Urteil
12 K 16165/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0824.12K16165.17A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2017 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2017 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.2015 in Deutschland geborene Kläger ist der Sohn somalischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit. Auf die Anzeige seiner Geburt durch den Landrat des Kreises X. leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 14a AsylG am 29. Juli 2015 ein Asylverfahren für den Kläger ein. Der Mutter des Klägers war bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und dem Vater des Klägers subsidiärer Schutz. Das Bundesamt lehnte daraufhin die Asylanträge der Eltern des Klägers zuletzt mit Bescheid vom 14. September 2016 als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an (Gz.: 0000000-273). Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (13 K 11568/16.A) und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (13 L 3413/16.A) blieben ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 8. September 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Italien abgeschoben. Der Kläger dürfe auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Asylantrag sei unzulässig. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren würden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden. Der Bescheid wurde am 11. September 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat am 26. September 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Es könne offen bleiben, ob Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, denn es gebe Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien für einen zweijährigen Antragsteller erhebliche Schwachstellen aufwiesen, so dass im Falle einer Überstellung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK bestehe. Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. September 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren bzw. festzustellen, dass in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Mit Schriftsatz vom 6. März 2018 beantragt er nur noch, den Bescheid des Bundesamtes vom 8. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. März 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Gerichtsakten 13 K 11568/16.A und 13 L 3413/16.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 1. März 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Den verbliebenen, auf die Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2017 gerichteten Klageantrag legt das Gericht gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides nicht umfasst sein soll. Die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, stellt für ihn nämlich keine Beschwer dar. Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger hat auch die Frist von zwei Wochen zur Klageerhebung gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist am 11. September 2017 per Einschreiben zur Post gegeben worden. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 8. September 2017 erweist sich – soweit er angefochten ist – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidung, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, findet keine Rechtsgrundlage im aktuellen Asylgesetz. Sie kann weder auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG noch auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Der Kläger hat – anders als seine Eltern – in Italien bislang keinen internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten. Er ist erst am 00.00.2015 in Deutschland geboren worden und hat hier erstmals einen Asylantrag gestellt. Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung kam zwar eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 9 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt: Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Ungeachtet der Frage, ob die Eltern des Klägers auch zum jetzigen Zeitpunkt in Italien noch aufenthaltsberechtigt sind, sind die Voraussetzungen der Norm aber nicht erfüllt, denn es fehlt an der schriftlichen Kundgabe des Wunsches, Italien möge auch für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig sein. Darüber hinaus ist die Zuständigkeit Italiens jedenfalls wegen Ablaufs der Ersuchensfrist aus Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung erloschen und auf die Beklagte übergegangen sein. Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ersuchen kann, den Antragsteller aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb dieser Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin III-Verordnung). Im vorliegenden Fall galt der Asylantrag des Klägers bereits am 29. Juli 2015 als gestellt, so dass ein Aufnahmegesuch an Italien spätestens bis zum 29. Oktober 2015 hätte erfolgen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Bundesamt hat Italien nicht nur nicht rechtzeitig, sondern überhaupt nicht um Aufnahme des Klägers ersucht. Eine Zuständigkeit Italiens ergibt sich auch nicht aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Das Gericht hält diese Vorschrift auf die vorliegende Konstellation (minderjähriger Antragsteller, der in Deutschland geboren wurde, nachdem seinen Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die sich ebenfalls in Deutschland aufhalten) für nicht anwendbar. Vgl.: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 12 L 3641/17.A -, juris, Rdn. 18, vom 23. Oktober 2017 – 22 L 1955/17.A -, juris, Rdn. 94, jeweils m.w.N., vom 2. Juni 2017 – 22 L 1290/17.A -, juris, Rdn. 17, und Urteil vom 11. Juni 2018 – 28 K 1506/17.A -, juris, Rdn. 29 ff.; offen gelassen von: VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2017 – 23 L 116/17.A -, juris, Rdn. 7; VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 A 194/14 -, juris, Rdn. 18; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 -, juris, Rdn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. August 2015 – 11 B 15.50110 -, juris, Rdn. 14 (allerdings nach Ablehnung internationalen Schutzes); VG Würzburg, Urteile vom 22. Januar 2018 – W 2 K 17.33334 -, juris, Rdn. 22, und vom 17. März 2017 – W 2 K 16.31417 -, juris, Rdn. 23; VG Stuttgart, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – A 5 K 8144/16 -, juris, Rdn. 6; VG Regensburg, Urteil vom 19. April 2016 – RO 4 K 15.32008 -, BeckRS 2016, 45262; VG Bayreuth, Urteil vom 22. März 2016 – B 3 K 15.30570 -, juris, Rdn. 33 f.; VG Meiningen, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 5 E 20238/14 -, juris. Gegen die Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung spricht der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift. In der Vorschrift ist lediglich von einem „Antragsteller“ (Art. 2 Buchstabe c Dublin III-Verordnung) die Rede, ein „Begünstigter internationalen Schutzes“ (Art. 2 Buchstabe f Dublin III-Verordnung) wird gerade nicht genannt. Bei den Eltern des Klägers handelt es sich aber nicht mehr um Antragsteller im Sinne der Dublin III-Verordnung. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe c) Dublin III-Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Über die Asylanträge der Eltern des Klägers ist aber bereits in Italien endgültig entschieden worden. Ihnen wurde dort internationaler Schutz gewährt, so dass sie nicht mehr von den Regelungen der Dublin III-Verordnung erfasst werden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 12 L 3641/17.A -, juris, Rdn. 21, und vom 2. Juni 2017 – 22 L 1290/17.A -, juris, Rdn. 20. Dementsprechend ergibt sich aus der Dublin III-Verordnung auch keine Pflicht Italiens, die Eltern des Klägers wieder aufzunehmen. Italien hat dies mit Schreiben vom 27. November 2014 auch ausdrücklich abgelehnt und auf eine Überstellung im Rahmen des Übernahmeübereinkommens (police agreement) verwiesen. Gegen die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auf die vorliegende Fallkonstellation spricht schließlich die Regelung in Satz 2, wonach kein neues Zuständigkeitsverfahren für nachgeborene Kinder eingeleitet werden muss. Diese Regelung macht nur Sinn, solange über den Antrag auf internationalen Schutz des Familienangehörigen noch nicht in der Sache entschieden ist; er sich also selbst noch im Dublin-Verfahren befindet. Das nachgeborene Kind nimmt dann am Zuständigkeitsverfahren des Familienangehörigen teil. Ist das Asylverfahren des Familienangehörigen hingegen mit der Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen, fehlt es an einem Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin III-Verordnung, an dem das nachgeborene Kind teilnehmen könnte. Es bedarf dann vielmehr eines eigenen, neuen Zuständigkeitsverfahrens, um zu klären, welcher Mitgliedstaat inhaltlich über den Asylantrag des nachgeborenen Kindes entscheidet. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung ist auf Fälle wie den vorliegenden auch nicht analog anwendbar. Es fehlt an einer die analoge Anwendung eröffnenden Regelungslücke. Der Fall, dass der Familienangehörige des Minderjährigen bereits ein Begünstigter internationalen Schutzes ist – und damit das Asylverfahren abgeschlossen ist –, wird ausdrücklich durch Art. 9 Dublin III-Verordnung und abweichend von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung geregelt. Dabei sieht Art. 9 Dublin III-Verordnung vor, dass die Familie nicht bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, so dass auch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geborene Kinder erfasst werden. Die Erwägungsgründe 13 – 17 der Dublin III-Verordnung zur Wahrung der Familieneinheit und des Wohls des Kindes (Art. 6 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) stehen der Nichtanwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar soll etwa nach dem Erwägungsgrund 15 der Dublin III-Verordnung mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Die Art. 8 Abs. 3, Art. 9, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung zeigen jedoch, dass die Zuständigkeit für Familienangehörige (auch wenn einer von ihnen minderjährig ist) grundsätzlich auch auseinanderfallen kann. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 12 L 3641/17.A -, juris, Rdn. 21, vom 2. Juni 2017 – 22 L 1290/17.A -, juris, Rdn. 22, und Urteil vom 11. Juni 2018 – 28 K 1506/17.A -, juris, Rdn. 33; VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 A 194/14 -, juris, Rdn. 18. Die Familieneinheit kann zudem auch in Deutschland hergestellt werden bzw. ist bereits hergestellt, weil sich die Eltern des Klägers gemeinsam mit ihm hier in Deutschland aufhalten. Die Gefahr einer Trennung des Klägers von seinen Eltern dürfte im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht bestehen. Hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers damit unter Ziffer 1 zu Unrecht als unzulässig abgelehnt und ist der Bescheid insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG mit dem Zielstaat Italien nicht vor, so dass die Regelung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig und daher ebenfalls aufzuheben ist. Das gleiche gilt für die übrigen Regelungen (Ziffer 2 und 4) in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 8. September 2017. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rdn. 21 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.