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Urteil

13 A 2132/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.13A2132.15A.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der 1964 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben u.a. über Libyen und Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab als Einreisedatum April/Mai 2013 an. Am 14. Mai 2013 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt führte eine Anfrage bei der Eurodac-Datenbank durch. Die Antwort vom 16. Mai 2013 ergab für den Kläger, dass er bereits in Italien (Mailand) am 10. September 2011 Asyl beantragt hatte (Eurodac-Treffer der Kategorie 1). Am 14. August 2013 führte das Bundesamt eine Anhörung mit dem Kläger durch, bei der er angab, er habe in Italien einen Asylantrag gestellt und sich in Milano aufgehalten. Er sei in Italien angehört worden. Man habe ihm Geld gegeben, mit dem er sich in Europa Arbeit suchen sollte. Die Lebensbedingungen in Italien seien sehr schlecht gewesen. Das Essen in der Unterkunft sei nicht gut. Auch habe man nicht gut auf die Asylbewerber aufgepasst. In der Zeit des Asylverfahrens habe er sich in einem Asylheim aufgehalten. Anschließend sei er - bis zu seiner Ausreise nach Deutschland ‑ bei einem Freund gewesen. Am 5. November 2013 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden, das unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag unzulässig sei (Ziff.1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziff. 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG (jetzt AsylG) unzulässig, da Italien auf Grund des dort zuvor bereits gestellten Asylantrags zuständig sei. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (jetzt AsylG). Am 31. Januar 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Auf den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2014 (13 L 213/14.A) wegen vorliegender Krankheiten des Klägers (koronare Drei-Gefäßerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt mit Stentversorgung und verbliebenen Stenosen, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung an. Zur Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt: Er könne bei einer Überstellung nach Italien nicht damit rechnen, dass ihm dort die Mindestverfahrensgarantien für ein Asylverfahren bzw. die Mindeststandards in Bezug auf die Versorgung von Asylbewerbern zuteil würden. Das gelte insbesondere für ihn, da er zwischenzeitlich aufgrund einer schweren Herzerkrankung besonders schutzbedürftig sei. Da der formale Asylantrag in Italien bereits älter als sechs Monate sei und der Kläger zudem keine Genehmigung zum Auszug aus der Asylunterkunft zur illegalen Weiterreise nach Deutschland erhalten habe, drohe ihm im Fall der Rückkehr die Obdachlosigkeit. Sein Asylantrag sei zudem abgelehnt worden. Er habe einen humanitären Aufenthalt erhalten, der aber zwischenzeitlich abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht hat zu den Erkrankungen des Klägers und seinen Auswirkungen (Reisefähigkeit, notwendige ärztliche Behandlung und Medikation) Beweis erhoben durch Einholung eines amtsärzlichen Gutachtens. Im Gutachten des Gesundheitsamtes E. vom 15. September 2014 wird ausgeführt, der Kläger befinde sich unter der von ihm eingenommenen Medikation in einem kardial kompensierten guten Allgemeinzustand, benötige aber dauerhaft die Einnahme bestimmter Medikamente und bedürfe der regelmäßigen Verordnung dieser durch einen Hausarzt. Wenn die Einnahme auch nur kurzzeitig unterbleibe, drohten ernste Folgen bis hin zum Herzinfarkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in der Gerichtsakte enthaltene Gutachten verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italiens festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Juli 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens unzulässig. Die darin enthaltene Anfechtungsklage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Italien sei nach der Dublin II-VO zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Eine überlange Verfahrensdauer liege nicht vor. Das italienische Asylverfahren leide nicht an systemischen Mängeln, die eine Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union begründeten. Ferner lägen keine inlands-bezogenen Abschiebungshindernisse vor. Der Kläger sei nicht wegen seiner Erkrankungen reiseunfähig, was sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe. Auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse wegen der Herzerkrankung des Klägers seien zu verneinen. Der Kläger sei zwar auf eine medikamentöse Dauerbehandlung angewiesen. Eine solche stehe aber auch in Italien in aus-reichendem Umfang zur Verfügung. Der Kläger hat fristgerecht die Zulassung der Berufung sowie zeitgleich die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 (13 B 1094/15.A) hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage (13 K 606/14.A) angeordnet. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: In Italien lägen systemische Mängel der Aufnahmebedingungen vor. Die fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten verstießen gegen Art. 1 GR-Charta. Die Abnahme von Fingerabdrücken in Asylverfahren verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GR-Charta, weil die Weigerung unter Strafe gestellt werde. Nach Ergehen der Statusentscheidung sehe das italienische Recht bis zur Erlangung der notwendigen Sprachkenntnisse und damit bis zum Erhalt einer realistischen Chance auf Integration in den dortigen Arbeitsmarkt keine finanzielle Unterstützung zur Existenzsicherung vor. Die Bedingungen in Italien hätten sich zwischenzeitlich wieder verschlechtert. Es gehe im vorliegenden Fall um die Frage der Übertragbarkeit der Tarakhel-Entscheidung des EGMR auf andere vulnerable Gruppen, wie z. B. Kranke. Der Kläger befinde sich in der Situation des Folgeantragstellers. Bei einer Rückkehr stehe der Kläger - das ergebe sich aus der Auskunft der SFH vom 18. Mai 2016 - ohne Unterkunft und Sozialleistungen dar. Daher werde er wohl keine Meldeadresse erhalten und damit bestehe kein oder nur ein sehr eingeschränkter Zugang zur Gesundheitsversorgung. Den Eigenanteil könne er mangels Sozialleistungen und wegen fehlender Arbeitsfähigkeit nicht leisten. Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergäben sich daraus erhebliche negative Folgen. Zudem sei der Kläger reiseunfähig. Es fehle ferner an einer konkreten Unterbringungszusage. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2015 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 aufzuheben. Er beantragt weiter hilfsweise, Beweis zu erheben darüber, dass der Kläger unmittelbar vor, während und unmittelbar nach dem Abschiebevorgang aufgrund seiner Erkrankung mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen müsse, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Gesundheitsamts E., und weiterhin Beweis zu erheben dazu, dass der Kläger bis zum Erhalt der STP-Karte nicht genügend Medikamente oder Geld für den Erwerb solcher Medikamente erhält, durch eine Auskunft des Leiters der Ausländerbehörde des Kreises N. sowie durch Auskunft des Sozialamts der Stadt M. . Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Rechtsprechung des Senats mit der darin erfolgten Bewertung der Situation in Italien. Die Erkrankung des Klägers hindere nicht eine Abschiebung nach Italien. Die medizinische Versorgung sei gewährleistet. Der Senat hat ergänzend eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gewährleistung der für den Kläger bei einer Überstellung nach Italien notwendigen Gesundheitsversorgung eingeholt, die diese unter dem 6. Juli 2016 abgegeben hat und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie den Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), ebenfalls zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394). A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die isolierte Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154 = juris, Rn. 13 f., und vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, DVBl. 2016, 313 = juris, Rn. 9, sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 B 64.15 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 16. Septem-ber 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 ‑, juris, Rn. 18. Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des Bescheids auch eine rechtsgestaltende Regelung über die Zulässigkeit des Asylantrags getroffen, deren Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann. Ungeachtet der gewählten Formulierung („Der Asylantrag ist unzulässig.“) liegt nicht lediglich eine Feststellung, sondern eine rechtsgestaltende Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor, wie dies § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG verlangt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, juris, Rn.10, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, NVwZ 2016, 67 = juris, Rn. 12. B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 28. Januar 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Rechtmäßigkeit des auf §§ 27a, 34a AsylG gestützten Bescheids beurteilt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II-VO). Diese ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ungeachtet des § 77 Abs. 1 AsylG anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, juris, Rn. 17. Auch die Ersetzung durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) ist insoweit unerheblich. Nach Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats weiterhin nach den Kriterien der Dublin II-VO, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sein maßgebliches Schutzgesuch am 14. Mai 2013 angebracht. Die Dublin III-VO gilt zwar ab dem 1. Januar 2014 ‑ ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung ‑ für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, wenn sie nicht bereits vor diesem Datum gestellt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 = juris, Rn. 27, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, juris, Rn. 14. Hier ist aber das Wiederaufnahmeersuchen bereits am 5. November 2013 und damit ebenfalls vor dem Stichtag gestellt worden. 1. Rechtsgrundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 ist § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG i. V. m. § 27a AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG ist in solchen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheidungserheblich ist, ist der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylG unzulässig. Italien ist nach der Dublin II-VO für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig (a.). Es bestehen auch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien, die der Rückführung entgegenstünden (b.). Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Verfahrensdauer (c.). a. Nach der Dublin II-VO ist Italien zuständig für das Asylverfahren. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO, weil der erstmalige illegale Grenzübertritt zu einem EU-Mitgliedstaat in Italien erfolgte. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Zuständigkeit ist nicht auf Deutschland übergegangen. Die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO ist nicht – mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels – verstrichen. Danach erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Hier hat das Verwaltungsgericht vor Ablauf der 6-Monats-Frist mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (13 L 213/14.A). In einem solchen Fall endet die Überstellungsfrist – wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist – erst sechs Monate nach Entscheidung über die vorliegende Klage, d. h. nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 56, und vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 890/14.A -, juris, Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213 = juris, Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, InfAuslR 2011, 463 = juris, Rn. 7. Die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 bestehende aufschiebende Wirkung der Klage dauert - ohne zwischenzeitliche Unterbrechung - fort. Sie endet, da der Kläger fristgemäß einen Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO gestellt hat und der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2014 die Fortdauer angeordnet hat, erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids, vgl. § 80b Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO. b. Der Beklagten ist auch nicht deshalb die Berufung auf die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Klägers verwehrt, weil der Kläger wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta) ausgesetzt wäre. aa. Die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen, der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta, (der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) steht, kann widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU – Richtlinie 2003/9/EG bzw. 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), Richtlinie 2004/83/EG bzw. 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), Richtlinie 2005/85/EG bzw. 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) – genügen. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff., vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 30 ff., und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 52; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, ZAR 2011, 395, Rn. 216 ff., und vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 93 und102 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5 ff., vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 65 ff. Wegen des in Deutschland geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss sich der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Systemische Mängel liegen danach vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9. Zwar setzt dies nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89 ff. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen - wie sie auch hier vom Kläger geltend gemacht werden - sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung (hier: der Berufungsverhandlung) systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen, wobei zu beachten ist, dass persönliche Erlebnisse Betroffener durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6; s. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 30. Dies gilt auch hier: Die im Übrigen sehr vagen Angaben des Klägers beziehen sich auf die Umstände vor mehr als drei Jahren, die sich seitdem wesentlich verändert haben. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern ist maßgeblich auf Ausländer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie der des Klägers abzustellen, d. h. eines allein stehenden Mannes mittleren Alters mit medikamentös eingestellten chronischen Erkrankungen, die allerdings eine ständige medikamentöse Versorgung erfordern und zudem einer ärztlichen Kontrolle bedürfen (hier: koronare Drei-Gefäßerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt mit Stenosen und Stentversorgung, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung), dessen Allgemeinzustand darüber hinaus aber gut ist. Aufgrund der Art der Erkrankungen, von denen zumindest die Herzerkrankung zu den schweren körperlichen Erkrankungen zählt, gehört der Kläger zu den schutzbedürftigen (vulnerablen) Personen i.S.v. Art. 21 der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Desweiteren ist der Kläger nach eigenen Angaben eine Person, deren Asylerstverfahren negativ abgeschlossen ist und dem eine zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gewährt worden war. bb. Hiervon ausgehend steht nach dem im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. ebenso für Italien – in unterschiedlichen Fallkonstellationen – EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 36, vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, juris, Rn. 114 f.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 35 ff., und vom 10. Juli 2015 - 15 A 1048/14.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 47 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 = juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 A 681/13.Z.A -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris. (1) Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt. Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 2. und 3.; CIR (Consiglio Italiano per i Rifugiati), Asylum Information Database (aida): Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 4; s. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 37. Ob Art. 4 GR-Charta die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 „Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale“). Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %). Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 44 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 133 ff.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 7; zur Schutzquote vgl. Eurostat, recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. Das gilt auch für die wegen einer Erkrankung besonders schutzbedürftigen Personen, zu denen der Kläger zählt. Bisher ist regelmäßig vor allem gerügt worden, dass für die formelle Registrierung als Asylbewerber (verbalizzazione) eine Wohnsitzbestätigung erforderlich sei und in der mitunter langen Zeit bis zur verbalizzazione eine Unterbringung nicht gewährleistet sei. Es kann offen bleiben, ob insoweit systemische Mängel anzunehmen wären. Nach der aktuellen Rechtslage (Gesetzesdekret 142/2015) wird ein Wohnsitz nicht verlangt und beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung drei, maximal zehn Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis länger dauert, ist die Unterbringung in der Regel gewährleistet. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1. Gesetzesdekret 142/2015 stellt klar, dass die Adresse der Unterbringungseinrichtung, in dem der Antragsteller wohnt, als Wohnsitz zu betrachten ist. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 21. Abgesehen davon kommt es auf diese Fragen hier deshalb nicht an, weil der Kläger nach eigenen Angaben bereits ein Asylverfahren in Italien abgeschlossen hat und deshalb bei den zuständigen Behörden erfasst ist. Dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung zu rechnen haben, ist kein Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig. Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die zeitnah abgeschoben werden sollen, kommen ebenso wie Migranten, die illegal eingereist sind, kein Asylgesuch gestellt haben und nicht freiwillig ausreisen, in ein CIE-Zentrum (Identifikations- und Abschiebungszentrum). Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 3, und vom 18. Mai 2016, S. 3; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2. Italien ermöglicht aber – wie in Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU vorgesehen – ein Folgeverfahren, wenn neue Umstände vorgebracht werden können. Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 3, und vom 18. Mai 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 17, 47 f. Ein Folgeantrag (subsequent application) muss bei der Questura gestellt werden, die ihn an die zuständige Territorialkommission (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale, CTRPI) zur Prüfung weiterleitet. Im Übrigen gelten für das Folgeverfahren im Grundsatz dieselben verfahrensrechtlichen Garantien wie für das Erstverfahren. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48. Ein Folgeantrag kann auch noch im CIE-Zentrum gestellt werden. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 43. (2) Dublin-Rückkehrer wie der Kläger müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asyl(folge)verfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden. Bei der Prüfung der systemischen Mängel ist auf die für Asylbewerber geltenden Umstände abzustellen, selbst wenn der damals in Italien gestellte Asylantrag, wie der Kläger vorträgt, bestandskräftig negativ beschieden worden sein sollte und ihm lediglich ein (zwischenzeitlich abgelaufenes) Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zuerkannt worden sein sollte. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger den hier gestellten Asylantrag in Italien weiter verfolgen wird. Für das Asylfolgeverfahren gelten jedenfalls beim ersten Folgeantrag im Grundsatz dieselben verfahrensrechtlichen Garantien wie für das Erstverfahren. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die materiellen Aufnahmeleistungen erst dann gewährt werden, wenn der Antrag als zulässig bewertet worden ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 ‑ 13 A 516/14.A -, juris. Etwas anderes lässt sich auch nicht der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Mai 2016 an das erkennende Gericht entnehmen. Die vom Kläger angesprochenen Ausführungen auf Seite 3 ff. dieser Stellungnahme, insbesondere zur Unterkunft, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung, betreffen nicht den Kläger als Folgeantragsteller. Sie beziehen sie sich auf Personen, die keinen Folgeantrag gestellt haben und denen nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren ein humanitäres Aufenthaltsrecht bewilligt wurde. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ist für Asylbewerber in Italien nicht gegeben. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre. Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta angesehen werden, vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 28 f., vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 96 f., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 250 f. und 263; zurückhaltender EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, Rn. 84 (nicht jeder geringste Verstoß genügt); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 120 ff.; kritisch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 (407), sowie Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a Rn. 22, hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis in erheblichem Ausmaß nicht beachtet werden. (a) Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. Vgl. für Griechenland EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EuGRZ 2011, 243 = juris, Rn. 253, 263. Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. Wer noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann bei der Questura desjenigen Flughafens, an den er rücküberstellt wird, einen Asylantrag stellen (Verbalizzazione) und erhält etwa bei der Nichtregierungsorganisation (non-governmental organiza-tion, NGO) am Flughafen in Rom einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro die accoglienza straordinaria)-Zentrum in der Umgebung von Rom. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Dazu erhält er an der Grenze, etwa auch bei seiner Ankunft am Flughafen in Rom, von NGOs ein Bahnticket zur Verfügung gestellt. Bei der zuständigen Präfektur wird die Unterkunft beantragt. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 ff.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2 und 2.1., und vom 11. September 2013; zu letztgenanntem Gesichtspunkt s. auch CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 75. Für Folgeantragsteller gilt nichts anderes, insbesondere können sie ebenfalls in den Unterkunftszentren unterkommen. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48; SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 18. Mai 2016, S. 2. Der Kläger gehört zudem zur Personengruppe der besonders Schutzbedürftigen. Die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe führt zu einer besonderen Beachtung des Schutzbedarfs durch die italienischen Behörden im Rahmen des Asylverfahrens und damit letztlich zu insgesamt besseren Bedingungen zur Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16, 19, 30, 49 ff, 76 ff, AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.1 und 2.2. Vulnerable Personen - als Erst- oder Folgeantagsteller - können nach der Wiedereinreise in SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati)-Aufnahmezentren unterkommen, die verglichen mit anderen Einrichtungen eine intensivere Betreuung und zudem Integrationsförderungsmaßnahmen anbieten. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.1. Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: „centri governativi di accoglienza“)- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“)-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze). Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr. Vgl. die Eurostat-Statistik „Asylum and new asylum applicants – annual aggregated data –“, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-Rückkehrer. Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016. Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht. Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1. Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4. Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen, die im Übrigen oft wesentlich überschritten wurde, vgl. ASGI (Associazione Studi Giuridici sull’Immi-grazione), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 13 f., 23 f.; aida (Asylum Information Database): Country Report Italy, Januar 2015, S. 53; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 11. September 2013; UNHCR, Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2012, S. 12; borderline-europe e.V., Auskunft an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 34 f. und 51, gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, und an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 4.4; borderline-europe e.V., Auskunft an das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 21. Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht, vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 70 ff.; SFH, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4. im Sinne systemischer Mängel defizitär ist. Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 158. Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f. Hiervon ausgehend ist die Erwartung, das künftig zunehmend mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Mängel anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn – was hier nicht der Fall ist – absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 41. Die aktuelle Presseberichterstattung veranlasst nicht zu einer anderen Bewertung. Hier wird zwar von Kapazitätsengpässen insbesondere wegen des jahreszeitbedingten starken Zustroms von Flüchtlingen über das Mittelmeer berichtet, aber auch von den Bemühungen Italiens, kurzfristige Lösungen zu finden sowie vom Erfolg derartiger Bemühungen. Vgl. u.a. Maxwill, Flüchtlingschaos in Sizilien, Der Spiegel, online-Ausgaben vom 20., 21., 23. und 24. Juni 2016, Frankfurter Rundschau, online-Ausgabe vom 30. Mai 2016. (b) Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen. Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 81. Asylbewerber haben ferner Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. „Ticket“) nach einem Zeitraum von (regional unterschiedlich gehandhabt) zwei bis sechs Monaten unter Berufung auf die gegebene Arbeitsmöglichkeit nicht entgegen. Um die Befreiung nach Ablauf dieses Zeitraumes beizubehalten, muss sich der Asylbewerber lediglich offiziell arbeitslos melden. Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82 f; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5. Die notwendige Gesundheitsversorgung ist auch gewährleistet, wenn und solange ein Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel gegeben ist, d. h. vor der Stellung des Asyl(folge)antrags und nach dessen Ablehnung bis zur etwaigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es besteht dann über eine sog. STP(straniero temporaneamente presente)-Karte - die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist - ebenfalls die Möglichkeit eines Zugangs zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 6. Juli 2016, S. 2 f. (3) Aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie beruht auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes hat der EGMR in späteren Entscheidungen (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 – 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) gerade keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch wenn der Kläger mittleren Alters ist und zu der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehört, bedarf es keiner individualisierten Garantieerklärung. Dabei ist, wie oben dargelegt, zugrunde zu legen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien Asylantragsteller ist. Italien hat zwischenzeitlich die EU-Richtlinien - insbesondere die für vulnerable Personen relevante Aufnahmerichtlinie - umgesetzt. Wie bereits ausgeführt, wird dem besonderen Schutzbedarf chronisch Kranker auch in der Praxis Rechnung getragen. Der Umstand der beim Kläger vorliegenden schwerwiegenden Erkrankung und seine damit gegebene Zugehörigkeit zum Kreis der vulnerablen Personen wird sowohl in der ersten als auch in der zweiten Stufe des italienischen Aufnahmesystems bei der Unterbringung berücksichtigt. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 61. Die italienischen Behörden sind auch vom Bundesamt über den Gesundheitszustand des Klägers informiert worden. Diese haben das Bundesamt gebeten, den Fall rechtzeitig vor der Überstellung zu melden, damit der Kläger in einem Projekt für vulnerable Personen untergebracht werden könne. Zudem wird die Überstellung - was sich aus der Ausländerakte ergibt - mit ärztlicher Begleitung erfolgen. Die notwendige medizinische Versorgung des Klägers in Italien ist ebenfalls gewährleistet. Die Erkrankungen des Klägers sind - da es sich nicht um außergewöhnliche Erkrankungen handelt - in Italien behandelbar. Auch die erforderlichen Medikamente sind in Italien erhältlich. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 6. Juli 2016, S. 2. Als Asylbewerber im Folgeverfahren erhält er - wie alle Asylbewerber - die Gesundheitskarte („tessa sanitaria“), die ihn zunächst ohne Selbstbeteiligung zu kostenlosen Arztbesuchen, Hausbesuchen, Rezepten etc. berechtigt. Als Arbeitsloser bzw. Arbeitsunfähiger wird er auch nach Ablauf der Frist - wenn er sich offiziell als arbeitslos registrieren lässt - weiterhin vom Selbstbehalt befreit werden. Sofern bis zum Ausstellen der Gesundheitskarte, die im Zusammenhang mit der Registrierung des Asyl(folge)antrags erfolgt, ein zu überbrückender Zeitraum anfällt, ist die Versorgung mit den notwendigen fünf Medikamenten, die der Kläger alle täglich lediglich einmal einnehmen muss, durch die Ausstattung mit einem ausreichend dimensionierten Vorrat bei der Überstellung sichergestellt. Dass ihm ein solcher Vorrat bereitgestellt wird, ergibt sich aus dem in der Ausländerakte des Klägers enthaltenen Schreiben des Bundesamtes an die Ausländerbehörde vom 23. Juli 2015, in dem dieses die Ausländerbehörde zur Bereitstellung eines ausreichenden Medikamentenvorrats für den Fall der Überstellung anweist, in Verbindung mit den Vermerken der Ausländerbehörde in der Ausländerakte, einen solchen Medikamentenvorrat bei entsprechender Aufforderung des Bundesames bereitzuhalten (vor Erhalt des Schreibens des Bundesamtes) sowie die Erklärung und Aufforderung gegenüber dem Vollzug, dass für die Überstellung folgende (im Einzelnen aufgeführte) Medikamente bereitgestellt werden müssten (nach Erhalt des Schreibens des Bundesamtes). Sofern der Kläger vor der Asylantragstellung einen Zeitraum ohne legalen Aufenthaltsstatus zu überbrücken hätte („irreguläre Person“), kann die Gesundheitsversorgung in ausreichendem Umfang zudem durch die STP-Karte gewährleistet werden, die eine kostenlose ärztliche Versorgung schwerer Erkrankungen sicherstellt. Zu den schweren Erkrankungen zählen die beim Kläger vorliegenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen (koronare Drei-Gefäßerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt mit Stentversorgung und verbliebenen Stenosen, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung). Auch ein Kostenbeitrag für die vom Kläger benötigten Medikamente ist sehr unwahrscheinlich. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 6. Juli 2016, S. 2f. Für die bis zur Ausstellung dieser Karte zu überbrückende Zeit von bis zu einigen Wochen, vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 6. Juli 2016, S. 3, wird eine notwendige Medikamentenversorgung des Klägers jedenfalls durch die erfolgende Ausstattung mit einem ausreichend dimensionierten Vorrat sichergestellt. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass der Kläger bis zum Erhalt der STP-Karte nicht genügend Medikamente oder Geld für den Erwerb solcher Medikamente erhält, durch eine Auskunft des Leiters der Ausländerbehörde des Kreises N. sowie durch eine Auskunft des Sozialamtes der Stadt M. , wird abgelehnt. Es handelt sich dabei - soweit eine Auskunft des Leiters der Ausländerbehörde des Kreises N. eingeholt werden soll - bereits um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil dadurch eine Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt wird, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Ausländerbehörde des Kreises N. bereit erklärt, für einen ausreichenden Medikamentenvorrat zu sorgen. Warum der Leiter der Ausländerbehörde nunmehr das Gegenteil erklären sollte, hat der Kläger nicht plausibel gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Behauptung, beim Kreis N. stünden für derartige Zwecke keine finanziellen Mittel zur Verfügung, so dass eine solche Zusage nicht getroffen werden könne, ist zum einen nicht durch konkrete Erkenntnisse näher substanziiert worden und zum anderen kein greifbarer Anhaltspunkt für eine gegenteilige Erklärung des Behördenleiters. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Verfahrensweisen, die eine Vielzahl von Fällen betreffen, mit der Behördenleitung abgesprochen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Medikamenten insgesamt um kostengünstige Generika handelt, die für einen Zeitraum von einigen Wochen nur einen geringen finanziellen Aufwand erfordern, gemessen an den sonstigen Kosten der Überstellung, die im Falle des Klägers sogar mit ärztlicher Begleitung erfolgen soll. Außerdem werden diese Medikamente bei chronisch Kranken mit einem Dauerbedarf üblicherweise ärztlich für einen mehrere Wochen bis Monate umfassenden Zeitraum verordnet, so dass dem Kläger schon deshalb ein Medikamentenvorrat zur Verfügung stehen wird. Soweit zum Beweis eine Auskunft des Sozialamtes M. eingeholt werden soll, ist auch dieser Beweisantrag abzulehnen. Es handelt sich ‑ wenn das Sozialamt (Stadt M. ) etwas zur Bereitstellung von Medikamenten oder von finanziellen Mitteln der Ausländerbehörde (Kreis N. ) sagen soll - bereits um ein ungeeignetes Beweismittel. Soweit das Sozialamt etwa erklären soll, selbst keine Medikamente oder finanziellen Mittel zum Beschaffen der Medikamente bereitzustellen, ist dies nicht entscheidungserheblich, da eine Bereitstellung der notwendigen Medikamente bereits durch die Ausländerbehörde des Kreises N. erfolgt. c. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Verfahrensdauer. Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Pflicht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nur ableiten, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 (N.S. u.a.) -, juris, Rn. 98 und 108, sowie vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) - juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5; Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 271 Rn. 66. Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Der EuGH geht von der Prämisse aus, dass im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel und demzufolge eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta in Rede stehen. Bei der dann gebotenen Prüfung, ob anhand der Kriterien der Dublin II-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann, ist die Verfahrensdauer im Blick zu behalten. Ein solcher Fall ist hier, wie ausgeführt, nicht gegeben. Vielmehr ist die Überstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat Italien möglich. Selbst wenn man aber der Rechtsprechung des EuGH einen allgemeinen Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer entnehmen wollte, bezieht sich die Verfahrensdauer in diesem Sinne auf die Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesamt, d. h. auf das Verwaltungsverfahren. So im Ergebnis auch BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14, 1 C 33.14 und 1 C 34.14 -, jeweils juris, Rn. 21, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5. Die Einbeziehung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Beklagten scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Asylbewerber – wie hier in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids – eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung angreift. Denn in diesem Fall hat bei normativer Betrachtung nicht die Beklagte die Ursache für die lange Verfahrensdauer gesetzt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ 1 A 11081/14 -, juris, Rn. 33. Das Verwaltungsverfahren der Zuständigkeitsbestimmung dauerte hier von der Asylantragstellung am 14. Mai 2013 bis November 2013. Das Übernahmeer-suchen datiert vom 5. November 2013. Da es auf einem Eurodac-Treffer beruhte und Italien nicht geantwortet hat, ist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO am 20. November 2013 die Annahmefiktion eingetreten. Bezieht man weiter das Ergehen des Bescheids am 28. Januar 2014 ein, ist auch dies noch keine unangemessene Verfahrensdauer. Der Kläger kann sich ferner nicht auf Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO berufen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Erfolgt die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist, geht nach Satz 1 die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Daraus lässt sich, auch wenn der Dublin II-VO ein Beschleunigungszweck immanent ist, keine Höchstdauer eines Dublin-Verfahrens ableiten. Die Vorschrift regelt lediglich im Verhältnis der Staaten zueinander, nach welchem Zeitraum eine zulässige, aber nicht durchgeführte Überstellung in Gestalt eines Zuständigkeitsübergangs zu Lasten des unzuständigen Staates geht. Eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall, in dem der Überstellung nach Italien der vom Kläger erwirkte stattgebende Eilbeschluss entgegensteht, scheidet mit Blick auf die klare Regelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO aus. Da nach dieser Vorschrift, wie ausgeführt, eine Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Entscheidung über die Klage vorgesehen ist, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, kann der Verordnungsgeber die Frist von 18 Monaten bei Flüchtigkeit nicht im Sinne einer generellen Höchstgrenze verstanden haben. Eine entsprechende Anwendung lässt sich aufgrund der gänzlich unterschiedlich gelagerten Sachverhalte auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot begründen. Schließlich widerspräche sie der Auffassung des EuGH, wonach für die Überstellung volle sechs Monate zur Verfügung stehen sollen. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 Rs. C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 9. Daran fehlt es aber, wenn aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses die Überstellung über längere Zeit nicht durchgeführt werden kann. 2. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rück-nahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschie-bungshindernisse und Duldungsgründe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind - wie sich bereits aus obigen Darlegungen ergibt - die Erkrankungen des Klägers auch in Italien in ausreichendem Maße behandelbar und die Behandlung ist für den Kläger auch erreichbar. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Rückführung ist tatsächlich möglich. Da die Überstellungsfrist noch nicht verstrichen ist, ist aufgrund der gerichtsbekannten ständigen Praxis die Übernahmebereitschaft Italiens zu bejahen, auch wenn die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht reagiert haben. Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit liegen nicht vor. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 15. September 2014 ist der Kläger reisefähig. Entgegen der Auffassung des Klägers wird ihm darin Reisefähigkeit nicht nur für eine freiwillige Ausreise nach Italien, sondern insbesondere für die Situation einer Überstellung nach Italien bestätigt. Mit Blick auf den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts und die Ausführungen im Begleitschreiben war dem Gesundheitsamt E. nämlich bekannt, dass es um die Überstellung des Klägers nach Italien und nicht um seine freiwillige Ausreise geht. Damit beziehen sich die Ausführungen im Gutachten des Gesundheitsamtes zur Reisefähigkeit insbesondere auf die Situation der Überstellung. Dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seitdem entscheidend in einem solchen Maße geändert haben könnte, dass nunmehr eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit gegeben ist, hat der Kläger weder substanziiert dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Der Kläger hat lediglich ohne nähere Angaben und Nachweis durch ein aktuelles ärztliches Attest behauptet, er sei reiseunfähig. Im amtsärztlichen Gutachten wird hingegen ausgeführt, der Kläger sei hinsichtlich seiner (vorliegend relevanten) Erkrankungen (koronare Drei-Gefäßerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt und Stentversorgung, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung) medikamentös gut eingestellt. Er befinde sich in einem kardial kompensierten guten Allgemeinzustand. Mit Blick hierauf und angesichts fehlender weiterer Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand geht der Senat davon aus, dass sich dieser seitdem jedenfalls nicht verschlechtert hat und mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung durch die Abschiebung nicht zu rechnen ist. Der hilfsweis gestellte Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass der Kläger unmittelbar vor, während und unmittelbar nach dem Abschiebevorgang aufgrund seiner Erkrankung mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen müsse, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Gesundheitsamts E., ist abzulehnen, da das vorliegende Sachverständigengutachten aus den vorstehend ausgeführten Gründen ausreichend ist, um die Reisefähigkeit des Klägers für die Überstellungssituation zu bewerten. Es ist für die Entscheidungsfindung des Gerichts weder ungeeignet noch unzureichend, sondern ausreichende Erkenntnisgrundlage, um feststellen zu können, ob die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung der Erkrankung(en) des Klägers im Zusammenhang mit der Überstellung besteht. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.