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Urteil

14 K 24/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1209.14K24.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Halterin des unter dem amtlichen Kennzeichen T. -00 0000 zugelassenen vierachsigen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 t. Sie ist mit dem Fahrzeugbau für Landtechnik und Garten- und Landschaftsbau, dem Bau von Industriefahrgestellen und Sonderfahrzeugen befasst. Sie stellt u.a. Sieb- und Kompostierfahrgestelle her, die später als selbstfahrende Arbeitsmaschinen eingesetzt werden. Am 24. November 2009 gegen 8:30 Uhr wurde das klägerische Fahrzeug auf der A 43 (Kreuz Bochum / Bochum Laer) kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass eine Mauteinbuchung nicht erfolgt war. Zu diesem Zeitpunkt zog die Zugmaschine einen Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen T. 00000 und einem zulässigen Gesamtgewicht von 5,080 t. Der Fahrer gab an, eine Überführungsfahrt von Ochtrup nach Velbert durchzuführen, die nicht mautpflichtig sei. Unter dem 2. August 2010 wurde die Klägerin von der Beklagten gebeten, mitzuteilen, zu welchem Zweck die Fahrt erfolgte. Am 17. August 2010 teilte die Klägerin schriftlich mit, ihre Fahrzeuge würden im Werk Ochtrup produziert und anschließend zur Weiterverarbeitung in eine Produktionsstätte in Velbert transportiert. Die transportierten Maschinen befänden sich im Rohzustand und könnten zum Transportzeitpunkt auch noch nicht eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 17. September 2010 stellte die Beklagte ihre Rechtsansicht dar, wonach eine Mautpflicht für die Fahrt am 24. November 2009 dennoch bestanden habe. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 18. Oktober 2010 einen Bescheid über die nachträgliche Erhebung von Maut in Höhe von 16,80 Euro. Für die 107,20 km zwischen Ochtrup und Bochum-Laer wurden 16,61 Euro nacherhoben. Da für die Rest-Strecke von Bochum-Laer bis Witten-Herbede nur Maut für bis zu drei Achsen über das On-Board-Unit abgerechnet wurden, obwohl vier Achsen zu berücksichtigen waren, wurden weitere 0,19 Euro nacherhoben. Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 27. Oktober 2010 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 zurückwies. Die Klägerin hat am 3. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Nacherhebungsbescheid sei rechtswidrig, da die streitige Fahrzeugkombination nicht mautpflichtig sei. Die Fahrzeugkombination sei nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt, da gar keine Güter transportiert würden. Sie verbringe teilmontierte Fahrgestelle von der einen Produktionsstätte zur anderen. Weder die transportierten Gestelle noch die späteren selbstfahrenden Arbeitsmaschinen seien objektiv zum Transport von Gütern geeignet. Die Fahrzeugkombination der Klägerin sei auch nicht für den Einsatz im Güterkraftverkehr geeignet. Die Klägerin transportiere mit ihrer Fahrzeugkombination auch keine Güter, sondern führe Überführungsfahrten durch, die nicht mautpflichtig seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten über die nachträgliche Erhebung von Maut nach dem Autobahnmautgesetz vom 18. Oktober 2010 – Az.: 00/000000000000000000 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 – Az.: 00/000000000000000000 – aufzuheben, 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, es sei unerheblich, ob es sich um eine Überführungsfahrt handele. Dies sei kein Kriterium für die Frage der Mautpflicht. Vielmehr sei nicht ausgeschlossen, dass die Fahrzeugkombination bereits ausschließlich dem Güterkraftverkehr bestimmt sei, da die Fahrgestelle der Klägerin lediglich das transportierte Gut darstellen würden. Unabhängig davon sei die klägerische Fahrzeugkombination jedenfalls für den Güterkraftverkehr eingesetzt worden. In diesem Zusammenhang komme es nicht auf die objektive generelle Beschaffenheit und Zweckrichtung der Fahrzeugkombination an, sondern auf die konkret individuelle Betrachtung des Einsatzes des Fahrzeugs. Die Klägerin habe mit ihrer Zugmaschine am 24. November 2009 das Sachgut „Anhänger“ im Werkverkehr befördert. Eine Güterbeförderung liege auch vor, wenn Zwischen- oder Endprodukte aus dem klägerischen Geschäftsbetrieb zwischen Produktionsstätten ortsverlagert oder zum Endkunden ausgeliefert würden, da der Anhänger selbst das Produkt darstelle. Die Beteiligten haben jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, da der Nacherhebungsbescheid vom 18. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nacherhebung beruht auf den zum Zeitpunkt der Autobahnbenutzung der Klägerin geltenden §§ 1 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) (ABMG) i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 152 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (BFStrMG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ABMG kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die klägerische Fahrzeugkombination, welche am 24. November 2009 auf der BAB 43 bei Bochum-Laer kontrolliert wurde, ist mautpflichtig. Nach § 1 Abs. 1 ABMG ist für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, Maut zu entrichten. § 1 Abs. 2 ABMG regelt Ausnahmen der Mautpflicht. § 1 Abs. 1 ABMG enthält demnach zwei voneinander zu unterscheidende Tatbestandsalternativen. Mautpflichtig sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (Alt. 1) oder ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden (Alt. 2). Anders als die Beklagte jedenfalls angedeutet hat, erfüllt die klägerische Fahrzeugkombination nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Alt. 1 ABMG. Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) (GüKG) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Bereits zur Vorgängerrichtlinie der Wegekostenrichtlinie 1999 – Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten – hat die dazu ergangene Rechtsprechung übereinstimmend ausgeführt, dass maßgeblich ist, ob das Fahrzeug generell nach seinen objektiven, mit einer entsprechenden Bestimmung einhergehenden Merkmalen ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Entscheidend ist die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall. Vgl. Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 28. Oktober 1999 – C-193/98 – Rn. 34; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Januar 2002 – 9 A 5298/00 – Rn. 7; zitiert jeweils nach juris. Da die Definition des Begriffs „Fahrzeug“ in der Richtlinie 1999/62/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) (Wegekostenrichtlinie 1999) identisch geblieben ist, wurde diese Rechtsprechung auch auf die nachfolgenden Zeiträume übertragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 – Rn. 56 ff.; zitiert nach juris. Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang demnach auf objektive Merkmale an. Subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar, sind für die Klassifizierung des Kfz ohne Belang. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 10. Oktober 2008 – 25 K 4983/06 – Rn. 27, und vom 21. März 2006 – 14 K 10004/03 – Rn. 17; zitiert jeweils nach juris. Die „objektiven Merkmale“ müssen dem Fahrzeug selbst anhaften. Die für die Bewertung maßgeblichen Ausstattungsmerkmale müssen dabei nicht den Status von wesentlichen Bestandteile des Fahrzeugs im Sinne des § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreichen. Es reicht insoweit aus, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren hat und dem Fahrzeug untergeordnet ist. „Ausschließlich“ für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge nur dann, wenn sie nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Dies führt zu einer zweistufigen Prüfung. Auf einer ersten Stufe ist zu untersuchen, ob das betroffene Kraftfahrzeug dem Güterkraftverkehr generell zu dienen bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob neben dem Zweck des Güterkraftverkehrs ein weiterer – insoweit nicht unerheblicher und selbstständiger – Zweck des Kraftfahrzeugs hinzutritt. Ein neben den des Gütertransports tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 – Rn. 61 ff. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und der Entwicklung der Wegekostenrichtlinie; zitiert nach juris. Daran gemessen ist die Fahrzeugkombination der Klägerin nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt. Insbesondere kann bei der Bewertung nicht auf die Zugmaschine isoliert abgestellt werden, wenn das beförderte Gut die Spezifikation aufweist, auf eigenen Achsen transportiert zu werden, und damit Teil der Fahrzeugkombination ist. Da der Gesetzgeber sowohl von dem Fahrzeug als auch von der Fahrzeugkombination als Ausgangspunkt spricht, ist es nicht zulässig, die Kombination – die ggf. nicht die Anforderungen des ABMG erfüllt – wiederum in Einzelfahrzeuge zu unterteilen, um dann zu überprüfen, ob Einzelteile der Kombination als Fahrzeug mautpflichtig sind. Daher ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass die klägerische Zugmaschine bei einer Leerfahrt die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Alt. 1 ABMG erfüllt und in diesem Fall mautpflichtig ist. Wird die Zugmaschine mit einem Anhänger, Auflieger oder sonstigem Fahrzeug verbunden, ist die dabei entstandene Fahrzeugkombination an den Kriterien des § 1 Abs. 1 Alt. 1 ABMG zu messen. Die klägerische Fahrzeugkombination bestehend aus der Zugmaschine und dem Starrdeichselanhänger (Siebmaschinenfahrgestell) ist nicht für den Güterkraftverkehr ausschließlich bestimmt, da die vorliegende Fahrzeug- und Aufbauart insgesamt nicht nahelegt, dass die Kombination selbst einer typischen Verwendung zur Beförderung anderer Güter dient. Die Kombination stellt zwar – wie noch auszuführen ist – einen Gütertransport dar, ist jedoch als Kombination selbst nicht ausschließlich für den Transport von Gütern bestimmt. Welche konkrete Art von Gütern die Fahrzeugkombination befördern kann, ist weder offensichtlich noch von einem der Beteiligten dargelegt worden. Insoweit unterscheidet sich die klägerische Fahrzeugkombination auch von der Fallgestaltung, über die das OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Urteil vom 26. März 2009 – 1 B 15.08 – Rn. 19, zu entscheiden hatte. Dort bestand die Fahrzeugkombination aus einer Sattelzugmaschine und einem klassischen Auflieger sowie einem weiteren Anhänger. Die Auflieger sollten lediglich als Ausstellungsstücke für Messen gedient haben. Die Zweckrichtung lässt jedoch nicht die objektiven Merkmale der Auflieger entfallen, so dass diese grds. – unabhängig von der subjektiven Zielrichtung des Einsatzes – einem Gütertransport zugänglich sind. Jedoch erfüllte die klägerische Fahrzeugkombination die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Alt. 2 ABMG. Alt. 2 wurde durch das Änderungsgesetz des ABMG vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu eingeführt. Der Gesetzesbegründung, vgl. BT Drs. 16/10388 S. 9, ist zu entnehmen, dass damit die vorgenommene Ergänzung des Fahrzeugbegriffs in der Richtlinie 2006/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie 2006) auf nationaler Ebene nachvollzogen werden sollte. In der Praxis ergebe sich durch die Änderung nur eine marginale Ausweitung der Mautpflicht. Der modifizierte Gebührentatbestand diene als Korrektiv in Fällen, in welchen Unternehmer Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen einsetzen, die zwar von ihrer Fahrzeug- und Aufbauart als nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehen sind, gleichwohl aber konkret im Güterkraftverkehr eingesetzt werden. In diesen Fällen könne nunmehr die Maut erhoben werden. Durch die Alt. 2 werden Fahrzeuge mautpflichtig, wenn nach objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall (Einzelfahrt) ausschließlich Güter durch ein Fahrzeug oder Fahrzeugkombination transportiert werden, welche nicht bereits für den Güterkraftverkehr generell bestimmt sind. Vgl. zur Auslegung dieser Alternative VG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 14 K 1155/12 –. Demnach müssen zunächst im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 1 GüKG und es darf keine Ausnahme nach § 2 GüKG vorliegen. Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs. 1 GüKG die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Werkverkehr ist eine Untergruppe des Güterkraftverkehrs und liegt nach § 1 Abs. 2 GüKG vor, wenn der Verkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens erfolgt und die weiteren Voraussetzungen der Nr. 1-4 vorliegen. Indem die Klägerin mit ihrer Fahrzeugkombination bestehend aus Zugmaschine und Starrdeichselanhänger (Siebmaschinenfahrgestell) letzteren von einer Produktionsstätte zur einer anderen Stätte transportiert hat, werden die Voraussetzungen eines Werksverkehrs nach § 1 Abs. 2 GüKG erfüllt, ohne dass Ausnahmen nach § 2 GüKG vorliegen. Bei dem transportierten Gut handelt es sich um das entsprechende Fahrgestell, welches mit einer eigenen Achse ausgestattet ist. Diese Spezifikation ist jedoch nicht geeignet, die Eigenschaft als Transportgut in Frage zu stellen. Ob die Klägerin nun ein Fahrgestell mit eigener Achse oder mittels entsprechenden Aufliegers befördert, ändert an dem Transport eines Gutes nichts. Der Transport erfolgt für eigene Zwecke der Klägerin, da das Fahrgestell in der zweiten Produktionsstätte weiter bearbeitet und montiert wird. Da das Fahrgestell jedenfalls von der Klägerin verkauft werden soll und die Beförderung der Verbringung innerhalb des Unternehmens dient, durch eigenes Personal durchgeführt wird und eine Hilfstätigkeit darstellt, sind die weiteren Bedingungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1-4 GüKG erfüllt. Bei dem Transportgut handelte es sich auch nicht um ein beschädigtes oder reparaturbedürftiges Fahrzeug (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG). Die weiteren Ausnahmetatbestände des § 2 GüKG liegen augenscheinlich nicht vor. Diese Fahrt erfolgt auch „ausschließlich“ für den Güterkraftverkehr, da kein weiterer selbstständiger Zweck hinzutritt. Ob es sich bei der streitigen Fahrt überhaupt um eine „reine Überführungsfahrt“ gehandelt hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da entsprechende Ausnahmeregelungen oder sonstige Privilegierungen im Gesetz nicht zu finden sind. Auch der Gesetzesbegründung sind derartige Überlegungen nicht zu entnehmen. So hat es auch die Rechtsprechung in der Vergangenheit insbesondere nicht ausreichen lassen, dass die Fahrt unter Verwendung eines roten Kennzeichens i.S.v. § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durchgeführt wurde. Vgl. VG Köln, Urteile vom 27. Februar 2009 – 27 K 1393/07 – Rn. 20, und vom 21. März 2006 – 14 K 10004/03 – Rn. 19; zitiert jeweils nach juris. Obwohl demnach eine Mautpflicht bestand, hat die Klägerin die geschuldete Maut nicht bzw. für die Strecke von Bochum-Laer bis Witten-Herbede nicht ordnungsgemäß entrichtet. Dass die Mauterhebung – jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des BFStrMG im Jahr 2013 – dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet und wurde im vorliegenden Verfahren von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Vgl. VG Köln, Urteile vom 30. September 2014 – 14 K 8449/09; 14 K 1017/10; 14 K 1018/10. Rechnerische Fehler sind weiter nicht gerügt und vom Gericht auch nicht festgestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).