Beschluss
36 L 342.17 A
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist ursprünglich ein Mitgliedstaat, in diesem Fall Frankreich, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, so kann der Asylsuchende regelmäßig nicht zur Durchführung des Asylverfahrens in diesen Staat abgeschoben werden, wenn er unwidersprochen vorbringt, bereits einen Monat nach Antragstellung in sein Heimatland ausgereist zu sein und die Angaben zum Einreisezeitpunkt und Reiseweg im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung und des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats übereinstimmen.(Rn.9)
(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 36 K 343.17 A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ursprünglich ein Mitgliedstaat, in diesem Fall Frankreich, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, so kann der Asylsuchende regelmäßig nicht zur Durchführung des Asylverfahrens in diesen Staat abgeschoben werden, wenn er unwidersprochen vorbringt, bereits einen Monat nach Antragstellung in sein Heimatland ausgereist zu sein und die Angaben zum Einreisezeitpunkt und Reiseweg im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung und des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats übereinstimmen.(Rn.9) (Rn.12) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 36 K 343.17 A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2017 (VG 36 K 343.17 A) anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige, insbesondere gemäß § 34a Abs. 2 des Asylgesetzes - AsylG - in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte und innerhalb der Wochenfrist gestellte Antrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung bestehen und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ordnet nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 27a AsylG) an, wenn der Betreffende in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall des aus der Türkei stammenden Antragstellers, dessen Abschiebung nach Frankreich angeordnet worden ist, nicht gegeben. Ob Frankreich heute noch der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat gemäß § 27a AsylG ist, weil der Antragsteller dort bereits im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne § 27a AsylG richtet sich den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob das Bundesamt noch von einer Zuständigkeit und Wiederaufnahmepflicht Frankreichs aufgrund des dort im Jahr 2015 gestellten Asylantrags ausgehen durfte. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zuständigkeit Frankreichs entfallen ist. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlöschen die Wiederaufnahmepflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach dieser Abwesenheitsperiode gestellter Antrag gilt nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C-155/15 -, Karim, ECLI:EU:C:2016:410, Rn. 18; vgl. zum Ganzen und zum Folgenden auch VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2016 - VG 6 L 304.16 A). Nach dieser Maßgabe bestehen ernstliche Zweifel, ob Frankreich noch zuständig ist. Die ursprüngliche Zuständigkeit Frankreichs steht fest, da das Bundesamt die Asylantragstellung in Frankreich durch einen Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit der EURODAC-Datenbank bewiesen hat und der Antragsteller dem nicht entgegengetreten ist. Von einer fortbestehenden Zuständigkeit kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, mit seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 23. Mai 2017 hinreichend glaubhaft gemacht hat, er habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich für mindestens drei Monate verlassen. Als Nachweis genügen dem Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst die unwidersprochenen Angaben des Antragstellers in seiner Befragung am 19. April 2017, hier hat er darauf hingewiesen, dass er 2015 in Frankreich gewesen, aber bereits nach einem Monat zur Rückkehr in die Türkei gezwungen worden sei. Zudem hat er nach dem Hinweis des Gerichts vom 22. Mai 2017 unter dem 23. Mai 2017 mit Eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass er im Jahr 2015 aus Frankreich kommend in die Türkei zurückgekehrt ist, nachdem dort sein Asylantrag abgelehnt worden war und erst im April 2017 wieder nach Deutschland gekommen ist. Für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche ist über die Zuständigkeit anhand von „Beweismitteln“ und „Indizien“ im Sinne der Art. 22 Abs. 3, Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO zu entscheiden. Als Beweismittel sind danach insbesondere förmliche Beweismittel anzusehen. Demgegenüber sind Indizien „einzelne Anhaltspunkte, die obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können“, wobei ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit von Fall zu Fall zu bewerten ist (vgl. Art. 22 Abs. 3 Satz 2 lit. b). Das Beweiserfordernis sollte nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 4 Dublin III-VO nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen. Falls keine förmlichen Beweismittel vorliegen, erkennt nach Art. 22 Abs. 5 Dublin III-VO der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien „kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen". Weitere Vorgaben enthält die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. EU L 39 vom 8. Februar 2014, S. 1). Zu berücksichtigen sind gemäß ihres Anhangs II neben den Beweisen gemäß des Verzeichnisses A Nr. 9, von denen hier keine vorliegen, zudem Indizien gemäß des Verzeichnisses B Nr. 9. Zu solchen Indizien zählen „ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers". Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller seine zwischenzeitliche Abwesenheit hinreichend glaubhaft gemacht. Seine Angaben sind insoweit kohärent, als sie mit seinen Angaben zum Einreisezeitpunkt und Reiseweg im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung und des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats übereinstimmen. Dies genügt dem Beweiserfordernis, das für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes geringer als im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist, ohne dass dies die ordnungsgemäße Anwendung der Dublin III-VO infrage stellte (vgl. Art. 22 Abs. 4 Dublin III-VO). Denn wenn der Antragsteller in der Hauptsache unterliegen sollte, weil doch von einer Zuständigkeit Frankreichs auszugehen sein sollte, bliebe der Antragsgegnerin danach eine Überstellungsfrist von sechs Monaten erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – BVerwG 1 B 66.15 -, juris Rn. 9). Diesen hinreichend glaubhaft gemachten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO kann der Antragsteller gemäß Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO, der ihm das individuelle Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung einräumt, geltend machen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C-155/15 -, Karim, E-CLI:EU:C:2016:410, Rn. 27 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C- 3/15 -, Ghezelbash, ECLI:EU:C:2016:409, Rn. 30-61 und in Abgrenzung zur Rechtslage nach der hier nicht mehr anwendbaren Dublin II-VO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.