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Urteil

13 A 516/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.13A516.14A.00
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Leitsätze

Unterbleibt im Dublin II-Verfahren eine Anhörung durch das Bundesamt, ist dieser Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

Ein allein stehender Mann läuft im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden.

Ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, weil sein Asylantrag in dem zuständigen EU-Mitgliedstaat bestandskräftig abgelehnt wurde, ein Folgeantrag ausscheidet und er auch über kein sonstiges dortiges Aufenthaltsrecht verfügt, kann er in Deutschland gegen die Überstellung in diesen Mitgliedstaat keinen Verstoß der dortigen Aufnahmebedingungen oder allgemeinen Lebensumstände gegen Art. 4 GR-Charta geltend machen.

Im Dublin-Verfahren kann der Asylbewerber sich nicht generell auf eine unangemessene Verfahrensdauer mit der Folge berufen, dass Deutschland für das Asylverfahren zuständig würde. Es besteht auch keine absolute Maximalfrist von 18 Monaten für die Überstellung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterbleibt im Dublin II-Verfahren eine Anhörung durch das Bundesamt, ist dieser Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Ein allein stehender Mann läuft im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, weil sein Asylantrag in dem zuständigen EU-Mitgliedstaat bestandskräftig abgelehnt wurde, ein Folgeantrag ausscheidet und er auch über kein sonstiges dortiges Aufenthaltsrecht verfügt, kann er in Deutschland gegen die Überstellung in diesen Mitgliedstaat keinen Verstoß der dortigen Aufnahmebedingungen oder allgemeinen Lebensumstände gegen Art. 4 GR-Charta geltend machen. Im Dublin-Verfahren kann der Asylbewerber sich nicht generell auf eine unangemessene Verfahrensdauer mit der Folge berufen, dass Deutschland für das Asylverfahren zuständig würde. Es besteht auch keine absolute Maximalfrist von 18 Monaten für die Überstellung. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 19.. geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 29. Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 5. November 2012 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Nach der Eurodac-Datenbank hatte der Kläger in Italien am 14. Juli 2011 einen Asylantrag gestellt. Zwischenzeitlich hatte er sich auch in der Schweiz aufgehalten, die ihn nach Italien ausgewiesen hatte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtete am 5. November 2012 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-VO an Italien, das mit Schreiben vom 8. November 2012 seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärte. Am 9. November 2012 erteilten die italienischen Behörden dem Kläger einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen. Durch Bescheid vom 4. April 2013, zugestellt am 22. April 2013, stellte das Bundesamt fest, der Asylantrag sei unzulässig (Ziff. 1), und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG (jetzt AsylG) unzulässig, da Italien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Am 30. April 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Auf den zugleich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, untersagte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. Mai 2013 (19 L 647/13.A) dem Bundesamt, den Kläger bis zu einer Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Italien zu überstellen bzw. abzuschieben. Durch Beschluss vom 27. Mai 2013 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung an. Zur Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt: Er könne bei einer Überstellung nach Italien nicht damit rechnen, dass ihm dort die Mindestverfahrensgarantien für ein Asylverfahren bzw. die Mindeststandards in Bezug auf die Versorgung von Asylbewerbern zuteil würden. Da der formale Asylantrag in Italien bereits älter als sechs Monate sei, für diesen Zeitraum aber nach den vorliegenden Erkenntnissen allenfalls ein Anspruch auf Unterbringung und Geldleistungen bestehe, drohe ihm im Fall der Rückkehr die Obdachlosigkeit. Ferner sei er im Rahmen der Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats nicht angehört worden, dies sei aber im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO vorzunehmenden Ermessensentscheidung geboten. Auch fehle es an einer diesbezüglichen Begründung. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 4. April 2013 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts bezogen und ergänzend ausgeführt: Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der EU und somit um einen sicheren Drittstaat handele, sei aufgrund des normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt sei. Die vorliegenden Erkenntnisse bestätigten, dass Italien trotz einzelner Mängel und Missstände über ein funktionierendes Asylverfahren verfüge. Auch wenn es vereinzelt zu Problemen bei der Unterbringung komme und die medizinische Versorgung nicht immer optimal sei, sei die Situation in Italien keinesfalls mit der in Griechenland vergleichbar. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Februar 2014 den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der Abschiebung nach Italien könne nicht aufgrund der Dublin II-VO erfolgen, da der danach zuständige Mitgliedstaat die europarechtlichen Mindeststandards für Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern nicht gewährleiste und hierdurch für diese die Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen bestünden in Italien systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber mit der Folge der ernstlichen Gefahr für den Kläger, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu sein. Ziffer 1 des Bescheids sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte entgegen § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 i. V. m. § 27a AsylVfG keinen gestaltenden, sondern einen feststellenden Bescheid erlassen habe. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Hinsichtlich Italien bestünden nach dem Urteil des OVG NRW vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden. Für den Fall, dass der Senat eine Zuständigkeit Deutschlands bejahen sollte, sei nach bisherigem Sachstand von einem unsubstantiierten Zweitantrag auszugehen. Der Kläger würde seine Rechtsposition bei Durchführung eines nationalen Verfahrens also nicht verbessern. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu fehlenden systemischen Mängeln in Italien sei aufgrund neuerer Erkenntnisse überholt. Die aktuelle Entwicklung in 2016 sei durch steigende Flüchtlingszahlen in Italien gekennzeichnet. Es gebe massiv zu wenig Unterbringungsplätze, worin ein Versagen des gesamten Systems zu sehen sei; ein vollständiges Kollabieren des Systems werde nur dadurch verhindert, dass den Asylsuchenden eine Weiterreise nahe gelegt werde. Er sei mit Blick auf sein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in Italien Folgeantragsteller, der wegen einer Dauer des Asylerstverfahrens von mehr als 6 Monaten keinen Anspruch auf Unterbringung und medizinische Grundversorgung mehr habe. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta schützten aber davor, außer Stande zu sein, für die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen. Anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland könnten Flüchtlinge in Drittstaaten weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Auch gebe es keine sonstige staatliche Unterstützung. Damit werde – systembedingt – die in der Aufnahmerichtlinie geforderte Versorgung nicht gewährleistet. Die Folgeantragsteller seien auch nicht im Hinblick auf soziale Rechte italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Außerdem sei die Überstellung nach Italien wegen der langen Verfahrensdauer nicht mehr zulässig. Italien habe bereits im November 2012 seine Zuständigkeit erklärt. Nach der Dublin-VO betrage die Überstellungsfrist längstens 18 Monate. Dies sei eine absolute Höchstgrenze; ein längerer Zeitraum könne nicht für denjenigen gelten, der im Eilverfahren sogar obsiegt habe. Der Kläger beantragt ferner, dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren folgende Fragen vorzulegen: 1. Erlaubt Art. 20 der Aufnahmerichtlinie den Entzug der materiellen Aufnahmeleistungen im Falle eines Asylfolgeverfahrens und wenn ja für welchen Zeitraum? 2. Bestimmt § 20 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung mit der Frist von 18 Monaten eine absolute Grenze für die Überstellung mit der Folge, dass selbst im Falle der Aussetzung der Vollstreckung durch Gerichte nach Ablauf der 18-Monatsfrist die Zuständigkeit auf den anfragenden Mitgliedstaat oder die BRD übergeht? Der Senat hat Auskünfte zur Lage in Italien eingeholt, die das Auswärtige Amt unter dem 23. Februar 2016 und die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter dem 7. April 2016 sowie dem 18. Mai 2016 erteilt haben. Der UNHCR hat auf das Auskunftsersuchen unter dem 13. Mai 2016 mitgeteilt, aus Kapazitätsgründen keine Auskunft erteilen zu können. Die begonnene Überarbeitung der UNHCR-Empfehlungen aus 2013 sei nicht abgeschlossen; es werde auf den AIDA-Bericht Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130), sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390). A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die isolierte Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154 = juris, Rn. 13 f., und vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, DVBl. 2016, 313 = juris, Rn. 9, sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 B 64.15 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, DVBl. 2016, 59 = juris, Rn. 19 ff., und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 18. Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des Bescheids auch eine rechtsgestaltende Regelung über die Zulässigkeit des Asylantrags getroffen, deren Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann. Ungeachtet der gewählten Formulierung („Der Asylantrag ist unzulässig.“) liegt nicht lediglich eine Feststellung, sondern eine rechtsgestaltende Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor, wie dies § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG verlangt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, juris, Rn.10, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, NVwZ 2016, 67 = juris, Rn. 12. B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. April 2013 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit des auf §§ 27a, 34a AsylG gestützten Bescheids beurteilt sich nach der Dublin II-VO. Diese ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ungeachtet des § 77 Abs. 1 AsylG anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, juris, Rn. 17. Auch die Ersetzung durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) ist insoweit unerheblich. Nach Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats weiterhin nach den Kriterien der Dublin II-VO, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sein maßgebliches Schutzgesuch am 5. November 2012 angebracht. Die Dublin III-VO gilt zwar ab dem 1. Januar 2014 – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, wenn sie nicht bereits vor diesem Datum gestellt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 = juris, Rn. 27, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, juris, Rn. 14. Hier ist aber das Wiederaufnahmeersuchen bereits im November 2012 und damit vor dem Stichtag gestellt worden. I. Der Bescheid vom 4. April 2013 leidet nicht an formellen Fehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Zwar hat das Bundesamt den Kläger entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG vor Erlass des Bescheids nicht persönlich angehört. Auch ist weder ein hinreichender Anhalt dafür gegeben, dass die Vorschrift im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin-Verordnung nicht anwendbar wäre, noch eine der Ausnahmebestimmungen einschlägig. Der Anhörungsmangel ist aber nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im Asylverfahren, das nur gebundene Entscheidungen kennt, kann allein eine fehlende Anhörung die Aufhebung eines Bescheids nach diesem Maßstab nicht rechtfertigen. Vielmehr ist es Sache des Gerichts, die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1982 - 9 B 179.82 -, DVBl. 1983, 33 = juris, Rn. 5 ff., und vom 6. August 1998 - 9 B 773.97 -, juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1997 ‑ 21 A 5069/97.A -, juris. Für Dublin-Verfahren gelten, abgesehen davon, dass es sich prozessrechtlich um Anfechtungssituationen handelt, insoweit keine Besonderheiten. § 27a AsylG eröffnet dem Bundesamt bei Unzuständigkeit keine andere Entscheidungsmöglichkeit als die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Die Frage nach dem für die Prüfung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat ist nach im Wesentlichen objektiv-rechtlichen Verfahrensbestimmungen zu beantworten und der materiell-rechtlichen Prüfung, ob ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung eines anderen Schutzstatus besteht, vorgelagert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 23. Auf die Entscheidung über die Zuständigkeit Deutschlands kann sich ein Anhörungsversäumnis jedenfalls dann nicht auswirken, wenn – wie hier – dem Bundesamt ausreichende Informationen über die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats vorliegen und dieser der Übernahme zugestimmt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO nichts anderes. Danach kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Vorschrift über das Selbsteintrittsrecht gewährt dem Antragsteller kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Sie regelt nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, ist hingegen nicht den (Grund‑)Rechten der Asylsuchenden zu dienen bestimmt. Entsprechendes gilt im Übrigen für Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO, der eine Familienzusammenführung ermöglicht. Hierauf beruft sich der alleinstehende Kläger aber schon nicht. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO – und ebenso Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO – soll die „Prärogativen“ der Mitgliedstaaten wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein. Ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder wenigstens ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 57 ff., vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris, Rn. 36 ff., und vom 6. November 2012 - C-245/11 -, juris, Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Februar 2014 - A 3 S 698/13 -, juris, Rn. 32, und Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 27a AsylVfG Rn. 15 und 62 ff.; a.A. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a AsylVfG, Rn. 58 ff. Dies gilt insbesondere für den hier gegebenen Fall, dass ein Mitgliedstaat der Aufnahme des Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II -VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat. In einer solchen Situation kann der Asylbewerber der Heranziehung des Kriteriums der ersten Einreise nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht. Insoweit handelt es sich aber um eine gebundene Entscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Anwendung von § 46 VwVfG ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Jedenfalls für Fälle, die der Dublin II-VO unterfallen, bestimmt das Unionsrecht schon kein Erfordernis eines persönlichen Gesprächs. Die unmittelbar geltende Dublin II-VO verpflichtet - anders als Art. 5 Dublin III-VO - das Bundesamt nicht zu einer Anhörung. Art. 12 Abs. 1 der während des Verwaltungsverfahrens noch maßgeblichen Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie I), wonach dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben wird, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, gilt im vorliegenden Fall nicht. Nach dem 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85/EG betrifft diese nicht die Verfahren im Rahmen der Dublin II-VO. Dies wird durch die Detailregelungen und Formulierungen in Art. 12 ff. Richtlinie 2005/85/EG bestätigt, die sich ersichtlich auf die materielle Prüfung des Asylbegehrens beziehen. II. Der Bescheid vom 4. April 2013 ist sowohl hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1 (1.) als auch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 (2.) materiell rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 ist § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG i. V. m. § 27a AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG ist in solchen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheidungserheblich ist, ist der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylG unzulässig. Italien ist nach der Dublin II-VO für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig (1.). Es bestehen auch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien, die der Rückführung entgegenstünden (2.). 1. Nach der Dublin II-VO ist Italien zuständig für das Asylverfahren. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO, weil der erstmalige illegale Grenzübertritt zu einem EU-Mitgliedstaat in Italien erfolgte. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Zuständigkeit ist nicht auf Deutschland übergegangen, insbesondere ist die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO nicht – mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels – verstrichen. Danach erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Hier hat das Verwaltungsgericht vor Ablauf der 6-Monats-Frist am 8. Mai 2013 durch (Hänge-)Beschluss vom 7. Mai 2013 sowie nachfolgenden Beschluss vom 27. Mai 2013 (jeweils 19 L 647/13.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. In einem solchen Fall endet die Überstellungsfrist – wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist – erst sechs Monate nach Entscheidung über die vorliegende Klage, d. h. nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 56, und vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 890/14.A -, juris, Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213 = juris, Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, InfAuslR 2011, 463 = juris, Rn. 7. Die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2013 bestehende aufschiebende Wirkung der Klage dauert fort. Sie endet, da der erst-instanzlichen Klage stattgegeben worden ist, gemäß § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2016 - 13 A 59/15.A -, juris, Rn. 39 ff. 2. Der Beklagten ist auch nicht deshalb die Berufung auf die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Klägers verwehrt, weil der Kläger wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt wäre. a. Nach der Zustimmung eines nach Kapitel III der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Überstellung eines Asylbewerbers kann dieser der Überstellung nach der Rechtsprechung des EuGH nur noch mit systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegentreten. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 60. Die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) steht, kann widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU – Richtlinie 2003/9/EG bzw. 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), Richtlinie 2004/83/EG bzw. 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), Richtlinie 2005/85/EG bzw. 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) – genügen. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff., vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 30 ff., und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 52; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, ZAR 2011, 395, Rn. 216 ff., und vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 93 und102 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5 ff., vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 65 ff. Wegen des in Deutschland geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss sich der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Systemische Mängel liegen danach vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9. Zwar setzt dies nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89 ff. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung (hier: der Berufungsverhandlung) systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen, wobei zu beachten ist, dass persönliche Erlebnisse Betroffener durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6; s. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 30. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern ist maßgeblich auf Ausländer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie der des Klägers abzustellen, eines allein stehenden jungen Mannes, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Dass ihm am 9. November 2012 ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden ist, ist hier unerheblich, weil diese nur zwei Jahre gültig war und kein Anspruch auf Erneuerung, die ohnehin erst in Italien beantragt werden kann, besteht. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 18. Mai 2016, S. 5. b. Hiervon ausgehend steht nach dem im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. ebenso für Italien – in unterschiedlichen Fallkonstellationen – EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 36, vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, juris, Rn. 114 f.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 35 ff., und vom 10. Juli 2015 - 15 A 1048/14.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 47 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 = juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 A 681/13.Z.A -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris. aa. Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt. Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 2. und 3.; CIR (Consiglio Italiano per i Rifugiati), Asylum Information Database (aida): Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 4; s. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 37. Ob Art. 4 GR-Charta die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 „Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale“). Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %). Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 44 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 133 ff.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 7; zur Schutzquote vgl. Eurostat, recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. Bisher ist regelmäßig vor allem gerügt worden, dass für die formelle Registrierung als Asylbewerber (verbalizzazione) eine Wohnsitzbestätigung erforderlich sei und in der mitunter langen Zeit bis zur verbalizzazione eine Unterbringung nicht gewährleistet sei. Es kann offen bleiben, ob insoweit systemische Mängel anzunehmen wären. Nach der aktuellen Rechtslage (Gesetzesdekret 142/2015) wird ein Wohnsitz nicht verlangt und beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung drei, maximal zehn Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis länger dauert, ist die Unterbringung in der Regel gewährleistet. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1. Gesetzesdekret 142/2015 stellt klar, dass die Adresse der Unterbringungseinrichtung oder auch des Abschiebungszentrums CIE, in dem der Antragsteller wohnt, als Wohnsitz zu betrachten sind. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 21. Abgesehen davon kommt es auf diese Fragen hier deshalb nicht an, weil der Kläger bereits ein Asylverfahren in Italien abgeschlossen hat und deshalb bei den zuständigen Behörden erfasst ist. Dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung zu rechnen haben, ist kein Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig. Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die zeitnah abgeschoben werden sollen, kommen ebenso wie Migranten, die illegal eingereist sind, kein Asylgesuch gestellt haben und nicht freiwillig ausreisen, in ein CIE-Zentrum (Identifikations- und Abschiebungszentrum). Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 3, und vom 18. Mai 2016, S. 3; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2. Italien ermöglicht aber – wie in Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU vorgesehen – ein Folgeverfahren, wenn neue Umstände vorgebracht werden können. Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 3, und vom 18. Mai 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 17, 47 f. Ein Folgeantrag (subsequent application) muss bei der Questura gestellt werden, die ihn an die zuständige Territorialkommission (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale, CTRPI) zur Prüfung weiterleitet. Im Übrigen gelten für das Folgeverfahren im Grundsatz dieselben verfahrensrechtlichen Garantien wie für das Erstverfahren. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48. Ein Folgeantrag kann auch noch im CIE-Zentrum gestellt werden. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 43. bb. Dublin-Rückkehrer wie der Kläger müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden. Dabei ist, auch wenn der Kläger bereits erfolglos einen (Erst-)Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt hat, auf die für Asylbewerber geltenden Umstände abzustellen. Vgl. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015 ‑ 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 31 f. Verfolgt der Kläger das in Deutschland angebrachte erneute Asylbegehren in Italien weiter, handelt es sich um einen (ersten) Folgeantrag, der zur Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie führt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) – die nach den obigen Ausführungen in Italien auch umgesetzt worden ist – gilt diese für alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen. Der 8. Erwägungsgrund stellt klar, dass die Aufnahmerichtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, Anwendung findet. Nach Art. 41 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sind zwar Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen geregelt; die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind hier aber derzeit nicht gegeben. Für das Asyl-Folgeverfahren gelten jedenfalls beim ersten Folgeantrag im Grundsatz dieselben verfahrensrechtlichen Garantien wie für das Erstverfahren. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48; SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 18. Mai 2016, S. 2. Die Annahme des Klägers, bei einem Folgeantrag würden die materiellen Aufnahmeleistungen erst dann gewährt, wenn der Antrag als zulässig bewertet worden sei, findet keine Grundlage in den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen. Vielmehr wird ohne weitere Differenzierung davon ausgegangen, dass nach der Stellung des Folgeantrags (CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48), d. h. während der „Abklärung“ (SFH, 18. Mai 2016, S. 2), die auch die Klärung der Zulässigkeit umfasst, eine Gleichbehandlung mit den Erstantragstellern erfolgt. Sollte der Kläger sich auf Seite 3 der Auskunft der SFH vom 18. Mai 2016 beziehen wollen, wonach ein zweites Asylgesuch geprüft wird, wenn neue Gründe vorgebracht werden, und für Asylsuchende, deren Folgegesuch geprüft wird, dieselben Rechte wie für Asylsuchende gelten, die sich im ersten Verfahren befinden, kann er daraus nichts für seine Ansicht herleiten. Denn die Auskunft stützt sich auf Seite 48 des CIR-/aida-Berichts aus Dezember 2015, wo eine solche Differenzierung nicht vorgenommen wird. Hiervon ausgehend bedarf es auch nicht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Klärung durch den EuGH, ob Art. 20 der Aufnahmerichtlinie den Entzug der materiellen Aufnahmeleistungen im Falle eines Asylfolgeverfahrens erlaubt, und wenn ja für welchen Zeitraum. Abgesehen davon wäre der Senat gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zu einer Vorlage an den EuGH verpflichtet, weil er nicht letztinstanzlich entscheidet. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ist für Asylbewerber in Italien nicht gegeben. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger während der Dauer des Asyl(folge)verfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre. Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta angesehen werden, vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 28 f., vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 96 f., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 250 f. und 263; zurückhaltender EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, Rn. 84 (nicht jeder geringste Verstoß genügt); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 120 ff.; kritisch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 (407), sowie Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a Rn. 22, hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis im erheblichen Ausmaß nicht beachtet werden. (1) Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. Vgl. für Griechenland EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EuGRZ 2011, 243 = juris, Rn. 253, 263. Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. Wer noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann bei der Questura desjenigen Flughafens, an den er rücküberstellt wird, einen Asylantrag stellen (Verbalizzazione) und erhält etwa bei der Nichtregierungsorganisation (non-governmental organization, NGO) am Flughafen in Rom einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro die accoglienza straordinaria)-Zentrum in der Umgebung von Rom. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Dazu erhält er an der Grenze, etwa auch bei seiner Ankunft am Flughafen in Rom, von NGOs ein Bahnticket zur Verfügung gestellt. Bei der zuständigen Präfektur wird die Unterkunft beantragt. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 ff.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2 und 2.1., und vom 11. September 2013; zu letztgenanntem Gesichtspunkt s. auch CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 75. Für Folgeantragsteller gilt nichts anderes, insbesondere können sie ebenfalls in den Unterkunftszentren unterkommen. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48; SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 18. Mai 2016, S. 2. Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: „centri governativi di accoglienza“)- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“)-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze). Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr. Vgl. die Eurostat-Statistik „Asylum and new asylum applicants – annual aggregated data –“, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-Rückkehrer. Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016. Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht. Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1. Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Träger vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4. Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen, die im Übrigen oft wesentlich überschritten wurde, vgl. ASGI (Associazione Studi Giuridici sull’Immigrazione), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 13 f., 23 f.; aida (Asylum Information Database): Country Report Italy, Januar 2015, S. 53; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 11. September 2013; UNHCR, Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2012, S. 12; borderline-europe e.V., Auskunft an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 34 f. und 51, gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. Abgesehen davon ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten E-Mail des Flüchtlingsrats Leverkusen nicht einmal, dass er bei seinem Aufenthalt in Italien überhaupt in einer staatlichen Unterkunft gelebt hat. Vielmehr hat er angegeben, zunächst in einer Privatunterkunft in Mailand und seit Juni 2012 auf der Straße gelebt zu haben. Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, und an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 4.4; borderline-europe e.V., Auskunft an das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 21. Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht, vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 70 ff.; SFH, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4. im Sinne systemischer Mängel defizitär ist. Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 158. Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f. Hiervon ausgehend ist die Erwartung, das künftig wieder mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Mängel anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn – was hier nicht der Fall ist – absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 41. (2) Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5. Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 81. (3) Aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie beruht auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes hat der EGMR in späteren Entscheidungen (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 – 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) gerade keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (4) Geht man hingegen im Fall des Klägers davon aus, der Folgeantrag werde nach Art. 40 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie nicht weiter geprüft und/oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Bleiberecht nach Art. 41 Abs. 1 und/oder Art. 41 Abs. 2 lit. c) i. V. m. Art. 46 Abs. 8 Verfahrensrichtlinie lägen vor, gilt Folgendes: Ein Anspruch auf Verlängerung der im November 2012 erteilten und nach zwei Jahren abgelaufenen humanitären Aufenthaltsbewilligung besteht nicht, insbesondere müssen bei einer Abwesenheit von mehr als 60 Tagen Gründe hierfür angegeben werden. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 18. Mai 2016, S. 5. Die Überstellung nach Italien als den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat verletzt in einem solchen Fall gleichwohl nicht Art. 4 GR-Charta. Ein Ausländer, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und der auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt, darf sich nicht mehr in diesem Mitgliedstaat aufhalten. Ist er in Italien vollziehbar ausreisepflichtig, kann er deshalb in Deutschland keinen Verstoß der Aufnahmebedingungen oder der allgemeinen Lebensumstände in diesem Mitgliedstaat gegen Art. 4 GR-Charta geltend machen. Auf das Verbot der Nicht-Zurückweisung kann er sich ebenfalls nicht berufen, weil mit dem bestandskräftigen Bescheid feststeht, dass er in seinem Herkunftsland nicht politisch verfolgt oder sonstigen Gefahren ausgesetzt ist, die der Abschiebung entgegenstehen. 3. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten unangemessenen Verfahrensdauer. Der Kläger meint, die Höchstdauer der Überstellungsfrist betrage nach der Dublin-VO – im Fall der Flüchtigkeit des Asylbewerbers – 18 Monate. Dies sei mit Blick auf Sinn und Zweck der Fristenregelung, eine rasche Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats zu bewirken, sowie Art. 3 Abs. 1 GG für alle Fälle eine maximale Grenze. Ein längerer Zeitraum könne nicht für denjenigen gelten, der im Eilverfahren sogar obsiegt habe. Vielmehr gehe in einem solchen Fall die Zuständigkeit auf die Beklage über. Unabhängig davon, ob damit eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO oder eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO – mit der Folge eines gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs – geltend gemacht werden soll, ist dem nicht zu folgen. Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich eine Pflicht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nur ableiten, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 (N.S. u.a.) -, juris, Rn. 98 und 108, sowie vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) - juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5; Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 271 Rn. 66. Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Der EuGH geht von der Prämisse aus, dass im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel und demzufolge eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta in Rede stehen. Bei der dann gebotenen Prüfung, ob anhand der Kriterien der Dublin II-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann, ist die Verfahrensdauer im Blick zu behalten. Ein solcher Fall ist hier, wie ausgeführt, nicht gegeben. Vielmehr ist die Überstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat Italien möglich. Selbst wenn man aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen allgemeinen Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer entnehmen wollte, bezieht sich die Verfahrensdauer in diesem Sinne auf die Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesamt, d. h. auf das Verwaltungsverfahren. So im Ergebnis auch BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14, 1 C 33.14 und 1 C 34.14 -, jeweils juris, Rn. 21, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5. Die Einbeziehung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Beklagten scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Asylbewerber – wie hier in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids – eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung angreift. Denn in diesem Fall hat bei normativer Betrachtung nicht die Beklagte die Ursache für die lange Verfahrensdauer gesetzt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ 1 A 11081/14 -, juris, Rn. 33. Das Verwaltungsverfahren der Zuständigkeitsbestimmung dauerte hier von der Asylantragstellung am 5. November 2012 bis zur Annahme des Übernahmeersuchens durch die italienischen Behörden am 8. November 2012 nur wenige Tage. Bezieht man weiter das Ergehen des Bescheids knapp fünf Monate später am 4. April 2013 ein, ist auch dies noch keine unangemessene Verfahrensdauer. Der Kläger beruft sich auch erfolglos auf Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Erfolgt die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist, geht nach Satz 1 die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Daraus lässt sich, auch wenn der Dublin II-VO ein Beschleunigungszweck immanent ist, keine Höchstdauer eines Dublin-Verfahrens ableiten. Die Vorschrift regelt lediglich im Verhältnis der Staaten zueinander, nach welchem Zeitraum eine zulässige, aber nicht durchgeführte Überstellung in Gestalt eines Zuständigkeitsübergangs zu Lasten des unzuständigen Staates geht. Eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall, in dem der Überstellung nach Italien der vom Kläger erwirkte stattgebende Eilbeschluss entgegensteht, scheidet mit Blick auf die klare Regelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO aus. Da nach dieser Vorschrift, wie ausgeführt, eine Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Entscheidung über die Klage vorgesehen ist, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, kann der Verordnungsgeber die Frist von 18 Monaten bei Flüchtigkeit nicht im Sinne einer generellen Höchstgrenze verstanden haben. Eine entsprechende Anwendung lässt sich aufgrund der gänzlich unterschiedlich gelagerten Sachverhalte auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot begründen. Schließlich widerspräche sie der Auffassung des EuGH, wonach für die Überstellung volle sechs Monate zur Verfügung stehen sollen. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 Rs. C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 .-, juris, Rn. 9. Daran fehlt es aber, wenn aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses die Überstellung über längere Zeit nicht durchgeführt werden kann. Dies zugrundegelegt, ist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich begehrte Vorlage an den EuGH nicht geboten. Abgesehen von der fehlenden Vorlagepflicht für das Berufungsgericht lässt sich die Frage, ob eine absolute Höchstgrenze von 18 Monaten für die Überstellung besteht, in Auslegung der Vorschriften der Dublin II-VO unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH ohne Weiteres verneinen. IV. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rück-nahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschie-bungshindernisse und Duldungsgründe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Rückführung ist tatsächlich möglich. Die Übernahmebereitschaft Italiens ist positiv geklärt. Die zuständigen italienischen Behörden haben das Wiederaufnahmeersuchen angenommen. Die Überstellungsfrist ist auch noch nicht verstrichen. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder eine aus sonstigen Gründen resul-tierende Unmöglichkeit einer Abschiebung sind nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie das Herkunftsland des Klägers, Ghana, nicht von der Abschiebung ausnimmt. Eine solche Ausnahme ist für die aufenthaltsrechtliche Abschiebungsandrohung in § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehen, nicht aber für die asylrechtliche Abschiebungsanordnung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, die Revisionszulassungsgründe im Sinne des klägerischen Vorbringens verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch wegen Tatsachenfragen (hier: den Verhältnissen in Italien) grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz angenommen werden kann. Eine Verfassungswidrigkeit ist schon nicht erkennbar. Die erstrebenswerte Rechtsvereinheitlichung ist weder durch Art. 19 Abs. 4 GG noch durch sonstige Verfassungsprinzipien gefordert. Ansonsten wäre im Übrigen auch § 80 AsylG, soweit er in Eilverfahren ein Rechtsmittelverfahren ausschließt, verfassungswidrig.