Urteil
A 4 K 8024/17
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ist - abweichend von der Regel des § 77 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) - der Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung. Diese ist nur rechtmäßig, wenn bei ihrem Erlass absehbar war, dass bei regelmäßigem Verlauf (also innerhalb der regelmäßigen Überstellungsfrist von sechs Monaten, welche ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft), alle Voraussetzungen für eine Überstellung vorliegen.(Rn.35)
2. Zwischen September 2017 und Februar 2018 waren für vulnerable Personen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) in Bezug auf Italien erfüllt, wenn die italienischen Behörden nicht individuell Vorkehrungen zu ihrem Schutz bei einer Rücküberstellung zugesagt hatten.(Rn.42)
3. Im Einzelfall kann ein Anspruch eines Asylantragstellers auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris, Rn. 46 ff.); dafür maßgeblich sein kann auch eine unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens.(Rn.48)
4. Lässt sich nicht feststellen, dass eine Überstellung tatsächlich möglich wäre, ist die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufzuheben.(Rn.51)
5. Zur Frage, ob Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) einschränkend dahin auszulegen ist, dass bei der Aussetzung der Überstellung wegen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens eine Höchstfrist für die Überstellung anzunehmen ist.(Rn.55)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.09.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ist - abweichend von der Regel des § 77 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) - der Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung. Diese ist nur rechtmäßig, wenn bei ihrem Erlass absehbar war, dass bei regelmäßigem Verlauf (also innerhalb der regelmäßigen Überstellungsfrist von sechs Monaten, welche ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft), alle Voraussetzungen für eine Überstellung vorliegen.(Rn.35) 2. Zwischen September 2017 und Februar 2018 waren für vulnerable Personen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) in Bezug auf Italien erfüllt, wenn die italienischen Behörden nicht individuell Vorkehrungen zu ihrem Schutz bei einer Rücküberstellung zugesagt hatten.(Rn.42) 3. Im Einzelfall kann ein Anspruch eines Asylantragstellers auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris, Rn. 46 ff.); dafür maßgeblich sein kann auch eine unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens.(Rn.48) 4. Lässt sich nicht feststellen, dass eine Überstellung tatsächlich möglich wäre, ist die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufzuheben.(Rn.51) 5. Zur Frage, ob Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) einschränkend dahin auszulegen ist, dass bei der Aussetzung der Überstellung wegen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens eine Höchstfrist für die Überstellung anzunehmen ist.(Rn.55) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.09.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Über die Klagen kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klagen sind als Anfechtungsklagen statthaft (BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, BVerwGE 153, 162 = juris, Rn. 13 ff., Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 10 m.w.N.) und auch sonst zulässig; insbesondere haben die Kläger die Klage fristgerecht, innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben. Die Klagen sind auch begründet; denn die Entscheidungen, dass die Asylanträge unzulässig seien, und die Abschiebungsanordnungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach nationalem Recht der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. hier der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Im Ausgangspunkt war Italien durch die illegale Einreise der Kläger dorthin gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 18a Dublin III-VO für die Asylanträge zuständig geworden. Die illegale Einreise der Kläger wird durch die EURODAC-Treffer für den Kläger zu 1 und 2 belegt; dies ergibt sich aus den sie vergebenen Kennnummern, die mit „IT2“ beginnen (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EURODAC-VO). Zwar ist in dem EURODAC-Treffer für den Kläger zu 1 auch ein dem Datum der Fingerabdrucknahme vorausgehendes Antragsdatum genannt. Dies allein beweist aber nicht, dass die Kläger in Italien bereits internationalen Schutz beantragt hätten; denn in diesem Fall hätte dies gemäß Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EURODAC-VO zur Vergabe einer Kennnummer mit dem Beginn „IT1“ geführt. Für die Asylanträge der Kinder der Familie folgt die Zuständigkeit für die Anträge der Eltern (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO). Die Beklagte hat Italien auch gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO rechtzeitig ersucht, die Kläger aufzunehmen (dafür, dass die Kläger sich auf einen Fristablauf berufen könnten, vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - , juris, Rn. 54). Maßgeblich war hier die bei für die Eltern vorhandenem EURODAC-Treffer - verkürzte - Zweimonatsfrist des Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO. Unabhängig davon, ob diese Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO ab Anbringung der Asylgesuche (hier wohl unmittelbar nach der Einreise der Kläger am 09.04.2017) oder ab der förmlichen Aufnahme der Asylanträge (am 03.05.2017) zu berechnen ist; denn in jedem Fall ist die Zweimonatsfrist eingehalten. 2. Es gibt aber im Sinn von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien für vulnerable Personen, zu denen auch die Kläger gehören, im maßgeblichen Zeitpunkt systemische Schwachstellen aufweisen, welche dazu führen, dass sie einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine Behandlung im Sinn von Art. 4 EUGrCh zu erfahren, die nur außer Acht bleiben können, wenn die italienischen Behörden im Einzelfall eine Garantieerklärung zur Vermeidung einer solchen Situation abgeben. Hieraus folgt, dass die Beklagte entweder eine solche Garantieerklärung im Einzelfall einholen müsste, was sie nicht getan hat, oder ihre Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als Italien zuständig ist, fortsetzen müsste, wofür im Übrigen nichts ersichtlich ist; mithin ist sie verpflichtet, auch um das Asylverfahren nicht unangemessen in die Länge zu ziehen, ihr Ermessen gemäß Art. 17 Abs. 1 dahin auszuüben, dass sie die Asylanträge der Kläger prüft. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem (vgl. dazu etwa VG Karlsruhe, GB v. 11.03.2020 - A 9 K 3651/18 -, juris, und Urt. v. 11.02.2020 - A 5 K 8464/18 -; VG Freiburg, Urt. v. 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 -, juris, Rn. 21; GB v. 27.08.2020 - A 1 K 7629/17 -, juris, Rn. 33): a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 AsylG ist hier - abweichend von der Regel des § 77 Abs. 1 Dublin III-VO - der Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung. Diese ist nur rechtmäßig, wenn bei ihrem Erlass absehbar war, dass bei regelmäßigem Verlauf (also innerhalb der regemäßigen Überstellungsfrist von sechs Monaten, welche ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft), alle Voraussetzungen für eine Überstellung vorliegen. Dies ergibt sich aus der Dublin III-Verordnung selbst, die in ihrem Anwendungsbereich § 77 Abs. 1 AsylG vorgeht. Im Einzelnen: Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO erfordert nach seinem Wortlaut im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag eine Prognose dazu, ob innerhalb der Regel-Fristen der Dublin III-Verordnung eine Überstellung des Antragstellers an den nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung gemäß Art. 7 ff. zuständigen Mitgliedstaat unmöglich ist (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Kriterien auch Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO und hierzu BVerwG, Urt. v. 26.02.2019 - 1 C 30.17 -, juris, Rn. 16). In den Blick genommen wird damit eine Überstellung innerhalb von neun Monaten ab Stellung des Asylantrags. Denn dies ist bei regelmäßigem Verlauf die Zeitdauer, in der unter Wahrung der in der Dublin III-Verordnung geregelten Fristen eine Überstellung zu erfolgen hat. Diese Fristbestimmungen, auf die sich ein Asylantragsteller auch nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - C-670/16 -, juris, Rn. Rn. 46 ff. m.w.N.), haben zum Ziel, dass der für den gestellten Asylantrag zuständige Mitgliedstaat zügig bestimmt bzw. geklärt wird. Dies gilt vor allem für das Aufnahmegesuch bzw. Wiederaufnahmegesuch eines Mitgliedstaats an einen anderen Mitgliedstaat, den er für zuständig hält (Art. 21 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 23 Abs. 2 und 3, Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO, hier beträgt die Frist zwei bzw. drei Monate, beginnend ab Antragstellung im Sinn von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO), aber auch für das anschließende Überstellungsverfahren (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO, hier beträgt die nur in Ausnahmefällen verlängerbare Frist sechs Monate ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs im Sinn von Art. 22 bzw. 25 Dublin III-VO). Mit ihnen wird der schon in den Erwägungsgründen zur Verordnung (dort vor allem Nrn. 4 und 5) Beschleunigungsgrundsatz umgesetzt. Diese regelhafte zeitliche Beschränkung des Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit findet Ausnahmen zwar, sofern Asylantragsteller Rechtsschutz beantragen (vgl. dazu unten). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass für die gerichtliche Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO der Prognosezeitraum maßgeblich ist, der der Behördenentscheidung zugrunde zu legen ist. Der hier vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts) entschieden hat, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes der Verordnung und von Art. 47 EUGrCh dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsehen, dass für die gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem angerufenen Gericht oder, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem das Gericht über die Klage entscheidet (EuGH, Urt. v. 25.01.2018 - - C-360/16 -, juris, Rn. 27 ff., 40). Denn in dem Zusammenhang der Vorlage hat sich der Europäische Gerichtshof allein mit der Frage befasst, ob eine Verschlechterung der Verhältnisse im Zielstaat, die nach Erlass des Bescheids, der eine Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats verneint, oder gar nach einer erfolgten Überstellung eingetretene einer Abschiebungsanordnung eintritt, bei der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids (zu Gunsten des Asylantragstellers) zu berücksichtigen ist. Mit der Frage, wie sie sich im vorliegenden Verfahren stellt, ob eine Verbesserung der Verhältnisse nach Ablauf des regelhaften Zeitraums für eine Überstellung dazu führen kann, dass ein (möglicherweise) rechtswidriger Überstellungsbescheid nach Ablauf des genannten Zeitraums rechtmäßig wird mit der Folge, dass eine gegen Art. 3 Abs. 2 UABs. 2 Dublin III-VO unzulässige Überstellung doch noch rechtmäßig wird, hat sich der Europäische Gerichtshof nicht befasst. Das von ihm hervorgehobene Argument aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung und aus Art. 47 EUGrCh passt auf die sich hier stellende Frage gerade nicht. Eine somit aus dem Unionsrecht folgende Abweichung vom Grundsatz des § 77 Abs. 1 AsylG ist auch sonst in der Rechtsprechung anerkannt (vgl., zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit einer Person, von der ein Familienangehöriger Flüchtlingsschutz ableiten will, VG Freiburg, Urt. v. 03.08.2020 - A 4 K 466/17 -, VG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2018 A 2 K 7425/16 -, a.A. OVG NRW, Urt. v. 13.03.2020 - 14 A 2778/17.A -, nicht rechtskräftig, vgl. BVerwG, Zul.-Beschl. v. 06.07.2020 - 1 B 28.20 -, alle juris). Aus ihr wird möglicherweise sogar ein allgemeiner Grundsatz des Unions-Asylrecht deutlich, dass Verfahrensverzögerungen nicht zu Verschlechterung einer einmal erworbenen Rechtsstellung führen sollen. b) Hiervon ausgehend kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO im Februar 2018 (noch) vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Überstellungsfrist für die Kläger abgelaufen, wenn sie keinen Rechtsbehelf eingelegt hätten, denn das Aufnahmegesuch stammte vom 07.06.2017, es galt am 07.08.2017 als angenommen. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ist verletzt, wenn dem Asylantragsteller in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung ansonsten zuständig wäre, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Das ist der Fall, wenn er im Fall seiner Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteile v. 19.03.2019 - C-163/17 - Rn. 87 f. und C-297/17 u. a. , Rn. 86 f., im Anschluss daran auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5 ff.; Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 40; BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - juris Rn. 20 ff.; vgl. auch BVerwG der Schweiz, Urt. v. 17.12.2019 - E-962/2019). Eine solche Gefahr bestand für die Kläger in Italien bei Erlass des angefochtenen Bescheids im September 201. Sie bestand nach der Rechtsprechung der Kammer damals auch absehbar für die Dauer einer möglichen Überstellung (bis zum Februar 2018) fort (vgl. ausführlich, zur Lage für rückkehrende Asylbewerber nach Italien im Frühjahr 2018, VG Freiburg, Beschl. v. 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.). Eine solche Gefahr hätte sich nur vermeiden lassen, wenn die italienischen Behörden individuell zugesichert hätten, dass im Rahmen ihrer Rücküberstellung Vorkehrungen zu ihrem Schutz getroffen sein würden, insbesondere hinsichtlich einer unverzüglichen und hinreichenden Unterbringung, aber auch zur Versorgung mit Lebensmitteln und ärztlicher Behandlung sowie, zu Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14; Beschl. v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschl. v. 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris, Rn. 21). Vulnerabel im Sinn dieser Rechtsprechung sind nicht nur Familien mit Kleinstkindern, sondern auch minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar gefährdete Personen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 18 f.). In diesem Sinn war die Familie der Kläger im September 2017 und auch noch im Februar 2018 als vulnerabel anzusehen. Denn damals gehörten zu der Familie der Kläger sechs Kinder im Alter von 15 bis dreieinhalb Jahre. Zwar gehörte damit zu der Familie kein Kleinkind mehr. Die Kläger zu 1 und 2 haben aber glaubhaft dargelegt, dass sie, wie auch ihre älteste Tochter, die Klägerin zu 3, gesundheitlich nicht unerheblich beeinträchtigt sind (und waren). Diese Beeinträchtigung erreichen zwar kein Ausmaß, welche bei isolierter Betrachtung, ein Abschiebungsverbot im Sinn von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, Art. 4 EuGrCh begründen könnten. Sie erhöhten aber ausschlaggebend die Gefahr, dass die Familie bei einer Rücküberstellung nach Italien alsbald in eine insgesamt jedenfalls für einzelne Familienmitglieder sehr schwierige existenzbedrohende Lage geraten könnte, solange nicht individuell garantiert war, dass sie dort umgehend eine hinreichende Unterkunft mit der gebotenen ärztlichen Versorgung erreichten. c) Danach kann offenbleiben, ob die aktuellen Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Italien auch heute noch systemische Mängel aufweisen. Insoweit hat die Beklagte aus Anlass der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2019 von dem Verbindungsbeamten des Bundesamts beim italienischen Innenministerium und vom Austauschbeamten des Bundesministeriums des Innern, für Heimat und Bau beim italienischen Innenministerium einen „Bericht zur Aufnahme Situation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien“ vom 02.04.2020, hat fertigen lassen, erscheint dieser nicht ohne Weiteres als geeignet, die Gesichtspunkte zu widerlegen, welche die Gerichte bislang bewogen haben, für vulnerable Dublin-Rückkehrer nach Italien einen Garantieerklärung der italienischen Behörden für notwendig zu halten. Die Schlussfolgerung dieses Berichts, es sei die Sorge unbegründet, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach ihrer Dublin-Rückkehr nicht unmittelbar angemessen untergebracht würden, unter anderem weil strukturierte Abläufe und Strukturen zwischenrelevanten Akteuren nach der Ankunft bis zu unter Unterbringung bestünden, wird im Bericht selbst relativiert durch die Feststellung, dass (immer noch) regionale Unterschiede und „Reduzierungen“ durch das „Salvini-Dekret“ vorhanden seien, die aber durch Reformen der neuen Regierung angepasst würden. Auch wird in dem Bericht über eine Vielzahl von formellen Beanstandungen anlässlich von Inspektionen der Aufnahmestrukturen berichtet, welche im Übrigen häufiger in den südlichen Regionen wie Sizilien und Sardinien aufgetreten seien. Auch die Formulierung, der Umstand, dass Familien mit minderjährigen Kindern während des Asylverfahrens nicht mehr Aufnahme in den so genannten SIPROIMI- Einrichtungen und zusätzliche Integrationsmaßnahmen erhalten könnten (was im Zuge der Corona-Pandemie nun auch nicht mehr gelten soll), bedeute noch nicht, dass ihre Aufnahme nicht den Standards der EU-Aufnahmerichtlinie entsprächen, legt allerdings nahe, dass jedenfalls nicht gewährleistet ist, dass vulnerable Personen entsprechend ihre Schutzbedürftigkeit untergebracht werden. Offenbleiben kann auch, ob die jüngst erfolgte teilweise Aufhebung der „Salvini-Dekrete“ am 05.10.2020 zu einer Verbesserung der Aufnahmebedingungen beigetragen hat. 2. Selbst wenn es maßgeblich auf die aktuellen Überstellungsbedingungen und die aktuelle gesundheitliche Verfassung der Kläger ankäme, hätten diese jedenfalls einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu ihren Gunsten ausübte. a) Dabei geht die Kammer von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus, in der, anders als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 38; vgl. zuvor auch BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, Leitsatz 4 dazu, dass ein Asylantragsteller jedenfalls dann Anspruch auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hat, wenn nicht positiv feststeht, dass der ersuchte Mitgliedstaat aufnahmebereit ist), bereits geklärt ist, dass eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben ist, wenn ein Anspruch auf einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 GG besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris, Rn. 46 ff., für den Fall, dass, bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, innerhalb der nächsten sechs Monate bis zum Ablauf der Überstellungsfrist eine Überstellung nicht mehr durchgeführt werden kann oder absehbar nicht mehr durchgeführt werden wird). Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hiervon abweichend entschieden hat (Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 39), die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 EUGrCh führe nicht zwingend unmittelbar zum Selbsteintritt, da ein Mitgliedstaat verpflichtet sei, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, trifft dies nur in den Fällen zu, in denen die Frist für ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen an den weiteren Mitgliedstaat nicht schon abgelaufen ist, was aber regelmäßig der Fall sein dürfte (wenn das Bundesamt nicht von vornherein gleich mehrere mögliche Mitgliedstaaten zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ersucht hat). Im Übrigen ist - was der Verwaltungsgerichtshof a.a.O selbst bemerkt - dieser Gedanke schon vom Europäischen Gerichtshof dahin eingeschränkt worden, dass für eine Weiterführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nur ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht und danach ein Anspruch auf Selbsteintritt begründet ist. b) Es ist rechtswidrig, dass die Beklagte einen Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im Fall der Kläger versagt. Denn eine Überstellung der Familie der Kläger, bestehend aus den Eltern und sechs Kindern, widerspräche nicht nur, wie dargelegt (dazu auch unten, unter 4c), dem die Regelungen Dublin III-Verordnung bestimmenden Beschleunigungsgrundsatz, sondern auch dem Schutz von Familien, der in verschiedenen Erwägungsgründen und Regelungen der Verordnung seinen Niederschlag gefunden hat. Es kann nicht im Sinn der Verordnung sein, dass eine Familie, zumal einer solchen, der aller Voraussicht nach internationaler Schutz (jedenfalls in Form von subsidiärem Schutz) zusteht, nach mehr als dreieinhalbjährigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, währenddessen insbesondere die Kinder sich in erheblicher Weise integriert haben, darauf verwiesen wird, doch in einem anderen Mitgliedstaat ihr Asylverfahren zu betreiben, zumal wenn - wie hier - die Familie es nicht zu vertreten hat, dass ihre ursprünglich Aussicht auf Erfolg bietende Klage (was sich schon im Erfolg ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zeigt) wegen der Überlastung des Gerichts, wegen der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen und wegen einer fortwährenden Änderung der Verhältnisse und ihrer Beurteilung durch andere Gerichte und Stellen nicht früher entschieden werden konnte. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, es könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass das Klageverfahren mehrere Jahre gedauert habe. Denn die Dublin III-VO nimmt nur den ersuchenden Mitgliedstaat “als solchen“ in den Blick, auf seine folgende Binnenorganisation kommt es nicht an (vgl., zur innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO unterbliebenen Überstellung eines Asylantragstellers, welcher sich in das „Kirchenasyl“ begeben hatte, welches die Landesbehörden respektiert hatten, BVerwG, Beschl. v. 08.06.2020 - 1 B 19.20 -, juris, Rn. 7). 3. Jedenfalls rechtswidrig geworden ist der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil nicht festgestellt werden kann, dass eine Überstellung tatsächlich möglich wäre (vgl. zu diesem Erfordernis, hinsichtlich einer Überstellung aufgrund einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 -, NVwZ 2015, 92 = juris, Rn. 56; ferner BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris ). Zweifel hieran bestehen; denn aus einzelnen Verfahren des Bundesamts ist bekannt geworden, dass eine solche Übernahmebereitschaft Italiens bei Ablauf der regelmäßigen Überstellungsfrist von sechs Monaten nicht gegeben ist. obwohl nach der (zutreffenden) Rechtsauffassung der Beklagten eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung die Überstellungsfrist grundsätzlich neu in Gang setzt. Dementsprechend hat das Bundesamt in etlichen Verfahren, anders als im vorliegenden Fall, Hinweise auf den genannten Umstand auch zum Anlass genommen, den Bescheid freiwillig aufzuheben. Nahegelegt wird eine Weigerung der italienischen Stellen insoweit auch dadurch, dass nach der Statistik des Bundesamts (vgl. BT-Drucks. 19/22405 vom 15.09.2020, S. 21, 22) Italien in einer ganz erheblichen Zahl von Fällen einem Überstellungsersuchen nicht zugestimmt hat (1877 Ersuchen und 1474 Zustimmungen im 1. Quartal 2020, dagegen 449 Ersuchen und 465 Zustimmungen im 2. Quartal 2020, woraus sich im Halbjahr 2020 etwa 400 Ablehnungen ergeben). Die Kammer hat die Beklagte deshalb gebeten, mit der zuständigen italienischen Stelle zu klären, ob dort eine Übernahmebereitschaft im Fall der Kläger noch besteht und also eine zeitnahe Überstellung überhaupt noch möglich wäre. Die Beklagte ist dieser Frage jedoch ausgewichen mit dem Hinweis darauf, die Mitgliedstaaten seien (nach ihrer Auffassung) bei Aussetzung der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Klagabweisung rechtlich verpflichtet, die Kläger zurückzunehmen. Die Frage, ob Italien diese Rechtsauffassung teilt (überdies auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen das gerichtliche Verfahren schon über drei Jahre andauert), ist mit dieser Antwort nicht geklärt. Da die Beklagte an einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts insoweit nicht mitwirkt, geht dies letztlich zu ihren Lasten. 4. Nach allem kann die Kammer offenlassen, ob die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Kläger auch aus anderen Gründen auf die Beklagte übergegangen ist. Hierzu bemerkt die Kammer dennoch: a) Im Ausgangspunkt hat der Beschluss der 5. Kammer des Gerichts vom 17.10.2017, die aufschiebende Wirkung der Klage für die Kläger zu 1, 2, 4 und 7 anzuordnen, wie schon das vorausgegangene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Überstellungsfrist von sechs Monaten für diese Kläger gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO unterbrochen. Der Umstand, dass die weiteren Familienangehörigen vorläufigen Rechtsschutz nicht beantragt haben, hat auch nicht etwa dazu geführt, dass jedenfalls für diese die Überstellungsfrist abgelaufen wäre; denn die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit seinen Eltern einreisenden Minderjährigen untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden ist und (deshalb) in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Eltern zuständig ist. b) Italien könnte freilich deshalb für die Asylanträge aller Kläger wieder zuständig geworden sein, weil die Beklagte - nach Lage der vorgelegten - Akten das aus seiner Sicht zuständige Italien über die Dauer der durch das Eilverfahren bewirkte Verzögerung der Überstellung nicht unterrichtet hat. Insoweit könnte es nicht genügen, dass die Beklagte den italienischen Behörden die Einlegung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz angezeigt hat. Denn Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 erfordert möglicherweise auch, dass die weitere Unterbrechungshandlung, also die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mitgeteilt wird. Die Vorschrift enthält zwar keine Sanktion in Gestalt eines Übergangs der Zuständigkeit; es könnte aber Einiges dafür sprechen, dass die in Art. 9 Abs. 2 derselben Verordnung in der Fassung der DVO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 für die Fälle des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geregelte Sanktion insoweit entsprechend anzuwenden ist; im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2019 (1 C 16/18, vgl. juris, Rn. 18) wird immerhin auf den Umstand hingewiesen, diesem also Bedeutung beigemessen, dass die Unterbrechung den - dort - österreichischen Behörden auch mitgeteilt worden sei. Zu klären wären dann auch, ob diese Mitteilungspflichten auch den Asylantragsteller schützen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte aus einer darauf gestützten Weigerung Italiens (ebenfalls im Sinn von Nr. 3 der Entscheidungsgründe) folgen, dass der Bescheid rechtswidrig geworden ist. c) Schließlich stellte sich auch die Frage, ob Art 27 Abs. 3c Dublin III-VO einschränkend dahin auszulegen ist, dass auch bei der Aussetzung der Überstellung wegen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens eine Höchstfrist für die Überstellung anzunehmen ist, welche hier überschritten ist. Insoweit ist von Folgendem auszugehen: Auf den ersten Blick ist der Wortlaut von Art 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO insoweit eindeutig. Denn danach läuft die Überstellungsfrist von sechs Monaten im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs, der aufschiebende Wirkung hat, erst ab der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift aber nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urt. v. 13.09.2017 - C-60/17- , Rn. 29 m.w.N.). Insoweit kommt dem Auslegungskriterium der praktischen Wirksamkeit (effet utile) einer Vorschrift eine überragende Bedeutung zu. Bei der Auslegung des Begriffs „endgültig“ ist deshalb auch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber darauf zu achten haben, dass die Situation eines Asylbewerbers nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird (EuGH, Urt. v. 14.11.2013 - C-4/11 - , juris, Rn. 34 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 07.12.2015 - 1 B 66.15 -, Urt. v. 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 38). Dass diese Rechtsprechung in Fällen ergangen ist, in denen es um die Dauer des behördlichen Verfahrens ging, bedeutet nicht, dass sie nicht auch hinsichtlich der Dauer gerichtlicher Verfahren nicht zu berücksichtigen wäre. Hinsichtlich der Dauer des gerichtlichen Verfahrens in Dublin-Verfahren hat der Europäische Gerichtshof bislang nur die Frage entschieden, wie der Lauf der Sechs-Monatsfrist bei anhängigen Eilverfahren zu bestimmen ist. Danach ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.01.2009 - C-19/08 -, Rn. 44 bis 53 m.w.N.; Urt. v. 26.07.2017 - C-490/16 -, Rn. 56 ff.) grundsätzlich geklärt, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof darauf abgestellt, dass angesichts des Ziels, dass damit verfolgt wird, dass den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt wird, der Beginn dieser Frist so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. Maßgeblich dafür sei, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen könnten, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebende Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürften nämlich nicht im Namen der Einhaltung der Erfordernisse einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet hätten. So befänden sich Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hätten, gegebenenfalls mit aufschiebende Wirkung versehen Rechtsbehelfe zu schaffen, und die daher hinnehmen müssten, dass die Frist, über die sie für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügten, um die Zeit verkürzt werde, die die innerstaatlichen Gerichte benötigten, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da sie, wenn es ihnen nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung (von sechs Monaten) liege, Gefahr liefen, nach Ablauf der Überstellungsfrist letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden. Auch wäre bei einem Beginn der Frist für die Durchführung der Überstellung mit der vorläufigen Entscheidung, mit der eine Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukomme, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebende Wirkung habe vereinbaren wollen, veranlasst, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen könnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren Stellungnahmen betont hätten, liefe eine derartige Auslegung dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden sei. Ähnlich hat das Bundesverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang (zur Möglichkeit einer behördlichen Aussetzung einer Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO) hervorgehoben, dass die Auslegung von Vorschriften der Dublin III-VO nicht dazu führen dürfe, dass diesen in weitem Maße ihre praktische Wirksamkeit genommen würde und die Gefahr bestünde, dass die Überstellungsfrist ablaufe und ein Zuständigkeitsübergang die Folge wäre (BVerwG, Urt. v. 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 13.09.2017 - C-60/17-, Rn. 71). Soweit der Europäische Gerichtshof, wie oben ausgeführt, auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten abhebt und auf seine Rechtsprechung insoweit verweist, besagt dieser allerdings nur allgemein, dass es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.09.2003 - C-13/01 -, Rn. 49, Urt. v. 13.03.2007 - C-432/05 -, Rn. 39). Hieraus abzuleiten, dass es für den Beginn der Überstellungsfrist gleichgültig sei, ob die gerichtliche Prüfung (im Hauptsacheverfahren) einen angemessenen Zeitraum überschreitet, geht zu weit. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei unangemessener Verfahrensdauer ggf. das Selbsteintrittsrecht auszuüben, aufgegriffen (Beschl. v. 07.12.2015 - 1 B 66.15, vgl. juris, Rn. 5, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14, 1 C 33.14 und 1 C 34.14 -, jeweils juris, Rn 21). Dabei hat es ein Selbsteintrittsrecht bei Verfahrensdauern (von der Asylantragstellung bis zur Erteilung der Zustimmung zur Wiederaufnahme) von etwas über neun und wohl auch elf Monaten von der Asylantragstellung verneint. Dies bezog sich allein auf das behördliche Verfahren, wobei das Bundesverwaltungsgericht noch davon ausgegangen war, dass sich ein Asylantragsteller sich nicht auf eine Überschreitung der (Wieder-)Aufnahmefrist, damals noch nach der 17 Abs. 1 Dublin-II-VO (heute Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO, berufen könne (anders dann EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - C-670/16 - a.a.O.). In einer jüngeren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht sodann (mittelbar) auch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens im Blick gehabt (Urt. v. 08.01.2019 (1 C 16.18 - juris). Denn dort lag ein Fall zu Grunde, in dem das Bundesamt den Sofortvollzug ausgesetzt hatte (§ 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO), obwohl der am Verwaltungsgericht entscheidende Richter auf Zeit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet hatte. In einem solchen Fall werde durch die - vor Ablauf der Überstellungsfrist verfügte - Aussetzung der Vollziehung jedenfalls dann unterbrochen, wenn diese aus sachlich vertretbaren Erwägungen erfolgt sei (in diesem Fall auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren). Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt für den Fall einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO, dass es weiterhin für in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für geklärt halte, dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen gewesen sei, die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen. Dabei betont es (Rn. 33), dass dem Interesse des Klägers an einer zeitnahen Klärung der internationalen Zuständigkeit für die Sachentscheidung über seinen Asylantrag dabei hier kein ausschlaggebendes Gewicht zukomme, weil das Bundesamt mit der behördlichen Aussetzungsanordnung der Sache nach (vorläufig) seinem Rechtsschutzbegehren, vor der endgültigen Klärung der internationalen Zuständigkeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, entsprochen habe, welches er zunächst mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und nachfolgend mit der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde verfolgt hat (mit dem Argument, dass ein Richter auf Zeit kein gesetzlicher Richter im Sinn von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei). Das mögliche Ziel, damit auch einen Zuständigkeitsübergang zu erwirken, sei weder nach nationalem noch nach Unionsrecht schutzwürdig. Angesprochen hat das Bundesverwaltungsrecht aber gleichwohl die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Falle einer unangemessen langen Verfahrensdauer verpflichtet sein könne, gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (Rn. 38). Es hat diese Frage offengelassen mit der Begründung, dass jedenfalls die Voraussetzungen für eine Reduktion des Selbsteintritts Ermessens wegen unangemessen langer Verfahrensdauer vorliegend nicht gegeben seien. Zu Grunde lag, dass die Kläger im März 2017 eingereist waren, die Republik Österreich sich umgehend zur Wiederaufnahme bereit erklärt hatte, der Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz im Juni 2017 vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden war und dass Bundesamt auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts die Vollziehung im August 2017 ausgesetzt hatte, woraufhin das Verwaltungsgericht im Februar 2018 den angefochtenen Bescheid wegen Ablauf der Überstellungsfrist aufgehoben hatte. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren hatte das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mithin knapp ein Jahr gedauert; bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts waren damit seit Asylantragstellung zwei Jahre vergangen. Aus all dem folgt, dass die Frage einer Höchstgrenze für eine angemessene Dauer der gerichtlichen Überprüfung höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall, bei dem eine Verfahrensdauer von insgesamt zwei Jahren für unbedenklich gehalten wird, ist zudem durch eine Reihe von Besonderheiten gekennzeichnet, welche bei allein überlanger Dauer eines Klageverfahrens - wie im vorliegenden Fall - nicht gegeben sind. Dem hier gefundenen Ergebnis steht die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Frage, ob der Mitgliedstaat, der die Überstellungsentscheidung erlassen hat, zuständig wird, wenn über einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entgegen Art. 27 Abs. 3c Dublin III-VO nicht innerhalb angemessener Frist -- dort erst nach zwei Jahren - nicht entschieden worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.10.2020 - A 4 S 1933/20 -, juris), zwar (wohl) im Ergebnis, nicht aber in der Begründung entgegen. Denn der Umstand, dass die Dublin III-Verordnung insoweit keine Höchstfristen vorsieht, schließt - wie oben gezeigt - nicht aus, dass solche Höchstfristen bestehen. Solches liegt im Übrigen auch nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nahe, aus der sich allein ergibt, dass eine sachlich gerechtfertigte Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Abschiebungsanordnung den Lauf der Überstellungsfrist unterbricht. Im Übrigen hält auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einen allgemeinen Anspruch auf eine angemessene gerichtliche Verfahrensdauer in Dublin-Verfahren nicht ausgeschlossen und hat einen solchen nur für den Fall ausgeschlossen, dass der Asylantragsteller eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung gerichtlich anficht, weil er in diesem Fall die Ursache für die lange Verfahrensdauer setze (Urt. v. 07.07.2016 - 13 A 2238/15.A -, juris, Rn. 113 ff.). Gegen eine solche Höchstfrist für die Dauer der vorläufigen und auch endgültigen Prüfung spräche nicht zwingend, falls zuträfe, dass eine solche vor Erlass der Dublin III-Verordnung von der Kommission und/oder einzelnen Mitgliedstaaten angestrebt worden wäre. Denn es ist nicht anzunehmen, dass dieser Umstand den Europäischen Gerichtshof daran hindern würde, seine Rechtsprechung zur Sanktion einer unangemessen langen Verfahrensdauer auf gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (dies ohnehin, da Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eine solche ausdrücklich fordert) als auch des endgültigen Rechtsschutzes zu beziehen. Bei der Bemessung einer Höchstfrist für eine noch angemessene Verfahrensdauer könnte möglicherweise davon auszugehen sein, dass die Regelfrist von sechs Monaten für eine Überstellung ab Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 29 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nur aus Gründen, die in der Sphäre des Asylantragsteller liegen (Haft, flüchtig) bis auf 18 Monate verlängert werden kann mit der Folge, dass sogar dann, wenn der Asylantragsteller sich der Überstellung entzieht oder ein Haftgrund vorliegt und deshalb Haft angeordnet ist, die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Fristen auf diesen Mitgliedstaat übergeht (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Dabei steht diese Rechtsfolge gerade nicht allein im Interesse des anderen Mitgliedstaates, der Klarheit über seine Wiederaufnahmepflicht erhalten soll, sondern dient dem Interesse des nicht mitwirkungsbereiten Asylantragstellers (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 70). Daran wird deutlich, dass der Verordnungsgeber dem Interesse des Asylantragstellers, wenn schon, dann alsbald in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt zu werden, ein sehr hohes Interesse beimisst und nach Ablauf von 18 Monaten das öffentliche Interesse des Mitgliedstaats, dem die Überstellung nicht gelingt, gleich ob aus Gründen, die der zu Überstellende zu vertreten hat oder nicht, zurücktreten lässt. Nicht unerheblich erscheint auch, dass sich aus den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichthofs der Befund ergibt, dass die (wohl meisten) Mitgliedstaaten für die abschließende gerichtliche Prüfung nur wenige Monate bis eineinhalb Jahren benötigen. Das Interesse der Mitgliedstaaten an einer Klärung der Rechtsfragen bei Anwendung der Dublin III-VO durch ihre nationalen Gerichte, ggf. auch unter Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV (dazu, dass ein Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof regelmäßig keine Auswirkung auf die Fristen gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat, vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - C 670/16 -, Rn. 44 ff. haben soll) würde durch eine Höchstfrist für eine, dem Beschleunigungsinteresse der Asylantragsteller entsprechenden Bemessung einer Höchstfrist auch nicht unangemessen verkürzt. Zum einen entstünde zwar aus dem in der Dublin III-VO niedergelegten Beschleunigungsgrundsatz für die Gerichte der Mitgliedstaaten, die längere Verfahrenslaufzeiten haben, die Obliegenheit, Dublin-Klage-Verfahren beschleunigt zu behandeln, in der jeweiligen Instanz und auch durch Vermeidung des vollen Instanzenzugs, etwa durch Ermöglichung von Sprungrevisionen (über die zügig entschieden würde). Die Annahme einer solchen Höchstfrist führte auch keinesfalls dazu, dass grundsätzliche Fragen bei der Anwendung der Dublin III-VO ungeklärt blieben. Denn selbst wenn im Einzelfall ein Verfahren vorzeitig endete, könnte die Frage doch bei nächster Gelegenheit, in einem anderen, neuen Verfahren, rasch entschieden und so der nächsthöheren Instanz oder im Wege der Sprungrevision dem Bundesverwaltungsgericht überantwortet oder aber gleich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Umgekehrt trüge eine solche Höchstfrist dem von der Dublin III-Verordnung durchgehend betonten Beschleunigungsgrundsatz (vgl. schon EuGH, Urt. v. 07.06.2016 - C-63/15 -, juris, Rn. 52) dem von der Verordnung betonten humanitären Interesse eines Asylantragstellers, gleich ob sein Asylantrag aussichtsreich erscheint oder nicht, an einer beschleunigten Entscheidung und Vollziehung Rechnung, Sofern eine Höchstfrist nach diesen Grundsätzen, trotz der Wertung der Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, Bedenken begegnete in Fällen, in denen ein Asylantragsteller nicht in der gebotenen Zügigkeit und im gebotenen Umfang am gerichtlichen Verfahren mitgewirkt hat oder die Verfahrensdauer sich aus sonst in seiner Sphäre liegenden Gründen verzögert hat, ließe sich dies jedenfalls bei einer Berücksichtigung der oben ausgeführten Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensbetätigung gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 87b AsylG. Die Kläger wenden sich dagegen, dass die Beklagte ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet hat. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind verheiratet. Die Kläger zu 3 bis 8 sind ihre Kinder, die zwischen 2002 und dem X.2014 geboren worden. Die Familie stammt aus X (Syrien). Die Kläger haben die syrische Staatsangehörigkeit, sie sind kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religion. Am 09.04.2017 reisten die Kläger mit ihrem Familienbuch und einer Identitätskarte der Klägerin zu 2 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm ihre Asylanträge am 03.05.2017 förmlich auf. Es stellte fest, dass der Kläger zu 1 laut Eintrag in EURODAC („IT2X“, „Antragsdatum 22.03.2017“, „Fingerabdruckabnahmedatum 25.03.2017“) am 25.03.2017 in X (Sizilien) als Flüchtling registriert worden war. Bei einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit der gestellten Asylanträge gab der Kläger zu 1 am 03.05.2017 an: Syrien verlassen habe er im Juni 2012. Er sei nach Libyen gegangen, wo er vier Jahre lang mit einem Aufenthaltstitel gelebt und gearbeitet habe. Von dort aus sei er mit dem Boot nach Italien übergesetzt und 16 Tage später in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Italien habe er internationalen Schutz weder beantragt noch zuerkannt bekommen. Die Klägerin zu 2 gab an: Sie sei ihrem Mann am 06.08.2013 mit den Kindern nach Libyen gefolgt. Sie habe dort keinen Aufenthaltstitel gehabt. Von dort seien sie gemeinsam nach Italien und weiter nach Deutschland gegangen. Am 07.06.2017 richtete das Bundesamt an die zuständige italienische Behörde unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als zwölf Monaten) zwei Ersuchen, jeweils eines für den Kläger zu 1 und für die Klägerin zu 2 (für diese wurde auf den EURODAC-Eintrag „IT2X“ Bezug genommen), die Kläger einschließlich ihrer Kinder wiederaufzunehmen. Die italienische Behörde bestätigte elektronisch automatisch den Eingang der Ersuchen, äußerte sich danach aber nicht mehr. Das Bundesamt hörte die Kläger am 06.09.2017 ergänzend zur Zulässigkeit des Asylantrags an. Diese äußerten, dass sie in Deutschland bleiben wollten. Mit Bescheid vom 09.09.2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung führte es aus: Die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien zuständig sei. Abschiebungsverbote in Bezug auf Italien lägen nicht vor. Insbesondere verstoße eine Abschiebung der Kläger unter den gegebenen humanitären Bedingungen in Italien für aufzunehmende Schutzsuchende nicht gegen Art. 3 EMRK. Asylverfahren in Italien litten nach obergerichtlicher Rechtsprechung an keinen systemischen Mängeln. Die von den italienischen Behörden allgemein erklärte Garantie für die Unterbringung von Familien seien ausreichend. Der Bescheid wurde den Klägern am 13.09.2017 zugestellt. Die Kläger haben am 16.09.2017 Klage erhoben. Die Kläger zu 1, 2, 7 und 8 beantragten zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesamt erwiderte mit Schriftsatz vom 11.10.2017 auf den Antrag und legte seine Akten vor. Mit Schreiben vom 12.10.2017 unterrichtete es die zuständige italienische Behörde, dass eine Überstellung aller Kläger derzeit nicht möglich sei, weil ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt sei. Mit Beschluss vom 17.10.2017 (A 5 K 8025/17) ordnete die 5. Kammer des Verwaltungsrecht Freiburg die aufschiebende Wirkung der Klagen der Kläger zu 1, 2, 7 und 8 an mit der Begründung, die Kammer halte zwar an ihrer Rechtsprechung fest, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italiens nicht bestünden. Es sei aber derzeit im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.03.2017 (A 11 S 2151/16 ) dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Klärung vorgelegt habe, offen, ob die Abschiebungsanordnung rechtmäßig sei; deshalb überwiege das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen weiteren Verbleib in Deutschland das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Beschluss wurde dem Bundesamt am 07.11.2017 zugestellt. Anfang März 2018 haben das Bundesamt der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht den Anträgen der Kläger zu 1, 2, 7 und 8 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben habe und dass Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weder eingeleitet noch vollzogen werden dürften. Am 26.02.2018 haben die Kläger vorgetragen, dass die Überstellungsfrist hinsichtlich der Kläger zu 3 bis 6 abgelaufen sei; jedenfalls hinsichtlich der Kläger zu 3 bis 6 sei Italien nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet und sei die Beklagte für die Asylanträge zuständig geworden. Die Beklagte hat am 09.03.2018 erwidert, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz habe die Überstellungsfrist rechtzeitig gehemmt; diese werde nach einer ablehnenden Entscheidung im Klageverfahren neu in Gang gesetzt werden. Am 23.03.2018 hat das Bundesamt in den Akten vermerkt, dass eine getrennte Überstellung der Kernfamilie unzulässig sei. Im Juli 2019 sind die Reisepässe der Kläger, welche diese bei ihrer Einreise abgegeben hatten, zu den Akten des Bundesamts gelangt, welches eine Übersetzung veranlasst hat; bei einer Überprüfung sind keine Manipulationen festgestellt worden. Die Kläger tragen weiter vor: Ihre Überstellung nach Italien sei unzulässig, weil sie für den Fall, dass sie dort den internationalen Schutzstatus erhielten, Lebensumständen ausgesetzt wären, welche sie einem ernsthaften Risiko aussetzen würden, eine Behandlung im Sinn von Art. 4 EU GrCh zu erfahren. Darüber fehle es an einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des Alters des Klägers zu 8 erforderlichen einzelfallbezogenen Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. Eine allgemeine Zusicherung der italienischen Behörden insoweit genüge nicht. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.09.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Zum 01.07.2019 ist die Zuständigkeit für das Verfahren von der 5. Kammer (zu deren Entlastung) auf die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts übergegangen. Im September 2019 haben die Kläger mitgeteilt, dass die Kläger zu 1, 2, 3 und 8 an verschiedenen durch Atteste bzw. Arztbriefe belegten Erkrankungen litten. Damit lägen, auch wegen des Alters der jüngeren Kläger, bei ihnen besondere, individuelle Gründe vor, die eine Zuordnung der Familie zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erforderte und eine Überstellung nach Italien, auch in Anbetracht der nach Einordnung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg „harten Linie“ in der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als menschenrechtswidrig erscheinen ließe, da sie Gefahr liefe, sich ohne Steuerungsmöglichkeit in einer Situation extremer materieller Not wiederzufinden. Eine neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlange, dass vor einer Überstellung von Kleinstkindern der Sachverhalt umfassend aufgeklärt und gegebenenfalls eine konkrete, individuelle Zusicherung der Aufnahme der Familie vorgelegt werden müsse. Einer Anregung des Vorsitzenden, im Hinblick auf die gesamten Umstände der Familie mit sechs Kindern einen Selbsteintritt in die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger zu prüfen, ist die Beklagte im Januar 2020 nicht gefolgt. Sie trägt weiter vor: Seit März 2019 würden wieder Übernahmeersuchen an Italien für Familien mit Kindern unter drei Jahren gestellt. Insoweit hat es insbesondere ausgeführt, dass nach einem starken Rückgang der Asylverfahren in Italien seit dem Jahr 2018 und wegen einer Steigerung der Unterbringungskapazitäten seit 2015 nunmehr ausreichend Unterbringungsplätze zur Verfügung stünden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich die Lage für nach Italien überstellte Schutzsuchende, insbesondere für Familien mit kleinen Kindern, aus sonstigen Gründen verschlechtern würde. Deren Unterbringung sei durch verschiedene Dekrete gewährleistet. Eine individuelle Garantieerklärungen Italiens vor einer Überstellung von solchen Familien sei daher nicht erforderlich. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befänden, erhielt sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Nur wenn sie beim vorherigen Aufenthalt die ihnen zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hätten und etwa untergetaucht seien, hätten sie kein Recht auf eine Unterkunft. In einem solchen Fall könne jedoch ein neuer Platz beantragt werden. Hierzu müsse ein Termin bei der Questura vereinbart werden, bei dem zu erklären sei, weshalb man das Aufnahmezentrum verlassen habe. Eine berechtigte Entziehung des Protokolls Anspruchs stehe im Einklang mit der einschlägigen Aufnahmerichtlinie. Dublin-Rückkehrer hätten auch Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die von den Klägern eingereichten ärztlichen Unterlagen belegten keine erhebliche konkrete Gefahr für sie im Fall einer Überstellung. Insbesondere bestünde auch keine Reiseunfähigkeit. Im Anschluss an die erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe im Auftrag des Bundesamts dessen Liaison-Beamter einen Bericht zur Aufnahme Situation von Familien mit minderjährigen Kindern verfasst. Daraus ergebe sich, dass Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt würden, in bestimmte Aufnahmezentren (Centri di Accoglienza per Richiendenti Asilo = CARA bzw. Centri di Accoglienza straordinaria = CAS) und seit der Corona-Pandemi auch wieder in Einrichtungen für anerkannte Flüchtlinge (SIPROIMI = Sistema di Protenzione per Titolari di Protezione internazionale) aufgenommen würden. Wegen Untertauchens würden Dublin-Rückkehrern Unterkunftsplätze nicht verwehrt. Mehrere Erstaufnahme-Einrichtungen in Rom, Crotone (Kalabrien) und Mailand seien dem Bundesamt bekannt und verfügten über eine familiengerechte Ausstattung. Den italienischen Behörden sei im Oktober 2017 mitgeteilt worden, dass die Kläger (die Eltern und zwei Kinder) vorläufigen Rechtsschutz beantragt hätten. Der Ausgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes habe nicht nochmals mitgeteilt werden müssen. Der Kammer liegt eine pdf-Fassung der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Klägerin elektronisch geführten Akte vor (416 Seiten).