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Beschluss

12 L 3641/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0726.12L3641.17A.00
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Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T.        aus N.     beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13034/17.A hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus N. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13034/17.A hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 24. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13034/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15. Februar 2017 ist ihr bzw. ihrer Mutter ausweislich der Empfangsbestätigung, die sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes befindet, am 22. Februar 2017 ausgehändigt worden. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie im vorliegenden Fall – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Nach diesen Maßgaben begegnet die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Lettland in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln, denn sie dürfte im Hinblick auf die Antragstellerin rechtswidrig sein. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es sich bei dem Zielstaat um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. In Bezug auf die Antragstellerin liegt aber auch kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Antragstellerin nicht erfüllt. Ausweislich des Schreibens der lettischen Asylbehörde vom 15. Dezember 2016 wurde zwar der Mutter der Antragstellerin am 27. September 2016 in Lettland internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes gewährt. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen lässt sich aber nichts dafür entnehmen, dass auch der am 00.00.2016 in Deutschland geborenen Antragstellerin internationaler Schutz in Lettland gewährt worden wäre. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Lettland kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden. Die Voraussetzungen von § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 der Vorschrift nicht ergehen kann. Im Falle der Antragstellerin erweist sich Lettland nicht als der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Der Asylantrag der Antragstellerin ist insbesondere nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung lässt sich allerdings keine Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin herleiten. Art. 9 Dublin III-Verordnung bestimmt: Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie schon im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Der Mutter der Antragstellerin ist zwar in Lettland internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt worden, die Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin nach dieser Vorschrift scheitert indes daran, dass weder die Antragstellerin noch ihre Mutter schriftlich einen entsprechenden Wunsch kundgetan haben. Die Antragstellerin und ihre Mutter wollen gerade keine Durchführung des Asylverfahrens in Lettland. Da die Antragstellerin erst in Deutschland geboren wurde, kommt eine Zuständigkeit Lettlands gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung ebenfalls nicht in Betracht. Eine Zuständigkeit Lettlands ergibt sich auch nicht aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Diese Vorschrift ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, weil die Asylverfahren der Mutter und des Vaters in Lettland abgeschlossen sind und ihnen internationaler Schutz gewährt wurde. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 A 194/14 -, juris, Rdn. 18; a.A.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. August 2015 – 11 B 15.50110 -, juris, Rdn. 14 (allerdings nach Ablehnung internationalen Schutzes); VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2017 – W 2 K 16.31417 -, juris, Rdn. 23; VG Stuttgart, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – A 5 K 8144/16 -, juris, Rdn. 6; VG Regensburg, Urteil vom 19. April 2016 – RO 4 K 15.32008 -, BeckRS 2016, 45262; VG Bayreuth, Urteil vom 22. März 2016 – B 3 K 15.30570 -, juris, Rdn. 33 f.; VG Meiningen, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 5 E 20238/14 -, juris. Weder die Mutter noch der Vater der Antragstellerin sind zum jetzigen Zeitpunkt Antragsteller im Sinne der Dublin III-Verordnung. Sie werden wegen des ihnen in Lettland zuerkannten internationalen Schutzes nicht mehr von der Dublin III-Verordnung erfasst. Gegen die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung spricht, dass in der Vorschrift lediglich von einem „Antragsteller“ (Art. 2 Buchstabe c Dublin III-Verordnung) die Rede ist und ein „Begünstigter internationalen Schutzes“ (Art. 2 Buchstabe f Dublin III-Verordnung) gerade nicht genannt wird. Ferner wird der Fall, dass der Familienangehörige bereits ein Begünstigter internationalen Schutzes ist – und damit das Asylverfahren abgeschlossen ist –, ausdrücklich durch Art. 9 Dublin III-Verordnung und abweichend von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung geregelt. Die Erwägungsgründe 13 – 17 der Dublin III-Verordnung zur Wahrung der Familieneinheit und das Wohl der Antragstellerin (Art. 6 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) stehen der Nichtanwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar soll etwa nach dem Erwägungsgrund 15 der Dublin III-Verordnung mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Die Art. 8 Abs. 3, Art. 9, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung zeigen jedoch, dass die Zuständigkeit für Familienangehörige (auch wenn einer von ihnen minderjährig ist) grundsätzlich auch auseinanderfallen kann. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 A 194/14 -, juris, Rdn. 18. Die Familieneinheit kann zudem auch in Deutschland hergestellt werden bzw. ist bereits hergestellt, weil sich die Mutter und der Vater der Antragstellerin hier in Deutschland aufhalten. Die Gefahr einer Trennung der Antragstellerin von ihren Eltern dürfte im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht bestehen. Gegen die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auf die vorliegende Fallkonstellation spricht schließlich die Regelung in Satz 2, wonach kein neues Zuständigkeitsverfahren für nachgeborene Kinder eingeleitet werden muss. Diese Regelung macht nur Sinn, solange über den Antrag auf internationalen Schutz des Familienangehörigen noch nicht in der Sache entschieden ist; er sich also selbst noch im Dublin-Verfahren befindet. Das nachgeborene Kind nimmt dann am Zuständigkeitsverfahren des Familienangehörigen teil. Ist das Asylverfahren des Familienangehörigen hingegen mit der Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen, fehlt es an einem Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin III-Verordnung, an dem das nachgeborene Kind teilnehmen könnte. Es bedarf dann vielmehr eines eigenen, neuen Zuständigkeitsverfahrens, um zu klären, welcher Mitgliedstaat inhaltlich über den Asylantrag des nachgeborenen Kindes entscheidet. Lässt sich damit anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung Lettland nicht als der zuständige Mitgliedstaat bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (§ 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung). Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin. Die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) kommt nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Ausführungen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig ist (vgl. § 26a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. zu bewilligen, wie die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).