Beschluss
23 K 367.18 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0823.23K367.18A.00
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Leitsätze
1. Der Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, kann aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil der andere Mitgliedstaat auch für die Prüfung des Asylantrages des Kindes zuständig ist.(Rn.3)
2. Die Ablehnung des Asylantrages eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz erhalten haben, kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden, soweit dem in Deutschland geborenen Kind dort noch kein internationaler Schutz gewährt wurde.(Rn.2)
3. International Schutzberechtigten droht in Litauen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.(Rn.7)
4. Kann eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht ergehen, weil dieser ein inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht, ist gemäß §§ 34a Abs. 1 Satz 4, 38 Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen zulässig.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, kann aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil der andere Mitgliedstaat auch für die Prüfung des Asylantrages des Kindes zuständig ist.(Rn.3) 2. Die Ablehnung des Asylantrages eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz erhalten haben, kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden, soweit dem in Deutschland geborenen Kind dort noch kein internationaler Schutz gewährt wurde.(Rn.2) 3. International Schutzberechtigten droht in Litauen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.(Rn.7) 4. Kann eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht ergehen, weil dieser ein inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht, ist gemäß §§ 34a Abs. 1 Satz 4, 38 Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen zulässig.(Rn.8) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO. Denn nach der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein gebotenen summarischen Prüfung ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 26. April 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1), lässt sich zwar nicht – wie im Bescheid unter anderem angegeben – auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Der Kläger, der erst am 17. Februar 2018 im Bundesgebiet geboren wurde, verfügt jedoch, anders als seine Eltern und Geschwister, denen, bevor sie am 7. Juli 2017 ins Bundesgebiet einreisten, am 28. April 2017 in Litauen internationaler Schutz gewährt wurde, bisher über keinen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannten Schutzstatus. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist deshalb schon seinem Wortlaut nach nicht auf den Kläger anwendbar. Diese Norm stellt mit der Formulierung „bereits … gewährt hat“ allein darauf ab, dass der Betroffene schon internationalen Schutz erhalten hat. Sinn und Zweck von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sprechen ebenso dafür, ausschließlich an einen bereits gewährten Schutzstatus anzuknüpfen, weil erst dann kein Bedürfnis mehr dafür besteht, im Bundesgebiet ein Asylverfahren durchzuführen. Zudem lässt sich für dieses Verständnis auch die Entwicklungsgeschichte der Norm anführen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geht auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU, Neufassung) zurück. Diese europarechtliche Vorgabe erfasst dem Wortlaut nach ebenfalls nur diejenigen Fälle, in denen der Status bereits zuerkannt worden ist (vgl. zum Vorgesagten insgesamt Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 - VG 23 L 116.17 A -, juris Rn. 6; ebenso VG Bayreuth, Beschluss vom 4. April 2017 - B 3 S 17.50316 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A -, juris Rn. 12; VG Greifswald, Urteil vom 22. Mai 2017 - 4 A 1526/16 As HGW -, juris Rn. 20; VG München, Beschluss vom 20. Juni 2017 - M 11 S 17.41493 -, juris Rn. 24; VG Regensburg, Beschluss vom 13. September 2017 - RN 14 S 17.33783 -, juris Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2017 - W 2 K 16.31417 -, juris Rn. 22; Broscheit in: InfAuslR 2018, 41). Eine analoge Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Fälle der vorliegenden Art ist nicht nur angesichts dieser abweichenden Zielrichtung der Norm ausgeschlossen (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 - VG 23 L 116.17 A -, juris Rn. 7; ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 13. September 2017 - RN 14 S 17.33783 -, juris Rn. 16), sondern auch deshalb, weil für die Ablehnung von Asylanträgen von im Bundesgebiet geborenen Kindern anerkannter Schutzberechtigter als unzulässig eine andere Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht und es daher an einer schließungsbedürftigen Regelungslücke fehlt (VG Regensburg, Beschluss vom 13. September 2017 - RN 14 S 17.33783 -, juris Rn. 16; Broscheit in: InfAuslR 2018, 41, 45; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2017 - 16 A 808/15 -, juris Rn. 21 f.). Denn die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig lässt sich auf den im Bescheid ebenfalls angeführten § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Litauen ist in entsprechender Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist die Situation eines minderjährigen Familienangehörigen eines Antragstellers untrennbar mit dessen Situation verbunden. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des minderjährigen Familienangehörigen des Antragstellers fällt daher grundsätzlich in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO wird ebenso bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft eines Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Zwar sind die Eltern des Klägers, nachdem ihnen antragsgemäß bereits in Litauen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. c) Dublin III-VO nicht mehr „Antragsteller“ i.S.d. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, sondern vielmehr „Begünstigte internationalen Schutzes“ i.S.d. Art. 2 Buchst. f) Dublin III-VO. Die Regelung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist aber in Fällen der vorliegenden Art analog anzuwenden. Denn nach dem Erwägungsgrund (15) der Dublin III-VO soll mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat grundsätzlich sichergestellt werden, dass diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Eine Kohärenz der Entscheidungen und die Wahrung der Familieneinheit ließe sich jedoch nicht gewährleisten, wenn die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern eines Asylantragstellers – und damit auch die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens – erlöschen würde, sobald den Eltern internationaler Schutz gewährt wird. Die Situation eines Kindes muss vielmehr auch nach diesem Zeitpunkt untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden bleiben. Nur so wird der Grundsatz der Einheit der Familiengemeinschaft geachtet und dem Wohl des Kindes hinreichend Rechnung getragen (vgl. Erwägungsgrund (16) Dublin III-VO). Für die Prüfung des Asylantrages von Kindern, die erst geboren werden, nachdem ihren Eltern internationaler Schutz gewährt wurde, ist nach dem in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO verankerten Grundsatz der verfahrensrechtlichen Akzessorietät in entsprechender Anwendung der Regelung derjenige Mitgliedstaat zuständig, der für das Asylverfahren seiner Eltern zuständig (gewesen) ist (ebenso u.a. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. September 2017 - 9a L 2652/17.A -, juris Rn. 56; VG Greifswald, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 A 247/16 As HGW -, juris Rn. 60 f.; VG München, Beschluss vom 20. Juni 2017 - M 11 S 17.41493 -, juris Rn. 24; VG Regensburg, Beschluss vom 13. September 2017 - RN 14 S 17.33783 -, juris Rn. 17 f.; Broscheit in: InfAuslR 2018, 41, 43). Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht in Betracht komme, weil Art. 9 Dublin III-VO eine abschließende Regelung für die vorliegende Fallkonstellation treffe (so aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A -, juris Rn. 17 f.). Nach Art. 9 Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages eines Familienangehörigen einer Person, die als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Die Anwendung dieser Norm in Fallgestaltungen der vorliegenden Art führte jedoch dazu, dass die objektive Zuständigkeitsordnung der Dublin III-VO unterlaufen würde. Denn die – zugleich für das minderjährige Kind vertretungsberechtigten – Eltern werden sich in der Regel weiter in dem Mitgliedstaat aufhalten wollen, in den sie nach der Schutzgewährung weitergereist sind, und deshalb gerade nicht den Wunsch kundtun, dass der Mitgliedstaat der Schutzgewährung für die Bearbeitung des Asylantrags des Kindes zuständig sein soll. Dies hätte zur Folge, dass sich die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes nach der Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO richten würde und der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt wurde, mithin die Bundesrepublik Deutschland, für dessen Prüfung zuständig wäre. Ein solches Verständnis liefe dem übergeordneten Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwider, eine verbindliche objektive Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es gerade ausschließen, dass Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Begehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst bestimmen können (vgl. Erwägungsgrund (5) Dublin III-VO). Die Zuständigkeitsordnung kann nicht durch die Weiterwanderung von bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als international schutzberechtigt anerkannten Ausländern in einen anderen Mitgliedstaat, der sogenannten sekundären Migration, und anschließender Geburt eines Kindes außer Kraft gesetzt werden. Den binnenmigrierenden Ausländern darf nicht durch die Wahl ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes im Gebiet der Europäischen Union die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten überlassen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2016 - 13 L 2616/16.A -, juris Rn. 10 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. September 2017 - 9a L 2652/17.A -, juris Rn. 56; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2017 - 16 A 808/15 -, juris Rn. 20; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A -, juris Rn. 22; VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 -, juris Rn. 18 f.). Deshalb ist Art. 9 Dublin III-VO nicht – als eine der Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgehende spezielle Regelung – so zu verstehen, dass ein Mitgliedstaat „nur dann“ für die Prüfung des Asylantrages eines Kindes zuständig ist, das geboren wurde, nachdem seinen Eltern durch diesen Staat internationaler Schutz gewährt wurde, wenn diese einen dementsprechenden Wunsch schriftlich kundtun. Die Kammer gibt diesbezügliche Überlegungen (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2017 - VG 23 L 98.17 A -, Abdruck S. 4) ausdrücklich auf. Für eine einschränkende Auslegung bzw. der Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nachrangige Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO spricht im Übrigen auch, dass Art. 10 Dublin III-VO eine identische Regelung für diejenigen Fälle trifft, in denen noch keine Entscheidung über den Asylantrag eines Familienangehörigen ergangen ist. Auf diese Situationen findet aber Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO unstreitig Anwendung. Hieraus folgt, dass dessen Regelung jedenfalls derjenigen in Art. 10 Dublin III-VO vorgeht – wegen der insoweit identischen Regelung aber auch der in Art. 9 Dublin III-VO. Denn es ist nicht ersichtlich, warum minderjährige Kinder, die vor Abschluss des Asylverfahrens ihrer Eltern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, nicht unter Art. 10 Dublin III-VO fallen, nach Gewährung internationalen Schutzes für ihre Eltern aber ausschließlich unter Art. 9 Dublin III-VO gefasst werden sollten (vgl. auch Broscheit in: InfAuslR 2018, 41, 43 m.w.N.). Mit der Formulierung „ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren (…) eingeleitet werden muss“ stellt Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO ferner keine Bedingung für die Begründung der akzessorischen Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für ein nachgeborenes Kind auf. Auch die diesbezügliche, im Verfahren VG 23 L 98.17 A noch vertretene Auffassung (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2017, Abdruck S. 4 f.) gibt die Kammer auf. Denn anderenfalls wäre die Anwendung der Regelung stets ausgeschlossen, wenn das Asylverfahren der Eltern eines nachgeborenen Kindes bereits abgeschlossen ist. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu ihrem oben dargestellten Sinn und Zweck. Vielmehr wird mit der genannten Formulierung – im Einklang mit der Zielrichtung der Norm – ersichtlich keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine Rechtsfolge für die Situation nachgeborener Kinder getroffen. Nachdem ein solches Verfahren für die Eltern des Kindes bereits eingeleitet und – wie hier – ggf. sogar schon abgeschlossen wurde, bedarf es folglich keiner erneuten Einleitung eines Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens des nachgeborenen Kindes, sondern folgt die diesbezügliche Zuständigkeit ohne weiteres der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern. Das mit der Einleitung des Verfahrens nach den Art. 20 f. Dublin III-VO bezweckte Ziel, mit besonderer Beschleunigung den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen, kann und muss in Fällen der vorliegenden Art nicht mehr erreicht werden. Denn mit der abschließenden Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrages der Eltern eines Kindes zuständigen Mitgliedstaates steht dem oben Gesagten zufolge auch die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages dieses Kindes unveränderbar fest. Dementsprechend bedarf es in diesen Fällen lediglich der formlosen, insbesondere nicht an die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO gebundenen Nachmeldung des im Bundesgebiet geborenen Kindes gegenüber dem für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern zuständigen Staat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 -, juris Rn. 10; VG Greifswald Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 A 247/16 As HGW -, juris Rn. 65; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 12 L 3641/17.A -, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom 20. Juni 2017 - M 11 S 17.41493 -, juris Rn. 25; Broscheit in: InfAuslR 2018, 41, 44). Das Bundesamt hat eine entsprechende Nachmeldung mit an die litauischen Behörden gerichtetem Schreiben vom 9. April 2018 vorgenommen (Asylakte Bl. 30). Das Bundesamt hat in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch zu Recht festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2018 – VG 23 K 825.17 A -, Abdruck S. 4, sowie allgemein zur Situation in Litauen außerdem VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - VG 9 L 742.17 A -, Abdruck S. 3; VG Augsburg, Urteil vom 3. Mai 2018 - Au 4 K 17.35680 -, juris Rn. 9; VG Bayreuth, Urteil vom 9. November 2017 - B 3 K 17.31964 -, juris Rn. 32) bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass anerkannte Schutzberechtigte in Litauen einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind oder auch nur die Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, Neufassung) nicht eingehalten werden. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass dem Kläger in Litauen konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Auch die Entscheidung des Bundesamtes, den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern und ihm für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung nach Litauen anzudrohen (Ziffer 3 des Bescheides), ist rechtmäßig. In dem – nach dem oben Gesagten hier vorliegenden – Fall, in dem ein Ausländer in einen i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, ist zwar nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich die Abschiebung anzuordnen. Eine Abschiebungsandrohung kommt demgegenüber aber gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hier erfüllt, weil einer Abschiebungsanordnung ein – vom Bundesamt bei deren Erlass zu prüfendes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 f.) – inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht. Ein solches ergibt sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK wegen einer drohenden Trennung des Klägers von seinen Eltern, denen die Abschiebung lediglich mit einer Frist zur Ausreise von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens angedroht wurde. Da die Eltern des Klägers hiergegen Klage erhoben haben, über welche noch nicht entschieden wurde (VG 23 K 825.17 A), sind sie derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Unerheblich ist, dass das Bundesamt sich im angefochtenen Bescheid nicht zu den Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG verhalten, sondern es allein bei der Angabe der Norm belassen hat. Denn die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -androhung alle einschlägigen Rechtsnormen und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 26. April 2017 - 5 B 7267/16 -, juris Rn. 18 f.). Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt das ihm nach § 11 Abs. 3 AufenthG eröffnete, nach § 114 Satz 1 VwGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte bzw. Umstände, die eine weitere zeitliche Einschränkung des Verbotes angezeigt erscheinen lassen würden, weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).