Urteil
14 K 3417/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fabrikneue, noch nicht endgültig im nationalen Zulassungsverfahren eingetragene Sattelzugmaschine ist nicht ohne Weiteres als "ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" im Sinne der Mautvorschriften zu qualifizieren.
• Für die Beurteilung der Mautpflicht ist auf objektive, dem Fahrzeug anhaftende bauliche Merkmale abzustellen; subjektive oder nur für den Einzelfall geltende Verwendungszwecke sind unbeachtlich.
• Bei nicht endgültig zulassungsrechtlich festgestelltem Gesamtgewicht ist für die Mautpflicht auf das technisch zulässige Gesamtgewicht aus Typengenehmigung oder Allgemeiner Betriebserlaubnis abzustellen.
• Eine bloß vom Fahrer in Überführungspapieren eingetragene Ablastung begründet keine rechtsverbindliche Festsetzung des zulässigen Gesamtgewichts und kann eine Mautpflicht nicht rechtssicher ausschließen.
Entscheidungsgründe
Mautpflicht von fabrikneuen Sattelzugmaschinen: objektive Zweckbestimmung und zulässiges Gesamtgewicht • Eine fabrikneue, noch nicht endgültig im nationalen Zulassungsverfahren eingetragene Sattelzugmaschine ist nicht ohne Weiteres als "ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" im Sinne der Mautvorschriften zu qualifizieren. • Für die Beurteilung der Mautpflicht ist auf objektive, dem Fahrzeug anhaftende bauliche Merkmale abzustellen; subjektive oder nur für den Einzelfall geltende Verwendungszwecke sind unbeachtlich. • Bei nicht endgültig zulassungsrechtlich festgestelltem Gesamtgewicht ist für die Mautpflicht auf das technisch zulässige Gesamtgewicht aus Typengenehmigung oder Allgemeiner Betriebserlaubnis abzustellen. • Eine bloß vom Fahrer in Überführungspapieren eingetragene Ablastung begründet keine rechtsverbindliche Festsetzung des zulässigen Gesamtgewichts und kann eine Mautpflicht nicht rechtssicher ausschließen. Die Klägerin führt regelmäßig entgeltliche Überführungen fabrikneuer, bisher nicht endgültig zugelassener Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen mit Überführungskennzeichen durch. Am 14. Juli 2010 wurde eine solche Sattelzugmaschine (Volvo FH13, Solofahrt) auf der A3 kontrolliert; es wurde festgestellt, dass keine Maut entrichtet worden war. Die Beklagte setzte durch Bescheid vom 4. Oktober 2010 nachträglich eine Maut von 59,58 Euro fest; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin begehrt Klage und rügt u. a., dass bei fabrikneuen Überführungsfahrten nur das tatsächliche Eigengewicht zu berücksichtigen sei und die Mautsätze sachwidrig seien. Die Beklagte verteidigt die Bescheide mit dem Argument, auf das zulässige Gesamtgewicht aus Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis abzustellen; eine Eintragung im österreichischen Fahrzeugschein sei fehlerhaft und nicht rechtsverbindlich. • Klage ist zulässig und fristgerecht erhoben (§§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187 ff. BGB). • Ermächtigungsgrundlage für Nacherhebung ist § 8 Abs.1 ABMG i.V.m. § 14 Abs.3 BFStrMG; Voraussetzungen der Nacherhebung sind Feststellung mautpflichtiger Benutzung und Nichtentrichtung der Maut. • Mauttatbestand gemäß § 1 Abs.1 ABMG richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht und danach, ob ein Fahrzeug "ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" ist. • Für das zulässige Gesamtgewicht ist nicht auf eine rein nationale, endgültige Zulassungseintragung abzustellen; maßgeblich ist das technisch zulässige Gesamtgewicht, das sich aus EU-Typgenehmigung oder Allgemeiner Betriebserlaubnis ergibt. • Der Begriff der "ausschließlichen Bestimmung für den Güterkraftverkehr" ist anhand objektiver, dem Fahrzeug anhaftender baulicher Merkmale zu prüfen; subjektive Nutzungsabsichten bleiben unberücksichtigt. • Eine isoliert betrachtete Sattelzugmaschine (ohne Auflieger) weist zwar Merkmale, die typischerweise für Gütertransport sprechen; diese Zweckbestimmung ergibt sich aber erst im Zusammenspiel mit einem Auflieger. Allein die Konstruktion der Zugmaschine lässt nicht zwingend auf ausschließliche Bestimmung schließen. • Es bestehen objektiv erkennbare, nicht völlig untergeordnete alternative Verwendungsarten (z. B. mobile Verkaufsstände, Präsentationsaufbauten), sodass die Ausschließlichkeit des Güterkraftverkehrs nicht festgestellt werden kann. • Eine vom Fahrer eigenständig in Überführungspapieren eingetragene Ablastung begründet keine rechtsverbindliche Festsetzung des zulässigen Gesamtgewichts; eine amtliche Eintragung der Zulassungsstelle ist hierfür erforderlich. • Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.1 ABMG a.F. war die Mautfestsetzung rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage ist erfolgreich: der Nacherhebungsbescheid vom 4.10.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 6.5.2011 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die geprüfte fabrikneue, noch nicht endgültig national zugelassene Sattelzugmaschine nicht als "ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" im Sinne der einschlägigen Mautnormen anzusehen ist und die geltend gemachte Maut daher nicht rechtmäßig erhoben werden konnte. Zur Bestimmung des maßgeblichen Gesamtgewichts ist nicht eine bloße Eintragung in Überführungspapieren heranzuziehen; verbindlich ist eine amtliche Ablastung oder das technisch zulässige Gesamtgewicht aus Typengenehmigung/Allgemeiner Betriebserlaubnis. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Berufung wurde zugelassen.