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Beschluss

2 B 69/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:0411.2B69.16.0A
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Leitsätze
1. Das Landesheimgesetz macht entsprechend seiner umfassenden Funktion zum Schutz vor Beeinträchtigungen der Bewohner das Maß der behördlichen Kontrolle von dem Grad der (strukturellen) Abhängigkeit der Bewohner von dem jeweiligen Träger der Einrichtung abhängig.(Rn.13) 2. Der Umfang der Befugnisse der Heimaufsicht hängt maßgeblich vom Vorhandensein einer vertraglichen Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen ab.(Rn.14) 3. Einzelfall, in dem von einer Einrichtung i. S. von § 1 Abs. 4 LHeimGS (juris: HeimG SL) auszugehen ist, da eine vertragliche Verpflichtung der Bewohner zur Annahme von Pflegeleistungen gegenüber dem Träger der Einrichtung zu keinem Zeitpunkt bestand und auch sonst keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Einschränkung ihrer Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu erkennen sind.(Rn.15)
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. März 2016 – 3 L 125/16 – wird die aufschiebende Wirkung der Klage – 3 K 124/16 – der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 22.2.2016 verfügte Untersagung ihres Betriebs („Seniorenservice A.“) wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Landesheimgesetz macht entsprechend seiner umfassenden Funktion zum Schutz vor Beeinträchtigungen der Bewohner das Maß der behördlichen Kontrolle von dem Grad der (strukturellen) Abhängigkeit der Bewohner von dem jeweiligen Träger der Einrichtung abhängig.(Rn.13) 2. Der Umfang der Befugnisse der Heimaufsicht hängt maßgeblich vom Vorhandensein einer vertraglichen Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen ab.(Rn.14) 3. Einzelfall, in dem von einer Einrichtung i. S. von § 1 Abs. 4 LHeimGS (juris: HeimG SL) auszugehen ist, da eine vertragliche Verpflichtung der Bewohner zur Annahme von Pflegeleistungen gegenüber dem Träger der Einrichtung zu keinem Zeitpunkt bestand und auch sonst keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Einschränkung ihrer Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu erkennen sind.(Rn.15) Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. März 2016 – 3 L 125/16 – wird die aufschiebende Wirkung der Klage – 3 K 124/16 – der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 22.2.2016 verfügte Untersagung ihres Betriebs („Seniorenservice A.“) wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängigen Klage (Az.: 3 K 124/16) gegen die vom Antragsgegner angeordnete Untersagung der Fortführung des von ihr zum 1.7.2015 übernommenen und nach eigenen Angaben seit September 2015 betriebenen Einrichtung „Seniorenservice“ in A-Stadt-N.1Nach Feststellungen des Antragsgegners vor Ort im Februar 2016 ist die Einrichtung „auf maximal 12 Bewohner ausgelegt“, was sich der zur Baugenehmigung vom 19.9.2012 - 6130-606-2012 – betreffend den „Umbau sowie Nutzungsänderung eines gewerblich genutzten Gebäudes in eine Seniorenpension“ der UBA beim Landkreis M.-W. gehörenden Betriebsbeschreibung entnehmen lässt.Nach Feststellungen des Antragsgegners vor Ort im Februar 2016 ist die Einrichtung „auf maximal 12 Bewohner ausgelegt“, was sich der zur Baugenehmigung vom 19.9.2012 - 6130-606-2012 – betreffend den „Umbau sowie Nutzungsänderung eines gewerblich genutzten Gebäudes in eine Seniorenpension“ der UBA beim Landkreis M.-W. gehörenden Betriebsbeschreibung entnehmen lässt. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Aussetzung der mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit versehenen Anordnung. Mit Schreiben vom 18.6.2015 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner (Heimaufsicht) mit der Bitte um Prüfung unter anderem Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abzuschließenden Mietverträge für Mehrbett- und Einzelbettzimmer (damals 700,-/850,- €) und gesonderter Verträge über „Serviceleistungen“ (Vollpension, Reinigung von Wäsche und Zimmern/160,- €) und „Betreuungskosten“ (250,- €). In diesem Formularvertrag heißt es weiter unter dem Stichwort „Pflege“, dass im Haus die „Pflegedurchführung aller Pflegestufen“ durch einen eigenen „Seniorenservice“ einschließlich der Vermittlung von Hilfsdiensten angeboten werde, es den Bewohnern aber frei stehe, ihre Pflegepersonen selbst zu wählen oder einen Pflegedienst ihrer Wahl zu beauftragen. Daraufhin teilte der Antragsgegner der Antragstellerin unter dem 24.6.2015 mit, dass die von ihr erbetene Überprüfung, ob es sich bei dem Seniorenservice um eine in den Anwendungsbereich des Saarländischen Gesetzes zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland – LHeimGS) fallende Wohnform handele, absehbar nicht vor dem genannten Termin für die Aufnahme des Betriebs (1.7.2015) abgeschlossen werden könne, weswegen auf die vorherigen Anzeigepflichten nach dem § 4 LHeimGS hingewiesen werde. Am 25.9.2015 übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner eine „erneute Anzeige der Inbetriebnahme“ seit dem 19.9.2015 mit Bauplänen, inhaltlich hinsichtlich der Geldbeträge zum Teil modifizierten Vertragsentwürfen und verschiedenen Unterlagen, verwies auf zwischenzeitlich von Mitarbeitern des Antragsgegners durchgeführte Besichtigungen und dabei gemachte „Auflagen“2Vgl. dazu den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 16.2.2016, Bl. 184 der Verwaltungsunterlagen, wonach am 23.7.2015 eine Prüfung nach § 11 Abs. 8 LHeimGS erfolgt und die Antragstellerin darauf hingewiesen worden sei, dass die Vertragsgestaltung so zu erfolgen habe, dass keine Verpflichtung begründet werde, die erforderlichen Leistungen im Bereich Betreuung und Pflege durch den Träger der Einrichtung oder einen bestimmten Leistungserbringer anzunehmen, dass keine „Kopplung“ mit den Mietverträgen erfolgen dürfe, so dass die Bewohner auch „faktisch“ frei bei dieser Entscheidung bleiben müssten und dass behandlungspflegerische Leistungen von Pflegefachkräften unter Einbindung ambulanter Pflegedienste zu erbringen seien, was bei einer Kontrolle im November vor Ort auch geschehen seiVgl. dazu den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 16.2.2016, Bl. 184 der Verwaltungsunterlagen, wonach am 23.7.2015 eine Prüfung nach § 11 Abs. 8 LHeimGS erfolgt und die Antragstellerin darauf hingewiesen worden sei, dass die Vertragsgestaltung so zu erfolgen habe, dass keine Verpflichtung begründet werde, die erforderlichen Leistungen im Bereich Betreuung und Pflege durch den Träger der Einrichtung oder einen bestimmten Leistungserbringer anzunehmen, dass keine „Kopplung“ mit den Mietverträgen erfolgen dürfe, so dass die Bewohner auch „faktisch“ frei bei dieser Entscheidung bleiben müssten und dass behandlungspflegerische Leistungen von Pflegefachkräften unter Einbindung ambulanter Pflegedienste zu erbringen seien, was bei einer Kontrolle im November vor Ort auch geschehen sei wie den Verzicht auf eine Aufnahme von Schwerstpflegefällen der Pflegestufe 3 sowie auf die Durchführung von Behandlungspflege“, die allesamt erfüllt seien. Am 12.2.2016 führte der Antragsgegner gemeinsam mit Mitarbeitern des Landkreises M. eine Überprüfung der Einrichtung sowie am 17.2.2016 eine in der Akte auch fotografisch dokumentierte „unangemeldete Begehung“ zwischen 21.30 und 23.30 Uhr durch.3Vgl. dazu die an verschiedene Mitarbeiter, unter anderem an den Staatssekretär adressierte ausführliche elektronische Nachricht des Referats C5 (Beratungs- und Prüfbehörde) beim Antragsgegner vom 12.2.2016, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass noch am selben Tag ein externer Pflegedienst die pflegerische Versorgung der Bewohner aufgenommen habeVgl. dazu die an verschiedene Mitarbeiter, unter anderem an den Staatssekretär adressierte ausführliche elektronische Nachricht des Referats C5 (Beratungs- und Prüfbehörde) beim Antragsgegner vom 12.2.2016, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass noch am selben Tag ein externer Pflegedienst die pflegerische Versorgung der Bewohner aufgenommen habe Mit Bescheid vom 22.2.2016 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die bei diesen Terminen vor Ort getroffenen Feststellungen sowie unter Hinweis auf die sich aus dem § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHeimGS für die unter das Gesetz fallenden Betriebe und Einrichtungen geltenden Qualitätsanforderungen den weiteren Betrieb des Seniorenservice nach dem § 15 Abs. 1 LHeimGS bis spätestens 7.3.2016. In der Begründung heißt es unter anderem, es bestehe Gefahr für Leib und Leben der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sei nicht gewährleistet. Faktisch obliege keinem von ihnen ein Wahlrecht hinsichtlich der pflegerischen Versorgung. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen sei die ärztliche und gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet und es erfolge kein ordnungsgemäßer Umgang mit Betäubungsmitteln. Von einer Qualität der Lebensgestaltung könne ebenfalls nicht die Rede sein. Einige Zimmer verfügten nicht einmal über die nach der Heimmindestbauverordnung vorgeschriebene Größe und über die notwendigen Handläufe. Die Verpflegung entspreche nicht den erforderlichen Standards. Es hätten keine Nachweise erbracht werden können, dass eine auf die individuellen Erfordernisse der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmte Qualität der Lebensgestaltung, der Verpflegung, der Betreuung sowie eine humane und aktivierende Pflege einschließlich der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung gewährleistet sei. Bei den Prüfungen sei festgestellt worden, dass eine Pflegedokumentation entweder nicht vorhanden oder nur unzureichend ausgefüllt gewesen sei. Ärztliche Verordnungen und Kommunikationsnachweise mit den behandelnden Ärzten hätten nicht nachgewiesen werden können. Personallisten und Dienstpläne hätten gefehlt. Alle Leistungen der Grund- und Behandlungspflege seien durch den eigenen Seniorenservice ausgeführt worden, ohne dass entsprechende oder ausreichende Aufzeichnungen und Umsetzungen der Maßnahmen vorhanden seien. Insgesamt habe die Einrichtung einen ungepflegten und schmutzigen Eindruck hinterlassen; eine hauswirtschaftliche Versorgung sei nicht feststellbar gewesen. Nach einem Prüfbericht des Gesundheitsamtes des Landkreises M. fehle ein gesetzlich geforderter Hygieneplan und die Überprüfung der Trinkwasserqualität sei aufgrund unterbliebener Anzeigen der Antragstellerin nicht möglich. Die Verabreichung der Medikamente erfolge ausschließlich durch „Nicht-Pflegefachkräfte“. Medikamente würden weder bewohnerbezogen noch ordnungsgemäß aufbewahrt. Keiner der Mitarbeiter verfüge über die nach der einschlägigen Verordnung für Einrichtungen nach dem Landesheimgesetz geforderte Ausbildung als Fachkraft. Eine auf den Betrieb abgestimmte fachliche Konzeption zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen habe nicht vorgelegt werden können. Der Notausgang im Aufenthaltsbereich sei bei der ersten Kontrolle mit Sesseln zugestellt und bei der zweiten Überprüfung – entgegen einer entsprechenden Zusage der Freihaltung – erneut mit einem kleinen Tisch und einem behängten Wäscheständer verstellt gewesen. Das begründe eine Gefahr für Leib und Leben der dort lebenden Menschen und belege das Fehlen der Zuverlässigkeit zum Betrieb der Einrichtung. Insgesamt seien die Mängel im Betrieb derart umfangreich, dass einzelne Anordnungen zur Beseitigung der eingetretenen oder drohenden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der betreuungs- und pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner nicht ausreichten, um deren ordnungsgemäße Versorgung zu gewährleisten. Ferner ordnete der Antragsgegner in dem Bescheid unter Verweis auf die Erforderlichkeit zum Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der Bewohner die sofortige Vollziehbarkeit des Untersagungsbescheids an. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 24.2.2016 zugestellt. Mit Eingang am 1.3.2016 hat diese Klage gegen die Untersagung ihres Betriebes beim Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt. Die Antragstellerin ist dem vom Antragsgegner in dessen Bescheid vom 22.2.2016 erhobenen Vorwürfen umfangreich entgegen getreten. Insoweit wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22.3.2016 – 3 L 125/16 – hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die Aufforderung zur Einstellung des Betriebs sei offensichtlich rechtmäßig. Es handele sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 LHeimGS, die den Qualitätsanforderungen des § 5 Abs. 1 und 2 LHeimGS unterliege und auf die entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht über § 1 Abs. 4 LHeimGS lediglich der § 5 Abs. 3 LHeimGS anzuwenden wäre. Die Situation der Bewohner entspreche derjenigen „klassischer Heimbewohner“, die in doppelter Hinsicht, nämlich bezüglich des Aufenthalts und auch ihrer Pflege, abhängig seien und deswegen des Schutzes des Landesheimgesetzes bedürften. Zwar seien ausweislich der vorgelegten Unterlagen lediglich Miete und allgemeine Betreuungsleistungen vereinbart. Tatsächlich habe im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids aber eine darüber hinausgehende Betreuung und Pflege aller Bewohner, von denen zwei in der Pflegestufe 1 und sieben in der Pflegestufe 2 eingestuft seien, ausschließlich durch die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter stattgefunden. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit und der mit dem Gesundheitszustand einhergehenden Beeinträchtigungen liege es auf der Hand, dass sich die Leistungen der Antragstellerin nicht auf die vertraglich vereinbarten, im § 1 Abs. 4 LHeimGS beschriebenen allgemeinen Betreuungsleistungen hätten beschränken können. Allein die den Bewohnern beziehungsweise ihren Betreuern überlassene Möglichkeit, einen externen Pflegedienst mit den angesichts der Bedürftigkeit anfallenden pflegerischen Aufgaben zu betrauen, die aber keiner der Bewohner wahrgenommen habe, genüge noch nicht für die Annahme, dass bei der durch den Antragsgegner vorgefundenen Sachlage die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Einrichtung nur den in § 1 Abs. 4 LHeimGS umschriebenen Anforderungen unterliege. Darin läge eine dem Sinn und Zweck des Landesheimgesetzes zuwider laufende Umgehung des Gesetzes. Es liege auf Hand, dass die Einrichtung angesichts der strukturellen Abhängigkeit der Bewohner von der Antragstellerin und wegen ihrer gesundheitlichen Defizite keine durch eine Autonomie der Bewohner gekennzeichnete Wohngemeinschaft oder sonstige betreute Wohnform darstelle. Nach Aktenlage sei auch davon auszugehen, dass die Anforderungen des § 5 LHeimGS im maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebsuntersagung nicht erfüllt gewesen seien. Besonders gravierend und für sich genommen geeignet, die Untersagung zu rechtfertigen, sei der Umstand, dass die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2 LHeimGS nicht erfüllt seien, da einschließlich der Antragstellerin keiner der Mitarbeiter über eine entsprechende Fachkräfteausbildung verfüge, so dass alle Leistungen auch der Grund- und Behandlungspflege von Personen durchgeführt würden, die nicht über die dafür nach der Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Landesheimgesetz Saarland (PersVLHeimGS) erforderliche fachliche Eignung verfügten. Ebenso schwerwiegend, weil unmittelbar mit Gefahren für Leib und Leben der Bewohner einhergehend, seien die im Bescheid des Antragsgegners aufgezeigten und auf Feststellungen des Gesundheitsamts beruhenden Defizite im Bereich des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen und der Anzeigepflichten sowie der Überprüfbarkeit der Trinkwasserqualität im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LHeimGS. Dass die Antragstellerin die Verantwortung für diese Defizite ihrer Vermieterin zuspreche, ohne auch nur ansatzweise eigene Bemühungen erkennen zu lassen und sich für einen ordnungsgemäßen Zustand einzusetzen, belege ihre Gleichgültigkeit im Umgang mit entsprechenden Verpflichtungen und stütze die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. In dieses Bild füge sich ein, dass bei beiden Überprüfungen im Februar der Notausgang mit Möbeln verstellt gewesen sei. Auch das zeige, dass sich die Antragstellerin des Ernstes der Lage und der Gefahren für die zumeist in der Beweglichkeit eingeschränkten Bewohner entweder nicht bewusst sei oder dass sie die Gefahren ignoriere, zumindest bagatellisiere. Stehe danach fest, dass die Antragstellerin in diesen wichtigen Punkten die Qualitätsanforderungen nach dem Landesheimgesetz nicht erfülle, bedürfe es keines Eingehens auf die übrigen vom Antragsgegner aufgeführten Defizite. Die Entscheidung, dass Anordnungen nach dem § 13 LHeimGS nicht mehr ausreichend seien, sei bei summarischer Prüfung – insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin – ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Antragsgegners, dass Personal-, Schulungs- und Kontrollmaßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet seien, um die Gefahren für Leib und Leben der Bewohner der Einrichtung abzuwenden, sei nicht zu beanstanden. Die negativen Folgen für den Betrieb der Antragstellerin stünden angesichts der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Schutz die Maßnahme diene, nicht erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Auch die mit der Schließung der Einrichtung verbundenen Unannehmlichkeiten für die Bewohner seien gegenüber den Gefahren für deren Leib und Leben deutlich geringer zu bewerten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie verweist auf ihren ausführlichen erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, insbesondere die Auslegung des § 1 Abs. 4 LHeimGS durch das Verwaltungsgericht sei contra legem erfolgt. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut komme es für die Anwendbarkeit der hier streitgegenständlichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 LHeimGS allein darauf an, wozu die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich verpflichtet seien. Sämtliche Bewohner hätten bestätigt, dass eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Pflege durch sie – die Antragstellerin – zu keinem Zeitpunkt bestanden habe und dass sie sich sie freiwillig aufgrund des großen Vertrauens als Pflegeperson gewählt hätten. Sei der Wortlaut derart eindeutig, verbiete sich eine Auslegung nach Sinn und Zweck des Landesheimgesetzes. Die Behauptung einer strukturellen Abhängigkeit der Bewohner von ihr werde allein dadurch wiederlegt, dass, soweit die zunächst einmal lediglich körperlich pflegebedürftigen Bewohner in ihrer freien Willensbestimmung eingeschränkt seien, ein Betreuer oder ein mit Vorsorgevollmacht ausgestatteter Angehöriger ihre Interessen wahrnehme. Allein der Umstand, dass die derzeitigen Bewohner ihre – der Antragstellerin – Hilfe als Pflegeperson, wohlgemerkt keine stationären Pflegeleistungen, in Anspruch nähmen, könne nicht dazu führen, dass eine gesetzlich sehr differenziert ausgestaltete Regelung entgegen dem Wortlaut ausgehebelt werde. Inzwischen hätten sich die verbliebenen 9 Bewohner mit Hilfe ihrer Angehörigen und Betreuer selbst organisiert und entschieden, ab dem 1.4.2016 einen externen Pflegedienst damit zu beauftragen, die gesamte Pflege (Grund- und Behandlungspflege) zu übernehmen. Da sämtliche zur Begründung der Untersagung der Fortführung des Betriebes herangezogenen vermeintlichen Mängel oder Pflichtverstöße den Bereich der Durchführung der Pflege nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHeimGS beträfen, sei eine Untersagung nach § 15 LHeimGS nicht mehr verhältnismäßig. Für außerhalb der Durchführung der Pflege behauptete Mängel seien Anordnungen nach § 13 LHeimGS ausreichend. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.3.2016 – 3 L 125/16 – ist begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung ihres Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage unzutreffend als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung eingestuft. Der allein auf § 15 Abs. 1 LHeimGS i.V.m. § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 bzw. Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 LHeimGS gestützte Bescheid des Antragsgegners vom 22.2.2016 ist voraussichtlich deshalb rechtswidrig, weil es sich bei dem Seniorenservice der Antragstellerin nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand um eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 4 LHeimGS handelt mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHeimGS nicht anwendbar ist. Gemäß § 1 Abs. 4 LHeimGS findet auf Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LHeimGS neben anderen dort genannten Vorschriften nur der Abs. 3 des § 5 LHeimGS Anwendung, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsangebote, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen vom Träger oder von bestimmten Anbietern anzunehmen und das hierfür zu entrichtende Entgelt nicht höher ist als das zu entrichtende Entgelt für die Grundmiete. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den in den Verwaltungsunterlagen vorhandenen Verträgen „über Serviceleistungen“ besteht lediglich eine Verpflichtung der Bewohner zur Inanspruchnahme solcher allgemeinen Betreuungsleistungen. Eine vertragliche Verpflichtung der Bewohnerinnen und Bewohner zur Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bestand demgegenüber zu keinem Zeitpunkt. Im Gegenteil war in den ursprünglichen Verträgen, die auf Anraten der Antragsgegnerin modifiziert wurden, ausdrücklich unter der Überschrift „Pflege“ ausgeführt, dass es den Bewohnern frei stehe, ihre Pflegepersonen zu wählen oder einen Pflegedienst ihrer Wahl zu beauftragen.4Vgl. etwa Bl. 49 der VerwaltungsunterlagenVgl. etwa Bl. 49 der Verwaltungsunterlagen Die weitere Voraussetzung für die Annahme einer Einrichtung nach § 1 Abs. 4 LHeimGS, dass das für die allgemeinen Betreuungsleistungen zu entrichtende Entgelt (250 €) nicht höher ist als das zu entrichtende Entgelt für die Grundmiete (aktuell 750 € für ein Einzel- und 400 € für ein Mehrbettzimmer), ist ebenfalls erfüllt. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift liegt daher eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 4 LHeimGS ohne jeden Zweifel vor. Die Frage, ob es sich um eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 4 LHeimGS handelt, ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden. Beides bestimmt sich vornehmlich durch die mit jedem einzelnen Bewohner - wenngleich nach einem einheitlichen Vertragsmuster - abgeschlossenen Verträge. Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung.5Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.8.2003 - 22 CS 03.1664 -, und VG Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2006 - 11 K 2330/05 -, jeweils bei jurisVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.8.2003 - 22 CS 03.1664 -, und VG Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2006 - 11 K 2330/05 -, jeweils bei juris Allein der Umstand, dass nahezu alle Bewohner in der Vergangenheit die von der Antragstellerin angebotenen Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass diese in ihrer Wahlfreiheit beeinträchtigt sind bzw. dass – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner von der Antragstellerin vorliegt. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Landesheimgesetzes als Folge der zum 1.9.2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform I, in deren Zuge die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht den Ländern zufiel, ist das Erfordernis staatlicher Fürsorge dort am dringendsten, wo die Erbringung der Betreuungs- und Pflegeleistungen unter Aufgabe der bisherigen Häuslichkeit und unter der vertraglichen Verpflichtung erfolgt, diese Leistungen von dem Träger oder einem bestimmten Leistungserbringer anzunehmen.6Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 2Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 2 Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber bei seinen Erwägungen maßgeblich darum ging, ob eine vertragliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Pflegeleistungen besteht. Das Gesetz macht entsprechend seiner umfassenden Funktion zum Schutz vor Beeinträchtigungen der Bewohner (vgl. § 2 Abs. 1 LHeimGS) das Maß der behördlichen Kontrolle von dem Grad der (strukturellen) Abhängigkeit der Bewohner von dem jeweiligen Träger der Einrichtung abhängig. Bezogen auf Wohnformen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen anzunehmen, ist in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass es auch hier eine Abhängigkeit vom Träger und zumindest einen Bedarf gibt, die Einforderung der vertraglich vereinbarten Regelungen und ihre Qualität zu überprüfen.7Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 3Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 3 Demzufolge wurde der Anwendungsbereich des Landesheimgesetzes durch § 1 Abs. 4 LHeimGS auf Einrichtungen erweitert, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtend einen Grundservice – die oben erwähnten allgemeinen Betreuungsleistungen – annehmen müssen.8Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 8Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 8 § 1 Abs. 4 LHeimGS folgt damit der zuvor geltenden Regelung des Heimgesetzes des Bundes, wonach allein die Verpflichtung der Bewohnerinnen und Bewohner, allgemeine Betreuungsleistungen anzunehmen, nicht zur - vollumfänglichen - Anwendung des Gesetzes führt. Durch eine Anzeigepflicht in § 4 LHeimGS sowie eine Informationspflicht in § 11 LHeimGS für Träger solcher Einrichtungen wird den Interessenten im Sinne des Verbraucherschutzes das Recht auf umfassende Aufklärung über die vertraglich vereinbarten allgemeinen Betreuungsleistungen, mögliche, frei wählbare weitere Dienstleistungen sowie auf Einsicht in die sie betreffenden Aufzeichnungen eingeräumt.9Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 31Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 31 Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Beratung im Sinne des § 3 LHeimGS durch die zuständige Behörde eröffnet. Die Anwendung der in § 1 Abs. 4 LHeimGS darüber hinaus aufgeführten Vorschriften sollen es der zuständigen Behörde ermöglichen, die Erbringung der vertraglich vereinbarten allgemeinen Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu überwachen bzw. durchzusetzen.10Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 32Vgl. LT-Drs. 13/2132 S. 32 Daraus ergibt sich, dass es dem Landesgesetzgeber hinsichtlich des Schutzbedürfnisses der Bewohnerinnen und Bewohner sowie des sich daraus ergebenden Umfangs der Befugnisse der Heimaufsicht maßgeblich auf das Vorhandensein einer vertraglichen Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen ankommt. Eine über allgemeine Betreuungsleistungen i.S.d. § 1 Abs. 4 LHeimGS hinausgehende vertragliche Verpflichtung besteht nur dann, wenn die Bewohner der Einrichtung entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LHeimGS auf Grund einer vertraglichen Abrede mit dem Träger auch Pflege- oder Betreuungsleistungen von ihm oder einem bestimmten Anbieter in Anspruch nehmen müssen. Bei einer derartigen rechtlichen Bindung der Bewohner an einen bestimmten Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen ist dann nach dem Landesheimgesetz keine Wahlfreiheit der Bewohner mehr, sondern eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner vom Träger der Einrichtung anzunehmen.11Vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 10.2.2015 - 4 L 51/14 -, jurisVgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 10.2.2015 - 4 L 51/14 -, juris Angesichts des insoweit - eindeutig und allein - auf den Vertragsinhalt abstellenden Wortlauts des § 1 Abs. 4 LHeimGS und der diesbezüglichen Erwägungen des Gesetzgebers ist für die entgegenstehende, maßgeblich allgemein auf den Sinn und Zweck des Landesheimgesetzes abstellende Auslegung des Verwaltungsgerichts kein Raum. Dessen Auffassung, allein die den Bewohnern beziehungsweise ihren Betreuern überlassene Möglichkeit, einen externen Pflegedienst mit den angesichts der Bedürftigkeit anfallenden pflegerischen Aufgaben zu betrauen, die aber keiner der Bewohner wahrgenommen habe, genüge noch nicht für die Annahme, dass bei der durch den Antragsgegner vorgefundenen Sachlage die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Einrichtung nur den in § 1 Abs. 4 LHeimGS umschriebenen Anforderungen unterliege, da darin eine dem Sinn und Zweck des Landesheimgesetzes zuwider laufende Umgehung des Gesetzes liegen würde, wird der vom saarländischem Gesetzgeber gewählten Regelung in § 1 Abs. 4 LHeimGS nicht gerecht. Diese geht nämlich beim Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Pflegeleistungen gerade nicht von einer strukturellen Abhängigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner vom Träger der Einrichtung aus, die eine uneingeschränkte Anwendbarkeit der Vorschriften des Landesheimgesetzes rechtfertigt. Hierbei spielt es keine Rolle, für wie gelungen, schlüssig oder überzeugend man den Text des § 1 Abs. 4 LHeimGS hält. Der Wortlaut dieser Vorschrift stellt unmissverständlich auf den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen ab. Eine Deutung, die jenseits des sprachlich möglichen Wortsinns liegt, überschreitet die Grenzen der Auslegung. Anders als die Regelungen in anderen Bundesländern12Vgl. z.B. § 3 Abs. 2 ThürWTG, § 4 Abs. 2 WTG LSAVgl. z.B. § 3 Abs. 2 ThürWTG, § 4 Abs. 2 WTG LSA enthält das Saarländische Landesheimgesetz gerade keine Vermutung der Einschränkung der freien Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen (und damit einer strukturellen Abhängigkeit) in bestimmten Konstellationen, die vom Träger der Einrichtung widerlegt werden muss. Dementsprechend ist der Antragsgegner, soweit er trotz Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung zur Annahme von Pflegeleistungen eine Einschränkung der Wahlfreiheit behauptet, darlegungs- und beweispflichtig. Dabei kann die Verbindlichkeit der bestehenden Verträge nicht ohne weiteres mit einer Art Generalverdacht einer manipulativen Umgehung des Gesetzes ausgehebelt werden. Ob die nach den hier vorgelegten Verträgen bestehende Wahlfreiheit nur theoretischer Natur ist bzw. ob ein faktischer Zwang der Bewohner der Einrichtung der Antragstellerin besteht, von dieser Pflegeleistungen anzunehmen, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden und muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wahlfreiheit im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen vermag der Senat allerdings derzeit nicht zu erkennen. Einer solchen Annahme stehen abgesehen davon, dass eine (mittlerweile verstorbene) Bewohnerin bereits früher einen auswärtigen Pflegedienst beauftragt hatte, auch die schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Erklärungen der Bewohnerinnen und Bewohner, ihrer Familienangehörigen und Betreuer entgegen, aus denen hervorgeht, dass die Pflege zu jeder Zeit und ohne vertragliche Folgen an einen Pflegedienst der Wahl delegiert werden kann.13Vgl. Bl. 220-229 der GerichtsakteVgl. Bl. 220-229 der Gerichtsakte Die Autonomie der Bewohnerinnen und Bewohner in dieser Frage zeigt sich schließlich daran, dass diese sich zwischenzeitlich selbst organisiert und ab dem 1.4.2016 einen externen Pflegedienst beauftragt haben. Ist demgemäß nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einer Einrichtung i.S.d. § 1 Abs. 4 LHeimGS auszugehen, so durfte die Untersagungsverfügung nicht – wie geschehen – auf die Nichterfüllung der für eine solche Einrichtung gerade nicht geltenden, sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHeimGS ergebenden Anforderungen gestützt werden. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragsgegner nicht - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – zunächst mittels Anordnungen gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 4 LHeimGS hätte vorgehen müssen, anstatt sofort, noch dazu ohne die gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG grundsätzlich vorgesehene Anhörung, die Untersagung des Betriebes zu verfügen. Ob die festgestellten Missstände in der Einrichtung der Antragstellerin so schwerwiegend waren, dass Anordnungen der Heimaufsicht nicht ausreichten (vgl. § 15 Abs. 1 LHeimGS), kann im vorliegenden (summarischen) Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Dies ist vielmehr einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vor diesem Hintergrund spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand einiges dafür, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin voraussichtlich erfolgreich sein wird. Dies begründet ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ihrerseits im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es für die Anfechtungsklage gegen den Untersagungsbescheid auf die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt14So OVG Münster, Urteil vom 9.7.2013 - 12 A 2623/12 - und Beschluss vom 17.2.2011 - 12 A 241/10 - (jeweils bei juris)So OVG Münster, Urteil vom 9.7.2013 - 12 A 2623/12 - und Beschluss vom 17.2.2011 - 12 A 241/10 - (jeweils bei juris) oder ob im Hinblick darauf, dass es sich um einen Dauer-Verwaltungsakt handelt, der sich nicht in einem einmaligen Verbot erschöpft, sondern den Betrieb der Einrichtung in seiner konkreten Ausgestaltung dauerhaft für die Zukunft verbietet, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist.15Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.9.2003 - 14 S 718/03 -; VG Oldenburg, Urteil vom 21.5.2012 - 12 A 1136/11 - (jeweils bei juris)Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.9.2003 - 14 S 718/03 -; VG Oldenburg, Urteil vom 21.5.2012 - 12 A 1136/11 - (jeweils bei juris) Jedenfalls im Rahmen der vom Senat in dem vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der es maßgeblich darauf ankommt, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Schließung der Einrichtung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren überwiegt, ist auf die aktuelle Sachlage abzustellen. Hierbei ist - neben den überwiegenden Erfolgsaussichten ihrer Klage - zusätzlich zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass, wenn sie die von ihr betriebene Einrichtung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache schließen müsste, dies für sie mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Sie müsste weiterhin den Mietzins für das Haus entrichten, in dem sie die Einrichtung betreibt, ohne ihrerseits Einnahmen erzielen zu können. Zudem wäre es der Antragstellerin nach einem Obsiegen in dem Klageverfahren - 3 K 124/16 - nicht ohne Schwierigkeiten möglich, den Betrieb der Einrichtung wieder aufzunehmen, da es zumindest nicht gesichert erscheint, dass die heutigen Bewohner bereit wären, wieder in die Einrichtung der Antragstellerin zu ziehen, wenn sie sich zwischenzeitlich in anderen Einrichtungen eingelebt hätten. Andere Bewohner zu finden, dürfte für die Antragstellerin mit nicht unerheblichem Aufwand und ungewissem Ausgang verbunden sein, weil der Personenkreis, der an dem Leben in einer derartigen Einrichtung interessiert und hierfür geeignet ist, begrenzt ist. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass ein vorläufiger Weiterbetrieb der Einrichtung durch die Antragstellerin zu einer nennenswerten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses führen würde. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner der Einrichtung der Antragstellerin derzeit einer Gefährdung ausgesetzt sind oder ihnen bis zum Abschluss des Klageverfahrens eine solche Gefährdung droht. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Bewohner bis auf eine Ausnahme, bei der ein Sohn des Betroffenen die Pflege selbst übernommen hat, von ihrer Wahlfreiheit Gebrauch gemacht und per Vertrag die gesamte Grund- und Behandlungspflege ab dem 1.4.2016 einem externen Pflegedienst - dem Pflegedienst M. - übertragen haben. Bleibt es dabei, so ist jedenfalls für den Bereich der Pflege keine die Einflusssphäre der Antragstellerin berührende Gefährdung der Bewohner mehr festzustellen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bewohner sich nach den vorliegenden Erklärungen16Vgl. insbesondere das an den Antragsgegner gerichtete Schreiben vom 24.2.2016 (Bl. 28 der Gerichtsakte)Vgl. insbesondere das an den Antragsgegner gerichtete Schreiben vom 24.2.2016 (Bl. 28 der Gerichtsakte) in der Einrichtung der Antragstellerin gut aufgehoben fühlen und sie dort bleiben wollen. Der Heimaufsicht bleibt es unbenommen, zur Beseitigung von außerhalb der Durchführung der Pflege auftretenden Mängeln - zur Wahrung der schutzbedürftigen Belange der aktuellen und künftigen Bewohner - gegenüber der Antragstellerin Anordnungen auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 LHeimGS zu erlassen. Der Antragsgegner ist im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung - auch während des laufenden Hauptsacheverfahrens - befugt, die für die Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten (§ 11 Abs. 11 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 LHeimGS); die Antragstellerin ist insbesondere verpflichtet, dem Antragsgegner die für die Durchführung des LHeimGS und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen und ihm auf Verlangen Fotokopien der Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 11 i.V.m. Abs. 2 LHeimGS). Daher war der Beschwerde der Antragstellerin zu entsprechen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.