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Beschluss

22 L 1955/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1023.22L1955.17A.00
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Leitsätze

Stattgabe im Einzelfall hinsl. einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit Abschiebungsandrohung nach Rumänien: Patchwork-Familie aus Syrien mit 3 minderjährigen Kindern (das jüngste 3 Jahre alt), wobei die Mutter anscheinend nicht unerheblich traumatisiert ist und vermutlich deshalb nur eingeschränkt belastbar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7311/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 (Az. 0000000-475) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stattgabe im Einzelfall hinsl. einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit Abschiebungsandrohung nach Rumänien: Patchwork-Familie aus Syrien mit 3 minderjährigen Kindern (das jüngste 3 Jahre alt), wobei die Mutter anscheinend nicht unerheblich traumatisiert ist und vermutlich deshalb nur eingeschränkt belastbar. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7311/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 (Az. 0000000-475) wird angeordnet . Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 28. April 2017 gestellte sinngemäße Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7311/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Das Gericht legt das Begehren in der obigen Weise gemäß § 88 VwGO aus, weil der angegriffene Bescheid keine Abschiebungsanordnung (wie wörtlich im Antrag benannt), sondern eine Abschiebungsandrohung enthält. A. Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 3. ist zulässig (I.); hinsichtlich weiterer Personen lässt das Gericht offen, ob das Begehren so auszulegen ist, dass es sich auch auf diese und die an sie gerichteten Bescheide bezieht. (II.) I. Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 3. ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier am 24. April 2017) gewahrt. II. In Bezug auf Herrn B. N. , geb. am 00.00.1988, und auf das minderjährige Mädchen T. N. , geb. am 00.00.2013, lässt der Einzelrichter in diesem Verfahren offen, ob diese Antragsteller sind. Bei Herrn B. N. handelt es sich um den Lebenspartner der Antragstellerin zu 1., mit dem diese nach islamischem Ritus bzw. in traditioneller Weise verheiratet sein soll. Das minderjährige Mädchen T. N. soll die jüngste Tochter der Antragstellerin zu 1. mit ihrem früheren Ehemann J. I. sein, von dem sie seit einiger Zeit getrennt leben soll. Beide Personen sind nicht Beteiligte des Asylverfahrens des Bundesamtes Az. 0000000‑475, in dem der von den Antragstellern zu 1. bis 3. angegriffene Bescheid vom 18. April 2017 ergangen ist. Das Asylverfahren des B. N. mit dem Az. 0000000-475 ist vermutlich von demjenigen der Antragstellerin zu 1. bis 3. getrennt geführt worden, weil die Antragstellerin zu 1. mit ihm – soweit bekannt - nur in traditioneller Weise bzw. nach islamischem Ritus verheiratet ist, ohne „weltliche“ Ehe bzw. ohne staatliche Eheschließung; zugleich ist er nach seinen und den Angaben der Antragstellerin zu 1. nicht der leibliche Vater der Antragsteller zu 2. bis 3. und des Kindes T. N. . Das Asylverfahren dieses Kindes (Az. 0000000-475) wurde bei gemeinsamer Antragstellung mit den Antragstellern zu 1. bis 3. am 21. März 2017 getrennt geführt, weil sein Asylantrag als Erstantrag und die Asylanträge der Antragsteller zu 1. bis 3. als Folgeanträge eingestuft worden sind und deshalb für die Entscheidung des Bundesamtes verschiedene rechtliche Maßstäbe gelten. Tatsächlich scheinen die Antragstellerin zu 1. und Herr B. N. derzeit als Mann und Frau zusammenzuleben und mit den Antragstellern zu 2. und 3. sowie dem Kind T. N. eine soziale Familie zu bilden. Sie leben in dieser Patchwork-Familiengemeinschaft aktuell unter der im Rubrum ausgewiesenen Adresse in I1. zusammen. Es ist nicht auszuschließen, dass Herr B. N. und das minderjährige Mädchen T. N. auch Verfahrensbeteiligte des Klageverfahrens 22 K 7311/17.A sind, auf welches sich dieses Eilverfahren bezieht. Die Klageerhebung und Antragstellung mit dem Schreiben vom 26. April 2017 weist zwar ausdrücklich nur die Antragsteller zu 1. bis 3. aus und richtet sich gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2017 zum Az. 0000000-475. Jedoch ist auf die Eingangsverfügung im Klage- und Eilverfahren das Schreiben vom 12. Mai 2017 (Bl. 10 der Gerichtsakte im Klageverfahren) eingegangen, welches im Briefkopf neben den Antragstellern zu 1. bis 3. auch B. N. und T. N. sowie das Aktenzeichen des Asylverfahrens von B. N. (Az. 0000000-475) ausweist und welches neben der Antragstellerin zu 1. auch von B. N. unterzeichnet ist. Auf dieser Grundlage könnten beide im Wege der Auslegung als Kläger bzw. Antragsteller in das Klage- bzw. Eilverfahren einbezogen werden, wobei Verfahrensgegenstand betreffend die Tochter T. der ihren Asylantrag ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag wie bei den Antragstellern zu 1. bis 3. (vom 18. April 2017, der Antragstellerin zu 1. als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter am 26. April 2017 in der ZUE X. gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt) wäre. Wäre die Tochter T. in diesem Sinne durch Auslegung in das Verfahren einbezogen, so wäre ihr Antrag statthaft und insbesondere fristgemäß. Hinsichtlich des B. N. ist dies auch denkbar, obwohl der seinen Asylantrag als unzulässig ablehnende Bescheid im Verfahren Az. 0000000-475 vom 30. Mai 2017 datiert. Insofern könnte es eine Untätigkeitsklage verbunden mit einem vorbeugenden Eilantrag, gerichtet auf Wahrung der Familieneinheit mit seiner Ehefrau/Lebenspartnerin und den „Stiefkindern“, sein. Ob diese beiden Angehörigen der Patchwork-Familie der Antragsteller auch Beteiligte dieses Eilverfahrens sind, kann der Einzelrichter offenlassen, da der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO der Antragsteller zu 1. bis 3. auch ohne Einbeziehung von B. und T. N. begründet ist. B. Der so verstandene Antrag der Antragsteller zu 1. bis 3. ist begründet. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG findet. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Der Erlass der Abschiebungsandrohung setzt ferner nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar liegen die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG erforderlichen ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes vor. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller zu 1. bis 3. in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Obwohl das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller nicht materiell geprüft hat, hat es mit dieser Unzulässigkeitsentscheidung eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Diese Unzulässigkeitsentscheidung begegnet indes ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Zwar sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall teilweise erfüllt. Denn den Antragstellern zu 1. und 2. wurde ausweislich des INPOL-Ergebnisses sowie der „IFM-Nachricht“ vom 21. März 2017 mit ausreichend sicherer Wahrscheinlichkeit bereits am 3. Januar 2017 ein Schutzstatus zuerkannt. Sie selbst haben beim Bundesamt angegeben, in Rumänien bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt erhalten zu haben, aber wegen der dortigen schlechten Verhältnisse nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Jedoch sind im vorliegenden Fall Umstände gegeben, unter denen sich die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung letztlich nicht ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beantworten lässt, vgl. zum Maßstab im Eilverfahren bei unionsrechtlich klärungsbedürftigen Fragen: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2013/16 ‑, Asylmagazin 2017 S. 161 = juris. Wie das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 –1 C 26.16 –, juris, sieht es das Gericht in Fällen, in denen die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Rumänien), zwar nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, aber - keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, die anerkannten Flüchtlinge insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder - ein Zugang zu den in Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährleisten Rechten entweder faktisch nicht besteht oder faktisch erschwert wird, als klärungsbedürftig an, ob auch unter diesen Umständen eine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen werden darf. Diese Fragen stellen sich auch im vorliegenden Fall. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigten aktuell in Rumänien im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, obgleich sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als rumänische Staatsangehörige. Zudem ist aktuell nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Zugang zu den in Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährleisten Rechten für international Schutzberechtigte in Rumänien jedenfalls faktisch erschwert ist. Dies folgt aus dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse über die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien. Insofern nimmt der Einzelrichter auf den Beschluss der 12. Kammer des Gerichts vom 9. Juni 2017 – 12 L 1342/17.A – Bezug, in dem diese bei einer Abschiebungsandrohung nach Rumänien auf der Grundlage einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot angenommen hat, vgl. Beschluss vom 9. Juni 2017, juris m. w. N. Dort führt die 12. Kammer (bei Rdn. 10 ff.) u. a. aus: „Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m. w. N. Es sprechen nach diesen Maßgaben erhebliche Gründe dafür, dass diese Voraussetzungen im Fall der Antragsteller erfüllt sind. Zwar haben international Schutzberechtigte in Rumänien per Gesetz einen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien . Jedoch haben international Schutzberechtigte für die Durchsetzung ihrer in Rumänien bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge haben in Rumänien 30 Tage Zeit, um staatliche Hilfe zu beantragen. Diese dürfte auch der Höhe nach kaum ausreichen, um sich eine Wohnung und Nahrung leisten zu können. Wenn Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung noch in staatlichen Flüchtlingsheimen wohnen, müssen sie hierfür Miete zahlen, oft in Höhe eines Großteils ihres gesamten Leistungsbezugs. Nach spätestens 12 Monaten müssen sie die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Die staatliche Unterstützung wird maximal für ein Jahr gewährt. Anschließend sind die Flüchtlinge vollständig auf sich gestellt. Während rumänische Sozialhilfeempfänger auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurückgreifen können, besteht eine solche Möglichkeit für Flüchtlinge nicht. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien . Dementsprechend müssen die jeweiligen Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzung nicht. Denn die Antragstellerin zu 2. ist schwanger und leidet an Diabetes. Die Familie hat zudem zwei Kleinkinder im Alter von zwei und vier Jahren, die einer intensiven Betreuung durch ihre Eltern bedürfen. Durch diese Umstände ist nicht nur die Antragstellerin zu 2. selbst, sondern auch ihr Ehemann, der Antragsteller zu 1., gehindert, sich den Lebensbedingungen in Rumänien zu stellen und eigeninitiativ für Unterbringung und Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Es ist nicht ersichtlich, wie es dem Antragsteller zu 1. kurzfristig und allein gelingen sollte, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Dies gilt umso mehr, als für die notwendige Behandlung der Antragstellerin zu 2. zusätzliche finanzielle Mittel benötigt würden. Ebenso wenig dürfte der Antragsteller zu 1. allein für eine Unterbringung der Familie - einschließlich der derzeit zwei und künftig drei Kleinkinder - sorgen können.“ Die 22. Kammer selbst hat in einem Eilverfahren betreffend eine Abschiebungsanordnung nach Rumänien auf der Grundlage einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG noch vor dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 in Bezug auf einen alleinstehenden gesunden jungen Mann trotz der erkannten herausfordernden Verhältnisse für Dublin-Rückkehrer in Rumänien die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet, vgl. Beschluss vom 10. April 2017 – 22 L 668/17.A –, juris m. w. N., und zu den Verhältnissen ausgeführt: „Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Rumänien nach sich ziehen könnten. Vgl. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2016 - 12 L 2625/16.A - juris, Rdn. 19; VG Bayreuth, Beschluss vom 18. April 2016 - B 3 S 16.50026 -, juris, Rdn. 23; VG Ansbach, Beschluss vom 30 September 2015 - AN 3 S 15.50375 -, juris, Rdn. 25; VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris, Rdn. 28; VG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2015 ‑ 8 AE 750/15 -, juris, VG Magdeburg, Beschluss vom 31. März 2015 - 9 B 222/15 MD -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris, Rdn. 22 ff.; a.A.: VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 As -, juris, Rdn. 11; im Rahmen des Eilverfahrens offen gelassen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 5a L 1881/15.A -, juris, Rdn. 28; VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 L 211/15.A -, juris, Rdn. 7 f.; im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 ‑ 11 A 752/15.A -, juris. Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die damals geltende Dublin II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe. Vgl. Umfassender Monitoring-Bericht 2005 {KOM (2005) 534 endg.}, S. 83 f., abrufbar unter: http://www.pedz.uni-mannheim.de/daten/edz-k/gde/05/sec1354_cmr_master_ro_college_de.pdf. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum von 2007 bis 2017 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen. Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A -, juris, Rdn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, juris Rdn. 34. Darüber hinaus arbeitet die rumänische Regierung mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder der EMRK erkennen. Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 16 ff., http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464; ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46, https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjM9uWqoY_TAhUMNxQKHX4fDMIQFggaMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.coe.int%2Ft%2Fdghl%2Fmonitoring%2Fecri%2FCountry-by-country%2FRomania%2FROM-CbC-IV-2014-019-ENG.pdf&usg=AFQjCNHktsbX6noIa13orodGet0tK1JORw&bvm=bv.151426398,d.d24. Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems liegt auch nicht darin begründet, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, grundlos inhaftiert zu werden. Soweit einem aktuellen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2016 zu entnehmen ist, dass Dublin-Rückkehrer nach wie vor ohne Grundlage in Gewahrsam gehalten würden, vgl. Amnesty Report 2016 Rumänien, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/rumaenien, widerspricht dies dem Bericht des U.S. Department of State von 2015. Danach dürfen Asylsuchende in Folge einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 nur aus bestimmten Gründen – insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit, um einen Missbrauch des Asylverfahrens zu bekämpfen oder weil sie illegal eingereist sind – in Haft genommen werden. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 19 f., http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht (ÖstBVwG) geht in Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2017 zwar davon aus, dass Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren vollständig abgeschlossen worden seien, bevor sie Rumänien verließen, als illegale Einwanderer betrachtet und an der Grenze festgenommen würden, vgl. ÖstBVwG, Erkenntnisse vom 9. Mai 2014 - W149 1438620-1 - und vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, jeweils abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/ (u.a. in Bezug auf Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren vor dem Verlassen Rumäniens bereits vollständig abgeschlossen war); ebenso: Dublin II Regulation National Report, European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, Romania, November 2012, S. 19, http://www.refworld.org/type,COUNTRYREP,COECRI,ROM,584e9ee64,0.html. Dies unterstellt wäre auch der Antragsteller im Falle einer Überstellung von einer Inhaftierung bedroht. Denn ausweislich des Schreibens der rumänischen Behörden vom 25. November 2016 sei er nach der Beantragung internationalen Schutzes geflohen, sein Asylantrag damit als zurückgezogen behandelt und das Asylverfahren eingestellt worden. Allerdings führt dieser Umstand für den Einzelrichter noch nicht zu der Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Denn Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren in Rumänien bereits beendet wurde, steht auch im Falle ihrer Inhaftierung die Möglichkeit offen, ein neues Schutzgesuch vorzubringen. Vgl. Dublin II Regulation National Report, European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, Romania, November 2012, S. 19 f., http://www.refworld.org/type,COUNTRYREP,COECRI,ROM,584e9ee64,0.html. Zudem erhalten negativ beschiedene Asylbewerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen, vgl. ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/. Ausweislich der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) werden inhaftierte Asylsuchende, die ein erneutes Schutzgesuch vorbringen, automatisch aus der Haft entlassen, vgl. ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46, https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjM9uWqoY_TAhUMNxQKHX4fDMIQFggaMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.coe.int%2Ft%2Fdghl%2Fmonitoring%2Fecri%2FCountry-by-country%2FRomania%2FROM-CbC-IV-2014-019-ENG.pdf&usg=AFQjCNHktsbX6noIa13orodGet0tK1JORw&bvm=bv.151426398,d.d24. Dies gilt nur dann nicht, wenn illegale Einwanderer, die wegen Missbrauchs des Asylsystems inhaftiert wurden, in der Haft erstmals ein Asylgesuch vorbringen. In diesen Fällen werden die inhaftierten Asylsuchenden erst entlassen, nachdem ihnen Zugang zum ordentlichen Asylverfahren gewährt wurde. Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 20, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Dies trifft indes auf den Antragsteller, der bereits zuvor in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat, nicht zu. Im Übrigen liegen dem Einzelrichter keine Hinweise auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen in Rumänien vor. Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichend wären, um das Existenzminimum zu decken. Soweit einzelne Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen darauf abstellen, dass Asylsuchenden in Rumänien monatlich nur maximal 36,60 Euro zur Verfügung stünden, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 5a L 1881/15.A -, juris, Rdn. 20 f. mit Bezugnahme u.a. auf VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 -, juris Rn. 13; ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen, https://www.ris.bka.gv.at/; Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 23; Flüchtlinge in Rumänien, Bericht vom 9. Oktober 2015, http://www.sagwas.net/fluechtlinge-in-rumaenien; Dublin II Regulation: National Report: European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation - Romania, http://www.refworld.org/docid/514059432.html, S. 39, dürfte dies auf überholten Erkenntnissen beruhen. Aktuellen Berichten ist zu entnehmen, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende in den letzten zwei Jahren wesentlich erhöht wurde. So geht aus dem aktuellen Länderbericht des U.S. State Department hervor, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende in Rumänien im Laufe des Jahres 2015 von ca. einem Dollar pro Tag auf vier Dollar pro Tag angestiegen sei. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 21, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 30,5 Tagen pro Monat führt dies zu einer finanziellen Hilfe von insgesamt 122,00 Dollar (umgerechnet rund 114,00 Euro) pro Monat. In Anbetracht des durchschnittlichen Nettoverdienstes in Rumänien in Höhe von umgerechnet 462,00 Euro im Jahr 2016, Eures, Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Lebens- und Arbeitsbedingungen, https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8681&acro=living&lang=de&parentId=7826&countryId=RO&living=, und des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von rund 275,00 Euro pro Monat im Jahr 2017, Eurostat, Monthly minimum wages - bi-annual data, http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=earn_mw_cur&lang=en, erscheinen die Asylsuchenden zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht derart gering, dass sie das Vorliegen systemischer Mängeln begründen könnten. Dies folgt auch aus einem aktuellen Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung aus dem Jahr 2016. Danach sei, abweichend von dem vorgenannten Bericht des U.S. Department of State, der tägliche Leistungssatz für Lebensmittel durch eine gesetzliche Neuregelung Mitte Januar 2016 umgerechnet zwar auf nur 2,20 Euro erhöht worden; hinzu kämen Pauschalen für Kleidung. Damit lägen die aktuellen Bezüge aber dennoch über denen rumänischer Sozialhilfeempfänger, Friedrich-Ebert-Stiftung, Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer?,Februar 2016, S. 2, http://library.fes.de/pdf-files/id-moe/12332.pdf. Zwar geht auch der Einzelrichter auf der Grundlage dieser Erkenntnisse davon aus, dass die wirtschaftliche Lage von Asylsuchenden in Rumänien insgesamt schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass ihnen dort im Sinne eines systemischen Mangels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat reicht für sich genommen nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris, Rdn. 70. Der Antragsteller muss sich vielmehr auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Denn Art. 3 EMRK begründet keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 118 ff. (in Bezug auf Italien) mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S. / Belgien u. Griechenland), EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 - 13 K 1509/15.A -, juris, Rdn. 46.“ Der Einzelrichter schließt sich der dargestellten Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse in Rumänien an. Auch ansonsten wird die Situation von Schutzberechtigten in Rumänien von einigen Verwaltungsgerichten als unzureichend angesehen, vgl. z. B. VG Würzburg, Beschluss vom 6. April 2017 – W 2 S 17.30970 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 5 V 131/17 –, juris; sowie der oben zitierte Beschluss der 12. Kammer des erkennenden Gerichts 9. Juni 2017 – 12 L 1342/17.A –, juris. was bei einer Folgenabwägung im Eilverfahren für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung spricht. Manchen gerichtlichen Entscheidungen zur Situation in Rumänien (z. B. dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10. April 2017 – 22 L 668/17.A –, juris) liegt die Situation eines alleinstehenden gesunden jungen Mannes zu Grunde, bei dem dann nach Einzelfalleinschätzung der Gerichte davon ausgegangen wird, dass dieser sich den herausfordernden Verhältnissen stellen kann und gleichwohl in der Lage ist, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln und weiterem durch (legale) Erwerbsarbeit erwirtschafteten Einkommen den eigenen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen. In der Situation der Antragsteller zu 1. bis 3. – entweder allein oder mit Herrn B. N. sowie dem Kind T. – besteht bei summarischer Prüfung hingegen die ernstliche Gefahr von erheblichen Nachteilen im Sinne des oben genannten Maßstabes, welcher bei einer Folgenabwägung in diesem Eilverfahren ausreicht, um die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn entweder ist die Antragstellerin zu 1. mit zwei Kindern (den Antragstellern zu 2. und 3.) oder sogar drei Kindern (zusätzlich mit T. ) allein und insofern fast sicher nicht in der Lage, zugleich diese drei minderjährigen Kinder, von denen das jüngste nur drei Jahre alt ist, zu betreuen und parallel hierzu ausreichendes Einkommen durch legale Erwerbsarbeit zu verdienen, um den notwendigen Lebensunterhalt der vier Personen in Bezug auf Unterkunft, Ernährung und medizinischer Versorgung sicherzustellen. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass im elektronischen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Az. 0000000-475 auf S. 92 ein Kurzbericht der F. T1. U. in S. (Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie vom 3. Mai 2017 über eine psychiatrische vorstationäre Behandlung der Antragstellerin zu 1. enthalten ist, welcher von einer „sichtlich traumatisierten Frau“ spricht, bei der bei Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen du einer gedrückten Grundstimmung „Wahn und/oder Halluzinationen sowie akute Suizidalität nicht sicher auszuschließen“ ist. Jedenfalls dies dürfte es mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern, dass die Antragstellerin zu 1. sich und ihre zwei (oder drei mit T. ) Kinder durchschlagen können würde. Auch wenn man Herrn B. N. mit in die Betrachtung einbezieht, in dem man unterstellt, dass dieser mit den Antragstellern und der jüngsten Schwester T. gemeinsam nach Rumänien überstellt wird, so ist zumindest offen, ob es diesem allein unter Anspannung aller seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte möglich wäre, im fremden Land Rumänien, dessen Sprache er wohl nicht beherrscht, ohne soziales oder familiäres Netzwerk ausreichendes Einkommen für die dann fünfköpfige Familie (legal) zu erlangen, während die Antragstellerin zu 1. die drei Kinder betreut. Dies setzt voraus, dass sie dazu in der Lage ist, obwohl der eben dargestellte Akteninhalt erkennen lässt, dass sie erheblich psychisch beeinträchtigt zu sein scheint. Fällt sie als Betreuerin und Versorgerin der Kinder (zumindest teilweise) aus, so sind die Möglichkeiten des Mannes zur Existenzsicherung der Patchwork-Familie durch Arbeit weiter eingeschränkt. Zudem bewirkt dies weiteren zu deckenden Lebensunterhalt in Gestalt von medizinischer Versorgung und Behandlung. Bei alledem wird unterstellt, dass die Ausländerbehörde, die im Fall der vorliegenden Abschiebungsandrohung auf der Grundlage einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Durchführung der Abschiebung und die Bewertung von inlandsbezogenen Vollzugshindernissen zuständig ist, die Antragsteller zu 1. bis 3. nur gemeinsam mit Herrn B. N. und dem Kind T. überstellt. Ohne die Tochter T. dürfte die Überstellung keinesfalls erfolgen, da diese als dreijähriges Kind zwingend auf die Betreuung durch ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1., angewiesen ist. Diese Überstellung nach Rumänien gemeinsam mit der Tochter T. dürfte zudem nur dann möglich sein, wenn man davon ausgeht, dass diese nicht im Wege der Auslegung in das Klageverfahren 22 K 7311/17.A einbezogen wird und den ihr gegenüber ergangenen Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2017 (Az. 0000000) angreift. Denn dieser Bescheid dürfte rechtswidrig sein, da in Bezug auf das Kind T. weder ein EURODAC-Treffer aus Rumänien vorliegt (hinsichtlich § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) noch Rumänien diesem internationalen Schutz zuerkannt hat; zudem ist nach der Rechtsprechung der Kammer Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in dieser Situation nicht analog auf Kinder von Asylbewerbern anwendbar, wenn zwar die Eltern bereits in anderen Mitgliedstaaten Schutz zuerkannt erhalten haben, das Kind jedoch nicht. Vgl. Beschluss vom 11. Mai 2017 – 22 L 1265/17.A –, juris; Beschluss vom 2. Juni 2017 – 22 L 1290/17.A –, juris unter Verweis auf: VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 17 L 1193/14.A -, juris, Rdn. 14 mit Verweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A -, juris Rdn. 20 und Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris (jeweils zur Vorgängerregelung in der Dublin II-VO); VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 -, juris, Rdn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2017 - 23 L 116.17 A -, juris, Rdn. 7; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2017 - 16 A 808/15 -, juris, Rdn. 19 ff. (für eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO); Bayerischer VGH, Beschuss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris, Rdn. 14 (im Falle eines in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens); VG Regensburg, Urteil vom 19. April 2016 - RO 4 K 15.32008 -, BeckRS 2016, 45262; VG Bayreuth, Urteil vom 22. März 2016 ‑ B 3 K 15.30570 -, juris, Rdn. 33 f.; VG Meiningen, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 5 E 20238/14 -, juris. Mithin könnte T. nur auf der Grundlage eines (nicht fristgemäß angefochtenen) bestandskräftigen Bescheides nach Rumänien überstellt werden, da dann dessen Rechtswidrigkeit unbeachtlich wäre. Dabei kann offen bleiben, ob den Antragstellern unter diesen Umständen bei einer Rückkehr nach Rumänien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Die Unzulässigkeitsentscheidung lässt sich auch nicht auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Hinweis auf eine eventuelle Aufnahmebereitschaft Rumäniens aufrechterhalten. Denn Rumänien stellt als Mitgliedstaat der Europäischen Union keinen Drittstaat im Sinne dieser Vorschrift dar. Sichere Drittstaaten sind in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind; die Asylverfahrensrichtlinie unterscheidet klar zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 ‑ 1 C 20.16 ‑, Rdn. 12 ff., juris. Ist mithin die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des Bescheides mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, so führt dies dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Rumänien mit einer Ausreisefrist von einer Woche in Ziff. 3 des Bescheides ebenfalls anzuordnen ist. Auch hierfür gibt es keine andere Rechtsgrundlage im AsylG, deren Voraussetzungen vorliegen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die gegenüber den Antragstellern ergangene Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 1 AsylG) infolge der stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam werden dürfte und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).