Urteil
15 A 19/20
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Umfassende Nebentätigkeit als Geschäftsführer mit erheblichen Einnahmen unter Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, die Abrechnungs- und Abführungspflicht führt zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.(Rn.46)
(Rn.50)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umfassende Nebentätigkeit als Geschäftsführer mit erheblichen Einnahmen unter Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, die Abrechnungs- und Abführungspflicht führt zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.(Rn.46) (Rn.50) Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen des innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beamte die in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße in der Gestalt, auf die das Disziplinargericht das Disziplinarklageverfahren nach § 53 Satz 1 DG LSA beschränkt hat, begangen hat und dadurch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG), zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zum Handeln nach Recht und Gesetz (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen hat. 1.) Der Beklagte unterlag und unterliegt als Beamter den beamtenrechtlichen Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht. Zur wirksamen beamtenrechtlichen Ernennung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht A-Stadt in dem rechtskräftigen Urteil vom 23.10.2019 (5 A 112/17 HAL; n.v.; S. 26 ff. UA) ausgeführt: „a. Der Kläger war ab dem 01.05.2010 Beamter der Stadt L.... Schon die Aktenlage spricht dafür, dass der Kläger am 28.04.2010 eine Wirkungsurkunde ab dem 01.05.2010 erhalten hat, mit der ihm von der Stadt L... das Amt eines Stadtinspektors im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen wurde. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Schon nach der Erklärung des Klägers und der Aussage des ehemaligen Bürgermeisters H... ist diese Ernennung tatsächlich wirksam erfolgt. Dem Kläger ist die Urkunde, mit der er zum Stadtinspektor auf Probe ernannt werden sollte, vom Bürgermeister ausgehändigt worden. Der Kläger hat diese Urkunde in Empfang genommen, das dazugehörige Empfangsbekenntnis unterschrieben und ebenso die Urkunde über seine Vereidigung. Im Besitz dieser Urkunde hat er das Büro des Bürgermeisters verlassen. Das genügt für eine Ernennung. Der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt ist damit in der gebotenen Form, der Aushändigung einer Urkunde bekannt gegeben worden. Die Handlung des Klägers, der die Urkunde entgegengenommen hat, weshalb sie in seinen Besitz überging, ist für die Mitwirkung ausreichend. Das gilt auch dann, wenn – was hier nicht zu klärender – die Urkunde vor der Übergabe nicht verlesen worden ist, sondern die Zeremonie sich in der Übergabe erschöpft haben soll. Dem Kläger ist die Urkunde offen ausgehändigt worden, sie befand sich nicht in einem Umschlag, was sich auch aus der Aussage des ehemaligen Bürgermeisters H... ergibt. Der Kläger zudem das Empfangsbekenntnis unterschrieben, in dem die Amtsbezeichnung Stadtinspektor ausdrücklich aufgeführt war. Die von dem Kläger und dem ehemaligen Bürgermeister H... behauptete Rückgabe der Urkunde am selben Tage, vermag an der wirksam gewordenen Ernennung selbst nichts mehr zu ändern. Diese ist – wie oben beschrieben – mit der Übergabe der Urkunde und der Annahme durch den zu ernennenden vollzogen. Schon die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ist eine Handlung nach erfolgter Ernennung. Dagegen liegt eine Ernennung nicht vor, wenn entweder nach verlesen der Urkunde die Annahme verweigert wird oder der zu ernennenden die Urkunde in den Händen hält, aber unmittelbar nach (möglicher) Kenntnisnahme des Inhalts der Urkunden diese zurückgehe. Dann ist der Ernennungsakt unvollständig und die Ernennung nicht vollzogen. Wird erst einige Zeit später eine entgegengenommene Ernennungsurkunde wieder zurückgegeben, so kann das ein Antrag auf Entlassung aus dem damit begründeten Beamtenverhältnis sein. Die Einlassung wird aber nicht von selbst wirksam, sondern muss durch den Dienstherrn ausgesprochen werden. Eine solche Entlassung ist aber auch nach der Aussage des Klägers und des ehemaligen Bürgermeisters H... nicht erfolgt. Bei diesem Befund muss die Kammer nicht klären, ob der weitere Vortrag des Klägers und des ehemaligen Bürgermeisters H..., dem Kläger sei am 28.04.2010 noch eine weitere Ernennungsurkunde ausgehändigt worden, die den Kläger mit Wirkung vom 01.05.2010 zum Stadtoberinspektor im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt hat, richtig ist. Gegen einen solchen Sachverhalt sprechen zwar zahlreiche Indizien, er kann aber aufgrund der Gedächtnislücken der Zeuginnen Brandt und Zimmerling auch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese Ernennung – wenn sie denn erfolgt wäre – ist allerdings nunmehr ohne Bedeutung, da bestandskräftig deren Nichtigkeit festgestellt worden ist.“ Diesen Ausführungen und Feststellungen schließt sich das Disziplinargericht an und legt es seiner disziplinarrechtlichen Wertung zugrunde (§ 54 Abs. 2 DG LSA). Von der Beamteneigenschaft und der Geltung der Bestimmungen zum Nebentätigkeitsrecht war das Disziplinargericht bereits in dem Beschluss vom 27.04.2016 (15 B 9/16; juris) zur vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten überzeugt und führte aus: „Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die Vorschriften des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts (Anzeigepflicht, Genehmigungspflicht, Abrechnungspflicht, Abführungspflicht) im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses mit Wirkung zum 01.05.2010 auf den Antragsteller anwendbar. Die bis zum 30.11.2014 geltende Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten im Land Sachsen-Anhalt vom 02.03.1994 (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA) beruhte auf der Ermächtigung des § 69 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.05.1991 (BG LSA, GVBl. LSA S. 81). Bereits dieses Gesetz beanspruchte in § 1 auch Geltung für die kommunalen Beamten. Eine ausdrückliche Regelung des personellen Geltungsbereiches in der Nebentätigkeitsverordnung war daher entbehrlich. Die Neuregelung der Nebentätigkeitsverordnung in der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA - vom 25.11.2014 (GVBl. LSA S. 456) war erforderlich geworden, nachdem der Gesetzgeber im Landesrichtergesetz vom 28.01.2011 (LRiG, GVBl. LSA S. 30) das Nebentätigkeitsrecht der Richter und Staatsanwälte - anders als zuvor - strukturell und inhaltlich abweichend vom Nebentätigkeitsrecht der Beamten geregelt hat, so dass eine inhaltliche Anpassung der Nebentätigkeitsverordnung entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 2 LRiG erforderlich war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass erstmals mit der Neufassung der Verordnung vom 25.11.2014 die kommunalen Beamten in den Geltungsbereich der Nebentätigkeitsverordnung einbezogen werden sollten. Der Antragsteller hat in dem ihm als streitgegenständlich vorgeworfenen Zeitraum als Beamter gegen die aus § 40 BeamtStG i. V. m. § 78 LBG LSA resultierende Pflicht zur schriftlichen Anzeige der Nebentätigkeit verstoßen. Durch die Geschäftsführertätigkeit in der … L... GmbH hat er zweifellos eine Nebentätigkeit im Sinne des § 73 LBG LSA wahrgenommen. Diese Nebentätigkeit war auch anzeigepflichtig. Es handelte sich nicht um eine anzeigefreie Nebentätigkeit nach § 75 LBG LSA. Denn der Antragsteller war nicht zur Übernahme dieser Nebentätigkeit nach § 74 LBG LSA verpflichtet. Diesbezüglich fehlt es bereits an den nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA notwendigen schriftlichen Verlangen des Dienstvorgesetzten. Das schriftliche Verlangen i. S. d. § 74 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG (vgl. Benne, LBG LSA, § 74 Rdnr. 2; Baßlsperger, BayBeamtenR, Art. 81 BayBG Rdnr. 20). Bei diesem Verlangen muss es sich um eine aus dem hierarchischen Verhältnis begründete dienstliche Anweisung handeln. Auf die schriftliche Bestellung des Antragstellers als Geschäftsführer im Notarvertrag zur Errichtung der …L... GmbH vom 05.02.2010 kann daher nicht verwiesen werden. Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter - unzweifelhaft - über die Ausübung der Nebentätigkeit in Kenntnis war, ja dies sogar wohl mit seinem Einverständnis erfolgte. Denn spätestens mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis unterlag der Antragsteller als Beamter der notwendigen Anzeigepflicht. Mit der Anzeigepflicht bezüglich Nebentätigkeiten soll Erschwernissen für die Realisierung des hergebrachten Grundsatzes, dass sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat, § 34 BeamtStG, vorgebeugt werden. Es geht also um die Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem, grundsätzlich auf Lebenszeit, die eigene Arbeitskraft voll zur Verfügung zu stellen - wenn auch im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften. Das bedeutet insbesondere, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit zum einen an einer vollwertigen, nicht durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten und zum anderen an einer Amtsausübung in Unbefangenheit, ungeteilter Loyalität und unter Vermeidung bereits des Anscheins möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte geschützt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07 -, juris). Diese beamtenrechtliche Rechten- und Pflichtenstellung unterscheidet sich grundlegend von einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst. Dies muss dem Antragsteller als auch für Personalangelegenheiten zuständigem Beamten, welcher ausweislich seiner Personalakte auch an Fortbildungen im Bereich des Beamten- und Besoldungsrechts teilgenommen hat, bekannt und bewusst gewesen sein. Auch bei der Anzeige von Nebentätigkeiten ist das Schrifterfordernis einzuhalten. Dies hat seinen guten Grund auch darin, dass z. B. bei einem Wechsel des Dienstvorgesetzten die entsprechenden Vorgänge und Anzeigen klar ersichtlich und bekannt sind (zum Aspekt der Transparenz bei der Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten: BVerwG, Urt. v. 21.06.2007, a. a. O.). Gerade das vorliegende Verfahren zeigt deutlich, dass mit dem Schriftformerfordernis bei der Anzeige von Nebentätigkeiten eine zwischen Amtsträgern entgegen der Gesetzeslage vorgenommene möglicherweise kollusive Zusammenarbeit zulasten der öffentlichen Kassen verhindert werden soll.“ Weiter hat das Disziplinargericht in dem zitierten Beschluss zur Dienstpflicht der Abrechnung und Abführung der durch die Nebentätigkeit eingenommenen Einnahmen ausgeführt: „Neben diesen Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Nebentätigkeit fällt weit schwerwiegender ins Gewicht, dass der Antragsteller gegen seine aus § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 8 (nunmehr § 10) NVO LSA resultierende Abrechnungspflicht verstoßen hat. Danach hat der Beamte nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 (nunmehr § 9) NVO LSA vorzulegen, wenn diese die Beträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Satz 1) NVO LSA übersteigen. Für Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 beträgt der Freibetrag 4.300,00 Euro brutto für ein Kalenderjahr. Nach den oben dargestellten Einkünften hat der Antragsteller diesen Freibetrag bei weitem überschritten. Daraus resultiert zugleich ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht. Gemäß § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 6 Abs. 1 (nunmehr § 9 Abs. 1) NVO LSA hat ein Beamter Vergütung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, sofern die Bruttobeträge des § 6 (§ 9) NVO LSA überschritten sind, wenn die Nebenbeschäftigung auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausgeübt wird. Der Antragsteller unterlag der Ablieferungspflicht nach diesen Vorschriften. Ablieferungspflichten von Nebentätigkeitsvergütungen sollen sowohl eine Überalimentierung - vor allem - aus öffentlichen Kassen verhindern helfen als auch Anreize mindern, Nebentätigkeiten in größerem Umfang aus wirtschaftlichen Interessen zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011 - 2 B 49.11 -, juris). Mit der Regelung der Ablieferungspflicht von Vergütungen für im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte Nebentätigkeiten in § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA) ist der Gesichtspunkt der Überalimentierung aus öffentlichen Kassen vollständig abgedeckt. Die Bestimmung in § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA) erfasst die Ablieferung der Vergütung bei der Verpflichtung des Beamten durch den Dienstherrn zur Übernahme der Nebentätigkeit ("auf Verlangen") und auch bei entsprechenden Anregungen des Dienstherrn (auf "Vorschlag oder Veranlassung"; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.10.2010 - 4 S 471/10 -, juris). Unter "Vorschlag" im Sinne der Nebentätigkeitsvorschriften ist dabei eine Anregung des Dienstvorgesetzten zu verstehen, die völlig unverbindlich ist und dem Beamten die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit überlässt, ob der die Tätigkeit übernehmen will oder nicht. Der typische Fall der "Veranlassung" durch den Dienstvorgesetzten ist darin zu erblicken, dass der Dienstvorgesetzte dem Beamten rät, ihn auf- oder ermuntert bzw. bittet, die Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse zu übernehmen, ohne dass er ihn förmlich anweisen will. Auch in diesem Fall liegt im Gegensatz zum "Verlangen" die Übernahme der Nebentätigkeit letztlich in der freien Entscheidung des Beamten, obwohl der Dienstherr den Beamten aufgrund einer vorhergehenden Willensäußerung "bestimmt", auf dessen Entschließung also einen nachhaltigen Einfluss ausgeübt hat (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.02.1979 - I OE 14/76 -, ESVGH 29, 180, 182 zur Übernahme des Amtes eines Geschäftsführers in einer im öffentlichen Eigentum stehenden GmbH). Dabei wird auch das Verlangen der Übernahme einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe einer privatrechtlichen Einrichtung als möglich angesehen. Die strikte Bindung an das öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass es dem Dienstherrn nicht erlaubt ist, einen Beamten - in welcher Form auch immer - zur Übernahme einer Nebentätigkeit anzuhalten, die nicht im öffentlichen Interesse steht. In den in § 9 Abs. 1 NVO LSA (vormals § 6 Abs. 1 NVO LSA) beschriebenen Fallkonstellationen hat der Dienstherr (jedenfalls) eine wesentliche (Mit-)Ursache für die Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten geschaffen und diesem die damit verbundenen Erwerbschancen gleichsam erst ermöglicht. Dies vermag strenge Regeln zur Ablieferung von Vergütungen aus den entsprechenden Nebentätigkeiten zu rechtfertigen. Der Ablieferungspflicht kann auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit der Begründung entgegengehalten werden, dass der Dienstvorgesetzte Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen gehabt hätte und von einer Ablieferung (zunächst) abgesehen hatte. Es handelt sich bei der Ablieferungspflicht nach § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA) um zwingendes Recht, sodass seitens des Dienstherrn hierauf nicht verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011, a. a. O.). Auf die Kenntnis des Dienstvorgesetzten von den maßgeblichen Umständen kommt es insoweit nicht an. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Geschäftsführertätigkeit auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten im vorgenannten Sinne, dem Bürgermeister der Stadt L..., ausgeübt hat. Der Antragsteller hat bereits im Vorfeld der Errichtung der ...L... GmbH an den Überlegungen und Planungen mitgewirkt, insbesondere eine Empfehlung an die Mitglieder des Hauptausschusses der Stadt L... zur Gründung der GmbH erarbeitet und unterbreitet. Demnach war er nach Meinung des Bürgermeisters der Stadt L... ein geeigneter Bediensteter für die Übernahme der Aufgaben des Geschäftsführers. Insgesamt gesehen hat der Bürgermeister die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer durch den Antragsteller veranlasst, in dem er die durch ihn bereits im Vorfeld zugelassenen Aktivitäten mit dem Unternehmen maßgeblich in Verbindung gebracht hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht ausschließlich im Interesse des Dienstherrn, sondern auch im beruflichen und möglicherweise auch materiellen Interesse des Antragstellers lag. Dass er nach Darstellung des Bürgermeisters "angeregt" habe (Beiakte K, Bl. 136), ihn als Geschäftsführer zu bestellen, kann dabei allerdings nur im Sinne einer Invitation ad offerendum verstanden werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister der Stadt L... bei seiner Entscheidung, wen er als Geschäftsführer der GmbH auswählt und bestellt, in seiner Willensbildungsfreiheit durch das "Angebot" des Antragstellers so eingeschränkt war, dass nicht mehr von einem "Vorschlag" oder "Veranlassen" des Dienstvorgesetzten im vorgenannten Sinne gesprochen werden kann, sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die maßgebliche Handlung im Sinne einer "Veranlassung" gemäß § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA) ging bei der Bestellung des Geschäftsführers der GmbH damit jedenfalls von dem Dienstvorgesetzten des Antragstellers aus. Schließlich spricht auch die Bestellung des Antragstellers in der notariellen Beurkundung der Errichtung der GmbH durch den Bürgermeister der Stadt L... als Vertreters des Alleingesellschafters der GmbH (Stadt L...) für die Veranlassung der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Antragsteller. Ferner hat der Antragsteller seine Tätigkeit als Geschäftsführer überwiegend von seinem Dienstort (dem Rathaus der Stadt L..., welches auch Sitz der …L...GmbH war) und wiederholt auch während seiner Dienstzeit ausgeübt. Nach Abzug der Freibeträge i. H. v. jährlich 4.300,00 Euro brutto sind dem Antragsteller somit in den Jahren 2010 bis 2013 Beträge i. H. v. 117.793,13 Euro zugeflossen, welche er an die Stadt L... hätte abführen müssen. Der diesbezüglich der Stadt L... potentiell entstandene finanzielle Schaden ist schwerwiegend und liegt weit oberhalb von Bagatellgrenzen.“ Von den selben rechtlichen Voraussetzungen ging aus das Verwaltungsgericht A-Stadt in dem Urteil vom 23.10.2019 (5 A 112/17 HAL; n.v.; S. 24 ff. UA) aus und stellt fest, dass der Bescheid der Stadt L... vom 28.11.2016 bezüglich der Verpflichtung des Beklagten zur Abführung von Nebentätigkeitvergütungen in Höhe von 95.412,03 Euro gegenüber dem Beklagten rechtmäßig ist. Auch auf diese Ausführungen darf verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog; § 3, § 54 Abs. 2 DG LSA). Soweit das Verwaltungsgericht A-Stadt eine Abführungspflicht für das Jahr 2010 als verjährt ansieht, ändert dies nichts an den grundsätzlichen rechtlichen Gegebenheiten. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht, dass erst mit Vertragsänderung am 01.1.2010 die Veranlassung durch den Dienstvorgesetzten, Bürgermeister H..., gesehen werden könne. Damit steht für das Disziplinargericht fest, dass der Beklagte gegen das Nebentätigkeitsrecht und die Abführungspflicht der aus der Nebentätigkeit erlangten Einnahmen und damit gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hat. Soweit der Beklagte kurz vor der mündlichen Verhandlung ein von ihm gefertigtes Schreiben an den Bürgermeister der Stadt L... mit dem Inhalt der Anzeige der Nebentätigkeit vorlegt, welches er wohl erstmals im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erwähnte (1 L 4/20; Beschluss v. 03.02.2020, UA S. 5, 1. Absatz), kann dies den Beklagten nicht entlasten. Denn zum einen betrifft dies den Zeitraum des Angestelltenverhältnisses und zum anderen ist dieses Schreiben nicht in den Verwaltungsvorgängen befindlich und nicht auffindbar. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beklagte erst im Jahr 2020 auf dieses Schreiben besinnt und bezieht. Aufgrund der langjährigen annähernd 10 Jahre andauernden Geschehnisse und Ermittlungen zu diesem Themenkomplex wäre eine frühzeitige und sofortige Bezugnahme darauf zu erwarten gewesen. Im Übrigen würde den Beklagte auch allein die „Anzeige“ der Nebentätigkeit nicht von dem Vorwurf der Abrechnungs– und Ablieferungspflicht der aus der Nebentätigkeit resultierenden Einnahmen entlasten. 2.) Weiter hat der Beamte durch die Abrechnung der in der Disziplinarklage detailliert und nachvollziehbar dargestellten Reisekosten gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Denn diese standen ihm nach Art und Umfang nicht zu. Der Vorwurf ist durch die Tabelle auf Seite 100 ff. der Klageschrift hinreichend konkret bestimmt. Diesbezüglich lagen keine Anträge und Genehmigungen vor. Zudem sind ab dem 16.05.2012 alle Dienstreisen mit dem ihm von der ... GmbH überlassenen Geschäftsführer-Dienstwagen durchgeführt und abgerechnet worden. Nach § 2 BRKG sind Dienstreisen, Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein. Ohne Anordnung oder Genehmigung kommt keine vergütungsfähige Dienstreise zustande. Nur für das Stadtgebiet L..., nach A-Stadt und das Kreisgebiet des Saalekreises lagen sogenannte Jahresaufträge vor. Damit hat der Beklagte jedenfalls gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Das Disziplinargericht schließt sich der ausführlichen und zutreffenden diesbezüglichen Begründung in der Klageschrift an und da darf darauf verweisen (analog § 117 Abs. 5 VwGO; § 3 DG LSA). 3.) Der Beamte hat auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für eine schuldausschließende Erkrankung im Sinne von §§ 20, 21 StGB vor. Soweit sich der Beklagte in dem Verfahren zur vorläufigen Dienstenthebung (15 B 8/19 MD) darauf beruft am Asperger-Syndrom zu leiden, vermag dies zur Überzeugung des Disziplinargerichts nichts daran zu ändern, dass der Beklagte fähig war, die Pflichtwidrigkeit seines Handelns einzusehen. Vorliegend ist dem Beamten zwar aufgrund eines Asperger-Syndroms der Grad der Behinderung von 30 seitens des Landesversorgungsamt bescheinigt worden. Das Disziplinargericht geht aber davon aus, dass auch aufgrund einer krankheitsbedingten Entwicklungsstörung aufgrund des genannten Asperger-Syndroms, welche überwiegend in der sozialen Kommunikation und Interaktion begründet liegen, der Beklagte nicht gehindert gewesen wäre, die vorliegenden Pflichtenverletzungen einzusehen. Es ist in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die von § 21 StGB geforderte Erheblichkeit der Verminderung der Fähigkeit, das Tatunrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, im Disziplinarrecht von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten abhängt (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59.07; juris). Gerade bei der Verletzung von leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflichten, wozu die Nebentätigkeitsregelungen und Reisekostenabrechnungen gehören, muss von einem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erwartet werden, dass er sogar bei angenommener verminderter Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht aufbringt; daher liegt in solchen Fällen die Erheblichkeitsschwelle höher als bei anderen Pflichtverletzungen (vgl. nur: OVG Lüneburg, Urteil vom 22.03.2016, 3 LD 1/14; Bay. VGH, Urteil v. 16.01.2019, 16a D 15.2672 ; alle juris). Gestützt wird diese Überzeugung des Disziplinargerichts dadurch, dass Dr. med. B… L…, FA für Psychiatrie/Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie von dem Institut für Rechtspsychologie und forensische Psychiatrie A-Stadt, in seinem gegenüber dem Kläger erstatteten Gutachten (Schriftsatz des Klägers v. 13.05.2020, Bl. 259 ff GA; Beiakte O) ausführt, dass es bei dem Beklagten keine funktionellen oder gesundheitlichen Einschränkungen gebe. Der Gutachter führt aus: „Herr B. war und ist ohne jede Einschränkung zur Unterscheidung von Recht und Unrecht in der Lage und ebenso, nach dieser Einsicht zu handeln.“ Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar damit auseinander, dass der Facharzt für Psychologie und Psychotherapie, Dr. T…, in seinem „fachärztlichen Gutachten“ vom 12.01.2018 bezüglich des Beklagten fehlerhaft davon ausging, dass bei dem Beklagten ein „Asperger Syndrom, teilweise kompensiert“ und „Verdacht auf ADHS, teilweise kompensiert“ vorliege. Die Befunderhebungen des Dr. T… seien nicht nachvollziehbar. Ein Rückgriff auf eine angebliche Autismus-Spektrum-Störung bedürfe es nicht. Der Sprachgebrauch des Begutachteten sei gänzlich unauffällig, entspreche seinem Bildungsniveau und seiner sozialen Umgebung. Aber selbst wenn man autistische Züge im Verhalten des Begutachteten erkennen wolle – von einer krankheitswertigen, d. h, die Lebensgestaltung beeinträchtigenden Störung könne keinesfalls die Rede sein. Da es aber schon klinisch-psychopathologisch keinen Anhalt für eine Autismus-Spektrum-Störung gebe, könne auf die Anwendung operationalisierter Verfahren (wie etwa des ADI-R) verzichtet werden. Wenngleich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angab, keine Kenntnis von dem Gutachten zu haben, ist es – wie auch die diesbezügliche ärztliche Untersuchung und psychiatrische Exploration – mit Einwilligung des Beklagten gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft und Gerichte erstattet worden und durch dessen Übersendung an das Disziplinargericht in das Verfahren eingeführt worden. Mag auch der richterlichen Verfügung vom 18.05.2020 (GA, Bl. 260 R) nicht zweifelsfrei zu entnehmen sein, ob der verfügten Übersendung des Schriftsatzes des Klägers vom 13.05.2020 an den Beklagten auch mit dem anliegenden Gutachten erfolgte, hätte es dem Beklagten oblegen, das nicht anliegende Gutachten anzufordern. 4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil vom 04.11.2009 8 A 19/08; Urteil vom 24.09.2019,15 A 5/17; alle mit weiteren Nachweisen; alle juris) aus mehreren Pflichtverletzung zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil vom 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil vom 24.09.2019, 15 A 5/17; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2020, 15 A 13/18; alle mit weiteren Nachweisen; alle juris). Vorliegend führen die Pflichtverletzungen hinsichtlich der Geschehnisse um die Nebentätigkeit, die fließend in die vorwerfbaren Reisekostenabrechnungen hineinwirken. Für die Ahndung nicht angezeigter Nebentätigkeiten bzw. Verstößen gegen die Abführungspflicht steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris). Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. In den Fällen, in denen ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, sieht das Disziplinarrecht aber zwingend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts vor (vgl. BVerwG, Beschl. v.17.07.2013, a. a. O.). Im vorliegenden Fall ist von einem solchen endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Dafür spricht bereits die große Höhe der erzielten Nebeneinkünfte. Neben den oben dargestellten gravierenden Verstößen gegen die Abrechnungs- und Ablieferungspflicht hat der Beklagte zudem alles getan, um sich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Denn unzweifelhaft handelte es sich bei der Geschäftsführertätigkeit nicht um eine bloße hobbymäßige Betätigung, sondern um eine mit Gewinnerzielung beabsichtigte und gewollte berufliche Tätigkeit als sogenanntes zweites Standbein (vgl. zur Abgrenzung von Nebentätigkeit und Hobby: zuletzt VG Magdeburg, Beschluss v. 31.03.2014 - 8 B 2/14; VG Magdeburg, Urteil v. 01.10.2019, 15 A 26/18 m.w.Nachw.; alle juris). Damit hat der Beklagte zugleich gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. VG Münster, Urt. v. 20.10.2011 - 13 K 2137/09.O -, juris). Der Sinn der Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt gerade darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, S. 214 Rz. 7; S. 236 Rz. 2). Zulasten des Beklagten ist zu würdigen, dass er als Verwaltungsleiter und erster stellvertretender Bürgermeister nach dem Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt eine besondere Rechte- und Pflichtenstellung innehat. Der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune bzw. dessen Stellvertreter im Amt ist zur Wahrung der Rechtmäßigkeit nicht nur in den Bereichen verpflichtet, für die er originär zuständig ist, also bei der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, der ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben und der Weisungsaufgaben, sondern hat darüber hinaus auch über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Stadtrats zu wachen (§ 65 KVG LSA). Aus § 60 Abs. 1 KVG LSA ergibt sich, dass die strikte Beachtung der Gesetze wesentlicher Bestandteil der beamtenrechtlichen Kernpflicht des Bürgermeisters bzw. dessen Vertreters ist. Eine besondere Vorbildfunktion kommt dem Bürgermeister auch dadurch zu, dass er gemäß § 60 Abs. 2 KVG LSA die Gemeinde nach außen vertritt sowie nach § 66 Abs. 5 KVG LSA Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten ist. Angesichts dieser Pflichtenstellung eines Bürgermeisters bzw. dessen Stellvertreters im Amt erschüttert die Begehung wiederholter, sich über mehrere Jahre erstreckende, zumindest bedingt vorsätzlicher Pflichtverstöße im Kernbereich beamtenrechtlicher Pflichten das Vertrauen der Mitarbeiter, der Stadträte, der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörden in erheblichem Maße. Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme noch rechtfertigen können. 5.) Bekanntlich sind die entlastenden Gründe nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urt. V. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris). Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen. Eine beim Beklagten vermeintlich vorliegende psychische Auffälligkeit führt nicht dazu, die Pflichtverletzungen einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn bei gehöriger Gewissensanstrengung wären die Verstöße zu vermeiden gewesen und waren nicht Ausdruck einer irgendwie gearteten psychischen Erkrankung oder Ausnahmesituation. Insoweit gilt dasselbe wie bei der Prüfung der Schuld. Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, die durch den Dienstherrn sonst nicht lösbaren Dienstverhältnisse einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihnen zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urt. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris). 6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Das Urteil war nach Maßgabe von § 3 DG LSA i. V. mit § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger führt als Kommunalaufsichtsbehörde nach an sich ziehen die Disziplinarklage gegen den beklagten Stadtamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der 1984 geborene Beklagte beendete im Jahr 2001 seine Schulausbildung mit dem erweiterten Realschulabschluss. Nachfolgend absolvierte er im Landkreis Saalekreis von 2001-2004 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Es folgten Beschäftigungen bei der Kommunalaufsicht und im Personal- und Organisationsamt des Landkreises Saalekreis. Im Jahre 2007 absolvierte er die Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt. Ab Januar 2009 war der Beamte bei der Stadt L... zunächst als Sachbearbeiter später als Teamleiter im Bauamt und als Teamleiter Innere Verwaltung im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Ernennungsurkunde vom 28.04.2010 wurde der Beklagte mit Wirkung vom 01.05.2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor mit der Besoldungsgruppe A9 ernannt. Mit Wirkung vom 01.05.2011 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung unter Ernennung zum Stadtoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Ab dem 01.10.2011 wurde die wöchentliche Arbeitszeit von 30 wieder auf 35 Wochenstunden und vom 01.04.2030 auf 40 Wochenstunden angehoben. Zum 01.01.2012 erfolgte die Ernennung zum Stadtamtmann (Besoldungsgruppe A 11) und mit Wirkung zum 01.07.2013 zum Stadtamtsrat (Besoldungsgruppe A 12). Schließlich besetzte er ab dem 01.05.2013 die Stelle des Verwaltungsleiters der Stadt L... und war stellvertretender Bürgermeister. In der dienstlichen Beurteilung vom Dezember 2009 wurde die Leistung des Beklagten mit „C“ (übertrifft die Leistungserwartungen) und die Befähigung mit „B“ (stark befähigt) bewertet. Der Beamte ist seit dem Jahre 2009 verheiratet und Vater einer im Jahre 2003 geborenen Tochter sowie eines im Jahr 2009 geborenen Sohnes. Wegen der hier vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen wurde der Beklagte mit Verfügung vom 26.11.2015 vorläufig des Dienstes enthoben und unter dem 21.12.2015 die Hälfte seiner monatlichen Dienstbezüge einbehalten. Die dagegen geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren erfolglos (15 B 9/16 MD; 10 M 2/16; 15 B 4/18 MD; 15 B 30/18 MD; 10 M 8/18; 15 B 31/18 MD; 15 B 8/19 MD; 15 B 9/18). Weiter ist ein Strafverfahren vor dem AG A-Stadt gegen den Beklagten wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen anhängig. Mit der Disziplinarklage vom 13.12.2017 (Eingang: 15.12.2017; früher 15 A 30/17 MD) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein einheitlich zu bewertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er 1. seine Nebentätigkeit bei der ... GmbH nicht angezeigt und die die daraus erwachsene Vergütung nicht an den Dienstherrn abgeliefert habe, 2. an seinen rechtswidrigen beamtenrechtlichen Ernennungen mitgewirkt habe 3. den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen unentgeltlich und rechtswidrig privat genutzt habe, 4. nicht genehmigte Dienstreisen in den Jahren 2010-2013 verursacht und geltend gemacht habe 5. aktiv rechtswidrige Mehrarbeitsvergütung im Januar 2011 und August 2011 erwirkt habe, 6. viermal ganztägig unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei, 7. rechtswidrige Honorarvereinbarungen abgeschlossen habe, 8. rechtswidrig eine Erfolgsprämie entgegengenommen habe. Das Disziplinargericht hat mit Beschluss vom 11.10.2018 das gerichtliche Disziplinarverfahren (15 A 30/17 MD) wegen der vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt anhängigen Klage gegen die Rücknahme der Ernennung zum Stadtamtmann ausgesetzt. Mit Beschluss vom 14.10.2020 hat das Disziplinargericht das Disziplinarverfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen 15 A 19/20 MD fortgeführt und auf die vorgehaltenen Handlungen bezüglich der Nebentätigkeit (Nr. 1) und den nicht genehmigten Dienstreisen (Nr. 4) gemäß § 53 Satz 1 DG LSA beschränkt. Bezüglich der Nebentätigkeit führt die Disziplinarklage aus: Gemäß dem Anstellungsvertrag bei der … GmbH vom 18.02.2010 habe der Beamte eine Vergütung von jährlich 25.000,00 Euro erhalten. Aufgrund der Angestelltentätigkeit des Beklagten vom 05.02.2010 bis 30.04.2010 werde dieser Zeitraum bei der Bewertung der Dienstpflichtverletzung außer Betracht gelassen. Während der anschließenden Zeit als Beamter sei er einer nach § 40 BeamtStG anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen, welche gemäß § 78 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) schriftlich anzuzeigen gewesen sei. Die Tätigkeit sei im Sinne von § 73 LBG LSA aufgenommen worden. Eine anzeigefreie Nebentätigkeit sei nicht gegeben. Selbst wenn die Nebentätigkeit bereits in der Zeit als Angestellter mit Wissen des Dienstherrn ausgeführt worden sei, hätte mit dem Wechsel in das Beamtenverhältnis eine erneute Anzeige erfolgen müsse. Nur unter den abschließenden Voraussetzungen nach § 75 LBG LSA könne eine Anzeige unterbleiben. Ein schriftliches Verlangen des Dienstvorgesetzten auf Übernahme der Nebentätigkeit sei nicht gegeben. Mit der Unterlassung der Anzeigepflicht nach § 40 BeamtStG i.V.m. § 78 LBG LSA habe der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (§§ 33, 34 BeamtstG) verstoßen. Nach § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 8 (nunmehr § 10) der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA) sei der Beklagte verpflichtet gewesen, unmittelbar nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen vorzulegen, soweit diese die Beträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 1) NVO LSA übersteigen. Im Zeitraum vom Februar bis Dezember 2010 habe der Beklagte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer 16.666,64 Euro (brutto) an Gehalt erhalten. Zusätzlich sei ihm im Dezember 2010 eine Tantieme in Höhe von 9.667,36 Euro brutto gezahlt worden. Die Gesamtsumme der im Jahr 2010 vereinnahmten Gelder aus der Tätigkeit als Geschäftsführer beliefe sich somit auf 26.334,00 Euro brutto. Im Jahre 2011 und 2012 habe sich das Gehalt auf jeweils 24.999,96 Euro brutto belaufen. im Jahre 2013 sei sein Jahresgrundgehalt auf 20.000 € reduziert worden. Zusätzlich erhielt er im Februar 2013 eine Tantieme i.H.v. 4.262,33 € und im November eine Abfindung i.H.v. 24.388,89 € brutto damit habe er im Zeitraum 2010-2013 Gesamtvergütungen i.H.v. 117.793,13 € (brutto) erhalten. Für die ab dem 01.05.2010 relevanten Zeiträume als Beamter sei das Nebentätigkeitsrecht vollumfänglich anzuwenden. Gemäß § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 6 Abs. 1 (nunmehr § 9 Abs. 1) NVO LSA habe ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, sofern die Bruttobeträge des § 6 (nunmehr § 9) NVO LSA überschritten werden, wenn die Nebenbeschäftigung auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausgeübt werde. Der Beklagte habe auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt. Maßgeblich seien hierbei die von ihm im Rahmen der ihm dienstlich übertragenen Aufgaben ausgehenden Initiativen und sein Wissen um das der GmbH übertragene Projekt "S…". So habe er bereits im Vorfeld der GmbH-Gründung an den Überlegungen und Entwicklungen mitgewirkt, insbesondere eine Empfehlung an die Mitglieder des Hauptausschusses der Stadt L... zur Gründung der GmbH erarbeitet und abgegeben. Diese Tätigkeiten seien maßgeblich dafür gewesen, dass in seiner Person ein nach Auffassung der Stadt L... geeigneter Beschäftigter für die Übernahme der Aufgaben des Geschäftsführers zur Verfügung gestanden habe. Schließlich habe der Antragsteller dem Bürgermeister der Stadt L... die Bereitschaft zur Übernahme der Geschäftsführung mitgeteilt. Insgesamt betrachtet müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Dienstvorgesetzte, der Bürgermeister der Stadt L..., die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer veranlasst habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Übernahme nicht ausschließlich im Interesse des Dienstherrn gelegen habe. Schließlich habe auch der Bürgermeister der Stadt L..., der gleichzeitig alleiniger Vertreter der Gesellschafterversammlung der GmbH gewesen sei, den Antragsteller zum Geschäftsführer der zu gründenden GmbH im Notarvertrag bestellt. Weiter habe der Antragsteller seine Tätigkeit als Geschäftsführer während der Dienstzeit des Hauptamtes in seiner Funktion als Verwaltungsleiter der Stadt L... durchgeführt. Gemäß § 77 LBG LSA dürfe eine Nebentätigkeit nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werde gerade auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung übernommen bzw. ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit bestehe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller selbst den Vorschlag gemacht habe, ihn zum Geschäftsführer zu bestellen. Demnach liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelalimentierung vor. Aufgrund der festgestellten Einnahmen sei der Freibetrag in Höhe von 4.300,00 Euro brutto in jedem Jahr der Geschäftsführertätigkeit weit überschritten worden, sodass eine Ablieferungspflicht bestanden habe. Damit habe der Beklagte der Stadt L... einen finanziellen Schaden in Höhe von 117.793,13 Euro in den Jahren 2010 bis 2013 zugefügt. Zu den Reisekosten: Gemäß der Aufstellung in der Disziplinarklage (Seite 100-126) habe der Beamte gegenüber den Dienstherrn Reisekostenvergütungen abgerechnet und i.H.v. 2.325,60 € für nicht genehmigte Fahrten erhalten. Der Beklagte habe als Teamleiter innere Verwaltung, später sogar als Verwaltungsleiter und damit stellvertretender Bürgermeister, 170 Dienstreisen ohne erforderliche Dienstreisegenehmigung getätigt und sie sodann zu finanziellen Reisekostenvergütung der zuständigen Stelle, deren Vorgesetzter er selbst war, vorgelegt. Er habe in 68 Fällen Reisekosten i.H.v. 770,10 € außerhalb der Ausschlussfrist des §§ 3 BRKG und in 21 Fällen Kosten i.H.v. 127,80 € für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort abgerechnet. Außerdem habe er ab dem 16.05.2012 den Dienstwagen der ... GmbH für die Dienstreisetätigkeit als Beamter bei der Stadt L... genutzt und dafür eine Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,30 € pro Kilometer, insgesamt 480,00 €, geltend gemacht. Damit habe der Beamte gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 S. 2 BeamtStG verstoßen. Denn bei den geltend gemachten Dienstreisen habe es sich um solche gehandelt, die der Beamte im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die ... GmbH mit dem von dort zur Verfügung gestellten Wagen der Gesellschaft vorgenommen habe. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen und ist der Auffassung, dass kein Verstoß gegen die Nebentätigkeitsverordnung vorliege. Die Nebentätigkeit sei nicht auf Vorschlag des Dienstherrn ausgeübt worden, vielmehr habe sich der Beklagte selbst vorgeschlagen. Dementsprechend bestehe auch keine Ablieferungspflicht hinsichtlich der durch die Nebentätigkeit erlangten Einnahmen. Bezüglich der Reisekosten könne er heute nicht mehr nachvollziehen, wann und ob er für jede Dienstfahrt im Zeitraum 2010 bis 2013 eine jeweilige Dienstreisegenehmigung gehabt habe. Wenn dies in Einzelfällen vergessen worden sei, sei dies kein Dienstvergehen, welches eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertig. Alle Dienstfahrten seien dienstlich veranlasst gewesen und mit den Vorgesetzten abgesprochen gewesen, so dass diese Kenntnis über Aufenthaltsort und Dauer der Abwesenheit gehabt hätten. Wäre dies anders gewesen, hätte die Stadt L... nachgefragt. Auf keine Dienstreisekosten ausgezahlt. Es handele sich hierbei lediglich um ein Versäumnis formeller Art, weil keiner der Beteiligten auf die Ausstellung einer Dienstreisegenehmigung geachtet habe. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 (Bl. 278 GA) legt der Beklagte ein Schreiben an den Bürgermeister der Stadt L... vom 05.02.2010 vor, worin er um Teilzeitbeschäftigung ab dem 01.03.2010 bat und eine „seit dem heutigen Tage bestehende Nebentätigkeit als Geschäftsführer der L...-…. GmbH“ anzeigt. Der Kläger erwidert, dass dieses Schreiben trotz intensiver Suche in keinem Verwaltungsvorgang auffindbar sei. Das Verwaltungsgericht A-Stadt hat mit Urteil vom 23.10.2019 (5 A 112/17 HAL; n.v.) entschieden, dass die Heranziehung des Beklagten zur Abführung der Nebentätigkeitsvergütung i.H.v. 95.412,03 € rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht A-Stadt führt in dem Urteil aus (UA S. 27 unten): „Nach § 6 Abs. 1 NVO LSA hat ein Beamter, der Vergütungen für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen erhält, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie in einem Kalenderjahr für Beamte in der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 4300 € übersteigen. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger teilweise erfüllt. Der Kläger war einem Zeitraum, in dem er von dem beklagten Anspruch genommen wird, teilweise Beamter, er hat die Nebentätigkeit auch teilweise auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausgeübt, auch die übrigen Voraussetzungen der Ablieferungspflicht liegen vor. b. Der Kläger hat in einem Teil der Zeit die Tätigkeit als Geschäftsführer der ... GmbH auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausgeübt. Zwar hat der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen. Diese Tätigkeit hatte auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 18.02.2010 und die Bestellung als Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung erhalten. Beides, sowohl die Bestellung, als auch die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführer, ist durch den Bürgermeister der Stadt L... erfolgt. Der Bürgermeister war zu diesem Zeitpunkt aber nicht Dienstvorgesetzter des Klägers im Sinne des §§ 6 NVO LSA. Die Nebentätigkeitsverordnung gilt nur für Beamte. Nur für diesen Personenkreis gilt die Verordnungsermächtigung, auf den die nebentätigkeitsverordnungsgestütztes. Die Veranlassung durch den Dienstvorgesetzten kann damit auch nur vom Dienstvorgesetzten des Beamten ausgehen, nicht vom Dienstvorgesetzten eines Angestellten, auch wenn § 63 Abs. 5 GBO LSA den Bürgermeister auch als Dienstvorgesetzten der Arbeitnehmer der Gemeinde anspricht. Am 18.02.2010 hatte der Kläger aber keinen Dienstvorgesetzten als Beamter, er wurde nämlich erst mit Wirkung vom 01.05.2010 erstmalig unter Berufung in das Beamtenzeugnis auf Probe zum Beamten ernannt. Die Ernennung zum Beamten hatte allein keine Auswirkungen auf die hier zu prüfende Frage. Richtiges war, dass damit die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt L... und dem Kläger auf eine andere, eine beamtenrechtliche Grundlage gestellt wurden und der Kläger nunmehr den beamtenrechtlichen Regeln unterlag und nicht mehr als Arbeitnehmer der Stadt L... gegenüber trat. Das für den Bezug auf die Nebentätigkeit als Geschäftsführer der ... GmbH zu 2 Änderungen. Zum einen war der Kläger verpflichtet, die Nebentätigkeit gegenüber seinem Dienst Vorgesetzten anzuzeigen (§ 40 Abs. 1 BeamtStG). Von dieser Anzeige war er nicht befreit, weil sein Dienstvorgesetzter aufgrund der Mitwirkung an Bestellungsakt und der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages bereits vor der Nebentätigkeit Kenntnis hatte. Diese Kenntnis allein genügt nicht; § 78 LBG LSA fordert für Anzeigen die Schriftform. Dieser Form genügen die Kenntnisse des Dienstvorgesetzten aus dessen Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung nicht. Als Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Beamte die Nebentätigkeit auf schriftliches Verlangen seines Dienstvorgesetzten übernimmt. Denn dann ergibt sich aus dem Verlangen der Akten licht Umfang, der zu erbringenden oder beabsichtigten Tätigkeit. Die Nebentätigkeit des Klägers hatte zudem nach § 76 LBG LSA verboten werden müssen, wenn die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Dagegen für die Begründung des Beamtenverhältnisses allein nicht dazu, eine bereits ausgeübte Nebentätigkeit um zu qualifizieren und die Veranlassung einer Person, die später Dienstvorgesetzten des Beamten wird, dann als Veranlassung des Dienstvorgesetzten anzusehen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsermittlungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.