Beschluss
6 Nc 60/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0406.6NC60.21.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung stehen. Soweit die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) für das Wintersemester 2021/2022 festgesetzte Höchstzahl von 120 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23.06.2021 (GV.NRW. 2021 S. 850), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.2021 (GV.NRW. 2021 S. 1222), die vorhandene Ausbildungskapazität von 125 unterschreitet, wurden die Kapazitäten durch die Einschreibung von 133 Studierenden jedenfalls erschöpft. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass zum Zeitpunkt der ersten Stichtagsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 zum 01.03.2021 die Zahl der rechnerisch ermittelten Studienplätze niedriger ausgefallen ist und eine entsprechende Änderungsverordnung durch das Ministerium noch aussteht. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2021/2022 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV.NRW. 2018 S. 591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.04.2021 (GV. NRW. 2021 S. 440). Nach § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§ 5 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.07.2016 (GV.NRW. 2016 S. 526) ergibt. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass im Studienjahr 2021/2022 der Lehreinheit Psychologie 54,71 Personalstellen mit einem Lehrangebot von 298,04 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat die Antragsgegnerin wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HH davon ZSL DS W 3 Universitätsprofessor 9 6,00 5,00 1,00 54,00 W 2 Universitätsprofessor 9 8,80 6,80 2,00 79,20 W 2 Universitätsprofessor 13 W 2 Professor 18 W 2/W 3 Hochschuldozent 13 W 1 Juniorprofessor 5 2,00 1,00 1,00 10,00 W 1 Juniorprofessor 4 1,00 1,00 4,00 A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 13 A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 2,51 2,51 10,04 A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen 20 A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer) 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH 1 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 19,10 8,85 10,25 76,40 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 9,75 7,75 2,00 78,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 5,55 1,55 4,00 66,60 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 Lektor 16 Summe 378,24 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 3,00 19,20 22,20 Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 9,00 9,00 Reduzierung des Lehrangebots (Bildungswissenschaften) 46,36 47,04 93,40 Insgesamt 57,71 34,46 20,25 298,04 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO 2017) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – u.a., und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, m. w. N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LVV. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der LVV ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LVV vom 24.06.2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08. 1999 (GV.NRW. 1999 S. 518), i. d. F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV.NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u.a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u.a., vom 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u.a., vom 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u.a., und vom 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 8.03.2005 – 13 C 126/05 –, vom 9.03. 2005 – 13 C 127/05 –, vom 11.03.2005 – 13 C 155/05 –, und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Kapazitätsberechnung ein zusätzliches Lehrdeputat aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung von 22,20 DS ausweist. Denn diesbezüglich hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dies sei dem Umstand geschuldet, dass das vom Ministerium vorgegebene elektronische Kapazitätsformular für die Stellengruppe Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer ein Standarddeputat von 12 Lehrveranstaltungsstunden vorsehe, welches nicht manuell verändert werden könne, den jeweiligen Stelleninhabern im Kapazitätsjahr 2021/2022 jedoch ein individuelles Regellehrdeputat von 16 DS zukomme. Entsprechend der jeweiligen individuellen Wochenarbeitszeit sei mithin ein zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung von insgesamt 22,20 DS einzustellen gewesen. Ferner ergibt sich entgegen der teilweise vorgebrachten Zweifel insbesondere keine ungenutzte Kapazität aus der Juniorprofessur mit einem Lehrdeputat von 4 DS, da diese mit einem Stelleninhaber besetzt ist, dessen erste Anstellungsphase noch bis zum 30.11.2023 andauert. Für eine jahrelang unterbliebene adäquate Besetzung bestehen keine Anhaltspunkte. Die vorgenommene Reduzierung des unbereinigten Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung um 2 DS im Rahmen des Lehrdeputats einer unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV. Danach ist die Lehrverpflichtung von Lehrenden, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie die in Absatz 1 Nummer 5, 7, 9 - 12, 16 - 17 genannten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen, jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Da die betroffene wissenschaftliche Mitarbeiterin nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin vorliegend Dienstaufgaben, die den Dienstaufgaben einer akademischen Oberrätin auf Zeit mit einer Lehrverpflichtung von 7 DS entsprechen, wahrnimmt, ist ihre Lehrverpflichtung abweichend von den sonstigen unbefristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf 6 DS festgesetzt worden. Es ist auch nicht zu bestanden, dass zudem eine Reduzierung um 7 DS für eine W2-Professur in Ansatz gebracht worden ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die betreffende W2-Professorin gemeinsam von der Antragsgegnerin mit dem Forschungszentrum Jülich nach dem sogenannten Beurlaubungsmodell („Jülicher Modell“) berufen worden ist. Bei dieser gemeinsamen Berufung werde die Wissenschaftlerin zugleich in eine (W3- oder) W2-Professur einer Hochschule und in eine Leitungs- oder Forschungsposition an einer außerschulischen Forschungseinrichtung berufen. Bei dem Beurlaubungsmodell erfolge eine Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernehme die gemeinsam berufene Person eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von zwei Semesterwochenstunden. Vgl. zum „Jülicher Modell“: https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/GWK-Heft-37-Gemeinsame-Berufungen.pdf (zuletzt abgerufen am 05.04.2022). Insofern seien für die betreffende W2-Professur nur 2 und nicht 9 DS in Ansatz zu bringen. Dies begegnet keinen Bedenken. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Durchbrechung des Stellenprinzips, denn kapazitätsrechtlich ist der Antragsgegnerin für die Berufung der Lehrperson nach dem „Jülicher Modell“ keine reguläre (W3- oder) W2-Planstelle zugewiesen worden, sondern lediglich eine von vornherein mit dem reduzierten Deputat von 2 DS versehene Stelle. Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 391,44 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 93,40 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen, vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011 – 9 Nc 209/11 – juris, sowie Beschluss vom 05.11.2014 – 9 L 632/14 –. So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden, vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 05.10.2021 – 6 Nc 35/21 –, vom 25.03.2020 – 6 L 2087/19 -, vom 26.02.2019 – 6 Nc 93/18 –, vom 18.02.2015 – 6 Nc 89/14 –, vom 13.01.2014 – 6 L 1323/13 –, vom 27.02.2013 – 6 Nc 210/12 –, vom 29.02.2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 08.08.2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 und 13 B 55/12 –, sowie vom 05.11.2013 – 13 C 48/13 –. Die Kammer hält auch nach erneuter eingehender Prüfung die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist gegen die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nichts Grundsätzliches zu erinnern. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 93,40 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie und das Institut für Pädagogische Psychologie mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 298,04 DS (391,44 - 93,40 DS). Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 3 DS für das gesamte Studienjahrvor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15. September 2021: 298,04 DS + 3 DS = 301,04 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq 2 Erziehungswissenschaft, BA Pädagogik 0,43 73,00 31,39 Interkulturelle Kommunikation und Bildung, MA Pädagogik 0,09 17,00 153 Intermedia, MA – 2 HF Pädagogik 0,10 15,00 1,50 Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung, BA Pädagogik 0,12 26,00 3,12 Summe 37,54 Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel im Leitverfahren 6 Nc 60/21 zum Wintersemester 2021/2022 wie folgt erläutert worden: a) Der errechnete Curricularanteil von 0,43 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich daraus, dass das Fachstudium im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft für alle Studierenden verpflichtend vier der fünf Basismodule der Psychologie sowie eines der angebotenen Aufbaumodule vorsieht und das von allen Studierenden zu belegende Ergänzungsmodul (Seminar) von allen am Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft beteiligten Lehreinheiten (Pädagogik, Psychologie, Sonderpädagogik und Musik) zu gleichen Teilen bedient wird, sodass die Lehreinheit mit einem Curricularanteil von 0,43 an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt ist. Der Studiengang „Erziehungswissenschaften“ nimmt nur im Wintersemester Studienanfänger auf. Die Studienanfängerzahl beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23.06.2021 (GV.NRW. 2021 S. 850), geändert durch Verordnung vom 19.11.2021 (GV.NRW. 2021 S. 1222), 176 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,83 (von 0,828 aufgerundet) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 146, sodass sich als hälftiger Wert 73,00 ergibt. Soweit vereinzelte Antragsteller diesbezüglich einwenden, die Vorlesungen der Module Allgemeine Psychologie I. a., Allgemeine Psychologie I. b., Allgemeine Psychologie II, Grundlagen der Sozialpsychologie, Entwicklungspsychologie und Pädagogische Psychologie würden unzulässigerweise doppelt, einmal beim Dienstleistungsexport und zum anderen beim Curriculareigenanteil, berücksichtigt, weil diese sowohl Bestandteil des Bachelorstudiengangs Psychologie als auch des Bachelorstudiengangs Erziehungswissenschaften seien, greift dies nicht durch. Denn zunächst führt allein die Tatsache, dass einzelne Veranstaltungen Bestandteil verschiedener Studiengänge sind, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Kapazitätsberechnung. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2020 – 13 B 681/20 –, n.v. Ferner widerspricht der Umstand, dass die Studierenden des Bachelorstudiengangs Psychologie die genannten Veranstaltungen gemeinsam mit den Studierenden des Bachelorstudiengangs Erziehungswissenschaft besuchen, nicht der getrennten Berücksichtigung der jeweiligen Lehrleistung im System der einer Lehreinheit zugeordneten und der nicht zugeordneten Studiengänge. Insoweit ist auf die durch § 5 Abs. 4 KapVO 2017 vorgesehene Systematik zu verweisen, Lehrleistung für einer Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge durch den zugeordneten Kapazitätsbruch, also die Division des Lehrangebots, ausgedrückt in DS, durch den Curricularwert (CW) in Ansatz zu bringen. In beiden Fällen wird damit entsprechend dem System der Kapazitätsverordnung die Lehrleistungsnachfrage zutreffend abgebildet. Vgl. so auch VG Münster, Beschluss vom 11.02.2015 – 9 L 1135/15– juris, Rn. 23. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Verfahren 6 Nc 97/21 erläutert, dass diese Veranstaltungen entsprechend der jeweiligen Curricularwertberechnungen entweder mehrfach oder gemeinsam für die entsprechenden Studiengänge angeboten würden, wobei sodann jedoch die Gruppengrößen beider Studiengänge entsprechend berücksichtigt würden. b) Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curricularanteils in Bezug auf den Bachelorstudiengang Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung. Der Curricularanteil von 0,12 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul „Medienpsychologie“ vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtwert von 1,68 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,12 (abgerundet von 0,124). Anhaltspunkte dafür, dass dieser von der Antragsgegnerin konkretisierte Wert fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23.06.2021 (GV.NRW. 2021 S. 850), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.2021 (GV.NRW. 2021 S. 1222), beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 62 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Bei einem Schwund von 0,84 (aufgerundet von 0,8388) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 52), der Wert Aq/2 mithin 26,00. Soweit vereinzelte Antragsteller den Ansatz einer Gruppengröße von 42,55 für die Veranstaltung „Einführung in die Medien- und Kommunikationspsychologie“ rügen, dringen sie hiermit nicht durch. Denn zum einen kann von der von der HRK empfohlenen Gruppengröße von 100 für eine Vorlesung aus fachdidaktischen oder fachspezifischen Erwägungen, wegen Vorgaben in den Studien- und Prüfungsordnungen oder sonstigen sachlichen Erwägungen abgewichen werden, wobei den Hochschulen dabei ein weites Gestaltungsermessen zusteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21. Zum anderen stünden selbst bei Ansatz einer Gruppengröße von 100 keinen ungenutzten Kapazitäten zu Verfügung. Denn der curriculare Anteil der Lehreinheit Psychologie im Rahmen des Bachelorstudiengangs Intermedia beliefe sich dann auf 0,10. Der Dienstleistungsexport würde sich danach auf 37,02 DS reduzieren. Es stünden dann 2 x (301,04 – 37,02) = 528,04 / 2,58 = 204,67 x 0,614 = 125,67 = 126 126 Studienplätze für den hier streitgegenständlichen Bachelorstudiengang zur Verfügung, welche allesamt kapazitätswirksam besetzt sind. Soweit einzelne Antragsteller ferner die im Bachelorstudiengang Intermedia angesetzten Gruppengrößen von 28 bzw. 30 für Seminare und Übungen rügen, greift dies schon deshalb nicht durch, weil diese allesamt von anderen Lehreinheiten zu erbringende Lehrveranstaltungen betreffen. c) Der in Ansatz gebrachte Curricularanteil für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung in Höhe von 0,09 ergibt sich daraus, dass in diesem Studiengang verbindlich das Basismodul 5 „Sozial- und Kommunikationspsychologie“ und ein Ergänzungsmodul vorgesehen sind. Die Lehreinheit Psychologie ist – bezogen auf einen Bandbreitenhöchstwert von 1,5 – mit einem Curricularanteil von 0,09 an dem Masterstudiengang beteiligt. Dass dieser von der Antragsgegnerin ermittelte Wert von 0,09 fehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem Studiengang beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23.06.2021 (GV.NRW. 2021 S. 850), geändert durch Verordnung vom 19.11.2021 (GV.NRW. 2021 S. 1222), 35 Studierende, wobei in diesem Studiengang ebenfalls nur im Wintersemester Studierende aufgenommen werden. Bei einem Schwund von 0,98 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 34, der Wert Aq/2 mithin 17,00. Der Wert CAq x Aq/2 beträgt mithin 1,53. Hinsichtlich der vereinzelt gerügten doppelten Berücksichtigung der Vorlesung soziale Kommunikationspsychologie wird auf die obigen Ausführungen, die hier entsprechend gelten, verwiesen. d) Auch der Wert für den Masterstudiengang Intermedia (2 HF) begegnet keinen Beanstandungen: Insoweit hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,10 angesetzt. Dieser beruht darauf, dass in diesem Studiengang für alle Studierenden verpflichtend die Belegung von 3 von 4 Basismodulen vorgesehen ist, wobei ein mögliches Basismodul – „Medienpsychologie“ – von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Von dem Gesamtcurricularwert 0,67 entfällt ein Curricularanteil von 0,10 auf dieses Modul. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem nur zum Wintersemester startenden Studiengang beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23.06.2021 (GV.NRW. 2021 S. 850), geändert durch Verordnung vom 19.11.2021 (GV.NRW. 2021 S. 1222), 33 Studierende. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,90 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl (aufgerundet) 30, sodass sich als hälftiger Wert 15,00 ergibt. Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 263,50 DS (301,04 DS – 37,54 DS) bzw. 527 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite hat das Ministerium den gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,58 angesetzt. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2017 gelten bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres als geeignetes Kriterium. Dieses Kriterium hat die Antragsgegnerin – wie auch in der Vergangenheit (vgl. § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010) – vorliegend bei der Bildung der Anteilquote angewendet, indem sie die eingeschriebenen Studienanfängerinnen und -anfänger der Lehreinheit Psychologie im Wintersemester 2020/2021 herangezogen hat (Bachelor: 137; Master anwendungsorientiert: 59; Master forschungsorientiert: 27). Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach für den Bachelorstudiengang gerundet 0,614 (137/223) und für die beiden Masterstudiengänge 0,265 (anwendungsorientiertes Profil) bzw. 0,121 (forschungsorientiertes Profil) (59/223 bzw. 27/223). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken: Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i. d. F vom 12.08.2003 (GV.NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt. Gegen diese Ermittlung des CNW ist rechtlich nichts einzuwenden, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –, juris, Rn. 21 f. Insbesondere bedurfte es keiner Festsetzung der Curricular(norm)werte durch Rechtsverordnung oder Satzung. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und jeweils 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung: 3,20 x 0,614 = 1,9648 1,60 x 0,265 = 0,424 1,60 x 0,121 = 0,1936 Die Summe der drei vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricular(eigen)anteil beträgt 2,5824. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt: 2 x 263,5 DS (= 527 DS) / 2,58 = 204,26 Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelorstudiengang 125,42 (204,26 x 0,614), gerundet 125 Studienplätze. Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2021/2022 insgesamt 125 Studienplätze zur Verfügung. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/1,00 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine jährliche Zulassungszahl von 125 (125/1,00 = 125). Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 –, vom 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.052008 – 13 C 150/08 –, jeweils juris. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2021/2022 im ersten Fachsemester tatsächlich 133 Studierende eingeschrieben (Stand: 15.10.2021). Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 133 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich. Die Diskrepanz zwischen der berechneten Kapazität einerseits sowie der festgesetzten und tatsächlich eingeschriebenen Studierenden andererseits stellt keine erhebliche Überbuchung dar, die sich unter Umständen kapazitätserhöhend auswirken könnte. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.