Beschluss
8 L 1597/16.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0111.8L1597.16A.00
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Leitsätze
Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO (EUV 604/2013) stellt nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung einer BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) ab.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I., X., wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 4434/16.A, die sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2016 richtet, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO (EUV 604/2013) stellt nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung einer BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) ab. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I., X., wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 4434/16.A, die sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2016 richtet, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten ist abzulehnen, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO, § 166 VwGO). Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 4434/16.A anzuordnen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG liegen offenbar vor. Insbesondere steht fest, dass der Antragsteller nach der Zustimmungserklärung des Königreichs der Niederlande in die Niederlande abgeschoben werden kann. Der nach Asylanträgen in Schweden und den Niederlanden im Bundesgebiet gestellte Asylantrag des Antragstellers vom 10. Juni 2016 ist offensichtlich unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG). Die Niederlande sind offensichtlich für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Dies folgt aus dem von den Niederlanden für den Antragsteller erteilten Visum (Art. 12 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO -). Die Zuständigkeit der Niederlande ist nicht infolge Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin oder einen anderen Mitgliedsstaat des Dublin-Systems übergegangen. Zwar ist das niederländische Visum heute seit mehr als sechs Monaten abgelaufen. Gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wird aber bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats des Dublin-Systems von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Asylantrags war das Visum nicht abgelaufen. Das Visum wurde dem Antragsteller im Februar 2015 erteilt; sein Geltungszeitraum war auf einen Monat befristet. Der Antragsteller reiste im selben Monat in die Niederlande ein und nach nur zwei Tagen weiter in das Königreich Schweden. Schweden nimmt an dem Dublin-System teil. Dort stellte der Antragsteller am 16. Februar 2015 und damit noch während des Geltungszeitraums des niederländischen Visums einen Asylantrag (Eurodac-Nr. SE1XXXX-XXXXXX). Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn ein Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung festgesetzten Frist erfolgt. Tatsächliche Umstände für einen solchen Fristverstoß sind nicht glaubhaft gemacht. Die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO ist eingehalten. Nach dem Unterabsatz 1 der Vorschrift ist das Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 - Eurodac-VO - zu stellen. Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers stellt die Vorschrift wegen des Beginns der Fristen nicht allein auf den Zeitpunkt eines Asylantrags/Antrags auf internationalen Schutz ab. Die Vorschrift stellt auch nicht auf den Zeitpunkt einer Eurodac-Abfrage des Bundesamts ab. Für den Beginn der Fristen ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - zumindest auch - die Meldung des Eurodac-Treffers im Sinn von Art. 9 Abs. 5 Eurodac-VO erforderlich. Wenn - wie hier - keine sonstigen Beweismittel vorliegen, ist vor der Kenntnis des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmegesuch unmöglich. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung auf eine Situation zugeschnitten, in der nach Stellung eines Antrags auf internationalem Schutz in dem originär zuständigen Mitgliedstaat in dem um Wiederaufnahme ersuchenden Mitgliedstaat ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und bei dessen Prüfung entweder eine Eurodac-Treffermeldung oder sonstige Beweismittel und Indizien auf eine Zuständigkeit des originär zuständigen Mitgliedstaates hinweisen (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 ‑, www.bverwg.de = juris, je Rn. 33). Bei Anwendung dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin die Fristen des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO nicht versäumt. Die Meldung der Eurodac-Nr. NL1-XXXXXXXXXX-XXXXXXXX erfolgte am 10. Juni 2016 (Beiakte I Bl. 37 unten). Das Wiederaufnahmegesuch wurde alsbald an die Niederlande gerichtet. Die Antragsgegnerin durfte zuvor ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden richten und dessen Antwort abwarten, weil der Antragsteller dort seinen ersten von jetzt drei Asylanträgen gestellt hatte. Nach der Entscheidung Schwedens vom 29. Juni 2016, dieses Wiederaufnahmegesuch abzulehnen, stellte die Antragsgegnerin unverzüglich am 4. Juli 2016 das Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande. Auch die Zwei-Monatsfrist ist eingehalten. Nach der Eurodac-Treffermitteilung vom 10. Juni 2016 lief die Zwei-Monats-Frist mit dem 10. August 2016 und damit erst nach dem Wiederaufnahmegesuch vom 4. Juli 2016 ab. Die Vorgabe des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO ist hier nicht anzuwenden. Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist nach dieser Vorschrift ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Dublin-III-VO gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Die Antragsgegnerin hat das an die Niederlande gerichteten Wiederaufnahmegesuch aber nicht auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System gestützt (vgl. Beiakte I Bl. 51 – 53). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass infolge der Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO drei Monate nach dem Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht nur ein Wiederaufnahmegesuch mit sonstigen Beweismitteln, sondern jedes Wiederaufnahmegesuch verspätet sei (vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 ‑ 20 L 1609/16.A -, juris, Rn. 9 f. = www.nrwe.de; vgl. auch zu Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO VG Minden, Beschluss vom 22. Dezember 2016 ‑ 10 K 5476/16.A -, juris, Rn. 87 ff. = www.nrwe.de), könnte dies dem Wortlaut der Vorschrift widersprechen, dass die Frist nur für den Fall des Bestehens sonstiger Beweismittel anordnet (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 ‑ 1 C 22.15 ‑, a. a. O.; vgl. auch den zu Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO abweichenden Wortlaut des Art. 21 Abs. 1). Dies ist aber für die hier allein zu treffende Entscheidung unerheblich. Die Antragsgegnerin hat die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO offensichtlich auch dann nicht versäumt, wenn drei Monate nach dem Antrag auf internationalen Schutz kein Wiederaufnahmegesuch mehr zulässig wäre. Der Antragsteller hat seinen an das Bundesamt gerichteten Antrag im Sinn des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO am 10. Juni 2016 und damit nicht mehr als drei Monate vor dem Übernahmegesuch vom 4. Juli 2016 gestellt. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Die zuständige (Asyl-)Behörde ist das Bundesamt, was sich bereits aus dem zwischen der "zuständigen Behörde" und sonstigen Behörden ("behördliches Protokoll") differenzierenden Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO ergibt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016 ‑ 6a L 2587/16.A -, juris, Rn. 17 = www.nrwe.de m. w. N.). Der Antragsteller hat beim Bundesamt erstmals am 10. Juni 2016 einen Asylantrag gestellt. Das Formblatt über den förmlichen Asylantrag hat der Antragsteller am 10. Juni 2016 unterschrieben. Die von der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) L. -T. bereits am 9. November 2015 und damit sieben Monate vor dem Asylantrag ausgestellte Bescheinigung über die Meldung des Antragstellers als Asylsuchender (BÜMA) steht dem nicht entgegen. Die BÜMA ging dem zuständigen Bundesamt auch am 10. Juni 2016 erstmals zu. Der Antragsteller hat keinen früheren Zugang der BÜMA beim Bundesamt glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ist ein früherer Zugang der BÜMA beim Bundesamt auch nicht sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts keine Anhaltspunkte für einen früheren Zugang der BÜMA. Es ist nicht ersichtlich, dass die ZUE oder die Gemeinde B. , die die BÜMA mehrfach formlos verlängerte, eine Abschrift der BÜMA an das Bundesamt versandten. Die BÜMA wurde nur nach der Vorsprache des Antragstellers am 10. Juni 2016 in das Dokumentenmanagementsystem des Bundesamts unter der Dok‑ID XXXXXXXX XX gespeichert. Gründe für eine andere Feststellung sind nicht gegeben. Es ist allgemein bekannt, dass die zur Mitteilung verpflichteten Behörden insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2015 infolge der Kapazitätsüberlastungen ihren Mitteilungspflichten häufig nicht nachgekommen sind, so dass das Bundesamt von einer beträchtlichen Anzahl von Personen, die bereits um Asyl nachgesucht hatten, keine Kenntnis hatte (ebenso VG Minden, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 10 K 5476/16.A -, juris, Rn. 20 = www.nrwe.de). Dies ist auch der Kammer infolge ihrer Tätigkeit im Asylrecht und allgemeinen Ausländerrecht gerichtsbekannt. Zudem ist gerichtsbekannt, dass Ausländerbehörden oder Kommunen Bustransfers zu den Außenstellen des Bundesamts organisierten, bei deren Ankunft der Busfahrer/die Busfahrerin die von den (noch unregistrierten) Asylbewerbern/-bewerberinnen eingesammelten BÜMA’s dem Bundesamt übergaben, weil diese nicht vorab an das Bundesamt versandt worden waren. Auf den Zeitpunkt der Ausstellung der BÜMA stellt Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ab. Die ZUE selbst ist/war nicht Teilorganisation des zuständigen Bundesamts; sie ist/war nicht einmal eine sonstige Dienststelle der Antragsgegnerin. Die Auffassung, dass die BÜMA ein Protokoll und die „für die Erstellung dieses Protokolls zuständige“ ZUE die zuständige Behörde im Sinn des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO sei (vgl. zu Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO: VG Minden, Beschluss vom 22. Dezember 2016 ‑ 10 K 5476/16.A -, juris, Rn. 92 ff. und 96 ff. = www.nrwe.de), widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016 ‑ 6a L 2587/16.A -, a. a. O.). Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO geht nicht von einer Antragstellung aus, wenn eine Behörde ein Protokoll erstellt hat. Der Antrag auf internationalen Schutz ist nach der Vorschrift erst gestellt, wenn ein Protokoll der zuständigen Behörde zugegangen ist. Indem die Vorschrift auf den Zugang des Protokolls abstellt, setzt sie voraus, dass das Protokoll einer anderen als der für die Erstellung des Protokolls zuständigen Behörde zugegangen ist. Die Wirksamkeit eines Antrags von einem Zugang abhängig zu machen, entspricht im Übrigen auch dem nationalen Recht (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG; § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG). Das Asylverfahren ist nicht nach der Ermessensklausel des Art. 17 Dublin-III-VO im Bundesgebiet durchzuführen. Eine Pflicht zum Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht. Eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin besteht insbesondere nicht wegen des Zeitablaufs zwischen Ausstellung der BÜMA im November 2015 und der förmlichen Asylantragstellung am 10. Juni 2016. Eine Selbsteintrittspflicht lässt sich nur ableiten, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 ‑ 1 B 66.15 -, www.bverwg.de, Rn. 5 = juris). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung von Grundrechten sind nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin ausgeschlossen, weil sie die Frist des Art. 9 Abs. 1 Eurodac-VO zur Erfassung und Übermittelung der Fingerabdrücke des Antragstellers eingehalten, die die Treffermeldung des Zentralsystems ausgelöst hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Art. 9 Abs. 1 Eurodac-VO, auf die Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht verweist, individualschützend ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 1 Eurodac-VO nimmt jeder Mitgliedstaat, der an dem Dublin-System teilnimmt, jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens 14 Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger ab und übermittelt die Fingerabdruckdaten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO an das Zentralsystem. Wie ausgeführt, hat der Antragsteller erstmals am 10. Juni 2016 einen Antrag gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt. Die Fingerabdrücke hat die Antragsgegnerin am selben Tag erfasst. Sie wurden auch am 10. Juni 2016 an das Zentralsystem übermittelt, was sich aus der Treffermeldung des Zentralsystems vom selben Tag ergibt. Nach allem bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob einem Begehren des Antragstellers auf Selbsteintritt der Antragsgegnerin schon der Umstand entgegen steht, dass der Antragsteller im Februar 2015 nach einem Antrag auf Erteilung eines Visums auf eigenen Wunsch in die Niederlande eingereist ist und eine Einwendung, jetzt nicht in die Niederlande einreisen zu wollen, gegen Treu und Glauben verstößt. Wegen der Feststellung des Bundesamts, dass für den Antragsteller wegen der Niederlande keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen, sind keine Einwendungen glaubhaft oder auch nur geltend gemacht. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.