Urteil
17 A 3/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Besitz und die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Dateien durch einen Beamten stellen ein außerdienstliches Dienstvergehen dar, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann.
• Rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen und die Auswertung sichergestellter Datenträger können im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden, soweit sie nicht substantiiert bestritten werden (§ 41 Abs.1 LDG i.V.m. § 57 Abs.2 BDG).
• Die Nutzung von Internettauschbörsen begründet unter den geschilderten Umständen zumindest bedingten Vorsatz für das Zugänglichmachen der Dateien; bloßes Bestreiten dieser Kenntnis kann als Schutzbehauptung bewertet werden.
• Bei besonders schwerwiegenden Tatumständen (umfangreiche, schwere Missbrauchsdarstellungen; Öffentlichmachen) kommt die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (Entfernung, §§ 10, 13 LDG) in Betracht; Milderungsgründe müssen substantiiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen Besitzes und Zugänglichmachens kinder- und jugendpornografischer Dateien • Der Besitz und die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Dateien durch einen Beamten stellen ein außerdienstliches Dienstvergehen dar, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann. • Rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen und die Auswertung sichergestellter Datenträger können im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden, soweit sie nicht substantiiert bestritten werden (§ 41 Abs.1 LDG i.V.m. § 57 Abs.2 BDG). • Die Nutzung von Internettauschbörsen begründet unter den geschilderten Umständen zumindest bedingten Vorsatz für das Zugänglichmachen der Dateien; bloßes Bestreiten dieser Kenntnis kann als Schutzbehauptung bewertet werden. • Bei besonders schwerwiegenden Tatumständen (umfangreiche, schwere Missbrauchsdarstellungen; Öffentlichmachen) kommt die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (Entfernung, §§ 10, 13 LDG) in Betracht; Milderungsgründe müssen substantiiert dargelegt werden. Der Kläger begehrt die Entfernung des seit 1989 verbeamteten Beklagten, der leitende Aufgaben in der Stadtverwaltung wahrnahm. Ermittlungen ergaben, dass der Beklagte im Mai 2016 über ein Filesharing‑Netzwerk zwei umfangreiche kinderpornografische Videodateien zum Herunterladen angeboten und auf seinem Notebook zahlreiche kinder- und jugendpornografische Bilddateien gespeichert hatte. Das Amtsgericht erließ rechtskräftig einen Strafbefehl mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung; Laptop und Mobiltelefon wurden eingezogen. Der Dienstherr leitete Disziplinarverfahren ein, suspendierte den Beklagten und beantragte seine Entfernung wegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens. Der Beklagte räumte den Besitz ein, bestritt jedoch vorsätzliches Zugänglichmachen mit der Behauptung, die Funktionsweise der Tauschprogramme nicht gekannt zu haben; er begann eine sexualtherapeutische Behandlung und verwies auf seine bisher tadellosen Dienstleistungen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; etwaige Mängel der Klageschrift sind unerheblich, da die nachgewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung rechtfertigen (§ 41 Abs.1 LDG i.V.m. §§ 55,57 BDG). • Tatbestand: Das Gericht stützt sich auf den rechtskräftigen Strafbefehl und die Auswertung des sichergestellten Laptops; der Beklagte hat Dateien mit kinderpornografischem Inhalt besessen und über ein Tauschprogramm öffentlich zugänglich gemacht (§§ 184b, 184c StGB). • Vorsatz: Die Annahme bedingten Vorsatzes stützt sich auf die Funktionsweise der Tauschsoftware, die während Downloads automatisch Dateien anderen Nutzern zugänglich macht, auf sichtbare Hinweise in der Programmoberfläche und auf die langjährige intensive Beschäftigung des Beklagten mit der Software; die Einlassung, hiervon nichts gewusst zu haben, wird als Schutzbehauptung zurückgewiesen. • Maßnahme: Maßgeblich sind Schweregehalt und Vorwerfbarkeit. Die Kombination aus Besitz schwerer Missbrauchsdarstellungen und dem Zugänglichmachen an Dritte führt zu besonderer Verwerflichkeit. Die strafgerichtliche Sanktion (10 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung) untermauert die Schwere. Milderungsgründe (Geständnis, Therapie, bisheriges Dienstverhalten, verminderte Schuldfähigkeit) sind nicht substantiiert oder reichen nicht aus, um von der Höchstmaßnahme abzusehen; daher ist die Entfernung nach §§ 10, 13 LDG gerechtfertigt. Die Klage ist begründet; der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gründe: Er hat vorsätzlich kinder- und jugendpornografische Dateien besessen und diese über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht, wodurch das Vertrauen in die Integrität des Beamtentums nachhaltig zerstört ist. Strafgerichtliche Feststellungen und die Auswertung des Laptops dokumentieren die besonders verwerfliche Tatbegehung; entlastende Umstände und die begonnenen therapeutischen Maßnahmen genügen nicht, um die prognostische Bewertung zu ändern. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Beklagten auferlegt.