ein Präjudizinteresse besteht dann nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 -, juris Rn. 15). Vorliegend scheiden etwaige Amtshaftungsansprüche schon deswegen offensichtlich aus, weil selbst bei einer Rechtswidrigkeit der Verordnung der Antragsgegner bzw. die öffentliche Hand insoweit gegenüber dem Antragsteller keine drittbezogene Amtspflicht verletzt hätte. Da Gesetze und Verordnungen durchweg generelle und abstrakte Regeln enthalten, nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Regel (anders bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen) ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 65). Für einen enteignungsgleichen Eingriff fehlte es schon an einer Betroffenheit einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Dies setzte voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung vorliegen können (vgl. für Verwaltungsakte BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.88 -, juris Rn. 7). Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch im Übrigen nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich die Infektionslage hinsichtlich Sars-CoV-2 erheblich verändert, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im Infektionsschutzgesetz wurden seit Erlass der angegriffenen Verordnung verändert. Es läge jedoch ein qualifizierter Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründet, vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 14, und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - , juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). Insofern hatte die angegriffene SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung nur eine kurze Geltungsdauer von vier Wochen. Es ist typisch für die „Coronaverordnungen“, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren, mit der Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 39, und vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 -, juris Rn. 35 jeweils m. w. N.). Der Antragsteller macht, soweit er sich gegen die Kontaktbeschränkungen, die auch für ihn bei einem Aufenthalt in Schleswig-Holstein flächendeckend und zeitlich während des gesamten Aufenthalts gegolten hätten, wendet, Beeinträchtigungen seiner grundrechtlichen Freiheiten geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelungen rechtfertigt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -. Insofern ist zwar die kurzfristige Erledigung der Maßnahme keine hinreichende, sondern nur eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser Fallgruppe. Vielmehr muss neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Indes handelt es sich vorliegend nicht nur um eine Maßnahme, die sich kurzfristig erledigt hat. Es lag auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor c) Der Antrag ist jedoch insoweit unbegründet. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i. d. F. des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) (folgend ohne Zusatz zur Fassung Infektionsschutzgesetz – IfSG), die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte (hierzu i.). Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt (hierzu ii.). Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor (hierzu iii.). Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu iv.). i. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Sie konnte auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war in dieser Auslegung im hier maßgeblichen Zeitraum eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (hierzu aa). Soweit die Geltungsdauer der hier streitgegenständlichen Verordnung auch noch einen kurzen Zeitraum nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020, in Kraft ab dem 19. November 2020, erfasste, verstößt dies nicht gegen den Parlamentsvorbehalt (hierzu bb). § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermächtigten auch zu Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (hierzu cc). aa) Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.34-46 m. w. N.). § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach § 28 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG traf die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden o der sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war; sie konnte insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG konnte die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Durch Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 bis 31 IfSG konnten die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) eingeschränkt werden, § 32 Satz 3 IfSG. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war im hier maßgeblichen Geltungszeitraum der Landesverordnung eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips, insbesondere machte die Verwendung einer Generalklausel sie nicht unbestimmt. Im Infektionsschutzrecht ist eine Generalklausel, wie sie § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG enthält, sachgerecht. Sie trägt den Besonderheiten dieses Regelungsbereichs Rechnung. Der Gesetzgeber kann nicht voraussehen, welche übertragbaren Krankheiten neu auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sein werden. Die Generalklausel gewährleistet, dass die zuständigen Behörden auch auf Infektionsgeschehen schnell und angemessen reagieren können, die durch das Auftreten neuartiger Krankheitserreger ausgelöst werden, für deren Bekämpfung die ausdrücklich normierten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung lassen sich durch Auslegung von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermitteln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.39-40 m. w. N.). Hat sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert, haben sich geeignete Parameter herausgebildet, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, und liegen ausreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen vor, kann der Gesetzgeber gehalten sein, für die jeweilige übertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Eine solche Kodifikationsreife lag für COVID-19 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Geltung der Verordnung zunächst noch nicht vor. Bei der Prüfung, inwieweit es möglich und erforderlich war, dem Verordnungsgeber Voraussetzungen und Grenzen von grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorzugeben, sind die Spielräume zu berücksichtigen, die dem Gesetzgeber in Bezug auf ein legislatorisches Tätigwerden zustehen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass dem Gesetzgeber bei Gesetzen, mit denen er von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, sowohl hinsichtlich seiner Einschätzung zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese Gefahrenlage abgeleitet hat oder ableiten durfte, ein Spielraum zusteht, der verfassungsgerichtlich lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Einen solchen Spielraum hat der parlamentarische Gesetzgeber auch hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt er von einer hinreichend verlässlichen und damit tragfähigen tatsächlichen Grundlage für weitergehende gesetzliche Vorgaben ausgehen kann. Diese Spielräume sind auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten, wenn sie zu prüfen haben, ob der Gesetzgeber mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und den Parlamentsvorbehalt zu über eine bestehende Generalklausel hinausgehenden detaillierteren Vorgaben an den Verordnungsgeber verpflichtet gewesen wäre. Das Bestehen einer solchen Pflicht kann in Bezug auf einzelne Teilaspekte, die Gegenstand der gesetzgeberischen Ausgestaltung einer Verordnungsermächtigung sein können, unterschiedlich zu beurteilen sein. Ob und welche (Teil-)Kodifikationen dann geboten sind, hängt aber auch von dem vom Gesetzgeber verfolgten legislatorischen Gesamtkonzept ab. Der Verordnungsgeber kann seine Regelungen erst dann nicht mehr auf eine bestehende gesetzliche Generalklausel stützen, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Parlamentsvorbehalts zum Erlass ergänzender gesetzlicher Regelungen verpflichtet war. Allein der Umstand, dass dem Gesetzgeber eine Konkretisierung möglich gewesen wäre, genügt hierfür nicht (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 36-38). Ausgehend davon reichte in dem hier maßgeblichen Zeitraum die infektionsschutzrechtliche Generalklausel noch als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus. Dass der Gesetzgeber mit einer „zweiten Corona-Welle“ im Herbst 2020 rechnen musste, genügte nicht, um eine Kodifizierungspflicht für den parlamentarischen Gesetzgeber auszulösen. Mit Blick auf die in Betracht zu ziehenden und gegebenenfalls zu regelnden Schutzmaßnahmen waren darüber hinaus hinreichend belastbare Erkenntnisse dazu erforderlich, welche Eigenschaften das Virus bei dieser „zweiten Welle“ haben werde. Je höher die Ansteckungsgefahr und je gravierender mögliche Infektionsverläufe bei dem für den Herbst zu erwartenden Infektionsgeschehen sein würden, desto eingriffsintensiver durften auch mögliche Grundrechtsbeschränkungen sein, zu denen der Gesetzgeber ermächtigen durfte. Weitere Faktoren für die Regelung eines Katalogs möglicher Maßnahmen waren die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall sowie – mit Blick auf das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern – die für eine Behandlung in den Kliniken, bei schweren Verläufen namentlich in Intensivstationen, an Personal und sächlicher Ausstattung zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus war von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Bevölkerung durch Impfung gegen eine COVID-19-Infektion geschützt werden konnte. Außerdem setzte die Pflicht zur Regelung eines Maßnahmenkatalogs durch den Gesetzgeber nicht nur eine Analyse des zu erwartenden Infektionsgeschehens, sondern auch voraus, dass die Wirksamkeit der in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen für sich genommen und zum anderen im Vergleich mit möglichen Alternativmaßnahmen eingeschätzt werden konnte; das war für seine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Schutzmaßnahme wegen der mit ihr verbundenen Freiheitsbeschränkungen von Bedeutung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 36-44 m. w. N.). Im maßgeblichen Zeitraum wurden, wie insbesondere die auf den Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschlüsse zeigen, Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von regional bezogenen Sieben-Tage-Inzidenzen erlassen, die auf die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner abstellten. Diese Zahlen wurden vom RKI tagesaktuell ermittelt und veröffentlicht. Das Anknüpfen von Maßnahmen an diesen Maßstab, den der Bundesgesetzgeber dann auch seinen gesetzlichen Regelungen in § 28a und § 28b IfSG zugrunde gelegt hat, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. Nach der auf tragfähigen Erkenntnissen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers handele es sich um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Zudem gestatte die 7-Tage-Inzidenz, die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen. Aussagekräftige Erfahrungen mit der „zweiten Corona-Welle“ und ihren Auswirkungen unter anderem auf das Gesundheitssystem konnte der Gesetzgeber aber erst ab Oktober 2020 gewinnen, als die Zahl der Neuinfektionen stark anstieg. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass er im hier maßgeblichen Zeitraum noch davon abgesehen hatte, solche Schwellenwerte festzulegen. Am 3. November 2020 hatten die Regierungsfraktionen den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944) in den Bundestag eingebracht, der in dem neu einzufügenden § 28a IfSG einen nicht abschließenden Katalog von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vorsah. Der Gesetzentwurf wurde auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 16. November 2020 (BT-Drs. 19/24334) am 18. November 2020 in geänderter Fassung angenommen (vgl. BT-PlProt 19/191 S. 24045 ). Das Gesetz ist am 19. November 2020 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2397). Unter den gegebenen Umständen und angesichts der nach wie vor bestehenden Unsicherheiten namentlich hinsichtlich der für das Gesundheitssystem zu erwartenden Belastungen durch die neue „Corona-Welle“ war es vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt und daher nicht zu beanstanden, dass er in dem für den Erlass der angegriffenen Regelung maßgeblichen Zeitraum die Lage zunächst noch beobachtet hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 56-58 m. w. N.). bb) Soweit die Geltungsdauer der hier streitgegenständlichen Verordnung auch noch einen kurzen Zeitraum nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020, in Kraft ab dem 19. November 2020, erfasste, verstößt dies nicht gegen den Parlamentsvorbehalt. Zwar ist in Bezug auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich auf die Geltungsdauer der Verordnung abzustellen (so auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 - , juris Rn. 73; VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - , juris Rn. 81 und 105; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 - , juris Rn. 48). Auch lag am 18. November 2021 wie ausgeführt Kodifikationsreife vor. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Regelung noch bis zum Ablauf des 29. November 2020 galt. Denn die Ermächtigungsgrundlage verliert nicht unmittelbar mit der Kodifikationsreife ihre Rechtmäßigkeit. Vielmehr ist, wenn dann eine (weitere) Kodifikation erfolgt, dem Verordnungsgeber ein angemessener Übergangszeitraum zuzugestehen, der sich daraus ergibt, dass die neue Ermächtigungsgrundlage nicht unmittelbar mit der Kodifikationsreife Geltung erhalten kann (sondern hier erst am Folgetag) und für den Erlass neuer Verordnungen eine Übergangsfrist erforderlich ist. Andernfalls würde es zu einer zeitlichen Lücke zwischen der Geltung der unter der bisherigen Ermächtigungsgrundlage erlassenen Verordnung und etwaigen neuen Regelungen kommen, die zu verfassungsrechtlich nicht hinzunehmenden Gefährdungen der Ziele des Infektionsschutzgesetzes – übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, vgl. § 1 Abs. 1 IfSG – führte. cc) Die Vorschriften ermächtigten auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.21-32 m. w. N.). Aus dem Wortlaut der Normen ergibt sich keine Beschränkung auf bestimmte Maßnahmen oder eine Einschränkung des Adressatenkreises. § 32 Satz 1 IfSG nimmt Bezug auf die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG und bestimmt, dass Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden können. Nach der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Soweit durch den Verweis auf die §§ 29 bis 31 IfSG bestimmte Maßnahmen benannt werden, handelt es sich um keine abschließende Regelung („insbesondere“). Auch aus dem Erfordernis der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG lässt sich nicht ableiten, dass allein Maßnahmen gegenüber diesem Adressatenkreis in Betracht kommen. Das ergibt die Zusammenschau mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG und dem dort verwendeten Begriff „Personen“, der den Adressatenkreis nicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider beschränkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.22 m. w. N.). Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch eine historische (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.24-28 m. w. N.) und teleologische Auslegung gestützt. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG) und dadurch Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren von Infektionskrankheiten zu schützen (BT-Drs. 14/2530 S. 43). Dem Ziel der wirksamen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient es, wenn die zuständigen Behörden (auch) bei einem dynamischen und bedrohlichen Infektionsgeschehen (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG) die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen können. Dem entspricht ein Verständnis von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG, das Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit, die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet werden können, einbezieht. Könnten entsprechende Ge- und Verbote nicht erlassen werden, wäre die Effektivität des Infektionsschutzes in Frage gestellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn.29 m. w. N.). Schließlich ergibt sich auch aus der Systematik keine Beschränkung auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider. Soweit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf die gesondert geregelten Maßnahmen gegenüber diesen nach den §§ 29 bis 31 IfSG Bezug nimmt, ist dies, wie ausgeführt, keine abschließende Regelung („insbesondere“). Das Gleiche gilt für die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG benannten Verbote und Beschränkungen. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG regelt die dort bezeichneten Maßnahmen wegen ihrer Bedeutsamkeit im Infektionsschutz ausdrücklich, ohne dadurch die generelle Ermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG einzuschränken (vgl. BT-Drs. 8/2468 S. 27 f.) (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 31 m. w. N.). ii. Die angegriffene Landesverordnung war formell rechtmäßig. Sie entsprach den formalen Anforderungen des § 56 LVwG. Sie war als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage war angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde. Sie wurde ordnungsgemäß zunächst auf der Internetseite der Landesregierung ersatzverkündet. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG kann bei Gefahr im Verzug die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Gefahr im Verzug im Sinne der Norm ist gegeben, wenn ein zur Abwehr der Gefahren erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform der Absätze 1 und 2 des § 60 LVwG nicht möglich ist und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung der drohende Schaden tatsächlich entstehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Dies ist im Fall angegriffenen Landesverordnung der Fall gewesen. Die Verordnung diente der Abwehr von Gefahren durch die Pandemielage. Dabei hatte der Antragsgegner jeweils auf die aktuelle Pandemielage abzustellen. Durch eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt wäre es aufgrund der dafür erforderlichen Abläufe zu einer Verzögerung der Anwendbarkeit der Schutzmaßnahmen gekommen, die nach der plausiblen Prognose des Antragsgegners (siehe dazu unten) einen Schaden an Leben und Gesundheit der Bevölkerung Schleswig-Holsteins verursacht hätte. Das Internet war im Jahr 2020 eine ortsübliche Form der Bekanntmachung. Die angegriffene Landesverordnung wurden auch anschließend gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 LVwG im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung). Zwar trifft es zu, dass diese die Bereitstellung im Internet nur für die örtliche Bekanntmachung und Verkündung von Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie für die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren sonstige örtliche Bekanntmachungen vorsieht (§ 1 BekanntVO). Insofern trifft die Bekanntmachungsverordnung jedoch für Landesverordnungen generell keine Regelung und überdies keine Regelungen für die Ersatzverkündung. Die Bekanntmachung von Landesverordnungen richtet sich allein nach Art. 46 Abs. 2, Abs. 3 Landesverfassung i. V. m. § 60 Abs. 1 LVwG. Regelungen zur Ersatzverkündung bei Gefahr im Verzug trifft § 60 Abs. 3 LVwG. Die angegriffene Regelung erfüllte auch die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u. a. -, juris Rn. 77f. m. w. N.). Wenn eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Zwar bedarf die angegriffene Regelung der Auslegung. Jedoch lässt sich deren Inhalt mit den anerkannten Auslegungsmethoden bestimmen. iii. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, § 32 Satz 1 IfSG. Bei Erlass der angegriffenen Landesverordnung gab es in Schleswig-Holstein Krankheitsverdächtige im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG. Krankheitsverdächtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen (§ 2 Nr. 5 IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Das SARS-CoV-2-Virus ist Krankheitserreger in diesem Sinne, der beim Menschen die übertragbare Krankheit COVID-19 verursachen kann. Zudem waren nach Überzeugung des Senats auch bei Erlass der angegriffenen Verordnung in Schleswig-Holstein Menschen an COVID-19 erkrankt und damit Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 2 Nr. 4 IfSG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass entsprechende Diagnosen durch Ärzte getroffen wurden und entsprechende Daten durch die Gesundheitsämter an das RKI weitergeleitet wurden. iv. Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. aa) Im Sinne von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG „notwendig“ ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entspricht. Gemäß § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlässt der Verordnungsgeber unter den in § 28 Abs. 1 IfSG genannten Voraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen in Form von Geboten und Verboten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Danach müssen die Maßnahmen an dem Ziel ausgerichtet sein, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern, und sie müssen verhältnismäßig sein, das heißt geeignet und erforderlich, den Zweck zu erreichen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Sind die Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der Ermächtigungsnormen. Innerhalb dieser durch § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und das Verhältnismäßigkeitsgebot gezogenen Grenzen verfügt der Verordnungsgeber beim Erlass der Schutzverordnungen über ein normatives Ermessen. Ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Gegenstand der Kontrolle ist dabei das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also die Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung. Auf die Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat, und auf den der Verordnung zugrundeliegenden Abwägungsvorgang kommt es nicht an; das Infektionsschutzgesetz enthält insoweit keine Vorgaben. Unverhältnismäßig kann ein verordnetes Ge- oder Verbot auch sein, wenn das normative Ermessen „weit“ ist. Maßgebend sind die Anforderungen, die sich in der konkreten Entscheidungssituation aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - , juris Rn. 12). bb) Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. (1) Die Maßnahme war geeignet und erforderlich. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein. Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht). Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verordnungsgeber, Tatsachen und Erwägungen vorzutragen, die das Ergebnis seiner Prognose plausibel machen. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. Wird die Annahme, die gewählte Maßnahme erreiche den Zweck der Schutzverordnung wirksamer als eine in Betracht kommende weniger belastende Alternative, im gerichtlichen Verfahren nicht plausibel gemacht, kann das Gericht nicht zur Feststellung gelangen, dass die verordnete Schutzmaßnahme erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Das geht zu Lasten des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Dabei muss die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 203). Dies bedeutet, dass nicht bereits ein einzelner Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der gewählten zu deren Unverhältnismäßigkeit führt. Da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die mildere Maßnahme nur wählen muss, wenn deren Gleichwertigkeit „eindeutig feststeht“, darf die Erforderlichkeit des gewählten Mittels nicht schon deshalb verneint werden, weil unsicher ist, ob es besser wirkt als das weniger belastende Mittel. Unsicherheiten der Wirkungsprognose gehen nicht ohne Weiteres zu Lasten des Gesetz- und auch nicht des Verordnungsgebers. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen tatsächliche Unsicherheiten allerdings auch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204). Ob der Spielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose der Wirkungen von Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ebenso weit reicht wie derjenige des Gesetzgebers bei der Prognose der Eignung der von ihm gewählten Maßnahmen, kann offenbleiben. Auch die Prognose des Verordnungsgebers muss jedenfalls vertretbar sein. Dafür muss ihr Ergebnis einleuchtend begründet und damit aus ex-ante-Sicht plausibel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Insofern muss der Verordnungsgeber aber nicht zwingend bereits bei Erlass der angegriffenen Regelung begründen, warum andere Maßnahmen die Weiterverbreitung von COVID-19 nach seiner Auffassung nicht ebenso wirksam hemmen würden wie die angegriffene Maßnahme; das Infektionsschutzgesetz verlangte eine solche Begründung nicht. Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG erlassen werden, müssen erst seit Einfügung des § 28a Abs. 5 IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) mit einer allgemeinen Begründung versehen werden. Der gerichtlichen Kontrolle sind daher alle Erwägungen des Antragsgegners zugrunde zu legen, die er bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vorbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - , Rn. 19). Unter Anlegung dieser Maßstäbe waren die Regelungen in § 2 Abs. 1, 2 und 4 der abgegriffenen Landesverordnung erforderlich. Schon aus den – auch öffentlich verfügbaren – Informationen des RKI ergibt sich eine tragfähige tatsächliche Grundlage für den Erlass der Regelungen. Der Antragsgegner hat diesen die fachwissenschaftlich abgesicherte Grundannahme zugrunde gelegt, durch eine Reduzierung physischer Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen könne die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden. Es handelte sich nach damaligem Kenntnisstand bei SARS-CoV2 um ein Virus, das hauptsächlich durch Tröpfchen übertragen wird. Damit findet die Übertragung bei Nähe zu anderen Personen statt. Daher konnte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass Beschränkungen von Kontakten dazu beitragen konnten, die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen, da durch diese Maßnahmen physische Kontakte von Menschen reduziert werden konnten. Durch Kontaktbeschränkungen wurden die physischen Kontakte unmittelbar verringert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seinen Spielraum bei der Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse überschritten hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Virus nur weniger als ein Jahr zuvor, im Dezember 2019, erstmals beschrieben wurde. Dementsprechend lagen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung nur beschränkt Erkenntnisse über die Ausbreitung der Erkrankung vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich nicht ausreichend um weitere tatsächliche Erkenntnisse bemüht hätte, liegen nicht vor. Der Antragsgegner war auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit der Erkrankung nicht gehalten, zunächst weiter abzuwarten, bis konkretere Forschungsergebnisse und mehr Erfahrungen zu der Erkrankung vorlagen. Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit insbesondere über die Gefährlichkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus, einer fehlenden effektiven medikamentösen Behandlung und einer zu diesem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit konnte sich der Verordnungsgeber vorrangig auf die Empfehlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des RKI als der gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle gemäß § 4 IfSG stützen, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstigen Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenanalyse abgibt und aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert. Soweit überhaupt ernstzunehmende wissenschaftliche Stimmen die Gefährlichkeit des Coronavirus gänzlich verneinten oder die zur Vermeidung seiner Verbreitung ergriffenen Maßnahmen anzweifelten, ändert dies nichts. Denn der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere, gleich wirksame Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Die Maßnahmen konnten ohne Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit landeseinheitlich getroffen werden. Bei einer entsprechenden Differenzierung, z. B. aufgrund von aktuellen Infektionsherden, hätte ein Ausweichverhalten in der Bevölkerung nahegelegen mit der Folge, dass Infektionsherde auch in weniger betroffene Regionen „eingeschleppt“ würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Regelungen auf Risikogruppen gleich effektiv gewesen wäre. Zwar gab es Anhaltspunkte dafür, dass das Alter und Vorerkrankungen das Risiko schwerer Verläufe beeinflussen konnten. Die Risikogruppen waren aber nicht detailscharf definierbar, es war nicht abschließend klar, welche Vorerkrankungen eine wesentliche Rolle spielten oder ab welchem Alter von einem besonderen Risiko für einen schweren Verlauf auszugehen war, abgesehen davon, dass es auch in vermeintlich weniger kritischen Altersgruppen oder ohne bekannte Vorerkrankungen zu schweren Krankheitsverläufen und Todesfolgen kommen konnte. Abgesehen davon dienten die Regelungen nicht nur dem jeweiligen Eigenschutz, sondern auch dem Fremdschutz. Insofern hätte eine Beschränkung der Regelungen auf Risikogruppen nicht die Geschwindigkeit der Verbreitung der Krankheit verringern können. Mit einer weiteren Verbreitung der Krankheit erhöhte sich dann aber auch jeweils die Gefahr für gefährdetere Personenkreise. Zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat aber wegen seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet. Eine Beschränkung auf erkrankte oder symptomatische Personen hätte die erheblichen a- und präsymptomatischen Infektionen nicht vermieden. Auch Regelungen, die für bestimmtes Verhalten an vorherige (negative) Testungen anknüpften, wären nicht gleich effektiv gewesen. Dies folgte bereits daraus, dass die Testkapazitäten bundesweit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend vorhanden waren. Abgesehen davon, dass es insofern nicht unangemessen war, diese Testkapazitäten primär für den Abgleich von bestehenden Ansteckungsverdachten zu nutzen, hätte regelmäßig ein gewisser Abstand zwischen Test und dem jeweiligen Kontakt gelegen, innerhalb dessen eine Infektion hätte stattgefunden haben können. Verlässliche Kenntnisse, ob es Fälle einer Immunisierung gäbe bzw. wann diese vorläge, waren ebenfalls nicht vorhanden, so dass auch eine Beschränkung auf Nicht-Immunisierte Personen nicht ebenso effektiv gewesen wäre. Auch eine bloße Nachverfolgung der Infektionsketten (in Verbindung mit Maßnahmen gegenüber Kontaktpersonen) war offensichtlich nicht ebenso effektiv, weil durch den Zeitverzug zwischen Infektion, Feststellung der Erkrankung, Ermittlung der Kontakte und Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsbehörden zu diesen Kontaktpersonen bereits weitere Infektionen stattgefunden haben konnten. (2) Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen haben in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) einerseits und als allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) andererseits sowie, soweit auch Kontakte zu Familienangehörigen und Ehegatten betroffen waren, auch in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) eingegriffen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - , juris Rn. 106). Sie haben einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dargestellt. Erschwerend wirkt, dass es zeitlich vorausgehend vergleichbare Regelungen und auch weitergehende Ge- und Verbote zur Bekämpfung gab (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 223 f.). Den durch das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bewirkten schwerwiegenden Grundrechtseingriffen standen Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber, zu deren Wahrung bei Erlass der Landesverordnung und während ihrer Geltung dringlicher Handlungsbedarf bestand. Ziel der Verordnung war es, die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten bedrohlichen COVID-19-Erkrankung (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG) zu verlangsamen und damit die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren zu schützen. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - , juris Rn. 231 m. w. N.). Die Kontaktbeschränkungen waren nach dem – plausiblen –Schutzkonzept des Verordnungsgebers wie ausgeführt das zentrale Mittel zur Zielerreichung. Ein Impfschutz oder eine spezifische Medikation standen in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Bei Erlass der Verordnung war nach der Prognose des Antragsgegners von einer hohen Gefährdungslage auszugehen. Der Verordnungsgeber durfte annehmen, dass es zu einem exponentiellen Anwachsen von Infektionen oder ihrem erneuten Anstieg kommen würde, wenn er nicht zeitnah effektive Schutzmaßnahmen ergreifen würde. Hinzu kam, dass angesichts der hohen Gefährdungslage ein weiteres Zuwarten gegen die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung verstoßen hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. - , juris Rn. 69 m. w. N.). Um ein exponentielles Anwachsen von Infektionen zu vermeiden oder ihren erneuten Anstieg zu verhindern, mussten zeitnah effektive Maßnahmen ergriffen werden, die unter Abwägung entgegenstehender Grundbedürfnisse und zwingender Belange dem wissenschaftlich abgesicherten Ziel dienten, Kontakte zu verringern oder soweit wie möglich zu vermeiden. Eine dem vorangehende wissenschaftliche Absicherung durch eine umfassende, auf Untersuchungen und ähnliche epidemiologische und laborgestützte Analysen und Forschungen zu Ursache, Diagnostik und Prävention der Krankheit beruhende Ermittlung hätte mit Sicherheit einen langen Zeitraum in Anspruch genommen und war daher mit der staatlichen Schutzpflicht unvereinbar, weil ein weiteres Zuwarten die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser und damit das Leben und die Gesundheit einer nicht abschätzbaren Zahl von Menschen unmittelbar gefährdet hätte. cc) Es ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. 4. Soweit der Antragsteller sich gegen die Soll-Verpflichtung zur Einhaltung von Hygienestandards in § 2 Abs. 3 der Landesverordnung richtet, dürfte zwar im Übrigen eine Antragsbefugnis bestehen. Es fehlt jedoch ein Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, dass die Soll-Verpflichtung zur Einhaltung der Hygienestandards bei Zusammenkünften in Schleswig-Holstein einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller begründete. Wie ausgeführt, besteht auch weder ein Präjudizinteresse noch eine Wiederholungsgefahr. 5. Soweit der Antragsteller sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und deren Ausgestaltung in § 2 Abs. 5 und 6 der Landesverordnung richtet, fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag, dass der Antragsteller sich möglicherweise in Bereichen nach § 2 Abs. 6 der Landesverordnung aufgehalten hätte und damit verpflichtet gewesen wäre, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Im Übrigen wäre der Antrag insoweit auch unbegründet. Wie ausgeführt, lag eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, vor, die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte. Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Auch war die getroffene Regelung verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Der Antragsgegner durfte unter Anlegung der oben ausgeführten Maßstäbe zugrunde legen, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen geeignet war, die weitere Verbreitung der Infektion einzudämmen. Dafür, dass der Verordnungsgeber seinen Spielraum bei der Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse überschritten hat, ist nichts ersichtlich. Es gab im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung zumindest Anfangsevidenzen für einen Selbstschutz. Im Übrigen gab es auch Anfangsevidenzen für einen Fremdschutz. Dass durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man zum Beispiel beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden und so das Risiko, eine andere Person anzustecken, verringert werde, erscheint plausibel. Aus den Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung ist ersichtlich, dass gerade die Verbreitung dieser infektiösen Tropfen verhindert werden sollte. Mildere gleich effektive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, steht vor dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Den Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit, denen nach der verfassungsrechtlichen Ordnung ein Höchstwert bzw. besonderes Gewicht zukommt, war gegenüber der nicht schrankenlos gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit bereits ein höherer Rang einzuräumen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung war zwar ungewohnt und gegebenenfalls auch in einem gewissen Umfang unangenehm. Gesundheitsgefahren waren für den Träger jedoch nicht zu befürchten. Nach dem damaligen Stand der Wissenschaft war das Tragen der „Alltagsmasken“ gesundheitlich unbedenklich und außer für Menschen mit bestimmten Atemwegserkrankungen unproblematisch. Soweit Personen aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten, waren sie bereits bei entsprechender Glaubhaftmachung von der Tragepflicht ausgenommen. Die Beschaffung der Mund-Nasen-Bedeckung dürfte angesichts der an sie gestellten minimalen Anforderungen regelmäßig mit keinem erhöhten Aufwand verbunden gewesen sein. Erschwerend wirkt, dass es auch weitergehende Ge- und Verbote zur Bekämpfung gab (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 223 f.). Soweit es durch die Regelung auch zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG kam, erweisen sich diese ebenfalls als verhältnismäßig. Die Maßnahme diente – wie bereits ausgeführt – dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Der Wesensgehalt des Grundrechts wurde demgegenüber nicht angetastet. Denn unter Berücksichtigung der im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Sphärentheorie waren die Normadressaten allenfalls in ihrer sogenannten Sozialsphäre bzw. mit Blick auf die Wahl des äußeren Erscheinungsbilds in ihrer Privatsphäre – allerdings nur in der Form einer Kommunikation nach außen – betroffen. Es ist nicht erkennbar, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führte, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass hiervon Gesundheitsrisiken ausgingen. Die bloße Beeinträchtigung des sozialen Wohlbefindens stellt keinen Eingriff dar (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio, 105. EL August 2024, GG Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 57 m. w. N.). Selbst bei Annahme eines Eingriffs wäre dieser aber aus den oben bereits genannten Gründen verhältnismäßig und damit gerechtfertigt gewesen. Diesen Grundrechtseingriffen standen, wie ausgeführt, Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber, zu deren Wahrung bei Erlass der Landesverordnung und während ihrer Geltung dringlicher Handlungsbedarf bestand. Es ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. 6. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelungen in § 3 der Landesverordnung zu den allgemeinen Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen richtet, ist er bereits nicht Adressat der entsprechenden Regelungen und daher nicht als solcher betroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller im Übrigen durch diese Regelungen in seinen Rechten verletzt sein könnte. 7. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelungen in § 4 der Landesverordnung zu besonderen Anforderungen an die Hygiene richtet, gilt sinngemäß das Vorgenannte. Der Antragsteller war nicht verpflichtet, ein Hygienekonzept zu erstellen od er Kontaktdaten zu erheben, und damit bereits nicht Adressat der Regelung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller im Übrigen durch diese Regelungen in seinen Rechten verletzt sein könnte. 8. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelungen in § 5 der Landesverordnung betreffend Veranstaltungen richtet, war er ebenso kein Adressat der Vorschrift, da er keine Veranstaltung ausgerichtet hat. Er macht lediglich geltend, er habe an der Veranstaltung W. in N., einem Weihnachtsmarkt, teilnehmen wollen, die nicht stattgefunden habe. Selbst wenn man annähme, dass er auch als Nicht-Adressat der Regelung in seinen Rechten hätte verletzt sein können, könnte das nur das Verbot von Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen wie unter anderem Weihnachtsmärkten in § 5 Abs. 4 der Landesverordnung betreffen. Hinsichtlich der übrigen Veranstaltungen fehlte es bereits am Vortrag von Tatsachen, aus denen sich schließen lassen würde, dass der in Niedersachsen wohnhafte Antragsteller möglicherweise beabsichtigt haben könnte, an entsprechenden Veranstaltungen in Schleswig-Holstein teilzunehmen und damit möglicherweise in seinen Rechten hätte betroffen sein können. Eine Betroffenheit als Nicht-Adressat käme auch nicht allein durch die Untersagung einzelner Veranstaltungen in Betracht. Anders liegt es jedoch, wenn Veranstaltungen generell untersagt werden. Denn dann können, da Veranstaltungen auch dem sozialen Austausch dienen, auch die (potentiellen) Besucherinnen und Besucher in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein (vgl. im Ergebnis ebenso für Gaststätten BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 11). Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen des generellen Verbots von Weihnachtsmärkten betroffen war, das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er zeitweise nicht in Schleswig-Holstein zum Zweck des sozialen Austauschs Märkte und andere Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen war der Antrag insoweit auch unbegründet. Wie ausgeführt, lag eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, vor, die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte. Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Auch war die getroffene Regelung verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Insofern wird auf die Ausführungen zu den Kontaktbeschränkungen verwiesen, die weitestgehend zu übertragen sind. Gerade bei Märkten und ähnlichen Veranstaltungen wie unter anderem Weihnachtsmärkten kommt es in großem Umfang zu Kontakt zwischen Personen. Abstände können häufig nicht eingehalten werden. 9. Soweit der Antragsteller sich gegen die Versammlungsbeschränkung in § 6 der Landesverordnung richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen. Es fehlt an jeglichem Vortrag, aus dem sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung die Organisation einer Versammlung im Rechtssinn im Landesgebiet von Schleswig-Holstein beabsichtigt hätte oder dass ohne das Verbot gegebenenfalls Versammlungen in Schleswig-Holstein stattgefunden hätten, an denen der Antragsteller möglicherweise teilgenommen hätte, oder dass der Antragsteller sonst so häufig an Versammlungen im Rechtssinn in Schleswig-Holstein teilgenommen oder solche in Schleswig-Holstein organisiert hätte, dass auch im Geltungszeitraum der Verordnung mit einer solchen Versammlung zu rechnen gewesen wäre. 10. Auch hinsichtlich § 6a der Landesverordnung betreffend die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Dienstgebäuden von Behörden fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis. Es ist nicht erkennbar, dass er sich möglicherweise während des Geltungszeitraums der Landesverordnung in einem Dienstgebäude einer Behörde in Schleswig-Holstein hätte aufhalten sollen. Aus diesem Grund fehlt auch das Feststellungsinteresse mangels (qualifizierten) Grundrechtseingriffs. Wie ausgeführt, kommt auch kein Feststellungsinteresse aus Präjudizinteresse bzw. Wiederholungsgefahr in Betracht. 11. Soweit der Antragsteller sich gegen die Beschränkungen für Gaststätten in § 7 der Landesverordnung richtet, fehlt ihm das Feststellungsinteresse. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht Adressat der Regelungen war. Eine mögliche Verletzung seiner Rechte als Nicht-Adressat kommt allein in Bezug auf Absatz 1 der Regelung in Betracht, die generell und flächendeckend auch für potentielle Gäste die Möglichkeit des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum beschränkte. Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung der Gaststätten betroffen war, auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er zeitweise nicht in Schleswig-Holstein Gaststätten zum Zweck des sozialen Austauschs und der Geselligkeit bei Speisen und Getränken im öffentlichen Raum besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem wäre der Antrag insoweit unbegründet. Wie ausgeführt, lag eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, vor, die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte. Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Durch die Schließung von Gaststätten wurde eine Situation unterbunden, in der die Abstandsregelungen regelmäßig schwer einzuhalten gewesen wären und mit regelmäßigen Verstößen gegen diese zu rechnen gewesen wäre. Zudem bezog sich die Schließung auf eine Situation, in der eine Vielzahl von Menschen, die sich im weiteren Alltag nicht zwingend begegnen, miteinander in Kontakt treten. Mildere, gleich geeignete Mittel, sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Gaststättenschließungen haben hinsichtlich der Betreiber selbst in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) eingegriffen; hinsichtlich der Nutzer in deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Sie haben – in Bezug auf die Gaststättenbetreiberinnen und -betreiber und auf die in Schleswig-Holstein ansässigen potentiellen Nutzerinnen und Nutzer – einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff – für die übrigen potentiellen Nutzerinnen und Nutzer allenfalls einen Grundrechtseingriff von geringerer Intensität – dargestellt, dem jedoch, wie ausgeführt, Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstanden. Insofern gilt sinngemäß das zu den Kontaktbeschränkungen Ausgeführte. 12. Soweit sich der Antragsteller gegen die Regelungen für den Einzelhandel in § 8 der Landesverordnung richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Er ist nicht Adressat der Regelung. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern ihn die Regelung als Nicht-Adressat in seinen Rechten verletzen sollte. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller geltend macht, er habe ein bestimmtes Kaufhaus besuchen wollen, aber aufgrund der durch die Verkaufsflächenbegrenzung zu besorgenden Warteschlangen Abstand genommen. Nicht jede mögliche faktische Auswirkung einer Regelung gegenüber Dritten begründet bereits eine Betroffenheit in eigenen Rechten. 13. Hinsichtlich der Regelungen für Dienstleisterinnen und Dienstleister, Handwerkerinnen und Handwerker in § 9 der Landesverordnung gilt das Vorgenannte. Der Antragsteller ist weder Adressat noch ist im Übrigen ersichtlich, wie er in seinen Rechten betroffen gewesen sein sollte. 14. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelungen zu Freizeiteinrichtungen in § 10 der Landesverordnung richtet, war er kein Adressat der Vorschrift, da er keine Freizeiteinrichtung betrieben hat. Er macht lediglich geltend, dass er im Geltungszeitraum der Norm ein Museum habe besuchen wollen. Selbst wenn man annähme, dass er auch als Nicht-Adressat der Regelung in seinen Rechten hätte verletzt sein können, könnte das nur die Schließung von Museen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung betreffen. Hinsichtlich der übrigen Freizeiteinrichtungen fehltes bereits am Vortrag von Tatsachen, aus denen sich schließen lassen würde, dass der in Niedersachsen wohnhafte Antragsteller möglicherweise beabsichtigt haben könnte, entsprechende Freizeiteinrichtungen in Schleswig-Holstein zu nutzen, und damit möglicherweise in seinen Rechten hätte betroffen sein können. Eine Betroffenheit als Nicht-Adressat käme auch nicht allein durch die Schließung einzelner Freizeiteinrichtungen in Betracht. Anders liegt es jedoch, wenn Freizeiteinrichtungen generell geschlossen werden. Denn dann können auch die (potentiellen) Nutzerinnen und Nutzer in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein (vgl. im Ergebnis ebenso für Gaststätten BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 11). Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung von Museen betroffen war, das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er zeitweise nicht in Schleswig-Holstein Museen besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen war der Antrag insoweit auch unbegründet. Wie ausgeführt, lag eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, vor, die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte. Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Auch war die getroffene Regelung verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Insofern wird auf die Ausführungen zu den Kontaktbeschränkungen und Weihnachtsmärkten verwiesen, die weitestgehend zu übertragen sind. In Freizeiteinrichtungen kommt es in großem Umfang zu Kontakt zwischen Personen, die sich sonst im Alltag nicht begegnen würden. Abstände können häufig nicht eingehalten werden. 15. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelungen zu Sport in § 11 der Landesverordnung richtet, macht er geltend, er habe im Geltungszeitraum der Landesverordnung ein Schwimmbad in Schleswig-Holstein besuchen wollen. Dies sei ihm durch die Norm untersagt worden. a) Unmittelbarer Adressat ist der Antragsteller bezüglich § 11 der Landesverordnung nur hinsichtlich dessen Absatz 1, nach dem die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet war (Satz 1) und, soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wurde, Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt hatten (Satz 2). Hinsichtlich Satz 1 ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Insofern wird auf die Ausführungen zu den Kontaktbeschränkungen verwiesen. Insofern bestehen insbesondere auch hier keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit. Hinsichtlich Satz 2 macht der Antragsteller bereits nicht geltend, dass er als Zuschauer in einer Sportanlage Zutritt hätte haben wollen. Insofern ist keine mögliche Rechtsverletzung ersichtlich. b) Die Schließung von unter anderem Schwimmbädern ist in Absatz 2 geregelt. Der Antragsteller war jedoch kein Adressat von Satz 2, da er keine der dort genannten Sporteinrichtungen betrieben hat. Selbst wenn man annähme, dass er auch als Nicht-Adressat der Regelung in seinen Rechten hätte verletzt sein können, könnte das nur die Schließung von Schwimmbädern betreffen. Hinsichtlich der übrigen Sporteinrichtungen fehlt es bereits am Vortrag von Tatsachen, aus denen sich schließen lassen würde, dass der in Niedersachsen wohnhafte Antragsteller möglicherweise beabsichtigt haben könnte, entsprechende Sporteinrichtungen in Schleswig-Holstein zu nutzen, und damit möglicherweise in seinen Rechten hätte betroffen sein können. Eine Betroffenheit als Nicht-Adressat käme auch nicht allein durch die Schließung einzelner Sporteinrichtungen in Betracht. Anders liegt es jedoch, wenn Sporteinrichtungen generell geschlossen werden. Denn dann können auch die (potentiellen) Nutzerinnen und Nutzer in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein (vgl. im Ergebnis ebenso für Gaststätten BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - , juris Rn. 11). Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Schließung von Schwimmbädern betroffen war, das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er zeitweise nicht in Schleswig-Holstein Schwimmbäder besuchen konnte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen war der Antrag insoweit auch unbegründet. Insofern wird auf die Ausführungen zu Freizeiteinrichtungen verwiesen. Hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse von Berufssportlerinnen und Berufsportlern, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern, deren Trainerinnen und Trainern, Sportangeboten zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums sowie Profisport hatte der Antragsgegner in Absätzen 3 und 4 im Übrigen Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Genehmigung von Ausnahmen bei Einhaltung weiterer Anforderungen vorgesehen. c) Hinsichtlich der Absätze 3 und 4, die Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Genehmigung von Ausnahmen für bestimmte Gruppen vorgesehen haben, ist ebenfalls nicht ersichtlich, unter welchem Aspekt der Antragsteller in seinen Rechten betroffen gewesen sein könnte. 16. § 12 der Landesverordnung regelte in seinem Absatz 1 eine Subdelegation, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen betroffen sind, sowie in Absatz 2, dass Schulen und Hochschulen im Übrigen nicht von der hier gegenständlichen Landesverordnung erfasst seien. Es ist nicht vorgetragen, dass der in Niedersachsen wohnhafte Antragsteller einen Bezug zu Schulen oder Hochschulen in Schleswig-Holstein hatte. Damit ist auch nicht erkennbar, inwiefern ihn § 12 der Landesverordnung in seinen Rechten hätte betreffen können. 17. Soweit der Antragsteller sich gegen § 12a der Landesverordnung richtet, fehlt ihm ebenfalls bereits die Antragsbefugnis. Er trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich die Möglichkeit schließen lassen würde, dass der Antragsteller während des Geltungszeitraums der Landesverordnung ohne die entsprechende Beschränkung außerschulische Bildungsangebote in Schleswig-Holstein hätte organisieren oder an diesen teilnehmen wollen. 18. Auch hinsichtlich § 13 der Landesverordnung betreffend rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, zu dem der Antragsteller hinsichtlich der Antragsbefugnis geltend macht, er habe vom Besuch des Gottesdienstes in der K.-Kirche in N. Abstand genommen wegen der Regelungen zur Erhebung der Kontaktdaten, fehlt dem Antragsteller teilweise die Antragsbefugnis und im Übrigen das Feststellungsinteresse. § 13 Absatz 1 Satz 1 der Landesverordnung regelt eine Ausnahme und ist damit nicht beschwerend. Dies kann daher die Rechte des Antragstellers nicht verletzen. § 13 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung trifft zwar mit der Pflicht zur Datenerhebung eine beschwerende Regelung. Diese richtet sich jedoch nicht an den Antragsteller, sondern an den Veranstalter des Gottesdienstes in der Kirche. Eine Betroffenheit des Antragstellers als Nicht-Adressaten kommt insofern nicht allein hinsichtlich einer gegen Dritte mit Blick auf die äußeren Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Gottesdienstes getroffenen Regelung in Betracht. Anders liegt es jedoch, wenn sämtliche Gottesdienste nur unter weiteren Voraussetzungen besucht werden können. Dann können auch die Gläubigen, die am Gottesdienst teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein. Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit er als Nicht-Adressat allein reflexartig wegen der generellen Regelungen in Bezug auf Kontaktdatenerhebungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Gottesdiensten betroffen war, das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er zeitweise in Schleswig-Holstein Gottesdienste nur besuchen konnte, wenn er seine Kontaktdaten hinterließ. Im Übrigen war der Antrag insoweit auch unbegründet. Wie ausgeführt lag eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, vor, die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte. Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor. Auch war die getroffene Regelung verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Die Regelung ist als Maßnahme, die die Kontaktnachverfolgung bei Infektionen erleichtert bzw. in vielen Fällen erst ermöglicht hat, geeignet, die Verbreitung der Infektion zu vermindern. Eine mildere gleich effektive Maßnahme ist nicht ersichtlich. Bei der Verpflichtung zur Erhebung bzw. Abgabe von Daten handelt es sich um einen Grundrechtseingriff, dem Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstanden. 19. Hinsichtlich § 14 der Landesverordnung, der Regelungen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen traf, ist nicht ersichtlich, unter welchem Aspekt dieser den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte. 20. Auch hinsichtlich § 14a der Landesverordnung, der Regelungen für Krankenhäuser traf, ist nicht ersichtlich, unter welchem Aspekt dieser den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte. 21. Gleiches gilt für § 15 der Landesverordnung, der Regelungen für Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen traf. 22. Für § 16 der Landesverordnung, der Regelungen für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe traf, ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie dieser die Rechte des Antragstellers hätte verletzen können. 23. Soweit der Antragsteller sich gegen die Beschränkungen für Beherbergungsbetriebe in § 17 der Landesverordnung richtet, fehlt ihm ebenfalls die Antragsbefugnis. Er war nicht Adressat der Regelungen. Eine mögliche Verletzung seiner Rechte als Nicht-Adressat kommt allein insofern in Betracht, als dass aufgrund der Regelung in Satz 1 Nr. 3 eine Beherbergung nur erfolgte, wenn die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgte und nach Satz 1 Nr. 2 Kontaktdaten zu erheben waren. Insofern war die Übernachtung zu allen anderen als den genannten Zwecken in Beherbergungsbetrieben generell und flächendeckend untersagt und bei Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben waren Kontaktdaten anzugeben. Selbst wenn man annähme, dass dies auch die (potentiellen) Gäste in ihren Rechten verletzte, hat der Antragsteller jedoch gerade nicht geltend gemacht, dass er im Geltungszeitraum der Landesverordnung einen Beherbergungsbetrieb in Schleswig-Holstein hätte nutzen wollen. Vielmehr habe er beabsichtigt, bei Familienangehörigen zu übernachten. Damit war er bereits nicht betroffen von der Regelung. Im Übrigen fehlt dem Antragsteller auch für den Fall einer reflexartigen Betroffenheit als Nicht-Adressat wegen der generellen Regelungen auch das besondere Feststellungsinteresse. Denn für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller stellte es keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wenn er zeitweise in Schleswig-Holstein nicht zu anderen als den in § 17 Satz 1 Nr. 3 Landesverordnung genannten Zwecken Beherbergungsbetriebe nutzen konnte oder bei der Nutzung von Beherbergungsbetrieben in Schleswig-Holstein seine Kontaktdaten zu hinterlassen gehabt hatte. Auch aus Präjudizinteresse oder Wiederholungsgefahr ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 24. Hinsichtlich § 18 der Landesverordnung, der Regelungen für die Nutzung des Personenverkehrs getroffen hat, ist nicht ersichtlich, unter welchem Aspekt dieser den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass er während der Geltungsdauer der Landesverordnung den Personenverkehr im Sinne der Regelung in Schleswig-Holstein genutzt oder dies beabsichtigt hätte. 25. § 19 der Landesverordnung hat ermächtigt, bei Maßnahmen nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach zu unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören, und die kritische Infrastruktur definiert. Es ist nicht ersichtlich, wie dies die Rechte des Antragstellers hätte verletzen können. Vielmehr dürfte dies bereits nach der gesetzlichen Regelung selbst unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zulässig gewesen sein. 26. § 20 Abs. 1 der Landesverordnung hat die zuständigen Behörden ermächtigt, unter weiteren Voraussetzungen Ausnahmen zu genehmigen. Es ist nicht ersichtlich, wie dies den Antragsteller in seinen Rechten verletzt haben können sollte. Gleiches gilt für § 20 Abs. 2 der Landesverordnung. Dieser regelte keine gesonderte Ermächtigung, sondern verwies lediglich auf die bereits bestehende Ermächtigung nach dem Infektionsschutzgesetz und verpflichtete die Behörden, entsprechende Maßnahmen dem Ministerium vorab anzuzeigen. 27. Soweit der Antragsteller sich gegen § 21 der Landesverordnung, der Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten traf, richtet, fehlt es bereits an einer Eröffnung eines Rechtswegs. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nur „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 - , juris Rn. 14 m. w. N.). Da insofern auch kein anderer Rechtsweg eröffnet ist (so auch Schoch/Schneider/Panzer/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 47 Rn. 32, beck-online), führt dies nicht dazu, dass das Verfahren insofern abzutrennen und zu verweisen wäre, sondern unmittelbar zu einer Unstatthaftigkeit und damit Unzulässigkeit des Antrags. 28. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Landesverordnung in deren § 22 richtet, ist er auch davon bereits nicht isoliert betroffen. III. Auf die vom Antragsteller gestellten Beweisanträge war kein Beweis zu erheben. 1. Soweit der Antragsteller mit dem zu a gestellten Beweisantrag beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 aus medizinischer Sicht kein Grund bestand, für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ein Beherbergungsverbot, ein Verbot der Einreise und des Aufenthalts, ein Versammlungsverbot, ein Betriebsverbot für Gaststätten, ein Betriebsverbot für Einzelhandel und Dienstleistungen und ein Verbot des Abhaltens von Gottesdiensten zu erlassen, Beweis zu erheben durch 1. Beiziehung der Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020, beizuziehen von dem Robert Koch-Institut (RKI), Nordufer 20, 13353 Berlin; 2. Vernehmung des Präsidenten des Robert Koch-Instituts; 3. Sachverständigengutachten, hat der Senat den Antrag dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller in Bezug auf das vorliegende Verfahren sich allein auf den 1. November 2020 bzw. 31. Oktober 2020 und 1. November 2020 bezieht, während sich der Beweisantrag, soweit Daten April und Mai sowie Ende November 2020 genannt werden, allein auf die Verfahren 3 KN 2/20 und 3 KN 50/20, die parallel verhandelt wurden, aber nicht zur Entscheidung verbunden waren, bezog. Im Übrigen wäre der Beweisantrag hinsichtlich der Daten im April und Mai sowie Ende November 2020 bereits als nicht entscheidungserheblich abzulehnen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Frage, ob aus medizinischer Sicht für die genannten Maßnahmen im April bzw. Mai oder Ende November 2020 ein Grund bestanden habe, für die Zulässigkeit und Begründetheit eines sich auf eine am 1. November 2020 erlassene Landesverordnung beziehenden Antrags relevant sein könnte. Auch so ausgelegt war der Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller keine entscheidungserhebliche Tatsache zum Beweis gestellt hat. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens. Sie betreffen also etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten ist (stRspr, vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1997 - VI ZR 306/96 -, juris Rn. 29). Unter Anlegung dieses Maßstabes handelt es sich bei der Frage, ob für bestimmte Maßnahmen ein Grund besteht oder nicht, zunächst nicht um eine Tatsache, sondern um eine Bewertung. Auch die medizinische Bewertung war keine als solche für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Tatsache. Denn darauf, ob für das Ergreifen der genannten Maßnahmen aus Sicht einzelner medizinisch sachkundiger Personen o der Gutachter ein Grund bestand oder nicht, kommt es, wie ausgeführt, nicht an. Wie bereits ausgeführt, hatte der Antragsgegner bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Beweisantrag des Antragstellers ist auch nicht darauf gerichtet, dass die Risikoeinschätzung des Antragsgegners unter medizinischen Aspekten unvertretbar gewesen wäre zum damaligen Zeitpunkt. Vielmehr geht es ausweislich des Wortlauts gerade darum, auf die Einschätzung anderer, konkret des Präsidenten des RKI sowie eines unbenannten Sachverständigen, zu rekurrieren und diese anstelle der Einschätzung des Antragsgegners zu stellen. Hinsichtlich der internen Protokolle des RKI erschließt sich die Notwendigkeit einer Beiziehung im Übrigen bereits aus dem Grund nicht, dass diese nunmehr öffentlich verfügbar sind und als in der Verfügung vom 25. März 2025 genannte Erkenntnismittel in der mündlichen Verhandlung einbezogen wurden. Der Antragsteller hat nicht ausgeführt, was er aus deren Inhalt herleiten will. Schließlich stellen sich die vorgenannten Fragen auch nur im Kontext der Begründetheit des Antrags. Dieser ist jedoch weitestgehend, wie ausgeführt, bereits unzulässig. 2. Soweit der Antragsteller mit dem zu b gestellten Beweisantrag beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein die Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020 nicht vorlagen, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Chefs der Staatskanzlei, hat der Senat den Antrag ebenfalls dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller in Bezug auf das vorliegende Verfahren sich allein auf die den 1. November 2020 sowie den 31. Oktober 2020 und 1. November 2020 bezieht, während sich der Beweisantrag, soweit Daten im April und Mai sowie am 28. und 29. November 2020 genannt werden, allein auf die Verfahren 3 KN 2/20 und 3 KN 50/20, die parallel verhandelt wurden, aber nicht zur Entscheidung verbunden waren, bezog. Im Übrigen wäre der Beweisantrag hinsichtlich der Daten im April und Mai sowie am 28. und 29. November 2020 bereits als nicht entscheidungserheblich abzulehnen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Frage, ob im April bzw. Mai sowie Ende November 2020 bestimmte Unterlagen vorgelegen haben, für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags relevant sein könnte, der sich auf eine Landesverordnung vom 1. November 2020 bezieht. Im Übrigen fehlt es insofern ebenfalls an einer zum Beweis gestellten entscheidungserheblichen Tatsache. Der Antragsgegner hat selbst eingeräumt, dass die entsprechenden Protokolle nicht vorlagen. Ob diese vorlagen, ist aber auch nicht entscheidungserheblich. Der Antragsteller begründet weder, warum der Antragsgegner über den Zugriff auf die vom RKI zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung gestellten fachlichen Stellungnahmen verpflichtet gewesen sein sollte, interne Unterlagen des RKI beizuziehen, noch inwiefern das RKI zum damaligen Zeitpunkt verpflichtet gewesen sein sollte, gegenüber dem Antragsgegner entsprechende interne Unterlagen herauszugeben. Dies erschließt sich dem Senat auch im Übrigen nicht. Schließlich stellen sich die vorgenannten Fragen auch nur im Kontext der Begründetheit des Antrags. Dieser ist jedoch weitestgehend, wie ausgeführt, bereits unzulässig. 3. Soweit der Antragsteller mit dem zu c gestellten Beweisantrag beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Beweis zu erheben durch 1. Vernehmung von B.; 2. Sachverständigengutachten, war ebenfalls kein Beweis zu erheben. Die Tatsache ist nicht entscheidungserheblich. Der Beweisantrag betrifft auch Zeiten bzw. Zeiträume, in denen die hier gegenständliche Landesverordnung weder vorbereitet wurde noch in Geltung war. Insofern ist aber, wie ausgeführt, hinsichtlich der Prognose auf die ex-ante-Sicht abzustellen sowie gegebenenfalls während der Geltungsdauer der Regelung auf Änderungen zu reagieren. Die ex-post-Sicht ist unbeachtlich. Weiterhin kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Intensivbetten belegt waren bzw. ob tatsächlich eine Überlastung des Gesundheitssystems eingetreten ist, sondern allein, ob die Prognose, dass bei einem unkontrollierten Ausbreiten des Virus eine Gefahr bestand, nicht vertretbar war. Dafür ist auch zu berücksichtigen, dass eine Belastung der Intensivstationen erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung eintreten kann und es angesichts des ohne Maßnahmen exponentiellen Wachstums an Infektionen auch plausibel war, damit zu rechnen, dass ein Großteil der Erkrankten intensivmedizinisch behandelt werden müsste, wenn die Infektionszahlen nicht merklich reduziert werden (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 -, juris Rn. 64). Es ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht dargelegt, dass die für den Antragsgegner zur Belegung von Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen herangezogenen Informationen, insbesondere das DIVI-Intensivregister, aus ex-ante-Sicht keine tragfähige Tatsachengrundlage waren. Schließlich hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass es für den Antragsgegner im Rahmen seiner Prognose gerade darauf angekommen ist, ob im Erlasszeitpunkt oder Geltungszeitraum der hier angegriffenen Landesverordnung die Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu mehr als 50 % belegt waren. Vielmehr hat der Antragsgegner sogar gerade in der Begründung der Beschlussvorlage darauf abgestellt, dass zu verhindern sei, dass es zu einer Überlastung des Gesundheitssystems komme, und andere Bundesländer bereits eine starke Auslastung intensivmedizinischer Betten meldeten (vgl. VV Bl. 135). Schließlich stellen sich die vorgenannten Fragen auch nur im Kontext der Begründetheit des Antrags. Dieser ist jedoch weitestgehend, wie ausgeführt, bereits unzulässig. 4. Soweit der Antragsteller mit dem zu d gestellten Beweisantrag beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Beweis zu erheben durch 1. Vernehmung von B.; 2. Sachverständigengutachten, war ebenfalls kein Beweis zu erheben. Es wird auf die Ausführungen zum unter c gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen verwiesen. IV. Der Senat konnte über die Beweisanträge und in der Sache entscheiden, ohne dem Antragsteller den in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass von sechs Wochen in Bezug auf die vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsätze zu gewähren. Es war nicht geboten, dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs Schriftsatznachlass zu gewähren bzw. die mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt sein, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Daher garantiert Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor deren Erlass zu äußern. Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten. Es darf daher seiner Entscheidung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Sachvortrag nicht zugrunde legen, wenn ausreichend deutlich ist, dass ein Prozessbeteiligter sich die Möglichkeit vorbehalten will, auf das Vorbringen der Gegenseite noch Stellung zu nehmen. Es darf ferner nicht über einen Antrag auf Schriftsatznachlass hinweggehen, ohne Gründe anzuführen, die eine Ablehnung der Frist im Sinne des § 283 ZPO rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 514/12 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Der Senat hat keine (erstmals) in den in der mündlichen Verhandlung durch den Antragsgegner überreichten Schriftsätzen enthaltenen Tatsachen für die Entscheidung verwertet. Vielmehr haben die Schriftsätze weitestgehend allein rechtliche Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge enthalten. Diese Erwägungen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auch mündlich dargestellt. Der Senat hat die mündliche Verhandlung unterbrochen, um sich selbst und dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, den Inhalt der Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und es dem Antragsteller zu ermöglichen, hierzu noch in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Die Tatsachendarstellungen des Antragsgegners in den Schriftsätzen beschränkten sich auf wenige Punkte, die keinen neuen Sachverhalt im vorgenannten Sinne darstellten. Hinsichtlich des unter a) gestellten Beweisantrags beschränkt sich der Tatsachenvortrag des Antragsgegners darauf, dass für den 1. November 2020 kein Protokoll des RKI existiere. Dies war für den Senat, wie ausgeführt, bereits nicht entscheidungserheblich. Für welche Daten interne Protokolle des RKI existierten, war für den Antragsteller im Übrigen bereits aus den in das Verfahren einbezogenen RKI-Protokollen, auf die mit Verfügung vom 25. März 2025 hingewiesen worden war, ersichtlich gewesen. Auch hatte der Antragsgegner bereits im Schriftsatz vom 5. Mai 2025, dort Seite 46, darauf verwiesen, dass es am 1. November 2020 keine Sitzungen des COVID19-Krisenstabs gegeben habe. Im Übrigen erfolgen rechtliche Ausführungen. Hinsichtlich des unter b) gestellten Beweisantrags beschränkt sich der Tatsachenvortrag des Antragsgegners darauf, dass die internen RKI-Protokolle nicht vorgelegen haben. Dies ergibt sich aber auch schon aus den vorherigen Ausführungen des Antragsgegners. So hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 5. Mai 2025 ausgeführt, dass die RKI-Protokolle keine Bedeutung haben (Seiten 46 bis 48). Damit ist erkennbar, dass dem Antragsgegner die Protokolle nicht vorgelegen haben. Im Übrigen hat der Senat, wie ausgeführt, die Ablehnung des Beweisantrags gerade darauf gestützt, dass die Tatsache nicht entscheidungserheblich war, also als wahr unterstellt werden könne, gerade weil sie nach Überzeugung des Senats wahr war. Hinsichtlich der unter c) und d) gestellten Beweisanträge weist der Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht lediglich darauf hin, dass die Schutzmaßnahmen nicht aufgrund des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50% Belegung der Intensivbetten bzw. Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen getroffen worden seien. Dies ist als negative Tatsache insofern nicht neu, als dass dem Antragsteller die Verwaltungsvorgänge vorlagen und es vielmehr Sache des Antragstellers gewesen wäre, den von ihm angenommenen Schwellenwert von 50% zu begründen. V. Schließlich konnte der Senat auch über den Antrag entscheiden, obwohl der Antragsgegner einige Unterlagen nur teilweise geschwärzt und diesbezüglich keine Sperrerklärung vorgelegt hat. Für den Senat gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Teile der Unterlagen entscheidungserheblich sein könnten. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und §§ 711, 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. November 2020. Er war im Geltungszeitraum der Landesverordnung wohnhaft in Niedersachsen. SARS-CoV-2 (Abkürzung für die englische Bezeichnung Severe Acute Respiratory Syndrome CoronaVirus type 2 – Schweres-akutes-Atemwegssyndrom-Coronavirus Typ 2), umgangssprachlich auch als Coronavirus bezeichnet, wurde Anfang 2020 als Auslöser der Infektionskrankheit COVID-19 identifiziert. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stufte COVID-19 am 30. Januar 2020 als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern) ein und klassifizierte das Auftreten der Erkrankung auf Grund der weltweiten Ausbreitung am 11. März 2020 als Pandemie. Die erste Infektion mit COVID-19 in der Bundesrepublik wurde am 27. Januar 2020 bekannt. Am 28. Februar 2020 gab es den ersten bestätigten Fall einer COVID-19-Erkrankung in Schleswig-Holstein. Am 25. März 2020 stellte der Deutsche Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ fest (Plenarprotokoll 19/154, 19169). Am 28. März 2020 trat das erste Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft (BGBl. I S. 587). Um die Pandemie einzudämmen, beschlossen der Bund und die Länder ab Mitte März 2020 weitgehende Einschränkungen für das öffentliche Leben. Nachdem es in Schleswig-Holstein zunächst Regelungen in Form von Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte gegeben hatte, erließ der Antragsgegner ab dem 18. März 2020 diverse Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein. Am 1. November 2020 erließ die Landesregierung des Antragsgegners die streitgegenständliche Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Die Verordnung wurde am 1. November 2020 durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 12. November 2020 (GVOBl. Seite 786) bekannt gemacht. Die Verordnung hatte folgenden Wortlaut: § 1 Grundsätze (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist. § 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen (1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht, 1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist; 2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird; 3. für Angehörige des eigenen Haushalts und 4. bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts. (2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. (3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. (4) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken im öffentlichen Raum sind nur mit Personen aus höchstens zwei Haushalten zulässig; dabei ist eine Obergrenze von zehn Personen einzuhalten. Im privaten Raum sind Zusammenkünfte zulässig, soweit die Teilnehmerzahl zehn nicht übersteigt (Kontaktverbot). (5) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient; ein solches Visier ist auch ausreichend für Personen, die als Gebärdendolmetscherinnen Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. (6) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 5 tragen. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt. § 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen (1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 sowie § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. (2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten: 1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung oder Veranstaltung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein; 2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein; 3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; 4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmer berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt; 5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet. (3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen 1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards; 2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können; 3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung oder Veranstaltung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen. (4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen. § 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene (1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen: 1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten; 2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1; 3. die Regelung von Besucherströmen; 4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden; 5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen; 6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. (2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. § 5 Veranstaltungen (1) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. (2) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind und wenn sie nicht der Unterhaltung dienen. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; 2. es wird nicht getanzt, soweit es sich dabei nicht um berufliche Tätigkeit handelt; 3. in geschlossenen Räumen dürfen Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, stattfinden, wenn a) es sich um Solodarbietungen, um berufliche Tätigkeit oder um Musikproben ohne Publikum handelt, b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird, c) zwischen den Akteurinnen und Akteuren und dem Publikum ein Mindestabstand von 4 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird und d) sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu den in Buchstaben b und c genannten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. (3) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, dürfen eine Teilnehmerzahl von zehn Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. (4) Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte, Landmärkte oder Weihnachtsmärkte sind unzulässig. Wochenmärkte sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift. (5) Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, (Sitzungscharakter) dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Auf Antrag kann die zuständige Behörde bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume auch fest zugewiesene Stehplätze zulassen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Sitzplätzen nicht, wenn der Veranstalter gewährleistet, dass 1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden, 2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nur mit den in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Personen oder den Mitgliedern einer Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom 6. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 6. Oktober 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 745), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 31. Oktober 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201020_corona_aenderungsverordnung_schulen.html), besetzt sind, oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verhindert wird, 3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen und 4. die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern jeweils genutzten Sitzplätze zusammen mit ihren jeweiligen Kontaktdaten erfasst werden. 5. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch dann nicht, wenn ausschließlich Mitglieder einer einzelnen Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung sowie ihre Aufsichtspersonen an der Veranstaltung teilnehmen. (6) Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum außerhalb und innerhalb geschlossener Räume mit mehr als zehn Personen sind unzulässig. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung. (7) Absätze 1 bis 6 sowie § 2 Absatz 4 und § 3 gelten nicht 1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse; 2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind; 3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), 4. für die Wintereinlagerung von Booten, soweit nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt wird. Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. (8) Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 6 gelten nicht für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen. § 6 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 1 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und 750 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird und die Einhaltung des Abstandsgebots gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 gewährleistet ist. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen zusätzlich die Hygienestandards gemäß § 3 Absatz 2 gewährleistet sein. (2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Bei Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen. Dies gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen oder beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 5. (3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten. § 6a Behörden Innerhalb von Dienstgebäuden von Behörden haben alle Personen in Bereichen, die für einen regelmäßigen Publikumsverkehr bestimmt sind, nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht im direkten kommunikativen Kontakt zwischen Bürgerinnen oder Bürgern mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Behörde, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Gerichte sind keine Behörden im Sinne dieser Vorschrift; sie treffen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Hausrechts geeignete Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionsgefahren. § 7 Gaststätten (1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), ist unzulässig. Dies gilt nicht für 1. Kantinen für Betriebsangehörige im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gastättengesetzes; 2. die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; 3. die Bewirtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von nach § 5 zulässigen Veranstaltungen; 4. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste; 5. Autobahnraststätten und Autohöfe. Für den Betrieb von Gaststätten nach Satz 2 Nummer 3 gelten folgende zusätzliche Anforderungen: 1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; 2. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste; 3. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene; 4. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. In Gaststätten nach Satz 2 Nummer 1 und 3 haben Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 4 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 4 zu gewährleisten. (2) Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste. (3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. § 8 Einzelhandel (1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden. (2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. (3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. (4) Für Angebote der Kinderbetreuung im Einzelhandel und damit vergleichbare Angebote ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. § 9 Dienstleisterinnen und Dienstleister, Handwerkerinnen und Handwerker (1) Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig. Dies gilt nicht 1. für medizinisch und pflegerisch notwendige Dienstleistungen, 2. für Friseurleistungen, soweit dabei die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer sowie die Kundin oder der Kunde eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen. (2) Dienstleisterinnen und Dienstleister, Handwerkerinnen und Handwerker sowie Gesundheitshandwerkerinnen und Gesundheitshandwerker dürfen Tätigkeiten am Gesicht der Kundin oder des Kunden nur ausführen, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Besondere Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. (3) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt. § 10 Freizeiteinrichtungen (1) Freizeiteinrichtungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere 1. Theater-, Opern- und Konzerthäuser, 2. Museen, 3. Kinos, 4. Freizeitparks, 5. Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos, 6. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. (2) Absatz 1 gilt nicht für frei zugängliche Spielplätze außerhalb geschlossener Räume. Betreiberinnen und Betreiber von Spielplätzen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. § 11 Sport (1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. (2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. (3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. § 12 Schulen und Hochschulen (1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. S. 508), betroffen sind. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen. (2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst. § 12a Außerschulische Bildungsangebote (1) Auf außerschulische Bildungsangebote finden die Vorschriften über Veranstaltungen nach § 5 Anwendung. Von dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen oder vergleichbar wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden und 1. der Bildungszweck dies erfordert oder 2. das Angebot im Durchschnitt mindestens 8 Stunden pro Woche erfolgt und der Teilnehmerkreis über mindestens fünf Monate im Wesentlichen unverändert bleibt. (2) Außerschulische Bildungsveranstaltungen, die überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen, sind untersagt. § 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen (1) Auf rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften finden § 5 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6 keine Anwendung, wenn höchstens 100 Personen teilnehmen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Von der Einhaltung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 abgesehen werden. Die Einhaltung des Abstandsgebots oder der Voraussetzungen aus § 5 Absatz 5 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. (2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben des Absatzes 1. § 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen (1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen: 1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft; 2. externe Personen haben nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; 3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. (2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt. § 14a Krankenhäuser (1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. (2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit einzelne COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen. (3) Bei einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus haben die in Absatz 2 genannten Krankenhäuser, nach Feststellung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, 25 Prozent ihrer jeweiligen Intensivkapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten freizuhalten. Davon sind 15 Prozent durchgehend frei zu halten und weitere 10 Prozent innerhalb von 24 Stunden für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten verfügbar vorzuhalten. (4) Soweit die Kapazitäten des Absatzes 3 für die stationäre Versorgung bei einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus nicht ausreichen und das für Gesundheit zuständige Ministerium dies feststellt, erhöhen die Krankenhäuser nach Absatz 2 ihre frei zu haltenden Intensivkapazitäten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung auf insgesamt 45 Prozent. § 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen (1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen: 1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen für Besuche durch externe Personen vorsieht; 2. externe Personen haben nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; 3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. 4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen, ausgenommen Personen, die in der Einrichtung betreut werden, gilt ein Betretungsverbot. (2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. (3) Für Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen der Eingliederungshilfe nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der stationären Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind. (4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. (5) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend. (6) Das für Gesundheit zuständige Ministerium erlässt bereichsspezifisch Empfehlungen und Hinweise. § 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (1) Bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII kann von dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen. (2) Angebote nach Absatz 1, die überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen, sind untersagt. (3) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. (4) In Horten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für im Hort betreute Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Ausnahmen aus § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung gelten entsprechend. § 17 Beherbergungsbetriebe Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen: 1. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; 2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben; 3. eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt. Sofern die Beherbergung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, ist Satz 1 Nummer 3 mit Ablauf des 2. November 2020 anzuwenden, auf Nordseeinseln und Halligen mit Ablauf des 5. November 2020. § 18 Personenverkehre (1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung. (2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben im Innenbereich des Verkehrsmittels nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept und erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst. § 19 Kritische Infrastrukturen (1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist. (2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche: 1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903); 2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen; 3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV; 4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV; 5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe; Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit; 6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV; 7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers; 8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV; 9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung; 10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation; 11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz; 12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen; 13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII; 14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal; 15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche. § 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden (1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen. (2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; 2. entgegen § 2 Absatz 4 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält; 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 5 Satz 1, § 15 Absatz 4, § 17 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt; 7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 9. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, oder Absatz 5 Satz 3 § 6 Absatz 2 Satz 5, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5, § 11 Absatz 4 Satz 5, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 17 Satz 1 Nummer 2 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht erhebt; 10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder 2 Kontaktdaten nicht aufbewahrt oder nicht übermittelt; 11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder 5, oder entgegen § 5 Absatz 6 eine Veranstaltung durchführt; 12. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 13. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 3 oder 4, Satz 4 oder 6 oder Absatz 2 eine Gaststätte oder einen gastronomischen Lieferdienst betreibt; 14. entgegen § 7 Absatz 3 dort genannte Einrichtungen geöffnet hält; 15. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 16. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 17. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Tätigkeiten am Gesicht einer Kundin oder eines Kunden ausführt; 18. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt; 19. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 20. entgegen § 10 Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält; 21. entgegen § 11 Absatz 2 Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios der ähnlichen Einrichtungen betreibt; 22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; 24. entgegen § 17 Satz 1 Nummer 3 Gäste beherbergt. (2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 6 falsche Kontaktdaten angibt; 2. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 6, § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 5, trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; 3. entgegen § 17 Satz 1 Nummer 3 als Gast falsche Angaben zum Beherbergungszweck macht. § 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. November 2020 außer Kraft. Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts vom 1. November 2020 hatte es in Schleswig-Holstein in den sieben Tagen davor 1.564 übermittelte Fälle von COVID-19-Erkrankungen gegeben, das entspricht 53,90 Fällen je 100.000 Einwohner. Ausweislich des Situationsberichts sei in mehreren Bundesländern ein starker Anstieg der Inzidenz zu beobachten. Die Reproduktionszahl wurde sowohl berechnet auf 4 Tage als auch auf 7 Tage auf 1,13 geschätzt. Es waren bis dahin in Schleswig-Holstein 175 Personen im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben, bundesweit 10.481. Bundesweit liege in fast allen Kreisen eine erhöhte 7-Tage-Inzidenz mit über 25 Fällen je 100.000 Einwohner vor, fast die Hälfte der Stadt- bzw. Landkreise hätte sogar eine 7-Tage-Inzidenz von über 100 Fällen je 100.000 Einwohnern. In den meisten Kreisen handele es sich um ein diffuses Geschehen mit zahlreichen Häufungen im Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis, aber auch zunehmend in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheimen. In einigen Fällen liege ein konkreter größerer Ausbruch als Ursache für den starken Anstieg vor. Zum Anstieg der Inzidenz trügen aber auch nach wie vor viele kleinere Ausbrüche in Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller, verschiedenen beruflichen Settings sowie im Zusammenhang mit religiösen Veranstaltungen bei. Der Antragsteller, der bereits zuvor einen Antrag gegen sechs Landesverordnungen aus April und Mai 2020 gestellt hatte (der unter dem Aktenzeichen 3 KN 2/20 geführt wurde), in denen er geltend gemacht hat, er wohne in A., sein Wohnort sei rund 20 km von der Landesgrenze des Antragsgegners entfernt, hat am 10. November 2020 Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung vom 1. November 2020 gestellt. Vortrag zur Antragsbefugnis erfolgte zunächst nicht. Nach einem Hinweis des Senats führte der Antragsteller unter dem . Februar 2021 aus, dass er am 27. November 2020 W. in N. habe besuchen wollen. § 5 der Landesverordnung habe diese Veranstaltung verboten. Am 28. November 2020 habe er die Gaststätte G. in T. besuchen wollen. § 7 der Landesverordnung habe den Besuch dieser k verboten. Am 28. November 2020 habe er das Kaufhaus K. in T. besuchen wollen, davon aber aufgrund der durch die Verkaufsflächenbegrenzung in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zu besorgenden Warteschlangen Abstand genommen. Am 29. November 2020 habe er das M.-Museum M. in L. besuchen und am 27. November 2020 das Schwimmbad in N. nutzen wollen. Dies sei durch § 10 bzw. § 11 der Landesverordnung verboten gewesen. Am 29. November 2020 habe er den Gottesdienst in der K.-Kirche in Niendorf besuchen wollen, davon aber aufgrund der Datenerhebungsregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung Abstand genommen. Vom Beherbergungsverbot wäre er in der Zeit nicht betroffen gewesen, weil er im Haus seiner Schwiegertochter untergebracht worden wäre. Gleichwohl sei er im Hinblick auf die gesamte Landesverordnung antragsbefugt; diese sei nicht teilbar, sondern vielmehr als Gesamtkonzept aufgesetzt. Ohne die angesprochenen Vorschriften hätte der Antragsgegner die Landesverordnung nicht erlassen. Der verbleibende Teil hätte erst Recht nicht der Rechtsordnung entsprochen, etwa unter Gleichheitsgesichtspunkten, und hätte den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Der Antragsteller macht geltend, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Es bestehe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dies folge aus der vorliegenden Wiederholungsgefahr, einem Präjudizinteresse und aus dem Umstand, dass die mit der angegriffenen Verordnung verbundenen qualifizierten Grundrechtseingriffe sich kurzfristig erledigt hätten. Zur Antragsbefugnis sei bereits mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 im Verfahren 3 KN 2/20 im Einzelnen vorgetragen worden. Der Vortrag zur Antragsbefugnis sei demgemäß in unerledigter Zeit erfolgt. Der Antrag sei auch begründet. Es fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Der nach der Wesentlichkeitslehre zu beurteilende Parlamentsvorbehalt erfordere, dass alle wesentlichen Fragen der Grundrechtsausübung von einem unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu treffen seien. Dies erfordere wegen der hohen Eingriffsintensität in die Grundrechte eine parlamentarische Grundlage. Wenn man der Meinung sein wollte, der Erlass der Verbote durch den Verordnungsgeber sei zulässig, wäre aber jedenfalls eine Befassung des Landtags des Antragsgegners zur Wahrung des Parlamentsvorbehalts erforderlich gewesen. Nach Art. 80 Abs. 4 GG habe der Landtag das Recht, Maßnahmen auf Grundlage der §§ 32, 28 IfSG durch Gesetz zu regeln. Dieses Recht verdichte sich aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung zu einer Pflicht zum Erlass eines Gesetzes nach Art. 80 Abs. 4 GG, wenn – wie hier – kumulativ und flächendeckend wirkende Freiheitsbeschränkungen angeordnet würden. Dies habe der Landtag des Antragsgegners aber nicht getan. Die Verordnung sei bereits mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung im Internet unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Notverkündung nach § 60 Abs. 3 LVwG haben nicht vorgelegen. Das Internet sei keine ortsübliche Verkündungsform. Die Bekanntmachungsverordnung sehe eine Bekanntmachung im Internet allein für Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit vor. Es habe auch keine Gefahr im Verzug vorgelegen. Dies hätte vorausgesetzt, dass ein zur Abwehr einer Gefahr erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform nicht möglich gewesen wäre und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung ein drohender Schaden tatsächlich entstehen würde. Eine rechtzeitige Vorbereitung einer Bekanntmachung der streitgegenständlichen Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Antragsgegners wäre ohne weiteres möglich gewesen. Schleppende Arbeitsabläufe bei der Drucklegung des Gesetz- und Verordnungsblatts seien jedenfalls keine Gründe, die im Rechtssinn eine Gefahr im Verzug begründen könnten. Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 sei auch materiell rechtswidrig. Prognoseentscheidungen eines Verordnungsgebers seien anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zu überprüfen. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs führten zur Rechtswidrigkeit der Prognose. Von der mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit sei die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betreffe. Der Normgeber sei gehalten, seiner Begründungspflicht bereits während des Normerlassverfahrens zu genügen. Eine notwendige Bedingung dafür sei, dass der Verordnungsgeber eine Datengrundlage für eine solche Untersuchung schaffe und aktuell halte. Der Antragsgegner habe weder im Frühjahr 2020 noch danach die erforderlichen Strukturen geschaffen, um aufgetretene Infektionen bestimmten Lebensbereichen zuordnen zu können. Auch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien zur Erforschung des alltäglichen Infektionsgeschehens wäre auf Seiten des Antragsgegners eine naheliegende Möglichkeit zur Schließung bestehender Erkenntnislücken gewesen. Veranlasst habe der Antragsgegner hierzu aber nichts. Sei der Verordnungsgeber – wie hier – mangels ausreichender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, liege keine Gefahr, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor, die den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nicht rechtfertige. Der Antragsgegner habe darüber hinaus nach Aktenlage auch keine Gefahrenbeurteilung getroffen zu einer etwaigen Mehrbelastung von Krankenhäusern, insbesondere der Intensivplätze und solcher Intensivplätze mit Beatmungsstation. Einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 9. Juni 2021 (Haushaltsausschuss-Drs. 19/8745, S. 23 ff.) sei zudem zu entnehmen, dass Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen eine höhere Intensivbettenbelegung angegeben hätten, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Tatsächlich ließen sich die mit der angegriffenen Verordnung erlassenen Verbote mit dem Infektionsgeschehen nicht begründen. Der Antragsgegner habe bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnung keine Gefahrenbeurteilung vorgenommen. Das führe zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl erlassenen Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Hätte der Antragsgegner eine Gefahrenprognose angestellt, hätte er festgestellt, dass zwischen den untersagten Tätigkeiten einerseits und dem Infektionsgeschehen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Gebiet des Antragsgegners andererseits kein relevanter Zusammenhang bestehe, der den Erlass der Verbote rechtfertigen würde. Die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge enthielten Schwärzungen, ohne dass der Antragsgegner eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgelegt habe. Würde der Senat seine Entscheidungsfindung auf geschwärzte Schriftstücke stützen, läge darin eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zugleich läge darin ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung wäre auf dieser Grundlage nicht möglich, so dass auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläge. Entscheidungsgrundlage könnten im Übrigen allein amtliche Schriftstücke oder eine Vernehmung des Präsidenten des RKI sein. Internetrecherchen, wie die im gerichtlichen Hinweis aufgeführten Quellen, erlaubten keine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung. Der Antragsteller, der ursprünglich beantragt hatte, festzustellen, dass die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. November 2020 nichtig ist, beantragt, festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 1. November 2020 nichtig gewesen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, der Antragsteller sei von einem erheblichen Teil der von ihm angegriffenen Landesverordnung nicht in seinen Rechten berührt worden und habe daher nicht in diesen verletzt werden können. Die Ausführungen des Antragstellers zur Antragsbefugnis bezögen sich nur auf einen Teil der jeweils angegriffenen Regelungen, während die übrigen Regelungen auch ohne diese Bestand haben könnten. Allein die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einzelne in der Landesverordnung enthaltenen Vorschriften führe aber nicht zur Antragsbefugnis gegen sämtliche Rechtsvorschriften der angegriffenen Verordnung. Im Übrigen reiche eine rein theoretische Möglichkeit, dass Verbote oder Einschränkungen den Antragsteller hätten betreffen können, nicht aus. Der Antragsteller könne sein Rechtsschutzziel auch nicht mehr erreichen. Die Landesverordnung sei nicht mehr in Kraft. Für einen etwaigen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse. Dieses ergebe sich auch weder aus einer Wiederholungsgefahr noch aus einem Rehabilitationsinteresse noch einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr, die die konkret absehbare Möglichkeit voraussetze, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Antragsgegners zu erwarten sei, die den Antragsteller beschwere. Im Vergleich mit der Situation bei Erlass der angegriffenen Normen hätten sich die tatsächlichen Umstände wesentlich verändert. Die Pandemie liege zumindest im Wesentlichen in der Vergangenheit. Die 7-Tage-Inzidenz habe am 30. April 2025 bei 0,5 gelegen und sei seit geraumer Zeit auf niedrigem Niveau stabil. Die Weltgesundheitsorganisation habe am 5. Mai 2023 die Einstufung als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern) aufgehoben. In Schleswig-Holstein sei aufgrund der Landesverordnung zur Aufhebung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 28. Februar 2023 (GVOBl. S. 186) am 1. März 2023 die letzte Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnungen außer Kraft getreten. Im April 2023 sei als praktisch letzte Schutzmaßnahme auch die Maskenpflicht in Arztpraxen und Krankenhäusern entfallen, als die entsprechend befristeten Schutzmaßnahmen nach § 28b IfSG nicht mehr verlängert worden seien. Diese Entwicklung zeige ebenfalls die inzwischen entspannte Sachlage. Das RKI habe zudem die Veröffentlichung seiner Wochenberichte (zuvor Tagesberichte) schon am 8. Juni 2023 eingestellt. Zudem habe sich das rechtliche Umfeld maßgeblich geändert. So seien zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes erfolgt. Eine Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG liege zudem nicht mehr vor und könnte in Zukunft allenfalls unter wesentlich veränderten Umständen getroffen werden. Ein Präjudizinteresse liege nicht vor. Schadensersatzansprüche kämen offensichtlich nicht in Betracht. Beim Erlass der Corona-Schutzverordnungen – wie auch sonst beim Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen – hätten keine drittgerichteten Amtspflichten bestanden. Ein Anspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs könne keinen Schadensersatz für immaterielle Schäden vermitteln, zudem wäre für einen entsprechenden Anspruch ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich, der sich ebenfalls offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt ergeben könne. Im Übrigen liege auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Feststellungsinteresse ergebe. Es sei nicht dargetan, inwieweit die in Schleswig-Holstein geltenden Beschränkungen die Grundrechte des in Niedersachsen wohnhaften Antragstellers schwer beschränkt haben sollten. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Die angegriffene Landesverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Es liege eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage vor. Die Ersatzverkündung im Internet sei zulässig gewesen und ordnungsgemäß erfolgt. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes aufgrund der notwendigen betrieblichen Abläufe (Erstellung einer Druckvorlage, Satz, Korrektur, Druck) etwa eine Woche Vorlauf benötige. Dies führte dann aber zu einer Verzögerung, die mit der erforderlichen Beobachtung und Überprüfung der Entwicklung der Pandemie und gegebenenfalls zeitnahen Anpassung der Maßnahmen nicht mehr vereinbar sei. Der Antragsgegner habe außerdem hinreichende Gefahrenprognosen angestellt. Dieses Erfordernis habe im Zusammenhang mit den infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen bedeutet, dass die jeweilige Annahme des Verordnungsgebers, dass das Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, eine tragfähige Grundlage habe haben müssen. Dies habe entgegen der Annahme des Antragstellers nicht vorausgesetzt, dass sich der Verordnungsgeber schon beim Erlass der Verordnungen mit allen Einwänden ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, die der Antragsteller nunmehr aufwerfe. Diese Einwände seien zudem unberechtigt. Es habe zunächst keine Begründungspflicht gegeben. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf Rechtsprechung zum Erlass bayerischer Zweckentfremdungssatzungen verweise, handele es sich dabei um ein Instrument der kommunalen Planung. Das Abwägungsgebot – mit seinen umfassenden Pflichten zur Dokumentation und Begründung – sei zentraler Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung, bei dem Erlass infektionsschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen handele es sich jedoch nicht um einen Akt der Planung. Es gebe auch kein allgemeines Gebot, Verordnungen zu begründen. Soweit der Gesetzgeber in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG eine Begründungspflicht geregelt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich hervorgehoben, dass die gerichtliche Überprüfung der Verordnungen nicht allein auf die gegebene Begründung bezogen sei. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber aber hinreichende Feststellungen für die jeweiligen Gefahrenprognosen getroffen. Was mit den entsprechenden Feststellungen gemeint gewesen sei und dass diese Feststellungen nach den vorhandenen Erkenntnisquellen zugetroffen haben, sei seinerzeit offenkundig gewesen, weil die Entwicklung der Pandemie in Deutschland und die Einschätzungen des RKI die Nachrichten und die öffentliche Diskussion beherrscht hätten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung diverse in einer Hinweisverfügung vom 25. März 2025 aufgeführte Erkenntnismittel in das Verfahren einbezogen. In der mündlichen Verhandlung, die parallel auch zu den Verfahren 3 KN 2/20 betreffend sechs Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV- 2 aus April und Mai 2020 sowie 3 KN 50/20 betreffend die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020 durchgeführt wurde, hat der Antragsteller beantragt, a) zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 aus medizinischer Sicht kein Grund bestand, für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ein Beherbergungsverbot, ein Verbot der Einreise und des Aufenthalts, ein Versammlungsverbot, ein Betriebsverbot für Gaststätten, ein Betriebsverbot für Einzelhandel und Dienstleistungen und ein Verbot des Abhaltens von Gottesdiensten zu erlassen, Beweis zu erheben durch 1. Beiziehung der Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020, beizuziehen von dem Robert Koch-Institut (RKI), Nordufer 20, 13353 Berlin; 1. Vernehmung des Präsidenten des Robert Koch-Instituts; 2. Sachverständigengutachten, b) zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein die Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020 nicht vorlagen, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Chefs der Staatskanzlei, c) zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Beweis zu erheben durch 1. Vernehmung von B.; 2. Sachverständigengutachten. d. zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Beweis zu erheben durch 1. Vernehmung von B.; 2. Sachverständigengutachten. Nachdem der Antragsgegner zu den Beweisanträgen Schriftsätze überreicht hat, von denen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung jeweils Abschriften erhalten hat, hat der Antragsteller einen Schriftsatznachlass hinsichtlich dieser Schriftsätze von sechs Wochen beantragt. Diesen Antrag hat der Senat, ebenso wie die Beweisanträge, in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.