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Urteil

4 K 362.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0627.VG4K362.17.00
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Leitsätze
1. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Erhebung von Mautgebühren für die Nutzung einer gebührenpflichtigen Autobahn ist grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Autobahnbenutzung abzustellen.(Rn.15) (Rn.16) 2. Ist für die Mautpflicht auf das BFStrMG abzustellen, so ist regelmäßig für die Benutzung einer gebührenpflichtigen Autobahn mit einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t eine entsprechenden Nutzungsgebühr zu zahlen,, wenn mit dem Fahrzeug Güter, in diesem Fall Zuckerrüben, von einem fortswirtschaftlichen Betrieb über eine Strecke von mehr als 200 km in einen Jagdbezirk als Futtermittel verbracht werden. Für die Beförderung spielt es insoweit keine Rolle, ob sich das Gut auf dem Zugfahrzeug oder einem Anhänger/Auflieger befindet.(Rn.21) In einem solchen Fall ist von einer geschäftsmäßigen bzw. entgeltlichen Beförderung auszugehen, da bei einer Transportfahrt von mehr als 200 km erhebliche Personal- und Sachkosten anfallen und deshalb davon auszugehen ist, dass der Transporteur einen Vermögensvorteil für den Transport erhält.(Rn.22) 3. Eine Nachbarschaftshilfe, für die Mautgebühren nicht anfallen, setzt voraus, dass die betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe, die die Hilfe leisten, in nachbarlicher Nähe voneinander liegen, insbesondere, wenn sie sich ausnahmsweise in verschiedenen Gemeinden befinden. Davon ist bei einer Entfernung von ca. 200 km regelmäßig nicht auszugehen.(Rn.25) Zum anderen ist § 2 GüKG ohnehin nicht im Rahmen der Mautregelungen anzuwenden.(Rn.26) 4. Kann bei einer nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen, in diesem Fall einer Bundesautobahn, nicht ermittelt werden, so ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, eine Wegstrecke von 500 km für die Mauterhebung zugrunde zu legen.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Erhebung von Mautgebühren für die Nutzung einer gebührenpflichtigen Autobahn ist grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Autobahnbenutzung abzustellen.(Rn.15) (Rn.16) 2. Ist für die Mautpflicht auf das BFStrMG abzustellen, so ist regelmäßig für die Benutzung einer gebührenpflichtigen Autobahn mit einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t eine entsprechenden Nutzungsgebühr zu zahlen,, wenn mit dem Fahrzeug Güter, in diesem Fall Zuckerrüben, von einem fortswirtschaftlichen Betrieb über eine Strecke von mehr als 200 km in einen Jagdbezirk als Futtermittel verbracht werden. Für die Beförderung spielt es insoweit keine Rolle, ob sich das Gut auf dem Zugfahrzeug oder einem Anhänger/Auflieger befindet.(Rn.21) In einem solchen Fall ist von einer geschäftsmäßigen bzw. entgeltlichen Beförderung auszugehen, da bei einer Transportfahrt von mehr als 200 km erhebliche Personal- und Sachkosten anfallen und deshalb davon auszugehen ist, dass der Transporteur einen Vermögensvorteil für den Transport erhält.(Rn.22) 3. Eine Nachbarschaftshilfe, für die Mautgebühren nicht anfallen, setzt voraus, dass die betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe, die die Hilfe leisten, in nachbarlicher Nähe voneinander liegen, insbesondere, wenn sie sich ausnahmsweise in verschiedenen Gemeinden befinden. Davon ist bei einer Entfernung von ca. 200 km regelmäßig nicht auszugehen.(Rn.25) Zum anderen ist § 2 GüKG ohnehin nicht im Rahmen der Mautregelungen anzuwenden.(Rn.26) 4. Kann bei einer nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen, in diesem Fall einer Bundesautobahn, nicht ermittelt werden, so ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, eine Wegstrecke von 500 km für die Mauterhebung zugrunde zu legen.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des streitigen Mautbescheids ist § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in seiner zuletzt durch Gesetz vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) geänderten und bis 30. März 2017 gültigen Fassung (im Folgenden: BFStrMG a.F.). Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann die Maut auch nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Nach Satz 2 kann dem Betreiber die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs. 7 erhoben wurde. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids ist auf BFStrMG a.F. und nicht auf die seit 31. März 2017 gültige Fassung (BGBl. I S. 564) abzustellen. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist die Rechtslage im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Autobahnnutzung am 18. November 2016 und nicht diejenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 4. Juli 2017 entscheidend. Zur Beantwortung der Frage, welcher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts maßgeblich ist, kommt es auf die Auslegung des jeweils einschlägigen materiellen Rechts an (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 87.88 –, juris, Leitsatz). Nach § 4 BFStrMG a.F. hat der Mautschuldner die Maut spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung zu entrichten; die Gebührenpflicht entsteht also durch die Fahrt selbst und die Gebühr ist grundsätzlich auch in diesem Moment fällig. Bei einer nachträglichen Mauterhebung nach § 8 BFStrMG a.F. wäre es sachwidrig, nicht parallel dazu auf den gleichen Zeitpunkt abzustellen. Denn nur so lässt sich ein Gleichlauf der Mautschulden – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entrichtung – gewährleisten. Des Weiteren spricht die Regelung des § 14 BFStrMG (a.F. und n.F.) dafür, dass auf den Zeitpunkt der Fahrt abzustellen ist: In dieser Vorschrift werden alternative Mautsätze für sog. Alt-Sachverhalte angegeben, welche in bestimmten Zeiträumen entstanden sind. Hier wird hinsichtlich der jeweiligen Mautsätze also explizit an die Entstehung des Sachverhalts, mithin die Fahrt, angeknüpft. Nichts anderes kann dann für die vorgelagerte Frage des Bestehens der Mautpflicht gelten. Auch die Rechtsprechung legt daher den Zeitpunkt der Autobahnbenutzung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Nacherhebung zugrunde (s. VG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 14 K 24/11 – juris Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 4. April 2018 – 14 K 8239/16 –, juris Rn. 16). Ebenso geht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg davon aus, dass für die Mautnacherhebung die zur Zeit der Autobahnbenutzung des Klägers geltende Fassung des jeweils geltenden Rechts anwendbar sei (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26. März 2009 – OVG 1 B 15.08 –, juris Rn. 16, und – OVG 1 B 16.08 –, juris Rn. 19). Lediglich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 hat das OVG Berlin-Brandenburg auf die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltende Gesetzesfassung abgestellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 1 B 25.14 –, juris Rn. 19). Indes wirkte sich in diesem Fall hinsichtlich der zu Grunde zu legenden Normen nicht aus, ob auf den Zeitpunkt der Fahrt oder des Widerspruchsbescheides abgestellt wurde, da in beiden Fällen die gleiche Gesetzesfassung galt (vgl. dazu das im Instanzenzug vorangehende, den Zeitpunkt der Autobahnfahrten zugrunde legende Urteil des VG Berlin vom 24. Januar 2014 – VG 4 K 374.12 –, juris Rn. 21). Vielmehr stellte das OVG in seiner weiteren Begründung beispielsweise zur Begründung der Haltereigenschaft der Klägerin selbst wieder auf den Zeitpunkt der mautpflichtigen Benutzung der Autobahn ab und verlagerte den maßgeblichen Zeitpunkt zumindest bei Beurteilung der Sachlage damit wieder auf die Fahrt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 1 B 25.14 –, juris Rn. 29). Im Übrigen stimmt auch im übrigen Gebührenrecht die Rechtsprechung dieser Kammer (Urteil vom 15. November 2013 – VG 4 K 263.12 –, juris Rn. 30; Beschluss vom 22. Dezember 2014 – VG 4 L 252.14 –, juris Rn. 15) mit der des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24. September 2015 – OVG 1 B 16.13 –, UA S. 9) darin überein, dass es für eine Gebührenerhebung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestands ankommt. Dies ist im Fall der Mautgebühr die mautpflichtige Fahrt. 2. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 BFStrMG a.F. liegen vor. Die Beklagte ist Betreiberin des Betriebs zur Erhebung der Maut im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BFStrMG a.F. Die Übertragung nebst Beleihung vom 9. August 2011 ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BFStrMG a.F. vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger (2011, Nr. 123, S. 2885) bekannt gegeben worden. Sie umfasst auch die nachträgliche Erhebung der Maut nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG a.F. Eine Mautentrichtung bei Beginn der Nutzung gemäß § 4 BFStrMG a.F. oder im Rahmen der Kontrolle war nicht erfolgt. Der Kläger ist nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 BFStrMG a.F. als Halter des durch eine Kontrolle nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG a.F. festgestellten Fahrzeuges auch richtiger Mautschuldner. Die Mautpflicht folgte im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BFStrMG a.F. Nach dieser Vorschrift ist für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt, eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Die Neufassung des Gesetzes, in der das Wort „ausschließlich“ gestrichen wurde, findet auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die klägerische Fahrzeugkombination besaß ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen und benutzte die gebührenpflichtige Bundesautobahn A4. Das Fahrzeug wurde bei der streitgegenständlichen Fahrt zudem ausschließlich für den Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 BFStrMG a.F. eingesetzt. Der Begriff des Güterkraftverkehrs ist unionsrechtlich geprägt und knüpft an die in Art. 2 lit. d) der Richtlinie 1999/62/EG enthaltene Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs an. Danach sind unter dem Begriff des Fahrzeugs Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu verstehen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt. Dies schließt es jedoch nicht aus, zur Auslegung auf das (nationale) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zurückzugreifen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GüKG ist Güterkraftverkehr danach (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 C1. 550/16 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 –, juris Rn. 65; VG Köln, Urteil vom 4. April 2018 – 14 K 8239/16 –, juris Rn. 21). Indem das streitgegenständliche Fahrzeug Zuckerrüben von seinem Landwirtschaftsbetrieb in O... in ein Jagdgebiet bei G... transportierte, um die Zuckerrüben dort als Futtermittel zu verwenden, hat es ein Gut befördert. Denn Beförderung i.S.d. GüKG ist das Fortbewegen des Gutes mittels Kraftfahrzeugen vom Übernahme- und Ablieferungsort, wobei es keine Rolle spielt, ob sich das Gut auf dem Zugfahrzeug oder einem Anhänger/Auflieger befindet. Güter i.S. dieser Vorschrift sind alle beweglichen Sachen (Knorre, in: GüKG, 3. Aufl. 2018, Rn. 3 f.; zum BFStrMG mit dem konkreten Beispiel des Zuckerrübentransportes: Müller/Schulz, Kommentar zum FStrG, 2. Aufl. 2013, § 1 BFStrMG Rn. 33; vgl. zu sonstigen Gütern auch VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2011 – 14 K 7547/09 –, juris Rn. 30 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 14 K 1155/12 –, juris Rn. 63; VG Köln, Urteil vom 4. April 2018 – 14 K 8239/16 –, juris Rn. 23). Diese Beförderung erfolgte auch geschäftsmäßig oder entgeltlich. Eine geschäftsmäßige Beförderung liegt vor, wenn die Beförderung auf Dauer gerichtet ist und in Wiederholungsabsicht erbracht wird (Knorre, in: Güterkraftverkehrsgesetz, 3. Online-Auflage 2018, § 1 Rn. 8). Entgeltlich ist die Beförderung, wenn für sie eine in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung gewährt wird (Häberle, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 218. EL Januar 2018, § 1 GüKG Rn. 1). Vorliegend wurden die Zuckerrüben über eine Wegstrecke zwischen O... und G... von ca. 200 Kilometern befördert. Aufgrund der damit verbundenen Personal- und Sachkosten ist bei einer derartigen Transportfahrt nur plausibel, dass der Kläger hierfür eine in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung erhalten hat; jedenfalls hätte der Kläger andernfalls Gegenteiliges vortragen müssen. Insofern ist auch unerheblich, dass die Zuckerrüben im Anschluss – wie vom Kläger vorgetragen – für eine jagdliche Nutzung verwendet wurden. Abzustellen ist nicht auf die Verwendung des Guts nach dem Transport, sondern auf die Art der Beförderung als solche. Ob das Merkmal der „Ausschließlichkeit“ nicht nur für die erste, sondern auch die – hier betroffene – zweite Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG a.F. zur Anwendung berufen ist (dagegen: Müller/Schulz, Kommentar zum FStrG, 2. Aufl. 2013, § 1 BFStrMG Rn. 39; dafür: VG Köln, Urteil vom 4. April 2018 – 14 K 8239/16 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N.), kann ebenfalls dahinstehen. Denn es ist hier gegeben. Erforderlich für die Bejahung der Ausschließlichkeit ist, dass nach objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall (Einzelfahrt) ausschließlich der Transport von Gütern durch das betroffene Fahrzeug bezweckt wird (VG Köln, a.a.O.). So liegt es hier. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass mit der Fahrt andere Zwecke als derjenige des Transports der Zuckerrüben verfolgt wurden. Der Kläger kann sich auch nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) aa) GüKG berufen. Nach dieser Vorschrift findet das GüKG keine Anwendung auf die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Zum einen liegen die Voraussetzungen dieser Norm bereits nicht vor. Denn die Nachbarschaftshilfe setzt unter anderem voraus, dass die betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe, die die Hilfe leisten, in nachbarlicher Nähe voneinander liegen, insbesondere, wenn sie sich ausnahmsweise in verschiedenen Gemeinden befinden (Knorre, in: GüKG, 3. Online-Auflage 2018, § 2 Rn. 14). Bei einer Entfernung von ca. 200 km liegt keine derartige nachbarliche Nähe vor. Zum anderen ist § 2 GüKG ohnehin nicht im Rahmen der Mautregelungen anzuwenden (s. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 C1. 550/16 –, juris Rn. 16 ff.). Denn zunächst ist für die Auslegung des Begriffs des Güterkraftverkehrs das unionsrechtliche Begriffsverständnis maßgeblich (s.o.). Auch wenn man für den Rechtsbegriff des Güterkraftverkehrs auf § 1 GüKG abstellt, so sind zudem die Anwendungsausnahmen des § 2 GüKG im Rahmen dieses Gesetzes nicht erforderlich, um den Inhalt des Rechtsbegriffs des Güterkraftverkehrs selbst zu bestimmen. Vor allem ist schließlich nicht ersichtlich, dass aus unionsrechtlichen Gründen eine Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände nach § 2 GüKG im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG a.F. auf der Ebene des Tatbestandsmerkmals „Güterkraftverkehr“ geboten wäre. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts können derartige Ausnahmetatbestände in rein nationalem Recht für die unionsrechtliche Interpretation dann nicht hinzugezogen werden. Die in § 2 GüKG genannten Beförderungen sind lediglich deshalb von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen, weil sie verkehrswirtschaftlich unbedeutend sind. Das Unionsrecht erfasst derartige Konstellationen jedoch nicht durch eine Einschränkung des Rechtsbegriffs „Güterkraftverkehr“, sondern durch die Ermäßigungs- bzw. Befreiungsmöglichkeiten nach Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 sowie Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 1999/62/EG. Nach diesen Vorschriften können die Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrzeuge ermäßigte Mautgebührensätze oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Mautgebühren vorsehen. Von diesen Befreiungsmöglichkeiten hat Deutschland in § 1 Abs. 2 BFStrMG (a.F. und n.F.) auch Gebrauch gemacht, beispielsweise hinsichtlich verschiedener Notdienste (Satz 1 Nr. 2). Dass in § 1 Abs. 2 BFStrMG n.F. nunmehr in Satz 1 Nr. 6 auch landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h von der Maut befreit sind, zeigt, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgeht, dass bei landwirtschaftlichen Fahrzeuge ein grundsätzlicher Ausschluss des geschäftsmäßigen Güterverkehrs anzunehmen sei. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser (durch die Ausweitung der Mautpflicht auf alle Bundesstraßen geschwindigkeitstechnisch erstmals relevanten) Beschränkung auf bis 40 km/h fahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge im Umkehrschluss gezeigt, dass die übrigen landwirtschaftlichen Fahrzeuge grundsätzlich dem geschäftsmäßigen Güterverkehr unterfallen können und dann auch die Mautpflicht auslösen (s. dazu auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drs. 18/9440 – vom 24. November 2016, BT-Drs. 18/10440, S. 12; eine ähnliche Argumentation findet sich beim AG Köln, Urteil vom 15. September 2017 – 902a OWI 223/17 –, juris Rn. 16). Da das Fahrzeug bei der streitgegenständlichen Fahrt ausschließlich für den Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 BFStrMG a.F. eingesetzt wurde, kommt es auf seine objektive Bestimmung zu diesem Einsatz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG a.F.) nicht mehr an. 3. Die festgesetzte Höhe der Maut i.H.v. 109 Euro begegnet keinen Bedenken. Denn gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 BFStrMG a.F. bestimmt sich die Höhe der Maut nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG a.F. zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach einem Mautsatz je Kilometer, dessen Höhe als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet wird. Nach Anlage 1 richten sich die Mautteilsätze nach der Anzahl der Achsen (Nr. 1) – im vorliegenden Fall bei fünf Achsen: 0,135 Euro pro Kilometer – und nach der Schadstoffklasse (Nr. 2) – im vorliegenden Fall bei Schadstoffklasse Euro 1: 0,083 Euro pro Kilometer. Die geschuldete Maut beträgt insoweit 0,218 Euro pro Kilometer. Da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG a.F. im Fall, dass bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG a.F. nicht festgestellt werden kann, eine Maut erhoben wird, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG a.F. entspricht, ergibt sich hier eine Gesamtsumme von 109 Euro. Es ist auch nicht nachträglich von einer niedrigeren Kilometeranzahl auszugehen, weil der Kläger im Klageverfahren angegeben hat, nur von O... nach G... gefahren zu sein, was in etwa einer Strecke von lediglich 200 km entspricht. Mit den Worten „bei der nachträglichen Mauterhebung“ bestimmt das Gesetz den insoweit für die Beurteilung des Nacherhebungsbescheids erheblichen Zeitpunkt in der Weise, dass spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids die tatsächliche Wegstrecke nicht durch die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde festgestellt werden konnte (materielle Präklusionsvorschrift – st. Rspr., s. aus der Rspr. dieser Kammer nur VG Berlin, Urteil vom 21. September 2007 – VG 4 A 553.06 –, juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 7. August 2008 – VG 4 A 178.08, juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 – VG 4 K 258.16 –, UA S. 10). Auch die Gesetzesbegründung zum neuen § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG n.F., der nun explizit auf die Nichtfeststellbarkeit der Wegstrecke „im Verwaltungsverfahren“ abstellt, führt aus, dass dies lediglich zur Klarstellung des bereits bestehenden Rechtszustandes dienen solle (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, 22. August 2016, BT-Drs. 18/9440, S. 18). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen eine Mautnacherhebung. Die Beklagte ist als Beliehene mit der Mautnacherhebung beauftragt. Bei einer automatischen Kontrolle am 18. November 2016 stellte die Beklagte fest, dass mit einer auf den Kläger zugelassenen Sattelzugmaschine nebst Auflieger die gebührenpflichtige Bundesautobahn A4 benutzt wurde, ohne dass der Kläger eine Maut entrichtet hatte. Es handelte sich um eine fünfachsige Fahrzeugkombination der Euro-Schadstoffklasse 1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen. Das Fahrzeug war weder automatisch noch manuell in das Mauterfassungssystem eingebucht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 hörte die Beklagte den Kläger hierzu an. Er teilte mit, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine sogenannte LOF-Zugmaschine – also eine Zugmaschine für den land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr – handele und dass hierfür keine Maut anfalle. Daraufhin bat ihn die Beklagte um Vorlage der Zulassungsbescheinigung und wies darauf hin, dass die besondere Ausstattung des Fahrzeugs für den Einsatz auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden müsse. Nachdem der Kläger innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist keine Nachweise eingereicht hatte, setzte die T... mit Bescheid vom 16. Januar 2017 eine nachträgliche Maut i.H.v. 109 Euro fest. Sie begründete dies damit, dass die klägerische mautpflichtige Fahrzeugkombination eine gebührenpflichtige Autobahn genutzt habe, ohne dass hierfür Maut entrichtet worden sei, und dass mangels Übersendung von Dokumenten und Angabe der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke nun eine Strecke von 500 km zugrunde gelegt worden sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2017 Widerspruch mit erneutem Hinweis darauf, dass es sich um eine LOF-Zugmaschine handele, die mautbefreit sei. Er übersandte eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der das Fahrzeug aus „LOF-Zugmaschine Ackerschlepper“ bezeichnet ist; die Vorlage weiterer Nachweise zur Ausstattung des Fahrzeugs verweigerte er. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 wies das Bundesamt für Güterverkehr den Widerspruch zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass für die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Fahrzeuge grundsätzlich Mautpflicht bestehe. Bei „LOF-Zugmaschinen Ackerschleppern“ müsse die besondere Ausstattung nachgewiesen werden. Mit seiner am 18. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat Lichtbilder des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgelegt und vorgetragen, dass es über eine besondere Ausstattung für die Landwirtschaft verfüge. Zweck der streitgegenständlichen Fahrt sei es gewesen, Zuckerrüben von seinem Landwirtschaftsbetrieb in O... in ein Jagdgebiet bei G... zu transportieren, um die Zuckerrüben dort als Futtermittel zu verwenden. Der Transport der Zuckerrüben als Futtermittel stelle eine jagdliche Nutzung dar, so dass kein Güterkraftverkehr i.S.d. § 1 GüKG vorliege bzw. zumindest der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) aa) GüKG greife. Der Kläger beantragt, den Bescheid der T... GmbH vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Güterverkehr vom 4. Juli 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Fahrzeugkombination des Klägers sei bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) a.F. mautpflichtig, weil er sie nach eigenem Vorbringen ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt habe. Denn der Transport von Zuckerrüben als Futtermittel von seinem Betrieb in ein Jagdgebiet stelle eine Güterbeförderung in der Verkehrsart des Werkverkehrs nach § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) dar. Auch wenn ein güterkraftverkehrsrechtlicher Freistellungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG einschlägig sein könne, hätte dies keine Auswirkungen auf die Mautpflicht. Ebenfalls sei eine Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG a.F. zu bejahen, da die Fahrzeugkombination des Klägers für den Güterkraftverkehr bestimmt sei. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren Lichtbilder zu seinem Fahrzeug vorgelegt habe, sei dieses Vorbringen als verspätet zu werden; zudem seien die Lichtbilder nicht geeignet, eine besondere Ausstattung des Fahrzeugs für die Landwirtschaft nachzuweisen. Schließlich entspreche die festgesetzte Mauthöhe den gesetzlichen Vorgaben. Da die tatsächliche Wegstrecke im Rahmen der nachträglichen Mauterhebung nicht habe festgestellt werden können, sei von einer 500 km langen Mautstrecke auszugehen gewesen. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren zur zurückgelegten Wegstrecke Stellung genommen habe, sei dieses Vorbringen verspätet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.