Urteil
5 A 952/18 SN
VG Schwerin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0901.5A952.18SN.00
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Leitsätze
In Deutschland nachgeborenes Kind dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben.
Tenor
Der Bescheid vom 8. Mai 2018 () wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Deutschland nachgeborenes Kind dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben. Der Bescheid vom 8. Mai 2018 () wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Die Beklagte hat die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auf § 29 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a) AsylG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Griechenland für den Asylantrag der Klägerin zuständig ist. Dies gelte vorliegend, obwohl die Klägerin vor dem Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland selbst keinen Asylantrag in Griechenland gestellt hat. Griechenland sei für die Bearbeitung des Asylantrages der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO zuständig, ohne dass dort bereits ein Asylantrag gestellt worden ist. Die Regelung besagt sinngemäß, dass die Situation von Kindern, die nach der Ankunft des Asylantragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation ihres Familienangehörigen (dem Vater der Klägerin) verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn das Kind selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Kindes dient. Voraussetzung ist aber, dass für das nachgeborene Kind ein neues Zuständigkeitsverfahren für dieses eingeleitet werden muss (die vorherige Rechtsprechung des Einzelrichters wird insoweit aufgegeben). In diesem Zusammenhang wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Juni 2020 – 37/19 – (Rn. 14 - 22, juris) verwiesen. „a) Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage herangezogenen § 29 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. a) AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier nicht der Fall, vielmehr ist die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Klägerin zuständig. aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegend schon daraus ergibt, dass es sich im Sinne der Auffangnorm des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO um den ersten Mitgliedstaat handelt, in dem der Antrag des Kindes auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dies würde voraussetzen, dass - wie vom Berufungsgericht angenommen - die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Dublin III-VO normierte verfahrensmäßige Anlehnung an die Zuständigkeit für das Verfahren der Eltern auf die vorliegende Fallkonstellation schon im Ansatz weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist und dass sich auch anhand der dann in den Blick zu nehmenden primären Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Das Berufungsgericht (UA S. 10 ff.) hat insoweit zutreffend herausgearbeitet, dass zumindest eine unmittelbare Anwendung der in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO geregelten Verfahrensakzessorietät auf die Klägerin ausscheidet. Danach ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient (Satz 1). Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss (Satz 2). Die Klägerin ist zwar nach der Ankunft ihrer Eltern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren; ihre Eltern sind aber keine Antragsteller (mehr), deren aktuell in Deutschland gestellte Asylanträge ein Dublin-Verfahren in Gang gesetzt haben, in das die Klägerin einbezogen werden könnte. Denn wie sich aus Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO ergibt, kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren nicht wirksam um Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen ersuchen, der im erstgenannten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch den letztgenannten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde (vgl. EuGH, Beschluss vom 5. April 2017 - C-36/17 [ECLI:EU:C:2017:273], Ahmed - Rn. 41; siehe auch Art. 2 Buchst. c) und f) sowie Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO). Ob das unionsrechtliche Anliegen einer Vermeidung von Sekundärmigration und gegebenenfalls der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Familieneinheit (insbesondere Erwägungsgrund 16) eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten in Bezug auf die Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen können (so etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 10 LA 218/18 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. November 2019 - 2 A 283/19 -; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A -; VG Greifswald, Urteil vom 22. Mai 2017 - 4 A 1526/16 As HGW -; VG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2018 - 4 A 491/17 - ; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 - 23 K 367.18 A -; VG B-Stadt, Urteil vom 30. April 2019 - 3 A 1851/18 SN -; VG Würzburg, Beschluss vom 18. September 2019 - W 10 S 19.50614 -; im Ergebnis s.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 5. August 2019 - 5 A 593/19. A -; VG Saarlouis, Urteil vom 29. Juli 2019 - 3 K 678/18 -; a.A. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A -; VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 - 9 A 7382/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2018 - 28 K 1506/17.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2018 - 12 K 16165/17.A -; VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 - 14 K 4762/18.A - ; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2018 - RN 14 K 17.33302 -; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. März 2020 - 2 K 538/15.A -; wohl auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2019 - A 13 K 1357/16 -; s.a. Broscheit. Die Unzulässigkeit von Asylanträgen der in Deutschland geborenen Kindern im EU-Ausland anerkannter Schutzberechtigter, InfAuslR 2018, 41), was schwerlich ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bejaht werden könnte, kann der Senat offenlassen. bb) Eine etwaige Zuständigkeit Italiens wäre jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO dadurch auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, dass die Beklagte Italien nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen ein Gesuch um Aufnahme der Klägerin unterbreitet hat. Diese selbstständig tragende Begründung des Berufungsurteils (UA S. 21 ff.) steht im Einklang mit Bundesrecht. Die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO, wonach es der Einleitung eines "neuen Zuständigkeitsverfahrens" für das Kind nicht bedarf, macht ein solches Aufnahmegesuch hier auch dann nicht entbehrlich, wenn es im Grundsatz möglich wäre, die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind weitergewanderter schutzberechtigter Eltern aus einer analogen Anwendung dieser Verfahrensvorschrift herzuleiten. Denn zumindest diese Sonderregelung ist auf die hier vorliegende Konstellation eines Kindes bereits schutzberechtigter Eltern nicht analog anwendbar (ebenso etwa Broscheit, InfAuslR 2018, 41 ). Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift setzt neben einer planwidrigen Lücke auch eine vergleichbare Interessenlage zwischen untersuchtem und geregeltem Fall voraus (vgl. Generalanwalt Cruz Villalón, Schlussanträge vom 29. April 2014 im Verfahren C-399/12, Rn. 103 m.w.N.). Für eine analoge Anwendung des in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Dublin III-VO geregelten Absehens von einem neuen Zuständigkeitsverfahren für minderjährige Familienangehörige auch auf Asylanträge von Kindern, deren Eltern in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, fehlt es indes an der Wertungsgleichheit bzw. Vergleichbarkeit von geregeltem und ungeregeltem Sachverhalt. Bereits aus der systematischen Stellung der Verfahrensakzessorietät nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO als einleitende Vorschrift des Kapitels VI der Verordnung - Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren - ergibt sich, dass diese zunächst nur für noch nicht abgeschlossene Verfahren gilt. Art. 20 Dublin III-VO regelt in Abs. 1 die Einleitung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens und sieht in Abs. 3 für Minderjährige die Zuständigkeit des Mitgliedstaates vor, der (auch) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Familienangehörigen zuständig ist. Solange ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für den Schutzantrag der Eltern noch nicht abgeschlossen ist, unterfällt dieser dem Anwendungsbereich der Verordnung, der (erst) mit dem Abschluss des Verfahrens endet. In ein so laufendes Verfahren ist der Schutzantrag des Kindes einzubeziehen. Wird den Eltern dagegen internationaler Schutz durch einen Mitgliedstaat gewährt, können sie nach (illegaler) Sekundärmigration und einem erneuten Antrag in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr im Rahmen des Dublin-Regimes, sondern nur auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. bilaterale Rückführungsabkommen) in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Bedürfte es in dieser Situation nicht der Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens, wäre eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems vorgesehen, ohne dass der Aufnahmemitgliedstaat Kenntnis von einer möglichen Aufnahmesituation - und sei es im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens in Bezug auf die Eltern - erlangt hätte. Es entfiele der Schutz durch das Fristenregime des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens des Dublin-Systems. Das Kind könnte anders als jeder andere dem Dublin-Verfahren unterworfene Asylbewerber ohne die dort vorgesehenen zeitlichen Grenzen an den anderen Mitgliedstaat überstellt werden. Zudem entfiele die Stufung zwischen dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren (Kapitel VI Dublin III-VO) und der Überstellung (Kapitel VI Dublin III-VO), bei der auch zwischen den Mitgliedstaaten die internationale Zuständigkeit als bereits geklärt vorausgesetzt wird. Ohne ein Aufnahmeverfahren bestünde erst im Überstellungsverfahren Gelegenheit, für das nachgeborene Kind zu klären, ob der Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des Kindes analog Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO anerkennt und zu dessen Aufnahme bereit ist. Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat die Aufnahme eines nachgeborenen Kindes ab, kann der ersuchende Mitgliedstaat das in Art. 37 Dublin III-VO geregelte Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Der Verzicht auf die Durchführung des Aufnahmeverfahrens würde demgegenüber die Gefahr einer "refugee in orbit"-Situation begründen, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Dies liefe dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwider, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährleistung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO; BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 23 und vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 82 Rn. 20). Nach alledem sieht der Senat jedenfalls keinen Raum für eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, die sich auch auf den Verzicht auf ein gesondertes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Satz 2 letzter Halbsatz dieser Vorschrift erstreckte. Auch eine Staatspraxis, dass dies in einem oder gar mehreren anderen Mitgliedstaaten so praktiziert werde, ist weder vorgetragen noch dem Senat ersichtlich. Der Senat sieht in Bezug auf die unionsrechtliche Notwendigkeit eines Aufnahmeverfahrens in der vorliegenden Fallkonstellation keinen Anlass zu Zweifeln und daher nach der "acte-clair"-Doktrin keine Veranlassung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. cc) Nach den den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat die Beklagte an Italien weder ein Aufnahmegesuch gerichtet noch Italien über die Geburt der Klägerin unterrichtet. Die in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für das Aufnahmegesuch sind seit langem verstrichen. Das Berufungsgericht hat daher ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Bundesrepublik Deutschland selbst im Falle einer ursprünglichen Zuständigkeit Italiens jedenfalls nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig geworden wäre. Auf den Ablauf dieser Frist kann sich die Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen ihrer hier zur Entscheidung stehenden Klage gegen die Überstellungsentscheidung auch berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 [ECLI:EU:C:2017:587], Mengesteab - Rn. 41 ff., 62). b) Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides kann auch nicht als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden. Dies scheitert jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift, die Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU umsetzt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist bei der in Deutschland geborenen Klägerin, die im Bundesgebiet erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nicht der Fall. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die Regelung auch nicht deshalb auf die Klägerin analog angewandt werden, weil ihre Eltern Begünstigte internationalen Schutzes sind. Auf die dortigen Ausführungen (UA S. 25 ff.) wird Bezug genommen. Der EuGH hat im Übrigen mehrfach betont, dass Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - C-564/18 [ECLI:EU:C:2020:218], Hivatal - Rn. 29 f.).“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Vorliegend hat die Beklagte ausweislich der vorgelegenen Akten und auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung Griechenland nicht um Aufnahme der Klägerin entsprechendArt. 21 Abs. 1 Dublin III-VO ersucht. Da dieses Aufnahmegesuch aber als zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Dublin Verfahrens zu sehen ist, war der Bescheid aufzuheben. Auch eine Umdeutung des Bescheides in eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt aus den o.g. Gründen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die am 21. Februar 2018 in Deutschland geborene syrische Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, durch den ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Eltern der Klägerin sind syrische Staatsangehörige. Die Beklagte lehnte den Asylantrag der Eltern der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, weil diesen laut Mitteilung der griechischen Behörden dort bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei. Hiergegen erhoben die Eltern der Klägerin Klage (vgl. 5 A 1803/17 As SN), die durch Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden sind. Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ferner wurde angeordnet, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 29 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO die Situation eines mit einem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspreche, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden sei und deshalb in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates falle, der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig sei. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO werde bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren würden, ebenso verfahren. Diese Regelung finde ebenso Anwendung, wenn es sich um Kinder handele, deren Eltern in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Dies ergebe sich aus einer erweiternden Auslegung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, weil die Eltern vor ihrer Anerkennung unstreitig Antragsteller im Sinne der Regelung gewesen sein. Deshalb bedürfe es auch nicht der Einleitung eines Zuständigkeitsverfahrens für das nachgeborene Kind. Hiergegen hat die Klägerin am 14. Mai 2018 Klage erhoben. In Griechenland würden systemische Mängel bestehen, so dass eine Schutzgewährung dort als nicht ausreichend zu sehen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2018 () aufzuheben . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Verfahren der Klägerin sowie zum Verfahren der Eltern Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Eltern (Urteil vom heutigen Tag 5 A 1803/17 As SN) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.