Beschluss
Nc 24/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0613.NC24.24.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 bei der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Master) nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung stehen. A. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Ministerium) hat die Zahl der Studienplätze für den bei der Antragsgegnerin angebotenen Masterstudiengang Psychologie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 auf 60 Studienplätze festgesetzt. Vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 vom 7. Juni 2024 (GV. NRW. 2024, S. 370), geändert durch Verordnung vom 14. November 2024 (GV. NRW. 2024, S. 860). Die Zahl der verfügbaren Studienplätze hat die Antragsgegnerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens unter Verweis darauf, dass im Stellenplan der Lehreinheit eine Professorenstelle unberücksichtigt geblieben sei, auf 62 Studienplätze korrigiert. Eine weitere darüberhinausgehende Ausbildungskapazität besteht nach Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2024/2025 nicht. Die Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen wird nach dem in der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017 –) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2018, S. 591) in der seit dem 15. März 2023 gültigen Fassung (GV. NRW. 2023, S. 161) zugrunde gelegten Berechnungsmodell errechnet. Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) sowie aus einer abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017. I. Lehrangebot Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus der Lehrverpflichtung der vorhandenen Stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017), abzüglich der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017). 1. Unbereinigtes Lehrangebot Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS) zu ermitteln (§ 5 KapVO NRW 2017). Die Lehrverpflichtung ist dabei grundsätzlich anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu berechnen, wie sie sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung NRW – LVV NRW –) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009, S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. 2023, S. 1116), ergibt. Insofern ist es für die Kapazitätsberechnung im Grundsatz ohne Belang, ob und wie eine ausgewiesene Stelle tatsächlich besetzt ist (sog. abstraktes Stellenprinzip). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 –, juris, Rn. 12, und vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, juris, Rn. 14. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer unbesetzten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die Berechnung des Lehrangebots auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips hat für die Hochschulen den Vorteil, dass sich eine Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es ihnen überlassen bleibt, wie sie im Einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studierenden erfüllen. Die Berechnung des Lehrangebots auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips ist daneben auch für die Studienbewerber von Vorteil. Indem bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle besetzt oder unbesetzt ist, wirkt sich die Berechnung in der Regel zulassungsfreundlich aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 –, juris, Rn. 13. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung NRW ist nicht zu beanstanden. Vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2010 – 6 Nc 246/10 –, juris, Rn. 23 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 – 13 C 11/09 –, juris, vom 11. März 2005 – 13 C 155/05 –, n. v., vom 9. März 2005 – 13 C 127/05 –, n. v., 8. März 2005 – 13 C 126/05 –, juris. Bei der Berechnung des (unbereinigten) Lehrdeputats ist die Antragsgegnerin zum Stichtag am 15. September 2024 von 50,27 Personalstellen (einschließlich der aus dem „Zukunftsvertrag Studium und Lehre“ (ZSL) finanzierten Stellen) mit einem Lehrangebot von 284,05 DS ausgegangen. Das Lehrangebot wurde im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens unter Verweis darauf, dass im Stellenplan der Lehreinheit eine Professorenstelle unberücksichtigt geblieben sei, auf 293,05 DS korrigiert. Stellenart Deputat Stellen davon HH-Stellen davon ZSL-Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5,00 5,00 45,00 W 2 Universitätsprofessor 9 9,00 8,00 1,00 81,00 W 2 Universitätsprofessor 13 W 2 Professor 18 W 2/W 3 Hochschuldozent 13 W 1 Juniorprofessor 5 1,00 1,00 5,00 W 1 Juniorprofessor 4 A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 13 A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen 20 A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer) 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH 1 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 21,47 12,42 9,05 85,88 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 8,75 7,25 1,50 70,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 5,05 3,05 2,00 60,60 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 Lektor 16 Summe 347,48 Reduzierung des Lehrangebots (Bildungswissenschaften) 71,03 29,20 100,23 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 47,80 47,80 Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 9,00 2,00 11,00 Zusätzliches Lehrangebot nach Korrektur durch die Antragsgegnerin 9,00 Insgesamt 50,27 36,72 13,55 293,05 Hiergegen bestehen nach Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen keine Bedenken. a.) Der in diesem Zusammenhang teilweise vorgebrachte Einwand, dass in Bezug auf die Gruppe der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Kapazitätsberechnung ein Lehrdeputat von 8,00 DS anstatt 4,00 DS zugrunde gelegt werden müsse, greift nicht durch. Das Lehrdeputat entspricht § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Dass die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich eine unbefristete Anstellung innehaben, wird von Antragstellerseite nicht behauptet. Auf die Zulässigkeit der Befristung der Arbeitsverträge kommt es im Rahmen der Kapazitätsberechnung nicht an. Die Befristungsregelungen haben allein arbeitsrechtliche Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 –, juris, Rn. 3, und vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 –, jeweils juris, m. w. N. Aus diesem Grund besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert sind. Vgl. bereits VG Köln, Beschlüsse vom 28. Januar 2025 – 6 L 2065/24 –, juris, Rn. 37, vom 15. August 2023 – 6 Nc 97/22 –, juris, Rn. 21 und vom 1. Juni 2023 – 6 Nc 53/22 –, juris, Rn. 17. Die gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, nicht das Kapazitätserschöpfungsgebot. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 – 13 C 21/15 –, juris, Rn. 5, vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 –, juris, Rn. 12, und vom 8. März 2005 – 13 C 126/05 –, juris, Rn. 7. b.) Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für TVL-Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer zunächst ein Lehrdeputat von 12,00 DS angesetzt hat, ist eine Erhöhung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung vorgenommen worden. Hierzu hat die Antragsgegnerin für die Kammer plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass das vom Ministerium vorgegebene elektronische Kapazitätsformular für die Stellengruppe „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ ein Standarddeputat von 12,00 DS vorsehe, welches nicht manuell verändert werden könne. Durch eine Erhöhung des Lehrdeputats um 45,80 DS werde dem tatsächlich höheren Lehrangebot Rechnung getragen. Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überdies ein zusätzliches Lehrdeputat von 2,00 DS aufweist, liegt dem zugrunde, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Prozent im Stellenplan mit 2,00 DS geführt wird, dem tatsächlich ein Lehrdeputat von 4,00 DS zukommt. Das unbereinigte Lehrangebot war schließlich nach Mitteilung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 um 9,00 DS zu erhöhen, weil im Stellenplan der Lehreinheit eine Professorenstelle unberücksichtigt geblieben ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein – über das berücksichtigte hinausgehendes – zusätzliches Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich. c.) Die ausgewiesene Reduzierung des unbereinigten Lehrangebots um 11,00 DS ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zum einen wurde eine Reduzierung um 4,00 DS aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung im Rahmen des Lehrdeputats eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Grundlage von § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW vorgenommen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW richtet sich bei Angestellten die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Insoweit hat die Antragsgegnerin plausibel vorgetragen, dass der betroffene Stelleninhaber, dessen Stelle aus Finanzierungsgründen hälftig aufgeteilt und entsprechend aufgeführt wurde, den Laborbetrieb der Biologischen Psychologie leitet. Zum anderen ist eine Reduzierung um 7,00 DS für eine W2-Professur in Ansatz gebracht worden. Hierzu hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die betreffende W2-Professorin gemeinsam von der Antragsgegnerin mit dem Forschungszentrum Jülich nach dem sogenannten Beurlaubungsmodell („Jülicher Modell“) berufen worden sei. Bei dieser gemeinsamen Berufung werde der Wissenschaftler zugleich in eine W3- oder W2-Professur einer Hochschule und in eine Leitungs- oder Forschungsposition an einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung berufen. Bei dem Beurlaubungsmodell erfolge eine Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernehme die gemeinsam berufene Person eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von zwei Semesterwochenstunden. Vgl. zum „Jülicher Modell“: https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/GWK-Heft-37-Gemeinsame-Berufungen.pdf. In der Folge sind für die betreffende W2-Professur daher nur 2,00 DS und nicht 9,00 DS in Ansatz gebracht worden. Dies begegnet nach der Rechtsprechung der Kammer keinen Bedenken. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 7. Juni 2024 – 6 Nc 50/23 –, n.v., S. 7, und vom 6. April 2022 – 6 Nc 97/21 –, juris, Rn. 22. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Durchbrechung des Stellenprinzips, denn kapazitätsrechtlich ist der Antragsgegnerin für die Berufung der Lehrperson nach dem „Jülicher Modell“ keine reguläre (W3- oder) W2-Planstelle zugewiesen worden, sondern lediglich eine von vornherein mit dem reduzierten Deputat von 2,00 DS versehene Stelle. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 7. Juni 2024 – 6 Nc 50/23 –, n.v., S. 8, und vom 1. Juni 2023 – 6 Nc 32/22 –, juris, Rn. 34. d.) Die Antragsgegnerin hat von dem Lehrdeputat überdies in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 100,23 DS für die virtuelle Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Vgl. hierzu ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 9 Nc 204/11 –, juris, Rn. 30 ff. – bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 und 13 B 55/12 –. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit, in der die Deputate der an der Ausbildung in den Bildungswissenschaften beteiligten Fächer zusammengefasst werden, soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen. So entfallen im Rahmen der Lehrerausbildung nach der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV –) für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen 81 von insgesamt 300 Leistungspunkte auf das Fach Bildungswissenschaften (§ 3 Abs. 1 LZV). Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64 (§ 2 Abs. 1 LZV), beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte (§ 4 LZV). Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 1. Juni 2023 – 6 Nc 53/22 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. April 2022 – 6 Nc 60/21 –, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13 –, juris, Rn. 3 ff. m. w. N.; vgl. auch VG Münster, Beschlüsse vom 29. Februar 2024 – 9 NC 20/23 –, juris, Rn. 45, und vom 21. Dezember 2011 – 9 Nc 204/11 –, juris, Rn. 30 ff. Die Kammer hält auch nach erneuter eingehender Prüfung die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist gegen die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nichts Grundsätzliches zu erinnern. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte, ist nichts ersichtlich. Sie hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 100,23 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. Die Institute sind danach überwiegend mit einem Anteil von 20 Prozent an der Lehrerausbildung beteiligt, das Institut für Pädagogische Psychologie und das Institut für Entwicklungspsychologie mit jeweils 60 Prozent. Die Anzahl der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden ergibt sich im Einzelnen aus der vorgelegten Übersicht. e.) Eine Ermäßigung für das Lehrdeputat von 6,75 DS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV ergibt sich für die Dekanin der Humanwissenschaftlichen Fakultät, die die Professur für Entwicklungspsychologie innehat. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 286,3 DS (347,48 + 47,80 + 9 – 100,23 – 11,00 – 6,75). Näherer Ausführungen zum Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Psychotherapiestudiengängen bedurfte es nicht. Es handelt sich hierbei um eine verwaltungsinterne Finanzierungszusage, die keine unmittelbare kapazitäre Wirkung hat und keine subjektiven Rechte auf die Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten vermittelt. Vgl. zum Hochschulpakt OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris, Rn. 3. 2. Lehrauftragsstunden Das so ermittelte Lehrangebot erhöht sich nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW um die Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. In der Lehreinheit Psychologie wurden im Sommersemester 2023 14,00 und im Wintersemester 2023/2024 16,00 Lehrauftragsstunden erbracht. Das Lehrangebot erhöht sich mithin um 15,00 DS (14,00 + 16,00 / 2) auf 301,3 DS. 3. Dienstleistungsexport Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Für die Berechnung des Dienstleistungsexports sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 KapVO NRW 2017 die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Der jeweilige Curricularanteil wird i.d.Jülich mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen multipliziert. Da für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil maßgeblich ist, der für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang auf die Lehreinheit entfällt, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert, ist die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen und ein Dienstleistungsexport kann allenfalls dann (verfassungs-)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 – juris, Rn. 8, und vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 – juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 9 L 745/24 – juris, Rn. 46; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 – juris, Rn. 95. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit Curriculareigenanteil (CAq) Anteilquote (Aq) / 2 CAq x Aq / 2 Erziehungswissenschaft, Ba Pädagogik 0,43 71,50 30,75 InterkulturelleKommunikation und Bildung, Ma Pädagogik 0,14 15,50 2,17 Intermedia – Medienbildung, Mediengestaltung, Medienkultur, Ba Pädagogik 0,06 27,50 1,65 Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung, Ma – 2 HF Pädagogik 0,10 15,00 1,50 Summe 36,07 Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel erläutert worden. a.) Der errechnete Curricularanteil von 0,43 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich daraus, dass das Fachstudium im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft für alle Studierenden verpflichtend vier der fünf Basismodule der Psychologie sowie eines der angebotenen Aufbaumodule vorsieht und das von allen Studierenden zu belegende Ergänzungsmodul (Seminar) von allen am Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft beteiligten Lehreinheiten (Pädagogik, Psychologie, Sonderpädagogik und Musik) zu gleichen Teilen bedient wird, sodass die Lehreinheit mit einem Curricularanteil von 0,43 an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt ist. Der Studiengang „Erziehungswissenschaften“ nimmt nur im Wintersemester Studienanfänger auf. Die Studienanfängerzahl beträgt 183. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,78 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl gerundet 143, sodass sich als hälftiger Berechnungswert 71,50 ergibt. b) Der in Ansatz gebrachte Curricularanteil für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung in Höhe von 0,14 ergibt sich daraus, dass die Lehreinheit Psychologie eines der fünf in diesem Studiengang zur Verfügung stehenden Basismodule, eines der zwölf Schwerpunktmodule (Interkulturelle Sozialpsychologie) sowie – unter Beteiligung weiterer drei bzw. sechs Lehreinheiten – außerdem noch die Ergänzungsmodule 1 und 4 erbringt. In der Summe ist die Lehreinheit Psychologie – bezogen auf den Bandbreitenhöchstwert von 1,5 – mithin mit einem Curricularanteil von 0,14 an dem Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung beteiligt. Die Zulassungszahl in diesem Studiengang beträgt 32, wobei in diesem Studiengang ebenfalls nur im Wintersemester Studierende aufgenommen werden. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,97 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl gerundet 31, sodass sich als hälftiger Berechnungswert 15,50 ergibt. c) Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curricularanteils in Bezug auf den Bachelorstudiengang „Intermedia: Medienbildung, Mediengestaltung, Medienkultur“. Der Curricularanteil von 0,06 beruht darauf, dass das Fachstudium im Studiengang „Intermedia“ verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul „Medienpsychologie“ vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtwert von 1,62 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,06. Die Zulassungszahl beträgt für diesen Studiengang 65 und zwar für das gesamte Studienjahr, weil eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Bei einem Schwund von 0,85 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 55, der hälftige Berechnungswert mithin 27,50. d) Auch der Wert für den Masterstudiengang „Intermedia: Medienbildung, Mediengestaltung, Medienkultur (2 Hauptfächer)“ ist rechtlich nicht zu beanstanden: Insoweit hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,10 angesetzt. Dieser beruht darauf, dass in diesem Studiengang für alle Studierenden verpflichtend die Belegung von drei von vier Basismodulen vorgesehen ist, wobei ein mögliches Basismodul („Medienpsychologie“) von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem nur zum Wintersemester startenden Studiengang beträgt 32. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,95 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 30, sodass sich ein hälftiger Wert von 15,00 ergibt. Die hier erfolgte Schwundberechnung im Rahmen des Dienstleistungsexports wurde nicht substantiiert gerügt. Abgesehen davon wirkt sich jedwede Berücksichtigung eines Schwundes allenfalls erweiternd auf die Ausbildungskapazität in dem die Dienstleistung importierenden Studiengang und damit nicht mindernd auf dessen Dienstleistungsbedarf aus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 15 Nc 31/21 –, juris, Rn. 108. Angesichts der vorstehend in Bezug genommenen plausiblen Ausführungen der Antragsgegnerin erschließt sich der vereinzelt erhobene Einwand, die Antragsgegnerin habe bei der Berechnung der Dienstleistungsexporte keine Schwundberechnung durchgeführt, nicht. Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 265,23 DS (286,3 DS + 15,00 - 36,07 DS) bzw. 530,46 DS pro Studienjahr. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Dieses Lehrangebot ist nach Ermittlung der Lehrnachfrage der Lehreinheit Psychologie (§ 6 KapVO NRW 2017) und Bildung der Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2017) auf den Bachelor- und die Masterstudiengänge Psychologie aufzuteilen. 1. Die Lehrnachfrage wird mithilfe des Curricularanteils ermittelt. Dieser gibt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 den in DS gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, wieder. Die Curricularwerte sind von den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 KapVO NRW 2017 für den jeweiligen Studiengang dargestellten Bandbreite zu berechnen. Für Bachelorstudiengänge im Bereich Psychologie beträgt die Bandbreite 2,20 bis 3,40, für Masterstudiengänge 1,10 bis 1,70. Für Studiengänge, die keinem der genannten Studienbereiche zugerechnet werden können (u.a. Hebammenwissenschaft, Psychotherapie), ist eine individuelle Berechnung des Curriruclarwertes vorgesehen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage können die Hochschulen dabei innerhalb der angegebenen Bandbreiten entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor bzw. 40 Prozent für Master) verwenden oder den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Nach Anmerkung 2 sind die Curricularwerte bei Studiengängen, die den aufgeführten Bandbreiten nicht eindeutig zugeordnet werden können, auf Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten. Die durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie mit 2,56 und für den Masterstudiengang Psychologie mit dem Bandbreitenhöchstwert 1,70 und den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie mit 1,96 in die Kapazitätsberechnung eingestellten Curricularwerte begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ableitung der Curricularwerte ist ausweislich der vorgelegten Tabellen anhand der Berechnungsformel Veranstaltungsstunden (SWS) mal Anrechnungsfaktor (f) durch Gruppengröße (g) erfolgt. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Einzelnen aufgeschlüsselt, welche Veranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen in die Rechnung eingestellt wurden. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die durch die Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen der Curricularwerte für den Studiengang Psychologie – Bachelor of Science und Master of Science und den Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie Master of Science Bezug genommen. Diese sind rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Antragsgegnerin hat Anteilquoten von 0,487 für den Bachelorstudiengang und 0,257 für die Masterstudiengänge zugrunde gelegt. Die Festsetzung der Anteilquoten hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach für den hier in Rede stehenden Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ 0,257 (68/265), für den ebenfalls der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Bachelorstudiengang „Psychologie“ 0,487 (129/265) und den Masterstudiengange „Psychologie 0,257 (68/265). Diese Anteilquoten begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich erfolgte die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 –, juris, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung der Eigenanteile in Höhe von 2,56 für den Bachelorstudiengang, 1,70 für den Masterstudiengang „Psychologie“ und 1,96 für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ ergibt sich folgende Berechnung: 2,56 x 0,487 = 1,24672 1,70 x 0,257 = 0,4369 1,96 x 0,257 = 0,50372 Die Summe der drei vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricular(eigen)anteil beträgt 2,18734, gerundet 2,19. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt: 2 x 265,23 DS (= 530,46 DS) / 2,19 = 242. Entsprechend der ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ 62,194 (242 x 0,257), gerundet 62 Studienplätze. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist abschließend anhand der §§ 8, 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin in Ausübung seines Ermessens zudem keinen Schwundausgleichsfaktor für den erst zum vergangenen Wintersemester neu eingeführten Masterstudiengang angesetzt, sodass die bisher ermittelte Zahl der Studienplätze nicht nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu erhöhen war. B. Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2023/2024 im ersten Fachsemester 63 Studierende eingeschrieben (Stand: Oktober 2024). Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben bestehen nicht. Die Vorlage einer namentlichen Liste der eingeschriebenen Studierenden ist hierbei nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 13 C 33/11 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N; OVG NRW und vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16, juris, Rn. 13. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 63 Studierenden nichts ersichtlich. Die Diskrepanz zwischen der berechneten Kapazität einerseits sowie der festgesetzten und tatsächlich eingeschriebenen Studierenden andererseits stellt keine erhebliche Überbuchung dar, die sich unter Umständen kapazitätserhöhend auswirken könnte. Die Antragsgegnerin darf gemäß § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen im Land Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. 2023, S. 756), durch die Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Dass durch die Überbuchung bei einer unrichtigen Prognose des voraussichtlichen Annahme- und Einschreibeverhaltens letztlich mehr Studienplätze belegt werden können als errechnet worden sind, liegt in der Natur der Sache und berührt die Teilhaberechte des erfolglosen Studienbewerbers grundsätzlich nicht. Es obliegt dem Organisationsermessen der jeweiligen Hochschule, ob sie ein Nachrückverfahren in Kauf nimmt oder ein solches durch Überbuchungen zu vermeiden versucht. Etwas Anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Hochschule von vornherein eine Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl beabsichtigt, mithin die Zulassungszahl letztlich als variable Größe betrachtet und die vorhandenen Lehrkapazitäten nicht vollständig in die Kapazitätsberechnung einstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris, Rn. 39, und vom 5. Juli 2019 – 13 C 34/19 –, juris, Rn. 4. Für einen solchen Ausnahmefall besteht vorliegend kein Anhalt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 –, juris, der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.