Urteil
OVG 3 B 16.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0421.OVG3B16.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Durchentscheiden ist rechtswidrig, wenn aufgrund Einreise ins Bundesgebiet über einen sicheren Drittstaat der Mitglied der Europäischen Union ist, eine Berufung des Ausländers auf Art 16a Abs 1 GG ausgeschlossen ist.(Rn.23)
2. § 26a Abs 1 S 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) lässt sich nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fälle zu beschränken ist, in denen der sichere Drittstaat noch keinen internationalen Schutz gewährt hat.(Rn.24)
3. Ein zulässiger Zweitantrag liegt nach Art 2 Buchst d Dublin II-Verordnung (juris: EGV 343/2003) – anders als nunmehr die Dublin III-Verordung (juris: EUV 603/2013 – wenn im EU–Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz gewährt wurde, nunmehr aber (erneut) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird.(Rn.27)
4. Die Überstellungsfrist läuft binnen eines halben Jahres nach Erklärung der Übernahmebereitschaft ab, da eine nachfolgende Klage gegen den auf § 27a AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat.(Rn.33)
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Durchentscheiden ist rechtswidrig, wenn aufgrund Einreise ins Bundesgebiet über einen sicheren Drittstaat der Mitglied der Europäischen Union ist, eine Berufung des Ausländers auf Art 16a Abs 1 GG ausgeschlossen ist.(Rn.23) 2. § 26a Abs 1 S 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) lässt sich nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fälle zu beschränken ist, in denen der sichere Drittstaat noch keinen internationalen Schutz gewährt hat.(Rn.24) 3. Ein zulässiger Zweitantrag liegt nach Art 2 Buchst d Dublin II-Verordnung (juris: EGV 343/2003) – anders als nunmehr die Dublin III-Verordung (juris: EUV 603/2013 – wenn im EU–Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz gewährt wurde, nunmehr aber (erneut) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird.(Rn.27) 4. Die Überstellungsfrist läuft binnen eines halben Jahres nach Erklärung der Übernahmebereitschaft ab, da eine nachfolgende Klage gegen den auf § 27a AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat.(Rn.33) Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte fristgemäß und unter Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz, hilfsweise die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehren. I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 ist aufzuheben. Die Feststellung, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziff. 1 des Bescheids), ist rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) ist festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, wenn der Asylantrag nach § 26a AsylG abgelehnt wird. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Der Asylantrag ist zu Unrecht nach dieser Vorschrift abgelehnt worden. Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies ergibt sich aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Unerheblich ist, dass hier nicht das verfassungsrechtliche Asylrecht, sondern primär die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird. Die Drittstaatenregelung bezieht sich über ihren Wortlaut hinaus auch auf diese Gruppen, da das zugrunde liegende Konzept der normativen Vergewisserung auch den Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Konvention umfasst (vgl. Hailbronner, AuslR, § 26a Rn. 3 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 157, 181). Unerheblich ist grundsätzlich ferner, wenn dem Schutzsuchenden in einem sicheren Drittstaat bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Einführung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Jahr 1993 nur solche Ausländer im Blick, denen in dem sicheren Drittstaat noch kein internationaler Schutz gewährt worden war (BT-Drucks. 12/4450, S. 20). Dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fälle zu beschränken wäre, in denen der sichere Drittstaat noch keinen internationalen Schutz gewährt hat. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 157, 181). Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -, juris Rn. 8ff.; VG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2016 – VG 34 K 162.15 A -, juris Rn. 31; anders Funke-Kaiser, Asylmagazin 5/2015, S. 148, 151). Diese Regelung ist hier aber nicht anwendbar, weil eine Ausnahme nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vorliegt. Danach gilt die Drittstaatenregelung nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 – Dublin II-Verordnung (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) zuständig (vgl. zu Art. 49 Dublin III-Verordnung BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 -, juris Rn. 12). Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Prüfung der Asylzweitanträge der Kläger nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung zuständig. Die Kläger sind als Drittstaatsangehörige Antragsteller im Sinne von Art. 2 Buchst. d Dublin II-Verordnung, weil über ihre in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge bislang nicht endgültig entschieden worden ist. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Polen stellt keine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. d Dublin II-Verordnung dar. Art. 2 Buchst. c Dublin II-Verordnung, wonach jeder Antrag auf internationalen Schutz als Asylantrag angesehen wird, umfasst nämlich – anders als nunmehr die Dublin III-Verordnung – auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutz gerichtete Anträge nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 – 1 C 10.15 -, juris Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 37). Dem steht § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Bezug auf den Kläger nicht entgegen. Mit seinem Asylantrag begehrt er nicht lediglich die nochmalige Zuerkennung subsidiären Schutzes, sondern primär die – von den polnischen Behörden abgelehnte – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 30). Polen war nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-Verordnung zunächst zur Wiederaufnahme verpflichtet. Danach ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe von Art. 20 Dublin II-Verordnung wieder aufzunehmen. Polen hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl hinsichtlich des Klägers als auch hinsichtlich der Klägerinnen abgelehnt. Die Kläger hielten sich auch unerlaubt in Deutschland auf. Sie bezweckten einen Daueraufenthalt und waren nicht im Besitz der entsprechenden Aufenthaltstitel. Die polnischen Aufenthaltskarten stellten keine Aufenthaltstitel für Deutschland im Sinne des Art. 2 Buchst. j Dublin II-Verordnung dar (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 57/15 -, juris Rn. 39). Polen hat dementsprechend am 18. Februar 2013 seine Übernahmebereitschaft erklärt. Unerheblich ist insoweit, dass dem Kläger mit der Ablehnung von Flüchtlingsschutz gleichzeitig subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Auch dies stellt einen Wiederaufnahmefall nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-Verordnung dar (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 35 ff., 37; Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83). Der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. c Dublin II-Verordnung umfasst, wie bereits ausgeführt, nicht den Antrag auf subsidiären Schutz. Zudem ist Hauptzweck der Dublin II-Verordnung, den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-620/10, Kastrati -, juris Rn. 42). Art. 16 Abs. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 1 Dublin II-Verordnung liegt insoweit der Gedanke der Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Antragsteller bis zu seiner Anerkennung als Flüchtling oder der endgültigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 36). Ferner spricht für eine Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-Verordnung auf den Fall, in dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiären Schutz zugesprochen hat, Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – Asylverfahrensrichtlinie a.F. (ABl. L Nr. 326, S. 13). Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. ist gemäß Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) – Asylverfahrensrichtlinie n.F. (ABl. L Nr. 180, S. 60) noch anwendbar, weil der Asylantrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris Rn. 11 zu § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 27a AsylG). Unerheblich ist, dass § 26a AsylG keine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie entstandene Rechts- und Verwaltungsvorschrift ist (a.A. VG Berlin, Urteil vom 4. März 2016 – VG 23 K 323.14 A -, juris Rn. 20). Das rechtfertigt keine Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie a.F. entgegenstehende Auslegung der Norm. In Art. 25 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ist abschließend aufgezählt, wann – zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach der Dublin II-Verordnung nicht zu prüfen ist – ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden kann. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig entspricht einer Verneinung der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags durch die Feststellung, dass dem Ausländer kein Asylrecht zusteht; in beiden Fällen findet kein materielles Prüfverfahren statt. Dies ergibt sich entweder aus der Dublin II-Verordnung oder aufgrund eines der in Art. 25 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. genannten Fälle, namentlich weil ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Ein solcher Fall liegt hier aber auch hinsichtlich des Klägers nicht vor, da Polen ihm lediglich subsidiären Schutz zuerkannt hat. Auch Art. 25 Abs. 2 Buchst. c Asylverfahrensrichtlinie a.F. ist nicht einschlägig, da Polen zwar ein sicherer Drittstaat, aber zugleich Mitgliedstaat ist. Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge der Kläger ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Danach geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-Verordnung erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Mit „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ ist nicht die gerichtliche Entscheidung in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemeint, mit der die Durchführung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgesetzt wird, sondern die Entscheidung, mit der das Gericht "über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens" entscheidet und die der Durchführung des Überstellungsverfahrens nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris Rn. 9). Wird die aufschiebende Wirkung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnet, so beginnt die Überstellungsfrist erst mit der Entscheidung in der Hauptsache zu laufen, da erst ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Überstellung getroffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 - 1 C 10.15 -, juris Rn. 16, zu Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung). Wird dagegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, wird die Überstellungsfrist neu in Gang gesetzt (vgl. nunmehr ausdrücklich auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -). Hier war die Überstellungsfrist bereits am 18. August 2013 abgelaufen, weil Polen die Übernahmebereitschaft am 18. Februar 2013 erklärt hatte und die nachfolgende Klage gegen den auf § 27a AsylG gestützten Bescheid vom 13. März 2013 keine aufschiebende Wirkung hatte. Selbst wenn die Fristberechnung unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen, am 23. Juni 2014 erlassenen Bescheides erfolgte, wäre sie spätestens am 26. März 2015 abgelaufen. Auch diese Klage hatte nämlich zunächst keine aufschiebende Wirkung, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2014 den Eilantrag abgelehnt hat und mit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt worden war. Ist die Überstellungsfrist – wie hier – abgelaufen, kann sie aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit nicht erneut in Gang gesetzt werden, wenn dem Rechtsbehelf aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung, wie hier mit Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2015, erstmals aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. nunmehr auch BVerwG zu Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, UA Rn. 17). Den Klägern kann im Rahmen von § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG auch nicht entgegengehalten werden, dass die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung grundsätzlich nicht individualschützend ist und sich der Asylbewerber zumindest dann nicht auf den Fristablauf berufen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat (vgl. zum Ablauf der Wiederaufnahmefrist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 16, 19, 20 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 „Abdullahi“ -, juris Rn. 60; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 7; Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 84). Der nach der Dublin II-Verordnung zuständige Mitgliedstaat darf einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf die Prüfung seines Asylantrags durch einen anderen Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht, weil sonst die Gefahr bestünde, dass sich kein Mitgliedstaat für die Prüfung als zuständig ansieht (vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -, UA Rn. 20). Der Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass hier die Übernahmebereitschaft Polens noch vorliegt. Diese wurde zwar – vor mittlerweile mehr als drei Jahren – erklärt. Es lässt sich aber nicht positiv feststellen, dass diese weiterhin besteht (vgl. hierzu nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 -1 C 24.15 -, Rn. 23). Aus dem Umstand, dass Polen dem Kläger bereits subsidiären Schutz gewährt hat, lässt sich eine Übernahmebereitschaft Polens nicht herleiten, da die Kläger primär Flüchtlingsschutz begehren. Das Bundesamt selbst geht davon aus, dass die Übernahmeverpflichtung Polens nur bis zum Ablauf der Überstellungsfrist bestanden hat. Es hob den Bescheid vom 13. März 2013, mit dem es die Unzulässigkeit des Asylantrags aufgrund der Zuständigkeit Polens festgestellt hatte, auf, begründete dies mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und leitete zwischenzeitlich ein nationales Verfahren ein. Der streitgegenständliche Bescheid vom 23. Juni 2014 wird demzufolge auch nicht mehr auf die Erklärung der Übernahmebereitschaft Polens aus dem Jahr 2013 gestützt. Die Abschiebungsanordnung (Ziff. 2 des Bescheids vom 23. Juni 2014) nach § 34a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig, weil die Feststellung nach § 26a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 4 AsylG, dass den Klägern auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, rechtswidrig und Polen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr zuständig ist. II. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten begehren. Statthafte Klageart ist allein die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 mit dem Ziel der Aufhebung der darin der Sache nach getroffenen Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung der Asylanträge. Der darüber hinausgehende Verpflichtungsantrag ist unzulässig, weil er sich auf die materielle Prüfung der Asylanträge bezieht, die von dem behördlichen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 13, 14, zu § 27a AsylG). Ein Durchentscheiden ist nicht möglich, weil die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten ist. Diesem ist zunächst Gelegenheit zu geben, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Auch steht die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens im Falle versäumter Sachentscheidung einem Durchentscheiden durch das Gericht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn. 12 ff., 15, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, juris Rn. 14, zu §§ 32, 33 AsylVfG, anders Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97, juris Rn. 9 ff. zu § 71 AsylVfG, § 51 VwVfG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger begehren die Durchführung ihrer Asylverfahren im Bundesgebiet mit dem Ziel der Zuerkennung internationalen, hilfsweise nationalen Schutzes. Die Kläger sind russische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger stellte in Polen am 30. Oktober 2007 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 lehnte die zuständige polnische Behörde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte aber subsidiären Schutz zu. Der Kläger erhielt eine bis zum 16. August 2013 gültige polnische Aufenthaltskarte. Die Klägerinnen – die Klägerin zu 2) ist die Mutter der damals zweijährigen Klägerin zu 3) – reisten am 11. September 2010 nach Polen ein. Mit Bescheid vom 21. November 2011 lehnte die zuständige polnische Behörde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes ab und ordnete die Abschiebung an. Nach Widerspruch beim Rat für Flüchtlingsangelegenheiten wurden nationale Abschiebungsverbote festgestellt. Die Klägerinnen erhielten bis zum 30. April 2013 gültige polnische Aufenthaltskarten. Der Kläger und die Klägerin zu 2) schlossen am 26. November 2011 in Polen nach islamischem Recht die Ehe. Die Kläger reisten im Juni 2012 nach Berlin und stellten am 19. Juni 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschränkte Asylanträge. Das Bundesamt richtete am 13. Februar 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Am 18. Februar 2013 erklärte Polen seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Kläger. Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge der Kläger nach § 27a AsylVfG unzulässig seien, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Polen sei gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Dublin II-Verordnung zuständig. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Polen als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Kläger erhoben hiergegen Klage. Die für den 10. April 2013 geplante Überstellung wurde aufgrund einer Risiko-Schwangerschaft der Klägerin zu 2) storniert. Mit Bescheid vom 24. September 2013 hob das Bundesamt den Bescheid vom 13. März 2013 mit der Begründung auf, dass Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zuständig geworden sei. Das Klageverfahren wurde am 8. Oktober 2013 eingestellt. Am 18. November 2013 wurden die Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Am 20. Dezember 2013 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Kläger am 13. Oktober 2008 subsidiäre und die Klägerinnen am 15. März 2012 nationale Abschiebeverbote in Polen zugesprochen bekommen hätten. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Januar 2014 fest, dass den Klägern auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein internationaler Schutz und kein Asylrecht zustünden, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die Kläger könnten sich aufgrund ihrer Einreise aus Polen gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 24. März 2014 hob das Bundesamt den Bescheid vom 7. Januar 2014 auf und erließ am 23. Juni 2014 den streitgegenständlichen Bescheid. Darin stellte es wiederum fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung führte es aus, dass die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung subsidiären Schutzes in Deutschland hätten, da sie einen Schutzstatus bereits in Polen zuerkannt bekommen hätten. Sie könnten sich aufgrund ihrer Einreise aus Polen, einem sicheren Drittstaat, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Die Kläger haben am 2. Juli 2014 Klage erhoben. Den von den Klägern gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2014 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Dublin-Verfahren nicht anwendbar sei. Hinsichtlich des Klägers beruhe dies darauf, dass ihm als in Polen subsidiär Schutzberechtigtem kein Asylverfahrensanspruch oder auch nur die Prüfung eines Aufenthaltsanspruchs zustehe. Dies folge bereits aus § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AufenthG; er sei in Deutschland schon tatbestandsmäßig kein Asylsuchender (mehr). Hinsichtlich der Klägerinnen folge dies aus dem unionsrechtlichen Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Als im sicheren Drittstaat international Schutzberechtigte seien die Kläger in Deutschland schon begrifflich keine „Schutzsuchenden“ oder „Asylsuchenden“ mehr, da sie nicht unter dem Eindruck einer mit der Einreise nach Deutschland zusammenhängenden aktuellen Verfolgung hierher gelangt seien. Bei lebensnaher Betrachtung müsse von einem illegalen „forum shopping“ der Kläger ausgegangen werden. Die Kläger könnten nicht mit Erfolg pauschal eine ihnen angeblich drohende unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in Polen dartun. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass Polen Übergriffen zwischen russischen Staatsgehörigen, wie sie die Kläger geltend machten, tatenlos zusähe; darüber hinaus bestehe auch in Deutschland keine Möglichkeit, kriminellen Handlungen allgegenwärtig entgegenzutreten. Der Abschiebungsanordnung stehe nicht entgegen, dass die konkreten Rücküberstellungsmodalitäten zwischen den deutschen und den polnischen Stellen bisher nicht geregelt seien. Den einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen wohne kein subjektiv-öffentliches Recht der von einer Rückübernahme betroffenen Personen inne. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses im Eilverfahren abgewiesen. Es verbleibe dabei, dass sich die Kläger aufgrund des dem Kläger in Polen zuerkannten subsidiären Schutzes in Deutschland nicht abermals auf einen Asyl- und/oder Flüchtlingsschutzbedarf berufen könnten, sowie dass es ihnen als Familienverband ohne weiteres zumutbar sei, in Polen entsprechende Aufenthaltsrechte in Anknüpfung an den internationalen Schutzstatus des Klägers geltend zu machen. Auf den Antrag der Kläger hat das Verwaltungsgericht am 19. Mai 2015 mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf den Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2014 bezogen und ausgeführt, dass die über das Anfechtungsbegehren hinausgehende Klage nicht statthaft sei. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung beziehen sich die Kläger im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im Klage- und Eilverfahren und sind der Ansicht, dass die Beklagte materiell-rechtlich hätte entscheiden müssen, weil sie mit ihren Asylanträgen eine Aufstockung ihres Schutzes verlangten. Zudem könne ein vor dem 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG dann als unzulässig betrachtet werden, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Dies sei hier zu verneinen. Die Kläger beantragen, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2014 zu verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 2014. Ergänzend führt sie aus, dass der Asylantrag der Klägerin zu 2) um internationalen Schutz in Polen abgelehnt worden sei, so dass eine „Aufstockung“ nicht in Betracht kommen könne. Die Ausführungen zur Unzulässigkeit eines Asylantrags nach Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG beträfen Entscheidungen nach § 27a AsylVfG. Der angefochtene Bescheid aber finde seine Rechtsgrundlage in § 26a AsylG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VV 5551640-160 und VV 5637773-160) sowie der Gerichtsakten OVG 3 S 88.15, OVG 3 S 89.15, OVG 3 B 17.15, VG 6 L 38/14.A, VG 6 L 48/14.A, VG 6 K 153/14.A, VG 6 K 188/14.A, VG 6 L 591/14.A und VG 6 L 592/14.A Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.