Beschluss
6 L 2065/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0128.6L2065.24.00
2mal zitiert
16Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere oder unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Die Antragstellerin hat einen den genannten Anforderungen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. I. Die Antragstellerin hat zunächst einen Anspruch auf Zulassung zum Unterrichtsfach Deutsch im 6. Fachsemester im Lehramt für sonderpädagogische Förderung (Bachelor) innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht glaubhaft gemacht. Da das Studium im Lehramt für sonderpädagogische Förderung nach § 11 Abs. 6 Nr. 5 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG –) das Studium von zwei Unterrichtsfächern jeweils einschließlich der Fachdidaktik und das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen umfasst, wobei nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV –) eines der beiden Fächer das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik oder der Lernbereich Sprachliche Grundbildung oder der Lernbereich Mathematische Grundbildung ist, kann mangels Zulassungsanspruchs zum Unterrichtsfach Deutsch offenbleiben, ob die Antragstellerin im Übrigen einen Anspruch auf Zulassung im Unterrichtsfach Wirtschaft-Politik bzw. Biologie, in Bildungswissenschaften und in den Förderschwerpunkten Lernen und Körperliche und motorische Entwicklung hat. Für das Wintersemester 2024/2025 hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025 (GV. NRW. 2024, S. 560) 55 Studienplätze für das sechste Fachsemester im Bachelorstudiengang Deutsch im Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Universität zu Köln festgesetzt. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2024/2025 im sechsten Fachsemester 55 Studierende eingeschrieben. Dabei resultierten die Einschreibungen vollständig aus den Rückmeldungen der bereits im Sommersemester 2024 eingeschriebenen Studierenden der Antragsgegnerin. Dementsprechend standen keine freien Studienplätze i.S.v. § 34 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW –) zur Verfügung. Ein Vergabeverfahren nach § 35 Abs. 1 VergabeVO NRW hat daher nicht stattgefunden. Mithin konnte die Antragstellerin nicht zum Studium in dem streitgegenständlichen Studiengang zugelassen werden. II. Ferner hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung zum Unterrichtsfach Deutsch im 6. Fachsemester im Lehramt für sonderpädagogische Förderung (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin ist schon nicht berechtigt, einen Studienplatz außerhalb der für die Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahlen im Unterrichtsfach Deutsch im 6. Fachsemester im Lehramt für sonderpädagogische Förderung (Bachelor) gerichtlich zu beantragen. Nach § 33 Satz 1 VergabeVO NRW müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen innerhalb der Ausschlussfrist gestellt. Unbeschadet dessen sieht es die Kammer aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2024/2025 festgesetzte Höchstzahl von 153 Studienplätzen für das erste Fachsemester, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. 2024, S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2024 (GV. NRW. 2024, S. 860), sowie von 70 Studienplätzen für das zweite Fachsemester, 134 Studienplätzen für das dritte Fachsemester, 62 Studienplätzen für das vierte Fachsemester, 118 Studienplätzen für das fünfte Fachsemester und von 55 Studienplätzen für das sechste Fachsemester, vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025 (GV. NRW. 2024, S. 560), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2024/2025 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017 –) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, S. 591), geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. 2023, S. 161). Nach § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2017 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden – SWS –, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2024) davon aus, dass im Studienjahr 2024/2025 der Lehreinheit Germanistik 86,20 Personalstellen mit einem Lehrangebot von 618,05 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HH Davon ZSL DS W 3 Universitätsprofessor 9 11,00 1,00 1,00 99,00 W 2 Universitätsprofessor 9 7,00 7,00 63,00 W 2 Universitätsprofessor 13 W 2 Professor 18 W 2/W 3 Hochschuldozent 13 W 1 Juniorprofessor 5 1,00 1,00 5,00 W 1 Juniorprofessor 4 A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 11,25 10,25 1,00 101,25 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 3,00 3,00 15,00 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 13 3,00 2,00 1,00 39,00 A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 2,00 2,00 26,00 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 3,00 1,00 2,00 21,00 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 9,00 9,00 36,00 A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen 20 A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer) 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH 1 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 20,45 18,45 2,00 81,80 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 13,00 13,00 104,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 2,50 1,50 1,00 30,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 Lektor 16 Summe 621,05 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 3,00 3,00 Insgesamt 86,20 79,20 7,00 618,05 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO NRW 2017) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – u.a., und vom 12. Juni 2012 –13 B 376/12 –, jeweils juris, m.w.N. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV NRW –) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009, S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. 2023, S. 1116). Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der LVV NRW ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden. Vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2010 – 6 Nc 246/10 –, juris, Rn. 23 m.w.N.; Beschlüsse des OVG NRW vom 8. März 2005 – 13 C 126/05 –, juris, vom 9. März 2005 – 13 C 127/05 –, n.v., vom 11. März 2005 – 13 C 155/05 –, n.v., und vom 7. Mai 2009 – 13 C 11/09 –, juris. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Verminderung in Höhe von 1,62 DS von dem Gesamtdeputat in Ansatz gebracht hat. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass diese auf einer gewährten Reduktion der Lehrverpflichtung aufgrund einer Schwerbehinderung im Umfang von 80 Prozent einer W3-Professorin gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 LVV NRW beruhe. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 616,43 DS (618,05 - 1,62 DS). Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 14,00 DS (Sommersemester 2023 20,00 und im Wintersemester 2023/2024 8,00) vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 630,43 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Germanistik für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq 2 Komparatistik Ma Romanistik 0,13 3,00 0,39 Komparatistik Ma-2HF Romanistik 0,05 3,50 0,18 Linguistik und Phonetik Ma-2HF Linguistik 0,03 1,50 0,05 Linguistik/Linguistics Ma Linguistik 0,22 27,00 5,94 Mittelalterstudien Ma Klassische Philologie 0,09 0,50 0,05 Mittelalterstudien Ma-2HF Klassische Philologie 0,04 0,50 0,02 Summe 6,63 Das bereinigte Lehrangebot je Semester in der Lehreinheit Germanistik beläuft sich demzufolge auf 623,80 DS (630,43 DS – 6,63 DS) bzw. 1.247,60 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft den gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Germanistik mit 0,67 angesetzt. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach für den Bachelorstudiengang Deutsch im Lehramt für sonderpädagogische Förderung 0,105 (196/1.859). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 –, juris, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils ergibt sich folgende Berechnung: 1,01 x 0,032 = 0,03232 Deutsch Ba LA HRSGe 1,04 x 0,088 = 0,09152 Deutsch Ba LA GymGe 1,04 x 0,001 = 0,00104 Deutsch Ba LA BK 0,68 x 0,105 = 0,0714 Deutsch Ba LA SP 0,41 x 0,029 = 0,01189 Deutsch Ma LA HRSGe 0,54 x 0,098 = 0,05292 Deutsch Ma LA GymGe 0,38 x 0,175 = 0,0665 Deutsch Ma LA SP 0,54 x 0,001 = 0,00054 Deutsch MA LA BK 1,22 x 0,054 = 0,06588 Deutsche Sprache und Literatur Ba-2HF 1,36 x 0,011 = 0,01496 Germanistische Linguistik Ba-2HF 0,71 x 0,133 = 0,09443 LB Sprachl.GB. Ba LA GS 0,68 x 0,067 = 0,04556 LB Sprachl.GB. Ba LA SP 0,44 x 0,109 = 0,04796 LB Sprachl. GB. Ma LA GS 0,38 x 0,059 = 0,02242 LB Sprachl.GB. Ma LA SP 1,40 x 0,007 = 0,0097 Medienästhetik der deutschen Literatur Ma 0,67 x 0,007 = 0,00469 Medienästhetik der deut. Literatur Ma-2HF 1,50 x 0,022 = 0,033 Theorien und Praktiken prof. Schreib. Ma Die Summe der vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricularanteil beträgt 0,66683, gerundet 0,67. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität wie folgt: 2 x 630,26 DS (= 1.247,60 DS) / 0,67 = 1.862,09. Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelorstudiengang 195,52 (1.862,09 x 0,105), gerundet 196 Studienplätze. Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Deutsch im Lehramt für sonderpädagogische Förderung stehen somit im Studienjahr 2024/2025 für das erste Semester insgesamt 196 Studienplätze zur Verfügung. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,86 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine jährliche Zulassungszahl von gerundet 228 (196/0,86 = 227,91) für das erste Fachsemester. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2010 – 13 C 235/10 –, vom 25. Februar 2008 – 13 C 55/08 –, und vom 8. Mai 2008 – 13 C 150/08 –, jeweils juris. Auch die Rundung des Schwundausgleichsfaktors auf zwei Nachkommastellen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14, 13 C 14/14 –, juris, Rn. 20. Ausgehend hiervon ergeben sich für das zweite Fachsemester eine Zulassungszahl von 70, für das dritte Fachsemester eine Zulassungszahl von 135, für das vierte Fachsemester eine Zulassungszahl von 62, für das fünfte Fachsemester eine Zulassungszahl von 119 und für das sechste Fachsemester eine Zulassungszahl von 55 Studienplätzen. 4. Erschöpfung der Kapazität Die 228 Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für das Wintersemester 2024/2025 auf 153 Studienplätze und auf 75 für das Sommersemester 2025 für das erste Fachsemester aufgeteilt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2023/2024 im Bachelorstudiengang Deutsch im Lehramt für sonderpädagogische Förderung im ersten Semester tatsächlich 155 Studierende, im zweiten Fachsemester 88 Studierende, im dritten Fachsemester 137 Studierende, im vierten Fachsemester 69 Studierende, im fünften Fachsemester 154 und im sechsten Fachsemester 55 Studierende eingeschrieben. Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Eine ungenutzte Kapazität liegt angesichts der vorgenannten Einschreibezahlen nicht vor. Auch die Diskrepanz zwischen den festgesetzten Studienplätzen einerseits sowie der Zahl der eingeschriebenen Studierenden stellt keine erhebliche Überbuchung, die sich möglicherweise kapazitätserhöhend auswirken müsste, dar. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019– 13 C 34/19 –, juris, Rn. 4. Auch im Übrigen bestehen in der Lehreinheit keine ungenutzten Kapazitäten, die dem streitgegenständlichen Studiengang zugeschlagen werden könnten. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 – juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.