Beschluss
15 B 31/18
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch im gerichtlichen Überprüfungsverfahren gegen die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge (§§ 38 Abs. 2; § 61 DG LSA) gilt der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Disziplinargericht.
Der Dienstherr hat eine Entscheidung zur Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 4 DG LSA stetig unter Kontrolle zu halten.
Kein materielles Ablehnungsrecht gegen Behördenmitarbeitern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im gerichtlichen Überprüfungsverfahren gegen die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge (§§ 38 Abs. 2; § 61 DG LSA) gilt der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Disziplinargericht. Der Dienstherr hat eine Entscheidung zur Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 4 DG LSA stetig unter Kontrolle zu halten. Kein materielles Ablehnungsrecht gegen Behördenmitarbeitern. I. Der nach § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA zulässige Antrag auf Bestimmung einer Frist zum Abschluss des gegen den Antragsteller gerichteten Disziplinarverfahrens ist begründet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann ein Beamter beim Gericht die Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Die gerichtliche Bestimmung dient der Beachtung und Durchsetzung des im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgebotes des § 4 DG LSA. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 DG LSA umfassend zu ermitteln und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, nach § 20 Abs. 2 und § 30 DG LSA die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Mithin geht es um eine schuldhafte unangemessene Verzögerung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 – 2 AV 3/09 –, juris, Rn. 2). Liegt diese vor, so bestimmt das Gericht nach § 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA eine Frist, innerhalb der das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Der Antragsteller ist Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr B-Stadt. Der Rat der Stadt Südliches Anhalt berief ihn mit Wirkung zum 28.02.2018 als Ehrenbeamten in das Beamtenverhältnis. Bereits bis zum 23.02.2017 hatte der Antragsteller dieses Amt inne. Nachdem die Kommune gegen den Antragsteller Strafanzeige am 03.06.2016 wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie der Volksverhetzung bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau erstattet hatte (303 Js 13632/16), leitete der Antragsgegner am 30.09.2016 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen Verletzung seiner Pflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 und § 34 Satz 3 BeamtStG ein. Das Disziplinarverfahren wurde sogleich nach § 22 Abs. 3 DG LSA ausgesetzt. Das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren wurde am 06.12.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Verfügung vom 04.10.2017 stellte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren vor dem Hintergrund des Endes der Amtszeit des Antragstellers gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA ein. Das Verfahren wurde mit Verfügung von 24.04.2018 gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 DG LSA fortgesetzt und um einen weiteren Vorwurf ausgedehnt. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des fortgesetzten Disziplinarverfahrens nicht mehr vor. Für die Beurteilung einer schuldhaften unangemessenen Verzögerung ist im Falle einer Fortsetzung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 DG LSA der Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Fortführung zu betrachten. Durch die vorausgehende Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegend wegen Ende des Beamtenverhältnisses ist es zu einer zeitlichen Zäsur gekommen. Entsprechend ist auch das seinerzeitige Verfahren nach Antrag auf gerichtliche Fristsetzung erledigt erklärt und mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 17.11.2017 (15 B 18/17 MD) eingestellt worden. Inhaltlich ist jedoch der Stand der vorgefundenen Ermittlungen im Fortführungszeitpunkt zu berücksichtigen, um dem danach noch notwendigen Ermittlungsaufwand ins Verhältnis zu dem sich anschließenden Ermittlungszeitraum setzen zu können. Gemessen hieran ist es in der Verfahrensfortführung seit dem 24.04.2018 zu einer unangemessenen Verzögerung des Disziplinarverfahrens gekommen (1.), die auf einem Verschulden des Antragsgegners beruht (2.). Vor diesem Hintergrund ist es geboten, gerichtlich eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu bestimmen (3.). 1. Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten, des Ermittlungsführers, und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendigen Bearbeitungs- und Prüfungszeiten, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die – auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen – tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung (vgl. insgesamt VG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2018 – 15 B 20/18 –, juris). Gemessen an diesem Maßstab ist eine unangemessene Verzögerung in dem gegen den Antragsteller am 24.04.2018 wieder aufgenommenen Disziplinarverfahren festzustellen, die dazu geführt hat, dass es über sechs Monate hinaus bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung in den mehr als acht Monaten nicht abgeschlossen worden ist. Nach der Fortführungsverfügung vom 24.04.2018 nahm der Antragsteller zunächst am 09.05.2018 die Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung war. Nach Heranziehung und Auswertung der Dienstbeteiligungsnachweise der Ortsfeuerwehr B-Stadt mit den zugehörigen Einsatzanwesenheitsberichten holte die Ermittlungsführerin am 17.07.2018 Aussagen von Zeugen ein. Die Rückläufe hierzu konnte sie im Zeitraum vom 19.07.2018 bis zum 09.08.2018 verzeichnen. Im August 2018 stand damit die Auswertung der Aussagen der Zeugen an. Zu anderen Ermittlungshandlungen ist es dann von Mitte August bis Mitte Dezember 2018 nicht gekommen. Vielmehr teilte der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2018 mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und die Ermittlungsführerin zu diesem Zeitpunkt den Abschlussbericht mit der Empfehlung der Einstellung des Disziplinarverfahrens erstelle. Damit ist das Disziplinarverfahren über vier Monate hinweg zum Stillstand gekommen, was zu einer Überschreitung der Sechsmonatsfrist führte. Kommt das behördliche Disziplinarverfahren über einen solchen Zeitraum zum Stillstand, ohne dass sachliche Gründe hierfür ersichtlich sind, so ist dies als unangemessen zu bewerten. 2. Das sodann weiter erforderliche Verschulden für die festzustellende unangemessene Verzögerung ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner nicht für die ihm mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt hat. Die Ermittlungsführerin wäre gehalten gewesen, einem Stillstand des Verfahrens entgegenzuwirken. Sie hätte ihre Kräfte und Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Disziplinarverfahrens und Durchführung der dazu gebotenen Ermittlungen einsetzen müssen. Umgekehrt muss die Ermittlungsbehörde dafür sorgen, dass ein Ermittlungsführer nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.1977 – I DB 4.77 –, juris, Rn. 13). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. insgesamt nur VG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2018 – 15 B 20/18 –, juris). 3. Bei Abwägung aller Interessen sieht die Disziplinarkammer in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Bei der Bemessung der Frist ist aufgrund summarischer Prüfung eine Voraussage zu treffen, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss der Sachaufklärung erreicht werden kann. Dabei muss den Besonderheiten des Falles Rechnung getragen werden, in dem einerseits eine ordnungsgemäße abschließende Bearbeitung gewährleistet, andererseits das Interesse des Beamten an einem baldigen Abschluss des Verfahrens berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1998 – 1 DB 2/98 –, juris, Rn. 12). Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren kurz vor dem Abschluss stehe. Der Entwurf des Ermittlungsbericht und der Abschlussverfügung liege bereits vor. Unter Berücksichtigung der Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 3 DG LSA erscheint eine Frist von eineinhalb Monaten als notwendig, aber auch ausreichend für einen Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Auf das weitere Antragsrecht nach § 60 Abs. 2 Satz 3 i. V mit § 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA sowie die Folgen, die sich aus dem Ablauf der Frist nach § 60 Abs. 3 DG LSA ergeben, wird hingewiesen.