Urteil
14 K 10146/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0404.14K10146.16.00
5mal zitiert
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin führt gewerblich Überführungsfahrten von Fahrzeugen im Auftrag anderer Firmen durch. Am 20. November 2014 überführte der Fahrer der Klägerin einen zweiachsigen Lkw mit dem amtlichen Überführungskennzeichen L. 0000 und einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen von Österreich nach Deutschland (Bremerhaven). Dabei befuhr er gegen 9:27 Uhr die A 3 auf dem Abschnitt von Wiesentheid nach Kitzingen/Schwarzach. Im Rahmen einer Kontrolle wurde festgestellt, dass Maut für die Autobahnbenutzung nicht entrichtet worden war. Der Sachbearbeiter fertigte drei Lichtbildaufnahmen des Fahrzeugs an und vermerkte in seinem Kontrollbericht außerdem, dass es sich augenscheinlich um ein Militärfahrzeug, jedoch nicht um einen Truppentransporter handele. Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 zog die Beklagte die Klägerin nachträglich zu einer Maut i.H.v. 48,74 € heran. Dabei wurde eine mautpflichtige Strecke von 345,7 km berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass es sich um ein Militärfahrzeug der Arabischen Emirate inklusive Tarnfarbe und Tarnbeleuchtung handele, das zu einem Kontingent gehöre, das insgesamt nur Militärfahrzeuge umfasse. Die Klägerin legte in diesem Zusammenhang eine Ausfuhrgenehmigung des österreichischen Wirtschaftsministeriums für Verteidigungsgüter vor. Diese umfasst eine Vielzahl von Fahrzeugen die vom Endverwender als logistische Transportfahrzeuge eingesetzt werden sollen. Als Endverwender wird das Verteidigungsministerium von Oman aufgeführt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2016 zurück. Die Klägerin hat am 11. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es habe sich bei dem betroffenen Fahrzeug um ein fabrikneues Militärfahrzeug mit Tarneinrichtung aus einem Lieferkontingent für die Arabischen Emirate gehandelt. Daher sei das Fahrzeug nicht ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt gewesen. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil der Kammer im Verfahren 14 K 3417/11. Die streitgegenständliche Fahrt sei eine reine Überführungsfahrt gewesen und habe nicht der privaten Güterbeförderung gedient. Darüber hinaus passten die „allgemeinen Gedanken für Überführungsfahrten“ auf die Überführung eines Militärfahrzeugs nicht, da das Fahrzeug von seinem Einsatzzweck her gerade nicht am Wettbewerb teilnehmen werde. Eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern, für das betroffene Fahrzeug komme objektiv nicht in Betracht. Militärfahrzeuge unterfielen der Mautpflicht nur dann, wenn es sich um Fahrzeuge mit typischer Fahrzeug- und Aufbauart für den Güterkraftverkehr handele und wenn eine ausschließlich militärische Verwendung ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Ob eine Zulassung auf in- oder ausländische Streitkräfte im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fahrt noch nicht durchgeführt worden war, müsse noch aufgeklärt werden. Aus dem Überführungskennzeichen könne jedenfalls nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Vielmehr komme es für die Indienstnahme durch ausländische Streitkräfte darauf an, ob diese das Fahrzeug bereits tatsächlich erworben hätten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die erlassenen Bescheide und führt im Wesentlichen aus, das streitgegenständliche Fahrzeug sei ausschließlich für den Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG bestimmt gewesen. Dass es sich bei um eine Überführungsfahrt gehandelt habe, sei unerheblich. Es habe sich nicht um ein bloßes Lkw-Fahrgestell ohne jeden Aufbau sondern vielmehr um ein endgültig aufgebautes Fahrzeug gehandelt. Eine selbstständige militärische Zweckbestimmung wie etwa bei einem spezifisch aufgebauten Kampffahrzeug oder einem Truppentransporter habe nicht festgestellt werden können. Tarnlackierung und Tarnbeleuchtung begründeten für sich genommen keinen eigenen vom Transport unabhängigen Zweck. Eine beabsichtigte militärische Verwendung stehe auch nicht der Annahme entgegen, dass ein Fahrzeug dem Güterkraftverkehr dienen könne. Gerade der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Satz. 1 Nr. 2 BFStrMG zeige, dass auch im Einsatz der Streitkräfte befindliche Fahrzeuge grundsätzlich der Mautpflicht nach Absatz 1 unterfallen könnten. Eine Befreiung in diesem Sinne habe hier aber gerade nicht vorgelegen. Diese greife nur dann ein, wenn bereits eine unmittelbare Zulassung des Fahrzeuges auf Innen oder ausländische Streitkräfte erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Fahrt sei das Fahrzeug jedoch noch nicht als Militärfahrzeug in Dienst genommen worden. Vielmehr sei das Fahrzeug unter dem Überführungskennzeichen auf die Klägerin als Transportunternehmen zugelassen gewesen. Damit fehle es dem nach Sinn und Zweck der Norm nach erforderlichen öffentlichen Interesse an der Benutzung des Fahrzeugs. Darüber hinaus fehle es auch an der äußeren Erkennbarkeit für Zwecke der Streitkräfte. Als beförderndes Unternehmen sei die Klägerin Mautschuldner im Sinne von § 2 BFStrMG gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist jedenfalls im gerichtlichen Verfahren geheilt worden, in welchem die Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Vgl. zu den Anforderungen an eine Heilung im gerichtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist der im Zeitpunkt der Autobahnbenutzung der Klägerin geltende § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BGBl. I S. 2473) (BFStrMG). Danach kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Mautpflicht folgte im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BFStrMG. Nach dieser Vorschrift ist für die Benutzung der Bundesautobahnen (Nr. 1) mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 lit. b) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt durch Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden (Nr. 1) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt (Nr. 2). Die Neufassung des Gesetzes (vgl. Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetztes vom 27. März 2017, BGBl 2017 I, S. 564), in der das Wort „ausschließlich“ gestrichen wurde, findet auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Das klägerische Fahrzeug befuhr am 20. November 2014 mautpflichtige Bundesautobahnen von der A 93 bis zur A 3 (Kiefersfelden bis Kitzingen/Schwarzach) und wies dabei ein zulässiges Gesamtgewicht von 18 Tonnen auf. Das Fahrzeug war zudem ausschließlich Güterverkehr bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG. Ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch schon zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Die Zweckbestimmung ist anhand der baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv zu bewerten. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob das Fahrzeug generell nach seinen objektiven, mit einer entsprechenden Bestimmung einhergehenden Merkmalen ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Unbeachtlich ist dabei der konkrete Verwendungszweck im Einzelfall bzw. die subjektive Zweckbestimmung des Nutzers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rn. 60 ff. zur Vorgängerregelung des ABMG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH; VG Köln, Urteile vom 18. November 2014 – 14 K 2741/11 –, juris Rn. 31 ff.; vom 14. April 2015 – 14 K 3417/11 –, juris Rn. 35 ff.; und vom 28. April 2015 – 14 K 4664/14 –, juris Rn. 20, jeweils m.w.N. Der Begriff des Güterkraftverkehrs ist dabei unionsrechtlich geprägt und knüpft an die in Art. 2 lit. d) der Richtlinie 1992/62/EG enthaltene Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs an. Dies schließt es jedoch nicht aus, zur Auslegung auf das (nationale) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zurückzugreifen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GüKG ist Güterkraftverkehr (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 B 550/16 –, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 –, juris Rn. 65. Nach diesen Kriterien ist das von der Klägerin überführte Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen ein Fahrzeug, das generell ausschließlich, d.h. regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich, für den gewerblichen Gütertransport bestimmt ist. Ausgehend von den Angaben im Verwaltungsvorgang ist der Lkw seiner Bauart nach generell dazu geeignet, Güter zu transportieren und damit auch Güterkraftverkehr zu betreiben. Umgekehrt verfügt er bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht über hinreichende Merkmale, die auf eine weitere Zweckbestimmung schließen lassen. Solche Merkmale sind darüber hinaus auch nicht von der Klägerin vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug Tarnfarbe und Tarnbeleuchtung aufwies, reicht jedenfalls nicht aus um einen anderen Zweck als den Gütertransport festzustellen. Aufgrund dieser äußerlichen Eigenschaften ist die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung der Kammer zur (nicht bestehenden) Mautpflicht für Fahrten mit fabrikneuen Sattelzugmaschinen nicht einschlägig. Da der konkrete Zweck der Nutzung der mautpflichtigen Straße für die Zweckbestimmung im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG nach den dargelegten Grundsätzen unerheblich ist, kommt es für die Frage der Mautpflichtig schließlich auch nicht darauf an, ob eine reine Überführungsfahrt unter entsprechendem Kennzeichen vorgelegen hat. Die Mautpflichtigkeit der Fahrt entfällt nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 BFStrMG. Danach ist die Maut nach Abs. 1 nicht zu entrichten bei Verwendung von Fahrzeugen der Streitkräfte, vorausgesetzt das Fahrzeug ist als für diesen Zweck bestimmt erkennbar (Satz 2). Unabhängig von der Frage, ob diese Bestimmung nur Fahrzeuge der Bundeswehr und anderer in Deutschland stationierter oder sich vorübergehend aufhaltender Streitkräfte im Blick hat – vgl. Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung § 1 Abs. 2 ABMG, BT-Drs. 14/7013, S. 12 – ist für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes hier schon deshalb kein Raum, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Überführung nach Bremerhaven zwar für die Streitkräfte des Oman bestimmt war, jedoch die konkrete Fahrt (noch) keinem militärischen also öffentlichen Interesse diente. Dies ist aber nach der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm (ungeschriebene) Voraussetzung für eine Befreiung von der Mautpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG. Vgl. Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung § 1 Abs. 2 ABMG, BT-Drs. 14/7013, S. 12; VG Köln Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 – 25 K 628/07 –, juris Rn. 32 für den Fall eines Abschleppfahrzeugs. Auch im Übrigen ist die Mauterhebung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin war mautpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG, da sie für die streitgegenständliche Fahrt über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmte. Die Höhe der konkret zu entrichtenden Maut folgt aus den § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 und § 14 sowie Anlage 1 des BFStrMG. Fehler bei der Berechnung (Mautstrecke und Mautsatz) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf den angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen, deren Begründung das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.