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Beschluss

22 L 1290/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0602.22L1290.17A.00
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Leitsätze

Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO findet auf minderjährige Asylantragsteller, deren Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingsanerkennung erhalten haben, keine Anwendung. Die Eltern in diesem Fall keine "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III-VO, sondern "Begünstigte internationalen Schutzes" im Sinne des Art. 2 lit. f Dublin III-VO.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N.     T.       aus E.          beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4738/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO findet auf minderjährige Asylantragsteller, deren Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingsanerkennung erhalten haben, keine Anwendung. Die Eltern in diesem Fall keine "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III-VO, sondern "Begünstigte internationalen Schutzes" im Sinne des Art. 2 lit. f Dublin III-VO. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. T. aus E. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4738/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 20. März 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4738/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus, denn die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) begegnet nach diesen Maßstäben zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsandrohung nach Rumänien, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der Ausreisefrist von einer Woche nach dorthin ausreist, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den von dem Bundesamt herangezogenen §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 36 Abs.1 AsylG. Das Bundesamt hat die Ausreisefrist von einer Woche auf § 36 Abs. 1 AsylG gestützt. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eine Woche. Die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig hat das Bundesamt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gestützt, weil den Eltern des Antragstellers bereits in Rumänien internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Diese Entscheidung erweist sich jedoch als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrages des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen ersichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller wurde am 5. Juli 2016 im Bundesgebiet geboren, ist seitdem nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat erstmals am 26. Juli 2016 – vertreten durch seine Eltern – bei dem Bundesamt einen förmlichen Asylantrag gestellt. Kann die Ablehnung des Antrages mithin nicht auf diese Vorschrift gestützt werden, kann auch die Ausreisefrist von einer Woche nicht von § 36 Abs. 1 AsylG getragen werden, da zudem weder ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages noch ein solcher gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegt. Für die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist von einer Woche kommt vorliegend auch keine andere Rechtsgrundlage in Betracht. Insbesondere kann die Ablehnung des Asylantrages nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, gestützt werden mit der Folge, dass anstelle der in diesen Fällen grundsätzlich vorgeschriebenen Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG) ausnahmsweise gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG eine Abschiebungsandrohung ergehen konnte. Zum einen führt eine solche Abschiebungsandrohung zwingend – da § 36 Abs. 1 AsylG nicht für Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG gilt und eine andere Rechtsgrundlage für eine Ausreisefrist von einer Woche nicht ersichtlich ist – zur Anwendbarkeit von § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach „in den sonstigen Fällen“ die Ausreisefrist 30 Tage beträgt. Zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG – entgegen der Auffassung des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid – nicht vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist keine Zuständigkeit eines anderen Staates für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers begründet worden. Insbesondere ist Rumänien nicht gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Denn diese Vorschrift ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 17 L 1193/14.A -, juris, Rdn. 14 mit Verweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A -, juris Rdn. 20 und Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris (jeweils zur Vorgängerregelung in der Dublin II-VO); VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 -, juris, Rdn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2017 - 23 L 116.17 A -, juris, Rdn. 7; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2017 - 16 A 808/15 -, juris, Rdn. 19 ff. (für eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO); Bayerischer VGH, Beschuss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris, Rdn. 14 (im Falle eines in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens); VG Regensburg, Urteil vom 19. April 2016 - RO 4 K 15.32008 -, BeckRS 2016, 45262; VG Bayreuth, Urteil vom 22. März 2016 ‑ B 3 K 15.30570 -, juris, Rdn. 33 f.; VG Meiningen, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 5 E 20238/14 -, juris. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin III-VO die Situation eines mit dem Antragsteller eingereisten Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auch bei Kindern, die – wie der Antragsteller – nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden. Gegen eine Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO spricht vorliegend der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Denn die Eltern des Antragstellers als dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO sind keine „Antragsteller“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. c Dublin III‑VO ist „Antragsteller“ derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. „Begünstigter internationalen Schutzes“ hingegen ist nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. f Dublin III‑VO derjenige, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Eltern des Antragstellers zählen zum letztgenannten Personenkreis. Ihnen wurde ausweislich der Mitteilung der rumänischen Behörden vom 2. Juni 2016 bereits am 8. Juli 2013 in Rumänien internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung gewährt, so dass über ihren Asylantrag endgültig entschieden wurde. Dementsprechend ergibt sich aus der Dublin III-VO auch keine Pflicht Rumäniens, die Eltern des Antragstellers wieder aufzunehmen. Denn das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO wird (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer – wie hier die Eltern des Antragstellers – bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Infolge dessen sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO keine Aufnahmepflicht des zuständigen Mitgliedsstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Schließlich fehlt es auch an einer die analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO eröffnenden Regelungslücke. Denn der Fall, dass ein Familienangehöriger bereits Begünstigter internationalen Schutzes ist, wird ausdrücklich durch Art. 9 Dublin III-VO – und zwar abweichend von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO – geregelt. Nach Art. 9 Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Aber auch hieraus ergibt sich vorliegend keine Zuständigkeit Rumäniens. Weder der Antragsteller noch seine Eltern haben schriftlich oder auf andere Weise erkennbar kundgetan, dass sie eine Prüfung des Asylantrags des Antragstellers in Rumänien wünschen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).