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Urteil

14 K 4606/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0827.14K4606.20.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Fahrzeugüberführungen durchführt bzw. durchführen lässt. Bei einer automatischen Kontrolle stellte die Beklagte fest, dass die solofahrende Sattelzugmaschine mit angebauter Sattelplatte mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen N01 (zulässiges Gesamtgewicht 18.000 kg, Euro-Schadstoffklasse 6) am 00.0.2019 die Bundesautobahn A 6 in Fahrtrichtung Nürnberg auf dem Abschnitt zwischen D. und H. befuhr, ohne dass für diese Fahrt Maut entrichtet wurde. Für Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 1-9 der Beiakte 2. Am 29.8.2019 stellte die Beklagte bei einer Straßenkontrolle fest, dass die solofahrende Sattelzugmaschine mit angebauter Sattelplatte mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen N02 (zulässiges Gesamtgewicht 18.000 kg, Euro-Schadstoffklasse 6) eine Strecke von der B000 I. (Bundesgrenze P.) bis zur Tank- und Rastanlage Q. befuhr, ohne dass für diese Fahrt Maut entrichtet wurde. Für Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 1-7 der Beiakte 1. Gleichfalls am 29.8.2019 stellte sie bei einer Straßenkontrolle fest, dass die solofahrende Sattelzugmaschine mit angebauter Sattelplatte mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen N03 (zulässiges Gesamtgewicht 18.000 kg, Euro-Schadstoffklasse 6) die Strecke von der B000 I. (Bundesgrenze P.) bis zur Tank- und Rastanlage Q. befuhr, ohne dass für diese Fahrt Maut entrichtet wurde. Für Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 1-8 der Beiakte 3. Im Januar 2020 hörte die Beklagte die Klägerin jeweils zu der nachträglichen Erhebung von Maut für diese Fahrten an. Mit separaten Bescheiden vom 9.3.2020 setzte die Beklagte basierend auf Wegstrecken von 500 km nachträglich eine zu entrichtende Maut von jeweils 64,00 € fest. Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten jeweils Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2020 hob die Beklagte bezogen auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N03 den diesbezüglichen Nacherhebungsbescheid insoweit auf, als ein 27,61 € übersteigender Betrag festgesetzt worden war, da im Anschluss an die Kontrolle die Maut für die weitere Wegstrecke ordnungsgemäß entrichtet worden war. Die übrigen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom selben Tag zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 24.8.2020 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie stelle ein Überführungsunternehmen dar, das nahezu ausschließlich fabrikneue Nutzfahrzeuge auf der eigenen Achse mittels Überführungskennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung überführe. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge seien nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt. Die Überführungsfahrten stellten keinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr dar und die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz. Eine Sattelzugmaschine besitze selbst keine Ladefläche, sondern eine Sattelkupplung. Bei einer solofahrenden Sattelzugmaschine lasse sich isoliert betrachtet keine Zweckbestimmung durchführen. Maßgeblich für die Bestimmung für den Güterkraftverkehr sei nur der Sattelanhänger in der Kombination mit der Sattelzugmaschine. Die mögliche objektive Zweckbestimmung eines Sattelaufliegers erschöpfe sich nicht in dem Transport von Gütern. Sattelauflieger könnten etwa mobile Einrichtungen zur Blutspende, zum Röntgen, mobile Studios zur Aufnahme und für Konferenzen oder mobile Arbeitsmaschinen sein. Eine solofahrende Sattelzugmaschine sei vergleichbar mit fabrikneuen Fahrzeugen ohne Aufbau, welche die Beklagte nicht als mautpflichtig ansehe. Eine andere Beurteilung solofahrender Sattelzugmaschinen stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Nach der Richtlinie 97/27/EG sei eine Sattelzugmaschine definiert als eine Zugmaschine, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Sattelanhängern bestimmt und gebaut sei. Überdies sei in der Definition des „kombinierten Verkehrs“ in der Richtlinie 92/106/EWG neben Lastwagen nicht auch eine Sattelzugmaschine losgelöst von einem Sattelanhänger genannt. Die Klägerin sei auch nicht Schuldnerin der Maut. Sie habe die streitgegenständlichen Fahrten nicht selbst durchgeführt, sondern der S.. jeweils Überführungsaufträge erteilt. Nur die Nachunternehmer wählten die konkrete Strecke aus und bestimmten daher über den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG. Auch seien der Klägerin nicht die Kennzeichen der Sattelzugmaschinen zugeteilt worden im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 BFStrMG. Die Klägerin verfüge über einen Pool von Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und wähle das jeweilige Kennzeichen aus diesem Pool aus. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge seien nicht regulär auf die Klägerin zugelassen worden, sondern es lägen hinsichtlich der Kennzeichen lediglich Bewilligungen für Probefahrten zur wiederkehrenden Verwendung vor. Bezüglich des Fahrzeugs N01 sei die Auswahlentscheidung der Beklagten fraglich, da bereits aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich gewesen sei, dass die Fahrt durch einen Nachunternehmer durchgeführt worden sei. In den zwei übrigen Fällen sei im Zuge der Mautkontrolle unrichtig erhoben worden, dass die Klägerin Beförderer und Halter der Zugmaschinen sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 9.3.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2020 betreffend das Fahrzeug N02 – von der Beklagten bezeichnet mit „E.“ – insoweit aufgehoben, als ein über 61,45 € hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist. Den Bescheid vom 9.3.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2020 betreffend das Fahrzeug N01 hat sie insoweit aufgehoben, als ein über 61,45 € hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist. Schließlich hat sie den Bescheid vom 9.3.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2020 betreffend das Fahrzeug N03 insoweit aufgehoben, als ein über 26,51 € hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Bescheid vom 9.3.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2020 betreffend das Fahrzeug N02 – von der Beklagten bezeichnet mit „E.“ – aufzuheben, soweit ein Betrag von 61,45 € festgesetzt worden ist, 2. den Bescheid vom 9.3.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2020 betreffend das Fahrzeug N01 aufzuheben, soweit ein Betrag von 61,45 € festgesetzt worden ist, 3. den Bescheid vom 9.3.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2020 betreffend das Fahrzeug N03 aufzuheben, soweit ein Betrag in Höhe von 26,51 € festgesetzt worden ist, 4. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im jeweiligen Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass Sattelzugmaschinen bauartbedingt generell für den Güterkraftverkehr bestimmt seien. In aller Regel würden sie mit Aufliegern zum Gütertransport kombiniert und seien hierfür auch während einer Solofahrt jederzeit konstruktionsbedingt geeignet. Besonderheiten der Konstruktion, die ausnahmsweise auf etwas anderes schließen ließen, seien hinsichtlich der streitgegenständlichen Sattelzugmaschinen nicht bekannt. Auf die konkrete Verwendung der Sattelzugmaschinen komme es im Rahmen der 1. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG nicht an. Dass die Sattelzugmaschinen theoretisch mit einem Auflieger kombiniert werden könnten, der bei isolierter Betrachtung selbst nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt sei, erweise sich als unerheblich, weil eine „ausschließliche“ Bestimmung für den Güterkraftverkehr nicht mehr gesetzlich gefordert sei. Der Gesetzgeber habe in Fällen solofahrender Sattelzugmaschinen ausweislich der der Gesetzesänderung zugrunde liegenden Gesetzesbegründung eine Mautpflicht herstellen wollen. Solofahrende Sattelzugmaschinen seien auch nicht vergleichbar mit einfachen Fahrgestellen, die über keine Aufbauten verfügten und auch nicht mit einem Hilfsrahmen zur Aufnahme von Austauschlasten ausgestattet seien. Bei einem reinen Fahrgestell ohne Aufbau bestehe noch keine Klarheit, was aus dem Fahrzeug werde. Solofahrende Sattelzugmaschinen seien hingegen bereits mit der erforderlichen Technik ausgerüstet, um Auflieger aufzunehmen. Sie verfügten nämlich über eine Sattelkupplung, durch deren Konstruktion ein erhebliches Gewicht des Aufliegers auf der Sattelzugmaschine aufliege. Schließlich unterfielen auch Überführungsfahrten der Mautpflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Im Übrigen erweist sich die zulässige Klage als unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 9.3.2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.7.2020 und der teilweisen Aufhebung vom 27.8.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mautnacherhebung ist der Zeitpunkt der Autobahnnutzung. Ausführlich VG Berlin, Urteil vom 27.6.2018 – 4 K 362.17 –, juris, Rdnr. 14 ff. mwN; VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rdnr. 16; VG Köln, Urteil vom 28.4.2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rdnr. 18; VG Köln, Urteil vom 9.12.2014 – 14 K 24/11 –, juris, Rdnr. 19. Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG in der in diesem Zeitpunkt – August 2019 – geltenden Fassung vom 1.1.2019 bis 25.11.2019 (BFStrMG). Nach dieser Vorschrift kann die Maut auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin vor Erlass der Bescheide angehört worden, § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG ist für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind gemäß Satz 2 der Vorschrift Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden (Nr. 1) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt (Nr. 2). Unstrittig sind mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen mautpflichtige Strecken befahren worden und überschreiten die Sattelzugmaschinen die Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen. Die streitgegenständlichen solofahrenden Sattelzugmaschinen sind auch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG für den Güterkraftverkehr bestimmt. Den Begriff des Güterkraftverkehrs hat der deutsche Gesetzgeber nicht an das national-, sondern an das unionsrechtliche Begriffsverständnis angeknüpft. Siehe zur Entstehungsgeschichte OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 550/16 –, juris, Rdnr. 7 ff. Für die Auslegung des Begriffs ist daher in erster Linie das Verständnis des Unionsrechts maßgeblich. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass zur Auslegung des Begriffs „Güterkraftverkehr“ auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zurückgegriffen werden kann. Güterkraftverkehr ist danach (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 550/16 –, juris, Rdnr. 13; VG Köln, Urteil vom 28.02.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 26; VG Köln, Urteil vom 04.04.2018 – 14 K 8239/16 –, juris, Rdnr. 21; VG Berlin, Urteil vom 27.06.2018 – 4 K 362.17 –, juris, Rdnr. 20. Ob ein Fahrzeug für derartigen Güterkraftverkehr „bestimmt“ ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG), ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv und unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall zu bewerten. Siehe die Darstellung bei VG Köln, Urteil vom 28.04.2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rdnr. 22; EuGH, Urteil vom 28.10.1999 – C-193/98 –, juris, Rdnr. 38; OVG NRW, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rdnr. 56 ff.; VG Berlin, Urteil vom 09.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rdnr. 22. Die „objektiven Merkmale“ müssen dem Fahrzeug selbst anhaften. Die für die Bewertung maßgeblichen Ausstattungsmerkmale müssen dabei nicht den Status von wesentlichen Bestandteilen des Fahrzeugs im Sinne des § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches erreichen. Es reicht insoweit aus, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren hat und dem Fahrzeug untergeordnet ist. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rdnr. 60; VG Köln, Urteil vom 28.04.2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rdnr. 28; VG Köln, Urteil vom 28.02.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 31. Vor dem 31.3.2017 forderte § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG noch eine „ausschließliche“ Bestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr. Durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.3.2017 ist das Wort „ausschließlich“ gestrichen worden. Mit Urteil vom 9.7.2024 hat die Kammer entschieden, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG seit dem Wegfall des Erfordernisses der „ausschließlichen“ Bestimmung für den Güterkraftverkehr dahingehend auszulegen ist, dass ein Fahrzeug auch dann für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, wenn es bei der erforderlichen objektiven Betrachtung zwar neben dem Transport von Gütern anderen Zwecken dienen soll, der Transport von Gütern jedoch die wesentliche Zweckbestimmung ausmacht. VG Köln, Urteil vom 9.7.2024 – 14 K 1623/19 –, noch nicht veröffentlicht. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen solofahrenden Sattelzugmaschinen für den Güterkraftverkehr bestimmt. Die Sattelplatten bzw. Sattelkupplungen der Sattelzugmaschinen stellen ein objektives, bauliches Merkmal der Sattelzugmaschinen dar. Der Zweck dieser Sattelplatten bzw. Sattelkupplungen besteht in der Befestigung von Aufliegern auf den Sattelzugmaschinen. Die Sattelzugmaschinen sind daher ausweislich der Sattelplatten bzw. Sattelkupplungen dazu bestimmt, Auflieger zu befördern. Diese Auflieger wiederum beinhalten typischerweise – nämlich sogar in der absoluten Mehrzahl der Fälle – so auch VG Köln, Urteil vom 14.4.2015 – 14 K 3417/11 –, juris, Rdnr. 47, Güter, die geschäftsmäßig oder entgeltlich transportiert werden, und dienen daher typischerweise dem Güterkraftverkehr. Seit dem Wegfall des Erfordernisses der „ausschließlichen“ Bestimmung zum Güterkraftverkehr steht der Umstand, dass die Sattelzugmaschinen theoretisch mit Aufliegern kombiniert werden können, die nicht zum Gütertransport bestimmt sind, sondern anderen Zwecken dienen sollen, der Bestimmung der solofahrenden Sattelzugmaschine für den Güterkraftverkehr nicht mehr entgegen. Denn der Transport von Aufliegern, mit denen Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördert werden, stellt jedenfalls den wesentlichen – und sogar typischen – Zweck der Sattelzugmaschinen dar. Dass bei den streitgegenständlichen Fahrten keine Auflieger befördert worden, sondern die Sattelzugmaschinen solo gefahren sind, steht dieser Zweckbestimmung nicht entgegen: Ebenso wie bei Leerfahrten oder bei der Benutzung des Fahrzeugs für private Ausflüge siehe VG Berlin, Urteil vom 8.7.2008 – 4 A 336.07 –, juris, Rdnr. 17, kommt es nicht auf den jeweiligen Verwendungsfall, sondern auf die generelle, objektive Zweckbestimmung an. Auch der Gesetzesbegründung des nationalen Gesetzgebers, die der Streichung des Merkmals der „Ausschließlichkeit“ zugrunde lag, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesänderung gerade solofahrende Sattelzugmaschinen einer Mautpflicht zuführen wollte: „Mit der Streichung des Wortes „ausschließlich“ wird zudem auf aktuelle Rechtsprechung zu diesem Tatbestandsmerkmal reagiert: vgl. z.B. die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom … 14. April 2015 (Az. 14 K 3417/11; nicht rechtskräftig, Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig). Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es angezeigt, das Wort „ausschließlich“ zu streichen.“ (BT-Drs. 18/9440, S. 16). In dem zitierten Urteil hatte das Verwaltungsgericht Köln die Mautpflicht solofahrender Sattelzugmaschinen verneint. Zugrunde lag die alte Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG, die noch eine „ausschließliche“ Bestimmung für den Güterkraftverkehr forderte. Das Verwaltungsgericht Köln führte aus, dass auf der zweiten Stufe der Prüfung der Ausschließlichkeit im Falle solofahrender Sattelzugmaschinen zu prüfen sei, ob weitere Nutzungszwecke einer Sattelzugmaschine denkbar seien, die keine völlig untergeordnete Bedeutung hätten. Zwar werde die absolute Mehrzahl der Sattelzugmaschinen in der Praxis mit Sattelaufliegern kombiniert, die dem Güterkraftverkehr dienten, es seien jedoch ausreichend alternative Kombinationen denkbar, denen ein solcher ausschließlicher Zweck fremd sei. VG Köln, Urteil vom 14.4.2015 – 14 K 3417/11 –, juris, Rdnr. 47. Durch die Bezugnahme auf gerade dieses Urteil zu solofahrenden Sattelzugmaschinen in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er mit der Streichung des Wortes „ausschließlich“ eine Klärung der Rechtslage gerade zu solofahrenden Sattelzugmaschinen bezweckt hat. Da die Streichung des Merkmals „ausschließlich“ die Mautpflicht erweitert, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Mautpflicht auf solofahrende Sattelzugmaschinen erstrecken wollte. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Fahrten um Überführungsfahrten fabrikneuer Fahrzeuge mit entsprechenden Kennzeichen handelte, steht einer Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr – anders als die Klägerin meint – nicht entgegen. Für die „Bestimmung“ eines Fahrzeugs kommt es nämlich nicht auf den konkreten Nutzungszweck der Einzelfahrt an. Die baulichen / technischen Merkmale eines Fahrzeugs aber werden durch ein „Überführungskennzeichen“ nicht geändert. VG Köln, Urteil vom 14.4.2015 – 14 K 3417/11 –, juris, Rdnr. 45; VG Köln, Urteil vom 4.4.2018 – 14 K 10146/16 –, juris, Rdnr. 27; VG Köln, Urteil vom 21.3.2006 – 14 K 10004/03 –, juris, Rdnr. 19; VG Berlin, Urteil vom 8.2.2008 – 4 A 109.07 –, juris, Rdnr. 12. Auch die weiteren Argumente der Klägerin gegen eine Bestimmung der Sattelzugmaschinen für den Güterkraftverkehr greifen nicht durch. Ob die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – keinen Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs hat, kann dahinstehen, da maßgeblich für die Bestimmung eines Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr nicht die Berechtigungen des Mautschuldners sind, sondern die objektiven Merkmale des Fahrzeugs. Auch aus der Begriffsbestimmung einer Sattelzugmaschine als „Zugmaschine, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Sattelanhängern bestimmt und gebaut ist“ in der außer Kraft getretenen Richtlinie 97/27/EG lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schließen, dass Sattelzugmaschinen nicht zum Güterkraftverkehr bestimmt sind. Ebenso lässt sich aus der Definition von „kombiniertem Verkehr“ in der Richtlinie 92/106/EWG nicht herleiten, dass der europäische Gesetzgeber davon ausging, dass solofahrende Sattelzugmaschinen nicht mautpflichtig seien. Die genannte Richtlinie betrifft nämlich weder die Mautpflicht noch die Zweckbestimmung einer Sattelzugmaschine für den Güterkraftverkehr. Schließlich begegnet die Verwaltungspraxis der Beklagten, solofahrende Sattelzugmaschinen als für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehen, während sie Lastwagen, die aus reinen Fahrgestellen bestehen und über keinerlei Aufbauten verfügen, nicht aus mautpflichtig betrachtet, entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, sind nämlich ein Lastkraftwagen mit reinem Fahrgestell ohne Aufbauten und eine solofahrende Sattelzugmaschine nicht vergleichbar: Während bei ersterem mangels jedweder Aufbauten eine Verbindung zu einem Auflieger nicht möglich ist und noch nicht abgesehen werden kann, welchem Zweck ein derartiges Fahrgestell zu dienen bestimmt sein wird – denkbarer Einsatz etwa als Arbeitsmaschine – , ist der einzige Zweck einer mit einer Sattelplatte bzw. Sattelkupplung versehenen Sattelzugmaschine das Ziehen eines Aufliegers. Diese Auflieger wiederum dienen typischerweise dem Güterkraftverkehr, s.o. Lastkraftwagen, die hingegen bereits mit einem Hilfsrahmen zur Aufnahme von Containern oder Wechselbrücken ausgestattet sind, werden von der Beklagten ebenso wie solofahrende Sattelzugmaschinen als mautpflichtig angesehen. Gleichfalls nicht vergleichbar mit solofahrenden Sattelzugmaschinen sind die von der Klägerin angeführten Vielzweck-Anhänger-Zugmaschinen. Dass die Beklagte gerade die Klägerin auf Zahlung der Maut in Anspruch genommen hat, begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin ist Mautschuldnerin im Sinne des § 2 Satz 1 BFStrMG. Nach dieser Vorschrift ist Mautschuldner die Person, die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist (Nr. 1), die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt (Nr. 2), die Führer des Motorfahrzeugs ist (Nr. 3), auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist (Nr. 4) oder der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist (Nr. 5). Dieser Kreis der Mautschuldner ist zur Sicherung des öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruchs möglichst weit gefasst. Knorre/Demuth/Schmid-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, M. Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 1012. Ob die Klägerin diejenige Person ist, die über den Gebrauch der Sattelzugmaschinen bestimmt hat im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG, indem sie als Auftraggeberin der Überführungsaufträge über den Einsatz der jeweiligen Sattelzugmaschine bestimmt hat, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist sie gemäß Nr. 5 des § 2 Satz 1 BFStrMG die Person, der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist. Der Klägerin sind ihrem eigenen Vortrag nach die streitgegenständlichen Kennzeichen N01, N02 und N03 zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt worden; für diese Kennzeichen sind ihr von der Bundespolizeidirektion Österreich Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bewilligt worden. Damit sind ihr die streitgegenständlichen Kennzeichen N01, N02 und N03 im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 BFStrMG zugeteilt worden. Dass es sich nicht um eine „reguläre Zulassung“ handelt, steht dem entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen: Denn zum einen ist diese Konstellation der „regulären“ Zulassung bereits von Nr. 4 des § 2 Satz 1 BFStrMG erfasst. Zum anderen soll die neu in § 2 Satz 1 BFStrMG eingefügte Nr. 5 gerade Relevanz im Zusammenhang mit Überführungsfahrten nicht zum Verkehr zugelassener Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen haben. Knorre/Demuth/Schmid-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, M. Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 1020. Die angefochtenen Bescheide leiden auch nicht an einem Ermessensfehler bei der Schuldnerauswahl. Die Beklagte war nicht gehalten, das jeweilige ausführende Speditionsunternehmen bzw. deren jeweiligen Fahrer (s. hierzu § 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BFStrMG) in Anspruch zu nehmen. § 2 Satz 3 BFStrMG bestimmt, dass mehrere Mautschuldner als Gesamtschuldner haften, weshalb jeder Mautschuldner dem Gläubiger zur Zahlung der ganzen Maut verpflichtet ist, während der Gläubiger die Maut insgesamt nur einmal fordern kann. Insoweit gelten die §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch analog, wobei an die Stelle des an sich im Privatrecht bestehenden freien Ermessens des Gläubigers ein pflichtgemäßes Ermessen tritt. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2016 – OVG 1 B 25.14 –, juris, Rdnr. 32. Dabei existiert unter den Mautschuldnern keine „Rangfolge“, Knorre/Demuth/Schmid-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, M. Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 1095, vielmehr kommt der Beklagten ein sehr weiter Spielraum zu. Die Beklagte war insoweit auch nicht verpflichtet, ihre Auswahlentscheidung näher zu begründen. Denn die Anordnung der Gesamtschuld durch § 2 Satz 3 BFStrMG verfolgt den Zweck, es dem Gläubiger zu ermöglichen, seine Mautforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund darf der Mautgläubiger innerhalb der Grenzen, die ihm das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit setzen, ohne näherer Begründung denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Maßstab der Ermessensausübung ist insoweit vor allem die Zweckmäßigkeit und die Effizienz. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2016 – OVG 1 B 25.14 –, juris, Rdnr. 33; Knorre/Demuth/Schmid-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, M. Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 1095. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Heranziehung der Klägerin keinen Bedenken. Dass nicht das die Überführungsfahrten ausführende Unternehmen, sondern die Klägerin als die Auftraggeberin der Überführungsfahrten und diejenige Person, die die ihr für die wiederkehrende Verwendung zugeteilten Kennzeichen ausgewählt hat, herangezogen worden ist, lässt keine Willkürlichkeit oder offenbare Unbilligkeit erkennen. Eine nähere Begründung der Auswahlentscheidung in den Bescheiden war nicht erforderlich. Schließlich hat die Beklagte ihre Auswahlentscheidung in der mündlichen Verhandlung – nachdem sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass nicht nur eine, sondern sämtliche drei Fahrten nicht von der Klägerin selbst, sondern von einem Speditionsunternehmen ausgeführt worden sind – gemäß § 114 Satz 2 VwGO aufrechterhalten. Nach der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung sind die Bescheide auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 155,81 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.