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Beschluss

DG 2/24 MD

Dienstgericht Magdeburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0603.DG2.24MD.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der dienstgerichtlichen Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge eines Richters. (Unterschied Beamtenverhältnis/Richterdienstverhältnis). (Rn.50) 2. Ein Richter der erstinstanzlich nicht rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, verletzt seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs 1 S 3 BeamtStG. (Rn.23) 3. Die nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Richters begründet die vom Richterdienstgericht anzustellende Prognose, dass der Richter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Abschluss des Disziplinarverfahrens aus dem Richterdienst zu entfernen ist. (Rn.18)
Tenor
Der Antragsgegner wird unter Einbehalt von 30 % seiner monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der dienstgerichtlichen Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge eines Richters. (Unterschied Beamtenverhältnis/Richterdienstverhältnis). (Rn.50) 2. Ein Richter der erstinstanzlich nicht rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, verletzt seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs 1 S 3 BeamtStG. (Rn.23) 3. Die nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Richters begründet die vom Richterdienstgericht anzustellende Prognose, dass der Richter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Abschluss des Disziplinarverfahrens aus dem Richterdienst zu entfernen ist. (Rn.18) Der Antragsgegner wird unter Einbehalt von 30 % seiner monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller führt als oberste Dienstbehörde ein Disziplinarverfahren gegen den … geborenen und seit dem Jahr … als Richter am Amtsgericht tätigen Antragsgegner. Mit Antrag vom 30.01.2024 beantragt der Antragseller bei dem Richterdienstgericht die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 30 % der Dienstbezüge des Antragsgegners. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft …, der Anklageerhebung vor dem Amtsgericht … und der Zulassung der Hauptverhandlung durch Beschluss vom 05.04.2023, der Antragsgegner eines Vergehens der Urkundenfälschung in 22 Fällen nach §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, 53 StGB hinreichend verdächtig sei. Dem Antragsgegner werde vorgeworfen in der Zeit vom 21.12.2015 bis zum 14.02.2017 in … und anderenorts durch 22 selbständige Handlungen zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt und unechte Urkunden gebraucht zu haben, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe. Dabei habe er unter dem Briefkopf eines Rechtsanwaltes ohne dessen Wissen und Wollen Schriftsätze verfasst, mit dessen Unterschrift versehen, Gebühren geltend gemacht und Zahlungen auf das Konto des Antragsgegners erhalten. Auch vor Gericht sei er aufgetreten. Die vorgehaltenen Handlungen rechtfertigten die Prognose, dass der Antragsgegner im Fortgang des Disziplinarverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Richterverhältnis entfernt werde. Dafür spreche regelmäßig die Erhebung der öffentlichen Klage bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach der Antragstellung bei dem Richterdienstgericht hat das Amtsgericht … – Schöffengericht – den Antragsgegner mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 21.03.2024 nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO wegen Urkundenfälschung in 15 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die dortigen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Die Strafakten des Amtsgerichts … (Az.:…) lagen dem Richterdienstgericht zur Einsichtnahme vor. II. Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 LRiG entscheidet über die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eines Richters und den Einbehalt von Teilen seiner Dienstbezüge das Richterdienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss. Zur Überzeugung des Richterdienstgerichts ist der Antrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig und begründet. Nach § 89 Abs. 1 LRiG gilt in Disziplinarverfahren gegen Richter das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) sinngemäß; mithin auch die Regelungen zur vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA und zum Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA. 1.) Sinngemäß bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die besondere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstellung des Richters und die in richterlicher Unabhängigkeit getroffene besondere Anordnungskompetenz des Richterdienstgerichts beachtet werden müssen (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 63 Rz. 3). Denn das Richterdienstgericht wird nicht als Behörde tätig, sondern als Rechtsprechungsorgan. Das Richterdienstgericht überprüft keine zuvor ergangene behördliche Anordnung, wie dies beamten-disziplinarrechtlich nach § 61 Abs. 2 DG LSA geschieht, sondern trifft eine eigene nach § 38 DG LSA. Kann der Beamte neben der Anhörung gegen die disziplinar-beamtenrechtliche behördliche Anordnung nach § 38 DG LSA durch die Einleitungsbehörde durch zwei Instanzen die gerichtliche Überprüfung derselben nach § 61 Abs. 1 DG LSA beantragen, kann der durch die dienstgerichtliche Anordnung suspendierte Richter dies nur beim Richterdienstgerichtshof im Wege der Beschwerde erreichen (§ 90 Abs. 1 S. 3 LRiG). Es besteht für die oberste Dienstbehörde kein Anlass, den Richter vor der beabsichtigten Antragstellung anzuhören. Denn diese Anhörung wird durch die Stellungnahme im Verfahren vor dem Richterdienstgericht ersetzt, wo ihm rechtliches Gehör eingeräumt wird. Insoweit ist eine Beschränkung des Rechtschutzes eines Richters gegenüber dem eines Beamten nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Dem steht aber wie auch bei den übrigen durch das Richterdienstgericht anstelle der Behörde auszusprechenden Disziplinarmaßnahmen (vgl. § 89 Abs. 2 S. 2 LRiG) das Gewicht der dienstrichterlichen Anordnungskompetenz gegenüber. Genügen bei der richterlichen Aufhebung einer beamtenrechtlichen Suspendierung nach § 61 Abs. 2 DG LSA bereits „ernstliche Zweifel“ an deren Rechtmäßigkeit, muss das Richterdienstgericht die vorläufigen Maßnahmen nach § 38 DG LSA in richterlicher Unabhängigkeit und zur richterlichen Überzeugung selbst beschließen (vgl. § 90 Abs. 1 LRiG; § 3 DG LSA; § 108 VwGO). Dies bürdet dem Richterdienstgericht eine noch sorgfältigere Prüfung der disziplinarrechtlichen Voraussetzungen nach § 38 DG LSA auf, als dies bei der beamtenrechtlichen Suspendierung der Fall ist. Insoweit sind die grundlegenden verfassungsrechtlichen Verschiedenheiten in den Dienstverhältnissen beider Berufsgruppen zu beachten. Denn entgegen dem Beamtenstatus genießt der Richter eine verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit, was gerade der Grund für die dienstrichterliche Anordnung der Suspendierung anstelle der behördlichen ist. Das Richterdienstgericht hat zwischen der verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit des Richters und dem Vertrauensverlust in seine Amtsführung und Rechtsprechung aufgrund einer begangenen schweren Pflichtverletzung des Richters abzuwägen (vgl. Dienstgericht Meiningen, Beschl. v. 19.01.2023, DG 1/22; juris; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 63 Rz. 36). Dadurch soll verhindert werden, dass aus Sicht des Dienstherrn unliebsame Richter von der Rechtsprechung ferngehalten werden. 2.) Die danach gebotene disziplinarrechtliche Prüfung durch das Richterdienstgericht ergibt, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 S. 1 DG LSA und für den Einbehalt von 30 % der monatlichen Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA vorliegen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zu-ständige Behörde - hier Richterdienstgericht - einen Beamten - hier Richter - gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - hier Richterverhältnis - erkannt wird. Ebenso kann bei voraussichtlichem Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde - hier Richterdienstgericht - nach § 38 Abs. 2 DG LSA den Einbehalt von bis zu 50 % der Dienstbezüge anordnen. a.) Wie bei einem Beamten ist auch bei dem Richter auf den voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens abzustellen. Die richterdienstrechtliche Prognoseentscheidung muss ergeben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit später auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird; anders gewendet: die Entfernung aus dem Dienstverhältnis muss zum Abschluss des Disziplinarverfahrens wahrscheinlicher sein als eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (Dienstgericht Meiningen, Beschl. v. 19.01.2023, DG 1/22; Dienstgericht Berlin, Beschl. v. 15.03.2023, DG 1/23; beide juris). Dies beinhaltet eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Danach muss das zur Last gelegte Dienstvergehen (noch) nicht nachgewiesen sein; auch der Prognosemaßstab einer „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ wird nicht verlangt. Notwendig und ausreichend in diesem Stadium des weiter anhängigen Disziplinarverfahrens ist die Prognose, dass mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ der Richter aus dem Dienst entfernt wird; entweder durch dienstrichterliche Entscheidung oder aufgrund gesetzlichen Verlustes seiner Beamtenrechte/Richterrechte nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG wegen strafrechtlicher Verurteilung in dem sachgleichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 26.10.2023, 15 B 43/23; m.w.Nachw., juris). Diese disziplinarrechtliche Beurteilung erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 26.10.2023, 15 B 43/23; m.w.Nachw.; juris). Bei der dienstgerichtlichen Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist, wie bei der gerichtlichen Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten nach § 61 Abs. 2 DG LSA, maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid - hier dem Antrag - herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abzustellen. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (ständige Rechtsprechung der Disziplinarkammer bei dem VG MD, vgl. nur: Beschl. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht wie auch hier durch das Richterdienstgericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden. Ist es dem Disziplinargericht im Verfahren nach § 61 DG LSA verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung anstelle der Dienstbehörde anzustellen, gilt dies im dienstgerichtlichen Anordnungsverfahren nicht. Denn wie dargestellt, ist das Richterdienstgericht nicht zur Überprüfung der behördlichen Suspendierung aufgerufen, sondern trifft eine eigene dienstrichterliche Rechtsprechungsentscheidung. Dem Richterdienstgericht ist es aber verwehrt, über die konkreten und sich aus dem eingeleiteten Disziplinarverfahren und dem Antrag ergebenen Disziplinarvorwürfe, weitergehende Pflichtverletzungen eigenständig zu ermitteln und zu berücksichtigen. b.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten - hier Richters - eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter - hier Richter -, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis - hier Richterverhältnis - zu entfernen ist. Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich und damit auch dienstrichterlich voll inhaltlich nachprüfbar (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinar-maßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten - hier Richters - lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte - hier Richter - aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte - hier Richter - für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. N.). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten - hier Richter - auszusprechende Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten - hier Richters - steht und ggfs. gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. nur VG Magdeburg, Beschluss v. 26.10.2023, 15 B 43/23 m.w.Nachw.; juris). 3.) Unter diesen im vorläufigen Dienstenthebungsverfahren summarisch prognostisch zu prüfenden Voraussetzungen folgt das Richterdienstgericht nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung des gerichtlichen Antrages, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von dem Antragsteller angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsgegner ein schwerwiegendes einheitlich zu bestimmendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Es ist derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner außerdienstlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S 3 BeamtStG) verstoßen hat, indem er in 15 besonders schweren Fällen Urkundenfälschung begangen hat und deswegen vom AG … – Schöffengericht – mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 21.03.2024 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt wurde. Nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist die vorläufige Dienstenthebung bereits dann gerechtfertigt, wenn gegen den Beamten im sachgleichen Strafverfahren die öffentliche Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) erhoben bzw. das Hauptverfahren (§ 203 StPO) eröffnet wurde. Der dafür notwendige hinreichende Tatverdacht bedeutet die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, die weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung ist, jedoch mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung. Er liegt daher vor, wenn für das über die Zulassung der Anklage entscheidende Strafgericht bei vorläufiger Tatbewertung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird (vgl. VG Greifswald, Beschluss v. 06.11.2023, 11 B 855/23 HGW mit Verweis auf: BVerwG, Beschluss v. 22.07.2002, 2 WDB 1/02; VGH München, Beschluss v. 28.10.2019, 16a DS 19.1720; ebenso: VG München, Beschluss v. 01.08.2023, M 13L DA 22.4949 mit weiteren Verweis auf: BayVGH, Beschluss v. 20.12.2018, 16a DS 18.928; SächsOVG, Beschluss v. 26.09.2013, D 6 B 151/11; OVG SH, Beschluss v. 29.01.2028, 14 MB 3/17; alle juris). Der dem Antraggegner zur Last gelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Richterdienstgerichts mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der Ausführungen im Tatbestand des – zwar nicht rechtskräftigen – Urteils des AG … - Schöffengericht - vom 31.03.2024 (Az.:…) fest. Dort heißt es: „Der Angeklagte […] hat im Tatzeitraum vom 12.06.2016 bis zum 30.12.2016 neben seinen richterlichen Dienstverrichtungen auch anwaltliche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang entfaltet, wobei er zu diesem Zweck üblicherweise den Briefkopf des ihm zumindest dienstlich bekannten, vormals in … tätigen Zeugen Rechtsanwalt B. missbrauchte, indem er selbst oder gemäß gemeinsamem Tatplan – mit Wissen und Wollen des Angeklagten – die bei dem Zeugen B. als Sekretärin angestellte Zeugin C. (geborene …) diesen Briefkopf teils mit seiner Privatanschrift, einer eigens eingerichteten Fax- und Handynummer und der eigens eingerichteten E-Mail-Adresse info-B.@gmx.de sowie seinen Kontodaten versah und dergestalt Korrespondenz führte, insbesondere auch Rechnungen für seine Tätigkeit stellte. Die entsprechende Korrespondenz versahen er, der jeweils auch inhaltlich die Schriftsätze vorgefertigt hatte, oder gemäß gemeinsamem Tatplan – mit Wissen und Wollen des Angeklagten – die Zeugin C. zudem jeweils unbefugt mit der Unterschrift des Zeugen B., um auf diese Weise vorzutäuschen, der Zeuge B. – mithin ein Rechtsanwalt – werde anwaltlich tätig. Weder der Angeklagte noch die Zeugin C. waren diesbezüglich zuvor von dem Zeugen B., der von sämtlichen verfahrensgegenständlichen und nachfolgend bezeichneten Schriftsätzen keine Kenntnis hatte, bevollmächtigt oder sonst ermächtigt worden. In diesem Zusammenhang lassen sich die nachfolgend aufgeführten Taten sicher nachhalten: 1. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 (Bl. 202 Bd. I der Akte) wandte sich der Angeklagte an die Zweigstelle der Sparkasse …, zeigte unter dem Namen von Rechtsanwalt B. an, die Interessen des …, …, der seinerzeit unter gesetzlicher Betreuung durch die Zeugin D. stand (Az. …), zu vertreten und führte zunächst Beschwerde bezüglich einer angeblichen Missachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften, um dann weitere Beschwerde zu führen über nicht ausgeführte Überweisungen des C.. 2. Mit weiterem, an den Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse … gerichteten Schriftsatz vom 15.02.2016 (Bl. 203 f. Bd. I der Akte) wurde der Angeklagte in dieser Sache erneut tätig und monierte für seinen „Mandanten“ C. die Vorgehensweise der Filiale des Kreditinstitutes in …. 3. Mit weiterem, ebenfalls an den Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse … gerichteten Schriftsatz vom 15.02.2016 (Bl. 205 Bd. I der Akte) erweiterte er sein Beschwerdevorbringen für seine „Mandanten“ C. um weitere Beschwerdepunkte. 4. Mit Schriftsätzen vom 24.02.2016 (Fach 20, 31 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“) stellte er der Sparkasse … – Filiale … – für seine Tätigkeit Gebühren in Höhe von 2.036,33 Euro in Rechnung und bat um Überweisung auf sein eigenes, von ihm mit der Zusatzbezeichnung „RA B.“ eingerichtetes Konto bei der Sparkasse … mit der IBAN DE…. 5. Auf ein Antwortschreiben der Sparkasse antwortete er mit Schriftsatz vom 04.03.2016 (Bl. 207 f. der Akte) für seinen „Mandanten“ C. 6. Mit Schriftsatz vom 04.04.2016 machte er gegenüber Frau E. von den von … Anstalten, Haus …, …, für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung zugunsten der Zeugin F. Gebühren in Höhe von 334,74 Euro geltend (Fach 8 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“). 7. Mit an das Amtsgericht … gerichtetem Schriftsatz in der Betreuungssache C. (Az…) vom 07.11.2016 (Fach 24 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“) wandte sich der Angeklagte an das Amtsgericht und nahm Bezug auf einen Hauptverhandlungstermin, den er – angeblich in Vertretung des Zeugen Rechtsanwalt B. – zuvor am 27.09.2016 wahrgenommen hatte und trug in der bereits beschriebenen Art und Weise unter Vortäuschung, der Zeuge B. zu sein, über zwölf Seiten lang in der Sache vor. Auch dieses Schreiben unterzeichnete er oder tatplanmäßig die Zeugin G. mit „Mit freundlichen Grüßen – Unterschrift – B., Rechtsanwalt“. 8. In derselben Sache hatte er bereits mit an das Amtsgericht … gerichtetem zwölfseitigen Schriftsatz vom 05.04.2016 zu der Stellungnahme des Sachverständigen H. zu einem vorangegangenen Ablehnungsgesuch Stellung genommen (Fach 29 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“). 9. – 15. In der Betreuungssache C. verfasste der Angeklagte im Übrigen noch die folgenden Schriftsätze unter Missbrauch der Kanzleidaten des Zeugen Rechtsanwalt B. und dessen Unterschrift, wobei die inhaltliche Fertigung jeweils durch ihn selbst und die Ausfertigung unter dem verfälschten Briefkopf und der Unterzeichnung jeweils durch ihn selbst oder tatplangemäß mit Wissen und Wollen des Angeklagten durch die Zeugin G. ohne entsprechende Bevollmächtigung und Kenntnis des Zeugen B. erfolgten: (9.) Am 02.02.2016 (Fach 34 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“) zeigte der Angeklagte die vermeintliche Verlegung des Kanzleisitzes an die Anschrift …, mithin an die Privatanschrift des Angeklagten, an. (10.) Am 29.02.2016 (Fach 35 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“) richtete er einen vierseitigen Schriftsatz an das Gericht. (11.) Am 29.04.2016 (Fach 37 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“) richtete er einen weiteren Schriftsatz an das Amtsgericht …. (12.) Mit Schriftsatz vom 03.06.2016 (Fach 38 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“) überreichte der Angeklagte diverse Erklärungen des C., etwa über die Entbindung von der Schweigepflicht. (13.) Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 (Fach 39 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“) bat er um Fortsetzung des Verfahrens. (14.) Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 (Fach 41 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“) teilte der Angeklagte auf Anfrage dem Gericht mit, gegen eine Fortsetzung der Beweisaufnahme am 16.02.2017 bestünden keine Bedenken. (15.) Mit Schriftsatz vom 30.12.2016 (Fach 42 SH „Anlagen zur Vernehmung B.“) teilte er dem Gericht schließlich die Mandatsbeendigung mit. Der Angeklagte handelte dabei in allen Fällen in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.“ Mangels Rechtskraft entfalten diese strafrichterlichen tatsächlichen Feststellungen zwar noch keine Bindungswirkung im Sinne von §§ 23 Abs. 1, 54 Abs. 1 DG LSA für das Disziplinarverfahren, können aber zur Überzeugung des Richterdienstgerichts als Tatschengrundlage der Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden. Denn wenn in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung bereits die Anklageerhebung oder Eröffnung der Hauptverhandlung als Begründung für die hinreichende Wahrscheinlichkeit zum Ausspruch der Höchstmaßnahme ausreicht, muss dies bei einer erfolgten – wenngleich nicht rechtskräftigen – Verurteilung erst recht gelten (VG München, Beschl. v. 01.08.2023, M 13L DA 22.4948; juris). Da der strafrechtlich der Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt ein Weniger gegenüber der Anklageerhebung und der Begründung der Anträge nach § 38 DG LSA durch den Antragsteller beinhaltet, dürfen diese Feststellungen nach den obigen Ausführungen problemlos auch der Entscheidung durch das Richterdienstgericht zugrunde gelegt werden. Das Richterdienstgericht geht damit nicht über die Begründung des Antrages bzw. die disziplinarrechtlichen Vorwürfe hinaus. Die vom Antragsgegner gegen die Richtigkeit des Urteils vorgebrachten Gründe vermögen das Richterdienstgericht nicht davon zu überzeugen, diese Feststellungen nicht zu verwerten oder sich gar davon zu lösen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 analog DG LSA). Denn die strafrichterlichen Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweisführung sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Sie beruhen im Wesentlichen auf durch Dokumente belegte Beweise und Tatsachen, wie vom Antragsgegner gefertigte Schriftsätze und von ihm angelegte und verwandte Briefköpfe mit seiner Adresse und Kontoverbindung. Zudem bekundete der Zeuge Rechtsanwalt B. in seiner gerichtlichen und zuvor polizeilichen Vernehmung, dass die anklagegegenständlichen Schriftsätze nicht von ihm autorisiert gewesen seien und er dem Antragsgegner nie erlaubt habe, seinen Briefkopf oder Namen zu benutzen, mit seinem Namen zu unterschreiben oder seine eingescannte Unterschrift zu verwenden. Die vom Antragsgegner benutzte Post- und E-Mail-Adresse sowie Telefon-, Fax- und Handynummern kenne er nicht. Betreuungssachen seien nicht sein Gebiet, und in Bielefeld sei er nie anwaltlich aufgetreten. Die Zeugin D. bekundete, dass sich der Antragsgegner bei einem Termin bei der Volksbank mit „B.“ vorgestellt habe und er sie gebeten habe, nicht auf ein Konto des Rechtsanwalts B. bei der Dresdner Bank zu überweisen, sondern auf ein von ihm, dem Antragsgegner, angegebenes Konto. Mit dem Strafgericht hält das Richterdienstgericht die Einlassung des Antragsgegners, dass er davon ausging, dass die Sekretärin D. aufgrund einer Generalvollmacht selbständig in Einverständnis mit dem Zeugen B. die Briefköpfe und Unterschrift verwandt habe bzw. der Antragsgegner in Unkenntnis über das fehlende Einverständnis gewesen sei, nicht für glaubhaft. Auch das Richterdienstgericht hält es für lebensfremd, dass ein Rechtsanwalt und damit Organ der Rechtspflege willentlich seine Unterschrift ohne Kontrollbefugnis zur weiteren Verwendung an seine Sekretärin herausgibt. Schließlich erklärt dies nicht die Verwendung höchstpersönlicher Angaben des Antragsgegners, wie Privatanschrift, Kontoverbindung, und Kommunikationsverbindungen. Hätte die Zeugin D. in eigenem Interesse gehandelt, wäre es naheliegend gewesen, Daten zu verwenden auf die nur sie Zugriff gehabt hätte. Demnach ist die Schlussfolgerung des Strafgerichts in dem Urteil nahvollziehbar, dass es sicher davon ausgeht, dass die Fälschungen entweder durch den Angeklagten selbst oder zumindest mit dessen Wissen und Wollen aufgrund gemeinsamen Tatplans mit der Zeugin D. erfolgten. Mit den weiteren von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwänden bezieht er eine bloße rechtliche Gegenposition, ohne dass sich deren Richtigkeit für das Richterdienstgericht aufdrängt. 4.) Das Dienstvergehen des Antragsgegners erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts am VG Magdeburg nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; juris). Diese im Beamtenrecht angelegte besondere Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten gilt auch im disziplinarrechtlichen Richterdienstverhältnis (vgl. § 3 S. 2 LRiG). Denn ohne die Einschränkung würde der Richter in seinem Privatleben einer verschärften Dienstaufsicht unterliegen, als dies bei einem Beamten der Fall ist (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung der außerdienstlichen Disziplinarwürdigkeit nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; juris). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf - hier Richterberuf - unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten - hier Richters - zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeivollzugsbeamten aufweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 30.06.2003 – 2 A 10767/03 -, juris, Rdnr. 26; VG Magdeburg, Urteil v. 27.01.2014 - 8 A 10/12 -, juris, Rdnr. 51). Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Hiermit ist es gänzlich unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter – auch außerhalb des Dienstes – gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsgüter schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; alle juris). Diese disziplinarrechtliche Rechtsprechung kann ohne Weiteres auf das Richteramt übertragen werden. Denn ein Richter - gleich welchen Gerichtszweiges und in welchem Amt - hat kraft seines Amtes Recht und Gesetz zu beachten und in seiner Rechtsprechung anzuwenden. Hält er sich außerdienstlich durch die Begehung mehrfacher Urkundenfälschungen nicht an diese Rechts- und damit Berufsgrundsätze, ist dieses Verhalten in besonderer Weise geeignet, die dem Richter aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung in der Öffentlichkeit, aber auch dem Dienstherrn gegenüber zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in besonderer Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil v. 09.06.2004, RiSt (R)1/02; juris). Weiter folgt die Disziplinarwürdigkeit sogar - ohne Dienstbezug - aus dem Strafrahmen der dem Antragsgegner zur Last gelegten Straftaten. Denn die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nimmt ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit an (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris), was bei dem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren bereits bei einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB der Fall ist. 5.) Inwieweit stets zu prüfende Milderungs- und Entlastungsgründe (vgl. nur VG Magdeburg; Urteil v. 15.3.2024, 15 A 38/23; juris) die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, ist im weiter anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren sorgfältig zu prüfen. Nach dem augenblicklichen entscheidungserheblichen Erkenntnisstand sind keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen würden, von der Prognose der wahrscheinlichen späteren Entfernung aus dem Dienst abzurücken. Insbesondere der Einwand des Antragsgegners, er sei lediglich im Interesse und aus Fürsorge für den von der Zeugin T. betreuten Ingo Zöller tätig geworden, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn dies wäre auch ohne die vorgeworfenen Urkundenfälschungen möglich gewesen. 6.) Das Richterdienstgericht folgt der beantragten Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge des Antragsgegners. Nach § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 S. 1 LRiG, § 38 Abs. 2 DG LSA kann das Richterdienstgericht aufgrund der Prognoseentscheidung zum späteren Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ebenso die Anordnung zum Einbehalt von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge anordnen. Bezüglich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes schließt sich das Richterdienstgericht aufgrund fehlender weiterer Erkenntnisse dem beantragen Einbehaltungssatz von pauschal 30 % an. Denn der Antragsgegner hat dazu und insbesondere zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Antragserwiderung keine Angaben gemacht, die über die vor dem Amtsgericht … gemachten Angaben hinausgehen. Das Gericht ist insoweit auf die Mitwirkung des Antragsgegners angewiesen. Es ist Aufgabe des Antragsgegners, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch geeignete Belege seine wirtschaftliche Situation nachvollziehbar darzulegen (VG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2023 – 15 B 36/22 MD –, Rn. 59, juris). Die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen hat keinen Strafcharakter. Wegen der fortbestehenden Alimentationspflicht des Dienstherrn ist allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten - hier Richters - abzustellen. Da der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte - hier Richter – keinen Dienst ausübt, muss er gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen und soll auf den Wegfall der Bezüge aufgrund der erwarteten späteren Entfernung aus dem Dienstverhältnis vorbereitet werden. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen. Dazu gehört grundsätzlich auch eine angemessene und zumutbare Verringerung seines wirtschaftlichen und repräsentativen Lebensstandards. So muss der Beamte selbstverständlich weiter in der Lage sein, seine allgemeinen (sinnvollen) Lebenshaltungskosten (Miete, Energie, Unterhalt, Versicherungen), aber auch von ihm bereits eingegangenen Kreditverpflichtungen zu begleichen (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 26.10.2022, 15 B 22/22; VG Magdeburg, B. v. 28.08.2023, 15 B 36/22; juris Rn. 59; VG Magdeburg B. v. 27.11.2006 - 8 A 17/06; VG Magdeburg, B. v. 19.05.2009 - 8 B 7/09; VG Magdeburg, B. v. 25.02.2015 - 8 B 20/14; VG Magdeburg, B. v. 17.09.2015 - 8 B 10/15; alle juris). Nach Aktenlage ist aus dem Urteil des AG … nur bekannt, dass der Antragsgegner über ein Einkommen nach R 1 mit netto ca. 4.900,00 Euro verfügt, dem gegenüber Fahrtkosten in Höhe von 400,00 Euro und Unterhaltsleistungen gegenüber seinen Kindern in Höhe von 870,00 Euro und 630,00 Euro stehen. Die Unterstützung seiner Mutter wird als freiwillige Leistung und nicht als solche der Kernfamilie unberücksichtigt bleiben müssen. Über weitere finanzielle Verpflichtungen des Antragsgegners wie Miete, Kredite etc. ist nichts bekannt. Ebenso ist das als Einkommen der Kernfamilie anzurechnende Einkommen der Ehefrau nicht bekannt (vgl. zum Berechnungsmodus nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 28.08.2023, 15 B 36/22, juris). 7.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 89 Abs. 1 LRiG, § 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.