Urteil
5 A 194/14
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag eines minderjährigen Kindes ist nicht nach § 27a AsylG unzulässig, wenn bei Antragstellung die familiäre Obhut in Deutschland bestand und die Mutter sich in Deutschland aufhält.
• Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO findet keine Anwendung, wenn der Familienangehörige bereits Begünstigter internationalen Schutzes ist und sich nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält.
• Der Asylbewerber hat einen Anspruch darauf, dass ein zuständiger Mitgliedstaat sein Asylbegehren prüft; eine Unzuständigkeitsentscheidung ist nur zulässig, wenn nach den Dublin-Regeln ein anderer Staat zuständig ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nach §27a AsylG abgelehnt; Deutschland zuständig für minderjährigen Asylantrag • Ein Asylantrag eines minderjährigen Kindes ist nicht nach § 27a AsylG unzulässig, wenn bei Antragstellung die familiäre Obhut in Deutschland bestand und die Mutter sich in Deutschland aufhält. • Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO findet keine Anwendung, wenn der Familienangehörige bereits Begünstigter internationalen Schutzes ist und sich nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält. • Der Asylbewerber hat einen Anspruch darauf, dass ein zuständiger Mitgliedstaat sein Asylbegehren prüft; eine Unzuständigkeitsentscheidung ist nur zulässig, wenn nach den Dublin-Regeln ein anderer Staat zuständig ist. Der 2009 geborene somalische Kläger reiste im August 2013 mit seinen Großeltern, ohne Eltern, nach Deutschland ein. Die Großeltern wurden Vormundschaftsvertreter und stellten am 03.03.2014 für den Kläger einen Asylantrag. Die Mutter des Klägers war zwischenzeitlich eingereist und stellte am 20.02.2014 selbst einen Asylantrag; sie war zuvor in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Die Vormundschaft wurde nach Einreise der Mutter aufgehoben. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 14.10.2014 als unzulässig ab und ordnete Abschiebung nach Italien an mit der Begründung, Italien sei wegen der Anerkennung der Mutter zuständig (Dublin). Der Kläger focht dies an und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht hob die Abschiebung vorläufig auf. Streitpunkt ist, ob die Dublin-III-VO (Art. 20 Abs. 3 u.a.) eine Zuständigkeit Italiens begründet oder Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. • Anwendbares Recht: Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Fassung des AsylG und die Dublin-III-VO (Art. 49). • Zulässigkeit der Klage: Die Anfechtungsklage ist das richtige Rechtsmittel gegen die Feststellung der Unzuständigkeit Deutschlands nach Dublin; eine Verpflichtungsklage ist nicht erforderlich. • Keine Unzulässigkeit nach §27a AsylG: Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger nicht nach Dublin einem anderen Mitgliedstaat zuzuordnen. Nach Art.7 Abs.2 Dublin-III-VO ist auf die Situation bei erstmaliger Antragstellung abzustellen; es liegen keine Anhaltspunkte für vorherige Antragstellungen in einem anderen Mitgliedstaat. • Keine Anwendung von Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO: Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig, weil die Mutter bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt ist und sich nicht in Italien aufhält; Art.20 Abs.3 dient primär Fällen, in denen ein Minderjähriger mit einem Antragsteller einreist oder in diesem Mitgliedstaat geboren wird. Art.9 und Art.16 Dublin-III-VO sowie die Regelungslage zeigen, dass Zuständigkeiten auseinanderfallen können, wenn weder Mutter noch Kind die Übernahme durch den anderen Staat wünschen. • Interessen des Kindes und Familieneinheit: Erwägungen zur Wahrung der Familieneinheit und des Kindeswohls stehen der Nichtanwendung von Art.20 Abs.3 nicht entgegen, zumal die Mutter in Deutschland ist und eine Trennung derzeit nicht droht; außerdem besteht die Möglichkeit des familienrechtlichen Aufenthaltsrechts nach AufenthG. • Materielles Asylrecht und Prüfungsanspruch: Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Asylbegehren von einem zuständigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art.16a GG, §§13,14,24,31 AsylG). Eine Unzuständigkeitsentscheidung der Bundesrepublik wäre nur dann zulässig, wenn die Dublin-VO eindeutig einen anderen Mitgliedstaat zuständig macht oder der ersuchte Staat nach Ablauf der Fristen seine Bereitschaft zur Aufnahme erklärt und keine ernsthaften Gefährdungsgründe gegen Überstellung vorliegen. • Folgen für Abschiebung: Da keine Unzulässigkeit nach §27a AsylG vorliegt, sind auch die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.1 AsylG nicht erfüllt. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2014, der den Asylantrag des Klägers als unzulässig nach §27a AsylG ablehnte und seine Abschiebung nach Italien anordnete, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Deutschland ist für die Durchführung des Asylverfahrens des minderjährigen Klägers zuständig, weil die Mutter sich in Deutschland aufhält und die Dublin-III-VO, insbesondere Art.20 Abs.3, hier nicht zur Anwendung kommt. Der Anspruch des Klägers auf Prüfung seines Asylantrags durch einen zuständigen Mitgliedstaat entfällt nicht; die Beklagte ist daher verpflichtet, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.