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Urteil

23 K 1489/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0212.23K1489.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der am 00. 00. 1941 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 00. 00. 2000 – zuletzt im Dienstgrad eines Obersts – als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Vom 00. 00. 1999 bis zum 00. 00. 2000 war er zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der (Angaben zur Person wurden entfernt, da für die Entscheidung unerheblich) unter Wegfall der Sach- und Dienstbezüge beurlaubt. Vom 00. 00. 2000 an setzte er als Berufssoldat im Ruhestand bis zum 00. 00. 2002 seine Tätigkeit dort fort. Nach Beendigung dieser Tätigkeit erhielt er als Ersatz für die ausfallenden Versorgungszeiten einen einmaligen Kapitalbetrag (M. B. ) in Höhe von 65.458,75 €. Diesen Betrag führte der Kläger nicht an den Dienstherrn ab. Mit Bescheid vom 29. September 2000 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung des maximalen Ruhegehaltssatzes von 75 % fest. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 31. Juli 2003 ferner fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 2. August 2002 in Höhe eines Betrages von 214,07 €, ab dem 1. September 2002 in Höhe eines Betrages von 221,21 € und ab dem 1. Juli 2003 in Höhe eines Betrages von 225,30 € ruhen. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Übergangsvorschrift § 96 Abs. 5 Satz 1 SVG der § 55b SVG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zur Anwendung komme, soweit Zeiten im Sinne des § 55b SVG erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden seien. Die deutschen Versorgungsbezüge ruhten demzufolge in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspreche. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein. Am 20. August 2014 beantragte der Kläger die Neufestsetzung des Ruhensbetrages unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. September 2013 (Az.: 2 C 47.11) einschließlich der Festsetzung des Endzeitpunktes für die Kürzung seiner Versorgungsbezüge. Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, dass ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorliege, da nicht lebenslang an einer offenkundig rechtswidrigen Verfahrensweise festgehalten werden könne. Mit Schreiben vom 25. August 2014 schlug die Beklagte dem Kläger vor, wegen einer noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren ruhen zu lassen. Der Kläger stimmte diesem Vorschlag unter dem 28. August 2014 zunächst zu und bat mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 sodann um Bescheiderteilung, da das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nicht Gegenstand seines Antrages sei. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Änderung der Ruhensregelung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bescheid vom 31. Juli 2003 bestandskräftig sei und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht vorlägen. Am 25. November 2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2014 Widerspruch ein. Hierin stellte er klar, dass er keine Änderung der Ruhensregelung seiner Versorgungsbezüge – weder hinsichtlich der Kürzung an sich, noch der monatlichen Kürzungsbeträge – beantragt habe, sondern lediglich um eine Festsetzung des Endzeitpunktes der Kürzung auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebeten habe. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2015 ergänzend vor, dass das Verwaltungsgericht Köln in Parallelfällen den Anträgen des Klägers stattgegeben und die Behörde zur Neuberechnung verpflichtet habe. Neben der Festsetzung des Endzeitpunktes müsse auch das Dynamisierungsverbot für Altfälle und die Mittelwertberechnung beim Ansatz der zugrunde zu legenden Lebenserwartung beachtet werden. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mit, dass das Bundesverfassungsgerichts mit seinem Beschluss – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 – nun entschieden habe, dass die Regelungen des § 55b SVG mit dem Grundgesetz vereinbar seien und fragte an, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2017 erklärte der Kläger, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte, weil für ihn die Regelungen der Fassungen des § 55b SVG, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht befasst hätte, nicht zur Anwendung kämen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2018, der ausweislich des Ab-Vermerks per Einschreiben am 19. Januar 2018 an den Kläger versandt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte hierin im Wesentlichen aus, dass die Änderung des § 55b SVG rückwirkend zum 28. März 2008 in Kraft getreten sei und sich der Bescheid über die Ruhensregelung vom 31. Juli 2003 mangels Rechtsgrundlage gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 als rechtswidrig erwiesen habe. Ein Anspruch auf Rücknahme des Ruhensbescheides bestehe dennoch nicht, weil sich das Ermessen insoweit nicht dahin verfestigt habe, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei sei. Dass die Aufrechterhaltung des Bescheides „schlechthin unerträglich“ wäre, sei nicht erkennbar. Der Kläger hätte den Bescheid insbesondere bereits seinerzeit mittels Widerspruch anfechten können. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich, weil das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Erlassregelung für seinen Zuständigkeitsbereich ebenso wie das Bundesministerium der Finanzen in allen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art eine einheitliche Vorgehensweise angeordnet habe. Die vom Kläger erhaltene Kapitalabfindung in Höhe von 65.458,75 € wurde bis zum 31. Januar 2020 in Höhe von 53.496,59 € durch die Einbehaltung von Versorgungsbezügen aufgrund der Ruhensbeträge abgeschmolzen. Der vollständige Kapitalbetrag wird voraussichtlich Anfang 2023 abgeschmolzen sein. Der Kläger hat am 22. Februar 2018 Klage erhoben. Er macht in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen insbesondere geltend, dass sich das Bundesverfassungsgericht allein mit den Vorgängerfassungen des § 55b SVG (Fassungen 1987 bis 1994) befasst habe, die sich jedoch vom Wortlaut der Verweisungsnorm her unterschieden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht auch gesehen und hervorgehoben, dass dann, wenn die Ruhensregelung auch für Kapitalbeträge nicht nur auf § 55b Abs.1 Satz 1 SVG verweise, sondern auf den Absatz insgesamt und damit auch auf die Begrenzungsregelung des Satz 3, die Verhältnisse anders liegen könnten. Für ihn sei auf die Fassung des § 55b SVG abzustellen, die im Zeitpunkt seiner Pensionierung galt. Eine weitere Problematik des Falles liege darin, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Ruhensbetrages den gesamten geleisteten Kapitalbetrag bzw. die gesamte internationale Dienstzeit zugrunde gelegt habe obwohl hiervon der Teilzeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 1. August 2002 in die Zeit falle, in der er sich bereits innerstaatlich im Ruhestand befunden habe. Insoweit sei offenkundig, dass die spezifische Problematik einer Doppelversorgung, die es zu vermeiden gelte, überhaupt nicht zum Tragen komme und damit der eigentliche Rechtsgrund für die Anwendung von Ruhensregelungen fehle. Dies ergebe sich auch, wenn man die Vorschrift des § 53 SVG in den Blick nehme, der bereits eine Anrechnung des Erwerbseinkommens vorsehe. Demgemäß dürfe eine „doppelte Anrechnung“ – indem zusätzlich noch die Versorgungsleistungen in Ansatz gebracht werden – nicht erfolgen. Dieses Ergebnis könne auch aus dem Rechtsgedanken des § 7 BeamtVG hergeleitet werden, der eine Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bestimme. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018 zu verpflichten, den Ruhensbescheid vom 31. Juli 2003 dahingehend abzuändern, dass ein Enddatum der Ruhensabzüge seines Ruhegehaltes auf den Zeitpunkt der vollständigen Kompensation des nicht dynamisierten Kapitalabfindungsbetrages festgelegt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 31. Juli 2003 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2018. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie u. a. vor, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt habe, dass eine Ruhensanrechnung der Kapitalabfindungen ohne zeitliche Begrenzung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Aus § 55b SVG könne nicht gelesen werden, dass bei Kapitalabfindungen ein Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge festzusetzen ist. Die Beklagte verweist ferner auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 2018 (Az.: 15 K 3371/11) zu der Vorschrift § 56 Abs. 6 Satz BeamtVG. Hieraus sei zu schließen, dass § 55b SVG sowohl für die Anrechnung von Kapitalbeträgen, als auch für die Anrechnung von laufenden Versorgungsleistungen gelte. Sie habe die Vorgaben in § 55b SVG in ihrer Festsetzung des Ruhensbetrages berücksichtigt, indem sie zunächst gemäß § 55b Abs. 4 SVG einen verrenteten Kapitalbetrag und damit eine fiktive Versorgung ermittelt habe. Dieser verrente Kapitalbetrag sei der maximale Ruhensbetrag, der einbehalten werden dürfe. Durch eine zusätzliche Festlegung eines Endzeitpunktes würde der Empfänger einer Kapitalabfindung ohne sachlichen Grund besser gestellt als der Empfänger einer laufenden Versorgung. Schließlich seien Zeiten, zu denen der Soldat bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, gemäß § 21 Nr. 1b SVG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 SVG als ruhegehaltsfähig anzuerkennen und dementsprechend auch bei der Ruhensberechnung zu berücksichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht erhoben. Nach dieser Vorschrift muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ausweislich des Ab-Vermerks vom 19. Januar 2018 wurde der Widerspruchsbescheid an diesem Tage per Einschreiben versandt. Mangels Vorliegen eines Rückscheins gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG der Widerspruchsbescheid am 22. Januar 2018 als zugestellt, sodass die Klage am 22. Februar 2018 binnen der Monatsfrist erhoben wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Ruhensbescheid vom 31. Juli 2003 dahingehend abändert, dass ein Enddatum der Ruhensabzüge seines Ruhegehaltes auf den Zeitpunkt der vollständigen Kompensation des nicht dynamisierten Kapitalabfindungsbetrages festgelegt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung sind die §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung bzw. Abänderung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung bzw. Abänderung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abänderung des bestandskräftigen Ruhensbescheides vom 31. Juli 2003. Es kann dahinstehen, ob der Bescheid rechtswidrig war, da jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß der genannten Vorschriften nicht vorliegen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dem Prinzip der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt, indem er auch im Fall der Rechtswidrigkeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde gestellt hat. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der Verwaltung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 – und Beschluss vom 08. Mai 2013 – 2 B 5.13 – sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –. Allerdings besteht mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit – insbesondere bei Dauerverwaltungsakten – ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhalten „schlechthin unerträglich“ ist. So BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48, Rn 85 ff. Ob dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der konkreten widerstreitenden Belange ab. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Aufrechterhalten eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes etwa dann nicht hinnehmbar ist, wenn die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben erscheint, wenn der Verwaltungsakt von Anfang an offensichtlich rechtswidrig war, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den Verwaltungsakt zurückgenommen hat oder wenn das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt. Vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 – und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –. Ob eine Ermessensreduktion aufgrund des einschlägigen Fachrechts als einzig denkbare Fallvariante hier in Betracht kommt oder ob eine solche schon vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14, juris), wonach das teilweise Ruhen der deutschen Versorgungsbezüge in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine zeitliche Begrenzung aufweisen muss, ausgeschlossen ist, kann im konkreten Fall dahinstehen, weil jedenfalls auch nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion nicht vorliegen. Aus dem einschlägigen Fachrecht (§ 55b SVG) kann sich allenfalls dann, wenn der erhaltene Kapitalbetrag durch die Ruhensregelung aufgezehrt ist, ergeben, dass der Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit wesentlich höher zu gewichten ist als die Bestandskraft des Ruhensbescheides. Denn der Ruhensregelung nach § 55b SVG liegt der Grundgedanke zugrunde, dass auch die ehemaligen Soldaten/Beamten, die neben der Versorgung durch den Dienstherrn weitere Versorgungsleistungen aus anderen öffentlichen Kassen erhalten, in der Summe nur die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden und erdienten Versorgungsbezüge zuteilwerden sollen. Gleichzeitig soll die Versorgung jedoch auch nicht hinter der erdienten Versorgung zurückbleiben. Die Ruhensregelung dient alleine der Gleichstellung mit den Versorgungsempfängern, die „nur“ vom Dienstherrn oder auch aus anderen öffentlichen Kassen Versorgungsleistungen erhalten. Die Ruhensregelung ist kein Mittel zur dauerhaften Kürzung der Versorgungsbezüge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 – und OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2921/13 –. Dies führt dazu, dass die Aufrechterhaltung des Ruhensbescheides allenfalls dann als dem Grundgedanken des Gesetzes zuwiderlaufend und damit als „schlechthin unerträglich“ angesehen werden könnte, wenn das Ruhen der Bezüge über einen längeren Zeitraum zu einer faktischen Kürzung der Versorgungsbezüge führt. Ist der für die Ruhensregelung tragende Grund (Vermeidung eines doppelten Versorgungsbezuges) durch das Aufzehren des Kapitalbetrages erreicht, gibt es nach dem klaren Gesetzeszweck keine Veranlassung mehr für ein Aufrechterhalten der Ruhensregelung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstherr nicht bereits bei Erlass der Ruhensregelung den notwendigen Endzeitpunkt bestimmt hat. In dieser Konstellation ist der Dienstherr sogar gehalten, den betroffenen Soldaten rechtzeitig über den Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens des Kapitalbetrages zu informieren. Vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2921/13 – und Urteile der Kammer vom 28. Januar 2015 – 23 K 7126/11 –, – 23 K 4957/12 – und – 23 K 5399/12 –. Ist hingegen durch die Ruhensregelung das Aufzehren des Kapitalbetrages – im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – noch nicht erreicht, ist ein Aufrechterhalten des Ruhensbescheides gerechtfertigt. Ein Durchbrechen der Bestandskraft ist in diesen Fällen nicht zwingend. Dies ergibt sich auch aus der Wertung, die den erhöhten Anforderungen an den vorbeugenden Rechtsschutz zugrunde liegen. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann, wo also ein entsprechend qualifiziertes, das heißt: ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse fehlt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 – IV C 51.75 –, juris , Rn. 22, m. w. N. Vor dem Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens des Kapitalbetrages kann regelmäßig nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass zu dem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens überhaupt noch ein Anspruch auf Zahlung des Ruhegehaltes besteht. Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine Veranlassung, die angegriffene Ruhensregelung aufrechtzuerhalten. Denn der erhaltene Kapitalbetrag ist durch die festgesetzten Ruhensbeträge (noch) nicht abgeschmolzen. Die Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die vom Kläger erhaltene Kapitalabfindung in Höhe von 65.458,75 € bis zum 31. Januar 2020 in Höhe von 53.496,59 € durch die Einbehaltung von Versorgungsbezügen aufgrund der Ruhensbeträge abgeschmolzen wurde. Der vollständige Kapitalbetrag wird voraussichtlich Anfang 2023 abgeschmolzen sein. Zur Bestimmung des Zeitpunktes der Abschmelzung ist entgegen der Auffassung des Klägers der vollständig erhaltene Kapitalbetrag in Höhe von 65.458,75 € zugrunde zu legen. Dass der Kläger einen erheblichen Teil dieser Zahlung aufgrund seiner Tätigkeit bei der NETMA erhielt, die zeitlich nach seines Ruhestandseintritts mit Wirkung zum 1. Oktober 2000, stattfand, steht dem nicht entgegen. Denn § 55b SVG findet auch in denjenigen Fällen Anwendung, in denen – wie hier – der Soldat im Ruhestand eine Versorgung bzw. einen Kapitalbetrag aus der Verwendung im öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält, die zeitlich nach Eintritt in den Ruhestand erfolgte. So auch Bayerischer VGH, Urteil vom 26. November 2018 – 14 B 15.910 –, juris, Rn. 49 ff. Dies zeigt sich schon daran, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung dahingehend vornimmt, dass nur Verwendungen während der aktiven Dienstzeit des Soldaten zu berücksichtigen sind. Vielmehr ergibt sich insofern lediglich die Voraussetzung, dass „ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält“. Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich keine entsprechende Einschränkung erkennen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 53 SVG geregelt, dass nach den dortigen Voraussetzungen auch das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Rahmen der Gewährung von Versorgungsbezügen anzurechnen ist. Es ist insofern nur folgerichtig, dass auch die aufgrund des Erwerbseinkommens „derivativ“ erlangten Versorgungsansprüche der Anrechnung unterliegen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich gerade nicht um eine unzulässige „doppelte Anrechnung“. Vielmehr sind Versorgungsbezüge im Verhältnis zu aktiven Dienstbezügen zeitlich nachgelagert und demgemäß von diesen zu trennen. Ein zeitgleiches Zusammentreffen von der Anrechnung des Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen mit der Anrechnung von Versorgungsbezügen ist damit nicht möglich. Das vorgefundene Auslegungsergebnis wird auch unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes des § 55a SVG gestützt, der das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten regelt und insofern auch entsprechende Anrechnungsvorgaben aufstellt. Demgemäß wäre es nicht nachvollziehbar, wenn einerseits Renten auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, aber sonstige Versorgungsleistungen, die nach Ruhestandseintritt erworben werden, hingegen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Wertung des § 7 BeamtVG (bzw. § 21 SVG) nichts anderes. Denn einerseits ist § 21 SVG dem Grunde nach nur auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen der Soldat im Ruhestand die entsprechenden Zeiten während seiner aktiven Dienstzeit zurückgelegt hat bzw. in denen der Soldat Zeiten im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Andererseits ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Vorschrift hier überhaupt zum Vorteil des Klägers herangezogen werden kann. Denn eine Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit spräche vielmehr – spiegelbildlich – für die Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten auch im Rahmen der Ruhensregelung und nicht dagegen. Auch die vom Kläger geltend gemachte gesetzliche Neuregelung (vgl. § 6a BeamtVG n. F.), die die Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten zum Inhalt hat, ändert nichts an dem hier vertretenen Auslegungsergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung von Amts wegen gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil der Rechtsstreit im Hinblick die hier aufgeworfene Rechtsfrage zu der Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die der Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält, die zeitlich nach Eintritt in den Ruhestand erfolgte, im Rahmen der Ruhensregelung nach § 55b SVG, klärungsbedürftig ist und insofern grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.