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Beschluss

1 B 66/15

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist unzulässig, wenn gemäß § 27a AsylVfG ein anderer Mitgliedstaat nach Dublin-III-VO zuständig ist. • Mitgliedstaaten, die an der Dublin-III-VO teilnehmen und Vertragsparteien der GFK und EMRK sind, gelten als sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylVfG; eine pauschale verfassungsrechtliche Vorprüfung entfällt. • Die bloße Unanwendbarkeit oder das Ablaufen der Überstellungsfrist begründet keinen Zuständigkeitsübergang auf Deutschland, wenn der ursprünglich zuständige Staat seine Bereitschaft zur Übernahme erneut erklärt. • Systemische Mängel eines Drittstaates müssen konkret belegbar sein; individuelle negative Erfahrungen genügen nicht zur Verneinung der Zuständigkeit. • Das BAMF kann nach § 34a Abs.1 S.1 AsylVfG Abschiebungsandrohungen gegenüber einem Asylbewerber nach einem für zuständig erklärten Drittstaat anordnen, wenn dort keine schwerwiegenden menschenrechtlichen Bedenken bestehen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach Dublin-III/§27a AsylVfG bei Übernahmeerklärung Spaniens • Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist unzulässig, wenn gemäß § 27a AsylVfG ein anderer Mitgliedstaat nach Dublin-III-VO zuständig ist. • Mitgliedstaaten, die an der Dublin-III-VO teilnehmen und Vertragsparteien der GFK und EMRK sind, gelten als sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylVfG; eine pauschale verfassungsrechtliche Vorprüfung entfällt. • Die bloße Unanwendbarkeit oder das Ablaufen der Überstellungsfrist begründet keinen Zuständigkeitsübergang auf Deutschland, wenn der ursprünglich zuständige Staat seine Bereitschaft zur Übernahme erneut erklärt. • Systemische Mängel eines Drittstaates müssen konkret belegbar sein; individuelle negative Erfahrungen genügen nicht zur Verneinung der Zuständigkeit. • Das BAMF kann nach § 34a Abs.1 S.1 AsylVfG Abschiebungsandrohungen gegenüber einem Asylbewerber nach einem für zuständig erklärten Drittstaat anordnen, wenn dort keine schwerwiegenden menschenrechtlichen Bedenken bestehen. Der Antragsteller stellte in Deutschland einen Asylantrag. Die deutschen Behörden prüften die Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung und dem AsylVfG. Die spanischen Behörden hatten zuvor bereits einen Asylantrag des Antragstellers registriert und erklärten mit Schreiben vom 13.02.2015 erneut ihre Zuständigkeit gemäß Art.18 Abs.1 d) Dublin-III-VO. Das BAMF erließ auf dieser Grundlage eine Abschiebungsandrohung nach Spanien nach §34a Abs.1 AsylVfG. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Feststellung, dass Deutschland zuständig sei. Er berief sich auf Ablauf der Überstellungsfrist und auf negative Erfahrungen in Spanien. Das Gericht hat zu entscheiden, ob vorliegend Deutschland zuständig ist oder Spanien die Durchführung des Asylverfahrens übernehmen darf. • Rechtsgrundlage und normative Vergewisserung: Nach §27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach EU-Recht zuständig ist; die Teilnahme an Dublin-III sowie die Mitgliedschaft in GFK und EMRK begründen die Annahme sicherer Drittstaaten ohne weitergehende Einzelfallprüfung. • Schutzniveau und Zumutbarkeit: Das verfassungsrechtliche Konzept geht davon aus, dass Schutzsuchende sich zunächst im ersten möglichen Schutzstaat melden müssen; nur außergewöhnliche und offenkundige Umstände können dieses Konzept durchbrechen. • Anwendbarkeit auf Spanien: Es sind keine systemischen Mängel im spanischen Asylverfahren ersichtlich; Spanien bietet Schutzmöglichkeiten einschließlich individueller Prüfungen und gerichtlicher Überprüfungen, sodass keine unions- oder menschenrechtskonforme Gefährdung feststellbar ist. • Ablauf der Überstellungsfrist: Der Umstand, dass zwischenzeitlich die Frist für eine Überstellung ablief, führt nicht automatisch zu Zuständigkeitsübergang auf Deutschland, wenn der ursprünglich zuständige Staat seine Bereitschaft zur Übernahme erneut erklärt (Art.17 Abs.1 Satz2 Dublin-III-VO). • Selbsteintrittsrecht Deutschlands: Ein Selbsteintritt nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; ein derart schwerwiegender Ausnahmefall wurde nicht dargetan. • Abschiebungsandrohung: §34a Abs.1 S.1 AsylVfG erlaubt dem BAMF, die Abschiebung in einen zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald die Durchführung möglich erscheint und keine relevanten menschenrechtlichen Bedenken vorliegen. • Individuelle Erfahrungen: Persönliche negative Erlebnisse mit Behörden rechtfertigen allein keine Feststellung systemischer Mängel im Drittstaat; nur offenkundige, allgemein bekannte Umstände könnten dies begründen. Der Eilrechtschutzantrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Spanien ist gemäß Dublin-III-VO und §27a AsylVfG primär für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig; die spanischen Behörden haben ihre Zuständigkeit erneut erklärt und damit die Übernahme bestätigt. Es liegen keine nachgewiesenen systemischen Mängel oder sonstige schwerwiegende menschenrechtliche Bedenken gegen eine Überstellung nach Spanien vor, und der Ablauf der Überstellungsfrist begründet hier keinen Zuständigkeitsübergang auf Deutschland. Die angeordnete Abschiebungsandrohung nach Spanien konnte daher rechtmäßig ergehen. Die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften; der Antragsteller trägt die prozessualen Nachteile des erfolglosen Eilantrags.